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Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss vom 15.01.2026 – 2 A 163/25
ECLI:DE:OVGSL:2026:0115.2A163.25.00
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 29. September 2025 - 3 K 1845/24 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens trägt der Kläger.
Gründe
I.
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Der am 28.4.2000 geborene Kläger ist syrischer Staatsangehöriger arabischer Volks- und sunnitischer Religionszugehörigkeit. Er reiste nach eigenen Angaben am 4.11.2024 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 14.11.2024 einen Asylantrag. Zuvor war ihm bereits am 10.9.2024 in Griechenland internationaler Schutz zuerkannt worden.
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Mit Bescheid vom 5.12.2024 lehnte das Bundesamt der Beklagten den Asylantrag des Klägers als unzulässig ab (Ziffer 1) und verneinte das Vorliegen nationaler Abschiebungsverbote (Ziffer 2). Gleichzeitig wurde der Kläger zur Ausreise binnen einer Woche aufgefordert und ihm für den Fall der Nichtbefolgung die Abschiebung nach Griechenland angedroht (Ziffer 3). Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung festgesetzt (Ziffer 4). Zur Begründung ist in dem Bescheid ausgeführt, der Asylantrag des Klägers sei wegen der bereits durch Griechenland erfolgten Gewährung internationalen Schutzes gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG unzulässig. Die derzeitigen humanitären Bedingungen in Griechenland, unter welchen der Kläger als anerkannter Schutzberechtigter zu leben hätte, stellten keine unabhängig von seinem Willen oder seinen Entscheidungen ergehende unmenschliche oder erniedrigende Behandlung dar. Eine Verletzung von Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRCh drohe nicht. Die hohen Anforderungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte an den Gefahrenmaßstab seien nicht erfüllt. Die Situation von international Schutzberechtigten in Griechenland habe sich insgesamt im Vergleich zu den Vorjahren verbessert.
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Am 13.12.2025 erhob der Kläger beim Verwaltungsgericht Klage gegen diesen Bescheid. Mit aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 29.9.2025 ergangenem Urteil hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung ist in dem Urteil ausgeführt, nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG sei ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gewährt habe. Dies sei vorliegend der Fall, da Griechenland dem Kläger internationalen Schutz zuerkannt habe. Auf den Fortbestand des zuerkannten Schutzes komme es dagegen nicht an. Eine zur Unzulässigkeit des Asylantrags führende Schutzgewährung durch einen anderen Mitgliedstaat im Sinne von § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG sei bereits dann zu bejahen, wenn dem Ausländer ein solcher Schutz in der Vergangenheit gewährt worden sei. Die Anwendbarkeit des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG sei im Falle des Klägers auch nicht aus unionsrechtlichen Gründen ausgeschlossen. Die Voraussetzungen für einen solchen Ausschluss seien nur erfüllt, wenn die Lebensverhältnisse, die den Betroffenen als anerkannt Schutzberechtigten in dem anderen Mitgliedstaat erwarten, ihn der ernsthaften Gefahr aussetzten, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh zu erfahren. Dem Kläger drohe bei einer Rückkehr nach Griechenland keine gegen Art. 4 GRCh oder Art. 3 EMRK verstoßende Behandlung. Nach den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts in den Urteilen vom 16.4.2024 - 1 C 18.24 und 1 C 19.24 - drohten männlichen, nicht vulnerablen Personen, denen in Griechenland internationaler Schutz zuerkannt worden sei, aktuell in der Gesamtbetrachtung bei einer Rückkehr nach Griechenland keine mit Art. 4 GRCh unvereinbaren Lebensbedingungen. Es bestehe keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, dass Schutzberechtigte in eine Lage extremer materieller Not geraten, die es ihnen nicht erlaube, ihre elementarsten Grundbedürfnisse hinsichtlich Unterkunft, Verpflegung und Hygiene zu befriedigen. Das Gericht schließe sich - entgegen der bisherigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes und der Kammer - aufgrund der aktuellen Erkenntnisse zu den Verhältnissen für anerkannt Schutzberechtigte in Griechenland den Ausführungen und Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts an. Die Beurteilung der bei einer Rückkehr nach Griechenland drohenden Gefahren falle für die Gruppe der nicht vulnerablen, anerkannten, arbeitsfähigen, gesunden und alleinstehenden, jungen, männlichen Schutzberechtigten einheitlich aus. Dieser Gruppe gehöre auch der Kläger an. Umstände, die in seinem Fall eine abweichende Bewertung rechtfertigten, lägen nicht vor. Der Kläger habe nach seinen eigenen Angaben in Syrien bereits als Baggerfahrer gearbeitet. Auf die dabei erworbenen Erfahrungen könne er zurückgreifen, um auf dem griechischen Arbeitsmarkt Fuß zu fassen. Des Weiteren habe der Kläger durch die von ihm entfaltete Reisetätigkeit gezeigt, dass er nicht nur über Möglichkeiten verfüge, die für die jeweiligen Reisen nötigen finanziellen Mittel zu beschaffen, sondern auch unter Beweis gestellt, dass er über die erforderliche Gewandtheit verfüge, sich in schwierigen Situationen zu organisieren. Insgesamt könne fallbezogen nicht angenommen werden, dass dem Kläger bei einer Rückkehr nach Griechenland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer Verelendung drohe und er seine elementarsten Bedürfnisse nicht mehr befriedigen könne.
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Der Kläger begehrt die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil.
II.
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Dem nach § 78 Abs. 2 AsylG statthaften und auch im Übrigen zulässigen Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 29.9.2025 - 3 K 1845/24 - kann nicht entsprochen werden.
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Das den Prüfungsumfang im Zulassungsverfahren begrenzende Vorbringen in der Begründung des Antrags vom 29.10.2025 (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG) gebietet nicht die von dem Kläger begehrte Zulassung des Rechtsmittels. Ein Zulassungsgrund im Sinne des § 78 Abs. 3 AsylG ist nicht dargelegt.
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Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) ist nicht dargetan. Zur Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung ist erforderlich, dass eine konkrete Tatsachen- oder Rechtsfrage formuliert und aufgezeigt wird, weshalb die Frage im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts klärungsbedürftig und klärungsfähig, insbesondere auch entscheidungserheblich, ist. Klärungsbedürftig ist eine Grundsatzfrage dann nicht, wenn sich die Antwort ohne weiteres und unmittelbar aus dem Gesetz ergibt und keine Zweifel bestehen oder wenn sie bereits höchstrichterlich entschieden ist. Letzteres ist hier der Fall. Die von dem Kläger als grundsätzlich erachtete Frage
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„ob Flüchtlinge in Drittstaaten-Fällen darauf verwiesen werden dürfen, ein Erwerbseinkommen zur Deckung der elementarsten Bedürfnisse für eine Übergangszeit bis zur Erfüllung der Voraussetzungen für einen Zugang zum legalen Arbeitsmarkt im Bereich der Schwarzarbeit zu erzielen“
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ist bereits höchstrichterlich geklärt. Das Bundesverwaltungsgericht hat hierzu in seinem Urteil vom 16.4.2025 – 1 C 18.24 – (juris, Rn 45) ausgeführt:
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„Das wirtschaftliche Existenzminimum ist immer dann gesichert, wenn erwerbsfähige Personen durch eigene, notfalls auch wenig attraktive und ihrer Vorbildung nicht entsprechende Arbeit, die grundsätzlich zumutbar ist, oder durch Zuwendungen von dritter Seite, jedenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten, das zu ihrem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen können. Zu den im vorstehenden Sinne zumutbaren Arbeiten zählen auch Tätigkeiten für die es keine Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs, ausgeübt werden können, selbst wenn diese im Bereich der sogenannten "Schatten- oder Nischenwirtschaft" angesiedelt sind. Soweit die Schattenwirtschaft bei einer weiten Definition auch kriminelle und andere staatlich sanktionierte Tätigkeiten erfasst, können Schutzberechtigte darauf zur Existenzsicherung allerdings nicht verwiesen werden. Eine Tätigkeit, bei der die Schutzberechtigten selbst einer straf- oder ordnungswidrigkeitsrechtlichen Verfolgung ausgesetzt wären, ist ihnen nicht zuzumuten. Anders verhält es sich bei einer Erwerbstätigkeit, die im Prinzip auch legal ausgeübt werden kann, die jedoch den öffentlichen Stellen zur Vermeidung von Steuern und Sozialbeiträgen nicht gemeldet wird, sofern dies für den Schutzberechtigten als Arbeitnehmer nicht sanktionsbewehrt ist oder Sanktionen gegen ihn jedenfalls tatsächlich nicht verhängt werden. Unter diesen Voraussetzungen ist Schutzberechtigten daher - zumindest für eine Übergangszeit - auch Schwarzarbeit zumutbar (BVerwG, Urteil vom 21. November 2024 - 1 C 24.23 - juris Rn. 100 f. m. w. N.). Diese Auffassung ist weder unionsrechts- noch verfassungswidrig (BVerfG, Kammerbeschluss vom 1. April 2025 - 2 BvR 1425/24 - juris Rn. 25). Mit dem oben unter 2.2.1 beschriebenen, in der Rechtsprechung des EuGH und des EGMR begründeten, strengen Maßstab bei der Annahme systemischer Schwachstellen bzw. einer unmenschlichen oder erniedrigen Situation ist geklärt, dass Schutzberechtigte auf alle zumutbaren Maßnahmen verwiesen werden können, um ihren elementarsten Lebensunterhalt zu sichern. Dazu gehören auch alle zumutbaren faktischen Möglichkeiten zur Erlangung eines Erwerbseinkommens, ohne dass es insoweit einer weiteren Klärung durch den EuGH oder den EGMR bedarf. In der Rechtsprechung des EuGH ist vielmehr anerkannt, dass zur Existenzsicherung auch auf ein ohne Arbeitserlaubnis erzieltes Erwerbseinkommen verwiesen werden kann (EuGH, Urteil vom 2. Oktober 2019 - C-93/18 [ECLI:EU:C:2019:809] - Rn. 49 und 53). Soweit die Mitgliedstaaten - auch bei der Bekämpfung von Schwarzarbeit - an das Prinzip der loyalen Zusammenarbeit gebunden sind (Art. 4 Abs. 3 Satz 1 EUV), trifft diese Verpflichtung zunächst nur die Mitgliedstaaten untereinander. Diese auf die gesamtgesellschaftlichen Auswirkungen von Schwarzarbeit zielende Verpflichtung kann einem Verweis darauf wegen der nach der oben genannten Rechtsprechung erforderlichen Einzelfallprüfung nicht entgegengehalten werden. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Verweis auf eine unangemeldete Erwerbstätigkeit - wie im Falle Griechenlands - nicht auf Dauer, sondern lediglich für eine vorübergehende Zeit (hier bis zur Erlangung der für den Zugang zum legalen Arbeitsmarkt erforderlichen Dokumente) erfolgt.“
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An dieser Einschätzung hat das Bundesverwaltungsgericht in einem weiteren Urteil vom 23.10.2025 - 1 C 11.25 – (juris, Rn 56) festgehalten.
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Soweit der Kläger in der Zulassungsbegründung geltend macht, das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes (vgl. Urteil vom 15.11.2022 - 2 A 81/22 -) habe die von ihm aufgeworfene Frage bislang anders beantwortet als das Bundesverwaltungsgericht, lässt sich daraus nichts herleiten. Insbesondere kann der Zulassungsgrund der Divergenz (§ 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG) nicht darauf gestützt werden, da die erwähnte Rechtsprechung des Senats aufgrund der später ergangenen Urteile des Bundesverwaltungsgerichts als überholt anzusehen ist.
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Von einer weiteren Begründung des Nichtzulassungsbeschlusses wird abgesehen (§ 78 Abs. 5 Satz 1 AsylG).
III.
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Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 83b AsylG.
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Der Beschluss ist unanfechtbar.