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Sächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 06.02.2020 – 5 E 297/18
Az.: 5 E 297/18
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT
Beschluss
In der Verwaltungsrechtssache
- Klägerin -
- Erinnerungsgegnerin -
- Beschwerdegegnerin -
prozessbevollmächtigt:
gegen
die Stadt B......... vertreten durch den Bürgermeister .......... .., ..... B.........
- Beklagte -
- Erinnerungsführerin -
- Beschwerdeführerin -
prozessbevollmächtigt:
wegen
Straßenbaubeitrags; Erinnerung gegen die Festsetzung zu erstattender Kosten hier: Beschwerde
2 hat der 5. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Munzinger, den Richter am Oberverwaltungsgericht Tischer und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Helmert
am 6. Februar 2020 beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 19. September 2018 - 1 K 876/12 - wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe 1. Die Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts, mit dem ihre Erinnerung (§§ 165, 151 VwGO) gegen den Beschluss der Urkundsbeamtin des Verwaltungsgerichts vom 4. Juli 2018 über die Festsetzung der von ihr an die Klägerin zu erstattenden Kosten des Vorverfahrens (§ 164 VwGO) zurückgewiesen wurde, ist statthaft (§ 146 Abs. 1 VwGO) und auch im Übrigen zulässig, nachdem ihr das Verwaltungsgericht nicht abgeholfen hat (§ 151 Satz 3 i. V. m. § 148 VwGO). Insbesondere übersteigt der Wert des Beschwerdegegenstands 200,00 € (§ 146 Abs. 3 VwGO), da die Beklagte die Kostenfestsetzung in Höhe von 236,60 € insgesamt als unzulässig ansieht. Über die Beschwerde entscheidet der Senat mangels abweichender gesetzlicher Regelung in der Besetzung mit drei Richtern (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 28. Februar 2017 - 5 E 91/16 -, juris Rn. 2, m. w. N.). 2. Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. a) Da die Beklagte aufgrund des gerichtlichen Vergleichs vom 15. Mai 2014 die Kosten des Verfahrens zu tragen hat, zu denen auch die Kosten des Vorverfahrens gehören (§ 162 Abs. 1 VwGO), und im Vergleich auch die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig erklärt wurde (§ 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO), begegnet die Festsetzung der von der Beklagten an die Klägerin zu erstattenden Kosten des Vorverfahrens durch die Urkundsbeamtin des 1 2 3
3 Verwaltungsgerichts auf den Antrag der Klägerin vom 9. November 2017 dem Grunde nach keinen Bedenken. Insbesondere hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin entgegen der Ansicht der Beklagten den Festsetzungsantrag vom 9. November 2017 nicht für sich selbst, sondern für die Klägerin gestellt. Aus dem Antrag ergibt sich zweifelsfrei, dass die von der Klägerin an ihren Prozessbevollmächtigten zu zahlende Rechtsanwaltsvergütung als der zu erstattende Betrag festgesetzt werden soll, wie u. a. der Hinweis auf die Vorsteuerabzugsbefugnis der Klägerin zeigt. Der Wortlaut des Antrags lässt zwar offen, ob der Prozessbevollmächtigte der Klägerin die Erstattung dieses Betrags an die Klägerin oder an sich selbst als Kostengläubiger beantragt. Bei einer derart offenen Formulierung verbietet sich jedoch eine Auslegung dahin, dass der Prozessbevollmächtigte die Erstattung an sich selbst als Kostengläubiger beantragt hat, weil er nach dem geschlossenen Vergleich kein Kostengläubiger ist, sondern die Klägerin, wie das Verwaltungsgericht richtig ausführt, und bei einem Rechtsanwalt ohne konkrete gegenteilige Anhaltspunkte nicht anzunehmen ist, dass er in einer solchen Situation unzulässige Festsetzungsanträge stellt (vgl. zur ähnlichen Problematik bei § 32 Abs. 2 RVG: OLG Stuttgart, Beschl. v. 20. August 2012 - 14 W 8/12 -, juris Rn. 3 ff., m. w. N.). Dementsprechend ist die Beklagte selbst bis zur Kostenfestsetzung am 4. Juli 2018 noch davon ausgegangen, dass ein Festsetzungsantrag der Klägerin vorliegt, wie ihr Schriftsatz vom 1. März 2018 zeigt. Erst mit ihrer Erinnerung vom 24. Juli 2018 hat sie Gegenteiliges behauptet. b) Der Höhe nach ist der festgesetzte Erstattungsbetrag ebenfalls nicht zu beanstanden. Der Klägerin ist antragsgemäß die an ihren Prozessbevollmächtigten für das Vorverfahren zu zahlende Vergütung zu erstatten, d. h. die Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2300 des Vergütungsverzeichnisses in Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG (VV-RVG) zuzüglich der Dokumentenpauschale von 30,40 € (Nr. 7000 Nr. 1 VV-RVG), der Auslagen für die Aktenübersendung von 6,90 € und der Post- und Telekommunikationspauschale von 20,00 € (Nr. 7002 VV-RVG). Abzuziehen sind der Anrechnungsbetrag gemäß § 15a RVG i. V. m. Vorbem. 2.3 Abs. 4 Satz 1 VV-RVG von 253,50 € und der von der Beklagten bereits vor dem Kostenfestsetzungsantrag an die Klägerin erstattete Betrag von 243,20 €. Umsatzsteuer fällt nicht an (Nr. 7008 VV- 4 5 6
4 RVG), da die Klägerin vorsteuerabzugsbefugt ist, wie sie erklärt hat. Der Erstattungsbetrag ist schließlich antragsgemäß mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Eingang des Festsetzungsantrags bei Gericht am 10. November 2017 zu verzinsen (§ 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO, § 247 Abs. 1 BGB; vgl. zur analogen Anwendung der §§ 103 ff. ZPO i. R. d. § 164 VwGO u. a.: Hug, in: Kopp/Schenke, VwGO, 24. Aufl. 2018, § 164 Rn. 3, Fn. 1, m. w. N.). (1) Soweit die Beklagte insofern allgemein unter Verwahrung gegen ihre Darlegungs- und Beweislast die unzureichende Glaubhaftmachung der von der Klägerin geltend gemachten Kostenansätze rügt, hat sie damit keinen Erfolg. Gemäß § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 104 Abs. 2 Satz 1, § 294 Abs. 1 ZPO sind die im Festsetzungsverfahren nach § 164 VwGO geltend gemachten Kostenansätze zwar vom Antragsteller glaubhaft zu machen. In diesem Umfang trifft den Antragsteller daher auch die Darlegungs- und Beweislast. Das gilt aber zum einen gemäß § 104 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen sowie die Umsatzsteuer nur eingeschränkt. Zum anderen genügt zur Glaubhaftmachung der angesetzten Kosten deren substantiierte Geltendmachung, wenn sie nach Anhörung nicht bestritten werden und es auch keine Anhaltspunkte für deren Unrichtigkeit gibt (vgl. Schübel-Pfister, in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 164 Rn. 7). Zwar gelten § 138 Abs. 3 und § 288 ZPO, wonach die beantragten Kosten schon dann festzusetzen wären, wenn sie eingeräumt oder unbestritten sind (BGH, Beschl. v. 14. Dezem- ber 2006 - V ZB 11/06 -, juris Rn. 8/9), wegen des Amtsermittlungsgrundsatzes im Verwaltungsprozess nicht (vgl. BVerwG, Urteile v 9. März 1990 - 7 C 94.88 -, juris Rn. 15, und v. 12. November 1971 - IV C 26.69 -, juris Rn. 9 ff.). Deshalb sind hier auch eingeräumte oder unbestrittene Kostenansätze zu überprüfen, falls es Zweifel an ihrer Richtigkeit gibt (vgl. Dawin bzw. Meissner/Steinbeiß-Winkelmann, in: Schoch/ Schneider/Bier, VwGO, Stand: 37. EL Juli 2019, § 86 Rn. 28, § 173 Rn. 86). Fehlen aber Anhaltspunkte für deren Unrichtigkeit, besteht auch kein Anlass für weitere Ermittlungen von Amts wegen, so dass es dann keiner weiteren Glaubhaftmachung der unbestrittenen oder eingeräumten Kostenansätze bedarf. Da die Beklagte vorliegend im Festsetzungsverfahren nach ihrer Anhörung zum Festsetzungsantrag der Klägerin Einwände ausschließlich gegen die Höhe der 7 8 9
