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Oberverwaltungsgericht Bremen Beschluss vom 23.06.2025 – 2 LA 140/25
Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen OVG: 2 LA 140/25 VG: 6 K 2081/24 Beschluss In der Verwaltungsrechtssache – Klägerin und Zulassungsantragstellerin – Prozessbevollmächtigte: g e g e n die Stadtgemeinde Bremen, vertreten durch die Senatorin für Kinder und Bildung, Rembertiring 8 - 12, 28195 Bremen, – Beklagte und Zulassungsantragsgegnerin – Prozessbevollmächtigter: hat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 2. Senat - durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Maierhöfer, den Richter am Oberverwaltungsgericht Traub und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Stybel am 23. Juni 2025 beschlossen: Der Antrag der Klägerin, die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen – 6. Kammer – vom 9. April 2025 zuzulassen, wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000,- Euro festgesetzt.
2 Gründe I. Die Klägerin begehrt die Erstellung von (Regel-)Beurteilungen mit einem lückenlosen Beurteilungszeitraum unter Aufhebung einer unter dem 20.12.2023 für den Zeitraum vom 20.12.2020 bis zum 21.12.2023 erstellten Anlassbeurteilung. Die Klägerin steht als Studienrätin (Bes. Gr. A 13) seit dem 01.05.2008 im Beamtenverhältnis im Dienst der Beklagten, zunächst auf Probe und seit dem 01.05.2011 auf Lebenszeit. Vom 01.05.2008 bis zum 31.07.2019 war sie im Schulzentrum A. tätig. In den Schuljahren 2017/2018 und 2018/2019 war die Klägerin daneben im Umfang von sechs Wochenstunden am C. tätig. In ihrer ersten dienstlichen Beurteilung, die den Zeitraum vom 01.05.2008 bis zum 14.03.2011 umfasst, erhielt sie die Gesamtnote „hervorragend“. In ihrer zweiten dienstlichen Beurteilung, die den Zeitraum vom 01.03.2014 bis zum 28.02.2017 betrifft, erhielt sie – unter Hinweis auf einen inzwischen geänderten Beurteilungsmaßstab – die Gesamtnote „entspricht voll den Anforderungen“. Mit Verfügung vom 24.06.2019 wurde die Klägerin an das Schulzentrum B. versetzt; ab dem 01.08.2019 war sie dort tätig. Auf eine Klage der Klägerin hob das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen die Versetzungsverfügung auf (Gerichtsbescheid vom 10.01.2024 – 6 K 2105/20); den Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung lehnte der erkennende Senat ab (Beschluss vom 25.11.2024 – 2 LA 74/24). Seit Februar 2025 ist die Klägerin wieder im Schulzentrum A. tätig. Am 12.06.2020 schrieb die Beklagte eine Fachbereichsleitungsstelle am Schulzentrum A. aus. Die Klägerin bewarb sich auf diese Stelle. Die am 30.06.2020 erstellte Anlassbeurteilung, die den Zeitraum vom 01.07.2017 bis zum 30.06.2020 erfasst, schloss mit dem Gesamturteil „entspricht eingeschränkt den Anforderungen“. Gegen diese Beurteilung erhob die Klägerin Klage beim Verwaltungsgericht (6 K 418/21). Die Beklagte hob die Beurteilung auf, nachdem der erkennende Senat in einem Eilverfahren gegen den Ausschluss der Klägerin aus dem Auswahlverfahren für Fachbereichsleitungsstelle am Schulzentrum A. Bedenken gegen die Beurteilung geäußert hatte (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 21.10.2021 – 2 B 326/21, juris Rn. 15 f.). Das Klageverfahren wurde eingestellt. Daraufhin wurde eine neue dienstliche Beurteilung für die Klägerin erstellt, die den Zeitraum vom 17.02.2019 bis zum 16.02.2022 erfasste und die Gesamtnote „entspricht den Anforderungen“ enthielt. Gegen diese Beurteilung legte die Klägerin Widerspruch ein. In einem Eilverfahren der Klägerin gegen die Besetzung der Fachbereichsleitungsstelle am
3 Schulzentrum A. mit einer Konkurrentin beanstandete das Verwaltungsgericht eine Unvollständigkeit der dienstlichen Beurteilung. Die dienstliche Beurteilung habe nur auf die Tätigkeit der Klägerin im Schulzentrum B. ab August 2019 abgestellt und das Einzelkriterium „Leitende, koordinierende und beratende Aufgaben mit besonderer Verantwortung“ nicht beurteilt, weil die Klägerin am Schulzentrum B. solche Aufgaben nicht wahrgenommen habe. Damit seien die leitenden, koordinierenden und beratenden Tätigkeiten mit besonderer Verantwortung der Klägerin am Schulzentrum A. und am C. , die teilweise ebenfalls in den Beurteilungszeitraum gefallen seien, zu Unrecht nicht berücksichtigt worden (Beschluss vom 23.03.2023 – 6 V 1124/22). Diese Beurteilung wurde daraufhin von der Beklagten ebenfalls aufgehoben. Die Klägerin wurde unter dem 20.12.2023 erneut dienstlich beurteilt. Die Beurteilung umfasst den Zeitraum 21.12.2020 bis 20.12.2023 und endet mit der Gesamtnote „entspricht den Anforderungen“. Die Beurteilung betrifft die Tätigkeit der Klägerin am Schulzentrum B. , wo sie während des gesamten (neuen) Beurteilungszeitraums ausschließlich tätig war. Das Merkmal „Leitende, koordinierende und beratende Aufgaben mit besonderer Verantwortung“ wurde nicht beurteilt, weil die Klägerin solche Aufgaben im Beurteilungszeitraum nicht wahrgenommen habe. Den Widerspruch der Klägerin gegen die Beurteilung wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 14.10.2024 als unbegründet zurück. Die Klägerin hat am 07.08.2024 Klage erhoben. Sie hat erstinstanzlich beantragt, die Beurteilung vom 20.12.2023 sowie den Widerspruchsbescheid vom 14.10.2024 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Klägerin erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu beurteilen und sie lückenlos regelzubeurteilen. Mit Gerichtsbescheid vom 09.04.2025 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Erstellung einer neuen dienstlichen Beurteilung – weder als Regel- noch als Anlassbeurteilung. Es sei nicht zu beanstanden, dass die Anlassbeurteilung vom 20.12.2023 den Zeitraum der Abordnung der Klägerin an das C. nicht mehr erfasst. Anlassbeurteilungen müssten sich auf einen vergleichbaren, aktuellen Zeitraum beziehen. Vorliegend erfasse die Anlassbeurteilung einen dreijährigen – und damit aussagekräftigen – Zeitraum vor der im Jahr 2024 zu treffenden Auswahlentscheidung für die Fachbereichsleitungsstelle am Schulzentrum A. . Einen Anspruch darauf, dass davorliegende Zeiträume einbezogen werden, damit besondere Tätigkeiten in die Beurteilung einfließen können, habe die Klägerin nicht. Die Klägerin habe auch keinen Anspruch auf Erstellung einer Regelbeurteilung. Nach den Richtlinien der
4 Beklagten über die dienstliche Beurteilung von Lehrerinnen und Lehrern vom 01.03.2023 würden Regelbeurteilungen für Lehrkräfte nicht erstellt. Die Klägerin begehrt die Zulassung der Berufung gegen den Gerichtsbescheid. II. Die Berufung ist nicht zuzulassen (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). Die geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Gerichtsbescheids (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), der grundsätzlichen Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) und eines der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegenden Verfahrensmangels (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) liegen nicht vor bzw. werden von der Klägerin im Zulassungsverfahren jedenfalls nicht hinreichend dargelegt. 1. Streitgegenstand ist neben der Aufhebung der letzten (Anlass-)Beurteilung vom 20.12.2023 und des sie bestätigenden Widerspruchsbescheids die Frage, ob für den vollständigen Zeitraum ab dem 01.03.2017 bis heute (Regel-)Beurteilungen zu erstellen sind. Dies ergibt sich aus einer sachgerechten Auslegung des Klagebegehrens (§ 88 VwGO). Die Klägerin hat den Zeitraum bzw. die Zeiträume, für die sie die Erstellung von Beurteilungen begehrt, nicht genau datumsmäßig bestimmt. Auch das Verwaltungsgericht hat im angefochtenen Gerichtsbescheid nicht genau definiert, welche Zeiträume es als Streitgegenstand ansieht. Inhaltlich hat es sich im Wesentlichen damit befasst, ob die Tätigkeit der Klägerin am C. (Schuljahre 2017/2018 und 2018/2019) in die Anlassbeurteilung vom 20.12.2023 hätte einbezogen werden müssen. Die Klägerin trägt dazu in der Begründung ihres Berufungszulassungsantrags vor, es gehe ihr nicht (nur) um eine Berücksichtigung des vollständigen Zeitraums der vorletzten, später aufgehobenen Anlassbeurteilung (17.02.2019 bis 16.02.2022) in der aktuellen Anlassbeurteilung (der die Beklagte nur den Zeitraum 21.12.2020 bis 20.12.2023 zugrunde gelegt hat). Vielmehr begehre sie „zugleich durchgängig die Beurteilung ihrer Leistungen in Form regelmäßiger Beurteilungen“ (S. 3 des Schriftsatzes vom 12.05.2025, Bl. 3 d. OVG-Akte). Erstinstanzlich hatte sie ihren Antrag dahingehend formuliert, dass sie unter Aufhebung der aktuellen Anlassbeurteilung „lückenlos regelzubeurteilen“ sei. Die Klägerin steht seit dem 01.05.2008 im Dienst der Beklagten. Für den Zeitraum vom 01.05.2008 bis zum 14.03.2011 wurde unter dem 16.03.2011 eine Beurteilung aus Anlass der Entscheidung über die Lebenszeiternennung erstellt. Bisher nicht beurteilt sind der restliche Teil der Probezeit (15.03.2011 bis 30.04.2011) sowie der anschließende Zeitraum des Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit vom 01.05.2011 bis zum 28.02.2014. Die
5 nächste Beurteilung, eine Anlassbeurteilung vom 21.03.2017, bezieht sich auf den Zeitraum vom 01.03.2014 bis zum 28.02.2017. Gegen diese Beurteilung hatte die Klägerin damals zwar inhaltliche Einwände geltend gemacht (vgl. ihre Stellungnahme auf Bl. 95 ff. der Personalakte), aber weder Widerspruch noch Klage erhoben. Bei sachgerechter Auslegung des Klagebegehrens (§ 88 VwGO) geht der Senat davon aus, dass die vorstehend genannten Zeiträume nicht Streitgegenstand sind: Die Zeiträume vom 01.05.2008 bis zum 14.03.2011 und vom 01.03.2014 bis zum 28.02.2017 sind Gegenstand von Beurteilungen, gegen die die Klägerin keine Rechtsbehelfe eingelegt hat und die von der Beklagten auch nicht aufgehoben wurden. Sie sind mithin nicht „unbeurteilt“. Für den Zeitraum 15.03.2011 bis 28.02.2014 gab und gibt es hingegen keine Beurteilung(en). Gleichwohl legt der Senat die Klage nicht so aus, dass die Klägerin auch dafür (Regel-)Beurteilungen begehrt. Denn für diesen Zeitraum wäre die Klage sowohl mangels Rechtsschutzbedürfnis als auch wegen Verwirkung unzulässig. Soweit ersichtlich hat die Klägerin in den seither verstrichenen mehr als 11 Jahren niemals explizit eine Beurteilung für diesen Zeitraum verlangt, obwohl sie ab 2017 durchaus (andere) Einwände gegen Beurteilungen erhoben hat (vgl. z.B. die Stellungnahme zur dienstlichen Beurteilung vom 21.03.2017, Bl. 95 ff. d. Personalakte). Auch im Widerspruch vom 22.02.2024, der dem vorliegenden Klageverfahren unmittelbar vorausging, gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass eine Beurteilung für Zeiten vor der letzten nicht mit förmlichen Rechtsbehelfen angefochtenen Beurteilung vom 21.03.2017 begehrt wird. Darin liegen das Zeit- und das Umstandselement der Verwirkung für den Zeitraum 15.03.2011 bis 28.02.2014. Zudem ist nicht ersichtlich, welchen Vorteil die Klägerin davon haben könnte, dass ein elf- bis vierzehn Jahre zurückliegender Zeitraum nun nachträglich beurteilt wird. Insbesondere ist es praktisch ausgeschlossen, dass eine für diesen Zeitraum erstellte Beurteilung in einer Auswahlentscheidung noch eine Rolle spielen könnte. Denn je länger die beurteilten Zeiträume zurückliegen, desto geringer wird die Aussagekraft der Beurteilung für die zu treffende Auswahlentscheidung (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 20.10.2022 – 2 B 129/22, juris Rn. 15; OVG NW, Beschl. v. 21.02.2020 – 6 B 1473/19, juris Rn. 4-6). Ein mehr als elf Jahre zurückliegender Zeitraum wird daher praktisch keine Rolle mehr spielen können (vgl. insoweit auch OVG Bremen, Beschl. v. 21.02.2022 – 2 B 129/22, juris Rn. 16, wonach nur Beurteilungen berücksichtigt werden können, deren Beurteilungszeitraum spätestens 9 Jahre vor der Auswahlentscheidung endet).
6 Streitgegenstand ist somit die Erstellung von Beurteilungen für den Zeitraum vom 01.03.2017 bis heute. Denn für diesen Zeitraum, der im Rahmen einer Auswahlentscheidung potentiell noch eine Rolle spielen könnte, wurde teilweise nie eine Beurteilung erstellt (01.03.2017 bis 30.06.2017; 21.12.2023 bis heute), teilweise wurden die Beurteilungen von der Beklagten wieder aufgehoben (01.07.2017 bis 30.06.2020; 17.02.2019 bis 16.02.2022) und teilweise ist er Gegenstand der aktuellsten, im vorliegenden Verfahren angefochtenen Beurteilung (21.12.2020 bis 20.12.2023). 2. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Gerichtsbescheids (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegen nicht vor bzw. werden jedenfalls nicht hinreichend dargelegt. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind zu bejahen, wenn mit dem Zulassungsantrag ein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten infrage gestellt wird (BVerfG, Beschl. v. 16.01.2017 - 2 BvR 2615/14, juris Rn. 19 und Beschl. v. 09.06.2016 - 1 BvR 2453/12, juris Rn. 16 m. w. N.; OVG Bremen, Beschl. v. 30.03.2021 - 1 LA 180/18, juris Rn. 12). a) Die Begründung des Zulassungsantrags stellt die Annahme des Verwaltungsgerichts, es gebe für einen Anspruch der Klägerin auf Erstellung von Regelbeurteilungen keine einfach-rechtliche Grundlage, nicht schlüssig in Frage. aa) Aus dem Bremischen Beamtengesetz ergibt sich für den streitgegenständlichen Zeitraum kein Anspruch auf Regelbeurteilung für Lehrerinnen und Lehrer. (1) Das Bremische Beamtengesetz sah bis zum 19.12.2022 Regelbeurteilungen nicht vor. § 59 Abs. 1 Satz 1 BremBG lautete vom 01.02.2010 bis zum 19.12.2022: „Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Beamtinnen und Beamten sind vor einer Beförderung und wenn es die dienstlichen oder persönlichen Verhältnisse erfordern, zu beurteilen.“ (Hervorhebung nicht im Original). (2) Seit dem 20.12.2022 schließt das Bremische Beamtengesetz Regelbeurteilungen für den Bereich, in dem die Klägerin tätig ist (Lehrkräfte an Schulen), sogar eindeutig aus. Denn seither lautet § 59 Abs. 1 Satz 1 BremBG: „„Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Beamtinnen und Beamten sind vor einer Beförderung und wenn es die dienstlichen oder persönlichen Verhältnisse erfordern, zu beurteilen (Anlassbeurteilung).“ (Hervorhebung nicht im Original). Satz 2 bestimmt, dass „[a]bweichend von Satz 1 […] die oberste Dienstbehörde für Beamtinnen und Beamte der Fachrichtungen Justiz, Polizei,
7 Feuerwehr und Steuerverwaltung festlegen [kann], dass die Beamtinnen und Beamten in regelmäßigen Zeitabständen beurteilt werden (Regelbeurteilung).“ (Hervorhebung nicht im Original). Aus dem Zusammenspiel dieser beiden Sätze ergibt sich ein eindeutiger Ausschluss von Regelbeurteilungen für Beamtinnen und Beamte im Anwendungsbereich des BremBG, die – wie die Klägerin – nicht zu einer der vier in § 59 Abs. 1 Satz 2 BremBG genannten Fachrichtungen gehören. bb) Auch aus der Bremischen Beurteilungsverordnung (BremBeurtV) ergibt sich ein Anspruch auf Regelbeurteilung für den streitgegenständlichen Zeitraum für die Klägerin nicht. (1) Wenn die Begründung des Zulassungsantrags unter Bezugnahme auf Vorschriften der BremBeurtV ausführt, § 59 Abs. 1 Satz 1 BremBG könne „einen Anspruch auf Regelbeurteilung nicht ausschließen“, verkennt sie schon im Ansatz das Rangverhältnis zwischen Gesetz und Rechtsverordnung. Nicht die Vorschriften des BremBG über die dienstliche Beurteilung müssen mit der Beurteilungsverordnung vereinbar sein, sondern die Beurteilungsverordnung muss mit dem BremBG vereinbar sein. Denn das Gesetz ist im Verhältnis zur Rechtsverordnung vorrangig. (2) Dahinstehen kann, ob in der Zeit bis zum 19.12.2022, in der § 59 Abs. 1 BremBG Regelbeurteilungen zwar nicht vorsah, ihre Einführung aber auch nicht ausdrücklich auf bestimmte Fachrichtungen (denen die Klägerin nicht angehört) beschränkte (s.o. aa) (1)), die Bremische Beurteilungsverordnung Regelbeurteilungen hätte einführen können. Denn die Vorschriften der Bremischen Beurteilungsverordnung, aus denen der Zulassungsantrag ableiten will, dass Lehrkräfte einen Anspruch auf Regelbeurteilung haben, sind seit dem 28.07.2015 nicht mehr in dieser Form in Kraft. Für den hier streitgegenständlichen Zeitraum (ab dem 01.03.2017, s.o. Ziff. 1) sind sie daher ohne Bedeutung: α) Die bis zum 27.07.2015 gültigen Fassungen von § 2 Abs. 1 Satz 1 BremBeurtV („Die Feststellung der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung erfolgt durch eine regelmäßige Beurteilung und eine Beurteilung aus besonderem Anlass.“) und § 7 Abs. 1 Satz 1, 2 BremBeurtV („Die oberste Dienstbehörde soll bestimmten, dass die Beamten ihres Zuständigkeitsbereichs regelmäßig beurteilt werden. Die regelmäßige Beurteilung soll alle drei Jahre erfolgen“) mag man so verstehen können, dass im Grundsatz alle drei Jahre Regelbeurteilungen zu erstellen waren, wenn die oberste Dienstbehörde dies nicht für ihren Bereich ausnahmsweise ausgeschlossen hatte.
8 β) Für die im hier streitgegenständlichen Zeitraum (01.03.2017 bis heute) geltenden Vorschriften der BremBeurtV gilt dies indes nicht: Vom 28.07.2015 bis zum 31.12.2024 lautete § 2 Abs. 1 BremBeurtV: „(1) Die Feststellung der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung erfolgt durch eine anlassbezogene Beurteilung. Abweichend von Satz 1 können die obersten Dienstbehörden für ihren Zuständigkeitsbereich bestimmen, dass die Beamtinnen und Beamten einzelner Fachrichtungen regelmäßig zu beurteilen sind.“ (Hervorhebung nicht im Original). § 7 Abs. 1 Satz 1, 2 BremBeurtV lautete vom 28.07.2015 bis zum 31.12.2024: „(1) Die obersten Dienstbehörden können bestimmen, dass die Beamtinnen und Beamten aller oder einzelner Fachrichtungen ihres Zuständigkeitsbereichs regelmäßig beurteilt werden. Die regelmäßige Beurteilung soll alle drei Jahre erfolgen.“ (Hervorhebung nicht im Original). Nach dem eindeutigen Wortlaut dieser Vorschriften waren Regelbeurteilungen also nur zu erstellen, wenn die oberste Dienstbehörde dies bestimmt hatte, was in ihrem Ermessen lag. Soll-Vorgabe war lediglich, dass dann, wenn die oberste Dienstbehörde sich für Regelbeurteilungen entscheidet, der Beurteilungszeitraum 3 Jahre beträgt. Dass die Beurteilungsrichtlinien für Lehrerinnen und Lehrer vom 01.03.2013, die im gesamten streitgegenständlichen Zeitraum galten, die Erstellung von Regelbeurteilungen angeordnet haben, ist weder ersichtlich noch von der Klägerin im Zulassungsverfahren vorgetragen. Die Begründung des Zulassungsantrags macht nur geltend, die Richtlinien schlössen Regelbeurteilungen nicht aus. Seit dem 01.01.2025 sieht die BremBeurtV die Möglichkeit von Regelbeurteilungen nur noch für die in § 59 Abs. 1 Satz 2 BremBG genannten Fachrichtungen vor (§ 14 BremBeurtV), denen die Klägerin nicht angehört. Im Übrigen kennt die BremBeurtV nur noch Anlassbeurteilungen (vgl. § 13 BremBeurtV). b) Die Klägerin stellt den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts nicht dadurch schlüssig in Frage, dass sie vorträgt, ein Anspruch auf Regelbeurteilung ergebe sich unmittelbar aus Verfassungsrecht (Art. 33 Abs. 2, 5 GG). Zwar wird die Frage, ob die Erstellung von Regelbeurteilungen durch Art. 33 Abs. 2 GG verfassungsrechtlich geboten ist, in der obergerichtlichen Rechtsprechung unterschiedlich beurteilt. Das Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt bejaht in ständiger Rechtsprechung eine aus Art. 33 Abs. 2 GG folgende verfassungsrechtliche Pflicht des Dienstherrn zur regelmäßigen Beurteilung seiner Beamtinnen und Beamten (vgl. OVG LSA, Beschl. v. 19.01.2021 – 1 M 143/20, juris Rn. 13, 15 m.w.N.). Die Oberverwaltungsgerichte von Rheinland-Pfalz und Berlin-Brandenburg halten dagegen ein reines
9 Anlassbeurteilungssystem für verfassungsrechtlich zulässig (vgl. OVG RP, Urt. v. 22.10.2008 – 2 A 10593/08, juris Rn. 28; OVG Bln-Bbg, Beschl. v. 22.04.2020 – OVG 4 S 11/20, juris Rn. 10-13). In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist jedoch (mittlerweile) geklärt, dass ein ausschließlich auf Anlassbeurteilungen beruhendes Beurteilungssystem dann mit dem Grundgesetz in Übereinstimmung steht, wenn die Entscheidung für ein solches System vom Gesetzgeber getroffen wurde. Zu den für die dienstliche Beurteilung wesentlichen und daher vom Gesetzgeber zu treffenden Entscheidungen zählt das Bundesverwaltungsgericht in seiner jüngeren Rechtsprechung nämlich „die Entscheidung über das Beurteilungssystem (Regelbeurteilungen oder bloße Anlassbeurteilungen, gegebenenfalls Letztere als Ausnahme der Erstgenannten)“ (BVerwG, Urt. v. 07.07.2021 – 2 C 2/21, juris Rn. 34; Urt. v. 09.12.2021 – 2 A 2/30, juris Rn. 14; Beschl. v. 20.06.2022 – 2 B 45/21, juris Rn. 14; Beschl. v. 29.08.2023 – 1 WB 60/22, juris Rn. 40). Wenn das Bundesverwaltungsgericht dem Gesetzgeber aufgibt zu entscheiden, ob das Beurteilungssystem ausschließlich auf Regelbeurteilungen, ausschließlich auf Anlassbeurteilungen oder auf beidem nebeneinander beruhen soll, impliziert dies notwendigerweise, dass jedes dieser drei Beurteilungssysteme in materieller Hinsicht grundsätzlich mit der Verfassung (hier: Art. 33 Abs. 2, 5 GG) vereinbar ist. Denn andernfalls hätte der Gesetzgeber diesbezüglich überhaupt keinen Entscheidungsspielraum. Die Entscheidung für ein reines Anlassbeurteilungssystem hatte der bremische Gesetzgeber für den gesamten streitgegenständlichen Zeitraum (01.03.2017 bis heute) getroffen. Bereits § 59 Abs. 1 Satz 1 BremBG in der vom 01.02.2010 bis zum 19.12.2022 geltenden Fassung sah ausschließlich Anlassbeurteilungen vor („Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Beamtinnen und Beamten sind vor einer Beförderung und wenn es die dienstlichen oder persönlichen Verhältnisse erfordern, zu beurteilen.“). Ob § 2 Abs. 1 und § 7 Abs. 1 BremBeurtV in den damals geltenden Fassungen gegen § 59 Abs. 1 Satz 1 BremBG verstießen und nichtig waren, weil sie in gewissem Umfang Regelbeurteilungen zuließen, kann dahinstehen. Die Klägerin gehörte nicht zu den Beamtinnen und Beamten, für die im streitgegenständlichen Zeitraum aufgrund der BremBeurtV eine Regelbeurteilung vorgesehen war (s.o. unter Ziff. a) bb) (2) β)). Eine Nichtigkeit dieser Vorschriften würde ihre Rechtsstellung daher weder verbessern noch verschlechtern. Die seit dem 20.12.2022 geltende Fassung von § 59 Abs. 1 Satz 1, 2 BremBG lässt nur für bestimmte Fachrichtungen – denen die Klägerin nicht angehört – ein Regelbeurteilungssystem zu, während sie für die übrigen Beamtinnen und Beamten (also auch für die Klägerin) ausschließlich Anlassbeurteilungen vorsieht („Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Beamtinnen und Beamten sind vor einer Beförderung und wenn es die dienstlichen
10 oder persönlichen Verhältnisse erfordern, zu beurteilen (Anlassbeurteilung). Abweichend von Satz 1 kann die oberste Dienstbehörde für Beamtinnen und Beamte der Fachrichtungen Justiz, Polizei, Feuerwehr und Steuerverwaltung festlegen, dass die Beamtinnen und Beamten in regelmäßigen Zeitabständen beurteilt werden (Regelbeurteilung))“. Auf die übergangsweise Fortgeltung von untergesetzlich geregelten Beurteilungssystemen (vgl. BVerwG, Urt. v. 07.07.2021 – 2 C 2/21, juris Rn. 40) kommt es mithin für Bremen nicht an. 3. Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) wird von der Klägerin nicht erfolgreich dargelegt. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache dann zu, wenn sie eine rechtliche oder tatsächliche Frage aufwirft, die für das erstrebte Berufungsverfahren entscheidungserheblich ist und die im Interesse der Einheitlichkeit oder Fortbildung des Rechts obergerichtlicher Klärung bedarf. Dabei ist zur Darlegung des Zulassungsgrundes die für fallübergreifend gehaltene Frage auszuformulieren sowie näher zu begründen, weshalb sie eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat und ein allgemeines Interesse an ihrer Klärung besteht und dass sie entscheidungserheblich ist (st. Rspr. des Senats, vgl. nur Beschl. v. 30.11.2021 – 2 LA 282/21, juris Rn. 28). Nicht klärungsbedürftig sind Rechtsfragen, deren Beantwortung sich unter Heranziehung der anerkannten Auslegungsmethoden und unter Einbeziehung der ober- und höchstrichterlichen Rechtsprechung ohne weiteres aus dem Gesetz ergibt (BVerfG, Beschl. v. 19.07.2010 – 1 BvR 1634/04, juris Rn. 62). Die Klägerin formuliert als (Rechts-)Frage, der sie grundsätzliche Bedeutung beimisst, „ob Beamt:innen auch einen Rechtsanspruch auf fortlaufende (Regel)Beurteilung oder lediglich auf eine Beurteilung aus besonderem Anlass haben.“ Diese Frage ist jedoch nicht obergerichtlich klärungsbedürftig. Sie lässt sich unter Heranziehung der anerkannten Auslegungsmethoden und unter Einbeziehung der ober- und höchstrichterlichen Rechtsprechung ohne weiteres aus dem Gesetz beantworten. Dass das einfache Recht (§ 59 BremBG und die BremBeurtV i.V.m. den Beurteilungsrichtlinien vom 01.03.2013) im hier streitgegenständlichen Zeitraum (März 2017 bis heute) für Lehrerinnen und Lehrer in der Stadtgemeinde Bremen Regelbeurteilungen nicht vorsah, ergibt sich unmittelbar aus dem Wortlaut dieser Vorschriften (s.o. Ziff. 2 a)). Dass sich auch aus Verfassungsrecht (Art. 33 Abs. 2, 5 GG) ein Anspruch auf Regelbeurteilung nicht ergibt, wenn sich der Gesetzgeber – wie hier – für
11 ein reines Anlassbeurteilungssystem entschieden hat, ist bereits höchstrichterlich geklärt (s.o. Ziff. 2 b)). 4. Die Berufung ist nicht wegen eines Verfahrensmangels (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) zuzulassen. Die Klägerin macht insoweit eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) geltend, weil sich das Verwaltungsgericht nur unzureichend mit ihrem Vortrag zum Anspruch auf eine Regelbeurteilung und dessen rechtlichen Grundlagen – insbesondere der BremBeurtV und den Beurteilungsrichtlinien – auseinandergesetzt habe. Ein Berufungszulassungsantrag gegen einen Gerichtsbescheid kann jedoch nicht erfolgreich auf eine Verletzung rechtlichen Gehörs gestützt werden. Denn eine Partei, die mit einem Rechtsmittel eine Verletzung rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz rügt, muss alle verfahrensrechtlich eröffneten und zumutbaren Möglichkeiten ausgenutzt haben, sich schon in der Vorinstanz rechtliches Gehör zu verschaffen. Eine solche Möglichkeit, sich vor dem Verwaltungsgericht Gehör zu verschaffen, ist nach dem Erlass eines Gerichtsbescheids, in dem die Berufung nicht zugelassen wurde, der Antrag auf mündliche Verhandlung (§ 84 Abs. 2 Nr. 2 Halbsatz 1 Alt. 2 VwGO). Hat die rechtsmittelführende Partei – wie hier die Klägerin – von dieser Möglichkeit nicht Gebrauch gemacht, muss ihre Gehörsrüge im Berufungszulassungsverfahren erfolglos bleiben (BVerwG, Beschl. v. 17.07.2023 – 7 B 62/03, juris Rn. 12 -15). 5. Ohne Bezug zu einem konkreten Zulassungsgrund führt die Klägerin am Ende der Begründung ihres Zulassungsantrags aus: „Im Weiteren wird auf die Anlage verwiesen, aus der sich ergibt, dass die Antragstellerin auch Leitungsaufgaben wahrgenommen hat, die Beurteilung indes eine Leistungsbeurteilung im Bereich leitende koordinierende und beratende Aufgaben mit besonderer Verantwortung nicht berücksichtigt.“ Es ist anzunehmen, dass die Klägerin damit ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Gerichtsbescheids darlegen will, in dem sie vorträgt, die Anlassbeurteilung vom 20.12.2023, die das Merkmal „leitende, koordinierende und beratende Aufgaben mit besonderer Verantwortung“ nicht bewertet, sei rechtswidrig, weil sie im Beurteilungszeitraum sehr wohl derartige Aufgaben wahrgenommen habe. Die Anlage zur Begründung des Zulassungsantrags besteht jedoch lediglich aus einer Art Termin- und Teilnehmerplan für „Fachberatungen“ an drei Tagen an der Schule, an der die Klägerin damals eingesetzt war, nebst schlagwortartiger Auflistung der Arbeitsaufträge.
12 Daraus ergibt sich, dass die Klägerin an diesen drei Tagen jeweils die Leitung eines Teams bei einer „Fachberatung“ übernommen hat, wobei die Beratung an einem Tag 90 Minuten und an den anderen beiden Tagen jeweils 75 Minuten dauerte. Ebenfalls entnommen werden können der Anlage die Arbeitsaufträge für die jeweiligen „Fachberatungen“. Die Klägerin legt jedoch nicht dar, weshalb die Leitung dieser „Fachberatungen“ ihrer Auffassung nach eine „leitende, koordinierende und beratende Aufgabe mit besonderer Verantwortung“ im Sinne des Beurteilungsbogens ist. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, 3, § 52 Abs. 2 GKG und berücksichtigt Ziff. 10.5 der Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Dr. Maierhöfer Traub Stybel