Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht des Saarlandes

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss vom 14.01.2026 – 2 A 155/25

ECLI:DE:OVGSL:2026:0114.2A155.25.00

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 29. September 2025 - 3 K 197/25 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens trägt der Kläger.

Gründe

I.

1

Der am 1.1.2001 geborene Kläger ist syrischer Staatsangehöriger arabischer Volks- und sunnitischer Religionszugehörigkeit. Er reiste nach eigenen Angaben am 18.12.2024 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 10.1.2025 einen Asylantrag. Zuvor war ihm bereits am 16.10.2024 in Griechenland internationaler Schutz zuerkannt worden.

2

Mit Bescheid vom 28.1.2025 lehnte das Bundesamt der Beklagten den Asylantrag des Klägers als unzulässig ab (Ziffer 1) und verneinte das Vorliegen nationaler Abschiebungsverbote (Ziffer 2). Gleichzeitig wurde der Kläger zur Ausreise binnen einer Woche aufgefordert und ihm für den Fall der Nichtbefolgung die Abschiebung nach Griechenland angedroht (Ziffer 3). Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung festgesetzt (Ziffer 4). Zur Begründung ist in dem Bescheid ausgeführt, der Asylantrag des Klägers sei wegen der bereits durch Griechenland erfolgten Gewährung internationalen Schutzes gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG unzulässig. Die derzeitigen humanitären Bedingungen in Griechenland, unter welchen der Kläger als anerkannter Schutzberechtigter zu leben hätte, stellten keine unabhängig von seinem Willen oder seinen Entscheidungen ergehende unmenschliche oder erniedrigende Behandlung dar. Eine Verletzung von Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRCh drohe nicht. Die hohen Anforderungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte an den Gefahrenmaßstab seien nicht erfüllt. Die Situation von international Schutzberechtigten in Griechenland habe sich insgesamt im Vergleich zu den Vorjahren verbessert.

3

Am 10.2.2025 erhob der Kläger beim Verwaltungsgericht Klage gegen diesen Bescheid. Mit aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 29.9.2025 ergangenem Urteil hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung ist in dem Urteil ausgeführt, nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG sei ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gewährt habe. Dies sei vorliegend der Fall, da Griechenland dem Kläger internationalen Schutz zuerkannt habe. Auf den Fortbestand des zuerkannten Schutzes komme es dagegen nicht an. Eine zur Unzulässigkeit des Asylantrags führende Schutzgewährung durch einen anderen Mitgliedstaat im Sinne von § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG sei bereits dann zu bejahen, wenn dem Ausländer ein solcher Schutz in der Vergangenheit gewährt worden sei. Die Anwendbarkeit des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG sei im Falle des Klägers auch nicht aus unionsrechtlichen Gründen ausgeschlossen. Die Voraussetzungen für einen solchen Ausschluss seien nur erfüllt, wenn die Lebensverhältnisse, die den Betroffenen als anerkannt Schutzberechtigten in dem anderen Mitgliedstaat erwarten, ihn der ernsthaften Gefahr aussetzten, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh zu erfahren. Dem Kläger drohe bei einer Rückkehr nach Griechenland keine gegen Art. 4 GRCh oder Art. 3 EMRK verstoßende Behandlung. Nach den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts in den Urteilen vom 16.4.2024 - 1 C 18.24 und 1 C 19.24 - drohten männlichen, nicht vulnerablen Personen, denen in Griechenland internationaler Schutz zuerkannt worden sei, aktuell in der Gesamtbetrachtung bei einer Rückkehr nach Griechenland keine mit Art. 4 GRCh unvereinbaren Lebensbedingungen. Es bestehe keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, dass Schutzberechtigte in eine Lage extremer materieller Not geraten, die es ihnen nicht erlaube, ihre elementarsten Grundbedürfnisse hinsichtlich Unterkunft, Verpflegung und Hygiene zu befriedigen. Das Gericht schließe sich - entgegen der bisherigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes und der Kammer - aufgrund der aktuellen Erkenntnisse zu den Verhältnissen für anerkannt Schutzberechtigte in Griechenland den Ausführungen und Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts an. Die Beurteilung der bei einer Rückkehr nach Griechenland drohenden Gefahren falle für die Gruppe der nicht vulnerablen, anerkannten, arbeitsfähigen, gesunden und alleinstehenden, jungen, männlichen Schutzberechtigten einheitlich aus. Dieser Gruppe gehöre auch der Kläger an. Umstände, die in seinem Fall eine abweichende Bewertung rechtfertigten, lägen nicht vor. Der Kläger sei nach seinen eigenen Angaben während seines über neunjährigen Aufenthalts in der Türkei in der Gastronomie und einer Bäckerei tätig gewesen und habe in Griechenland zumindest kurzfristig in einer Recycling-Fabrik gearbeitet. Auf die dabei erworbenen Fähigkeiten und Erfahrungen könne er zurückgreifen, um auf dem griechischen Arbeitsmarkt (erneut) Fuß zu fassen. Eine Einschränkung der Erwerbsfähigkeit sei weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Des Weiteren habe der Kläger durch die von ihm entfaltete Reisetätigkeit gezeigt, dass er nicht nur über Möglichkeiten verfüge, die für die jeweiligen Reisen nötigen finanziellen Mittel zu beschaffen, sondern auch unter Beweis gestellt, dass er über die erforderliche Gewandtheit verfüge, sich in schwierigen Situationen zu organisieren. Insgesamt könne fallbezogen nicht angenommen werden, dass dem Kläger bei einer Rückkehr nach Griechenland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer Verelendung drohe und er seine elementarsten Bedürfnisse nicht mehr befriedigen könne.

4

Der Kläger begehrt die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil.

II.

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Dem nach § 78 Abs. 2 AsylG statthaften und auch im Übrigen zulässigen Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 29.9.2025 - 3 K 197/25 - kann nicht entsprochen werden.

6

Das den Prüfungsumfang im Zulassungsverfahren begrenzende Vorbringen in der Begründung des Antrags vom 19.10.2025 (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG) gebietet nicht die von dem Kläger begehrte Zulassung des Rechtsmittels. Ein Zulassungsgrund im Sinne des § 78 Abs. 3 AsylG ist nicht dargelegt.

7

1. Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) ist nicht dargetan. Zur Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung ist erforderlich, dass eine konkrete Tatsachen- oder Rechtsfrage formuliert und aufgezeigt wird, weshalb die Frage im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts klärungsbedürftig und klärungsfähig, insbesondere auch entscheidungserheblich, ist. Klärungsbedürftig ist eine Grundsatzfrage dann nicht, wenn sich die Antwort ohne weiteres und unmittelbar aus dem Gesetz ergibt und keine Zweifel bestehen oder wenn sie bereits höchstrichterlich entschieden ist. Letzteres ist hier der Fall. Die von dem Kläger angesprochenen Themenfelder (Zumutbarkeit des Verweises auf „Schattenwirtschaft“, Reichweite der Überbrückungsangebote, Absenkung der menschenrechtlichen Mindeststandards durch „partialisierte“ Betrachtung) sind bereits höchstrichterlich geklärt. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 16.4.2025 - 1 C 18.24 und 1 C 19.24 - die damit zusammenhängenden Fragen unter Zugrundelegung aktueller Erkenntnismittel beantwortet. Danach drohen nicht-vulnerablen männlichen Drittstaatsangehörigen, denen in Griechenland internationaler Schutz zuerkannt worden ist, aktuell bei einer Rückkehr nach Griechenland keine mit Art. 4 GRCh unvereinbaren Lebensbedingungen. Es besteht keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, dass sie in eine Lage extremer materieller Not geraten, die es ihnen nicht erlaubt, ihre elementarsten Grundbedürfnisse hinsichtlich Unterkunft, Verpflegung und Hygiene zu befriedigen.1Vgl. ebenso Bayr. VGH, Beschluss vom 30.10.2025 - 24 ZB 25.31150 -, OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 2.9.2025 - 11 A 2431/24.A -, und OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 19.8.2025 - 4 LB 513/23 OVG -, jeweils bei jurisVgl. ebenso Bayr. VGH, Beschluss vom 30.10.2025 - 24 ZB 25.31150 -, OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 2.9.2025 - 11 A 2431/24.A -, und OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 19.8.2025 - 4 LB 513/23 OVG -, jeweils bei juris An dieser Einschätzung hat das Bundesverwaltungsgericht in einem weiteren Urteil vom 23.10.2025 - 1 C 11.25 - festgehalten.

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2. Der Zulassungsgrund der Divergenz (§ 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG) ist ebenfalls nicht erfüllt. Dies ergibt sich bereits daraus, dass sich das Verwaltungsgericht der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts angeschlossen hat. Ältere, davon abweichende Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes können für die Begründung einer Divergenz nicht mehr herangezogen werden, da sie den genannten höchstrichterlichen Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts entgegenstehen und durch diese als überholt anzusehen sind. Der Hinweis des Klägers auf abweichende „erstinstanzliche Linien“ vermag eine Divergenz ohnehin nicht zu begründen.

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3. Ein Verfahrensmangel im Sinne der §§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG, 138 VwGO liegt ebenfalls nicht vor.

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Soweit der Kläger bemängelt, das Verwaltungsgericht habe nicht hinreichend zu den konkreten Zugangsbarrieren, zur Verfügbarkeit und Dauer karitativer Unterkünfte, zur tatsächlichen Erreichbarkeit medizinischer Versorgung und zur realistischen Möglichkeit legaler Erwerbstätigkeit innerhalb der kritischen Übergangswochen ermittelt, ist darauf hinzuweisen, dass die in einem Berufungszulassungsverfahren erhobene Aufklärungsrüge kein geeignetes Mittel darstellt, um in erster Instanz nicht gestellte Beweisanträge zu ersetzen. Eine „Überraschungsentscheidung“ des Verwaltungsgerichts liegt offenkundig nicht vor. Die Frage der Zumutbarkeit, die elementaren Bedürfnisse „in der Übergangszeit“ auch durch Einkommen aus nicht registrierten („informellen“) Tätigkeiten zu sichern, ist in der Rechtsprechung vielfach erörtert worden. Im Übrigen ist das Gericht nicht verpflichtet, die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung auf seine Rechtsauffassung oder die beabsichtigte Würdigung des Prozessstoffes hinzuweisen und offenzulegen, wie es seine Entscheidung im Einzelnen zu begründen beabsichtigt. Denn die tatsächliche und rechtliche Würdigung bleibt der abschließenden Beratung beziehungsweise gerichtlichen Bewertung im Anschluss an die mündliche Verhandlung vorbehalten. Ebenso wenig folgt aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör eine Pflicht des Gerichts zur umfassenden Erörterung aller entscheidungserheblichen Gesichtspunkte. Etwas Anderes gilt dann, wenn das Gericht einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit welcher auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf – selbst unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen – nicht zu rechnen brauchte. Dies war hier nicht der Fall.

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Der Sache nach wendet sich der Kläger gegen die Sachverhaltswürdigung und Rechtsanwendung durch das Verwaltungsgericht, womit jedoch kein im Asylverfahrensrecht vorgesehener Zulassungsgrund angesprochen wird (§ 78 Abs. 3 AsylG). Ob die erstinstanzliche Entscheidung des Verwaltungsgerichts bezogen auf den Einzelfall im Ergebnis richtig ist oder nicht, spielt im Zulassungsverfahren nach dem § 78 AsylG, in dem es anders als in Allgemeinverfahren (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO) nicht um Einzelfallgerechtigkeit geht, keine Rolle. Die in dieser Vorschrift gegenüber dem Regelverfahren durch eine abschließende Aufzählung von Gründen für die Zulassung der Berufung in Asylsachen nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 bis Nr. 3 AsylG eingeschränkte Rechtsmittelzulässigkeit verdeutlicht, dass der Gesetzgeber den gerichtlichen Rechtsschutz in Asylverfahren in aller Regel auf eine Instanz beschränkt hat.

12

Von einer weiteren Begründung des Nichtzulassungsbeschlusses wird abgesehen (§ 78 Abs. 5 Satz 1 AsylG).

III.

13

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 83b AsylG.

14

Der Beschluss ist unanfechtbar.

Fußnoten

1) Vgl. ebenso Bayr. VGH, Beschluss vom 30.10.2025 - 24 ZB 25.31150 -, OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 2.9.2025 - 11 A 2431/24.A -, und OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 19.8.2025 - 4 LB 513/23 OVG -, jeweils bei juris