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Oberverwaltungsgericht Bremen Beschluss vom 10.11.2025 – 2 B 219/25
Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen OVG: 2 B 219/25 VG: 6 V 1432/25 Beschluss In der Verwaltungsrechtssache – Antragsteller und Beschwerdeführer – Prozessbevollmächtigte: g e g e n die Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch die Senatorin für Justiz und Verfassung, Richtweg 16 - 22, 28195 Bremen, – Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin – Prozessbevollmächtigte: beigeladen: 1. 2. hat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 2. Senat - durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Maierhöfer, den Richter am Oberverwaltungsgericht Lange und den Richter am Oberlandesgericht Dr. Kramer am 10. November 2025 beschlossen:
2 Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen – 6. Kammer – vom 30. Juli 2025 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren und unter Abänderung der Streitwertentscheidung im angefochtenen Beschluss auch für das erstinstanzliche Verfahren auf 23.141,67 Euro festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller begehrt den Erlass einer einstweiligen Anordnung, die der Antragsgegnerin die Besetzung von zwei Proberichterstellen in der Verwaltungsgerichtsbarkeit bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren gegen die Auswahlentscheidung untersagt. Der Antragsteller studierte Rechtswissenschaften und absolvierte anschließend das Rechtsreferendariat. Im ersten Staatsexamen erzielte er 13,04 Punkte, im zweiten Staatsexamen 11,65 Punkte. Von Juni 2012 bis April 2013 war er als Rechtsanwalt tätig, anschließend von Mai 2013 bis Mai 2016 als Richter auf Probe am Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen und ab dem 11.05.2016 dort als Richter auf Lebenszeit (R 1). Zum 01.01.2019 wurde der Antragsteller an einen Eigenbetrieb des Landes Bremen abgeordnet und am 01.04.2019 auf eigenen Wunsch aus dem Richterverhältnis entlassen und zum Regierungsdirektor (A 15) ernannt. Ihm wurde ein Dienstposten in dem Eigenbetrieb, an den der abgeordnet worden war, zugewiesen. Im April 2025 bewarb sich der Antragsteller auf Stellen für Richterinnen und Richter auf Probe in der bremischen Verwaltungsgerichtsbarkeit, die der Präsident des Oberverwaltungsgerichts unter dem Kennzeichen VG 1/25 ausgeschrieben hatte. Der Bewerbung fügte der Antragsteller eine Beurteilung bei, die den Zeitraum vom 01.01.2021 bis zum 31.12.2023 umfasst und mit der Gesamtnote „übertrifft die Anforderungen“ (zweithöchste von fünf Notenstufen) endet. Der Beteiligungsausschuss nach § 42 BremRiG, dem der Präsident des Oberverwaltungsgerichts, die Präsidentin des Verwaltungsgerichts, ein Mitglied des Präsidialrats der Verwaltungsgerichtsbarkeit, die stellvertretende Frauenbeauftragte der Verwaltungsgerichtsbarkeit und eine Vertreterin der Senatorin für Justiz und Verfassung
3 angehörte, führte am 22.04.2025 Auswahlgespräche mit Personen, die sich beworben hatten, durch, darunter auch der Antragsteller und die Beigeladenen. Im Besetzungsbericht vom 25.04.2025 teilte der Präsident des Oberverwaltungsgerichts der Senatorin für Justiz und Verfassung mit, dass der Beteiligungsausschuss einstimmig die beiden Beigeladenen für eine Einstellung vorschlage. Der Beigeladene zu 1. studierte Rechtswissenschaften, wovon er ein Jahr in Istanbul verbrachte, und absolvierte das Rechtsreferendariat u.a. mit Stationen beim Bundesverfassungsgericht und beim Gerichtshof der Europäischen Union. Im ersten Staatsexamen erzielte er 10,60 Punkte, im zweiten Staatsexamen 10,00 Punkte. Anschließend wurde er in der Freien und Hansestadt Hamburg zum Richter auf Probe ernannt, wo er von Juli 2021 bis Juni 2022 am Verwaltungsgericht und anschließend am Sozialgericht verwendet wurde. Zum 01.08.2024 wurde er in Hamburg zum Richter am Sozialgericht auf Lebenszeit ernannt. Seiner Bewerbung um die streitgegenständlichen Stellen fügte er drei während der Probezeit erstellte Beurteilungen bei. In dem Besetzungsbericht heißt es, der Beigeladene zu 1. habe den Beteiligungsausschuss durch seine ruhige und aufgeschlossene Art überzeugt. Sein Lebenslauf unterstreiche, dass er sich anspruchsvollen beruflichen Herausforderungen stelle und diese mit allerhöchstem Engagement begegne. Er schaue auch kulturell und gesellschaftspolitisch über den Tellerrand hinaus und verarbeite die gewonnenen Erfahrungen für sich gewinnbringend. Die Beschreibung aus den dienstlichen Beurteilungen als engagierter und verantwortungsvoller Richter, der auf angenehme Art selbstbewusst, behutsam und reflektiert sei, habe sich nach dem Eindruck des Beteiligungsausschusses im Vorstellungsgespräch bestätigt. Der Beigeladene zu 1. habe auf die Fragen überlegt und abgewogen reagiert; es sei deutlich geworden, dass er sich in jeder Hinsicht mit dem Richterberuf identifiziere und über eine hohe intrinsische Motivation und ein hohes Verantwortungsbewusstsein verfüge. In den Beurteilungen werde seine Belastbarkeit und Leistungsbereitschaft hervorgehoben. Die Beigeladene zu 2. studierte Rechtswissenschaft, promovierte zu einem Thema aus dem Kommunalabgabenrecht und absolvierte danach das Rechtsreferendariat. Im ersten Staatsexamen erzielte sie 10,22 Punkte, im zweiten Staatsexamen 11,01 Punkte. Im Besetzungsbericht heißt es, die Beigeladene zu 2. habe im Auswahlgespräch selbstbewusst, schlagfertig und auf angenehme Weise selbstironisch gewirkt. Aufgrund ihrer schon in jungen Jahren durch einen Schicksalsschlag gesammelten Lebenserfahrung mache sie einen überaus resilienten und belastbaren Eindruck. Sie habe eine hohe Leistungsbereitschaft und den Ehrgeiz, auch unter schwierigen Bedingungen beste
4 Ergebnisse zu erzielen. Im Rollenspiel sei sie klar und bestimmt aufgetreten, habe aber auch die Fähigkeit gezeigt, mit Fehlern offen umzugehen. In Konflikten agiere sie klar und überlegt. Die Beigeladene zu 2. sei in jeder Hinsicht sehr authentisch aufgetreten und habe es vermocht, dem Bewerbungsgespräch trotz aller Ernsthaftigkeit eine amüsante Note zu geben. Dem Antragsteller bescheinigt der Besetzungsbericht ausgezeichnete Examensnoten und eine juristische Qualifikation, die „außer Frage“ stehe. In seiner Zeit als Richter auf Probe beim Verwaltungsgericht habe sich der Antragsteller nach anfänglichen Schwierigkeiten als fachlich geeignet erwiesen. Dies bestätigten auch seine dienstlichen Beurteilungen. Nicht zu überzeugen vermocht habe aber seine Erklärung, aus welchen Gründen er nach mehreren Jahren Tätigkeit als Beamter in einem Landeseigenbetrieb als Richter an das Verwaltungsgericht zurückkehren wolle. Auf die Frage, warum er sich gerade jetzt bewerbe, habe der Antragsteller sinngemäß geantwortet, dass es ihm am Verwaltungsgericht eigentlich immer gut gefallen habe und dass er zufällig auf die Ausschreibung gestoßen sei. Eine nachvollziehbare Begründung dafür, dass er gerade jetzt eine Rückkehr an das Verwaltungsgericht anstrebe, habe der Ausschuss den Ausführungen des Antragstellers nicht entnehmen können. Es sei der Eindruck entstanden, dass die Bewerbung eher einem spontanen Entschluss entsprungen sei und nicht das Ergebnis einer reiflichen, alle Gesichtspunkte einbeziehenden Überlegung. Eine tiefgreifende Auseinandersetzung mit einer Rückkehr an das Verwaltungsgericht wäre gerade beim Antragsteller angezeigt gewesen, weil er das Verwaltungsgericht nach eigenem Bekunden wegen emotionaler Schwierigkeiten und erheblichen psychischen Belastungen durch die Asylverfahren verlassen habe. Asylverfahren seien nach wie vor ein absoluter Schwerpunkt der Tätigkeit am Verwaltungsgericht. Der Antragsteller hätte sich daher nach Auffassung des Beteiligungsausschusses mit dieser Problematik eingehend auseinandersetzen und darlegen müssen, dass er sich ernsthaft und wohlüberlegt zu einer Rückkehr an das Verwaltungsgericht entschlossen habe. Daran habe es jedoch gefehlt. Die Note des Antragstellers im ersten Staatsexamen wird im Besetzungsbericht auf S. 4 zutreffend mit 13,04 Punkten angegeben, in einer tabellarischen Notenübersicht aller Bewerberinnen und Bewerber, die dem Bericht als Anhang beigefügt ist, jedoch fehlerhaft mit 11,90 Punkten. Gegen die ihm mit Schreiben vom 05.05.2025 mitgeteilte Auswahlentscheidung erhob der Antragsteller am 12.05.2025 Widerspruch, über den noch nicht entschieden wurde.
5 Der Antragsteller hat am 19.05.2025 beim Verwaltungsgericht den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt, die der Antragsgegnerin eine Besetzung der streitgegenständlichen Stellen bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren untersagt. Zur Begründung hat er im Wesentlichen folgendes vorgetragen: Der Beteiligungsausschuss habe bei der Auswahlentscheidung allein auf einen Teilaspekt des Auswahlgesprächs – die Bewerbungsmotivation – abgestellt und seine dienstlichen Beurteilungen ausgeblendet. Im Verhältnis zum Beigeladenen zu 1. hätte es eines Vergleichbar-Machens der jeweiligen dienstlichen Beurteilungen und anschließend ihrer Auswertung bedurft. Im Verhältnis zur Beigeladenen zu 2. verfüge er über die besseren Examensnoten und praktische Erfahrung. Es hätte berücksichtigt werden müssen, dass es sich bei dem Auswahlgespräch um eine Momentaufnahme unter erheblichem Druck gehandelt habe. Als ehemaliger Richter, der zurückkehren möchte, habe er unter besonderer Beobachtung gestanden. Außerdem habe die Antragsgegnerin im gerichtlichen Verfahren unzulässigerweise Auswahlerwägungen nachgeschoben. Zum tatsächlichen Verlauf des Bewerbungsgesprächs hat der Antragsteller eine eidesstattliche Versicherung vorgelegt, in der er folgende Angaben macht: Zutreffend sei, dass er dem Beteiligungsausschuss mitgeteilt habe, er sei zufällig auf die Ausschreibung gestoßen. Damit habe er zum Ausdruck bringen wollen, dass er nicht zielgerichtet nach dieser konkreten Ausschreibung gesucht habe. Er verfolge regelmäßig die Ausschreibungen im Karriereportal der Antragsgegnerin. Die Antwort auf die Frage, wieso ein ehemaliger Richter gerade zu einem bestimmten Zeitpunkt eine Rückkehr an sein früheres Gericht anstrebe, könne nur lauten, „weil gerade jetzt eine Stelle ausgeschrieben ist“. Dies habe er erläutert, ohne dass seine Ausführungen Eingang in den Besetzungsbericht gefunden hätten. Er habe dargelegt, dass die richterliche Arbeit ihn im Vergleich zu seiner jetzigen Tätigkeit mehr „reize“, weil sie anspruchsvoller und mit größeren Entscheidungsspielräumen verbunden sei. Er habe sich dies reiflich überlegt und alle Gesichtspunkte einbezogen, wenngleich er sich frage, ob das von einem Bewerber erwartet werden könne, da Entscheidungen, die die Zukunft betreffen, notwendigerweise mit einer gewissen Unsicherheit behaftet seien. Diesbezüglich seien an ihn Anforderungen gestellt worden, die an Bewerberinnen und Bewerber, die noch nicht am Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen tätig gewesen seien, nicht gestellt würden. Er habe des Weiteren erläutert, weshalb er davon ausgehe, dass die Bearbeitung von Asylverfahren ihm keine Schwierigkeiten mehr bereiten werde und er sich sogar darauf freue. Dies werde im Besetzungsbericht nicht erwähnt. Er habe im Einzelnen geschildert, dass er sich bei seinem Weggang vom Verwaltungsgericht in einer besonderen Ausnahmesituation befunden habe, die nun seit langer Zeit hinter ihm liege.
6 Die Antragsgegnerin hat erwidert, dass im Vergleich zu den Mitbewerbenden bessere Examensnoten keinen Anspruch auf Einstellung begründeten. Sonstige erhebliche Gesichtspunkte wie Motivation, Konflikt- und Entschlussfähigkeit und charakterliche Eigenschaften dürften bei der Auswahlentscheidung nicht vernachlässigt werden. Der Antragsteller habe im Auswahlgespräch seine Motivation für eine Rückkehr an das Verwaltungsgericht nicht hinreichend erläutern können. Er habe ferner nicht überzeugend begründet, wieso er aus dem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit in das Richterverhältnis auf Probe wechseln wolle. Widersprüchlich sei seine Einlassung gewesen, es habe ihm am Verwaltungsgericht immer gut gefallen, während er andererseits als Grund für das Verlassen des Verwaltungsgerichts die emotionale und psychische Belastung durch die Asylverfahren angeführt habe. Die dienstlichen Beurteilungen, die seine fachliche Qualifikation belegten, seien berücksichtigt worden. Im Hinblick auf die Motivation für eine Rückkehr an das Verwaltungsgericht und den Umgang mit Asylverfahren seien die dienstlichen Beurteilungen hingegen unergiebig. Die Berufsmotivation sei ein wesentliches Merkmal der persönlichen Eignung und könne nur in einem Auswahlgespräch ermittelt werden. Im Hinblick auf den Beigeladenen zu 1. habe sich aus dem Vergleich der dienstlichen Beurteilungen ein gleiches Niveau ergeben. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 30.07.2025 abgelehnt. Der Antragsteller habe einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Die Auswahlentscheidung erweise sich unter Berücksichtigung des Beurteilungsspielraums der Antragsgegnerin nicht als fehlerhaft. Es sei nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin ihre Entscheidung maßgeblich auf die Ergebnisse der Auswahlgespräche gestützt habe. Art. 33 Abs. 2 GG beschränke die Erkenntnismöglichkeiten der Dienstherrin bzw. des Dienstherrn nicht auf dienstliche Beurteilungen. Wenn sich aus den dienstlichen Beurteilungen im Einzelfall keine abschließend verlässliche Entscheidungsgrundlage ergebe, müsse dennoch ein Eignungs- und Leistungsvergleich vorgenommen werden. Hierfür kämen dann andere Erkenntnismittel, wie z.B. strukturierte Auswahlgespräche, in Betracht, auf die die Dienstherrin bzw. der Dienstherr die Entscheidung maßgeblich stützen dürfe, wenn sie gleichmäßig und nach einheitlichen Maßstäben auf alle sich bewerbenden Personen angewandt wurden. Bei der Einstellung von Proberichterinnen und Proberichtern komme dem Vorstellungsgespräch regelmäßig eine größere Bedeutung zu als bei der Auswahlentscheidung für einen Beförderungsdienstposten, denn naturgemäß könne die Dienstherrin bzw. der Dienstherr bei Berufsanfängerinnen und Berufsanfängern noch nicht auf dienstliche Beurteilungen zurückgreifen. Vorliegend sei das Bewerberinnen- und Bewerberfeld heterogen gewesen, denn von den Bewerberinnen und Bewerbern hätten nur der Beigeladene zu 1. und der Antragsteller über dienstliche Beurteilungen verfügt. Die strengen Anforderungen an eine Bestenauslese anhand aktueller dienstlicher
7 Beurteilungen könnten in einem solchen Fall von vornherein nicht erfüllt werden. Ein Rückgriff auf strukturierte Auswahlgespräche sei hier nicht nur zulässig, sondern sogar geboten. Die dienstliche Beurteilung des Antragstellers sei bei der Auswahlentscheidung nicht vollständig ausgeblendet worden. Zwar sei dem Antragsteller zuzugeben, dass die Pflicht zur Berücksichtigung einer vorhandenen dienstlichen Beurteilung auch dann nicht völlig aufgehoben sei, wenn Einstellungsbewerber und Versetzungsbewerber konkurrieren und nicht alle Bewerber über dienstliche Beurteilungen verfügen. Es sei dann geboten, die in den Auswahlgesprächen gewonnenen Erkenntnisse mit den vorhandenen dienstlichen Beurteilungen abzugleichen und sie so zu plausibilisieren, zu ergänzen oder zu relativieren. Es sei nicht so, dass die dienstliche Beurteilung des Antragstellers gar nicht in die Auswahlentscheidung eingeflossen sei. Seine juristische Qualifikation und seine fachliche Eignung als Richter würden im Besetzungsbericht gerade mit Hinweis auf die dienstlichen Beurteilungen hervorgehoben. Für die Beurteilung der Belastbarkeit des Antragstellers bei der Bearbeitung von gerichtlichen Asylverfahren und der Motivation für die Richtertätigkeit habe die Antragsgegnerin allein auf das Ergebnis des Auswahlgesprächs abgestellt. Das sei aber nicht zu beanstanden, da diese Eignungsmerkmale in der aktuellen dienstlichen Beurteilung des Antragstellers, die eine Beamtentätigkeit betreffe, nicht abgebildet seien. Die dienstlichen Beurteilungen über die frühere Richtertätigkeit des Antragstellers könnten mangels Aktualität nicht herangezogen werden. Bei dieser Erkenntnislage sei die Antragsgegnerin nicht gehindert gewesen, für die Beurteilung der Motivation der Bewerberinnen und Bewerber ausschlaggebend auf das Vorstellungsgespräch abzustellen. Eine Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs ergebe sich auch nicht dadurch, dass es an einem Leistungsvergleich zwischen dem Antragsteller und dem Beigeladenen zu 1. anhand der dienstlichen Beurteilungen fehle. In der Rechtsprechung sei ungeklärt, ob die Dienstherrin bzw. der Dienstherr bei einem gemischten Bewerberfeld zunächst eine Vorauswahl unter den Bewerberinnen und Bewerbern mit dienstlichen Beurteilungen treffen müsse, oder ob ohne isolierten Leistungsvergleich zwischen den Bewerberinnen und Bewerbern mit dienstlicher Beurteilung auf Basis der für alle Bewerberinnen und Bewerber vorliegenden Erkenntnisse (Examensnoten und Auswahlgespräche, ggfs. unter Berücksichtigung vorliegender dienstlicher Beurteilung) eine Auswahlentscheidung getroffen werden dürfe. Vorliegend könne dies dahinstehen, denn die Antragsgegnerin habe im Rahmen des Eilverfahrens dargelegt, dass sich aus einem Vergleich der dienstlichen Beurteilungen ein gleiches Leistungsniveau des Antragstellers und des Beigeladenen zu 1. ergebe. Dies sei kein unzulässiges Nachschieben von tragenden Auswahlerwägungen. Es handle sich nur um eine Ergänzung von bereits im Besetzungsbericht angestellten Erwägungen. Bereits im Besetzungsbericht werde die fachliche Qualifikation beider Bewerber anhand der dienstlichen Beurteilungen hervorgehoben. Dabei werde für den Beigeladenen zu 1.
8 erwähnt, dass er deutlich über dem Durchschnitt beurteilt worden sei, und beim Antragsteller werde die Note „übertrifft die Anforderungen“ aus der aktuellen dienstlichen Beurteilung hervorgehoben. In der Sache sei die Annahme eines Leistungsgleichstands nicht zu beanstanden: Der Text der Beurteilungen des Beigeladenen zu 1. lasse den Schluss auf deutlich über dem Durchschnitt liegende Leistungen zu; beim Antragsteller ergebe sich die überdurchschnittliche Leistung aus der Gesamtnote der aktuellen dienstlichen Beurteilung. Im Verhältnis zur Beigeladenen zu 2. verletze es den Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers nicht, dass er trotz besserer Examensnoten nicht ausgewählt worden sei. Zwar habe der Antragsteller in beiden Examina um eine ganze Notenstufe besser abgeschnitten als die Beigeladene zu 2. Zudem sei in der tabellarischen Übersicht der Noten aller Bewerberinnen und Bewerber die Note des Antragstellers im ersten Staatsexamen unzutreffend mit einer zu niedrigen Punktzahl wiedergegeben. Daraus könne der Antragsteller aber nichts für sich herleiten. Sowohl seine Noten als auch die Noten der Beigeladenen zu 2. lägen über der im Anforderungsprofil verlangten Mindestqualifikation. Müsste der Antragsteller allein wegen seiner Examensnoten den Vorzug erhalten, würden andere für die Beurteilung der Eignung für ein Richteramt erhebliche Gesichtspunkte vernachlässigt. Dazu gehöre insbesondere die Motivation für die Bewerbung. Hier habe der Antragsteller den Beteiligungsausschuss im Auswahlgespräch nicht zu überzeugen vermocht. Wegen seiner Berufserfahrung habe dem Antragsteller ebenfalls nicht der Vorzug vor der Beigeladenen zu 2. gegeben werden müssen. Die Stellenausschreibung schließe zwar Versetzungsbewerberinnen und Versetzungsbewerber oder andere Bewerberinnen und Bewerber mit Berufserfahrung nicht aus, richte sich aber zuvörderst an Berufsanfängerinnen und Berufsanfänger. Auch im Übrigen sei keine Überschreitung des Beurteilungsspielraums durch die Antragsgegnerin erkennbar. Die Auswahl der Beigeladenen sei anhand des Besetzungsberichts nachvollziehbar und es seien weder sachfremde Erwägungen angestellt noch allgemein gültige Wertmaßstäbe verletzt worden. Die Antragsgegnerin habe anerkannt, dass der Antragsteller über die fachliche Eignung verfüge. Sie hege aber Zweifel an seiner Motivation und an seiner Belastbarkeit durch gerichtliche Asylverfahren, da er in der Vergangenheit die Verwaltungsgerichtsbarkeit wegen der emotionalen Belastung durch derartige Verfahren verlassen und nicht dargelegt habe, warum er dieser erneut zu erwartenden Belastung nunmehr gerecht werden könne. Der Schluss des Beteiligungsausschusses von der Antwort des Antragstellers, er sei zufällig auf die Stellenausschreibung gestoßen und eigentlich habe es ihm am Verwaltungsgericht immer gut gefallen, auf Zweifel an seiner Motivation liege innerhalb der Beurteilungsspielraums. Die Bewertung des Ausschusses, dass es dem Antragsteller nicht gelungen sei, eine befriedigende Erklärung für seine Motivation zur Rückkehr an das Verwaltungsgericht trotz der immer noch hohen Anzahl von Asylverfahren zu geben, entziehe sich weitgehend der
9 Feststellung durch das Gericht. Die entsprechenden Ausführungen des Beteiligungsausschusses seien schlüssig und frei von willkürlichen oder sachfremden Erwägungen. Nicht zu beanstanden sei, dass die Antragsgegnerin der Belastbarkeit durch Asylverfahren und der Motivation für die richterliche Tätigkeit einen besonders hohen Stellenwert beigemessen habe, obwohl sie den Antragsteller fachlich für sehr geeignet halte. Persönliche und fachliche Eignung stünden gleichrangig nebeneinander. Angesichts des weiten Bewertungsspielraums der Antragsgegnerin führe es auch nicht zum Erfolg des Eilantrags, dass der Antragsteller in seiner eidesstattlichen Versicherung behaupte, er habe in dem Auswahlgespräch seine Motivation sehr wohl dargelegt und hinsichtlich der Belastung durch Asylverfahren substantiiert geantwortet, dies sei aber nicht dokumentiert worden. Sollte hiermit eine mangelnde Dokumentation des Auswahlgesprächs gerügt werden, bleibe dies ohne Erfolg. Mindestinhalt und Begründungstiefe der Dokumentation der Auswahlerwägungen bestimmten sich nach den Umständen des Einzelfalls. Diene das Auswahlgespräch – wie hier – der Feststellung der persönlichen Eignung, weil andere aussagekräftige Erkenntnisquellen hierüber nicht in hinreichendem Maß vorhanden seien, genüge es, wenn die Eignungsbedenken plausibel und nachvollziehbar gemacht würden. Diesen Anforderungen habe die Antragsgegnerin noch Genüge getan. Es gehe hier um eine Vielzahl von Beobachtungen und Eindrücken der Mitglieder des Beteiligungsausschusses aus dem Vorstellungsgespräch, die weder durch eine Selbsteinschätzung des Antragstellers noch durch eine Beurteilung seitens des Gerichts ersetzt werden könne. Eine vollständige Auflistung von Fragen und Antworten zu verlangen sei unrealistisch. II. Die zulässige Beschwerde, bei deren Prüfung der Senat auf die dargelegten Gründe beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), ist unbegründet. Auch unter Berücksichtigung seines Beschwerdevorbringens hat der Antragsteller einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Ein Anordnungsanspruch ist in dienstrechtlichen Konkurrentenstreitverfahren zu bejahen, wenn sich die streitgegenständliche Auswahlentscheidung zulasten der antragstellenden Person als rechtsfehlerhaft erweist und die Auswahl der antragstellenden Person bei einer neuen Auswahlentscheidung zumindest möglich erscheint (OVG Bremen, Beschl. v. 17.11.2022 – 2 B 206/22, juris Rn. 13; Beschl. v. 20.10.2022 – 2 B 129/22, juris Rn. 12 m.w.N.). Vorliegend ergibt sich aus dem Beschwerdevorbringen nicht, dass die Auswahlentscheidung zulasten des Antragstellers fehlerhaft ist. Gemäß Art. 33 Abs. 2 GG hat jede und jeder Deutsche nach ihrer und seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Eine
10 Auswahlentscheidung kann grundsätzlich nur auf Gesichtspunkte gestützt werden, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerberinnen und Bewerber betreffen (BVerwG, Beschl. v. 28.05.2021 – 2 VR 2.21, juris Rn. 15; OVG Bremen, Beschl. v. 14.05.2019 – 2 B 73/19, juris Rn. 13). Die Ermittlung der - gemessen an Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung - am besten geeigneten Bewerberin bzw. des am besten geeigneten Bewerbers hat stets in Bezug auf das konkret angestrebte Amt (hier: das Amt einer Richterin oder eines Richters auf Probe in der Verwaltungsgerichtsbarkeit) zu erfolgen (OVG Bremen, Beschl. v. 14.05.2019 – 2 B 73/19, juris Rn. 13). Die Entscheidung darüber, welche Bewerberin oder welcher Bewerber den Anforderungen des zu besetzenden Amtes am besten genügt, trifft die Dienstherrin oder der Dienstherr in Wahrnehmung ihrer bzw. seiner Beurteilungsermächtigung. Die verwaltungsgerichtliche Kontrolle beschränkt sich darauf, ob der rechtliche Rahmen oder die anzuwendenden Begriffe verkannt worden sind, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen worden ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachwidrige Erwägungen angestellt worden sind oder ob gegen Verfahrensvorschriften verstoßen worden ist (OVG Bremen, Beschl. v. 18.03.2013 – 2 B 294/12, juris Rn. 11 m.w.N.). 1. Die Antragsgegnerin ist bei der Auswahlentscheidung nicht von einem zulasten des Antragstellers unrichtigen Sachverhalt ausgegangen. In Konkurrentenstreitigkeiten kommt dem Eilverfahren die Rechtsschutzfunktion eines Hauptsacheverfahrens zu. Deshalb bedarf es hier bereits im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes einer zureichenden Aufklärung des Sachverhalts durch das Gericht (vgl. BVerfG, Beschl. v. 07.08.2024 – 2 BvR 418/24, juris Rn. 32, 45). Vorliegend ist der Sachverhalt durch die eidesstattliche Versicherung des Antragstellers in erster Instanz, die vom erkennenden Senat im Beschwerdeverfahren eingeholten dienstlichen Erklärungen der Mitglieder des Beteiligungsausschusses und die ebenfalls im Beschwerdeverfahren eingeholte Stellungnahme des Antragstellers vom 05.11.2025 zureichend aufgeklärt. a) Der Ausschuss ist bei seiner Entscheidung von der zutreffenden Note des Antragstellers im ersten Staatsexamen ausgegangen. Zwar ist in einer Tabelle, die den Ausschussmitgliedern vorlag und die dem Besetzungsbericht als Anlage beigefügt ist, eine fehlerhaft zu niedrige Punktzahl für den Antragsteller im ersten Staatsexamen vermerkt. Nach der dienstlichen Erklärung des Ausschussvorsitzenden war auch im Anhörungsbogen, den die Personalstelle des Oberverwaltungsgerichts für die Ausschussmitglieder erstellt hatte, eine falsche Note vermerkt. Es steht jedoch zur Überzeugung des erkennenden Senats fest, dass den
11 Ausschussmitgliedern bei ihrer Auswahlentscheidung dennoch die richtige Note bekannt war. Dies ergibt sich aus Folgendem: Der Ausschussvorsitzende hat in seiner dienstlichen Erklärung geschildert, dass er den Fehler bei der Vorbereitung auf die Auswahlgespräche bemerkt habe. Er habe dann noch vor Beginn des Auswahlgesprächs mit dem Antragsteller alle Ausschussmitglieder darauf hingewiesen und ihnen die richtige Note mitgeteilt. Die Präsidentin des Verwaltungsgerichts und der Vertreter des Präsidialrats im Ausschuss haben diese Schilderung in ihren dienstlichen Erklärungen bestätigt. Dass die Vertreterinnen der Frauenbeauftragten und der Senatorin für Justiz und Verfassung sich nicht mehr eindeutig daran erinnern konnten, ob der Ausschussvorsitzende einen solchen Hinweis gegeben hat, steht der Richtigkeit der Schilderung in den drei anderen dienstlichen Erklärungen nicht entgegen. Denn weder die Vertreterin der Frauenbeauftragten noch die Vertreterin der Senatorin haben ausgeschlossen, dass es einen solchen Hinweis gegeben hat; sie konnten sich lediglich nicht mehr positiv daran erinnern. Dafür, dass den Ausschussmitgliedern die Fehlerhaftigkeit der in der Tabelle und im Anhörungsbogen angegebenen Note bekannt war, spricht zudem, dass die Präsidentin des Verwaltungsgerichts angibt, auf ihrem Exemplar des Anhörungsbogens die fehlerhafte Note durchgestrichen und handschriftlich eine andere Note notiert zu haben. Dass die von der Präsidentin des Verwaltungsgerichts handschriftlich notierte Note („13,94“) ebenfalls unzutreffend war, belastet den Antragsteller nicht und lässt sich mit Blick auf die geringfügige Abweichung („9“ anstatt „0“) mit einem Schreib- oder Hörfehler erklären. Des Weiteren haben sowohl die Präsidentin des Verwaltungsgerichts als auch die Vertreterinnen der Frauenbeauftragten und der Senatorin für Justiz und Verfassung erklärt, dass ihnen im Vorfeld des Auswahlgesprächs die Examenszeugnisse des Antragstellers übersandt worden waren und sie (jedenfalls auch) auf dieser Grundlage die Fehlerhaftigkeit der Notenangabe in der Tabelle und dem Anhörungsbogen erkannt hätten. Schließlich wird im Besetzungsbericht selbst die zutreffende Note genannt (vgl. S. 4 unten). Der vorstehenden Beweiswürdigung steht nicht entgegen, dass der Antragsteller in seiner Stellungnahme vom 05.11.2025 mitgeteilt hat, er habe einen Hinweis des Ausschussvorsitzenden an die übrigen Ausschussmitglieder auf die Fehlerhaftigkeit der in der Tabelle vermerkten Note nicht wahrgenommen. Denn der entsprechende Hinweis hat laut den insoweit übereinstimmenden dienstlichen Erklärungen des Ausschussvorsitzenden und des Vertreters des Präsidialrats, denen die dienstlichen Erklärungen der übrigen Ausschussmitglieder nicht widersprechen, vor Beginn des Auswahlgespräch, d.h. in Abwesenheit des Antragstellers, stattgefunden.
12 b) Die tatsächliche Annahme im Besetzungsbericht, der Antragsteller habe im Auswahlgespräch bekundet, das Verwaltungsgericht verlassen zu haben, weil ihm die Asylverfahren damals in emotionaler Hinsicht besondere Schwierigkeiten bereitet und ihn psychisch erheblich belastet hätten (S. 5 unten), ist zur Überzeugung des erkennenden Gerichts zutreffend. aa) Insoweit steht zur Überzeugung des Senats folgender Sachverhalt fest: Der Antragsteller nannte im Auswahlgespräch als einen der Gründe für seinen Weggang vom Verwaltungsgericht, dass ihn die Bearbeitung von asylrechtlichen Verfahren damals psychisch und emotional erheblich belastet habe, weil er sich nach der Krankheit und dem Tod seiner Mutter in einer persönlichen Krise befunden habe. Dies wird in den dienstlichen Erklärungen des Ausschussvorsitzenden, der Präsidentin des Verwaltungsgerichts, des Vertreters des Präsidialrats und der Vertreterin der Frauenbeauftragten im Kern übereinstimmend geschildert. Die dienstliche Erklärung der Vertreterin der Senatorin für Justiz und Verfassung im Ausschuss spricht ebenfalls dafür, dass sich der Sachverhalt wie vorstehend beschrieben zugetragen hat. Zwar kann sie sich nicht mehr an die Gründe, die der Antragsteller für seinen Weggang vom Verwaltungsgericht genannt hatte, erinnern und hat ihre Unterlagen über das Gespräch mittlerweile vernichtet. Sie hat aber in der dienstlichen Erklärung geschildert, dass sie den Besetzungsbericht vor der Abstimmung mit dem Leiter der Zentralabteilung und dem Staatsrat durchgesehen habe und ihr damals keine Unstimmigkeiten mit ihren (zu diesem Zeitpunkt offenbar noch vorhandenen) Aufzeichnungen aufgefallen seien. Da die Gründe, die der Antragsteller im Auswahlgespräch für seinen Weggang vom Verwaltungsgericht genannt hat, im Besetzungsbericht die zentrale Erwägung dafür darstellen, dass der Antragsteller nicht ausgewählt wurde, ist anzunehmen, dass es der Vertreterin der senatorischen Behörde bei der Durchsicht des Berichts und dem Abgleich mit ihren Aufzeichnungen aufgefallen wäre, wenn der Bericht insoweit den Gesprächsinhalt unzutreffend wiedergeben würde. Der Antragsteller hat erstinstanzlich nicht bestritten, sich im Auswahlgespräch wie vorstehend geschildert eingelassen zu haben. In seiner eidesstattlichen Versicherung vom 03.07.2025 heißt es lediglich, er habe im Auswahlgespräch erläutert, dass die Bearbeitung von Asylverfahren ihm bei einer Wiedereinstellung in den Richterdienst keine Schwierigkeiten bereiten werde, da die besondere Ausnahmesituation, in der er sich seinerzeit befunden habe, nun seit langer Zeit hinter ihm liege. Dies widerspricht den dienstlichen Erklärungen der Ausschussmitglieder nicht, sondern legt nur den Schwerpunkt auf einen anderen Teil des Sachverhalts, nämlich die Erläuterung der Gründe, aus denen
13 der Antragsteller seine früheren psychischen und emotionalen Schwierigkeiten mit den Asylverfahren für überwunden hält. In der Beschwerdebegründung trägt der Antragsteller vor, er habe im Auswahlgespräch einen „fluchtartigen Weggang ausdrücklich bestritten und substantiiert dargelegt, dass der Wechsel karriere- und erfahrungsbedingt“ erfolgt sei. In seiner Stellungnahme vom 05.11.2025 schildert der Antragsteller das „Überhandnehmen der Asylverfahren ab 2015“ als einen der Gründe für seinen Weggang vom Verwaltungsgericht, nicht aber als den einzig ausschlaggebenden. Er bestreitet nun ausdrücklich, dass er im Auswahlgespräch gesagt habe, er sei durch die Asylverfahren „erheblich psychisch belastet“ gewesen. Die Einlassungen des Antragstellers stehen den Annahmen des erkennenden Senats zum Inhalt des Auswahlgesprächs nicht entgegen: Dass der Antragsteller vorträgt, noch andere Gründe genannt zu haben, widerspricht nicht der Annahme, dass er auch die psychische und emotionale Belastung durch Asylverfahren als (mit-)kausal für sein Ausscheiden aus dem Richterdienst bezeichnet hat. Soweit der Antragsteller bestreitet, in Bezug auf die Asylverfahren von einer erheblichen psychischen Belastung gesprochen zu haben, ist dies aus folgenden Gründen nicht glaubhaft: Der Ausschussvorsitzende und der Vertreter des Präsidialrats geben in ihren dienstlichen Erklärungen den Gesprächsinhalt dahingehend wieder, dass der Antragsteller davon gesprochen habe, er sei durch die asylrechtlichen Verfahren „erheblich belastet“ bzw. „sehr belastet“ gewesen, wobei dies laut der dienstlichen Erklärung des Ausschussvorsitzenden vom Antragsteller in einen Zusammenhang mit der Erkrankung und dem Tod seiner Mutter gestellt wurde. Die Präsidentin des Verwaltungsgerichts gibt in ihrer dienstlichen Erklärung an, der Antragsteller habe „nicht in Abrede gestellt, durch die Asylverfahren belastet gewesen zu sein“ und habe erläutert, dass er damals kurz nach dem Tod seiner Mutter „Leid und Elend“ nicht habe „sehen“ können. Auch in der dienstlichen Erklärung der Vertreterin der Frauenbeauftragten heißt es, der Antragsteller habe angegeben, dass er sich „in einer persönlichen Krise befunden habe und ihn am Verwaltungsgericht die Asylverfahren in Bezug auf seine verstorbene Mutter belastet hätten“, wenngleich sich die Vertreterin der Frauenbeauftragten nicht mehr sicher erinnern kann, in welchem Zusammenhang diese Äußerung genau gefallen ist. Alle vier dienstlichen Erklärungen stimmen mithin der Sache nach dahingehend überein, dass der Antragsteller angegeben bzw. eingeräumt habe, im Zeitpunkt seines Weggangs vom Verwaltungsgericht eine starke psychische und emotionale Belastung bei der Bearbeitung von Asylverfahren empfunden zu haben (Vertreter des Präsidialrats: „erheblich belastet“; Ausschussvorsitzender: „sehr belastet“; Präsidentin des Verwaltungsgericht: kein „Leid und Elend sehen“ können; Vertreterin der Frauenbeauftragten: „persönliche Krise“). Die dienstliche Erklärung der Vertreterin der Senatorin für Justiz und Verfassung ist mangels genauer Erinnerungen ihrer Erstellerin
14 letztendlich für die Beweisfrage nur wenig ergiebig, widerspricht aber den vier vorgenannten dienstlichen Erklärungen nicht. Jedenfalls sah die Vertreterin der senatorischen Behörde bei der Durchsicht des Besetzungsberichts in der Vorbereitung für die Abstimmung mit dem Staatsrat, als ihre Erinnerung noch frisch war und sie offenbar noch über Gesprächsaufzeichnungen verfügte, keinen Anlass, den Bericht, in dem von einer erheblichen psychischen Belastung und besonderen emotionalen Schwierigkeiten die Rede ist, zu korrigieren. Die eidesstattliche Versicherung des Antragstellers aus dem erstinstanzlichen Verfahren deutet ebenfalls darauf hin, dass er im Auswahlgespräch von einer erheblichen Belastung durch die Asylverfahren im Zeitpunkt seines Weggangs vom Verwaltungsgericht gesprochen hatte. Denn er trägt darin vor, er habe im Auswahlgespräch „im Einzelnen geschildert, dass ich mich seinerzeit in einer besonderen Ausnahmesituation befunden habe, die seit langer Zeit hinter mir liegt“. Welchem Zweck der Hinweis auf das Vorliegen einer „besonderen Ausnahmesituation“ gedient haben soll, außer der Erläuterung der Gründe für eine damalige erhebliche psychische Belastung, ist nicht nachvollziehbar. Hätte der Antragsteller – wie er es nun behauptet – im Auswahlgespräch keine nennenswerte psychische und emotionale Belastung durch die Asylverfahren im Jahr 2018 eingeräumt, hätte er auch keinen Anlass gehabt, auf eine damalige „besondere Ausnahmesituation“ hinzuweisen. bb) Zur Überzeugung des Senats steht allerdings auch fest, dass der Antragsteller im Auswahlgespräch erläutert hatte, dass seine Annahme, der Bearbeitung von Asylverfahren mittlerweile psychisch und emotional gewachsen zu sein, darauf beruht, dass 2018 die Krankheit und der Tod seiner Mutter noch nicht lange zurücklagen, und er diese Krise mittlerweile überwunden habe. Das ergibt sich aus einer Zusammenschau der dienstlichen Erklärungen des Ausschussvorsitzenden, der Präsidentin des Verwaltungsgerichts und der Vertreterin der Frauenbeauftragten sowie der eidesstattlichen Versicherung des Antragstellers vom 03.07.2025. Dass diese Erläuterungen des Antragstellers im Besetzungsbericht nicht ausdrücklich wiedergegeben werden, reicht indes nicht aus, um festzustellen, dass die Auswahlentscheidung auf einer fehlerhaften Tatsachengrundlage beruhte. Die dienstlichen Erklärungen des Ausschussvorsitzenden, der Präsidentin des Verwaltungsgerichts und der Vertreterin der Frauenbeauftragten belegen vielmehr, dass die Erklärungsversuche des Antragstellers für seine damaligen psychischen und emotionalen Probleme und seine Annahme, diese nun überwunden zu haben, von den Ausschussmitgliedern wahrgenommen wurden und ihnen bei der Auswahlentscheidung bewusst waren. Die Angabe auf S. 5 des Besetzungsberichts, der Antragsteller habe nach einhelliger Auffassung des Beteiligungsausschusses im Vorstellungsgespräch nicht darlegen können,
15 dass er sich mit dieser Problematik eingehend auseinandergesetzt habe, ist keine tatsächliche Behauptung dahingehend, dass der Antragsteller sich zu den Gründen, aus denen er sich nunmehr den Asylverfahren emotional für gewachsen hält, überhaupt nicht geäußert hat, sondern gibt die Wertung des Ausschusses wieder, dass die Äußerungen des Antragstellers hierzu keine eingehende Auseinandersetzung mit dem Problem erkennen ließen. 2. Die Antragsgegnerin hat bei der Auswahlentscheidung weder allgemein gültige Wertmaßstäbe noch den Rechtsbegriff der Eignung verkannt oder sachwidrige Erwägungen angestellt. a) Die auf dem unter Ziff. 1 b) festgestellten Sachverhalt beruhende Wertung auf S. 5 des Besetzungsberichts, der Antragsteller habe sich nicht eingehend mit der Problematik, die seinem Weggang vom Verwaltungsgericht zum 01.01.2019 zugrunde lag, auseinandergesetzt, verletzt allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht und ist auch nicht sachwidrig. Sie ist nachvollziehbar (wenngleich nicht zwingend). aa) Zwar hat der Antragsteller im Auswahlgespräch erläutert, dass die emotionale und psychische Belastung durch die Bearbeitung von Asylverfahren, die zumindest mitursächlích dafür war, dass er die Verwaltungsgerichtsbarkeit zum 01.01.2019 verlassen hatte, mit der damals noch frischen Erfahrung der Krankheit und des Todes seiner Mutter zusammenhing. Er hat ferner im Auswahlgespräch erklärt, dass er diese Krise mittlerweile überwunden habe (s.o. Ziff. 1 b) bb)). Die Antragsgegnerin wahrt aber ihren Beurteilungsspielraum noch, wenn sie diese Einlassung des Antragstellers nicht als eingehende Auseinandersetzung mit der Problematik, die dem Weggang vom Verwaltungsgericht zugrunde lag, wertet. (1) Wie eingehend sich eine Person mit einer Problematik auseinandergesetzt hat, kann nicht allein anhand des objektiven Inhalts ihrer Einlassungen zu dem Problem bewertet werden. Die Bewertung hängt bei mündlichen Äußerungen auch von der Art, wie sie vorgetragen wurden, der Körpersprache und ähnlichem ab. Diese Eindrücke der Gesprächsteilnehmenden können naturgemäß von einem Gericht im Nachhinein nur schwer überprüft werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.01.2003 – 2 A 1.02, juris Rn.12; OVG Bremen, Beschl. v. 18.03.2013 – 2 B 294/12, juris Rn. 23). Es ist insoweit für das erkennende Gericht bedeutsam, dass der fünfköpfige, mit Vertreterinnen und Vertretern unterschiedlicher Behörden und Gremien besetzte Ausschuss die Einlassung des Antragstellers nicht nur mehrheitlich, sondern einhellig als nicht überzeugend bewertet hat (vgl. S. 5 letzter Satz des Besetzungsberichts). Die Zusammensetzung des Ausschusses,
16 seine Aufgaben und das vor ihm durchzuführende Vorstellungsgespräch sind zudem parlamentsgesetzlich ausdrücklich geregelt (§ 42 BremRiG), was ihnen zusätzliches Gewicht verleiht (vgl. zur gesetzlichen Ausgestaltung des Auswahlverfahrens und von Bewerbungsgesprächen BVerwG, Beschl. v. 20.05.2025 – 2 VR 3.25, juris Rn. 36). (2) Es ist nicht feststellbar, dass der Antragsteller in dem Gespräch außer dem Zeitablauf seit dem Tod seiner Mutter andere konkrete Umstände genannt hat, die die Annahme rechtfertigten, er sei der psychischen und emotionalen Belastung durch die verwaltungsrichterliche Tätigkeit in Asylverfahren nun besser gewachsen als vor sechs Jahren. Weder aus der eidesstattlichen Versicherung des Antragstellers noch aus seinem Vortrag im Beschwerdeverfahren (einschließlich der Stellungnahme vom 05.11.2025) oder den dienstlichen Erklärungen der Ausschussmitglieder ergibt sich, dass der Antragsteller z.B. auf eine psychotherapeutische oder ärztliche Behandlung oder ähnliches hingewiesen hat. Wenn mit einem traumatischen Ereignis verbundene emotionale und psychische Probleme eine Person zumindest mitveranlasst haben, einen bestimmten Beruf aufzugeben, ist es nicht unplausibel, den Ablauf einer Zeitspanne von circa sechs Jahren für sich allein genommen als nicht ausreichend für die Annahme anzusehen, bei einer Wiederaufnahme derselben Tätigkeit würden die Probleme nicht erneut auftreten. bb) Die anderen Gründe, die der Antragsteller für seinen Weggang vom Verwaltungsgericht anführt, stehen der Bewertung des Ausschusses, es fehle an einer eingehenden Auseinandersetzung mit der Problematik, die zu diesem Weggang geführt hatte, nicht entgegen. Der Antragsteller trägt in der Beschwerdebegründung vor, der Wechsel vom Verwaltungsgericht zum Landeseigenbetrieb sei „karriere- und erfahrungsbedingt“ („Horizonterweiterung, Rechtsgebietswechsel Arbeits-/Sozialrecht, Einkommensaspekte“) erfolgt; er habe von vornherein eine Rückkehr beabsichtigt. In der Stellungnahme vom 05.11.2025 ergänzt er, dass seine Laufbahn am Verwaltungsgericht in eine Sackgasse geraten sei, weil er für eine (gemeint offenbar: Erprobungs-)Abordnung nicht „vorgesehen“ gewesen sei. Er habe sich durch einen „vorübergehenden Wechsel in die Verwaltung“ seine „eigene Abordnung ermögliche[n]“ und Erfahrungen im Arbeits- und Sozialrecht sammeln wollen. Wegen der anderen Stufenlaufzeiten habe der Wechsel von R 1 zu A 15 für ihn damals eine Besoldungserhöhung von ca. 500 Euro brutto mit sich gebracht. Dabei sei er im Hinblick auf § 21 BremLVO davon ausgegangen, dass bei späteren Beförderungsentscheidungen Ämter der Besoldungsgruppen A 15 und R 1 gleichwertig seien.
17 Diese Begründung ist nach Auffassung des erkennenden Senats in großen Teilen nur schwer nachvollziehbar. Das Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe A 15 liegt deutlich unter dem Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe R 1. Im Zeitpunkt des Ämterwechsels des Antragstellers betrug das monatliche Endgrundgehalt in A 15 BremBesG 6.444,37 Euro und in R 1 BremBesG 6.609,82 Euro. Kurzfristig mag ein Wechsel von R 1 nach A 15 damals für den Antragsteller finanziell vorteilhaft gewesen sein; mittel- bis langfristig bedeutete er einen finanziellen Nachteil. Da sich die Wertigkeit eines Statusamts nach dem Endgrundgehalt bemisst und die Wertigkeit des Statusamts der Bewerberinnen und Bewerber wiederum für die Beförderungsauswahl relevant ist (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 17.11.2022 – 2 B 206/22, juris Rn. 44 f.), geht mit einem Wechsel von R 1 zu A 15 regelmäßig auch eine Verschlechterung der weiteren Karrierechancen einher. Dass sich nach § 21 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BremLVO Beamtinnen und Beamte der Besoldungsgruppe A 15 mit Befähigung zum Richteramt ebenso wie Richterinnen und Richter der Besoldungsgruppe R 1 auf Richterämter der Besoldungsgruppe R 2 bewerben können, ändert nichts daran, dass bei gleicher Beurteilung der Inhaberin oder dem Inhaber des R 1-Amts wegen des höheren Endgrundgehalts in der Regel der Vorzug einzuräumen ist. Außerdem zielt die Argumentation des Antragstellers, er habe sich mit dem Wechsel in die Verwaltung quasi seine eigene Erprobungsabordnung ermöglichen wollen, ebenso wie sein Hinweis auf § 21 BremLVO auf eine Rückkehr in die Gerichtsbarkeit als R 2-Richter ab. Der Antragsteller bewirbt sich im vorliegenden Verfahren aber nicht auf ein R 2-Amt, sondern (erneut) auf ein R 1-Amt. Hätte er damals wirklich eine Rückkehr an das Verwaltungsgericht als R 1-Richter beabsichtigt, hätte es nahe gelegen, sich befristet in die Verwaltung abordnen zu lassen, anstatt seine Entlassung als Richter und die Einstellung in ein Beamtenverhältnis zu beantragen. Ein weiterer Nachteil des Wechsels vom Lebenszeitrichter- ins Beamtenverhältnis war der Verlust der sachlichen und persönlichen Unabhängigkeit. Der Wechsel erfolgte zudem nicht in die Ministerialverwaltung und nicht innerhalb der Justiz (was ein nicht unüblicher Vorgang gewesen wäre), sondern zu einer nachgeordneten Dienststelle im Geschäftsbereich des Senators für Finanzen. Die Entscheidung des Antragstellers, von einem R 1- Lebenszeitrichteramt am Verwaltungsgericht in ein A 15-Beamtenamt bei einem Landeseigenbetrieb zu wechseln, widerspricht mithin jeder üblichen Karriereplanung. Dieser Schritt leuchtet nur dann ein, wenn es dem Antragsteller damals zu einem wesentlichen Teil darauf ankam, nicht länger als Verwaltungsrichter tätig zu sein. b) Ausgehend davon, dass die Antragsgegnerin rechtsfehlerfrei zu der Annahme gelangt ist, der Antragsteller habe sich nicht eingehend mit den Problemen auseinandergesetzt, die 2018/2019 der Grund für seinen Wechsel vom Verwaltungsgericht in die Beamtenlaufbahn waren, durfte sie auf seine Nichteignung für das Amt eines (Probe-
18 )Richters in der Verwaltungsgerichtsbarkeit schließen. Sie hat damit weder allgemein gültige Wertmaßstäbe noch den Begriff der Eignung verkannt oder sachwidrige Erwägungen angestellt. Geeignet im Sinne von Art. 33 Abs. 2 GG ist nur, wer dem angestrebten Amt in körperlicher, psychischer und charakterlicher Hinsicht gewachsen ist (BVerfG, Beschl. v. 21.02.1995 – 1 BvR 1397/93, juris Rn. 44). Hat eine Bewerberin oder ein Bewerber – wie hier der Antragsteller – das Amt, das sie oder er nun anstrebt, bereits früher einmal innegehabt und es unter anderem deshalb aufgegeben, weil sie oder er es als psychisch und emotional zu belastend empfand, und gelangt die Dienstherrin oder der Dienstherr – wie hier die Antragsgegnerin – im Auswahlverfahren rechtsfehlerfrei zu der Einschätzung, dass die Bewerberin oder der Bewerber sich damit bislang nicht hinreichend auseinandergesetzt hat, ist die Prognose nachvollziehbar, dass die Bewerberin oder der Bewerber diesem Amt auch in Zukunft psychisch und emotional nicht gewachsen sein wird. Die Bearbeitung asylrechtlicher Streitigkeiten ist für die richterliche Tätigkeit an Verwaltungsgerichten prägend. Asylrechtsstreitigkeiten machen dort schon seit jeher einen beträchtlichen Teil des Fallaufkommens aus, tun dies aktuell und werden es auch in absehbarer Zukunft weiterhin tun. Wer der Bearbeitung solcher Verfahren psychisch und emotional voraussichtlich nicht gewachsen ist, darf von der Dienstherrin bzw. dem Dienstherrn rechtsfehlerfrei als für ein Richteramt in der Verwaltungsgerichtsbarkeit ungeeignet angesehen werden. 3. Die Antragsgegnerin hat auch weder den rechtlichen Rahmen des Auswahlverfahrens verkannt noch gegen Verfahrensvorschriften verstoßen, wenn sie dieses Werturteil der fehlenden persönlichen Eignung für das Amt eines Richters in der Verwaltungsgerichtsbarkeit maßgeblich auf den Umstand stützt, dass der Antragsteller dieses Amt bereits einmal inngehabt und wieder aufgegeben hatte und sie dabei die Erklärungen, die er für dieses Verhalten im Auswahlgespräch angegeben hat, berücksichtigt. Die Rüge der Beschwerde, hier liege keine Konkurrenzsituation vor, bei der maßgeblich oder gar allein auf das Auswahlgespräch abgestellt werden dürfe, erfasst die Grundlagen, auf die die Antragsgegnerin die Auswahlentscheidung gestützt hat, nicht präzise. Die Antragsgegnerin hat nämlich nicht maßgeblich oder gar allein auf Äußerungen des Antragstellers im Auswahlgespräch abgestellt, sondern auf ein Ereignis in seinem Lebenslauf in Verbindung mit den Erläuterungen, die der Antragsteller im Auswahlgespräch dazu gegeben hat. Dies ist nicht zu beanstanden.
19 a) Das gegen ein starkes Gewicht von Bewerbungsgesprächen bei Auswahlentscheidungen für ein öffentliches Amt angeführte Argument, aus einem solchen Gespräch gewonnene Erkenntnisse beruhten anders als dienstliche Beurteilungen nur auf einer Momentaufnahme (vgl. BVerwG, Beschl. v. 20.05.2025 – 2 VR 3.25, juris Rn. 36), kann nicht uneingeschränkt auf eine Situation übertragen werden, in der ein konkretes ungewöhnliches Ereignis im Lebenslauf einer Bewerberin oder eines Bewerbers besondere Fragen im Hinblick auf die Eignung aufwirft und das Auswahlgespräch nur für die Feststellung herangezogen wird, die Bewerberin oder der Bewerber habe diese Fragen nicht befriedigend aufzuklären vermocht. Die persönliche Eignung einer Bewerberin oder eines Bewerbers für ein Amt ist aufgrund einer Prognose festzustellen, die eine konkrete und einzelfallbezogene Würdigung ihrer bzw. seiner gesamten Persönlichkeit voraussetzt. Der bisherige Lebenslauf ist dabei eine wesentliche Erkenntnisquelle (vgl. BVerfG, Beschl. v. 21.02.1995 – 1 BvR 1397/93, juris Rn. 58). Gerade die Beurteilung der persönlichen Eignung kann zudem anhand eines Vorstellungsgesprächs vorgenommen werden, jedenfalls dann, wenn keine anderen aussagekräftigen Erkenntnisquellen vorhanden sind (BVerfG, Beschl. v. 27.05.2013 – 2 BvR 462/13, juris Rn. 14). aa) Dass eine Bewerberin oder ein Bewerber dasselbe Amt, das sie oder er anstrebt, bereits einmal innegehabt und es freiwillig für ein Amt mit einem niedrigeren Endgrundgehalt aufgegeben hat, ist ungewöhnlich. Hier drängt sich die Frage geradezu auf, weshalb die Bewerberin oder der Bewerber dies getan hat und weshalb sie oder er nun das von ihr oder ihm aufgegebene Amt wieder anstrebt. Zur weiteren Aufklärung bietet sich in dieser Situation in erster Linie ein Gespräch mit der Bewerberin oder dem Bewerber an. Gibt die Bewerberin bzw. der Bewerber im Gespräch als einen der Gründe für die Aufgabe des Amtes an, sie bzw. er habe die emotionale und psychische Belastung als zu hoch empfunden, und vermag sie oder er nicht nachvollziehbar zu erklären, wieso sie oder er die erneute Ausübung dieses Amtes nun als weniger belastend empfinden würde, darf dies zur Grundlage für die Feststellung der Nichteignung in persönlicher Hinsicht gemacht werden. Die Antragsgegnerin hat hier nicht auf eine Art „mündliche Prüfungsleistung“ abgestellt, die im Gegensatz zur kontinuierlichen Leistungsbewertung in dienstlichen Beurteilungen steht, sondern auf die Begründungen und Erläuterungen des Antragstellers für ein wesentliches Ereignis in seinem Lebenslauf. bb) Die Erkenntnisquellen, deren Nichtheranziehung bzw. ungenügende Berücksichtigung die Beschwerde rügt (dienstliche Beurteilung im derzeit ausgeübten Amt; letzte dienstliche Beurteilung im früheren Richteramt; Examensnoten), sind nicht aussagekräftig zur weiteren Aufklärung der Gründe, aus denen der Antragsteller das Verwaltungsgericht zum 01.01.2019 verlassen hat, und der Frage, ob diese Gründe mittlerweile entfallen sind.
20 (1) Die aktuelle dienstliche Beurteilung, die den Zeitraum vom 01.01.2021 bis zum 31.12.2023 umfasst, ist vorliegend zur Feststellung der persönlichen Eignung des Antragstellers für das Amt eines Richters auf Probe in der Verwaltungsgerichtsbarkeit nicht aussagekräftig. Zwar enthält sie auch Aussagen zur Belastbarkeit des Antragstellers (z.B. unter Ziff. II. 3. „Arbeitsorganisation“ zum Umgang mit Termindruck). Die Auswahlentscheidung wurde jedoch nicht auf eine generell unzureichende berufliche Belastbarkeit des Antragstellers gestützt, sondern spezifisch auf eine unzureichende psychische und emotionale Belastbarkeit bei der richterlichen Bearbeitung von Asylrechtsstreitigkeiten. Hierüber kann die aktuelle dienstliche Beurteilung keine Aussage treffen, denn im Beurteilungszeitraum hat der Antragsteller ausschließlich Aufgaben eines Verwaltungsbeamten wahrgenommen, die zudem nicht das Gebiet des Asylrechts betrafen. (2) Die letzte dienstliche Beurteilung seiner früheren richterlichen Tätigkeit, die den Zeitraum vom 01.04.2016 bis zum 15.05.2018 umfasst, ist unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falls ebenfalls nicht aussagekräftig zur Feststellung der persönlichen Eignung des Antragstellers für das Amt eines Richters auf Probe in der Verwaltungsgerichtsbarkeit. Zwar ist ein Rückgriff auf ältere dienstliche Beurteilungen als zusätzliches Erkenntnismittel erforderlich, soweit ihnen noch Aussagekraft für die aktuell zu treffende Auswahlentscheidung zukommt. Das ist insbesondere der Fall, wenn in der aktuellen dienstlichen Beurteilung nicht alle für die Auswahlentscheidung maßgeblichen Aspekte beurteilt worden sind, z.B. weil deren Bewertung anhand der derzeitigen Aufgaben der beurteilten Person nicht möglich ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 13.05.2025 – 2 VR 5.24, juris Rn. 31; OVG Bremen, Beschl. v. 30.06.2025 – 2 B 56/25, juris Rn. 23). Nach diesem Maßstab wäre vorliegend eine Einbeziehung der dienstlichen Beurteilung des Antragstellers aus dem Jahr 2018 in die Auswahlentscheidung eigentlich geboten gewesen. Denn seine aktuelle dienstliche Beurteilung kann bestimmte Aspekte, die für die Eignung für ein Richteramt von Bedeutung sind, naturgemäß nicht bewerten, da sie sich auf die Tätigkeit des Antragstellers als Verwaltungsbeamter mit dem Statusamt eines Regierungsdirektors bezieht. Hingegen betrifft die ältere Beurteilung aus dem Jahr 2018 die Wahrnehmung einer richterlichen Tätigkeit. Auch hat die letzte Beurteilung des Antragstellers im Richteramt ihre Aussagekraft nicht schon allein wegen ihres Alters vollständig verloren. Das Ende des Beurteilungszeitraums (15.05.2018) lag im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung (April/Mai 2025) circa 7 Jahre
21 zurück. Vollständig obsolet durch Zeitablauf wird eine dienstliche Beurteilung nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats erst, wenn das Ende ihres Beurteilungszeitraums im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung mehr als neun Jahre zurückliegt (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 30.06.2025 – 2 B 56/25, juris Rn. 25; Beschl. v. 23.06.2025 – 2 LA 140/25, juris Rn. 17 m.w.N.) Die Beurteilung aus dem Jahr 2018 konnte aber naturgemäß nur bewerten, wie die oder der Beurteilende bzw. die Personen, die Beurteilungsbeiträge erstellt haben, die richterliche Tätigkeit des Antragstellers (auch in Asylverfahren) aus ihrer Perspektive wahrgenommen haben und ob der Antragsteller auf sie psychisch und emotional belastet gewirkt hat. Unter diesem Aspekt kann der vorgenannten Beurteilung in der Tat nichts für den Antragsteller Negatives entnommen werden. Hingegen kann die Beurteilung nicht bewerten, wie psychisch und emotional belastet sich der Antragsteller bei der Bearbeitung von asylrechtlichen Rechtssachen gefühlt hat, ohne dies nach außen zu erkennen zu geben. Genau das ist vorliegend indes der entscheidende Aspekt. Der Antragsteller hat im Auswahlgespräch selbst vorgetragen, dass er sich unter anderem wegen der von ihm empfundenen emotionalen und psychischen Belastung durch die Asylverfahren dazu entschlossen hatte, die verwaltungsrichterliche Tätigkeit zum 01.01.2019 aufzugeben (s.o. Ziff. 1 b)). Wenn er nun im Beschwerdeverfahren sinngemäß geltend macht, aus der Beurteilung aus dem Jahr 2018 ergebe sich, dass er durch die Bearbeitung von Asylverfahren nicht in besonderem Maße emotional und psychisch belastet gewesen sei, ist dies ein in sich widersprüchliches Verhalten und kann der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen. Zudem kann auch der Beurteilung entnommen werden, dass der Antragsteller seinerzeit einen Wechsel in andere Sachgebiete als das Asyl- und Ausländerrecht anstrebte (vgl. Ziff. 12 der Beurteilung). (3) Der Einschätzung der Antragsgegnerin, der Antragsteller sei für das Richteramt am Verwaltungsgericht in persönlicher Hinsicht ungeeignet, stehen seine weit überdurchschnittlichen Noten in beiden juristischen Staatsexamina nicht entgegen. Aus Examensergebnissen kann nicht abgeleitet werden, dass die Dienstherrin oder der Dienstherr eine Bewerberin oder einen Bewerber für persönlich geeignet befinden muss (BVerfG, Beschl. v. 27.05.2013 – 2 BvR 462/13, juris Rn. 16). b) Die Rüge, der Besetzungsbericht verhalte sich nicht dazu, ob die Bewertung der Motivation im Bewerberfeld einheitlich erfolgt sei, insbesondere bei Bewerbern mit vergleichbarer Erfahrung, verhilft der Beschwerde ebenfalls nicht zum Erfolg. Zwar verpflichtet Art. 33 Abs. 2 GG die auswählende Behörde, über Bewerbungen aufgrund eines nach sachlich gleichen Maßstäben angelegten Vergleichs der Eignung, Befähigung
22 und fachlichen Leistung der jeweiligen Bewerberinnen und Bewerber zu entscheiden (BVerfG, Beschl. v. 17.02.2017 – 2 BvR 1558/16, juris Rn. 8). Allerdings hatte keine und keiner der anderen Bewerberinnen und Bewerber bereits ein Lebenszeitrichteramt an einem Verwaltungsgericht inne und hat es zugunsten eines Amts als Verwaltungsbeamtin oder Verwaltungsbeamter mit einem niedrigeren Endgrundgehalt aufgegeben. Dieser sachliche Unterschied rechtfertigte es, dem Antragsteller im Hinblick auf die Motivation, aus der er das Amt eines Richters am Verwaltungsgericht (wieder) anstrebt, andere Fragen zu stellen als anderen Bewerberinnen und Bewerbern und bei ihm in die Auswahlentscheidung andere Erwägungen einzustellen als bei anderen Bewerberinnen und Bewerbern. 4. Weil die Antragsgegnerin den Antragsteller aufgrund eines zutreffenden Sachverhalts und ausreichender Erkenntnisquellen nach einem ordnungsgemäßen Verfahren beurteilungsfehlerfrei als persönlich ungeeignet für das Amt eines Richters auf Probe in der Verwaltungsgerichtsbarkeit angesehen hat (s.o. Ziff. 1 bis 3), bedurfte es eines weiteren Vergleichs mit den Beigeladenen nicht. Die fachliche Eignung, die dem Antragsteller im Besetzungsbericht ausdrücklich zugesprochen wird (vgl. S. 5 des Besetzungsberichts), ist gegenüber der persönlichen Eignung nicht vorrangig. Beide Gesichtspunkte stehen gleichrangig nebeneinander (BVerfG, Beschl. v. 12.07.2005 – 1 BvR 972/04 u.a., juris Rn. 32). Eine Bewerberin bzw. ein Bewerber muss fachlich und persönlich für das angestrebte Amt geeignet sein, um für eine Auswahl in Betracht zu kommen. Fehlt es einer Bewerberin oder einem Bewerber schon dem Grunde nach an der persönlichen Eignung, stellt sich die Frage einer besseren oder schlechteren fachlichen und/oder persönlichen Eignung im Vergleich zu anderen Bewerberinnen und Bewerbern nicht. Daher mussten weder die dienstlichen Beurteilungen des Antragstellers und des Beigeladenen zu 1. vergleichbar gemacht werden, noch musste die Berufserfahrung des Antragstellers ins Verhältnis zur fehlenden Berufserfahrung der Beigeladenen zu 2. gesetzt werden. Auch die im Vergleich zu allen anderen Bewerberinnen und Bewerbern besseren Examensnoten des Antragstellers mussten aus diesem Grund nicht berücksichtigt werden. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. IV. Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 GKG und berücksichtigt Ziff. 1.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025. Demnach war der Streitwert auf drei Monatsendgrundgehälter der Besoldungsgruppe R 1 BremBesG im Zeitpunkt der Stellung des Eilantrags beim Verwaltungsgericht (§ 40 GKG; hier: 19.05.2025) festzusetzen (3 x 7.713,67 Euro = 23.141,01 Euro) (vgl. im Einzelnen OVG Bremen,
23 Beschl. v. 09.01.2014 – 2 B 198/13, juris Rn. 52 f.). Von einer weiteren Halbierung des Streitwerts nach § 52 Abs. 6 Satz 4 GKG, weil der Antragsteller bereits ein öffentliches Amt innehat (vgl. dazu OVG Bremen, Beschl. v. 09.01.2014 – 2 B 198/13, juris Rn. 52, 54), sieht der Senat aufgrund der besonderen Umstände der vorliegenden Fallkonstellation ab. Diese ist dadurch gekennzeichnet, dass der Antragsteller erst aus dem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit entlassen werden müsste, um anschließend ins Richterverhältnis auf Probe berufen werden zu können. Denn ein Richterverhältnis kraft Auftrags, bei dem eine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis bis zur Lebenszeiternennung als Richter vermieden wird (vgl. §§ 14, 15 DRiG; Staats, DRiG, § 15 Rn. 1), ist nicht Gegenstand der Ausschreibung. In der „juristischen Sekunde“ vor der Ernennung zum Richter auf Probe wäre der Antragsteller deshalb nicht mehr Inhaber eines Beamtenamts. Zudem handelt es sich bei dem streitgegenständlichen Amt um ein Eingangsamt, das nicht voraussetzt, dass der Betreffende zuvor ein anderes öffentliches Amt innehatte. Der vorliegende Fall ist sowohl von der rechtlichen Konstruktion als auch bei wertender Betrachtung anders als die „Beförderungsfälle“, die § 52 Abs. 6 Satz 4 GKG in erster Linie vor Augen hat. Die Abänderung der Streitwertfestsetzung für die erste Instanz beruht auf § 63 Abs. 3 Nr. 2 GKG. Dr. Maierhöfer Lange Dr. Kramer