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Verwaltungsgericht Aachen Urteil vom 22.05.2026 – 10 K 2971/25.A

10 · ECLI:DE:VGAC:2026:0522.10K2971.25A.00

T a t b e s t a n d

Der am 00.00.0000 in A./Afghanistan geborene Kläger ist afghanischer Staatsangehöriger hazarischer Volkszugehörigkeit und islamischen Glaubens. Er reiste am 14. November 2024 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 22. November 2024 einen Asylantrag bei der Beklagten. Nach den Erkenntnissen des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) wurde dem Kläger in Griechenland am 24. August 2024 internationaler Schutz gewährt.

Im Rahmen seiner persönlichen Anhörungen bei der Bundespolizeiinspektion Flughafen Düsseldorf am 14. November 2024 und beim Bundesamt am 22. November 2024 und am 25. November 2024 gab der Kläger unter anderem an, er habe in Afghanistan nach dem Besuch des Gymnasiums erfolgreich Geologie an der Universität Kabul studiert. Nebenbei habe er gearbeitet. Zuletzt habe er als Designer von Maschinen gearbeitet. Nach der Machtübernahme durch die Taliban sei er als Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und als Schiit gefährdet gewesen. Er habe deswegen im Januar 2024 das Land verlassen und sich danach zunächst etwa sechs Monate in Iran aufgehalten, bevor er über die Türkei am 15. Juni 2024 nach Griechenland geflohen sei. Dort habe er sich etwa fünf Monate aufgehalten. Er sei in einem Camp in Athen untergebracht gewesen. Er habe mit sieben weiteren Asylbewerbern in einem Container gelebt. Die Versorgung sei nicht ausreichend gewesen. Es habe nicht einmal fließend warmes Wasser und nur eine Mahlzeit am Tag gegeben. Auch die Gesundheitsversorgung sei nicht ausreichend gewesen. Es habe keine Möglichkeit gegeben, legal zu arbeiten. Er habe auch keine Sprachschule besuchen oder sich weiterbilden können. Nach seiner Anerkennung als Flüchtling habe er das Camp verlassen müssen. Es habe danach keinerlei staatliche Unterstützung gegeben. Deswegen sei er schließlich nach Deutschland gekommen. Gesundheitliche Einschränkungen habe er nicht.

Mit Bescheid vom 22. September 2025, dem Kläger zugestellt am 29. September 2025, lehnte das Bundesamt den Antrag als unzulässig ab (Ziffer 1.) und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 2.). Ferner forderte es den Kläger unter Androhung der Abschiebung nach Griechenland oder in einen anderen Staat, in den er einreisen dürfe oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet sei, auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen (Ziffer 3.). Dazu führte das Bundesamt weitergehend aus, dass der Kläger nicht nach Afghanistan abgeschoben werden dürfe (Ziffer 3. Satz 4). Schließlich ordnete es ein auf dreißig Monate ab dem Tag der Abschiebung befristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG an (Ziffer 4.).

Der Kläger hat am 1. Oktober 2025 Klage erhoben, zu deren Begründung er sich im Wesentlichen darauf beruft, ihm drohe in Griechenland die ernsthafte Gefahr einer erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Grundrechtecharta bzw. Art. 3 EMRK.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 22. September 2025 aufzuheben,

hilfsweise,

die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 22. September 2025 zu verpflich­ten festzustellen, dass für ihn Abschie­bungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG hinsicht­lich Griechenlands vorliegen.

Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung ihres Klageabweisungsantrags bezieht sie sich auf den Inhalt des angefochtenen Bescheids.

Die Kammer hat einen Antrag des Klägers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (10 L 857/25.A) mit Beschluss vom 10. Oktober 2025 abgelehnt.

In der mündlichen Verhandlung ist der Kläger informatorisch zu seinen Flucht- und Abschiebungsschutzgründen angehört worden. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten dieses Verfahrens und des Verfahrens 10 L 857/25.A sowie auf den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Bundesamts Bezug genommen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Die Klage, über die der Einzelrichter trotz Nichterscheinens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung entscheiden kann, weil sie auf diese Möglichkeit mit der ordnungsgemäßen Ladung hingewiesen worden ist (vgl. § 102 Abs. 2 VwGO), hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber nicht begründet.

I. Die Klage ist zulässig.

Sie ist als Anfechtungsklage statthaft. Denn die Entscheidung des Bundesamts, einen Asylantrag - wie hier - nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG als unzulässig abzulehnen, ist allein mit einer Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 VwGO anzugreifen. Eine gerichtliche Aufhebung der Unzulässigkeitsentscheidung hat zur Folge, dass das Bundesamt das Verfahren fortführen und eine Sachentscheidung treffen muss.

Vgl. BVerwG, Urteile vom 21. November 2017 - 1 C 39.16 -, juris, Rn. 16, und vom 14. Dezember 2016 - 1 C 4.16 -, juris, Rn. 15 ff.

Hiermit wird dem Rechtsschutzbegehren des Klägers vollumfänglich entsprochen.

Bedenken gegen die Zulässigkeit der Klage im Übrigen bestehen nicht. Insbesondere wurde auch die nach § 74 Abs. 1 2. Halbsatz AsylG i. V. m. §§ 36 Abs. 3 Sätze 1 und 10, 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG geltende Wochenfrist dem Akteninhalt nach gewahrt. Denn ausweislich der Akte ist der angefochtene Bescheid dem Kläger erst am 29. September 2025 zugestellt worden. Die Klageerhebung am 1. Oktober 2025 ist daher rechtzeitig erfolgt.

