Gesetze / Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Aachen
Verwaltungsgericht Aachen Urteil vom 22.05.2026 – 10 K 3131/25.A
10 · ECLI:DE:VGAC:2026:0522.10K3131.25A.00
T a t b e s t a n d
Der 00.00.0000 in A./Afghanistan geborene Kläger ist afghanischer Staatsangehöriger hazarischer Volkszugehörigkeit und islamischen Glaubens. Er reiste am 16. November 2024 gemeinsam mit seiner Ehefrau und seinen drei minderjährigen Kindern in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 27. November 2024 einen Asylantrag bei der Beklagten. Nach den Erkenntnissen des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) wurde dem Kläger in Griechenland am 29. August 2024 internationaler Schutz gewährt.
Im Rahmen seiner persönlichen Anhörungen bei der Bundespolizeiinspektion Flughafen Düsseldorf am 16. November 2024 und beim Bundesamt am 27. November 2024 und 10. Dezember 2024 gab der Kläger unter anderem an, er habe in Afghanistan die Grundschule besucht. Er habe zwar etwa acht Jahre lang die Schule besucht, sei aber Analphabet. Er könne nur wenig auf persisch schreiben und lesen. Nach der Schule habe er in der Landwirtschaft gearbeitet. Eine Ausbildung habe er nicht. In Afghanistan habe er seine Frau kennengelernt. Sie hätten bereits eine Beziehung geführt, als der Vater seiner Frau beschlossen habe, sie mit einem älteren Mann zu verheiraten. Seine Frau sei damals 17 Jahre alt gewesen, er selbst 28 Jahre. Seine Frau habe dann gegen ihren Willen diese Ehe eingehen müssen. Sie sei auch nicht jungfräulich in die Ehe gegangen, weil sie zuvor zu ihm bereits eine sexuelle Beziehung gehabt habe. Als der Ehemann seiner Frau das erfahren habe, habe er sie oft geschlagen. Seine Frau sei bereits schwanger gewesen, als sie verheiratet worden sei. Sein Verhalten sei für seine religiöse Familie eine große Schande gewesen, weshalb sie den Kontakt zu ihm abgebrochen habe. Die Familie seiner Frau habe zudem die Absicht gehabt, sie deswegen umzubringen. Ihnen sei nur die Flucht geblieben. Das sei vor etwa sechs Jahren gewesen. Zunächst seien sie nach Iran gegangen und hätten dann 4-5 Jahre in der Türkei gelebt. Dort habe er als Maurer auf der Baustelle gearbeitet und auch als Autolackierer. Standesamtlich geheiratet habe er seine Frau nicht. Es bestehe aber zwischen ihnen ein islamischer Ehevertrag. Vor 2-3 Monaten seien sie schließlich nach Griechenland gekommen. Sie seien dort in einem Flüchtlingscamp in Thessaloniki untergebracht gewesen. Es seien aber keine guten Lebensumstände gewesen. Sie hätten in einem Container gelebt und nur einmal am Tag Essen bekommen. Finanzielle Hilfe hätten sie nicht erhalten. Es habe für sie auch keinen Arzt gegeben. Seine Kinder hätten nicht zur Schule gehen können. Nachdem sie als Flüchtlinge anerkannt worden seien, seien sie aufgefordert worden, unverzüglich das Camp zu verlassen. Danach hätten sie kein Essen und auch sonst keine Hilfe mehr bekommen. Sie seien auf sich alleine gestellt gewesen. Deswegen seien sie nach Deutschland gekommen. Das sei von Anfang an ihr Ziel gewesen. Sein im Jahr 2021 geborener Sohn habe zudem wohl eine Behinderung, er nehme keine Gefahren wahr. Er sei auch nicht so entwickelt wie sein jüngerer Bruder. Er selbst habe einen Bandscheibenvorfall und könne nicht lange sitzen. In der Türkei habe man ihm deswegen Schmerzmittel verschrieben.
Mit Bescheid vom 9. Oktober 2025, dem Kläger zugestellt am 16. Oktober 2025, lehnte das Bundesamt den Antrag als unzulässig ab (Ziffer 1.) und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 2.). Ferner forderte es den Kläger unter Androhung der Abschiebung nach Griechenland oder in einen anderen Staat, in den er einreisen dürfe oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet sei, auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen (Ziffer 3.). Dazu führte das Bundesamt weitergehend aus, dass der Kläger nicht nach Afghanistan abgeschoben werden dürfe (Ziffer 3. Satz 4). Schließlich ordnete es ein auf dreißig Monate ab dem Tag der Abschiebung befristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG an (Ziffer 4.).
Der Kläger hat am 20. Oktober 2025 Klage erhoben, zu deren Begründung er sich im Wesentlichen darauf beruft, ihm drohe in Griechenland die ernsthafte Gefahr einer erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Grundrechtecharta bzw. Art. 3 EMRK. In seinem Fall sei zudem zu berücksichtigen, dass es sich bei ihm nicht um einen alleinstehenden jungen Mann handele. Er habe vielmehr eine enge familiäre Beziehung zu seiner Ehefrau und seinen drei minderjährigen Kindern. Wegen dieser familiären Belange sei jedenfalls die Abschiebungsandrohung rechtswidrig. Seine Ehefrau und die Kinder seien inzwischen auch als Flüchtlinge anerkannt worden.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 9. Oktober 2025 aufzuheben,
hilfsweise,
die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 9. Oktober 2025 zu verpflichten festzustellen, dass für ihn Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Griechenlands vorliegen.
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung ihres Klageabweisungsantrags bezieht sie sich auf den Inhalt des angefochtenen Bescheids.
Die Kammer hat einem Antrag des Klägers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (10 L 960/25.A) mit Beschluss vom 7. November 2025 stattgegeben und die aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet.
Die Ehefrau des Klägers und seine drei minderjährigen Kinder sind mit Bescheiden des Bundesamts vom 15. September 2025 als Flüchtlinge anerkannt worden.
In der mündlichen Verhandlung ist der Kläger informatorisch zu seinen Flucht- und Abschiebungsschutzgründen angehört worden. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten dieses Verfahrens und des Verfahrens 10 L 960/25.A sowie auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamts betreffend den Kläger und seine Ehefrau Bezug genommen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Die Klage, über die der Einzelrichter trotz Nichterscheinens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung entscheiden kann, weil sie auf diese Möglichkeit mit der ordnungsgemäßen Ladung hingewiesen worden ist (vgl. § 102 Abs. 2 VwGO), hat nur im tenorierten Umfang Erfolg. Sie ist zulässig, aber nur teilweise begründet.
