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Verwaltungsgericht Düsseldorf Beschluss vom 08.06.2026 – 24 L 180/26

24. Kammer · ECLI:DE:VGD:2026:0608.24L180.26.00

Gründe

Der am 20. Januar 2026 bei Gericht sinngemäß gestellte Antrag,

den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO zu verpflichten, dem Antragsteller eine Duldung nach § 60a AufenthG ohne Zusatz nach § 60b AufenthG zu erteilen,

hilfsweise, dem Antragsgegner einstweilen zu untersagen, den Antragsteller in die Türkei abzuschieben,

hat sowohl mit dem Haupt- (I.) als auch dem Hilfsantrag (II.) keinen Erfolg.

I. Ungeachtet dessen, dass der Antrag mit dem Hauptantrag bereits unzulässig sein dürfte, da die Duldung für Personen mit ungeklärter Identität eine unselbständige Nebenbestimmung i.S.d. § 36 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) zur Duldung nach § 60a Abs. 2 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) sein dürfte und § 60b Abs. 6 AufenthG auf § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG verweist, weshalb gemäß § 123 Abs. 5 VwGO das Verfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorrangig sein dürfte,

vgl. hierzu Nds. OVG, Beschluss vom 9. Juni 2021 - 13 ME 587/20 -, Rn. 9 ff., juris; Sächs. OVG, Beschluss vom 3. Juni 2021 - 3 B 164/21 -, Rn. 8, juris; VG Weimar, Beschluss vom 22. Juli 2024 - 2 E 1978/23 We -, Rn. 31 ff., juris; VG Bremen, Beschluss vom 15. September 2023 - 2 V 691/23 -, Rn. 18, juris; VG München, Beschluss vom 21. April 2022  - M 12 E 21.6201 -, Rn. 43 ff., juris; VG Frankfurt (Oder), Beschluss vom 2. Juli 2021 - 3 L 500/20 -, Rn. 17, juris,

ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO jedenfalls unbegründet.

Nach § 123 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch die Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Das setzt gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO voraus, dass der Antragsteller das Bestehen eines materiellen Anspruchs, für den vorläufiger Rechtsschutz begehrt wird (Anordnungsanspruch), und die besondere Eilbedürftigkeit im Sinne einer Unzumutbarkeit bei Abwägung aller betroffenen Interessen die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten (Anordnungsgrund), glaubhaft gemacht hat.

Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.

Der Antragsteller hat keinen Anordnungsanspruch auf Erteilung einer Duldung ohne den Zusatz "für Personen mit ungeklärter Identität". Denn dem Antragsteller ist zu Recht eine Duldung für Personen mit ungeklärter Identität nach § 60b Abs. 1 Satz 1 AufenthG erteilt worden. Danach wird einem vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer die Duldung im Sinne des § 60a als „Duldung für Personen mit ungeklärter Identität“ erteilt, wenn die Abschiebung aus von ihm selbst zu vertretenden Gründen nicht vollzogen werden kann, weil er das Abschiebungshindernis durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit oder durch eigene falsche Angaben selbst herbeiführt oder er zumutbare Handlungen zur Erfüllung der besonderen Passbeschaffungspflicht nach Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 nicht vornimmt.

Diese Voraussetzungen liegen zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts,

vgl. etwa VG Augsburg, Beschluss vom 27. November 2024 - Au 6 S 24.2263 -, Rn. 26, juris,

vor.

1. Der Antragsteller ist vollziehbar ausreisepflichtig. Gemäß § 50 Abs. 1 AufenthG ist ein Ausländer zur Ausreise verpflichtet, wenn er einen erforderlichen Aufenthaltstitel nicht oder nicht mehr besitzt und ein Aufenthaltsrecht nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei nicht oder nicht mehr besteht. Der Antragsteller ist ausreisepflichtig, da er keinen nach § 4 Abs. 1 Satz 1 AufenthG erforderlichen Aufenthaltstitel besitzt. Zudem besteht auch kein Aufenthaltsrecht nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei. Die Ausreisepflicht ist nach § 58 Abs. 2 Satz 2 AufenthG vollziehbar, nachdem der Asylantrag des Antragstellers mit Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 19. November 2024 als offensichtlich unbegründet abgelehnt und der hiergegen gerichtete Eilantrag mit Beschluss der 13. Kammer des Gerichts vom 18. Dezember 2024 (13 L 3547/24.A) abgelehnt worden ist.

2. Der Kläger hat zumutbare Handlungen zur Erfüllung der besonderen Passbeschaffungspflicht nach § 60b Abs. 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 nicht vorgenommen. Gemäß dieser besonderen Passbeschaffungspflicht ist der vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer, wenn er keinen gültigen Pass oder Passersatz besitzt - wie vorliegend der Antragsteller -, unbeschadet des § 3 AufenthG verpflichtet, alle ihm unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zumutbaren Handlungen zur Beschaffung eines Passes oder Passersatzes - vorbehaltlich der hier nicht einschlägigen Ausnahmen in Satz 2 der Vorschrift - selbst vorzunehmen. Das Kriterium der zumutbaren Handlungen wird in § 60b Abs. 3 Satz 1 AufenthG präzisiert im Wege der Auflistung von Regelbeispielen. Besonders in der Norm hervorgehoben werden die in den §§ 6 und 15 des deutschen Passgesetzes genannten Mitwirkungshandlungen. Hierzu zählt insbesondere, einen Antrag auf Ausstellung eines Passes zu stellen (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Passgesetz). Gemäß § 60b Abs. 3 Satz 2 AufenthG ist der Ausländer auf seine entsprechenden Pflichten hinzuweisen. Nach § 60b Abs. 3 Satz 3 AufenthG gilt die besondere Passbeschaffungspflicht als erfüllt, wenn der Ausländer glaubhaft macht, dass er die Handlungen, die in § 60b Abs. 3 Satz 1 AufenthG aufgezählt sind, erfüllt hat. Dabei ist der Begriff der Handlungen im Sinne des § 60 Abs. 2 Satz 1 AufenthG nicht ausschließlich auf singuläre zeitliche Ereignisse beschränkt wie die Abgabe einer Erklärung oder die Einreichung einer Klageschrift, sondern umfasst auch länger andauernde, aber abgrenzbare Handlungen wie etwa die vollständige Durchführung eines Klageverfahrens im Herkunftsstaat. Der Gesetzgeber hat in § 60b Abs. 3 AufenthG regelmäßig zumutbare Handlungen beschrieben, welche dieser Auslegung entsprechen und somit auch im Rahmen des § 60b Abs. 2 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigen sind. So sind Vorsprachen oder Anhörungen nach § 60b Abs. 3 Nr. 2 AufenthG regelmäßig zuerst zu vereinbaren und können sich nach der Wartezeit auf den Termin gegebenenfalls über mehrere Tage erstrecken. Auch die Abgabe einer Erklärung an sich oder die Zahlung von Gebühren nach § 60b Abs. 3 Nr. 5 AufenthG kann schrittweise erfolgen. Es wäre mit dem Sinn und Zweck des Gesetzes nicht zu vereinbaren, wenn jede unselbständige Teilhandlung bereits stets als ausreichend angesehen würde. § 60b AufenthG soll nämlich Personen, die sich im Bundesgebiet aufhalten, jedoch keinen Pass oder Passersatz des Heimatlandes besitzen, dazu anhalten, sich um einen Pass oder Passersatz zu bemühen und hierbei auf eine Erfüllung der Rechtspflicht hinwirken (BT-Drs. 19/10047, S. 37). Der gesetzgeberischen Intention wäre jedoch nicht entsprochen, wenn ein Betroffener sich durch einzelne, singuläre Teilhandlungen jeweils kurz vor Ablauf des Duldungszeitraums in die Heilung nach § 60b Abs. 4 AufenthG flüchten könnte. Die gesetzlich vorgesehene Rechtsfolge könnte sonst jederzeit durch unverbindliche Vorbereitungshandlungen suspendiert werden.

Vgl. VG Augsburg, Beschluss vom 27. November 2024 - Au 6 S 24.2263 -, Rn. 35, juris.

Zwar wird vom Ausländer nur das umfassende und nachweisliche Bemühen um die Beschaffung eines Passes oder Passersatzes geschuldet und nicht der Erfolg, dass ein Pass- oder Passersatz tatsächlich ausgestellt wird. Andererseits genügt das Bemühen um die Erfüllung einer der in Vorschrift genannten Mitwirkungshandlungen gegenüber deren Vornahme gerade nicht.

Ausgehend hiervon ist nicht glaubhaft gemacht, dass der Antragsteller die erforderliche Mitwirkungshandlung zur Passbeschaffung erfüllt hat, trotz ausdrücklichen Hinweises des Antragsgegners im Schreiben vom 18. Dezember 2025 (Bl. 167 f. VV). Einen Passantrag hat er nach eigenem Vortrag bis heute nicht gestellt. Vielmehr hat er allein unter Vorlage eines Fotos, das ihn vor dem türkischen Generalkonsulat zeigt, - insoweit unsubstantiiert - vorgetragen, dort vorgesprochen zu haben und auf eine Online-Terminbuchung zur Passbeantragung verwiesen worden zu sein. Auch hat er ein Bildschirmfoto vorgelegt, das in türkischer Sprache - wohl - eine Online-Terminvereinbarung zur Passbeantragung für den Antragsteller am 1. Juli 2026 ausweist. Beides - insbesondere die reine Online-Terminvereinbarung stellt - gemessen an den vorstehenden Maßstäben - grundsätzlich keine Mitwirkungshandlung bzw. die Nachholung einer solchen im Sinne der Vorschrift dar. Die Terminvereinbarung ist lediglich ein vorbereitender Schritt. Sie belegt allenfalls die Absicht des Antragstellers, künftig Mitwirkungshandlungen zu entfalten. Sie ersetzt jedoch weder die persönliche Vorsprache noch die Stellung eines Passantrags noch die Vorlage der hierfür erforderlichen Unterlagen oder die Erfüllung sonstiger konsularischer Anforderungen. Solange lediglich ein Termin in der Zukunft vereinbart ist, bleibt offen, ob dieser wahrgenommen wird, ob ein Passantrag vollständig gestellt wird und ob sämtliche erforderlichen Mitwirkungspflichten erfüllt werden. Die Kammer verkennt nicht, dass die Vereinbarung eines Konsulatstermins grundsätzlich als erster Schritt in Richtung der Erfüllung der Passbeschaffungspflicht zu würdigen sein kann. Sie bleibt jedoch hinter den in § 60b Abs. 3 Satz 1 AufenthG aufgelisteten Handlungen zurück, die allesamt weitergehendere Schritte zum Passerhalt darstellen. Jedenfalls kann die bloße Terminvereinbarung dann nicht ausreichen, wenn der Ausländer bereits über einen längeren Zeitraum Mitwirkungshandlungen nicht vorgenommen hat. So liegt es beim Antragsteller, der jedenfalls - ausweislich der Ordnungsverfügung der Zentralen Ausländerbehörde Essen vom 29. Oktober 2025 - seit Januar 2025 zur Passbeschaffung verpflichtet war. Aus dem Umstand, dass der Antragsteller ausweislich des Aktenvermerks vom 12. Januar 2026 (Bl. 178 VV) am 7. Januar 2026 darüber belehrt worden ist, dass er bis zum 21. Januar 2026 Reisedokumente oder eine Bescheinigung des türkischen Konsulats über eine Terminvereinbarung zur Beantragung ebendieser vorlegen müsse, ergibt sich nichts anderes. Zum einen hat der Antragsteller nach eigenem Vortrag erst nach Ablauf dieser Frist das Generalkonsulat aufgesucht. Zum anderen gilt: Selbst wenn der Antragsgegner - nach dem Vorstehenden rechtsirrig - der Auffassung gewesen wäre, dass die Vorlage einer Terminvereinbarung hier zur Erfüllung der Mitwirkungspflicht genügte, könnte der Antragsteller hieraus nichts herleiten. Eine förmliche Zusicherung des Antragsgegners liegt hierin jedenfalls nicht. Dass der Antragsgegner im Gegenteil die Vorlage eines Passes grundsätzlich als erforderlich erachtet, hat er mit dem jüngsten, mit Schriftsatz vom 5. Juni 2026 vorgelegter, E-Mail-Schreiben nochmals deutlich gemacht.

Anhaltspunkte dafür, dass dem Antragsteller die in Rede stehende Mitwirkungshandlung unzumutbar sein könnte, sind weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich. Insbesondere ist nicht nachvollziehbar, warum die Stellung eines Passantrages aus dem Status einer Duldung mit Zusatz nach § 60b AufenthG unmöglich sein sollte. Entgegenstehendes ist auch, entgegen dem Antragstellervortrag, nicht gerichtsbekannt. Widersprüchlich ist insbesondere, dass man dem Antragsteller einerseits beim Konsulat - wie er ohne jede Glaubhaftmachung behauptet - gesagt haben soll, seine derzeitige Duldung nach § 60b AufenthG werde „für das Verfahren nicht akzeptiert“ und ihn sodann dennoch auf eine Terminvereinbarung über das Online-Portal verwiesen haben soll. Dass die Wartezeit auf einen Termin zur Passbeantragung vorliegend ausnahmsweise zu einer Unzumutbarkeit der Mitwirkungshandlung führen würde, ist nicht ersichtlich. Grundsätzlich trägt der Ausländer, der seiner Passbeschaffungspflicht nicht nachkommt, das Risiko dass Termine zur Passbeantragung nur mit zeitlicher Verzögerung verfügbar sind.

3. Auch kann die Abschiebung des Antragstellers aus von ihm selbst zu vertretenden Gründen nicht vollzogen werden. Der erforderliche Ursachenzusammenhang zwischen der Verletzung seiner Mitwirkungspflicht bei der Passbeschaffung und der Unmöglichkeit der Abschiebung liegt vor. Da, abgesehen von dem Fehlen von Pass(ersatz)papieren, keine anderen Ausreisehindernisse vorgetragen oder sonst ersichtlich sind, kann dahingestellt bleiben, ob das Verhalten des Ausländers lediglich mitursächlich sein muss. Der - laut unwidersprochenem Vortrag des Antragsgegners jedenfalls wegen seiner verspäteten Terminwahrnehmung seit dem 21. Januar 2026 ebenfalls vom Antragsteller zu vertretende - Umstand, dass er nicht vor Ende Januar / Anfang Februar eine neue Duldungsbescheinigung erhalten hat, führt nicht zu einer abweichenden Einschätzung. Insbesondere hat der Antragsteller nicht vorgetragen, dass ihm bei früherer Erteilung einer Duldung durch den Antragsgegner die notwendige Erfüllung seiner Mitwirkungspflicht wegen eines frühen Termins beim türkischen Konsulat möglich gewesen wäre.

Dass der Antragsgegner das Abschiebungshindernis „fehlende Reisepapiere“ möglicherweise ebenfalls beseitigen könnte, indem er bei den türkischen Behörden einen Rückübernahmeantrag nach Art. 7 Abs. 2, Art. 8 des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Türkei über die Rücknahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt vom 16.12.2013 (ABl. EU 2014 L 134, S. 3 - im Folgenden: „Rückübernahmeabkommen“) stellt und nach dessen Erfolg vom türkischen Generalkonsulat ein Passersatzpapier für die Rückführung (Art. 3 Abs. 4 Satz 1 Rückübernahmeübereinkommen) erhält, ändert an der Kausalität des Verhaltens des Antragstellers nichts. Könnten zwei Handlungen jeweils unabhängig voneinander einen bestimmten Erfolg herbeiführen, ist nach allgemeinen Grundsätzen das Unterlassen jeder dieser Handlungen für sich genommen selbständig kausal für das Ausbleiben des Erfolgs.

Vgl. OVG Bremen, Beschlüsse vom 23. März - 2 LA 303/24 -, Rn. 8, juris, und vom 7. Dezember 2023 - 2 B 286/23 -, Rn. 11 f., juris, m.w.N.

4. Die Verletzung der Mitwirkungspflicht ist auch nicht gemäß § 60b Abs. 4 Satz 2 AufenthG geheilt. Dies ist gemäß § 60b Abs. 4 Satz 1 AufenthG dann der Fall, wenn der Ausländer die zumutbaren Handlungen nach Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 nachholt. Dies ist - wie zuvor ausgeführt - bislang nicht erfolgt.

II. Der Antrag ist mit dem Hilfsantrag mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Es bedarf der gerichtlichen Inanspruchnahme mit Blick auf einen Abschiebungsschutz nicht. Denn der Antragsteller verfügt derzeit über eine Duldung und es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Antragsgegner trotz der derzeitigen tatsächlichen Unmöglichkeit der Abschiebung des Antragstellers wegen fehlender Pass(ersatz)papiere einen Abschiebeversuch unternehmen würde.

Unabhängig davon wäre der Hilfsantrag jedenfalls mangels Anordnungsgrundes unbegründet. Im Übrigen sind - wie bereits ausgeführt - abgesehen von dem Fehlen von Pass(ersatz)papieren, keine anderen Ausreisehindernisse vorgetragen oder sonst ersichtlich.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Der festgesetzte Wert entspricht der Bedeutung der Sache, § 52 Abs. 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 80 Var. 2 AsylG.

Vgl. hierzu mit Blick auf § 60b AufenthG: Bay. VGH, Beschluss vom 17. Januar 2025 - 10 CS 24.2008 -, juris.