II. Die demnach zulässige Klage ist jedoch nicht begründet.

Der Bescheid des Bundesamts vom 22. September 2025 erweist sich in dem nach § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung als rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

1. Dies gilt zunächst für die Unzulässigkeitsentscheidung in Ziffer 1. des Bescheides.

Rechtsgrundlage für diese Entscheidung ist § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG. Danach ist ein Asylantrag u. a. dann unzulässig, wenn ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gewährt hat. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben.

Aus dem Verwaltungsvorgang des Bundesamts ergibt sich zweifelsfrei, dass dem in Griechenland gestellten Antrag des Klägers auf Gewährung internationalen Schutzes durch die griechische Asylbehörde entsprochen worden ist und damit die Voraussetzungen für eine Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG dem Grunde nach vorliegen. Dies stellt auch der Kläger nicht in Abrede.

Auch der Umstand, dass die Regelung des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG, der Art. 33 Abs. 2 Buchst. a) der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des Internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) umsetzt, auf der Grundlage der Rechtsprechung des EuGH europarechtskonform dahingehend auszulegen ist, dass ein in Deutschland gestellter Asylantrag trotz Zuerkennung internationalen Schutzes in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union dann nicht als unzulässig abgelehnt werden darf, wenn dem Betroffenen in dem Mitgliedstaat eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (Grundrechtecharta) bzw. des - wortgleichen - Art. 3 EMRK droht,

vgl. insoweit EuGH, Beschluss vom 13. November 2019 - C-540/17 und C-541/17 (Hamed) -, juris, Rn. 43, sowie Urteile vom 19. März 2019 - C-297/17 u. a. (Ibrahim) -, juris, Rn. 83 bis 94, und vom 19. März 2019 - C-163/17 (Jawo) -, juris, Rn. 81 bis 97; BVerwG, Urteil vom 16. April 2025 - 1 C 18.24 -, juris, Rn. 18 ff., m. w. N.,

führt im konkreten Fall des Klägers nicht (mehr) zu Zweifeln an der Rechtmäßigkeit der Unzulässigkeitsentscheidung. Zwar kann eine Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG danach nicht ungeachtet der Frage getroffen werden, ob dem in einem anderen Staat anerkannten Schutzberechtigten im Fall seiner Rücküberstellung dorthin eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht.

Vgl. OVG NRW, Urteile vom 21. Januar 2021 - 11 A 1564/20.A -‍, juris, Rn. 26 ff., und vom 21. Januar 2021 - 11 A 2982/20.A -, juris, Rn. 28 ff., sowie Beschlüsse u. a. vom 5. April 2022 - 11 A 314/22.A -, juris, Rn. 39 ff., und vom 30. Januar 2020 - 11 A 2480/19.A -, juris, Rn. 7, jeweils m. w. N.

Auch unter Berücksichtigung dieses Umstandes durfte der Asylantrag des Klägers jedoch gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG als unzulässig abgelehnt werden.

a. Nach der früheren Rechtsprechung des OVG NRW und der ständigen Spruchpraxis der Kammer war davon auszugehen, dass ohne Hinzutreten etwaiger Besonderheiten des Einzelfalls in der Regel - auch bei nichtvulnerablen Personen - angenommen werden musste, dass für den Fall einer Rückkehr eines in Griechenland anerkannten international Schutzberechtigten dort die ernsthafte Gefahr einer erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Grundrechtecharta bzw. Art. 3 EMRK besteht.

Vgl. OVG NRW, Urteile vom 21. Januar 2021 - 11 A 1564/20.A -‍, juris, Rn. 30 ff., und vom 21. Januar 2021 - 11 A 2982/20.A -, juris, Rn. 32 ff., sowie Beschluss vom 5. April 2022 - 11 A 314/22.A -, juris, Rn. 43 ff.; VG Aachen, Urteile u. a. vom 15. Januar 2025 - 10 K 2864/24.A -, juris, Rn. 41 ff., vom 12. Dezember 2024 - 10 K 1614/23.A -, juris, Rn. 34 ff., vom 16. März 2020 - 10 K 157/19.A -, juris, Rn. 31 ff., und vom 16. März 2020 - 10 K 875/19.A -, juris, Rn. 29 ff., jeweils m. w. N.

An dieser Bewertung hatte die Kammer bis in die jüngere Vergangenheit festgehalten.

Vgl. VG Aachen, Urteile vom 11. April 2025 - 10 K 2848/24.A -, juris, Rn. 27 ff., und vom 20. März 2025 - 10 K 2977/24.A -, juris, Rn. 41 ff.

b. Mit Urteilen vom 16. April 2025 hat das BVerwG nunmehr jedoch entschieden, dass männlichen nichtvulnerablen international Schutzberechtigten aktuell bei einer Rückkehr nach Griechenland keine erniedrigenden oder unmenschlichen Lebensbedingungen drohen, die eine Verletzung ihrer Rechte aus Art. 4 der Grundrechtecharta zur Folge haben.

Vgl. BVerwG, Urteile vom 16. April 2025 - 1 C 18.24 - und - 1 C 19.24 -, beide juris.

Das BVerwG hat in den zitierten Entscheidungen im Rahmen einer sog. Tatsachenrevision nach § 78 Abs. 8 AsylG die Gruppe der männlichen nichtvulnerablen Drittstaatsangehörigen in den Blick genommen, denen in Griechenland internationaler Schutz zuerkannt worden ist. Dieser Personenkreis umfasst bezogen auf den Zielstaat Griechenland alle volljährigen männlichen Schutzberechtigten ohne minderjährige Kinder, die erwerbsfähig sind und nicht an einen besonderen Schutzbedarf begründenden Krankheiten leiden.

Vgl. BVerwG, Urteile vom 16. April 2025 - 1 C 18.24 -, juris, Rn. 14, und - 1 C 19.24 -, juris, Rn. 13.

Für den so eingegrenzten Personenkreis hat das BVerwG unter Auswertung der zum Entscheidungszeitpunkt zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel entschieden, dass ihnen bei Anlegung eines strengen Maßstabs im Fall einer Rückkehr nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, unabhängig von ihren persönlichen Entscheidungen in eine Lage extremer materieller Not zu geraten, die es ihnen nicht erlaubt, ihre elementarsten Grundbedürfnisse hinsichtlich Unterkunft, Ernährung und Hygiene („Bett, Brot, Seife“) zu befriedigen.

Vgl. BVerwG, Urteile vom 16. April 2025 - 1 C 18.24 -, juris, Rn. 24 ff., und - 1 C 19.24 -, juris, Rn. 23 ff., jeweils m. w. N.

Selbst für den erheblichen Teil der nach Griechenland zurückkehrenden männlichen nichtvulnerablen Schutzberechtigten, die in den ersten Wochen bis Monaten unmittelbar nach der Rückkehr mangels einer realistischen Möglichkeit zum Erhalt der erforderlichen Dokumente keinen Zugang zu staatlichen, teilweise auch zu nichtstaatlichen, Unterstützungsleistungen und zum legalen Arbeitsmarkt haben und die ihre elementarsten Bedürfnisse auch nicht im Rahmen von Überbrückungs- bzw. Integrationsprogrammen decken können, ist es nach der Rechtsprechung des BVerwG gleichwohl nicht beachtlich wahrscheinlich, dass sie ihre Grundbedürfnisse hinsichtlich Unterkunft, Verpflegung und Hygiene auch in der Anfangszeit nicht durch eigenes Erwerbseinkommen, gegebenenfalls ergänzt durch nichtstaatliche Hilfsangebote, decken können.

Vgl. BVerwG, Urteile vom 16. April 2025 - 1 C 18.24 -, juris, Rn. 24 ff., 33 ff., und - 1 C 19.24 -, juris, Rn. 23 ff., 32 ff., jeweils m. w. N.

aa. Insoweit ist nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass männliche Schutzberechtigte ohne besondere Vulnerabilitäten im Falle einer Rückkehr nach Griechenland dort nicht zumindest eine (ggf. temporäre, wechselnde) Unterkunft oder Notschlafstelle mit einem Minimum an erreichbaren sanitären Einrichtungen, die von kommunalen Trägern oder nichtstaatlichen Hilfsorganisationen betrieben werden, finden können. Dass es keine entsprechende Garantie gibt und es auch nicht allen Schutzberechtigten durchgängig gelingen wird, eine Unterkunft zu erhalten, steht dieser Beurteilung nicht entgegen. In die Beurteilung ist einzustellen, dass der Personengruppe der nichtvulnerablen männlichen Schutzberechtigten ein höheres Maß an Durchsetzungsvermögen und Eigeninitiative abzuverlangen ist als vulnerablen Personen und dass bei ihr auch keine besonderen Bedürfnisse bei der Unterbringung zu berücksichtigen sind.

Vgl. BVerwG, Urteile vom 16. April 2025 - 1 C 18.24 -, juris, Rn. 36 ff., 43, und - 1 C 19.24 -, juris, Rn. 36 ff., 44, jeweils m. w. N.

bb. Bei Anwendung eines strengen Maßstabs ist es weiter nicht beachtlich wahrscheinlich, dass männliche nichtvulnerable Schutzberechtigte ihr wirtschaftliches Existenzminimum im Sinne der Grundbedürfnisse in Griechenland nicht durch Erwerbseinkommen decken können. Soweit für den Zugang zu einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung (ebenfalls) eine Reihe von Dokumenten erforderlich ist, deren Erteilung sich wegen der bürokratischen Hürden und Verfahrensdauern in den ersten Wochen bis zu Monaten nach der Rückkehr verzögert, ist es Schutzberechtigten möglich und zumutbar, während dieser Zeit eine Tätigkeit in der sog. „Schattenwirtschaft“ aufzunehmen.

Vgl. BVerwG, Urteile vom 16. April 2025 - 1 C 18.24 -, juris, Rn. 44 ff., 46, und - 1 C 19.24 -, juris, Rn. 45 ff., 47, jeweils m. w. N.

cc. Zur Gewährleistung der weiteren Grundbedürfnisse, namentlich des Verpflegungsbedarfs, können nach Griechenland zurückkehrende männliche nichtvulnerable Schutzberechtigte im Falle eines zu geringen oder fehlenden Erwerbseinkommens zwar mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nicht auf staatliche Sozialleistungen zurückgreifen. Es werden aber Angebote von Hilfsorganisationen und karitativen Einrichtungen vorgehalten, die neben dem Erwerbseinkommen zur Abwendung einer extremen materiellen Notlage zumindest beitragen, sodass eine Verelendung nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht.

Vgl. BVerwG, Urteile vom 16. April 2025 - 1 C 18.24 -, juris, Rn. 51 ff., 53, und - 1 C 19.24 -, juris, Rn. 54 ff., 56, jeweils m. w. N.

dd. Es ist zudem nicht beachtlich wahrscheinlich, dass männliche nichtvulnerable Schutzberechtigte in Griechenland auch ohne Einkommen und ohne erforderliche Dokumente keine medizinische Notfall- und Erstversorgung im öffentlichen Gesundheitssystem erhalten. Anerkannte Schutzberechtigte haben in Griechenland rechtlich vielmehr in gleichem Maße Zugang zu staatlicher medizinischer Grundversorgung wie griechische Staatsangehörige.

Vgl. BVerwG, Urteile vom 16. April 2025 - 1 C 18.24 -, juris, Rn. 57 ff., und - 1 C 19.24 -, juris, Rn. 61 ff., jeweils m. w. N.

Zusammenfassend hat das BVerwG daher entschieden, dass in der Gesamtbetrachtung männlichen nichtvulnerablen Personen, denen in Griechenland internationaler Schutz zuerkannt worden ist, aktuell bei einer Rückkehr nach Griechenland keine mit Art. 4 der Grundrechtecharta unvereinbaren Lebensbedingungen drohen. Sie stehen zwar, wenn sie nicht im Rahmen des bilateralen Überbrückungsprogramms zurückkehren, erheblichen Schwierigkeiten bei der Erlangung der für den Zugang zu staatlichen, teilweise auch nichtstaatlichen, Unterstützungsleistungen erforderlichen Dokumente und Registrierungen gegenüber mit der Folge, dass sie in den ersten Wochen bis Monaten nach der Rückkehr auf temporäre, gegebenenfalls auch wechselnde Unterkünfte wie Obdachlosenunterkünfte, Wohnheime oder Übernachtungsstellen angewiesen sind. Zudem sind sie zur Deckung ihrer Bedürfnisse auf eigenes Erwerbseinkommen zu verweisen, welches jedenfalls in der beschriebenen Übergangszeit bis zum Vorliegen der Voraussetzungen für einen Zugang zum legalen Arbeitsmarkt mit entsprechenden Vermittlungs- und Unterstützungsangeboten in der sog. „Schattenwirtschaft“ erzielt werden kann. Zur Abdeckung ihrer Grundbedürfnisse können nach Griechenland zurückkehrende nichtvulnerable Schutzberechtigte im Falle eines zu geringen oder fehlenden Erwerbseinkommens zwar mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nicht auf staatliche Sozialleistungen zurückgreifen. Es werden aber Angebote von Hilfsorganisationen und karitativen Einrichtungen vorgehalten, die neben dem Erwerbseinkommen zur Abwendung einer extremen materiellen Notlage zumindest beitragen können. Eine medizinische Not- und Erstversorgung ist ebenfalls gesichert.

Vgl. BVerwG, Urteile vom 16. April 2025 - 1 C 18.24 -, juris, Rn. 24 ff., 59 f., und - 1 C 19.24 -, juris, Rn. 23 ff., 63 f., jeweils m. w. N.

c. Das BVerwG hat seine Rechtsprechung, die mit dem Ziel der Vereinheitlichung der Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in Griechenland im Rahmen einer Tatsachenrevision auf der Grundlage aktueller Erkenntnisse ergangen ist und zudem die rechtlichen Maßstäbe für die Beurteilung noch einmal deutlich gemacht hat, in einem weiteren Revisionsverfahren nach § 78 Abs. 8 AsylG mit Urteil vom 23. Oktober 2025 ausdrücklich bestätigt und bekräftigt. Danach bleibt es auch auf der Grundlage des zu diesem Zeitpunkt vorliegenden Erkenntnismaterials dabei, dass nichtvulnerablen männlichen Drittstaatsangehörigen, denen in Griechenland internationaler Schutz zuerkannt worden ist, bei einer Rückkehr nach Griechenland weiterhin keine mit Art. 4 der Grundrechtecharta unvereinbaren Lebensbedingungen drohen. Es besteht keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, dass sie in eine Lage extremer materieller Not geraten, die es ihnen nicht erlaubt, ihre elementarsten Grundbedürfnisse hinsichtlich Unterkunft, Verpflegung und Hygiene zu befriedigen. Sie sind, wenn sie keinen Zugang zu einer Wohnung oder einer Unterkunft in einer der verschiedenen in Griechenland von hoheitlichen Trägern oder gesellschaftlichen Organisationen betriebenen Einrichtungen finden, auf die Nutzung zeitweiliger und gegebenenfalls provisorischer Notschlafstellen auch im sog. „informellen Sektor“ verwiesen. Bei Anwendung eines strengen Maßstabs erscheint es zudem nicht beachtlich wahrscheinlich, dass männliche nichtvulnerable Schutzberechtigte ihr wirtschaftliches Existenzminimum im Sinne der Grundbedürfnisse in Griechenland nicht durch Erwerbseinkommen decken können. Soweit für den Zugang zu einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung Dokumente erforderlich sind, deren Erteilung wegen bürokratischer Hürden und der Dauer der betreffenden Verfahren mitunter mehrere Wochen und Monate beansprucht, ist es nichtvulnerablen männlichen Schutzberechtigten möglich und zumutbar, während dieser Zeit eine Tätigkeit in der sog. „Schattenwirtschaft“ aufzunehmen.

Vgl. hierzu im Einzelnen und mit zahlreichen Nachweisen: BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 2025 - 1 C 11.25 -, juris, Leitsatz und Rn. 34 ff., 47 ff., 52 ff., 58 ff., sowie - auf Kritik an dieser Rechtsprechung eingehend - auch die Beschlüsse vom 14. Januar 2026 - 1 B 20.25 -, juris, Rn. 6 ff., 21 ff., vom 28. Januar 2026 - 1 B 27.25 -, juris, Rn. 6 ff., 21 ff., und vom 16. Februar 2026 - 1 B 28.25 -, juris, Rn. 6 ff., 21 ff.

d. Dieser Rechtsprechung des BVerwG haben sich sowohl die erkennende Kammer als auch das OVG NRW und weitere Obergerichte für die vom BVerwG in den Blick genommene Personengruppe der männlichen nichtvulnerablen international Schutzberechtigten unter gleichzeitiger Aufgabe ihrer bisherigen entgegenstehenden Rechtsprechung zwischenzeitlich angeschlossen.

Vgl. VG Aachen, Urteile vom 24. April 2026 - 10 K 1838/25.A -, juris, Rn. 59 ff., vom 8. April 2026 - 10 K 1949/25.A -, juris, Rn. 55 ff., und vom 1. April 2026 - 10 K 1519/24.A -, juris, Rn. 57 ff., jeweils m. w. N.; OVG NRW, Beschlüsse u. a. vom 2. September 2025 - 11 A 2431/24.A -, juris, Rn. 47 ff., und vom 17. September 2025 - 11 A 2654/24.A -, juris, Rn. 47 ff., sowie - statt Vieler - jeweils unveröffentlicht: Beschlüsse vom 16. März 2026 - 11 A 399/26.A -, Bl. 3 ff., vom 12. Februar 2026 - 11 A 616/25.A -, Bl. 10 ff., und vom 22. Januar 2026 - 11 A 2587/24.A -, Bl. 9 ff.; vgl. zudem OVG M.- V., Urteil vom 19. August 2025 - 4 LB 513/23 OVG -, juris, Rn. 31 ff.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 14. Januar 2026 - A 4 S 1758/25 -, juris, Rn. 24 ff.; Saarl. OVG, Beschlüsse vom 14. Januar 2026 - 2 A 155/25 -, juris, Rn. 7, vom 15. Januar 2026 - 2 A 163/25 -, juris, Rn. 9 ff., vom 15. Januar 2026 - 2 A 166/25 -, juris, Rn. 9 ff., und vom 15. Januar 2026 - 2 A 189/25 -, juris, Rn. 18; vgl. insoweit schließlich auch Sächs. OVG, Beschluss vom 2. Februar 2026 - 3 A 84/26.A -, juris, Rn. 12 ff.; Bay. VGH, Beschlüsse vom 22. Januar 2026 - 24 ZB 26.30096 -, juris, Rn. 7 ff., vom 17. Dezember 2025 - 24 ZB 25.31394 -, juris, Rn. 9, und vom 30. Oktober 2025 - 24 ZB 25.31150 -, juris, Rn. 4; OVG S.-A., Beschluss vom 17. März 2026 - 3 L 25/26.Z -, juris, Rn. 13.

e. In dem nach § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung gebietet die Erkenntnislage keine abweichende Einschätzung der Rückkehrgefahren für alleinstehende, erwerbsfähige und männliche nichtvulnerable international Schutzberechtigte.

aa. Dabei ist zunächst von Bedeutung, dass auch das BVerwG unter Berücksichtigung der im Entscheidungszeitpunkt aktuellen Erkenntnislage davon ausgeht, dass anerkannte Schutzberechtigte in Griechenland über einen längeren Zeitraum von staatlichen Leistungen und vom (legalen) Arbeitsmarkt ausgeschlossen sind, da erhebliche Herausforderungen bei der Erlangung der hierfür erforderlichen Dokumente bestehen.

Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 2025 - 1 C 11.25 -, juris, Rn. 26.

Auch ist es nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die elementarsten Bedürfnisse der überwiegenden Zahl der Schutzberechtigten unmittelbar nach der Rückkehr durch bestehende Überbrückungs- und Integrationsprogramme abgedeckt werden.

Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 2025 - 1 C 11.25 -, juris, Rn. 27.

Für nach Griechenland zurückkehrende Schutzberechtigte besteht zudem regelmäßig weder die Möglichkeit einer Unterkunft in staatlichen Einrichtungen, noch ist der Zugang zu einer Unterkunft auf dem freien Wohnungsmarkt hinreichend wahrscheinlich.

Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 2025 - 1 C 11.25 -, juris, Rn. 34 ff.

bb. Auf dieser Tatsachengrundlage gelangt das BVerwG in nunmehr gefestigter Rechtsprechung zu dem Ergebnis, dass Angehörige der hier relevanten Personengruppe gleichwohl nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit unabhängig von ihren persönlichen Entscheidungen in eine Lage extremer materieller Not geraten werden, die es ihnen nicht erlaubt, ihre elementarsten Grundbedürfnisse hinsichtlich Unterkunft, Ernährung und Hygiene zu befriedigen.

Hinsichtlich der Unterkunft verweist das BVerwG - wie dargelegt - darauf, dass zumindest die Möglichkeit besteht, einen Platz in einer Unterkunft oder Notschlafstelle mit einem Minimum an erreichbaren sanitären Einrichtungen zu erhalten, wobei es auch den Verweis auf Unterkünfte im „informellen Sektor“ für zumutbar hält. Der Umstand, dass es keine entsprechende Garantie für eine Unterkunft gebe und es auch nicht allen Schutzberechtigten gelingen werde, eine Unterkunft zu erhalten, stehe dieser Beurteilung bei Anlegung des gebotenen strengen Maßstabs nicht entgegen.

Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 2025 - 1 C 11.25 -, juris, Rn. 34, 41, 47 ff., 54.

Zur Sicherung des wirtschaftlichen Existenzminimums verweist das BVerwG auf die Möglichkeit einer Erwerbstätigkeit, insbesondere auch im „informellen Sektor“, sowie auf ergänzende Angebote von Hilfsorganisationen und karitativen Einrichtungen.

Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 2025 - 1 C 11.25 -, juris, Rn. 55 ff.

cc. Die aktuelle Erkenntnislage, soweit sie vom BVerwG in seiner Rechtsprechung noch nicht berücksichtigt werden konnte,

vgl. insoweit etwa Equal Rights Beyond Borders, International Schutzberechtigte in Griechenland, Stellungnahme vom 1. April 2026; Human Rights Watch, World Report 2026, Greece, 4. Februar 2026; Auswärtiges Amt, Auskunft vom 23. Januar 2026 an das VG Hamburg; Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH), Factsheet Griechenland, Update 2025, Stand: 24. Oktober 2025; SFH, Griechenland als sicherer Drittstaat, Juristische Analyse, Update 2025, 24. Oktober 2025,

gibt keine Veranlassung zu einer abweichenden Beurteilung. Auch diese Erkenntnisse stützen lediglich die Annahme der auch vom BVerwG seiner Rechtsprechung zugrunde gelegten erheblichen Schwierigkeiten für Rückkehrer und ihrer prekären Lage. Nach dem vom BVerwG geklärten rechtlichen Maßstab reichen diese Umstände für die hier relevante Personengruppe für die Annahme unmenschlicher oder erniedrigender Lebensbedingungen jedoch nicht aus.

f. Dies vorausgeschickt gehört der Kläger nach Überzeugung des zur Entscheidung berufenen Einzelrichters (vgl. § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) zu dem Personenkreis, der von der vorstehend dargestellten Rechtsprechung des BVerwG erfasst wird. Er ist männlich, alleinstehend, dem Akteninhalt nach erwerbsfähig und insbesondere nicht vulnerabel.

aa. Dabei ist Vulnerabilität anzunehmen, wenn die betroffene Person gegenüber erwachsenen und gesunden Personen einen deutlich anderen bzw. höheren Versorgungsbedarf aufweist und deshalb mit widrigen Umständen erheblich weniger umgehen kann und deshalb wesentlich schneller unabhängig vom eigenen Willen in Situationen extremer Not geraten wird.

Vgl. Bay. VGH, Urteil vom 21. März 2024 - 24 B 23.30860 -, juris, Rn. 28, und Beschluss vom 26. Oktober 2023 - 24 B 22.31109 -, juris, Rn. 25; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 7. Juli 2022 - A 4 S 3696/21 -, juris, Rn. 40; VG Aachen, Urteil vom 24. April 2026 - 10 K 1838/25.A -, juris, Rn. 77 ff., und Beschluss vom 22. August 2025 - 10 L 683/25.A -, juris, Rn. 45 ff.

Die Auslegung und Anwendung des Begriffs der Vulnerabilität orientiert sich an den Umständen des Einzelfalls und unterliegt der freien richterlichen Beweiswürdigung nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Vgl. Bay. VGH, Urteil vom 21. März 2024 - 24 B 23.30860 -, juris, Rn. 28; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 13. Oktober 2022 - A 4 S 2182/22 -, juris, Rn. 8 und 10.

Für die Bestimmung der Vulnerabilität kann Art. 21 der Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie), sinngemäß herangezogen werden. Danach berücksichtigen die Mitgliedstaaten in dem einzelstaatlichen Recht zur Umsetzung dieser Richtlinie die spezielle Situation von schutzbedürftigen Personen wie Minderjährigen, unbegleiteten Minderjährigen, Behinderten, älteren Menschen, Schwangeren, Alleinerziehenden mit minderjährigen Kindern, Opfern des Menschenhandels, Personen mit schweren körperlichen Erkrankungen, Personen mit psychischen Störungen und Personen, die Folter, Vergewaltigung oder sonstige schwere Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt erlitten haben, wie z. B. Opfer der Verstümmelung weiblicher Genitalien.

Vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 26. Oktober 2023 - 24 B 22.31109 -, juris, Rn. 26 f., m. w. N.; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 13. Oktober 2022 - A 4 S 2182/22 -, juris, Rn. 9.

Die Norm selbst hat zwar eine andere Regelungsintention als Kriterien für eine Steuerung einer Risikoabschätzung nach Art. 4 der Grundrechtecharta vorzunehmen; gleichwohl liegt bei den dort genannten Personengruppen die Annahme von Vulnerabilität auch im Sinne von Art. 4 der Grundrechtecharta besonders nahe.

Vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 26. Oktober 2023 - 24 B 22.31109 -, juris, Rn. 26.

bb. Ausgehend hiervon ist eine Vulnerabilität des Klägers nicht zur Überzeugung des Gerichts (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) nachgewiesen.

Der Kläger würde als alleinstehender, volljähriger und dem Akteninhalt nach uneingeschränkt erwerbsfähiger Mann nach Griechenland zurückkehren. Relevante Hinweise auf besondere Vulnerabilitäten i. S. d. Art. 21 der Richtlinie 2013/33/EU ergeben sich nicht. Sie folgen insbesondere nicht aus fehlenden Kenntnissen der griechischen Sprache und einem fehlenden sozialen Netzwerk in Griechenland. Hierbei handelt es sich um Umstände, mit denen zurückkehrende international Schutzberechtigte in Griechenland in aller Regel umgehen müssen, die aber aus den dargelegten Gründen nicht zu der Annahme mit Art. 4 der Grundrechtecharta bzw. Art. 3 EMRK unvereinbarer Lebensbedingungen führen. Zur Überzeugung der Kammer folgt auch weder aus dem Alter des Klägers noch aus möglicherweise in Griechenland bereits erlebter - hier allerdings nicht einmal substantiiert vorgetragener - Obdachlosigkeit, dass ihm die erforderliche Eigenständigkeit und Durchsetzungsfähigkeit fehlt, um bei einer Rückkehr nach Griechenland dort sein Existenzminimum sichern zu können. Der Kläger hat in seinem Herkunftsstaat eine schulische Ausbildung erhalten und sogar erfolgreich studiert. Er spricht sehr gut deutsch (B1-Niveau) und konnte in der mündlichen Verhandlung die Befragung weitgehend sogar ohne Dolmetscher bestreiten. Er hat als Tischler und Designer/Zeichner gearbeitet und eigenen Angaben zufolge „viele Erfahrungen im Handwerk“. In Deutschland hat er ein Pflegepraktikum in einem Krankenhaus gemacht und beabsichtigt, die Ausbildung zum Pflegefachmann zu durchlaufen, für die er schon einen Vertrag hat und die im Oktober 2026 beginnen soll. Diese Fähigkeiten lassen erwarten, dass er im Fall einer Rückkehr nach Griechenland auch dort - für einen Übergangszeitraum jedenfalls im „informellen Sektor“ und ggf. auch nur zusammen mit Angeboten von Hilfsorganisationen und karitativen Einrichtungen - sein Existenzminimum wird sichern und eine Unterkunft wird finden können. Dass ihm dies ausnahmsweise, etwa aus gesundheitlichen Gründen, nicht möglich sein könnte, ist weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich. Gesundheitliche Einschränkungen hat der Kläger eigenen Angaben zufolge nicht.

cc. Auch im Fall des Klägers ist daher die Prognose gerechtfertigt, dass ihm im Fall einer Rückkehr nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, unabhängig von seinen persönlichen Entscheidungen in eine Lage extremer materieller Not zu geraten, die es ihm nicht erlaubt, seine elementarsten Grundbedürfnisse hinsichtlich Unterkunft, Ernährung und Hygiene („Bett, Brot, Seife“) zu befriedigen.

2. Anhaltspunkte dafür, dass für den Kläger Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Griechenlands vorliegen könnten, sind ebenfalls nicht ersichtlich, sodass auch die dahingehende Feststellung in Ziffer 2. des angefochtenen Bescheids keinen Bedenken begegnet.

Die gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK maßstäbliche Erheblichkeitsschwelle entspricht derjenigen des Art. 4 der Grundrechtecharta.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. April 2025 - 1 C 18.24 -, juris, Rn. 62.

Auch § 60 Abs. 7 AufenthG bietet keinen weitergehenden Schutz. Damit sind die im Rahmen der Überprüfung der Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG getroffenen Feststellungen zur allgemeinen abschiebungsrelevanten Lage sowie die fallbezogene Anwendung auf den Kläger ohne Weiteres auf die Entscheidung über Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG zu übertragen.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. April 2025 - 1 C 18.24 -, juris, Rn. 62.

Für eine für das Vorliegen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG relevante erhebliche konkret-individuelle Gefahr hat der Kläger nichts vorgetragen. Eine solche Gefahr ist auch nicht ersichtlich.

3. Auch die Abschiebungsandrohung in Ziffer 3. des angefochtenen Bescheids ist rechtmäßig. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 34 Abs. 1, 35 Abs. 1, 36 Abs. 1 AsylG. Nach § 34 Abs. 1 AsylG erlässt das Bundesamt nach den §§ 59 und 60 Absatz 10 AufenthG eine schriftliche Abschiebungsandrohung, wenn der Ausländer nicht als Asylberechtigter anerkannt wird (Ziffer 1.), ihm nicht die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wird (Ziffer 2.), ihm kein subsidiärer Schutz gewährt wird (Ziffer 2a.), die Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen oder die Abschiebung ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Absatz 7 Satz 1 AufenthG ausnahmsweise zulässig ist (Ziffer 3.), der Abschiebung weder das Kindeswohl noch familiäre Bindungen noch der Gesundheitszustand des Ausländers entgegenstehen (Ziffer 4.) und der Ausländer keinen Aufenthaltstitel besitzt (Ziffer 5.). Diese Voraussetzungen liegen hier vor.

Hinsichtlich der voraussichtlichen Rechtmäßigkeit der Unzulässigkeitsentscheidung sowie des Nichtvorliegens von Abschiebungsverboten wird auf das zuvor Ausgeführte Bezug genommen. Auch sonst bestehen an der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung keine beachtlichen Zweifel. Insbesondere hat das Bundesamt dem Kläger entsprechend § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG i. V. m. § 36 Abs. 1 AsylG auch eine Frist zur Ausreise von einer Woche gesetzt sowie überdies gemäß § 59 Abs. 2 AufenthG i. V. m. § 35 AsylG mit Griechenland den Staat, in den er abgeschoben werden soll, bezeichnet und darauf hingewiesen, dass er auch in einen anderen Staat abgeschoben werden könne, in den er einreisen kann oder der zu seiner Übernahme verpflichtet ist. Anhaltspunkte dafür, dass einer Abschiebung das Kindeswohl, familiäre Bindungen oder der Gesundheitszustand des Klägers (vgl. § 34 Abs. 1 Nr. 4 AsylG) entgegenstehen könnten, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

4. Schließlich begegnet auch die Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots in Ziffer 4. des Bundesamtsbescheids keinen Bedenken. Es findet seine gesetzliche Grundlage in § 11 Abs. 1 AufenthG. Danach ist gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist oder gegen den eine Abschiebungsanordnung nach § 58a AufenthG erlassen wurde, ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Nach § 75 Nr. 12 AufenthG ist dafür insbesondere im Fall einer Abschiebungsandrohung nach §§ 34, 35 AsylG - wie hier - das Bundesamt zuständig. Nach § 11 Abs. 2 Satz 1 AufenthG soll das Einreise- und Aufenthaltsverbot in diesem Fall mit der Abschiebungsandrohung erlassen werden. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ergibt sich bereits aus dem vorstehend Ausgeführten.

Auch Bedenken hinsichtlich der Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots sind nicht veranlasst.

a. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen (§ 11 Abs. 2 Satz 3 AufenthG). Gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG wird über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Ermessen entschieden. Das Bundesamt trifft aber auch während des gerichtlichen Verfahrens eine Pflicht zur ständigen verfahrensbegleitenden Kontrolle der Rechtmäßigkeit seiner Befristungsentscheidung und ggf. zur Ergänzung seiner Ermessenserwägungen.

Vgl. bereits BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2017 - 1 C 27.16 -, juris, Rn. 23 (zur Ausweisung); OVG M.-V., Urteil vom 18. Juni 2021 - 4 LB 443/19 -, juris, Rn. 18.

Bei der Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots handelt es sich um eine Einzelfallentscheidung, bei der die persönlichen Belange des Betreffenden an einer Wiedereinreise und einem erneuten Aufenthalt im Bundesgebiet sowie die öffentlichen Interessen an der Fernhaltung des Ausländers vom Bundesgebiet zu berücksichtigen sind. Der Behörde steht dabei ein Ermessensspielraum zu. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot des § 11 Abs. 1 AufenthG dient dazu, einen Ausländer der entweder ausgewiesen wurde, versucht hat, unerlaubt einzureisen oder nicht fristgerecht ausgereist ist und deshalb abgeschoben wurde, wegen dieser Gesetzesverstöße eine angemessene Zeit vom Bundesgebiet fernzuhalten. Dabei sind nach dem Zweck der Vorschrift vor allem die persönlichen Belange des Ausländers zu berücksichtigen, die nach der Ausweisung, der Zurückschiebung oder der Abschiebung eine baldige Wiedereinreise erforderlich machen. Orientiert an diesem Zweck können regelmäßig keine Aspekte berücksichtigt werden, die alleine gegen die zwangsweise Beendigung des Aufenthalts sprechen, sondern es sind in erster Linie die Belange einzustellen, die die Beendigung des Aufenthalts überdauern und Bedeutung für eine möglichst baldige Wiedereinreise haben. Dazu gehören z. B. verwandtschaftliche Bindungen an Personen im Bundesgebiet, durch einen langen rechtmäßigen Voraufenthalt anderweitig verfestigte Bindung an das Bundesgebiet und Umstände in der Person des Ausländers, wie z. B. hohes Alter oder Krankheit, die ggf. eine spätere Wiedereinreise unmöglich machen.

Vgl. OVG M.-V., Urteil vom 18. Juni 2021 - 4 LB 443/19 -, juris, Rn. 20; Bay. VGH, Beschluss vom 6. April 2017 - 11 ZB 17.30317 -, juris, Rn. 12 f.; Maor, in: BeckOK Ausländerrecht, Kluth/Heusch, 47. Edition, Stand: 01.10.2025, § 11 AufenthG Rn. 24, jeweils m. w. N.

b. Ausgehend hiervon ist die hinsichtlich der Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots erfolgte Ermessensentscheidung des Bundesamts im Ergebnis nicht zu beanstanden. Insbesondere die guten Sprachkenntnisse und die verfestigte Aussicht des Klägers, im Oktober dieses Jahres eine Berufsausbildung beginnen zu können, stellen keine Gesichtspunkte dar, die eine kürzere Bemessung der Frist erfordern und deswegen zur Aufhebung der Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots führen.

Vgl. dazu, dass es in Fällen ohne Besonderheiten gegenüber gleichgelagerten Fällen regelmäßig keinen Bedenken begegnet, das abschiebungsbedingte Einreise- und Aufenthaltsverbot auf die Dauer von 30 Monaten zu befristen und damit den gesetzlich vorgegebenen Rahmen regelhaft zur Hälfte auszuschöpfen: BVerwG, Urteil vom 7. September 2021 - 1 C 47.20 -, juris, Rn. 18.

Zwar lässt es der Abschluss einer qualifizierten Berufsausbildung bis zu dem nach § 83c i. V. m. § 77 Abs. 1 AsylG und § 75 Nr. 12 AufenthG maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vorbehaltlich etwaiger Besonderheiten des Einzelfalles nach der Rechtsprechung des BVerwG regelmäßig angezeigt erscheinen, die Geltungsdauer des Einreise- und Aufenthaltsverbots auf die Hälfte des in Fällen ohne erkennbare Besonderheiten bestimmten Wertes von 30 Monaten festzusetzen, mithin auf die Dauer von 15 Monaten.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 7. September 2021 - 1 C 47.20 -, juris, Rn. 24.

Demgegenüber begründet aber allein die bloße Aufnahme einer qualifizierten Berufsausbildung ohne deren erfolgreichen Abschluss zwar unter den Voraussetzungen des § 60a Abs. 2 Satz 3 i. V. m. § 60c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 lit. a AufenthG eine Bleibe-, jedoch in aller Regel keine die Geltungsdauer des Einreise- und Aufenthaltsverbots überdauernde Rückkehrperspektive.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 7. September 2021 - 1 C 47.20 -, juris, Rn. 22 und 25; Bay. VGH, Beschluss vom 6. April 2017 - 11 ZB 17.30317 -, juris, Rn. 12 f.; Maor, in: BeckOK Ausländerrecht, Kluth/Heusch, 47. Edition, Stand: 01.10.2025, § 11 AufenthG Rn. 24.

Das muss erst recht - wie im Fall des Klägers - gelten für eine nicht einmal begonnene, sondern nur konkret in Aussicht stehende Ausbildung.

Gleiches gilt im Ergebnis hinsichtlich der guten Deutschkenntnisse des Klägers. Auch ihnen kommt grundsätzlich im vorliegenden Zusammenhang kein eigenständiger „Mehrwert“ zu, der es rechtfertigte, die Befristung auf weniger als die Hälfte der in Fällen ohne erkennbare Besonderheiten veranlassten Geltungsdauer des Einreise- und Aufenthaltsverbots von 30 Monaten vorzunehmen.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 7. September 2021 - 1 C 47.20 -, juris, Rn. 26; vgl. ansonsten zu niederschwelligen Integrationsleistungen, die keine Grundlage für eine legale Wiedereinreise bieten: OVG NRW, Beschluss vom 13. März 2026 - 11 A 357/25.A -, unveröffentlicht, Bl. 15 des Beschlusses.

III. Der auf die Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots hinsichtlich Griechenlands gerichtete Hilfsantrag bleibt aus den Gründen, die zu Ziffer II. 2. bereits ausgeführt wurden, ebenfalls erfolglos.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylG. Die Entscheidung über ihre vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO.