Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Aachen

Verwaltungsgericht Aachen Urteil vom 01.04.2026 – 10 K 1519/24.A

ECLI:DE:VGAC:2026:0401.10K1519.24A.00

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

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T a t b e s t a n d

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Der am 00.00.0000 in A./B. geborene Kläger ist staatenloser Palästinenser islamischer Religionszugehörigkeit. Er reiste am 9. November 2023 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 12. Dezember 2023 einen Asylantrag bei der Beklagten. Nach den Erkenntnissen des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) wurde dem Kläger in Griechenland am 16. Dezember 2022 internationaler Schutz gewährt.

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Im Rahmen seiner persönlichen Anhörungen beim Bundesamt am 12. Dezember 2023 und 16. Januar 2024 gab der Kläger zur Begründung seines Asylantrages im Wesentlichen an, er sei als Kind palästinensischer Eltern in A. geboren worden und habe dort bis zu seiner Ausreise gelebt. Er sei kein b. Staatsangehöriger, verfüge aber über einen sog. b. Reisepass für palästinensische Flüchtlinge. In B. habe er die Schule bis zum Abitur besucht, den Abschluss aber nicht gemacht. Er habe im Bauwesen gearbeitet. Im Januar 2021 habe er traditionell geheiratet. Seine Ehefrau lebe noch bei ihrer Familie in B.. Kinder habe er keine. Im Juni 2021 habe er B. zunächst in Richtung Türkei verlassen. Nachdem er dort einige Zeit gelebt habe, sei er nach Griechenland gereist. Dort sei ihm internationaler Schutz zuerkannt worden. Im November 2023 habe er Griechenland wieder verlassen und sei über Ungarn und Belgien nach Deutschland gekommen.

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Mit Bescheid vom 4. Juli 2024, zugestellt am 11. Juli 2024, lehnte das Bundesamt den Antrag als unzulässig ab (Ziffer 1.) und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 2.). Ferner forderte es den Kläger unter Androhung der Abschiebung nach Griechenland oder in einen anderen Staat, in den er einreisen dürfe oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet sei, auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen (Ziffer 3.). Dazu führte das Bundesamt weitergehend aus, dass der Kläger nicht nach B. abgeschoben werden dürfe (Ziffer 3. Satz 4). Schließlich ordnete es ein auf dreißig Monate ab dem Tag der Abschiebung befristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG an (Ziffer 4.).

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Der Kläger hat am 12. Juli 2024 Klage erhoben, zu deren Begründung er sich im Wesentlichen darauf beruft, ihm drohe in Griechenland die ernsthafte Gefahr einer erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Grundrechtecharta bzw. Art. 3 EMRK.

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Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß,

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den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 4. Juli 2024 aufzuheben,

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hilfsweise,

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die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 4. Juli 2024 zu verpflich­ten festzustellen, dass für ihn Abschie­bungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG hinsicht­lich Griechenlands vorliegen.

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Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,

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die Klage abzuweisen.

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Zur Begründung ihres Klageabweisungsantrags bezieht sie sich auf den Inhalt des angefochtenen Bescheids.

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Die Kammer hat einem Antrag des Klägers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (10 L 570/24.A) mit Beschluss vom 19. Juli 2024 stattgegeben und die aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet.

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Die Beteiligten sind auf die Möglichkeit einer Entscheidung durch Urteil im schriftlichen Verfahren gemäß § 77 Abs. 2 Satz 3 AsylG hingewiesen worden.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten dieses Verfahrens und des Verfahrens 10 L 570/24.A sowie auf den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Bundesamts Bezug genommen.

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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

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Der Einzelrichter kann über die Klage ohne mündliche Verhandlung im schriftlichen Verfahren entscheiden, weil der Kläger anwaltlich vertreten ist und die Beteiligten auf die Möglichkeit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren ebenso hingewiesen worden sind wie darauf, dass auf Antrag eines Beteiligten mündlich verhandelt werden muss (vgl. § 77 Abs. 2 Satz 1 AsylG). Einen Antrag auf mündliche Verhandlung hat kein Beteiligter gestellt.

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A. Soweit der Kläger mit seinem Klageschriftsatz ursprünglich beantragt hat, den Bescheid des Bundesamts vom 4. Juli 2024 „mit Ausnahme des Abschiebungsverbotes hinsichtlich des Herkunftslandes“ aufzuheben, war der Antrag aus den Gründen der Hinweisverfügung vom 27. März 2025 mit Blick darauf, dass der angefochtene Bescheid die Feststellung eines Abschiebungsverbotes hinsichtlich des Herkunftslandes des Klägers schon nicht enthält und auch eine Umdeutung in einen die sog. negative Staatenbezeichnung ausnehmenden Anfechtungsantrag untunlich gewesen wäre, dahingehend auszulegen, dass er die vollumfängliche Aufhebung des Bescheids beantragt. Auf diese seinen Interessen gerecht werdende Auslegung ist der Kläger ausdrücklich hingewiesen und um Mitteilung gebeten worden, falls er an seiner ursprünglichen Antragstellung gleichwohl festhalten wolle. Eine Reaktion des Klägers hierauf ist jedoch nicht mehr erfolgt. Von seinem Einverständnis mit der erfolgten Auslegung und einer vollumfänglichen Anfechtung des Bescheids ist daher auszugehen.

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B. Die so verstandene Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber nicht begründet.

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I. Die Klage ist zulässig.

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Sie ist zunächst als Anfechtungsklage statthaft. Denn die Entscheidung des Bundesamts, einen Asylantrag - wie hier - nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG als unzulässig abzulehnen, ist allein mit einer Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 VwGO anzugreifen. Eine gerichtliche Aufhebung der Unzulässigkeitsentscheidung hat zur Folge, dass das Bundesamt das Verfahren fortführen und eine Sachentscheidung treffen muss.

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Vgl. BVerwG, Urteile vom 21. November 2017 - 1 C 39.16 -, juris, Rn. 16, und vom 14. Dezember 2016 - 1 C 4.16 -, juris, Rn. 15 ff.

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Hiermit wird dem Rechtsschutzbegehren des Klägers vollumfänglich entsprochen.

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Bedenken gegen die Zulässigkeit der Klage im Übrigen bestehen nicht. Insbesondere wurde auch die nach § 74 Abs. 1 2. Halbsatz AsylG i. V. m. §§ 36 Abs. 3 Sätze 1 und 10, 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG geltende Wochenfrist dem Akteninhalt nach gewahrt.

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II. Die demnach zulässige Klage ist jedoch nicht begründet.

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Der Bescheid des Bundesamts vom 4. Juli 2024 erweist sich in dem nach § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung als rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

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1. Dies gilt zunächst für die Unzulässigkeitsentscheidung in Ziffer 1. des Bescheides.

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Rechtsgrundlage für diese Entscheidung ist § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG. Danach ist ein Asylantrag u. a. dann unzulässig, wenn ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gewährt hat. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben.

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Aus dem im Verwaltungsvorgang des Bundesamts befindlichen EURODAC-Ergebnis ergibt sich zweifelsfrei, dass dem in Griechenland gestellten Antrag des Klägers auf Gewährung internationalen Schutzes durch die griechische Asylbehörde entsprochen worden ist und damit die Voraussetzungen für eine Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG dem Grunde nach vorliegen. Dies stellt auch der Kläger nicht in Abrede.

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Auch der Umstand, dass die Regelung des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG, der Art. 33 Abs. 2 Buchst. a) der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des Internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) umsetzt, auf der Grundlage der Rechtsprechung des EuGH europarechtskonform dahingehend auszulegen ist, dass ein in Deutschland gestellter Asylantrag trotz Zuerkennung internationalen Schutzes in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union dann nicht als unzulässig abgelehnt werden darf, wenn dem Betroffenen in dem Mitgliedstaat eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (Grundrechtecharta) bzw. des - wortgleichen - Art. 3 EMRK droht,

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vgl. insoweit EuGH, Beschluss vom 13. November 2019 - C-540/17 und C-541/17 (Hamed) -, juris, Rn. 43, sowie Urteile vom 19. März 2019 - C-297/17 u. a. (Ibrahim) -, juris, Rn. 83 bis 94, und vom 19. März 2019 - C-163/17 (Jawo) -, juris, Rn. 81 bis 97; BVerwG, Urteil vom 16. April 2025 - 1 C 18.24 -, juris, Rn. 18 ff., m. w. N.,

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führt im konkreten Fall des Klägers nicht (mehr) zu Zweifeln an der Rechtmäßigkeit der Unzulässigkeitsentscheidung. Zwar kann eine Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG danach nicht ungeachtet der Frage getroffen werden, ob dem in einem anderen Staat anerkannten Schutzberechtigten im Fall seiner Rücküberstellung dorthin eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht.

33

Vgl. OVG NRW, Urteile vom 21. Januar 2021 - 11 A 1564/20.A -‍, juris, Rn. 26 ff., und - 11 A 2982/20.A -, juris, Rn. 28 ff., sowie Beschlüsse vom 5. April 2022 - 11 A 314/22.A -, juris, Rn. 39 ff., und vom 30. Januar 2020 - 11 A 2480/19.A -, juris, Rn. 7, jeweils m. w. N.

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Auch unter Berücksichtigung dieses Umstandes durfte der Asylantrag des Klägers jedoch gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG als unzulässig abgelehnt werden.

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a. Nach der früheren Rechtsprechung des OVG NRW und der ständigen Spruchpraxis der Kammer war davon auszugehen, dass ohne Hinzutreten etwaiger Besonderheiten des Einzelfalls in der Regel - auch bei nichtvulnerablen Personen - angenommen werden musste, dass für den Fall einer Rückkehr eines in Griechenland anerkannten international Schutzberechtigten dort die ernsthafte Gefahr einer erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Grundrechtecharta bzw. Art. 3 EMRK besteht.

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Vgl. OVG NRW, Urteile vom 21. Januar 2021 - 11 A 1564/20.A -‍, juris, Rn. 30 ff., und - 11 A 2982/20.A -, juris, Rn. 32 ff., sowie Beschluss vom 5. April 2022 - 11 A 314/22.A -, juris, Rn. 43 ff.; VG Aachen, Urteile vom 15. Januar 2025 - 10 K 2864/24.A -, juris, Rn. 41 ff., vom 12. Dezember 2024 - 10 K 1614/23.A -, juris, Rn. 34 ff., vom 16. März 2020 - 10 K 157/19.A -, juris, Rn. 31 ff., und vom 16. März 2020 - 10 K 875/19.A -, juris, Rn. 29 ff., jeweils m. w. N.

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An dieser Bewertung hat die Kammer bis in die jüngere Vergangenheit festgehalten.

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Vgl. VG Aachen, Urteile vom 11. April 2025 - 10 K 2848/24.A -, juris, Rn. 27 ff., und vom 20. März 2025 - 10 K 2977/24.A -, juris, Rn. 41 ff.

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b. Mit Urteilen vom 16. April 2025 hat das BVerwG jedoch nunmehr entschieden, dass alleinstehenden, erwerbsfähigen und männlichen nichtvulnerablen international Schutzberechtigten aktuell bei einer Rückkehr nach Griechenland keine erniedrigenden oder unmenschlichen Lebensbedingungen drohen, die eine Verletzung ihrer Rechte aus Art. 4 der Grundrechtecharta zur Folge haben.

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Vgl. BVerwG, Urteile vom 16. April 2025 - 1 C 18.24 - und - 1 C 19.24 -, beide juris.

41

Das BVerwG hat in den zitierten Entscheidungen im Rahmen einer sog. Tatsachenrevision nach § 78 Abs. 8 AsylG die Gruppe der männlichen nichtvulnerablen Drittstaatsangehörigen in den Blick genommen, denen in Griechenland internationaler Schutz zuerkannt worden ist. Dieser Personenkreis umfasst bezogen auf den Zielstaat Griechenland alle volljährigen männlichen Schutzberechtigten ohne minderjährige Kinder, die erwerbsfähig sind und nicht an einen besonderen Schutzbedarf begründenden Krankheiten leiden.

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Vgl. BVerwG, Urteile vom 16. April 2025 - 1 C 18.24 -, juris, Rn. 14, und - 1 C 19.24 -, juris, Rn. 13.

43

Für den so eingegrenzten Personenkreis hat das BVerwG unter Auswertung der zum Entscheidungszeitpunkt zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel entschieden, dass ihnen bei Anlegung eines strengen Maßstabs im Fall einer Rückkehr nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, unabhängig von ihren persönlichen Entscheidungen in eine Lage extremer materieller Not zu geraten, die es ihnen nicht erlaubt, ihre elementarsten Grundbedürfnisse hinsichtlich Unterkunft, Ernährung und Hygiene („Bett, Brot, Seife“) zu befriedigen.

44

Vgl. BVerwG, Urteile vom 16. April 2025 - 1 C 18.24 -, juris, Rn. 24 ff., und - 1 C 19.24 -, juris, Rn. 23 ff., jeweils m. w. N.

45

Selbst für den erheblichen Teil der nach Griechenland zurückkehrenden Schutzberechtigten, die in den ersten Wochen bis Monaten unmittelbar nach der Rückkehr mangels einer realistischen Möglichkeit zum Erhalt der erforderlichen Dokumente keinen Zugang zu staatlichen, teilweise auch zu nichtstaatlichen, Unterstützungsleistungen und zum legalen Arbeitsmarkt haben und die ihre elementarsten Bedürfnisse auch nicht im Rahmen von Überbrückungs- bzw. Integrationsprogrammen decken können, ist es nach der Rechtsprechung des BVerwG gleichwohl nicht beachtlich wahrscheinlich, dass sie ihre Grundbedürfnisse hinsichtlich Unterkunft, Verpflegung und Hygiene auch in der Anfangszeit nicht durch eigenes Erwerbseinkommen, gegebenenfalls ergänzt durch nichtstaatliche Hilfsangebote, decken können.

46

Vgl. BVerwG, Urteile vom 16. April 2025 - 1 C 18.24 -, juris, Rn. 24 ff., 33 ff., und - 1 C 19.24 -, juris, Rn. 23 ff., 32 ff., jeweils m. w. N.

47

aa. Insoweit ist nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass Schutzberechtigte ohne besondere Vulnerabilitäten im Falle einer Rückkehr nach Griechenland dort nicht zumindest eine (ggf. temporäre, wechselnde) Unterkunft oder Notschlafstelle mit einem Minimum an erreichbaren sanitären Einrichtungen, die von kommunalen Trägern oder nichtstaatlichen Hilfsorganisationen betrieben werden, finden können. Dass es keine entsprechende Garantie gibt und es auch nicht allen Schutzberechtigten durchgängig gelingen wird, eine Unterkunft zu erhalten, steht dieser Beurteilung nicht entgegen. In die Beurteilung ist einzustellen, dass der Personengruppe der nichtvulnerablen männlichen Schutzberechtigten ein höheres Maß an Durchsetzungsvermögen und Eigeninitiative abzuverlangen ist als vulnerablen Personen und dass bei ihr auch keine besonderen Bedürfnisse bei der Unterbringung zu berücksichtigen sind.

48

Vgl. BVerwG, Urteile vom 16. April 2025 - 1 C 18.24 -, juris, Rn. 36 ff., 43, und - 1 C 19.24 -, juris, Rn. 36 ff., 44, jeweils m. w. N.

49

bb. Bei Anwendung eines strengen Maßstabs ist es weiter nicht beachtlich wahrscheinlich, dass männliche nichtvulnerable Schutzberechtigte ihr wirtschaftliches Existenzminimum im Sinne der Grundbedürfnisse in Griechenland nicht durch Erwerbseinkommen decken können. Soweit für den Zugang zu einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung (ebenfalls) eine Reihe von Dokumenten erforderlich ist, deren Erteilung sich wegen der bürokratischen Hürden und Verfahrensdauern in den ersten Wochen bis zu Monaten nach der Rückkehr verzögert, ist es Schutzberechtigten möglich und zumutbar, während dieser Zeit eine Tätigkeit in der sog. „Schattenwirtschaft“ aufzunehmen.

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Vgl. BVerwG, Urteile vom 16. April 2025 - 1 C 18.24 -, juris, Rn. 44 ff., 46, und - 1 C 19.24 -, juris, Rn. 45 ff., 47, jeweils m. w. N.

51

cc. Zur Gewährleistung der weiteren Grundbedürfnisse, namentlich des Verpflegungsbedarfs, können nach Griechenland zurückkehrende nichtvulnerable Schutzberechtigte im Falle eines zu geringen oder fehlenden Erwerbseinkommens zwar mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nicht auf staatliche Sozialleistungen zurückgreifen. Es werden aber Angebote von Hilfsorganisationen und karitativen Einrichtungen vorgehalten, die neben dem Erwerbseinkommen zur Abwendung einer extremen materiellen Notlage zumindest beitragen, sodass eine Verelendung nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht.

52

Vgl. BVerwG, Urteile vom 16. April 2025 - 1 C 18.24 -, juris, Rn. 51 ff., 53, und - 1 C 19.24 -, juris, Rn. 54 ff., 56, jeweils m. w. N.

53

dd. Bei Auswertung der aktuellen Auskunftslage ist es zudem nicht beachtlich wahrscheinlich, dass anerkannte Schutzberechtigte in Griechenland auch ohne Einkommen und ohne erforderliche Dokumente keine medizinische Notfall- und Erstversorgung im öffentlichen Gesundheitssystem erhalten. Anerkannte Schutzberechtigte haben in Griechenland rechtlich vielmehr in gleichem Maße Zugang zu staatlicher medizinischer Grundversorgung wie griechische Staatsangehörige.

54

Vgl. BVerwG, Urteile vom 16. April 2025 - 1 C 18.24 -, juris, Rn. 57 ff., und - 1 C 19.24 -, juris, Rn. 61 ff., jeweils m. w. N.

55

Zusammenfassend hat das BVerwG daher entschieden, dass in der Gesamtbetrachtung männlichen nichtvulnerablen Personen, denen in Griechenland internationaler Schutz zuerkannt worden ist, aktuell bei einer Rückkehr nach Griechenland keine mit Art. 4 der Grundrechtecharta unvereinbaren Lebensbedingungen drohen. Sie stehen zwar, wenn sie nicht im Rahmen des bilateralen Überbrückungsprogramms zurückkehren, erheblichen Schwierigkeiten bei der Erlangung der für den Zugang zu staatlichen, teilweise auch nichtstaatlichen, Unterstützungsleistungen erforderlichen Dokumente und Registrierungen gegenüber mit der Folge, dass sie in den ersten Wochen bis Monaten nach der Rückkehr auf temporäre, gegebenenfalls auch wechselnde Unterkünfte wie Obdachlosenunterkünfte, Wohnheime oder Übernachtungsstellen angewiesen sind. Zudem sind sie zur Deckung ihrer Bedürfnisse auf eigenes Erwerbseinkommen zu verweisen, welches jedenfalls in der beschriebenen Übergangszeit bis zum Vorliegen der Voraussetzungen für einen Zugang zum legalen Arbeitsmarkt mit entsprechenden Vermittlungs- und Unterstützungsangeboten in der sog. „Schattenwirtschaft“ erzielt werden kann. Zur Abdeckung ihrer Grundbedürfnisse können nach Griechenland zurückkehrende nichtvulnerable Schutzberechtigte im Falle eines zu geringen oder fehlenden Erwerbseinkommens zwar mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nicht auf staatliche Sozialleistungen zurückgreifen. Es werden aber Angebote von Hilfsorganisationen und karitativen Einrichtungen vorgehalten, die neben dem Erwerbseinkommen zur Abwendung einer extremen materiellen Notlage zumindest beitragen können. Eine medizinische Not- und Erstversorgung ist ebenfalls gesichert.

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Vgl. BVerwG, Urteile vom 16. April 2025 - 1 C 18.24 -, juris, Rn. 24 ff., 59 f., und - 1 C 19.24 -, juris, Rn. 23 ff., 63 f., jeweils m. w. N.

57

c. Das BVerwG hat seine Rechtsprechung, die mit dem Ziel der Vereinheitlichung der Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in Griechenland im Rahmen einer Tatsachenrevision auf der Grundlage aktueller Erkenntnisse ergangen ist und zudem die rechtlichen Maßstäbe für die Beurteilung noch einmal deutlich gemacht hat, in einem weiteren Revisionsverfahren nach § 78 Abs. 8 AsylG mit Urteil vom 23. Oktober 2025 ausdrücklich bestätigt und bekräftigt. Danach bleibt es auch auf der Grundlage des zu diesem Zeitpunkt vorliegenden Erkenntnismaterials dabei, dass nichtvulnerablen männlichen Drittstaatsangehörigen, denen in der Hellenischen Republik internationaler Schutz zuerkannt worden ist, bei einer Rückkehr nach Griechenland weiterhin keine mit Art. 4 der Grundrechtecharta unvereinbaren Lebensbedingungen drohen. Es besteht keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, dass sie in eine Lage extremer materieller Not geraten, die es ihnen nicht erlaubt, ihre elementarsten Grundbedürfnisse hinsichtlich Unterkunft, Verpflegung und Hygiene zu befriedigen. Sie sind, wenn sie keinen Zugang zu einer Wohnung oder einer Unterkunft in einer der verschiedenen in Griechenland von hoheitlichen Trägern oder gesellschaftlichen Organisationen betriebenen Einrichtungen finden, auf die Nutzung zeitweiliger und gegebenenfalls provisorischer Notschlafstellen auch im sog. „informellen Sektor“ verwiesen. Bei Anwendung eines strengen Maßstabs erscheint es zudem nicht beachtlich wahrscheinlich, dass männliche nichtvulnerable Schutzberechtigte ihr wirtschaftliches Existenzminimum im Sinne der Grundbedürfnisse in Griechenland nicht durch Erwerbseinkommen decken können. Soweit für den Zugang zu einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung Dokumente erforderlich sind, deren Erteilung wegen bürokratischer Hürden und der Dauer der betreffenden Verfahren mitunter mehrere Wochen und Monate beansprucht, ist es nichtvulnerablen männlichen Schutzberechtigten möglich und zumutbar, während dieser Zeit eine Tätigkeit in der sog. „Schattenwirtschaft“ aufzunehmen.

58

Vgl. hierzu im Einzelnen und mit zahlreichen Nachweisen: BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 2025 - 1 C 11.25 -, juris, Leitsatz und Rn. 34 ff., 47 ff., 52 ff., 58 ff., sowie auf Kritik an dieser Rechtsprechung eingehend auch die Beschlüsse vom 14. Januar 2026 - 1 B 20.25 -, juris, Rn. 6 ff., 21 ff., vom 28. Januar 2026 - 1 B 27.25 -, juris, Rn. 6 ff., 21 ff., und vom 16. Februar 2026 - 1 B 28.25 -, juris, Rn. 6 ff., 21 ff.

59

d. Dieser Rechtsprechung des BVerwG haben sich sowohl die erkennende Kammer als auch das OVG NRW und weitere Obergerichte für die vom BVerwG in den Blick genommene Personengruppe der alleinstehenden, erwerbsfähigen und männlichen nichtvulnerablen international Schutzberechtigten unter gleichzeitiger Aufgabe ihrer bisherigen entgegenstehenden Rechtsprechung zwischenzeitlich angeschlossen.

60

Vgl. VG Aachen, u. a. Beschlüsse vom 28. Juli 2025 - 10 L 633/25.A -, juris, Rn. 47, und vom 25. August 2025 - 10 K 1949/25.A -, juris, Rn. 33; OVG NRW, Beschlüsse vom 2. September 2025 - 11 A 2431/24.A -, juris, Rn. 47 ff., und vom 17. September 2025 - 11 A 2654/24.A -, juris, Rn. 47 ff., vgl. zudem zuletzt (statt Vieler): Beschlüsse vom 16. März 2026 - 11 A 399/26.A -, unveröffentlicht, Bl. 3 ff., vom 12. Februar 2026 - 11 A 616/25.A -, unveröffentlicht, Bl. 10 ff., und vom 22. Januar 2026 - 11 A 2587/24.A -, unveröffentlicht, Bl. 9 ff.; OVG M.-V., Urteil vom 19. August 2025 - 4 LB 513/23 OVG -, juris, Rn. 31 ff.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 14. Januar 2026 - A 4 S 1758/25 -, juris, Rn. 24 ff.; Saarl. OVG, Beschlüsse vom 14. Januar 2026 - 2 A 155/25 -, juris, Rn. 7, vom 15. Januar 2026 - 2 A 163/25 -, juris, Rn. 9 ff., vom 15. Januar 2026 - 2 A 166/25 -, juris, Rn. 9 ff., und vom 15. Januar 2026 - 2 A 189/25 -, juris, Rn. 18; vgl. insoweit schließlich auch Sächs. OVG, Beschluss vom 2. Februar 2026 - 3 A 84/26.A -, juris, Rn. 12 ff.; Bay. VGH, Beschlüsse vom 22. Januar 2026 - 24 ZB 26.30096 -, juris, Rn. 7 ff., vom 17. Dezember 2025 - 24 ZB 25.31394 -, juris, Rn. 9, und vom 30. Oktober 2025 - 24 ZB 25.31150 -, juris, Rn. 4.

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e. In dem nach § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung gebietet die Erkenntnislage keine abweichende Einschätzung der Rückkehrgefahren für alleinstehende, erwerbsfähige und männliche nichtvulnerable international Schutzberechtigte.

62

aa. Dabei ist zunächst von Bedeutung, dass auch das BVerwG unter Berücksichtigung der im Entscheidungszeitpunkt aktuellen Erkenntnislage davon ausgeht, dass anerkannte Schutzberechtigte in Griechenland über einen längeren Zeitraum von staatlichen Leistungen und vom (legalen) Arbeitsmarkt ausgeschlossen sind, da erhebliche Herausforderungen bei der Erlangung der hierfür erforderlichen Dokumente bestehen.

63

Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 2025 - 1 C 11.25 -, juris, Rn. 26.

64

Auch ist es nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die elementarsten Bedürfnisse der überwiegenden Zahl der Schutzberechtigten unmittelbar nach der Rückkehr durch bestehende Überbrückungs- und Integrationsprogramme abgedeckt werden.

65

Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 2025 - 1 C 11.25 -, juris, Rn. 27.

66

Für nach Griechenland zurückkehrende Schutzberechtigte besteht zudem regelmäßig weder die Möglichkeit einer Unterkunft in staatlichen Einrichtungen, noch ist der Zugang zu einer Unterkunft auf dem freien Wohnungsmarkt hinreichend wahrscheinlich.

67

Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 2025 - 1 C 11.25 -, juris, Rn. 34 ff.

68

bb. Auf dieser Tatsachengrundlage gelangt das BVerwG in nunmehr gefestigter Rechtsprechung zu dem Ergebnis, dass Angehörige der hier relevanten Personengruppe gleichwohl nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit unabhängig von ihren persönlichen Entscheidungen in eine Lage extremer materieller Not geraten werden, die es ihnen nicht erlaubt, ihre elementarsten Grundbedürfnisse hinsichtlich Unterkunft, Ernährung und Hygiene zu befriedigen.

69

Hinsichtlich der Unterkunft verweist das BVerwG - wie dargelegt - darauf, dass zumindest die Möglichkeit besteht, einen Platz in einer Unterkunft oder Notschlafstelle mit einem Minimum an erreichbaren sanitären Einrichtungen zu erhalten, wobei es auch den Verweis auf Unterkünfte im „informellen Sektor“ für zumutbar hält. Der Umstand, dass es keine entsprechende Garantie für eine Unterkunft gebe und es auch nicht allen Schutzberechtigten gelingen werde, eine Unterkunft zu erhalten, stehe dieser Beurteilung bei Anlegung des gebotenen strengen Maßstabs nicht entgegen.

70

Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 2025 - 1 C 11.25 -, juris, Rn. 34, 41, 47 ff., 54.

71

Zur Sicherung des wirtschaftlichen Existenzminimums verweist das BVerwG auf die Möglichkeit einer Erwerbstätigkeit, insbesondere auch im „informellen Sektor“, sowie auf ergänzende Angebote von Hilfsorganisationen und karitativen Einrichtungen.

72

Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 2025 - 1 C 11.25 -, juris, Rn. 55 ff.

73

cc. Die aktuelle Erkenntnislage, soweit sie vom BVerwG in seiner Rechtsprechung noch nicht berücksichtigt werden konnte,

74

vgl. insoweit etwa Human Rights Watch, World Report 2026, Greece, 4. Februar 2026; SFH, Factsheet Griechenland, Update 2025, Stand: 24. Oktober 2025; SFH, Griechenland als sicherer Drittstaat, Juristische Analyse, Update 2025, 24. Oktober 2025,

75

gibt keine Veranlassung zu einer abweichenden Beurteilung. Auch diese Erkenntnisse stützen lediglich die Annahme der auch vom BVerwG seiner Rechtsprechung zugrunde gelegten erheblichen Schwierigkeiten für Rückkehrer und ihrer prekären Lage. Nach dem vom BVerwG geklärten rechtlichen Maßstab reichen diese Umstände für die hier relevante Personengruppe für die Annahme unmenschlicher oder erniedrigender Lebensbedingungen jedoch nicht aus.

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f. Dies vorausgeschickt gehört der Kläger nach Überzeugung des zur Entscheidung berufenen Einzelrichters (vgl. § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) zu dem Personenkreis, der von der vorstehend dargestellten Rechtsprechung des BVerwG erfasst wird. Er ist alleinstehend, volljährig, männlich und dem Akteninhalt nach uneingeschränkt erwerbsfähig. Hinweise auf besondere Vulnerabilitäten i. S. d. Art. 21 der Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie), ergeben sich weder aus dem Vortrag des Klägers noch aus dem sonstigen Akteninhalt. Sie folgen insbesondere nicht aus fehlenden Kenntnissen der griechischen Sprache und einem fehlenden sozialen Netzwerk in Griechenland. Hierbei handelt es sich um Umstände, mit denen zurückkehrende international Schutzberechtigte in Griechenland in aller Regel umgehen müssen, die aber aus den dargelegten Gründen nicht zu der Annahme mit Art. 4 der Grundrechtecharta bzw. Art. 3 EMRK unvereinbarer Lebensbedingungen führen. Zur Überzeugung der Kammer folgt auch weder aus dem Alter des Antragstellers noch aus möglicherweise in Griechenland bereits erlebter - hier allerdings nicht einmal vorgetragener - Obdachlosigkeit, dass ihm die erforderliche Eigenständigkeit und Durchsetzungsfähigkeit fehlt, um bei einer Rückkehr nach Griechenland dort sein Existenzminimum sichern zu können. Der Antragsteller hat in seinem Herkunftsstaat eine schulische Ausbildung erhalten, wenngleich er diese nicht formal abgeschlossen hat, und auch bereits im Bauwesen gearbeitet. Diese Fähigkeiten und auch der Umstand, dass er sich bereits nahezu ein Jahr in Griechenland aufgehalten hat, lassen vielmehr erwarten, dass er im Fall einer Rückkehr nach Griechenland dort - für einen Übergangszeitraum jedenfalls im „informellen Sektor“ - sein Existenzminimum wird sichern und eine Unterkunft wird finden können. Dass ihm dies ausnahmsweise, etwa aus gesundheitlichen Gründen, nicht möglich sein könnte, ist nicht zur Überzeugung der Kammer nachgewiesen.

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Auch in seinem Fall ist daher die Prognose gerechtfertigt, dass ihm im Fall einer Rückkehr nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, unabhängig von seinen persönlichen Entscheidungen in eine Lage extremer materieller Not zu geraten, die es ihm nicht erlaubt, seine elementarsten Grundbedürfnisse hinsichtlich Unterkunft, Ernährung und Hygiene („Bett, Brot, Seife“) zu befriedigen. Soweit die Kammer in ihrem Beschluss vom 19. Juli 2024 - 10 L 570/24.A - noch die gegensätzliche Auffassung vertreten hatte, wurden die Beteiligten bereits mit gerichtlicher Verfügung vom 22. September 2025 darauf hingewiesen, dass sich die Kammer der zuvor dargestellten Rechtsprechung des BVerwG inzwischen angeschlossen hat.

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2. Anhaltspunkte dafür, dass für den Kläger Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Griechenlands vorliegen könnten, sind ebenfalls nicht ersichtlich, sodass auch die dahingehende Feststellung in Ziffer 2. des angefochtenen Bescheides keinen Bedenken begegnet.

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Die gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK maßstäbliche Erheblichkeitsschwelle entspricht derjenigen des Art. 4 der Grundrechtecharta.

80

Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. April 2025 - 1 C 18.24 -, juris, Rn. 62.

81

Auch § 60 Abs. 7 AufenthG bietet keinen weitergehenden Schutz. Damit sind die im Rahmen der Überprüfung der Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG getroffenen Feststellungen zur allgemeinen abschiebungsrelevanten Lage sowie die fallbezogene Anwendung auf den Kläger ohne Weiteres auf die Entscheidung über Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG zu übertragen.

82

Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. April 2025 - 1 C 18.24 -, juris, Rn. 62.

83

Für eine für das Vorliegen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG relevante erhebliche konkret-individuelle Gefahr hat der Kläger nichts vorgetragen. Eine solche Gefahr ist auch nicht ersichtlich.

84

3. Die Abschiebungsandrohung begegnet schließlich auch keinen sonstigen Zweifeln an ihrer Rechtmäßigkeit.

85

Das Bundesamt hat dem Kläger in Ziffer 3. des angefochtenen Bescheids entsprechend § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG i. V. m. § 36 Abs. 1 AsylG eine Frist zur Ausreise von einer Woche gesetzt sowie gemäß § 59 Abs. 2 AufenthG i. V. m. § 35 AsylG mit Griechenland den Staat, in den er abgeschoben werden soll, bezeichnet und darauf hingewiesen, dass er auch in einen anderen Staat abgeschoben werden könne, in den er einreisen kann oder der zu seiner Übernahme verpflichtet ist.

86

Anhaltspunkte dafür, dass einer Abschiebung das Kindeswohl, familiäre Bindungen oder der Gesundheitszustand des Klägers (vgl. § 34 Abs. 1 Nr. 4 AsylG) entgegenstehen könnten, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

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4. Schließlich begegnet auch die Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots in Ziffer 4. des Bundesamtsbescheids ebenfalls keinen Bedenken. Es findet seine gesetzliche Grundlage in § 11 Abs. 1 AufenthG. Danach ist gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist oder gegen den eine Abschiebungsanordnung nach § 58a AufenthG erlassen wurde, ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Nach § 75 Nr. 12 AufenthG ist dafür insbesondere im Fall einer Abschiebungsandrohung nach §§ 34, 35 AsylG - wie hier - das Bundesamt zuständig. Nach § 11 Abs. 2 Satz 1 AufenthG soll das Einreise- und Aufenthaltsverbot in diesem Fall mit der Abschiebungsandrohung erlassen werden. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ergibt sich bereits aus dem vorstehend Ausgeführten. Auch Bedenken hinsichtlich der Länge des Verbots sind mit Blick auf § 11 Abs. 3 AufenthG nicht veranlasst.

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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylG. Die Entscheidung über ihre vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO.