Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Bremen
Oberverwaltungsgericht Bremen Beschluss vom 24.02.2022 – 2 B 456/21
Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen OVG: 2 B 456/21 VG: 3 V 1619/21 Beschluss In der Verwaltungsrechtssache
– Antragsteller und Beschwerdeführer – Prozessbevollmächtigte:
g e g e n die Stadtgemeinde Bremen, vertreten durch die Senatorin für Soziales, Jugend, Integration und Sport, Bahnhofsplatz 29, 28195 Bremen, – Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin – Prozessbevollmächtigte:
hat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 2. Senat - durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Maierhöfer, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Stybel und den Richter am Verwaltungsgericht Bogner am 24. Februar 2022 beschlossen: Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen – 3. Kammer – vom 17. November 2021 aufgehoben. Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 24. Juni 2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Dezember 2021 wird angeordnet. Die Antragsgegnerin trägt die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens in beiden Instanzen.
Dem Antragsteller wird für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt Schelz beigeordnet. Gründe I. Der Antragsteller begehrt einstweiligen Rechtsschutz gegen die Beendigung seiner vorläufigen Inobhutnahme (§ 42a SGB VIII).
Der Antragsteller meldete sich am 25.05.2021 bei einer Aufnahmeeinrichtung in Bremen und gab an, unbegleitet zu sein, aus Guinea-Bissau zu stammen und dort am 24.05.2004 geboren zu sein. Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke durch die Polizei ergab, dass er am 28.01.2016 in Monza (Italien) als Asylantragsteller registriert wurde. Am 18.06.2021 führten zwei Jugendamtsmitarbeiter mit Hilfe eines Dolmetschers eine qualifizierte Inaugenscheinnahme nach § 42f Abs. 1 SGB VIII durch. Zu Beginn des Gesprächs unterschrieb der Antragsteller eine Erklärung, wonach er über die Möglichkeit der Hinzuziehung einer Vertrauensperson (§ 42f Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 42 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII) aufgeklärt worden sei und keine Vertrauensperson hinzuziehen möchte. Als der Antragsteller im Gesprächsverlauf nach dem letzten Kontakt zu seiner Mutter gefragt wurde, musste die qualifizierte Inaugenscheinnahme für ca. 10 Minuten unterbrochen werden, weil er heftig weinte. Circa 20 Minuten später wurde das Gespräch abgebrochen, weil der Antragsteller über Bauchschmerzen klagte. Am 21.06.2021 wurde die qualifizierte Inaugenscheinnahme fortgesetzt und zu Ende gebracht.
Mit Bescheid vom 24.06.2021 beendete die Antragsgegnerin die vorläufige Inobhutnahme des Antragstellers. Aufgrund seines äußeren Erscheinungsbildes und der Eindrücke im Gespräch seien die Jugendamtsmitarbeiter bei der qualifizierten Inaugenscheinnahme zu dem Ergebnis gelangt, dass der Antragsteller zweifelsfrei volljährig sei. Plausible Angaben, die sein Alter belegen, habe der Antragsteller nicht gemacht und sich in Widersprüche verstrickt. So habe er im Verlauf des Gesprächs die Frage, ob er in Italien einen Asylantrag gestellt habe, zunächst verneint, dann mit „möglicherweise“ beantwortet, dann bejaht und schließlich wieder verneint. An das Jahr, in dem der Asylantrag gestellt wurde, habe er sich ebenfalls angeblich nicht mehr erinnern können. Auch habe er behauptet, nicht zu wissen, wann er sein Heimatland verlassen habe und wie alt er damals gewesen sei. Ausgehend von der 2016 in Italien erfolgten Registrierung wäre der Antragsteller dann, wenn man das von ihm angegebene Geburtsdatum zugrunde legt, bei der Flucht nach Europa erst circa zwölf Jahre alt gewesen. Dass ein allein reisender Zwölfjähriger von Guinea-Bissau über den Senegal, Mali, Niger und Libyen bis nach Italien reisen könne, ohne an einer der Landgrenzen angesprochen zu werden, wie es der Antragsteller vorgetragen habe, sei schwer vorstellbar. Daher müsse der Antragsteller damals schon volljährig gewesen sein.
Auch wären in Italien 2016 keine Fingerabdrücke von ihm genommen worden, wenn er damals erst zwölf Jahre alt gewesen wäre. Dies würden die italienischen Behörden nur bei Personen ab dem 14. Lebensjahr tun. Auch habe der Antragsteller behauptet, nie in Monza gewesen zu sein, obwohl durch den Fingerabdruckabgleich feststehe, dass er dort als Asylsuchender registriert wurde. Es sei zu vermuten, dass er in Italien bei der Asylantragstellung andere Daten angegeben habe und dies nun verschleiern wolle. Der Antragsteller habe ferner nicht schildern können, wann er in Italien angekommen sei, in welcher Stadt er dort untergebracht war, wie lange er sich in Italien aufgehalten habe und wie lange die Reise nach Deutschland gedauert habe. Die Frage, wann er in Deutschland angekommen sei, habe er nur mit „vor kurzem“ beantwortet. Im gesamten Gespräch habe er bezüglich der Flucht keine Zeiträume geschildert, die Rückschlüsse auf sein Alter zuließen. Andere Aspekte der Fluchtgeschichte habe er dagegen durchaus schildern können.
Am 15.07.2021 legte der Antragsteller gegen die Beendigung der vorläufigen Inobhutnahme Widerspruch ein. Am 12.08.2022 hat er beim Verwaltungsgericht die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs beantragt. Zur Begründung hat er im Wesentlichen ausgeführt: Der Hinweis auf die Möglichkeit der Hinzuziehung einer Vertrauensperson erst unmittelbar zu Beginn des Gesprächs mit den Jugendamtsmitarbeitern habe es ihm nicht ermöglicht, dieses Recht tatsächlich wirksam auszuüben. Es sei nicht auszuschließen, dass die Sachentscheidung der Antragsgegnerin dadurch beeinflusst worden sei. Die Übersetzung seiner Angaben sei an einigen Stellen – etwa bezüglich der Frage, wann er zuletzt Kontakt zu seiner Mutter gehabt habe – falsch gewesen. Die angeblich widersprüchlichen Angaben zur Asylantragstellung in Italien rührten daher, dass ihm die Bedeutung des Begriffs „Asylantrag“ unklar gewesen sei. Die Jugendamtsmitarbeiter hätten zudem nicht hinreichend gewürdigt, dass er psychisch schwer belastet gewesen sei. Insoweit hat der Antragsteller auf eine amtsärztliche Stellungnahme vom 09.06.2021, die sich in der Behördenakte befindet, verwiesen und ergänzend eine Stellungnahme der Kinder- und Jugendpsychiatrischen Beratungsstelle (KIPSY) des Gesundheitsamtes Bremen vom 17.09.2021 vorgelegt. Die Schlussfolgerung, sein äußeres Erscheinungsbild deute auf Volljährigkeit hin, ergebe sich aus den bei der qualifizierten Inaugenscheinnahme getroffenen Einzelfeststellungen nicht schlüssig. In einer E-Mail, die nach dem ersten Gesprächsabschnitt am 18.06.2021 geschrieben wurde, habe einer der Jugendamtsmitarbeiter das Ergebnis ausdrücklich als „offen“ bezeichnet. Er sei Analphabet und könne nicht rechnen, da er nie eine Schule besucht habe. In der Praxis würden die italienischen Behörden teilweise auch bei Asylantragstellern, die noch nicht vierzehn Jahre alt sind, Fingerabdrücke nehmen.
Mit Beschluss vom 17.11.2021 hat das Verwaltungsgericht den Antrag abgelehnt. Dahinstehen könnten die behaupteten Übersetzungsfehler, denn auf die davon betroffenen Umstände habe die Antragsgegnerin den Bescheid nicht gestützt. Irrelevant sei auch, dass ein Jugendamtsmitarbeiter nach dem ersten Teil der Inaugenscheinnahme das Ergebnis als „offen“ bezeichnet habe, da es erst auf die Einschätzung nach Abschluss der gesamten Inaugenscheinnahme ankomme. Dem Antragsteller könne seine Altersangabe wegen Lücken und Ungereimtheiten im Vortrag nicht abgenommen werden. Zwar seien nicht alle Argumente aus dem angefochtenen Bescheid überzeugend. So sei z.B. die Annahme der Jugendamtsmitarbeiter, ein allein reisender Zwölfjähriger könne in Afrika nicht unkontrolliert so viele Landesgrenzen überschreiten, wie es der Antragsteller geschildert habe, reine Spekulation. Auch die angeblichen Widersprüche zur Frage, ob er in Italien einen Asylantrag gestellt habe und dafür in Monza gewesen sei, könnten dem Protokoll der Inaugenscheinnahme nicht entnommen werden. Entscheidend sei indes, dass der Antragsteller kaum konkrete biographische Angaben gemacht habe. So wisse er angeblich nicht, wann er in Guinea-Bissau aufgebrochen sei und wie alt er damals gewesen sei. Auch die Gesamtdauer der Reise, die Ankunftsdaten in den verschiedenen Transitländern und sein Alter bei der Ankunft in Italien habe er nicht nennen können. Dagegen habe er durchaus gewusst, wie lange er sich ungefähr in Mali (eine Nacht), in Niger (ein paar Wochen) und in Italien (ein Jahr) aufgehalten haben will. Gründe für diesen offenbar nur selektiven Verlust seines Zeitgefühls habe er nicht substantiiert dargelegt. Insbesondere sei nicht plausibel, wieso die behaupteten psychischen Beeinträchtigungen selbst einer groben zeitlichen Eingrenzung entgegenstehen sollten. Dies ergebe sich auch nicht aus dem Attest der KIPSY. Zudem stünden einige Angaben des Antragstellers im Widerspruch dazu, dass er bereits im Jahr 2016 in Italien registriert wurde. Wenn er – wie behauptet – von 2016 an circa ein Jahr in Italien gewesen sei und dann von dort mit einem eintägigen Zwischenstopp in Frankreich nach Deutschland gereist wäre, könne er hier nicht erst im Mai 2021 angekommen sein. Auch könne der Antragsteller bei der Registrierung in Italien nicht erst elf oder zwölf Jahre alt gewesen sein, denn dann wären ihm dort keine Fingerabdrücke abgenommen worden. Nicht zum Erfolg des Eilantrags führe es, dass der Antragsteller erst unmittelbar vor der qualifizierten Inaugenscheinnahme auf die Möglichkeit der Hinzuziehung einer Vertrauensperson hingewiesen worden sei. Zwar sei diese Vorgehensweise rechtswidrig gewesen, da sie es dem Antragsteller nicht ermöglicht habe, eine Vertrauensperson noch rechtzeitig zu benennen und zu kontaktieren. Dies sei aber nach § 42 Satz 1 SGB X unbeachtlich, da es die Sachentscheidung offensichtlich nicht beeinflusst habe. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass die Abwesenheit einer Vertrauensperson mitursächlich für die unzureichenden Angaben des Antragstellers im Rahmen der Inaugenscheinnahme war. Denn auch jetzt habe er immer noch keine konkreten Zeiten oder Daten angegeben, die Rückschlüsse auf sein Alter zuließen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 02.12.2021 wies die Antragsgegnerin den Widerspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung übernahm sie im Wesentlichen die Ausführungen des Verwaltungsgerichts. Am 16.12.2021 erhob der Antragsteller gegen den Ausgangsbescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheides Klage. Mit der vorliegenden Beschwerde im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes verfolgt er sein erstinstanzliches Begehren mit der Maßgabe weiter, dass er nun die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage (und nicht mehr des Widerspruchs) beantragt.
II. Die Beschwerde ist zulässig (1.) und mit den dargelegten Gründen (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) begründet.
1. Der Zulässigkeit der Beschwerde steht nicht entgegen, dass der Antragsteller in der Beschwerdeinstanz die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 24.06.2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.12.2021 beantragt, während er in erster Instanz noch die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 25.06.2021 begehrt hat.
Antragsänderungen sind in Beschwerdeverfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht unter allen Umständen ausgeschlossen (vgl. auch OVG Bremen, Beschl. v. 19.05.2017 – 1 B 47/17, juris Rn. 19). Vorliegend ergibt sich ihre Zulässigkeit aus einer entsprechenden Anwendung von § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 264 Nr. 3 ZPO. Nach § 264 Nr. 3 ZPO ist es nicht als Änderung der Klage anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrundes statt des ursprünglich geforderten Gegenstandes wegen einer später eingetretenen Veränderung ein anderer Gegenstand oder das Interesse gefordert wird. Vorliegend fordert der Antragsteller deswegen etwas anderes als in erster Instanz (nämlich die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage anstatt der Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs), weil sich der Sachverhalt nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichts dadurch verändert hat, dass die Antragsgegnerin den Widerspruch als unbegründet zurückgewiesen und der Antragsteller hiergegen Klage erhoben hat. Über diesen Umstand hinaus hat der Antragsteller den seinem Rechtsschutzbegehren zugrunde gelegten Sachverhalt („Klagegrund“ im Sinne des § 264 ZPO) nicht geändert.
Soweit gegen Antragsänderungen in der Beschwerdeinstanz in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes eingewandt wird, aus § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO ergebe sich, dass das Beschwerdeverfahren ausschließlich der Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung diene (vgl. OVG NW, Beschl. v. 29.01.2018 – 9 B 1540/17, juris Rn. 13 m.w.N.), greift
dieses Argument in der vorliegenden Sachverhaltskonstellation nicht ein. Die Erwägungen, die vom Beschwerdegericht angestellt werden müssen, um zu entscheiden, ob die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers anzuordnen ist, sind dieselben, die das Verwaltungsgericht anstellen musste, um über den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs zu entscheiden. Der Widerspruchsbescheid hat keine neuen Gesichtspunkte in das Verfahren eingeführt.
Schließlich spricht auch die Regelung des § 80b Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 VwGO dafür, die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs und die Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer nach Erlass des Widerspruchsbescheides erhobenen Klage nicht als sich wesentlich unterscheidende Streitgegenstände anzusehen. Die Vorschrift bringt die allgemein konsentierte Auffassung zum Ausdruck, dass die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs nicht mit dem Erlass des Widerspruchsbescheides endet, sondern sich bei anschließender Klageerhebung als aufschiebende Wirkung der Klage fortsetzt (vgl. auch Gersdorf, in: Posser/Wolff [Hrsg.], BeckOK VwGO, 60 Ed. Stand: 01.10.2021, § 80b Rn. 6). Hätte das Verwaltungsgericht dem Antrag des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs stattgegeben und die Antragsgegnerin den Widerspruch anschließend trotzdem zurückgewiesen, hätte der Antragsteller daher keinen neuen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz stellen müssen, damit seiner Klage aufschiebende Wirkung zukommt. Vor diesem Hintergrund wäre es nicht nachvollziehbar, von ihm im vorliegenden Fall, in dem das Verwaltungsgericht die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs abgelehnt hat, zu verlangen, dass er beim Verwaltungsgericht die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage beantragt, anstatt ihm unmittelbar die Weiterverfolgung seines Begehrens vor dem Beschwerdegericht zu ermöglichen.
2. Die Beschwerde ist begründet. Die aufschiebende Wirkung der Klage ist anzuordnen. Das Interesse des Antragstellers daran, dass die Beendigung der vorläufigen Inobhutnahme zunächst nicht vollzogen wird, überwiegt das öffentliche Interesse an deren sofortiger Vollziehung. Der Bescheid vom 24.06.2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 02.12.2021 ist nach summarischer Prüfung rechtswidrig und verletzt den Antragsteller in seinen Rechten, weil der Antragsteller entgegen § 42f Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 42 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII nicht im Vorfeld der qualifizierten Inaugenscheinnahme so rechtzeitig über die Möglichkeit, eine Vertrauensperson hinzuziehen, informiert wurde, dass ihm die Wahrnehmung dieses Rechts tatsächlich effektiv möglich war (a). Dieser Verfahrensfehler ist nicht nach § 42 Satz 1 SGB X unbeachtlich (b).
a) Das Verfahren der Altersfeststellung wurde fehlerhaft durchgeführt, weil der Antragsteller zu spät über die Möglichkeit, eine Vertrauensperson zu benachrichtigen und bei der qualifizierten Inaugenscheinnahme hinzuziehen, informiert wurde.
Gemäß § 42f Abs. 1 Satz 2 SGB VIII findet § 42 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII im Altersfeststellungsverfahren entsprechende Anwendung. Nach dieser Vorschrift ist dem Kind oder Jugendlichen unverzüglich Gelegenheit zu geben, eine Person seines Vertrauens zu benachrichtigen. Die Möglichkeit, bereits im Altersfeststellungsverfahren eine Vertrauensperson hinzuzuziehen, dient der Wahrung der Beteiligungsrechte des Betreffenden unter besonderer Beachtung des Kindeswohls. Die effektive Durchsetzung dieses Rechts verlangt, dass die Betreffenden von Seiten des Jugendamtes im Vorfeld der qualifizierten Inaugenscheinnahme so rechtzeitig über die Möglichkeit, eine Vertrauensperson zu benachrichtigen, informiert werden, dass es ihnen möglich ist, die Vertrauensperson noch im Vorfeld der Inaugenscheinnahme zu benennen und zu kontaktieren. Der Vertrauensperson muss die Anwesenheit bei der qualifizierten Inaugenscheinnahme grundsätzlich gestattet werden (OVG Bremen, Beschl. v. 22.06.2021 – 2 B 166/21, juris Rn. 8; Beschl. v. 26.04.2021 – 2 B 62/21, juris Rn. 11).
Vorliegend wurde der Antragsteller zwar über die Möglichkeit der Hinzuziehung einer Vertrauensperson informiert. Dies geschah aber nicht schon „im Vorfeld“ der qualifizierten Inaugenscheinnahme, sondern erst unmittelbar bei deren Beginn am 18.06.2021. Damit erfolgte die Information nicht so rechtzeitig, dass der Antragsteller seine Rechte im Hinblick auf den Teil der Inaugenscheinnahme, der am 18.06.2021 stattfand, tatsächlich wirksam wahrnehmen konnte. Dieser Fehler wurde nicht dadurch geheilt, dass die qualifizierte Inaugenscheinnahme am 18.06.2021 nach einiger Zeit unterbrochen und am 21.06.2021 fortgesetzt wurde. Zwar war die Information über die Möglichkeit, eine Vertrauensperson hinzuziehen, in Bezug auf diesen zweiten Teil der Inaugenscheinnahme rechtzeitig (3 Tage vorher) erfolgt. Das Recht auf Hinzuziehung einer Vertrauensperson bezieht sich aber auf die gesamte qualifizierte Inaugenscheinnahme. Wenn es nur in Bezug auf einen Teil davon effektiv ausgeübt werden kann, ist den gesetzlichen Vorgaben nicht genügt. Bei dem Gespräch am 21.06.2021 handelte es sich ausweislich des Protokolls nicht um eine neue qualifizierte Inaugenscheinnahme, sondern lediglich um die Fortsetzung des Inaugenscheinnahmetermins vom 18.06.2021. Das Gespräch knüpfte da an, wo es am 18.06.2021 geendet hatte; im Bescheid vom 24.06.2021 werden auch Erkenntnisse aus dem Termin vom 18.06.2021 verwertet. Daher bedarf es keiner Entscheidung, ob § 41 Abs. 1 Nr. 3 SGB X auf Fehler bei der qualifizierten Inaugenscheinnahme überhaupt (entsprechend) anwendbar ist (vgl. dazu, dass qualifizierte Inaugenscheinnahme und
Anhörung rechtlich betrachtet unterschiedliche Verfahrenshandlungen sind OVG Bremen, Beschl. v. 22.06.2021 – 2 B 166/21, a.a.O., Rn. 35).
b) Der Verfahrensfehler ist nicht nach § 42 Satz 1 SGB X unbeachtlich.
Gemäß § 42 Satz 1 SGB X kann die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der – wie vorliegend – nicht nach § 40 SGB X nichtig ist, nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Der danach erforderliche hypothetische Kausalzusammenhang setzt die nach den Umständen des Einzelfalls bestehende konkrete Möglichkeit voraus, dass die angefochtene Entscheidung ohne den Verfahrensmangel anders ausgefallen wäre; die bloß abstrakte Möglichkeit einer anderen Entscheidung genügt nicht (OVG Bremen, Beschl. v. 22.06.2021 – 2 B 166/21, a.a.O., Rn. 10; Beschl. v. 26.04.2021 – 2 B 62/21, a.a.O., Rn. 13; vgl. auch zu § 46 VwVfG BVerwG, Urt. v. 12.11.2020 – 4 A 13/18, juris Rn. 25 m.w.N.).
Vorliegend besteht nach den Umständen des Einzelfalls die konkrete Möglichkeit, dass die vorläufige Inobhutnahme nicht im Anschluss an die qualifizierte Inaugenscheinnahme beendet, sondern der Sachverhalt von der Antragsgegnerin zunächst weiter aufgeklärt worden wäre, wenn eine Vertrauensperson anwesend gewesen wäre.
In der „ärztlichen Stellungnahme zur Durchführung des Verteilungsverfahrens nach §§ 42a ff. SGB VIII“ vom 09.06.2021 wurde der Zustand des Antragstellers von der Amtsärztin mit den Worten „schwer psychisch belastet, keine Kommunikation möglich“ beschrieben (vgl. S. 3 der Behördenakte). Die Inaugenscheinnahme musste dann am 18.06.2021 zunächst für ca. 10 Minuten unterbrochen werden, weil der Antragsteller heftig weinte, und schließlich ca. 20 Minuten später abgebrochen werden, weil er Bauschmerzen hatte. In der Zusammenschau deuten diese Umstände stark darauf hin, dass der Antragsteller bei der qualifizierten Inaugenscheinnahme in schlechter psychischer Verfassung war. Dies hätte bei der Würdigung der Angaben des Antragstellers berücksichtigt werden müssen und könnte unter Umständen sogar dazu führen, dass sich eine Befragung zu biographischen Daten und Reiseweg in seinem Fall als untaugliches Mittel zur Altersfeststellung herausstellt (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 05.01.2018 – 1 B 242/17, juris Rn. 16 f.). Eine solche Berücksichtigung kann indes weder dem Protokoll der Inaugenscheinnahme noch der Begründung des angefochtenen Bescheides oder des Widerspruchsbescheides entnommen werden. Es wird noch nicht einmal deutlich, ob sich die Jugendamtsmitarbeiter bei Durchführung der qualifizierten Inaugenscheinnahme überhaupt der amtsärztlichen
Einschätzung des Gesundheitszustandes des Antragstellers vom 09.06.2021 bewusst waren. Die Beschwerde trägt daher nachvollziehbar vor, dass eine Vertrauensperson auf die besondere psychische Belastung des Antragstellers hätte hinweisen und dadurch die Würdigung seiner Angaben durch die Jugendamtsmitarbeiter beeinflussen können.
Der Antragsteller zeigt mit seinem Beschwerdevorbringen mithin die konkrete Möglichkeit auf, dass eine Vertrauensperson, wäre sie bei der Inaugenscheinnahme anwesend gewesen, auf eine andere Würdigung der Angaben des Antragstellers durch die Jugendamtsmitarbeiter hätte hinwirken können. Dies hätte insbesondere dazu führen können, dass die Mitarbeiter sich des schlechten psychischen Zustandes des Antragstellers stärker bewusst geworden wären und möglicherweise eine Befragung zur bisherigen Biographie in seinem Fall nicht als geeignetes Mittel zur Altersfeststellung angesehen hätten (vgl. zu dieser Möglichkeit OVG Bremen, Beschl. v. 05.01.2018 – 1 B 242/17, a.a.O., Rn. 17).
Es erscheint ferner konkret möglich, dass eine weitere Sachverhaltsaufklärung, insbesondere durch eine ärztliche Untersuchung zur Altersbestimmung (§ 42f Abs. 2 Satz 1 SGB VIII), zu dem Ergebnis geführt hätte, den Antragsteller als minderjährig einzuschätzen. Die Lichtbilder in der Behördenakte schließen nach Auffassung des Senats Minderjährigkeit nicht von vornherein völlig aus. Dafür, dass Minderjährigkeit nicht bereits aufgrund eines ersten Eindrucks vom Antragsteller auszuschließen ist, spricht ferner die E-Mail eines Mitarbeiters der Antragsgegnerin vom 18.06.2021 (Bl. 15 der Behördenakte), in der von einem noch „offenen“ Verfahrensausgang die Rede ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 188 Satz 2 VwGO.
Dem Antragsteller war für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen und ein Rechtsanwalt beizuordnen (§ 166 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 114, 121 Abs. 1 ZPO).
Dr. Maierhöfer Stybel Bogner