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Oberverwaltungsgericht Bremen Beschluss vom 13.06.2022 – 2 B 106/22

Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen OVG: 2 B 106/22 VG: 2 V 594/22 Beschluss In der Verwaltungsrechtssache – Antragsteller und Beschwerdeführer – Prozessbevollmächtigte: g e g e n die Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch den Senator für Inneres, Contrescarpe 22 - 24, 28203 Bremen, – Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin – Prozessbevollmächtigte: hat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 2. Senat - durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Maierhöfer, den Richter am Oberverwaltungsgericht Traub und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Stybel am 13. Juni 2022 beschlossen: Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen – 2. Kammer – vom 27. April 2020 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- Euro festgesetzt.

2 Dem Antragsteller wird für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwältin zur Vertretung beigeordnet. Gründe I. Der Antragsteller begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen eine für sofort vollziehbar erklärte Ausweisung und Abschiebungsandrohung sowie die Rückgängigmachung seiner Abschiebung, hilfsweise die Ermöglichung der Wiedereinreise ins Bundesgebiet und die Verpflichtung der Antragsgegnerin, ihn anschließend zu dulden. Der Antragsteller ist ein im Jahr 1976 geborener nigerianischer Staatsangehöriger. Er reiste im Jahr 2007 nach Deutschland ein und führte unter falschem Namen erfolglos ein Asylverfahren durch. Er ist Vater von drei Kindern mit deutscher Staatsangehörigkeit, die zehn, acht und sechs Jahre alt sind. Das Sorgerecht für die Kinder übt er gemeinsam mit der Kindsmutter aus, die deutsche Staatsangehörige ist. Bis zu seiner Inhaftierung lebte der Antragsteller mit der Kindsmutter und den Kindern in einem gemeinsamen Haushalt. In diesem Haushalt lebt auch ein elf Jahre altes Kinder der Kindsmutter aus einer anderen Beziehung, dass eine enge Bindung zum Antragsteller hat. Seit März 2013 besaß der Antragsteller Aufenthaltserlaubnisse; am 21.03.2018 wurde ihn eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU nach § 9a AufenthG erteilt. Seit Erteilung der Aufenthaltserlaubnis bis zur Inhaftierung war er erwerbstätig. Er besitzt Deutschkenntnisse auf dem Niveau B 1 und hat im Jahr 2018 einen Einbürgerungstest bestanden. Zwischen 2014 und 2018 wurde der Antragsteller wegen Diebstahls und Fahrens ohne Fahrerlaubnis drei Mal zu Geldstrafen verurteilt. Am 08.09.2018 versuchte der Antragsteller, einen Koffer mit ca. 5 kg Kokain und 5 kg Heroin von Bremen nach Kopenhagen zu transportieren. Bei einer Kontrolle des Reisebusses, den er benutzte, durch den Zoll wurde der Koffer entdeckt und der Antragsteller festgenommen. Das Landgericht Lübeck verurteilte ihn am 07.03.2019 wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren. Der Antragsteller war nicht geständig. Er verbüßte die Strafe bis zu seiner Abschiebung in der JVA Bremen. Mit Bescheid vom 20.04.2021 wies die Antragsgegnerin den Antragsteller aus der Bundesrepublik Deutschland aus, erließ ein Einreise- und Aufenthaltsverbot von 3 Jahren und drohte die Abschiebung nach Nigeria an. Hiergegen erhob der Antragsteller am

3 20.05.2021 eine Klage beim Verwaltungsgericht, über die noch nicht entschieden ist (2 K 1041/21). Unter dem 31.08.2021 ordnete die Antragsgegnerin die sofortige Vollziehung der Ausweisung und der Abschiebungsandrohung an. Mit Schreiben vom 25.03.2022 teilte sie dem Antragsteller mit, dass seine Abschiebung aus der Haft für den 10.05.2022 vorgesehen sei. Der Antragsteller hat am 14.04.2022 beim Verwaltungsgericht beantragt, die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen den Bescheid vom 20.04.2021 wiederherzustellen. Zur Begründung hat er im Wesentlichen vorgetragen, dass die Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht ausreichend begründet worden sei, dass keine ausreichend schwere Gefahr der erneuten Begehung von Straftaten bestehe, dass er über ein Aufenthaltsrecht aus Art. 20 AEUV verfüge und dass die Ausweisung im Hinblick auf die Beziehung zu seinen Kindern und dem Stiefkind sowie gesundheitliche Probleme seiner Lebensgefährtin unverhältnismäßig sei. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 27.04.2022 abgelehnt. Hiergegen hat der Antragsteller am 03.05.2022 Beschwerde erhoben. Den zugleich gestellten Antrag, die Abschiebung im Wege der Zwischenverfügung bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens zu untersagen, hat der Senat mit Beschluss vom 06.05.2022 abgelehnt. Eine Verfassungsbeschwerde mit Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hatte keinen Erfolg (BVerfG, Beschl. v. 09.05.2022 – 2 BvR 821/22). Der Antragsteller ist am 10.05.2022 abgeschoben worden. Der Antragsteller hat die Beschwerde mit Schriftsatz vom 30.05.2022 ergänzend begründet und seine Anträge geändert. Er begehrt nunmehr neben der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Ausweisung und Abschiebungsandrohung auch die Rückgängigmachung der Abschiebung, hilfsweise die Ermöglichung der Wiedereinreise ins Bundesgebiet und die Verpflichtung der Antragsgegnerin, ihn anschließend zu dulden. II. Die Beschwerde, bei deren Prüfung der Senat auf die dargelegten Gründe beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), ist mit den geänderten Anträgen zulässig, aber unbegründet. 1. Die Beschwerde ist mit den geänderten Anträgen zulässig. Da der Antragsteller nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichts abgeschoben wurde, kann er sein Begehren im Beschwerdeverfahren in entsprechender Anwendung des § 91 Abs. 1 VwGO, § 264 Nr. 3 ZPO dahingehend erweitern, dass er die Anordnung der Rückgängigmachung der

4 Abschiebung (§ 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO), hilfsweise die Verpflichtung der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung, ihm die Wiedereinreise zu ermöglichen und ihn anschließend zu dulden, erstrebt (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 19.05.2022 – 2 B 89/22, zur Veröffentlichung vorgesehen; Beschl. v. 19.05.2017 – 1 B 47/17, juris Rn. 19). 2. Die Beschwerde ist unbegründet. Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 20.04.2021 ist nicht wiederherzustellen. Die Antragsgegnerin hat die Anordnung der sofortigen Vollziehung ordnungsgemäß begründet; das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Ausweisung und Abschiebungsandrohung überwiegt das Interesse des Antragstellers, bis zur Entscheidung über seine Klage in Deutschland verbleiben zu dürfen. Daher hat der Antragsteller auch keinen Anspruch, dass der Senat gemäß § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO die Rückgängigmachung der Abschiebung anordnet bzw. die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, ihm die Wiedereinreise zu ermöglichen und ihn anschließend zu dulden. Materielle Grundlage hierfür könnte nur ein Vollzugsfolgenbeseitigungsanspruch sein. Dieser würde voraussetzen, dass durch die Abschiebung ein subjektives Recht des Antragstellers verletzt wurde und hierdurch ein noch andauernder rechtswidriger Zustand entstanden ist (OVG Bremen, Beschl. v. 19.05.2017 – 1 B 47/17, juris Rn. 20). Da die Ausweisung und die Abschiebungsandrohung nach summarischer Prüfung rechtmäßig sind, ein besonderes Vollzugsinteresse besteht und die sofortige Vollziehung ordnungsgemäß angeordnet wurde, war auch die Abschiebung rechtmäßig und der Umstand, dass der Antragsteller sich nicht mehr in Deutschland aufhält, ist nicht rechtswidrig. a) Die Antragsgegnerin hat die Anordnung der sofortigen Vollziehung in ihrem Schreiben vom 31.08.2021 in einer den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügenden Weise begründet. Namentlich ergibt sich aus der Begründung, dass sie sich des Ausnahmecharakters der Anordnung des Sofortvollzugs bewusst war. Als rechtlichen Maßstab führt die Antragsgegnerin unter Ziff. II ihres Schreibens vom 31.08.2021 im zweiten Absatz nämlich u.a. an: „Dieses besondere öffentliche Interesse muss ersichtlich über jenes Interesse hinausgehen, das die Ausweisung selbst rechtfertigt. […]. Ein derartiges Interesse liegt vor, wenn die begründete Besorgnis besteht, dass die vom Ausländer ausgehende Gefahr sich schon im Zeitraum bis zur verwaltungsgerichtlichen Entscheidung verwirklichen wird.“ Am Ende des Schreibens (S. 3 letzter Absatz und S. 4) kommt die Antragsgegnerin zu dem Schluss, dass beim Antragsteller im Hinblick auf die Wiederholungsgefahr, das Gewicht der bedrohten Rechtsgüter, die zu erwartende Dauer des Hauptsacheverfahrens und die Möglichkeit einer Haftentlassung ab September 2022 ein derartiges besonderes Vollzugsinteresse vorliegt. Damit hat sie der Begründungspflicht genügt. Unschädlich ist, dass die Antragsgegnerin auf S. 2 im letzten Absatz und in den

5 ersten drei Absätzen auf S. 3 ihres Schreibens zur Begründung ihrer Schlussfolgerung im Wesentlichen dieselben Umstände und Erwägungen heranzieht, mit denen sie die Ausweisung begründet hat. Dies liegt in der Natur der Sache, denn Ausweisung und Anordnung der sofortigen Vollziehung beruhen auf demselben Sachverhalt. Ob die Annahme eines besonderen Vollzugsinteresses inhaltlich überzeugt, ist keine Frage des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, sondern der vom Gericht nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden Abwägung von Vollzugs- und Aussetzungsinteresse. b) Die Ausweisung des Antragstellers ist rechtmäßig. aa) Soweit der Antragsteller auch in der ergänzenden Beschwerdebegründung noch meint, im angefochtenen Beschluss und in dem Beschluss über die Ablehnung des Antrags auf eine Zwischenverfügung hätten das Verwaltungsgericht bzw. der Senat mit ihrer Einschätzung, die Ausweisung sei rechtmäßig, Maßstäbe aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verletzt, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsbeschwerde gegen diese Beschlüsse nicht zur Entscheidung angenommen und die Abschiebung des Antragstellers nicht mittels einstweiliger Anordnung untersagt hat (vgl. BVerfG, Beschl. v. 09.05.2022 - 2 BvR 821/22). bb) Nach dem Grundtatbestand des § 53 Abs. 1 AufenthG wird ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet, ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Interessen des Einzelfalls vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt. § 53 Abs. 3 AufenthG ergänzt den Grundtatbestand des § 53 Abs. 1 AufenthG und legt erhöhte Ausweisungsvoraussetzungen für die dort bezeichneten rechtlich privilegierten Personengruppen fest, unter anderem für Inhaber einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt- EU, wie sie der Antragsteller im Zeitpunkt der Ausweisung besaß. Eine solche Person darf nur ausgewiesen werden, wenn das persönliche Verhalten des Betroffenen gegenwärtig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, und die Ausweisung für die Wahrung dieses Interesses unerlässlich ist (BVerwG, Urt. v. 16.02.2022 – 1 C 6.21, Rn. 26 f.). Derselbe Maßstab gilt nach der Rechtsprechung des EuGH für die Ausweisung von Personen, denen ein Aufenthaltsrecht nach Art. 20 AEUV zusteht (vgl. EuGH, Urt. v. 08.05.2018 – C- 82/16, K.A. u.a., juris Rn. 91 ff.). Daher kann vorliegend dahinstehen, ob dem Antragsteller ein Aufenthaltsrecht aus Art. 20 AEUV zusteht; ein solches würde jedenfalls nicht zu einem anderen Ausweisungsmaßstab führen als die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU.

6 cc) Das persönliche Verhalten des Antragstellers stellt gegenwärtig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Bei schweren Straftaten ist diesbezüglich eine konkrete Wiederholungsgefahr erforderlich, aber auch ausreichend (vgl. BVerwG, Urt. v. 2.9.2009 – 1 C 2/09 -, juris Rn. 17). Das bedeutet, dass vergleichbare zukünftige Straftaten des Ausländers nicht eine lediglich entfernte Möglichkeit sind, sondern ernsthaft drohen (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.11.2000 – 9 C 6/00 –, juris Rn. 14; Urt. v. 10.07.2012 – 1 C 19/11, juris Rn. 16; OVG Bremen, Beschl. v. 15.11.2019 – 2 B 243/19 –, Rn. 11, juris). Nach derzeitigem Sach- und Streitstand besteht die ernsthafte, nicht nur entfernte Möglichkeit, dass der Antragsteller sich erneut am Schmuggel von harten Drogen im Umfang von mehreren Kilogramm beteiligten könnte. Zugunsten des Antragstellers spricht zwar, dass er erstmals eine Freiheitsstrafe verbüßt hat. Es ist daher durchaus vorstellbar, dass der Strafvollzug seine resozialisierende Wirkung tatsächlich entfaltet hat und dies den Antragsteller künftig von der Begehung von Straftaten abhalten wird (vgl. BVerfG, Beschl. v. 25.08.2020 – 2 BvR 640/20, juris Rn. 28). Dies gilt umso mehr, als der Antragsteller glaubhaft vorträgt, durch die Haft auch familiär, finanziell und sozial schwere Nachteile erlitten zu haben. Hinzukommt, dass der Antragsteller vor der Anlasstat insgesamt quasi nicht vorbestraft war. Die drei Geldstrafen wegen Diebstahls und Fahrens ohne Fahrerlaubnis sind insoweit hier nicht relevant. Zudem folgt der Senat der Einschätzung des Antragstellers, dass sich aus den Vollzugsplänen bzw. Vollzugsplanfortschreibungen ein positives Vollzugsverhalten ergibt. Die wenigen dort beschriebenen Auffälligkeiten sind eher geringfügig und liegen längere Zeit zurück oder haben sich – wie im Fall des nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellten Verfahrens wegen einer angeblichen körperlichen Auseinandersetzung mit einem Mitgefangenen – offenbar letztlich nicht erwiesen. Für ein positives Vollzugsverhalten spricht ferner, dass die JVA dem Antragsteller nach dessen Beschwerdevorbringen seit Januar 2022 Lockerungen in Form begleiteter Ausgänge gewährt hat, die zufriedenstellend verlaufen seien, so dass für den Fall weiterer erfolgreicher Ausgänge eine Verlegung in den offenen Vollzug geplant gewesen sei. Einer Beiziehung der Gefangenpersonalakte bedarf es nicht. Der Senat sieht – wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt – sämtliche positiven Umstände das Vollzugsverhalten betreffend, die sich nach Auffassung des Antragstellers aus der Gefangenenpersonalakte ergeben sollen (vgl. S. 7, erster Absatz des Schriftsatzes vom 30.05.2022), entweder als bereits erwiesen an oder unterstellt sie zugunsten des Antragstellers als wahr. Der E-Mail eines Vollzugsbediensteten, aus der das Verwaltungsgericht zur Begründung der Wiederholungsgefahr zitiert hat und deren Hintergründe sich nach Darstellung des

7 Antragstellers aus einem Vermerk in der Gefangenenpersonalakte ergeben sollen, misst der Senat ohnehin keine Bedeutung bei. Entscheidend sind vielmehr die nachstehenden Erwägungen: Bei der notwendigen Gesamtbetrachtung erscheinen diese zugunsten des Antragstellers sprechenden Umstände aber noch nicht als ausreichend, um davon ausgehen zu können, dass die erneute Verwirklichung schwerster Betäubungsmitteldelikte nicht länger ernsthaft droht. Bei der Beteiligung am illegalen Heroinhandel in nicht geringer Menge ist es angesichts der mit einem solchen Verhalten regelmäßig verbundenen erheblichen kriminellen Energie auch von Verfassungswegen grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn die zur Verfügung einer Ausweisung berechtigende Wiederholungsgefahr bereits bei einer einmaligen Verurteilung angenommen wird (vgl. BVerfG, Beschl. v. 06.12.2021 – 2 BvR 860/21, juris Rn. 19; Beschl. 01.03.2000 – 2 BvR 2120/99, juris Rn. 16 f.). Die Beteiligung am grenzüberschreitenden Transport einer großen Menge „harter“ Drogen setzt regelmäßig eine erhebliche Verstrickung des Täters in den organisierten Drogenhandel voraus. Für die Beurteilung, ob eine Wiederholungsgefahr nach der Beteiligung hieran fortbesteht, kommt daher der Bewertung der Hintergründe, Ursachen und Motive der Tatbegehung eine besondere Bedeutung zu. Der Antragsteller hat die Anlasstat der Ausweisung nicht in einer „Sondersituation“ begangen; es hat sich daher nicht um ein außergewöhnliches Singularereignis gehandelt (vgl. zu diesen Aspekten BVerfG, Beschl. v. 25.08.2020 – 2 BvR 640/20, juris Rn. 27). Im Strafurteil konnten mangels entsprechender Einlassungen des Antragstellers oder anderer Beweismittel keine konkreten Feststellungen zu den Ursachen, Motiven, Hintergründen und Begleitumständen der Tat getroffen werden. Auch nach der Verurteilung hat der Antragsteller diesbezüglich zunächst wenig zur Erhellung beigetragen. Zwar hat er die Tat schon vor der Abschiebung nicht mehr geleugnet und angegeben, sie zu bereuen. Wieso er sie begangen hat, hat er aber erstmals nach der Abschiebung in Grundzügen erläutert (Schriftsatz vom 30.05.2022). Demnach war er damals auf der Suche nach einer weiteren Erwerbstätigkeit (neben seiner bereits ausgeübten Vollzeitstelle), um ein Haus für sich und seine Familie erwerben zu können. Er habe sodann von einem Job erfahren, bei dem er ausschließlich an Samstagen arbeiten und etwas transportieren sollte. Er habe alle Papiere an eine Firmenadresse in Hamburg geschickt, so sei auch seine Adresse bekannt geworden. Da er auch in seiner Vollzeitbeschäftigung Getränke transportierte, sei er davon ausgegangen, dass auch hier eine legale Beschäftigung vorliegen würde. Als Bezahlung seien 450,-€ im Monat für eine Arbeit an vier Samstagen vereinbart worden. Als ihm gewahr geworden sei, dass die Tätigkeit illegal ist, habe er

8 bereits mittendrin gesteckt und habe überdies einen Anruf erhalten, in dessen Rahmen seine Familie mit dem Leben bedroht worden sei. Damit wird keine „Sondersituation“ und kein „außergewöhnliches Singularereignis“ beschrieben. Auslöser der Tat waren demnach zunächst finanzielle Bedürfnisse, namentlich der Wunsch, sich ein Haus leisten zu können. Wenn der Antragsteller ursprünglich davon ausgegangen sein sollte, es handle sich um eine legale Tätigkeit, beruhte diese Einschätzung zumindest auf erheblicher Naivität und Sorglosigkeit. Denn der Antragsteller war offenbar bereit, für eine ihm vorher nicht näher bekannte Firma Koffer gegen Geld ins Ausland zu transportieren, ohne sich auch nur im Mindesten Gedanken zu machen, was sich darin befinden könnte. Unter den von ihm selbst geschilderten Umständen hätte für einen Menschen, dem es wichtig ist, sich an die Rechtsordnung zu halten, der Verdacht auf der Hand liegen müssen, dass die Koffer verbotene Gegenstände enthalten. Zudem räumt der Antragsteller mit seiner Einlassung, bis ihm die Illegalität der Tätigkeit gewahr geworden sei, habe er bereits „mittendrin gesteckt“, implizit ein, dass die Tat nicht in einem „Augenblick“ begangen wurde, sondern sich seine Beteiligung am grenzüberschreitenden Drogenhandel über einen gewissen Zeitraum erstreckte. Wesentliche Unterschiede zwischen der familiären, sozialen und wirtschaftlichen Situation des Antragstellers, die nach der Haftentlassung im Falle seines Verbleibs in Deutschland zu erwarten gewesen wäre, einerseits und seiner Situation im Zeitraum der Tatbegehung andererseits, sind nicht zu erkennen: Schon bei Tatbegehung war der Antragsteller Vater, hatte mit seinen Kindern und der Stieftochter engen Kontakt, war mit der Kindsmutter nach nigerianischem Recht verheiratet, verfügte über einen Arbeitsplatz, zeigte soziales und religiöses Engagement (u.a. als Prediger) und war sprachlich-kulturell ordentlich integriert (Deutschkenntnisse Niveau B 1 und erfolgreicher Einbürgerungstest). Trotz dieser günstigen sozialen und wirtschaftlichen Bedingungen ist er schwerwiegend straffällig geworden. Anders als der Antragsteller meint, hält die Rechtsprechung des Senats es für die Verneinung einer ausweisungsrechtlich relevanten Wiederholungsgefahr nicht für eine unverzichtbare Bedingung, dass am organisierten Drogenhandel beteiligte Ausländer unter Gefährdung ihres eigenen Lebens und desjenigen ihrer Familienangehörigen die Hintermänner der Tat offenbaren. Ein solches Verhalten ist lediglich ein möglicher Umstand, aus dem sich die glaubhafte Distanzierung von strafbarem Verhalten ergeben kann (so z.B. in OVG Bremen, Beschl. v. 02.12.2020 – 2 B 257/20, juris Rn. 19). Selbstverständlich kann sich auch aus anderen Umständen ergeben, dass die Begehung neuer Straftaten nicht droht. Dies kann namentlich dann der Fall sein, wenn die Tat aus einer sich mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht wiederholenden Sondersituation heraus

9 begangen wurde oder wenn sich für die Tatbegehung relevante Lebensumstände des Ausländers (z.B. familiärer, sozialer oder wirtschaftlicher Art) nachhaltig geändert haben. All dies ist beim Antragsteller indes – wie vorstehend ausgeführt – nicht der Fall. Vor diesem Hintergrund gibt es auch daher keinen konkreten Anlass zu der Annahme, eine persönliche Anhörung des Antragstellers würde an der Einschätzung der Wiederholungsgefahr durch den Senat etwas ändern. dd) Die Ausweisung ist für die Wahrung eines Grundinteresses der Gesellschaft „unerlässlich“. Der Begriff der „Unerlässlichkeit“ bringt zum Ausdruck, dass der Ausweisungsentscheidung eine sorgfältige und umfassende Prüfung der Verhältnismäßigkeit zugrunde liegen muss (BVerwG, Urt. v. 16.02.2022 – 1 C 6.21, Rn. 32). Dabei sind die Kriterien einzubeziehen, die nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR (vgl. Urt. v. 18.10.2006 – 46410/99, Üner ./. NL, Rn. 57 ff.) im Rahmen von Art. 8 Abs. 2 EMRK zu berücksichtigen sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.02.2022 – 1 C 6.21, Rn. 33). Was den Antragsteller selbst angeht ist festzuhalten, dass er sich bis zur Abschiebung mit ca. 15 Jahren schon relativ lange in Deutschland aufhielt, im Zeitpunkt der Ausweisung einen unbefristeten Aufenthaltstitel besaß, ordentliche Deutschkenntnisse (B 1) besitzt, einen Einbürgerungstest bestanden hat, sich religiös und sozial engagiert hat und überwiegend erwerbstätig war. Andererseits war sein Aufenthalt nur circa 8 Jahre lang rechtmäßig (von der Erteilung eines Aufenthaltstitels im Jahr 2013 bis zur Ausweisung im Jahr 2021). Anfänglich lebte er mehrere Jahre unter einer falschen Identität in Deutschland. Die ersten 31 Lebensjahre und damit ca. zwei Drittel seines bisherigen Lebens hat er in Nigeria verbracht. Er ist damit gerade kein im Inland geborener oder als Kind eingereister Ausländer, an dessen Ausweisung die Rechtsprechung des EGMR und des Bundesverfassungsgerichts im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit besonders hohe Anforderungen stellt (vgl. hierzu OVG Bremen, Urt. v. 15.12.2021 – 2 LC 269/21, juris Rn. 60 ff. m.w.N.). Als erwerbsfähigem Mann im mittleren Alter, der sein Heimatland erst als Erwachsener verlassen hat, ist ihm eine Reintegration dort ohne weiteres zumutbar, selbst wenn er über keine familiären oder sozialen Kontakte vor Ort mehr verfügen sollte. Die wichtigsten Bindungen des Antragstellers im Bundesgebiet sind familiärer Art. Er ist sorgeberechtigter Vater von drei minderjährigen Kindern mit deutscher Staatsangehörigkeit. Zu den Kindern hatte er vor der Inhaftierung engen Kontakt und pflegte diesen bis zur Abschiebung insoweit weiter, wie die Umstände der Inhaftierung es zuließen. Mit der Kindesmutter, die ebenfalls deutsche Staatsangehörige ist, ist er nach

10 nigerianischem Recht verheiratet. Zu einer minderjährigen Tochter der Kindsmutter aus einer anderen Beziehung unterhält er ebenfalls eine enge Bindung. Mit 6 bis 11 Jahren sind diese Kinder noch stark auf die Beziehung zu den Eltern angewiesen. Sie sind insoweit nicht mit Jugendlichen vergleichbar, die in der Regel schon sehr viel selbständiger sind. Anders als Kleinkinder sind sie aber durchaus schon in der Lage, den nur vorübergehenden Charakter einer räumlichen Trennung zu begreifen und diese nicht als endgültigen Verlust zu erfahren (vgl. zu letzterem BVerfG, Beschl. v. 05.06.2013 – 2 BvR 586/13, juris Rn. 14). Dennoch wird angesichts der gesundheitlichen Einschränkungen der Kindsmutter und der schon durch die Inhaftierung des Antragstellers aufgetretenen psychischen und sozialen Probleme der Kinder, die sich aus den vorgelegten Stellungnahmen und Attesten ergeben, die Beendigung des Aufenthalts des Antragstellers seine Lebensgefährtin und die Kinder sehr hart treffen. Davon geht der Senat aus, so dass die vom Antragsteller zur Glaubhaftmachung der schwerwiegenden Folgen seiner Abschiebung für die Familie beantragte Anhörung der Kindsmutter nicht geboten ist. Würden vom Antragsteller „nur“ Taten der leichten oder mittelschweren Kriminalität drohen, wäre ein Überwiegen des Bleibeinteresses anzunehmen. Die Beihilfe zum illegalen Heroin- und Kokainhandel durch den Transport von mehreren Kilogramm dieser Betäubungsmittel stellt aber ein schweres Verbrechen dar. Dies ergibt sich aus dem vom Landgericht angewandten Regelstrafrahmen des § 29a Abs. 1 BtMG (Freiheitsstrafe von 1 Jahr bis 15 Jahren), der konkret verhängten Strafe von sechs Jahren, der ständigen Rechtsprechung des EGMR (z.B. Urt. v. 12.1.2010 – 47486/06 –, Khan ./. UK, Ziff. 40) sowie aus Art. 83 Abs. 1 AEUV. Den negativen Auswirkungen, die die Ausweisung des Antragstellers für seine Familienangehörigen hat, ist durch deren medizinische, psychologische und sozialpädagogische Behandlung bzw. Unterstützung (die den Attesten und Stellungnahmen zu folge auch schon stattfindet) entgegenzuwirken, und nicht dadurch, dass man von der Ausweisung absieht und damit die ernsthafte Möglichkeit einer erneuten Beteiligung des Antragstellers am Handel mit Kokain und Heroin in Mengen von mehreren Kilogramm in Kauf nimmt. Soweit aus dem ärztlichen Attest vom 04.05.2022 über die Kindesmutter hervorgeht, dass die „mehr als theoretische Möglichkeit [bestehe], dass die Patientin in ein paar Jahre dialysepflichtig ist oder weitere, schwere Komplikationen der fortschreitenden Niereninsuffizienz erleidet, auch wenn dies zur Zeit nicht unbedingt konkret abzusehen [sei]“, ist darauf hinzuweisen, dass es sich dabei offensichtlich weder um eine in nächster Zeit drohende noch um eine sicher eintretende Entwicklung handelt. Sollte sich dies konkreter abzeichnen, bleibt es dem Antragsteller unbenommen, eine Verkürzung bzw. Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots (§ 11 Abs. 4 AufenthG) oder eine Betretenserlaubnis (§ 11 Abs. 8 AufenthG) zu beantragen und gegebenenfalls diesbezüglich um gerichtlichen Eilrechtsschutz nachzusuchen. Wenn der Antragsteller im Schriftsatz vom 30.05.2022 ausführt, er rufe drei bis vier Mal pro Woche bei den Kindern

11 und seiner Lebensgefährtin an, um z.B. schulische oder erzieherische Fragen gemeinsam zu entscheiden, so ist nicht ersichtlich, wieso diese Form der Beteiligung an der Erziehung nicht bis zu seiner Wiedereinreise nach Ablauf des Einreise- und Aufenthaltsverbots und Erteilung eines Visums auch weiterhin möglich sein sollte. Nicht verständlich ist, wieso der Antragsteller meint, nach einer Wiedereinreise die Reststrafe vollständig im geschlossenen Vollzug ohne Lockerungen verbüßen zu müssen, wenn er doch andererseits vorträgt, die JVA habe ihm wegen seines guten Vollzugsverhaltens bereits jetzt Lockerungen mit zufriedenstellendem Ergebnis gewährt und hätte ihn bald in den offenen Vollzug verlegt bzw. er wäre in wenigen Monaten auf Bewährung entlassen worden. Spekulativ ist auch die Annahme, ihm würde selbst nach Ablauf des Einreise- und Aufenthaltsverbots kein Visum erteilt werden. Anders als der Antragsteller meint, kommt dem Kindeswohl zwar ein ganz erhebliches Gewicht, aber weder nach Völkerrecht noch nach Europäischen Grund- und Menschenrechten oder nach Verfassungsrecht ein unbedingter Vorrang vor entgegenstehenden öffentlichen Sicherheitsinteressen zu (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21.07.2015 – 1 B 26/15, juris Rn. 5 m.w.N.; zu Art. 3 UN-Kinderrechtskonvention auch Schmahl, Kinderrechtskonvention, 2. Aufl. 2017, Art. 3 Rn. 7; Committee on the Rights of Children, General Comment No. 14 [2013], Ziff. 39; zu Art. 24 EUGrCh Jarass, EUGrCh, 3. Aufl. 2016, Art. 24 Rn. 22 mit Verweis auf Art. 52 Abs. 1 EUGrCH). c) Infolge der für sofort vollziehbar erklärten Ausweisung war der Antragsteller im Moment der Abschiebung vollziehbar ausreisepflichtig (vgl. § 50 Abs. 1, § 51 Abs. 1 Nr. 5, § 58 Abs. 2 Satz 2 AufenthG), so dass auch die Abschiebungsandrohung und die aus der Haft heraus erfolgte Abschiebung (vgl. § 58 AufenthG) rechtmäßig sind. d) Es besteht ein besonderes öffentliches Interesse daran, den Antragsteller noch vor Abschluss des Klageverfahrens vom Bundesgebiet fernzuhalten. Es spricht angesichts der üblichen verwaltungsgerichtlichen Verfahrenslaufzeiten einiges dafür, dass der Antragsteller ohne die Abschiebung noch vor Abschluss des Hauptsacheverfahrens aus der Haft entlassen worden wäre. Ab diesem Zeitpunkt hätte sich die oben dargelegte Wiederholungsgefahr verwirklichen können, da der Antragsteller dann nicht mehr der engen Kontrolle des Vollzugs unterlegen hätte. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG und berücksichtigt Ziff. 1.5 und 8.2. des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

12 III. Dem Antragsteller ist für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen und eine Rechtsanwältin beizuordnen, da die Voraussetzungen des § 166 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 114 ff. ZPO bei Anlegung des verfassungsrechtlich gebotenen großzügigen Maßstabs vorliegen. Dr. Maierhöfer Traub Stybel