I. Die Klage ist zulässig.
Sie ist als Anfechtungsklage statthaft. Denn die Entscheidung des Bundesamts, einen Asylantrag - wie hier - nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG als unzulässig abzulehnen, ist allein mit einer Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 VwGO anzugreifen. Eine gerichtliche Aufhebung der Unzulässigkeitsentscheidung hat zur Folge, dass das Bundesamt das Verfahren fortführen und eine Sachentscheidung treffen muss.
Vgl. BVerwG, Urteile vom 21. November 2017 - 1 C 39.16 -, juris, Rn. 16, und vom 14. Dezember 2016 - 1 C 4.16 -, juris, Rn. 15 ff.
Hiermit wird dem Rechtsschutzbegehren des Klägers vollumfänglich entsprochen.
Bedenken gegen die Zulässigkeit der Klage im Übrigen bestehen nicht. Insbesondere wurde auch die nach § 74 Abs. 1 2. Halbsatz AsylG i. V. m. §§ 36 Abs. 3 Sätze 1 und 10, 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG geltende Wochenfrist dem Akteninhalt nach gewahrt. Denn ausweislich der Akte ist der angefochtene Bescheid dem Kläger erst am 16. Oktober 2025 zugestellt worden. Die Klageerhebung am 20. Oktober 2025 ist daher rechtzeitig erfolgt.
II. Die demnach zulässige Klage ist jedoch nur teilweise begründet.
Der Bescheid des Bundesamts vom 9. Oktober 2025 erweist sich in dem nach § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung in seinen Ziffern 1. und 2. als rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Lediglich die Abschiebungsandrohung in Ziffer 3. des Bescheids und die Anordnung des befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbots in Ziffer 4. des Bescheids erweisen sich als rechtswidrig und verletzen den Kläger insoweit in seinen Rechten.
1. Die Unzulässigkeitsentscheidung in Ziffer 1. des Bescheides ist rechtmäßig ergangen.
Rechtsgrundlage für diese Entscheidung ist § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG. Danach ist ein Asylantrag u. a. dann unzulässig, wenn ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gewährt hat. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben.
Aus dem Verwaltungsvorgang des Bundesamts ergibt sich zweifelsfrei, dass dem in Griechenland gestellten Antrag des Klägers auf Gewährung internationalen Schutzes durch die griechische Asylbehörde entsprochen worden ist und damit die Voraussetzungen für eine Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG dem Grunde nach vorliegen. Dies stellt auch der Kläger nicht in Abrede.
Auch der Umstand, dass die Regelung des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG, der Art. 33 Abs. 2 Buchst. a) der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des Internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) umsetzt, auf der Grundlage der Rechtsprechung des EuGH europarechtskonform dahingehend auszulegen ist, dass ein in Deutschland gestellter Asylantrag trotz Zuerkennung internationalen Schutzes in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union dann nicht als unzulässig abgelehnt werden darf, wenn dem Betroffenen in dem Mitgliedstaat eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (Grundrechtecharta) bzw. des - wortgleichen - Art. 3 EMRK droht,
vgl. insoweit EuGH, Beschluss vom 13. November 2019 - C-540/17 und C-541/17 (Hamed) -, juris, Rn. 43, sowie Urteile vom 19. März 2019 - C-297/17 u. a. (Ibrahim) -, juris, Rn. 83 bis 94, und vom 19. März 2019 - C-163/17 (Jawo) -, juris, Rn. 81 bis 97; BVerwG, Urteil vom 16. April 2025 - 1 C 18.24 -, juris, Rn. 18 ff., m. w. N.,
führt im konkreten Fall des Klägers nicht (mehr) zu Zweifeln an der Rechtmäßigkeit der Unzulässigkeitsentscheidung. Zwar kann eine Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG danach nicht ungeachtet der Frage getroffen werden, ob dem in einem anderen Staat anerkannten Schutzberechtigten im Fall seiner Rücküberstellung dorthin eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht.
Vgl. OVG NRW, Urteile vom 21. Januar 2021 - 11 A 1564/20.A -, juris, Rn. 26 ff., und vom 21. Januar 2021 - 11 A 2982/20.A -, juris, Rn. 28 ff., sowie Beschlüsse u. a. vom 5. April 2022 - 11 A 314/22.A -, juris, Rn. 39 ff., und vom 30. Januar 2020 - 11 A 2480/19.A -, juris, Rn. 7, jeweils m. w. N.
Auch unter Berücksichtigung dieses Umstandes durfte der Asylantrag des Klägers jedoch gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG als unzulässig abgelehnt werden.
a. Nach der früheren Rechtsprechung des OVG NRW und der ständigen Spruchpraxis der Kammer war davon auszugehen, dass ohne Hinzutreten etwaiger Besonderheiten des Einzelfalls in der Regel - auch bei nichtvulnerablen Personen - angenommen werden musste, dass für den Fall einer Rückkehr eines in Griechenland anerkannten international Schutzberechtigten dort die ernsthafte Gefahr einer erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Grundrechtecharta bzw. Art. 3 EMRK besteht.
Vgl. OVG NRW, Urteile vom 21. Januar 2021 - 11 A 1564/20.A -, juris, Rn. 30 ff., und vom 21. Januar 2021 - 11 A 2982/20.A -, juris, Rn. 32 ff., sowie Beschluss vom 5. April 2022 - 11 A 314/22.A -, juris, Rn. 43 ff.; VG Aachen, Urteile u. a. vom 15. Januar 2025 - 10 K 2864/24.A -, juris, Rn. 41 ff., vom 12. Dezember 2024 - 10 K 1614/23.A -, juris, Rn. 34 ff., vom 16. März 2020 - 10 K 157/19.A -, juris, Rn. 31 ff., und vom 16. März 2020 - 10 K 875/19.A -, juris, Rn. 29 ff., jeweils m. w. N.
An dieser Bewertung hatte die Kammer bis in die jüngere Vergangenheit festgehalten.
Vgl. VG Aachen, Urteile vom 11. April 2025 - 10 K 2848/24.A -, juris, Rn. 27 ff., und vom 20. März 2025 - 10 K 2977/24.A -, juris, Rn. 41 ff.
b. Mit Urteilen vom 16. April 2025 hat das BVerwG nunmehr jedoch entschieden, dass männlichen nichtvulnerablen international Schutzberechtigten aktuell bei einer Rückkehr nach Griechenland keine erniedrigenden oder unmenschlichen Lebensbedingungen drohen, die eine Verletzung ihrer Rechte aus Art. 4 der Grundrechtecharta zur Folge haben.
Vgl. BVerwG, Urteile vom 16. April 2025 - 1 C 18.24 - und - 1 C 19.24 -, beide juris.
Das BVerwG hat in den zitierten Entscheidungen im Rahmen einer sog. Tatsachenrevision nach § 78 Abs. 8 AsylG die Gruppe der männlichen nichtvulnerablen Drittstaatsangehörigen in den Blick genommen, denen in Griechenland internationaler Schutz zuerkannt worden ist. Dieser Personenkreis umfasst bezogen auf den Zielstaat Griechenland alle volljährigen männlichen Schutzberechtigten ohne minderjährige Kinder, die erwerbsfähig sind und nicht an einen besonderen Schutzbedarf begründenden Krankheiten leiden.
Vgl. BVerwG, Urteile vom 16. April 2025 - 1 C 18.24 -, juris, Rn. 14, und - 1 C 19.24 -, juris, Rn. 13.
Für den so eingegrenzten Personenkreis hat das BVerwG unter Auswertung der zum Entscheidungszeitpunkt zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel entschieden, dass ihnen bei Anlegung eines strengen Maßstabs im Fall einer Rückkehr nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, unabhängig von ihren persönlichen Entscheidungen in eine Lage extremer materieller Not zu geraten, die es ihnen nicht erlaubt, ihre elementarsten Grundbedürfnisse hinsichtlich Unterkunft, Ernährung und Hygiene („Bett, Brot, Seife“) zu befriedigen.
Vgl. BVerwG, Urteile vom 16. April 2025 - 1 C 18.24 -, juris, Rn. 24 ff., und - 1 C 19.24 -, juris, Rn. 23 ff., jeweils m. w. N.
Selbst für den erheblichen Teil der nach Griechenland zurückkehrenden männlichen nichtvulnerablen Schutzberechtigten, die in den ersten Wochen bis Monaten unmittelbar nach der Rückkehr mangels einer realistischen Möglichkeit zum Erhalt der erforderlichen Dokumente keinen Zugang zu staatlichen, teilweise auch zu nichtstaatlichen, Unterstützungsleistungen und zum legalen Arbeitsmarkt haben und die ihre elementarsten Bedürfnisse auch nicht im Rahmen von Überbrückungs- bzw. Integrationsprogrammen decken können, ist es nach der Rechtsprechung des BVerwG gleichwohl nicht beachtlich wahrscheinlich, dass sie ihre Grundbedürfnisse hinsichtlich Unterkunft, Verpflegung und Hygiene auch in der Anfangszeit nicht durch eigenes Erwerbseinkommen, gegebenenfalls ergänzt durch nichtstaatliche Hilfsangebote, decken können.
Vgl. BVerwG, Urteile vom 16. April 2025 - 1 C 18.24 -, juris, Rn. 24 ff., 33 ff., und - 1 C 19.24 -, juris, Rn. 23 ff., 32 ff., jeweils m. w. N.
aa. Insoweit ist nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass männliche Schutzberechtigte ohne besondere Vulnerabilitäten im Falle einer Rückkehr nach Griechenland dort nicht zumindest eine (ggf. temporäre, wechselnde) Unterkunft oder Notschlafstelle mit einem Minimum an erreichbaren sanitären Einrichtungen, die von kommunalen Trägern oder nichtstaatlichen Hilfsorganisationen betrieben werden, finden können. Dass es keine entsprechende Garantie gibt und es auch nicht allen Schutzberechtigten durchgängig gelingen wird, eine Unterkunft zu erhalten, steht dieser Beurteilung nicht entgegen. In die Beurteilung ist einzustellen, dass der Personengruppe der nichtvulnerablen männlichen Schutzberechtigten ein höheres Maß an Durchsetzungsvermögen und Eigeninitiative abzuverlangen ist als vulnerablen Personen und dass bei ihr auch keine besonderen Bedürfnisse bei der Unterbringung zu berücksichtigen sind.
Vgl. BVerwG, Urteile vom 16. April 2025 - 1 C 18.24 -, juris, Rn. 36 ff., 43, und - 1 C 19.24 -, juris, Rn. 36 ff., 44, jeweils m. w. N.
bb. Bei Anwendung eines strengen Maßstabs ist es weiter nicht beachtlich wahrscheinlich, dass männliche nichtvulnerable Schutzberechtigte ihr wirtschaftliches Existenzminimum im Sinne der Grundbedürfnisse in Griechenland nicht durch Erwerbseinkommen decken können. Soweit für den Zugang zu einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung (ebenfalls) eine Reihe von Dokumenten erforderlich ist, deren Erteilung sich wegen der bürokratischen Hürden und Verfahrensdauern in den ersten Wochen bis zu Monaten nach der Rückkehr verzögert, ist es Schutzberechtigten möglich und zumutbar, während dieser Zeit eine Tätigkeit in der sog. „Schattenwirtschaft“ aufzunehmen.
Vgl. BVerwG, Urteile vom 16. April 2025 - 1 C 18.24 -, juris, Rn. 44 ff., 46, und - 1 C 19.24 -, juris, Rn. 45 ff., 47, jeweils m. w. N.
cc. Zur Gewährleistung der weiteren Grundbedürfnisse, namentlich des Verpflegungsbedarfs, können nach Griechenland zurückkehrende männliche nichtvulnerable Schutzberechtigte im Falle eines zu geringen oder fehlenden Erwerbseinkommens zwar mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nicht auf staatliche Sozialleistungen zurückgreifen. Es werden aber Angebote von Hilfsorganisationen und karitativen Einrichtungen vorgehalten, die neben dem Erwerbseinkommen zur Abwendung einer extremen materiellen Notlage zumindest beitragen, sodass eine Verelendung nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht.
Vgl. BVerwG, Urteile vom 16. April 2025 - 1 C 18.24 -, juris, Rn. 51 ff., 53, und - 1 C 19.24 -, juris, Rn. 54 ff., 56, jeweils m. w. N.
dd. Es ist zudem nicht beachtlich wahrscheinlich, dass männliche nichtvulnerable Schutzberechtigte in Griechenland auch ohne Einkommen und ohne erforderliche Dokumente keine medizinische Notfall- und Erstversorgung im öffentlichen Gesundheitssystem erhalten. Anerkannte Schutzberechtigte haben in Griechenland rechtlich vielmehr in gleichem Maße Zugang zu staatlicher medizinischer Grundversorgung wie griechische Staatsangehörige.
Vgl. BVerwG, Urteile vom 16. April 2025 - 1 C 18.24 -, juris, Rn. 57 ff., und - 1 C 19.24 -, juris, Rn. 61 ff., jeweils m. w. N.
Zusammenfassend hat das BVerwG daher entschieden, dass in der Gesamtbetrachtung männlichen nichtvulnerablen Personen, denen in Griechenland internationaler Schutz zuerkannt worden ist, aktuell bei einer Rückkehr nach Griechenland keine mit Art. 4 der Grundrechtecharta unvereinbaren Lebensbedingungen drohen. Sie stehen zwar, wenn sie nicht im Rahmen des bilateralen Überbrückungsprogramms zurückkehren, erheblichen Schwierigkeiten bei der Erlangung der für den Zugang zu staatlichen, teilweise auch nichtstaatlichen, Unterstützungsleistungen erforderlichen Dokumente und Registrierungen gegenüber mit der Folge, dass sie in den ersten Wochen bis Monaten nach der Rückkehr auf temporäre, gegebenenfalls auch wechselnde Unterkünfte wie Obdachlosenunterkünfte, Wohnheime oder Übernachtungsstellen angewiesen sind. Zudem sind sie zur Deckung ihrer Bedürfnisse auf eigenes Erwerbseinkommen zu verweisen, welches jedenfalls in der beschriebenen Übergangszeit bis zum Vorliegen der Voraussetzungen für einen Zugang zum legalen Arbeitsmarkt mit entsprechenden Vermittlungs- und Unterstützungsangeboten in der sog. „Schattenwirtschaft“ erzielt werden kann. Zur Abdeckung ihrer Grundbedürfnisse können nach Griechenland zurückkehrende nichtvulnerable Schutzberechtigte im Falle eines zu geringen oder fehlenden Erwerbseinkommens zwar mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nicht auf staatliche Sozialleistungen zurückgreifen. Es werden aber Angebote von Hilfsorganisationen und karitativen Einrichtungen vorgehalten, die neben dem Erwerbseinkommen zur Abwendung einer extremen materiellen Notlage zumindest beitragen können. Eine medizinische Not- und Erstversorgung ist ebenfalls gesichert.
Vgl. BVerwG, Urteile vom 16. April 2025 - 1 C 18.24 -, juris, Rn. 24 ff., 59 f., und - 1 C 19.24 -, juris, Rn. 23 ff., 63 f., jeweils m. w. N.
c. Das BVerwG hat seine Rechtsprechung, die mit dem Ziel der Vereinheitlichung der Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in Griechenland im Rahmen einer Tatsachenrevision auf der Grundlage aktueller Erkenntnisse ergangen ist und zudem die rechtlichen Maßstäbe für die Beurteilung noch einmal deutlich gemacht hat, in einem weiteren Revisionsverfahren nach § 78 Abs. 8 AsylG mit Urteil vom 23. Oktober 2025 ausdrücklich bestätigt und bekräftigt. Danach bleibt es auch auf der Grundlage des zu diesem Zeitpunkt vorliegenden Erkenntnismaterials dabei, dass nichtvulnerablen männlichen Drittstaatsangehörigen, denen in Griechenland internationaler Schutz zuerkannt worden ist, bei einer Rückkehr nach Griechenland weiterhin keine mit Art. 4 der Grundrechtecharta unvereinbaren Lebensbedingungen drohen. Es besteht keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, dass sie in eine Lage extremer materieller Not geraten, die es ihnen nicht erlaubt, ihre elementarsten Grundbedürfnisse hinsichtlich Unterkunft, Verpflegung und Hygiene zu befriedigen. Sie sind, wenn sie keinen Zugang zu einer Wohnung oder einer Unterkunft in einer der verschiedenen in Griechenland von hoheitlichen Trägern oder gesellschaftlichen Organisationen betriebenen Einrichtungen finden, auf die Nutzung zeitweiliger und gegebenenfalls provisorischer Notschlafstellen auch im sog. „informellen Sektor“ verwiesen. Bei Anwendung eines strengen Maßstabs erscheint es zudem nicht beachtlich wahrscheinlich, dass männliche nichtvulnerable Schutzberechtigte ihr wirtschaftliches Existenzminimum im Sinne der Grundbedürfnisse in Griechenland nicht durch Erwerbseinkommen decken können. Soweit für den Zugang zu einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung Dokumente erforderlich sind, deren Erteilung wegen bürokratischer Hürden und der Dauer der betreffenden Verfahren mitunter mehrere Wochen und Monate beansprucht, ist es nichtvulnerablen männlichen Schutzberechtigten möglich und zumutbar, während dieser Zeit eine Tätigkeit in der sog. „Schattenwirtschaft“ aufzunehmen.
Vgl. hierzu im Einzelnen und mit zahlreichen Nachweisen: BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 2025 - 1 C 11.25 -, juris, Leitsatz und Rn. 34 ff., 47 ff., 52 ff., 58 ff., sowie - auf Kritik an dieser Rechtsprechung eingehend - auch die Beschlüsse vom 14. Januar 2026 - 1 B 20.25 -, juris, Rn. 6 ff., 21 ff., vom 28. Januar 2026 - 1 B 27.25 -, juris, Rn. 6 ff., 21 ff., und vom 16. Februar 2026 - 1 B 28.25 -, juris, Rn. 6 ff., 21 ff.
d. Dieser Rechtsprechung des BVerwG haben sich sowohl die erkennende Kammer als auch das OVG NRW und weitere Obergerichte für die vom BVerwG in den Blick genommene Personengruppe der männlichen nichtvulnerablen international Schutzberechtigten unter gleichzeitiger Aufgabe ihrer bisherigen entgegenstehenden Rechtsprechung zwischenzeitlich angeschlossen.
Vgl. VG Aachen, Urteile vom 24. April 2026 - 10 K 1838/25.A -, juris, Rn. 59 ff., vom 8. April 2026 - 10 K 1949/25.A -, juris, Rn. 55 ff., und vom 1. April 2026 - 10 K 1519/24.A -, juris, Rn. 57 ff., jeweils m. w. N.; OVG NRW, Beschlüsse u. a. vom 2. September 2025 - 11 A 2431/24.A -, juris, Rn. 47 ff., und vom 17. September 2025 - 11 A 2654/24.A -, juris, Rn. 47 ff., sowie - statt Vieler - jeweils unveröffentlicht: Beschlüsse vom 16. März 2026 - 11 A 399/26.A -, Bl. 3 ff., vom 12. Februar 2026 - 11 A 616/25.A -, Bl. 10 ff., und vom 22. Januar 2026 - 11 A 2587/24.A -, Bl. 9 ff.; vgl. zudem OVG M.- V., Urteil vom 19. August 2025 - 4 LB 513/23 OVG -, juris, Rn. 31 ff.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 14. Januar 2026 - A 4 S 1758/25 -, juris, Rn. 24 ff.; Saarl. OVG, Beschlüsse vom 14. Januar 2026 - 2 A 155/25 -, juris, Rn. 7, vom 15. Januar 2026 - 2 A 163/25 -, juris, Rn. 9 ff., vom 15. Januar 2026 - 2 A 166/25 -, juris, Rn. 9 ff., und vom 15. Januar 2026 - 2 A 189/25 -, juris, Rn. 18; vgl. insoweit schließlich auch Sächs. OVG, Beschluss vom 2. Februar 2026 - 3 A 84/26.A -, juris, Rn. 12 ff.; Bay. VGH, Beschlüsse vom 22. Januar 2026 - 24 ZB 26.30096 -, juris, Rn. 7 ff., vom 17. Dezember 2025 - 24 ZB 25.31394 -, juris, Rn. 9, und vom 30. Oktober 2025 - 24 ZB 25.31150 -, juris, Rn. 4; OVG S.-A., Beschluss vom 17. März 2026 - 3 L 25/26.Z -, juris, Rn. 13.
e. In dem nach § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung gebietet die Erkenntnislage keine abweichende Einschätzung der Rückkehrgefahren für alleinstehende, erwerbsfähige und männliche nichtvulnerable international Schutzberechtigte.
aa. Dabei ist zunächst von Bedeutung, dass auch das BVerwG unter Berücksichtigung der im Entscheidungszeitpunkt aktuellen Erkenntnislage davon ausgeht, dass anerkannte Schutzberechtigte in Griechenland über einen längeren Zeitraum von staatlichen Leistungen und vom (legalen) Arbeitsmarkt ausgeschlossen sind, da erhebliche Herausforderungen bei der Erlangung der hierfür erforderlichen Dokumente bestehen.
Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 2025 - 1 C 11.25 -, juris, Rn. 26.
Auch ist es nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die elementarsten Bedürfnisse der überwiegenden Zahl der Schutzberechtigten unmittelbar nach der Rückkehr durch bestehende Überbrückungs- und Integrationsprogramme abgedeckt werden.
Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 2025 - 1 C 11.25 -, juris, Rn. 27.
Für nach Griechenland zurückkehrende Schutzberechtigte besteht zudem regelmäßig weder die Möglichkeit einer Unterkunft in staatlichen Einrichtungen, noch ist der Zugang zu einer Unterkunft auf dem freien Wohnungsmarkt hinreichend wahrscheinlich.
Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 2025 - 1 C 11.25 -, juris, Rn. 34 ff.
bb. Auf dieser Tatsachengrundlage gelangt das BVerwG in nunmehr gefestigter Rechtsprechung zu dem Ergebnis, dass Angehörige der hier relevanten Personengruppe gleichwohl nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit unabhängig von ihren persönlichen Entscheidungen in eine Lage extremer materieller Not geraten werden, die es ihnen nicht erlaubt, ihre elementarsten Grundbedürfnisse hinsichtlich Unterkunft, Ernährung und Hygiene zu befriedigen.
Hinsichtlich der Unterkunft verweist das BVerwG - wie dargelegt - darauf, dass zumindest die Möglichkeit besteht, einen Platz in einer Unterkunft oder Notschlafstelle mit einem Minimum an erreichbaren sanitären Einrichtungen zu erhalten, wobei es auch den Verweis auf Unterkünfte im „informellen Sektor“ für zumutbar hält. Der Umstand, dass es keine entsprechende Garantie für eine Unterkunft gebe und es auch nicht allen Schutzberechtigten gelingen werde, eine Unterkunft zu erhalten, stehe dieser Beurteilung bei Anlegung des gebotenen strengen Maßstabs nicht entgegen.
Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 2025 - 1 C 11.25 -, juris, Rn. 34, 41, 47 ff., 54.
Zur Sicherung des wirtschaftlichen Existenzminimums verweist das BVerwG auf die Möglichkeit einer Erwerbstätigkeit, insbesondere auch im „informellen Sektor“, sowie auf ergänzende Angebote von Hilfsorganisationen und karitativen Einrichtungen.
Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 2025 - 1 C 11.25 -, juris, Rn. 55 ff.
cc. Die aktuelle Erkenntnislage, soweit sie vom BVerwG in seiner Rechtsprechung noch nicht berücksichtigt werden konnte,
vgl. insoweit etwa Equal Rights Beyond Borders, International Schutzberechtigte in Griechenland, Stellungnahme vom 1. April 2026; Human Rights Watch, World Report 2026, Greece, 4. Februar 2026; Auswärtiges Amt, Auskunft vom 23. Januar 2026 an das VG Hamburg; Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH), Factsheet Griechenland, Update 2025, Stand: 24. Oktober 2025; SFH, Griechenland als sicherer Drittstaat, Juristische Analyse, Update 2025, 24. Oktober 2025,
gibt keine Veranlassung zu einer abweichenden Beurteilung. Auch diese Erkenntnisse stützen lediglich die Annahme der auch vom BVerwG seiner Rechtsprechung zugrunde gelegten erheblichen Schwierigkeiten für Rückkehrer und ihrer prekären Lage. Nach dem vom BVerwG geklärten rechtlichen Maßstab reichen diese Umstände für die hier relevante Personengruppe für die Annahme unmenschlicher oder erniedrigender Lebensbedingungen jedoch nicht aus.
f. Dies vorausgeschickt gehört der Kläger nach Überzeugung des zur Entscheidung berufenen Einzelrichters (vgl. § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) zu dem Personenkreis, der von der vorstehend dargestellten Rechtsprechung des BVerwG erfasst wird. Er ist männlich, dem Akteninhalt nach erwerbsfähig und insbesondere nicht vulnerabel. Soweit er vorträgt, einen familiären Verbund mit seiner Ehefrau und seinen drei minderjährigen Kindern zu bilden, folgt hieraus im vorliegend relevanten Zusammenhang ebenfalls nichts anderes. Denn seine Familienangehörigen sind mit Bescheiden des Bundesamts vom 15. September 2025 als Flüchtlinge anerkannt worden, verfügen also über ein dauerhaftes Bleiberecht in Deutschland. Vor diesem Hintergrund müsste der Kläger gegebenenfalls alleine nach Griechenland zurückkehren und unterfiele deshalb der Personengruppe der (dort) alleinstehenden Männer. Dass der Kläger eine besondere Vulnerabilität aufweist, die eine andere Bewertung erfordert, ergibt sich weder aus seinem Vortrag noch aus dem sonstigen Akteninhalt.
aa. Dabei ist Vulnerabilität anzunehmen, wenn die betroffene Person gegenüber erwachsenen und gesunden Personen einen deutlich anderen bzw. höheren Versorgungsbedarf aufweist und deshalb mit widrigen Umständen erheblich weniger umgehen kann und deshalb wesentlich schneller unabhängig vom eigenen Willen in Situationen extremer Not geraten wird.
Vgl. Bay. VGH, Urteil vom 21. März 2024 - 24 B 23.30860 -, juris, Rn. 28, und Beschluss vom 26. Oktober 2023 - 24 B 22.31109 -, juris, Rn. 25; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 7. Juli 2022 - A 4 S 3696/21 -, juris, Rn. 40; VG Aachen, Urteil vom 24. April 2026 - 10 K 1838/25.A -, juris, Rn. 77 ff., und Beschluss vom 22. August 2025 - 10 L 683/25.A -, juris, Rn. 45 ff.
Die Auslegung und Anwendung des Begriffs der Vulnerabilität orientiert sich an den Umständen des Einzelfalls und unterliegt der freien richterlichen Beweiswürdigung nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Vgl. Bay. VGH, Urteil vom 21. März 2024 - 24 B 23.30860 -, juris, Rn. 28; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 13. Oktober 2022 - A 4 S 2182/22 -, juris, Rn. 8 und 10.
Für die Bestimmung der Vulnerabilität kann Art. 21 der Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie), sinngemäß herangezogen werden. Danach berücksichtigen die Mitgliedstaaten in dem einzelstaatlichen Recht zur Umsetzung dieser Richtlinie die spezielle Situation von schutzbedürftigen Personen wie Minderjährigen, unbegleiteten Minderjährigen, Behinderten, älteren Menschen, Schwangeren, Alleinerziehenden mit minderjährigen Kindern, Opfern des Menschenhandels, Personen mit schweren körperlichen Erkrankungen, Personen mit psychischen Störungen und Personen, die Folter, Vergewaltigung oder sonstige schwere Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt erlitten haben, wie z. B. Opfer der Verstümmelung weiblicher Genitalien.
Vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 26. Oktober 2023 - 24 B 22.31109 -, juris, Rn. 26 f., m. w. N.; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 13. Oktober 2022 - A 4 S 2182/22 -, juris, Rn. 9.
Die Norm selbst hat zwar eine andere Regelungsintention als Kriterien für eine Steuerung einer Risikoabschätzung nach Art. 4 der Grundrechtecharta vorzunehmen; gleichwohl liegt bei den dort genannten Personengruppen die Annahme von Vulnerabilität auch im Sinne von Art. 4 der Grundrechtecharta besonders nahe.
Vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 26. Oktober 2023 - 24 B 22.31109 -, juris, Rn. 26.
bb. Ausgehend hiervon ist eine Vulnerabilität des Klägers nicht zur Überzeugung des Gerichts (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) nachgewiesen.
Der Kläger würde als alleinstehender, volljähriger und dem Akteninhalt nach uneingeschränkt erwerbsfähiger Mann nach Griechenland zurückkehren. Relevante Hinweise auf besondere Vulnerabilitäten i. S. d. Art. 21 der Richtlinie 2013/33/EU ergeben sich nicht. Sie folgen insbesondere nicht aus fehlenden Kenntnissen der griechischen Sprache und einem fehlenden sozialen Netzwerk in Griechenland. Hierbei handelt es sich um Umstände, mit denen zurückkehrende international Schutzberechtigte in Griechenland in aller Regel umgehen müssen, die aber aus den dargelegten Gründen nicht zu der Annahme mit Art. 4 der Grundrechtecharta bzw. Art. 3 EMRK unvereinbarer Lebensbedingungen führen. Zur Überzeugung der Kammer folgt auch weder aus dem Alter des Klägers noch aus möglicherweise in Griechenland bereits erlebter - hier allerdings nicht einmal vorgetragener - Obdachlosigkeit, dass ihm die erforderliche Eigenständigkeit und Durchsetzungsfähigkeit fehlt, um bei einer Rückkehr nach Griechenland dort sein Existenzminimum sichern zu können. Der Kläger hat in seinem Herkunftsstaat eine, wenn auch rudimentäre schulische Grundausbildung erhalten und bereits in der Landwirtschaft, als Maurer und als Autolackierer gearbeitet. Zudem spricht er neben Dari auch persisch und türkisch. Diese Fähigkeiten lassen erwarten, dass er im Fall einer Rückkehr nach Griechenland dort - für einen Übergangszeitraum jedenfalls im „informellen Sektor“ und ggf. auch nur zusammen mit Angeboten von Hilfsorganisationen und karitativen Einrichtungen - sein Existenzminimum wird sichern und eine Unterkunft wird finden können. Dass ihm dies ausnahmsweise, etwa aus gesundheitlichen Gründen, nicht möglich sein könnte, ist weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich. Soweit der Kläger - ohne Vorlage eines ärztlichen Attestes - vorträgt, aufgrund eines Bandscheibenvorfalls nicht lange sitzen zu können, ist eine wesentliche gesundheitliche Einschränkung schon nicht substantiiert vorgetragen und nachgewiesen. Seinen Angaben zufolge hat der Kläger überdies in der Türkei, wo er wegen des Bandscheibenvorfalls schon mit Schmerzmitteln behandelt worden sei, als Maurer und Autolackierer gearbeitet. Eine erhebliche Einschränkung seiner Erwerbsfähigkeit kann vor diesem Hintergrund nicht angenommen werden. Im Übrigen wäre er sonst auch auf Tätigkeiten zu verweisen, die kein dauerhaftes Sitzen erfordern. Dass er auch hierzu gesundheitlich nicht in der Lage ist, ergibt sich nicht.
cc. Auch im Fall des Klägers ist daher die Prognose gerechtfertigt, dass ihm im Fall einer Rückkehr nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, unabhängig von seinen persönlichen Entscheidungen in eine Lage extremer materieller Not zu geraten, die es ihm nicht erlaubt, seine elementarsten Grundbedürfnisse hinsichtlich Unterkunft, Ernährung und Hygiene („Bett, Brot, Seife“) zu befriedigen.
2. Anhaltspunkte dafür, dass für den Kläger Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Griechenlands vorliegen könnten, sind ebenfalls nicht ersichtlich, sodass auch die dahingehende Feststellung in Ziffer 2. des angefochtenen Bescheids keinen Bedenken begegnet.
Die gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK maßstäbliche Erheblichkeitsschwelle entspricht derjenigen des Art. 4 der Grundrechtecharta.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. April 2025 - 1 C 18.24 -, juris, Rn. 62.
Auch § 60 Abs. 7 AufenthG bietet keinen weitergehenden Schutz. Damit sind die im Rahmen der Überprüfung der Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG getroffenen Feststellungen zur allgemeinen abschiebungsrelevanten Lage sowie die fallbezogene Anwendung auf den Kläger ohne Weiteres auf die Entscheidung über Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG zu übertragen.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. April 2025 - 1 C 18.24 -, juris, Rn. 62.
Für eine für das Vorliegen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG relevante erhebliche konkret-individuelle Gefahr hat der Kläger nichts vorgetragen. Eine solche Gefahr ist auch nicht ersichtlich. Sie ergibt sich aus den bereits dargelegten Gründen insbesondere nicht aus den vorgetragenen, aber schon nicht hinreichend nachgewiesenen gesundheitlichen Einschränkungen.
Auch die vom Kläger angeführten familiären Belange begründen schließlich grundsätzlich schon keinen Anspruch auf Zuerkennung eines nationalen Abschiebungsverbots.
Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 3. Juli 2024 - 22 K 3139/23.A -, juris, Rn. 103 ff., 105, m. w. N.; Dollinger, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 15. Auflage 2025, § 60 AufenthG Rn. 91 ff., 98.
3. Die Abschiebungsandrohung in Ziffer 3. des angefochtenen Bescheids ist hingegen rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Sie kann nicht auf §§ 34 Abs. 1, 38 Abs. 1 AsylG i. V. m. § 59 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 AufenthG gestützt werden.
Nach § 34 Abs. 1 AsylG erlässt das Bundesamt nach den §§ 59 und 60 Absatz 10 AufenthG eine schriftliche Abschiebungsandrohung, wenn der Ausländer nicht als Asylberechtigter anerkannt wird (Ziffer 1.), ihm nicht die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wird (Ziffer 2.), ihm kein subsidiärer Schutz gewährt wird (Ziffer 2a.), die Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen oder die Abschiebung ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Absatz 7 Satz 1 AufenthG ausnahmsweise zulässig ist (Ziffer 3.), der Abschiebung weder das Kindeswohl noch familiäre Bindungen noch der Gesundheitszustand des Ausländers entgegenstehen (Ziffer 4.) und der Ausländer keinen Aufenthaltstitel besitzt (Ziffer 5.).
Hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Unzulässigkeitsentscheidung sowie des Nichtvorliegens von Abschiebungsverboten kann zwar auf das zuvor Ausgeführte Bezug genommen werden. Auch hat das Bundesamt dem Kläger entsprechend § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG i. V. m. § 36 Abs. 1 AsylG ach eine Frist zur Ausreise von einer Woche gesetzt sowie überdies gemäß § 59 Abs. 2 AufenthG i. V. m. § 35 AsylG mit Griechenland den Staat, in den er abgeschoben werden soll, bezeichnet und darauf hingewiesen, dass er auch in einen anderen Staat abgeschoben werden könne, in den er einreisen kann oder der zu seiner Übernahme verpflichtet ist. Allerdings stehen vorliegend in dem für die Entscheidung allein maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 1. Halbsatz AsylG) familiäre Belange im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG einer Abschiebung des Klägers entgegen.
a. Familiäre Bindungen im Sinne dieser Vorschrift können - wie bei Art. 7 der Grundrechtecharta und Art. 8 EMRK - auch Beziehungen unter Erwachsenen ohne Kinder sein. Auf eine Eheschließung kommt es dabei nicht an. Art. 7 der Grundrechtecharta und Art. 8 EMRK stellen vielmehr auf ein tatsächlich bestehendes Familienleben ab und unterscheiden nicht zwischen einer ehelichen und nichtehelichen Familie. Entscheidend ist, dass die Partner konstante enge persönliche Beziehungen haben. Der Begriff der Familie ist damit in erster Linie lebensbestimmt und nicht rechtsbestimmt. Gleiches gilt für die Schutzwirkungen des Art. 6 GG, auch hier ist die tatsächliche Verbundenheit der Familienmitglieder entscheidend, wobei der grundgesetzliche Familienbegriff nach wohl überwiegendem Verständnis kinderlose Paarbeziehungen nicht erfasst.
Vgl. zu allem u. a.: Bay. VGH, Urteil vom 21. März 2024 - 24 B 23.30860 -, juris, Rn. 53 ff., 61, m. w. N.; vgl. zudem OVG NRW, Beschluss vom 4. August 2025 - 1 B 600/25.A -, Rn. 6; VG München, Urteil vom 28. Oktober 2024 - M 6 K 24.30585 -, juris, Rn. 49; Waldvogel, NJOZ 2024, 545 (548).
Liegt nach diesem Maßstab eine Familie vor und bestehen familiäre Bindungen im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG, die von einer Abschiebungsandrohung betroffen werden, so sind für die Frage, ob sie der Androhung entgegenstehen, die Bindungen in gebührender Weise zu berücksichtigen. Notwendig ist insoweit eine Abwägung der für die Abschiebungsandrohung sprechenden Belange mit dem tatsächlichen und normativen Gewicht der familiären Belange im konkreten Einzelfall. Im Rahmen dieser Würdigung können die Grundsätze und Wertungsgesichtspunkte der ausländerrechtlichen Rechtsprechung herangezogen werden, die im Zusammenhang mit der Prüfung aufenthaltsrechtlicher Entscheidungen entwickelt wurden. Die Fallgestaltungen und die grundrechtlichen Wertungen sind insoweit grundsätzlich vergleichbar. Normativ ist insoweit insbesondere Art. 7 der Grundrechtecharta i. V. m. Art. 8 EMRK (vgl. Art. 52 Abs. 3 der Grundrechtecharta) und Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 GG entscheidend. Zwar gewähren diese grundrechtlichen Garantien dem Ausländer keinen unmittelbaren Anspruch auf Aufenthalt im Bundesgebiet, sie verpflichten aber dennoch die Behörden und Gerichte, bei entsprechenden Entscheidungen die familiären Bindungen des Ausländers an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, pflichtgemäß, d. h. entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen, in ihren Erwägungen zur Geltung zu bringen. Soweit Kinder Teil der familiären Bindung sind, ist zudem Art. 24 der Grundrechtecharta zu beachten. Ausdrücklich misst Art. 24 Abs. 3 der Grundrechtecharta regelmäßigen persönlichen Beziehungen und direkten Kontakten von Kindern zu ihren Elternteilen - das meint das unmittelbare Zusammensein, aber auch andere direkte Kontakte - große Bedeutung bei.
Vgl. auch insoweit Bay. VGH, Urteil vom 21. März 2024 - 24 B 23.30860 -, juris, Rn. 53, 62, m. w. N.
Bei der vorzunehmenden Abwägung ist zu beurteilen, ob die festgestellten Beeinträchtigungen der familiären Bindungen in einem angemessenen Verhältnis zu den asyl- und einwanderungspolitischen Belangen, Sicherheits- oder sonstigen Interessen der Bundesrepublik Deutschland stehen, denen durch die Abschiebungsandrohung Rechnung getragen werden soll, und sie deshalb zurückstehen können. So sind beispielsweise die Interessen eines betroffenen Ehepartners zu würdigen oder zu beurteilen, ob erwartbare Trennungsphasen einem Kind oder dem Elternteil zugemutet werden können. Von Relevanz ist auch, ob, wann und in welchem Umfang es den anderen Familienangehörigen möglich und zumutbar ist, den Adressaten der Abschiebungsandrohung ins Ausland zu begleiten. Dies wird umso eher anzunehmen sein, je weniger der Aufenthalt des Kindes und des anderen Elternteils im Bundesgebiet gesichert ist und je weiter die Möglichkeiten der Familie reichen, ihre schutzwürdige Gemeinschaft nach der Ausreise aus dem Bundesgebiet an einem anderen Ort fortzuführen.
Vgl. Bay. VGH, Urteil vom 21. März 2024 - 24 B 23.30860 -, juris, Rn. 63, m. w. N.
b. Ausgehend hiervon ist vorliegend von einer familiären Bindung des Klägers zu seiner Ehefrau und seinen drei minderjährigen Kindern auszugehen, die einer Abschiebung aus derzeitiger Sicht entgegensteht.
Dem Akteninhalt nach und nach dem Ergebnis der persönlichen Befragung des Klägers im Rahmen der mündlichen Verhandlung leben der Kläger und seine mit ihm nach religiösem Ritus verheiratete Ehefrau sowie seine drei minderjährigen Kinder seit Jahren eine familiäre Beziehung, die ihren Ursprung schon in Afghanistan hat, wo das älteste gemeinsame Kind geboren wurde und die dort noch heimliche Beziehung der Eheleute letztlich Grund für die gemeinsame Ausreise gewesen ist. Die familiäre Beziehung wurde in der Türkei weitergelebt, wo die beiden anderen Kinder geboren wurden. Gemeinsam erfolgten später die Ausreise nach Griechenland, der mehrmonatige Aufenthalt dort, die Einreise nach Deutschland und auch der Aufenthalt in Deutschland. Seit Jahren findet in einer Lebensgemeinschaft mit den minderjährigen Kindern in engem sozialem Kontakt ein familiäres Zusammenleben statt. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei dieser familiären Beziehung nicht um eine von gegenseitiger Verantwortung und Unterstützung geprägte und in dieser Form tatsächlich gelebte Gemeinschaft handelt. Auch in Deutschland bilden sie vielmehr eine Bedarfs- und Einstandsgemeinschaft. Dass es sich nicht um eine staatlich, sondern allein religiös geschlossene Ehe handelt, ist entgegen der im angefochtenen Bescheid geäußerten Auffassung des Bundesamts nach den eingangs dargelegten Maßstäben nicht entscheidend. Entscheidend ist vielmehr, dass die Familienangehörigen konstante enge persönliche Beziehungen haben. Hiervon ist nach dem zuvor Gesagten im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung auszugehen.
Das dauerhafte Bleiberecht der Ehefrau des Klägers und seiner minderjährigen Kinder steht einer gemeinsamen Ausreise mit dem Kläger entgegen. Die Wahrung der Familieneinheit stellt regelmäßig einen bedeutsamen familiären Belang dar.
Vgl. zu den Anforderungen BVerfG, Beschluss vom 9. Dezember 2021 - 2 BvR 1333/21 -, juris, Rn. 45 ff., 48.
Dieser Belang ist vom Bundesamt im angefochtenen Bescheid nicht zutreffend gewürdigt worden, weil es eine schützenswerte familiäre Bindung bereits deswegen nicht anerkannt hat, da der Kläger und seine Ehefrau nicht zivilrechtlich wirksam verheiratet seien und die Vaterschaft zu den Kindern - die im Übrigen den gleichen Nachnamen tragen wie der Kläger - nicht nachgewiesen sei. Dies ist jedoch, wie bereits ausgeführt, zu kurz gegriffen und berücksichtigt nicht, dass nach den zuvor dargelegten Maßstäben familiäre Belange im Einzelfall auch bei Unverheirateten und überdies betroffenen minderjährigen Kindern Relevanz erlangen können. Die Annahme, die Ehefrau und insbesondere die minderjährigen Kinder gehörten nicht zur „Kernfamilie“ des Klägers, weshalb diese familiären Belange nicht zu berücksichtigen seien, ist abwegig.
Insbesondere die Belange der minderjährigen Kinder und deren wohlverstandenes Interesse daran, dass ihr Vater bei der Familie verbleibt und nicht abgeschoben wird, schlagen vorliegend im Ergebnis zugunsten des Klägers durch.
4. Nachdem sich die Abschiebungsandrohung daher als rechtswidrig erwiesen hat, ist auch das Einreise- und Aufenthaltsverbot in Ziffer 4. des angefochtenen Bescheids aufzuheben. Denn ein Einreiseverbot muss immer mit einer Rückkehrentscheidung einhergehen, kann also nach Aufhebung der Rückkehrentscheidung nicht aufrechterhalten werden.
Vgl. etwa VG Aachen, Urteil vom 17. Mai 2023 - 4 K 1665/20.A -, juris, Rn. 162; VG Gießen, Urteil vom 22. Januar 2025 - 1 K 4190/20.GI.A -, juris, Rn. 94, jeweils m. w. N.
III. Da der Kläger mit seinem Hauptantrag teilweise unterlegen ist, ist auch über den auf die Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots hinsichtlich Griechenlands gerichteten Hilfsantrag zu entscheiden. Dieser ist zwar zulässig. Er bleibt aus den Gründen, die zu Ziffer II. 2. bereits ausgeführt wurden, aber erfolglos.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO, 83b AsylG. Die tenorierte Kostenquote entspricht dabei dem Verhältnis des jeweiligen Obsiegens und Unterliegens der Beteiligten. Insoweit berücksichtigt die Kammer, dass das vorliegende Verfahren nicht auf eine Flüchtlingsanerkennung gerichtet war, sondern lediglich auf eine Aufhebung der Unzulässigkeitsentscheidung und der insoweit ergangenen Nebenentscheidungen. Vor diesem Hintergrund erweist sich das Obsiegen des Klägers, der durch die Aufhebung der Abschiebungsandrohung im Ergebnis zunächst Abschiebungsschutz erreicht hat, nicht als nur geringfügig i. S. d. § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO.
Vgl. insoweit etwa VG Gießen, Urteil vom 22. Januar 2025 - 1 K 4190/20.GI.A -, juris, Rn. 95, m. w. N.
Gleichwohl bewertet die Kammer das Rechtsschutzbegehren hinsichtlich der Unzulässigkeitsentscheidung und der Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots (Ziffern 1. und 2. des Bescheids) und damit das Unterliegen des Klägers höher als sein Obsiegen hinsichtlich der Abschiebungsandrohung und des damit in Zusammenhang stehenden Einreise- und Aufenthaltsverbots (Ziffern 3. und 4. des Bescheids), weshalb sich die tenorierte Kostenquote mit einer höheren Kostenbelastung des Klägers ergibt.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO.