Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Bremen

Oberverwaltungsgericht Bremen Beschluss vom 20.10.2022 – 2 B 129/22

Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen OVG: 2 B 129/22 VG: 6 V 2322/21 Beschluss In der Verwaltungsrechtssache

– Antragsteller und Beschwerdeführer – Prozessbevollmächtigte:

g e g e n die Bundesrepublik Deutschland, vertr. d. d. Deutsche Telekom AG vertreten durch den Vorstand, Leitung des Betriebes Civil Servant Services/Social Matters/Health & Safety (CSH), Langer Grabenweg 33 - 43, 53175 Bonn, – Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin – Prozessbevollmächtigter:

beigeladen:

hat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 2. Senat - durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Maierhöfer, den Richter am Oberverwaltungsgericht Traub und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Stybel am 20. Oktober 2022 beschlossen: Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen – 6. Kammer – vom 16.05.2022 mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung aufgehoben.

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Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, eine Beförderungsstelle der Besoldungsgruppe A 9_vz in der Beförderungsrunde 2021/2022 freizuhalten, bis zum Ablauf eines Monates nach der Bekanntgabe einer Entscheidung über den Widerspruch des Antragstellers gegen die ihm mit Schreiben vom 02.11.2021 mitgeteilte Auswahlentscheidung oder einer sonstigen Erledigung des Widerspruchsverfahrens. Die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen trägt die Antragsgegnerin, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 11.397,96 Euro festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller begehrt die Freihaltung einer Beförderungsplanstelle der Besoldungsgruppe A 9_vz bei der Antragsgegnerin in der Beförderungsrunde 2021/2022.

Der 1971 geborene Antragsteller ist Posthauptsekretär (Bes.Gr. A 8) im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit.

Im Auswahlverfahren für die Beförderungsrunde 2021/2022 standen 121 Planstellen zur Beförderung nach A 9_vz zur Verfügung. Der Antragsteller war auf Platz 133 der Beförderungsliste „DTS_nT“ nach A 9_vz gereiht, die 1968 geborene Beigeladene stand auf Listenplatz 124. Die Beigeladene ist die Letztgereihte der Beförderungsliste, die noch ausgewählt wurde. Die drei Plätze 46, 86 und 99 wurden nicht vergeben.

Die Leistungen des Antragstellers und der Beigeladenen wurden jeweils mit aktueller dienstlicher Beurteilung vom 01.06.2021 für den Zeitraum vom 01.09.2018 bis 31.08.2020 mit der Gesamtnote „sehr gut“ mit dem mittleren Ausprägungsgrad „+“ beurteilt. Sowohl der Antragsteller als auch die Beigeladene erhielten in sämtlichen Einzelkriterien die Note „sehr gut“. In ihren Vorbeurteilungen für den Zeitraum 01.09.2016 bis 31.08.2018 hatten beide ebenfalls die Gesamtnote „sehr gut +“ erhalten. Beide werden statusamtsgerecht eingesetzt. Beide sind zuletzt mit Wirkung vom 01.10.2014 in ihr derzeitiges Statusamt der Bes.Gr. A 8 befördert worden. Maßgeblich für die Auswahl der Beigeladenen vor dem Antragsteller war das höhere Lebensalter der Beigeladenen. Die Auswahlentscheidung wurde dem Antragsteller mit Schreiben vom 02.11.2021 mitgeteilt. Hiergegen hat er am 12.11.2021 einen Widerspruch eingelegt, über den noch nicht entschieden wurde.

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Gegen seine aktuelle dienstliche Beurteilung betreibt der Antragsteller zudem nach erfolglosem Widerspruch ein Klageverfahren beim Verwaltungsgericht (6 K 2323/21).

Der Antragsteller hat am 12.11.2021 beim Verwaltungsgericht beantragt, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache eine Planstelle auf der Beförderungsliste „DTS-nt" nach Besoldungsgruppe A9_vz für den Antragsteller freizuhalten. Seine aktuelle dienstliche Beurteilung sei fehlerhaft; aufgrund der Stellungnahme seiner Führungskraft hätte er mindestens mit der Note „hervorragend basis“ beurteilt werden müssen. Jedenfalls habe aber das leistungsfremde Kriterium „Lebensalter“ nicht für die Auswahl herangezogen werden dürfen. Die Beigeladene habe für die Zeit vom 01.11.2013 bis 31.05.2015 eine dienstliche Beurteilung mit dem Gesamturteil „rundum zufriedenstellend“ erhalten, während er, der Antragsteller, für diesen Zeitraum mit der Gesamtnote „hervorragend basis“ beurteilt worden sei.

Die Antragsgegnerin hat entgegnet, dass die aktuelle Beurteilung des Antragstellers nicht rechtswidrig sei. Insbesondere sei die Vergabe des Gesamturteils „sehr gut +“ nachvollziehbar begründet. Der Antragsteller könne nicht die Gesamtnote „hervorragend basis“ erreichen. Die Spitzenbewertung werde dann vergeben, wenn eine höherwertige Tätigkeit wahrgenommen werde und sich dies aus der Stellungnahme der Führungskraft ergebe. Unabhängig davon sei der Antragsteller auch gegenüber der Beigeladenen chancenlos, seine Auswahl sei vielmehr ausgeschlossen, da ein Überwinden der Beigeladenen wegen deren höherem Lebensalter ausgeschlossen sei.

Mit Beschluss vom 16.05.2022 hat das Verwaltungsgericht den Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Ein Anordnungsanspruch sei nicht glaubhaft gemacht. Die Auswahlentscheidung sei nicht rechtswidrig. Sie sei auf der Grundlage von aussagekräftigen, d.h. aktuellen und hinreichend differenzierten und auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhenden, dienstlichen Beurteilungen, die einer gerichtlichen Überprüfung standhalten, vorgenommen worden. Die Einwände des Antragstellers gegen seine dienstliche Beurteilung vom 01.06.2021 griffen nicht durch. Beim Antragsteller – und auch bei der Beigeladenen – habe ein einheitliches Leistungsbild vorgelegen. Das ergebe sich aus der durchgängigen Notenvergabe in den Einzelkriterien, die auch den dienstpostenbezogenen Bewertungen in der Stellungnahme der unmittelbaren Führungskraft entspreche. Es sei deshalb nicht fehlerbehaftet, dass die Leistungen des Antragstellers im Gesamturteil nicht mit der Höchstbewertung „hervorragend“ oder zumindest mit dem Ausprägungsgrad „++“ bewertet worden seien. Auch in der Gesamtbegründung werde auf dieses einheitliche Leistungsbild abgestellt und damit

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zugleich deutlich gemacht, dass keine sich davon abhebenden besonderen Leistungen vorgelegen hätten, wie etwa die Wahrnehmung eines höherwertigen Dienstpostens. Die Entscheidung, die Beigeladene und nicht den Antragsteller zu befördern, sei aufgrund der nicht zu beanstandenden Vorgaben der Beförderungsrichtlinien der Deutschen Telekom AG vom 1. September 2014, aktualisiert am 23. September 2021, getroffen worden. Nach diesen sei zunächst auf die aktuellen dienstlichen Beurteilungen abzustellen, ergibt sich daraus ein Qualifikationsgleichstand auf die vorherige dienstliche Beurteilung und wenn auch dies keine Auswahl ermöglicht auf die Hilfskriterien „Zeitpunkt der letzten Beförderung“ und „Lebensalter“ in dieser Reihenfolge. Beim Antragsteller und der Beigeladenen habe in den aktuellen dienstlichen Beurteilungen sowohl beim Gesamturteil („sehr gut“) als auch beim Ausprägungsgrad („+“) und den Einzelmerkmalen (6 x „sehr gut“) Leistungsgleichstand vorgelegen. Die vorherigen dienstlichen Beurteilungen hätten ebenfalls im Hinblick auf Gesamturteil und Ausprägungsgrad („sehr gut +“) Gleichstand ergeben. Noch ältere Beurteilungen, insbesondere diejenigen für den Zeitraum 2013 bis 2015, hätten nicht herangezogen werden müssen. Eine über sechs Jahre alte Leistungsbewertung stelle keine aktuelle Leistungsaussage mehr dar. Da auch bezüglich des ersten in den Beförderungsrichtlinien vorgesehenen Hilfskriteriums „Zeitpunkt der letzten Beförderung“ Gleichstand vorgelegen habe, habe die Antragsgegnerin die Beigeladene nach dem zweiten Hilfskriterium wegen ihres höheren Lebensalters auswählen dürfen.

Mit seiner Beschwerde gegen diesen Beschluss verfolgt der Antragsteller sein erstinstanzliches Begehren weiter.

II. Die zulässige Beschwerde ist begründet. Die mit der Beschwerde dargelegten Gründe, auf deren Prüfung das Oberverwaltungsgericht beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), führen zur Abänderung des angefochtenen Beschlusses.

Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO eine einstweilige Anordnung treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung des Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert wird. Voraussetzung ist, dass ein Anordnungsanspruch und ein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht werden (§ 123 Abs. 1 und 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Der Antragsteller hat sowohl einen Anordnungsgrund als auch einen Anordnungsanspruch für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung glaubhaft gemacht.

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Nach gefestigter Rechtsprechung ist in beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitverfahren ein Anordnungsanspruch schon dann zu bejahen, wenn sich die vom Dienstherrn getroffene Auswahlentscheidung zulasten des unterlegenen Bewerbers als rechtsfehlerhaft erweist und die Aussicht des unterlegenen Bewerbers, in einem neuen Auswahlverfahren ausgewählt zu werden, zumindest möglich erscheint (BVerfG, Beschl. v. 24.09.2002 - 2 BvR 857/02, ZBR 2002, 427-429; BVerwG, Urt. v. 04.11.2010 - 2 C 16/09, NJW 2011, 695-700; Beschl. d. Senats v. 02.09.2011 - 2 B 64/11, juris). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt.

1. Der Antragsteller kann vorliegend eine Verletzung seines Bewerbungsverfahrensanspruchs aus Art. 33 Abs. 2 GG geltend machen. Er rügt zurecht, dass die Antragsgegnerin nicht allein auf Grundlage der aktuellen und der ihnen unmittelbar vorangegangenen dienstlichen Beurteilungen auf einen Leistungsgleichstand zwischen ihm und der Beigeladenen schließen und nach dem leistungsfremden Hilfskriterium Lebensalter entscheiden durfte, ohne vorher weitere leistungsbezogene Gesichtspunkte heranzuziehen. Ein Mittel zur Gewinnung weiterer leistungsbezogener Erkenntnisse wäre die Prüfung gewesen, ob sich aus anderen früheren Beurteilungen, namentlich derjenigen für den Zeitraum 01.11.2013 bis 31.05.2015, ein Leistungsvorsprung für den Antragsteller ergibt.

a) Die von Art. 33 Abs. 2 GG erfassten Auswahlentscheidungen können grundsätzlich nur auf Gesichtspunkte gestützt werden, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber betreffen. Anderen Gesichtspunkten darf nur Bedeutung beigemessen werden, wenn sich aus dem Vergleich anhand von unmittelbar leistungsbezogenen Gesichtspunkten kein Vorsprung eines Bewerbers ergibt (BVerwG, Urt. v. 28.10. 2004 – 2 C 23/03, juris Rn. 13). Neben aktuellen dienstlichen Beurteilungen sind auch frühere dienstliche Beurteilungen zu berücksichtigen. Aus ihnen ergeben sich keine Hilfskriterien für die Auswahlentscheidung. Vielmehr handelt es sich um Erkenntnisse, die über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung des Beurteilten Aufschluss geben und die deswegen gegenüber Hilfskriterien vorrangig sind. Zwar verhalten sie sich nicht zu dessen nunmehr erreichtem Leistungsstand in seinem derzeitigen statusrechtlichen Amt. Gleichwohl können sie bedeutsame Rückschlüsse und Prognosen für die künftige Bewährung in dem Beförderungsamt ermöglichen. Bei einer Gesamtwürdigung der vorhandenen dienstlichen Beurteilungen erkennbare positive oder negative Entwicklungstendenzen können vor allem bei gleichwertigen aktuellen Beurteilungen von Bewerbern den Ausschlag geben (BVerwG, Urt. v. 21.08.2003 – 2 C 14/02, juris Rn. 23; Urt. v. 19.12.2002 – 2 C 31/01, juris Rn. 15). Entsprechend schreibt § 33 Abs. 1 S. 2 BLV, der gem. § 1 Abs. 1 PostLV vorliegend anzuwenden ist,

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einfachrechtlich vor, dass bei Auswahlentscheidungen vor Beförderungen frühere Beurteilungen zusätzlich zu berücksichtigen und vor Hilfskriterien heranzuziehen sind.

b) Eine zeitliche Grenze, bis zu der frühere Beurteilungen ergänzend zu den aktuellen Beurteilungen berücksichtigt werden können und müssen, wenn sich aus letzteren ein Leistungsgleichstand ergibt, normiert § 33 BLV nicht. Gleichwohl ist ein solcher Rückgriff nicht unbegrenzt möglich. Nur soweit und solange sich aus früheren Beurteilungen noch bedeutsame Rückschlüsse und Prognosen über die künftige Bewährung ergeben können, besteht hierzu Anlass. Je länger die Beurteilungen zeitlich zurückliegen, desto geringer wird ihre Aussagekraft für die zu treffende Auswahlentscheidung (vgl. auch OVG NW, Beschl. v. 21.02.2020 – 6 B 1473/19, juris Rn. 4 – 6). In der obergerichtlichen Rechtsprechung zum Beamtenrecht und in der Rechtsprechung des 1. Wehrdienstsenats des Bundesverwaltungsgerichts wird eine Heranziehung der letzten beiden Regelbeurteilungen vor der aktuellen Beurteilung als erforderlich erachtet, bevor auf leistungsfremde Hilfskriterien zurückgegriffen werden darf (vgl. BVerwG, Beschl. v. 14.12.2018 – 1 WB 45.17, juris Rn. 37; VGH B-W, Beschl. v. 12.04.2011 – 4 S 353/11, juris Rn. 12, juris; Beschl. v. 25.02.2016 – 4 S 2060/15, juris Rn. 42 f., juris; Thür. OVG, Beschl. v. 16.8.2012 – 2 EO 868/11, juris Rn. 35, 38; Bay. VGH, Beschl. v. 28.8.2006 – 3 CE 06.1347, juris Rn. 24; OVG NW, Beschl. v. 21.02.2020 – 6 B 1473/19, juris Rn. 4 – 6).

c) Bei der Beurteilung für den Zeitraum vom 01.11.2013 bis zum 31.05.2015, deren Nichtberücksichtigung die Beschwerde rügt, handelt es sich um die dritte Regelbeurteilung vor der aktuellen Beurteilung. Dazwischen lagen noch Beurteilungen für die Zeiträume 01.06.2015 bis 31.08.2016 und 01.09.2016 bis 31.08.2018, in denen der Antragsteller und die Beigeladene bei gleichem Statusamt und gleichwertiger Funktion jeweils sowohl im Gesamturteil als auch bei der Anzahl der Einzelmerkmale gleich beurteilt worden waren (jeweils Gesamturteil „sehr gut basis“ mit vier Einzelmerkmalen „sehr gut“ und zwei Einzelmerkmalen „gut“ [01.06.2015 – 31.08.2016] sowie jeweils Gesamturteil „sehr gut +“ mit allen Einzelmerkmalen „sehr gut“ [01.09.2016 – 31.08.2018]). Obwohl zwischen ihr und der aktuellen Beurteilung noch zwei weitere Beurteilungen lagen, kann die Beurteilung für den Zeitraum von November 2013 bis Mai 2015 noch Rückschlüsse und Prognosen über die künftige Bewährung des Antragstellers und der Beigeladenen zulassen. Für die Geeignetheit einer früheren Beurteilung als ergänzendes Erkenntnismittel beim Leistungsvergleich kommt es nicht entscheidend darauf an, wie viele weitere Beurteilungen zwischen ihr und der aktuellen Beurteilung liegen, sondern darauf, wieviel Zeit zwischen ihr und der Auswahlentscheidung liegt. Es ist der Zeitablauf, der die Aussagekraft einer länger zurückliegenden Beurteilung für den aktuellen Leistungsvergleich mindert, nicht die Anzahl der dazwischenliegenden Beurteilungen. Die Entscheidung des Dienstherrn, in

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Beurteilungsrichtlinien ein vergleichsweise kurzes Regelbeurteilungsintervall für einen bestimmten Verwaltungsbereich (bei der Deutschen Telekom derzeit zwei Jahre) festzulegen, berührt nicht die Frage, wie lange frühere Beurteilungen Rückschlüsse und Prognosen über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung zulassen. § 21 BBG sieht für Bundesbeamte einen Beurteilungszeitraum von bis zu drei Jahren vor; dreijährige Beurteilungsintervalle sind auch in der höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannt (vgl. BVerwG, Urt. v. 9.05.2019 – 2 C 1/18, juris Rn. 43). Ferner darf – abhängig von den Einzelfallumständen – der Beurteilungszeitraum der aktuellen Beurteilung bis zu drei Jahre vor der Auswahlentscheidung enden (vgl. § 22 Abs. 1 Satz 2 BBG und dazu näher BVerwG, Urt. v. 30.06.2011 – 2 C 19.10, juris Rn. 24). Mithin kann bei Bundesbeamten das Ende des Beurteilungszeitraums der zweiten Regelbeurteilung vor der aktuellen Beurteilung, die nach ständiger Rechtsprechung (s.o. unter b)) noch vor den Hilfskriterien heranzuziehen ist, bis zu neun Jahre vor der Auswahlentscheidung liegen. Nach Auffassung des Senats ist eine Beurteilung, bei der das Ende des Beurteilungszeitraums nicht länger als diese Zeitspanne zurückliegt, ebenso zu berücksichtigen, selbst wenn sie aufgrund eines kürzeren Beurteilungsintervalls im betroffenen Verwaltungsbereich nicht eine der beiden letzten Regelbeurteilungen vor der aktuellen Beurteilung ist. Dafür spricht ergänzend, dass die Rechtsprechung Beurteilungen, die circa acht bis neun Jahre zurückliegen, überwiegend als geeignete Prognosegrundlage für fiktive Fortschreibungen ansieht und ihnen damit noch eine gewisse Aussagekraft für die Gegenwart und Zukunft beimisst (vgl. BayVGH, Beschl. v. 25.01.2016 – 3 CE 15.2014, juris Rn. 32 m.w.N.). Die Beurteilung für die Zeit vom 01.11.2013 bis 31.05.2015 betrifft einen Zeitraum, dessen Ende im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung circa 6 ½ Jahre zurücklag, und ist daher vor dem Rückgriff auf leistungsfremde Hilfskriterien zu berücksichtigen. Da die Antragsgegnerin dies nicht getan hat, ist die Auswahlentscheidung rechtsfehlerhaft.

d) Der Senat hegt Zweifel, ob das Lebensalter vor dem Hintergrund von § 1, § 2 Abs. 1 Nr. 1, § 8, § 10, § 24 Nr. 1 AGG überhaupt als zulässiges Hilfskriterium für Beförderungsentscheidung herangezogen werden kann (vgl. Kurz, in: BeckOK Beamtenrecht Bund, § 22 BBG Rn. 35; Grigoleit, in: Battis, Bundesbeamtenrecht, 6. Aufl. 2022, § 22 BBG Rn. 26). Dieser – von der Beschwerde nicht aufgeworfenen – Frage muss vorliegend jedoch nicht nachgegangen werden.

2. Es erscheint auch möglich, dass der Antragsteller in einem neuen, rechtmäßigen Auswahlverfahren anstelle der Beigeladenen ausgewählt wird.

Im Hinblick auf den dem Dienstherrn bei der Auswahlentscheidung zustehenden Beurteilungs- und Ermessensspielraum ist es grundsätzlich nicht Aufgabe des Gerichts,

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den besser geeigneten Bewerber zu bestimmen und eine eigene Prognose der Erfolgsaussichten der Bewerbung vorzunehmen (BVerfG, Beschl. v. 24.09.2002 - 2 BvR 857/02, juris Rn. 16). Die Aussichten einer Bewerberin bzw. eines Bewerbers, in einem zweiten, rechtmäßigen Auswahlverfahren ausgewählt zu werden, sind nur dann nicht als offen anzusehen, wenn die gebotene wertende Betrachtung aller Umstände des Einzelfalls klar erkennbar ergibt, dass der Rechtsschutzsuchende auch im Fall einer nach den Maßstäben der Bestenauslese fehlerfrei vorgenommenen Auswahlentscheidung im Verhältnis zu den Mitbewerbern chancenlos sein wird (BVerfG, Beschl. v. 24.09.2002 - 2 BvR 857/02, Rn. 13 f., und v. 25.11.2015 - 2 BvR 1461/15, Rn. 19 f., beide juris; OVG Bremen, Beschl. v. 12.11.2018 - 2 B 167/18, juris Rn. 20). Dabei ist auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der zukünftigen neuen Auswahlentscheidung einschließlich des dann aktuellen Beurteilungsbildes abzustellen (BVerwG, Beschl. v. 29.04.2016 - 1 WB 27.15, juris Rn. 18 und Urt. v. 04.11.2010 - 2 C 16.09, juris Rn. 58). Vorliegend kann nicht festgestellt werden, dass der Antragsteller bei einer rechtmäßigen Durchführung des Besetzungsverfahrens gegenüber der Beigeladenen chancenlos wäre.

Die Beurteilung für den Zeitraum 01.11.2013 bis 31.05.2015 wäre nach den oben unter 1. a) bis c) aufgestellten Maßstäben voraussichtlich auch bei einer neuen Auswahlentscheidung vor den leistungsfremden Hilfskriterien zu verwenden. Denn sie wird aller Voraussicht nach auch dann noch nicht älter als neun Jahre sein. Es ist nicht ausgeschlossen, dass sich bei ihrer Berücksichtigung ein Leistungsvorsprung des Antragstellers gegenüber der Beigeladenen ergibt. Der Antragsteller wurde in dieser Beurteilung bei gleichem Statusamt und gleichwertiger Funktion im Gesamturteil um 2 ½ Notenstufen („hervorragend basis“ im Vergleich zu „rundum zufriedenstellend +“) und in sämtlichen Einzelmerkmalen um zwei Notenstufen („sehr gut“ im Vergleich zu „rundum zufriedenstellend“) besser beurteilt als die Beigeladene. Sollte die Antragsgegnerin stattdessen auf andere leistungsbezogene Erkenntnisquellen zurückgreifen (vgl. dazu Hess. VGH, Beschl. v. 30.11.2021 – 1 B 1574/21, juris Rn. 81), ist ebenfalls offen, zu welchem Ergebnis dies führen würde.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und 3 VwGO, § 162 Abs. 3 VwGO. Der Beigeladenen sind keine Kosten aufzuerlegen, weil sie keinen Antrag gestellt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO).

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 bis 4 GKG.

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Dr. Maierhöfer Traub Stybel