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Oberverwaltungsgericht Bremen Beschluss vom 19.05.2022 – 2 B 89/22
Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen OVG: 2 B 89/22 VG: 4 V 437/22 Beschluss In der Verwaltungsrechtssache – Antragsteller und Beschwerdeführer – Prozessbevollmächtigte: g e g e n die Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch den Senator für Inneres, Contrescarpe 22 - 24, 28203 Bremen, – Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin – Prozessbevollmächtigte: hat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 2. Senat - durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Maierhöfer, den Richter am Oberverwaltungsgericht Traub und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Stybel am 19. Mai 2022 beschlossen: Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen – 4. Kammer – vom 28. März 2022 wird verworfen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Rechtsstreit wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- Euro festgesetzt.
2 Gründe I. Der Antragsteller ist türkischer Staatsangehöriger. Er wurde von der Antragsgegnerin mit Bescheid vom 07.08.2018 ausgewiesen, sein Antrag auf Verlängerung der bzw. Neuerteilung einer Aufenthaltserlaubnis wurde abgelehnt und ihm wurde die Abschiebung in die Türkei angedroht. Seine Klage gegen diesen Bescheid ist rechtskräftig abgewiesen (vgl. VG Bremen, Urt. v. 22.06.2020 – 4 K 1869/18, juris; OVG Bremen, Urt. v. 21.04.2021 – 2 LC 215/20, juris und BVerwG, Beschl. v. 02.12.2021 – 1 B 38/21, juris). Am 14.03.2022 stellte der Antragsteller einen Asylfolgeantrag. Am Abend des selben Tages um 22:24 Uhr übermittelte seine Prozessbevollmächtigte an das Verwaltungsgericht einen Antrag auf Erlass einstweiliger Anordnungen (1) gegen die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, mit dem Ziel, das Bundesamt dazu zu verpflichten, der Ausländerbehörde mitzuteilen, dass eine Abschiebung vor der Entscheidung über den Folgeantrag nicht durchgeführt werden dürfe, und (2) gegen die vorliegende Antragsgegnerin (das Land Bremen), vertreten durch den Senator für Inneres, mit dem Ziel, die Abschiebung des Antragstellers in die Türkei zu untersagen. Begründet wurden die Anträge damit, dass dem Antragsteller in der Türkei die Inhaftierung und während der Inhaftierung menschenrechtswidrige Behandlung drohe, dass er wegen einer Erkrankung reiseunfähig sei und dass die von der Antragsgegnerin in früheren Verfahren zugesicherte Anschlussbehandlung in der Türkei nicht sichergestellt sei. Noch vor Zustellung des Antrags an die beiden Antragsgegnerinnen wurde der Antragsteller am Morgen des 15.03.2022 um 5:00 Uhr in die Türkei abgeschoben und dort nach Angaben der Antragsgegnerin des vorliegenden Verfahrens einem Flughafenarzt übergeben. Das Verwaltungsgericht trennte die Anträge gegen die Bundesrepublik Deutschland und gegen das Land Bremen voneinander ab; der Antrag gegen die Bundesrepublik wurde der für das Asylrecht türkischer Staatsangehöriger zuständigen Kammer zugeordnet und der Antrag gegen das Land der für das Aufenthaltsrecht türkischer Staatsangehöriger zuständigen Kammer. Im vorliegenden ausländerrechtlichen Verfahren bat der Vorsitzende der Kammer die Prozessbevollmächtigte des Antragstellers in seiner Eingangsverfügung vom 15.03.2022 um Mitteilung, ob das Verfahren im Hinblick darauf, dass die Abschiebung schon erfolgt ist, für erledigt erklärt wird. Die Prozessbevollmächtigte des Antragstellers reagierte darauf nicht. Mit Beschluss vom 28.03.2022 lehnte das Verwaltungsgericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ab. Der Antrag sei unzulässig, weil kein Rechtsschutzbedürfnis bestehe. Angesichts des Umstandes, dass der Antragsteller bereits abgeschoben sei, sei der Erlass einer einstweiligen Anordnung, die eine Abschiebung untersagt, nicht mehr möglich.
3 Der Antragsteller hat gegen diesen Beschluss Beschwerde erhoben. In der Beschwerdebegründung macht er geltend, dass die Beschwerde „nach der Abänderung des ursprünglichen Antrags in einen Antrag auf Rückgängigmachung der Abschiebung (sog. Folgenbeseitigungsanspruch) zulässig“ sei. Er begehrt die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und die Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht zur erneuten Entscheidung, hilfsweise die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und die Verpflichtung der Antragsgegnerin durch das Oberverwaltungsgericht im Wege der einstweiligen Anordnung, ihn in die Bundesrepublik Deutschland zurückzubringen. II. Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, da es an einem zulässigen Antrag fehlt (§ 146 Abs. 4 Satz 3 und 4 VwGO). Der Antragsteller kann unter den hier gegebenen Umständen einen Anspruch auf Rückholung in die Bundesrepublik nicht zum Gegenstand des vorliegenden Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes machen. 1. Der Beschleunigungsgedanke und die grundsätzliche Beschränkung des Beschwerdeverfahrens auf eine Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO) schließen Änderungen des Streitgegenstandes in der Beschwerdeinstanz eines Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes nicht unter allen Umständen aus; sie können im Hinblick auf das Gebot effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) in entsprechender Anwendung des § 91 Abs. 1 VwGO sachdienlich und zulässig sein (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 24.02.2022 – 2 B 456/21, juris Rn. 9; Beschl. v. 29.03.2021 – 1 B 100/2, juris Rn. 8; Beschl. v. 19.05.2017 – 1 B 47/17, juris Rn. 19; a.A. OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 21.07.2017 – 7 B 11139/17, juris Rn. 4; OVG Sachsen- Anhalt, Beschl. v. 06.06.2016 – 2 M 37/16, juris Rn. 10, jeweils m.w.N.). Dies ist nach dem Rechtsgedanken des § 264 Nr. 3 ZPO zu bejahen, wenn die Antragsänderung einer Veränderung der Sach- oder Rechtslage Rechnung trägt, die nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichts eingetreten ist (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 24.02.2022 – 2 B 456/21, juris Rn. 9; Beschl. v. 29.03.2021 – 1 B 100/2, juris Rn. 8; Bay. VGH, Beschl. v. 14.02.2020 – 4 CE 19.2440, juris Rn. 40; Beschl. v. 29.05.2013 – 22 Cs 13.73, juris Rn. 16; VGH B-W, Beschl. v. 27.02.2014 – 8 S 2146/13, juris Rn. 5). Daher ist der Übergang von einem Antrag auf Untersagung der Abschiebung zu einem Antrag auf Rückholung des abgeschobenen Antragstellers im Beschwerdeverfahren zulässig, wenn die Abschiebung nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichts stattgefunden hat (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 19.05.2017 – 1 B 47/17, juris Rn. 19; a.A. OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 21.07.2017 – 7 B 11139/17, juris Rn. 1 ff.; OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 06.06.2016 – 2 M 37/16, juris Rn. 10). Vorliegend wurde der Antragsteller indes schon vor der Entscheidung des Verwaltungsgerichts abgeschoben. In einem solchen Fall wäre eine Antragsänderung
4 gerichtet auf Rückholung des Antragstellers zwar zulässig gewesen, wenn sie in erster Instanz erfolgt wäre (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 06.07.2018 – 3 Bs 97/18, juris Rn. 10, 12, 14, 20 f.). Der schon damals anwaltlich vertretene Antragsteller hat seinen Antrag aber während des erstinstanzlichen Verfahrens nicht vom Begehren auf Untersagung der Abschiebung in ein Begehren auf Rückholung nach Deutschland geändert. Das Begehren auf Rückholung wurde erstmals in der Beschwerdebegründung geäußert. Die Antragsänderung erst in zweiter Instanz ist hier nach den oben dargelegten Maßstäben nicht zulässig; die Abschiebung hat bereits vor der Entscheidung des Verwaltungsgerichts stattgefunden und stellt somit keine erst nach dem Abschluss der ersten Instanz eingetretene Veränderung der Umstände dar. Die Antragsgegnerin hat der Antragsänderung weder ausdrücklich noch durch rügelose Einlassung zugestimmt. 2. Dass die Antragsänderung nicht schon in erster Instanz erfolgt ist, beruht nicht auf einer Verletzung rechtlichen Gehörs. Der Vorsitzende der zuständigen Kammer hat die Prozessbevollmächtigte des Antragstellers fast zwei Wochen vor der Entscheidung des Verwaltungsgerichts darauf hingewiesen, dass das Begehren auf Untersagung der Abschiebung sich durch die Abschiebung erledigt hat. Die Prozessbevollmächtigte hat auf diesen Hinweis nicht reagiert. Mithin kommt weder eine Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht noch eine Sachentscheidung des Oberverwaltungsgerichts selbst über das Rückholungsbegehren in Betracht. 3. Dahinstehen kann, ob bei Unzulässigkeit der Antragsänderung über den ursprünglichen Antrag zu entscheiden ist. Die Beschwerde wäre jedenfalls auch insoweit nach § 146 Abs. 4 Satz 3 und 4 VwGO unzulässig. Mit der Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass es für einen Antrag auf Untersagung der Abschiebung im Wege der einstweiligen Anordnung am Rechtsschutzbedürfnis fehlt, wenn die Abschiebung schon vollzogen ist, setzt sich die Beschwerdebegründung nicht auseinander. Das Beschwerdevorbringen bezieht sich nur auf das neue Begehren auf Rückholung. Im Übrigen ist die Auffassung des Verwaltungsgerichts zur Unzulässigkeit des erstinstanzlich gestellten Antrags auch zweifellos richtig. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.
5 Dr. Maierhöfer Traub Stybel