5 anzusetzenden Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV-RVG erhoben hat und es keine Anhaltspunkte gibt, dass die von der Klägerin im Übrigen geltend gemachten Kosten unrichtig sein könnten, sind diese somit schon deshalb antragsgemäß festzusetzen. (2) Die danach hier allein streitige Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2300 VV-RVG hat die Urkundsbeamtin ebenfalls zu Recht antragsgemäß der Festsetzung zugrunde gelegt. Die Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV-RVG bemisst sich gemäß § 13 RVG i. V. m. Anlage 2 zu § 13 Abs. 1 Satz 3 RVG nach dem für das Klageverfahren festgesetzten Streitwert von 5.915,14 € (§ 2 Abs. 1, § 23 Abs. 1 Satz 1 und 3, § 32 Abs. 1 RVG; zur Maßgeblichkeit des Klagestreitwerts für das Vorverfahren: HessVGH, Beschl. v. 29. März 2017 - 6 E 263/17 -, juris Rn. 17). Gemäß § 60 Abs. 1 Satz 1 RVG gilt hier allerdings noch Anlage 2 zu § 13 Abs. 1 Satz 3 RVG i. d. F. vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 788), gültig bis 31. Juli 2013, da der Prozessbevollmächtigte der Klägerin für das Vorverfahren 2010 beauftragt wurde, so dass eine Gebühr 338,00 € beträgt. Innerhalb des Gebührenrahmens gemäß Nr. 2300 VV-RVG von 0,5 bis 2,5 hatte die Urkundsbeamtin antragsgemäß eine 2,0fache Gebühr (676,00 €) festzusetzen, weil die Voraussetzungen dafür hinreichend glaubhaft gemacht sind. Gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 und 2 RVG bestimmt bei Rahmengebühren der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen, wobei ein besonderes Haftungsrisiko des Rechtsanwalts bei der Bemessung herangezogen werden kann (nicht muss), wenn sich die Gebühr - wie hier - nach dem Gegenstandswert richtet (vgl. § 14 Abs. 1 Satz 3 RVG). Die so vom Rechtsanwalt bestimmte Gebühr ist solange ermessensgerecht und damit nicht unbillig i. S. v. § 14 Abs. 1 Satz 4 RVG, d. h. von einem ersatzpflichtigen Dritten hinzunehmen, wie sie sich innerhalb einer Toleranzgrenze von 20 % um die im Einzelfall gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 bis 3 RVG objektiv angemessene Gebühr bewegt. Eine Erhöhung der Regelgebühr von 1,3 gemäß Nr. 2300 Satz 2 VV-RVG ist allerdings nur zulässig (und der Ermessensspielraum nach § 14 Abs. 1 RVG wieder eröffnet), wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war, was uneingeschränkt 10 11 12 13
6 gerichtlich überprüfbar ist. Soweit danach das Ermessen nach § 14 Abs. 1 RVG eröffnet und ausgeübt ist, der Rechtsanwalt aber die Toleranzgrenze von 20 % überschreitet, setzt das Gericht die objektiv angemessene Gebühr selbst fest, ohne sie nochmals um 20 % zu erhöhen (SächsOVG, Beschl. v. 20. November 2018 - 5 E 18/18 -, juris Rn. 9 ff., m. w. N.). Danach ist der Ansatz einer 2,0fachen Gebühr hier jedenfalls nicht unbillig und die vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin bestimmte Gebühr daher verbindlich. Sein Ermessen zur Festsetzung einer höheren Gebühr als 1,3 war hier gemäß Nr. 2300 Satz 2 VV-RVG eröffnet und unter Berücksichtigung der Kriterien des § 14 Abs. 1 RVG insgesamt eine Erhöhung der Gebühr auf 1,7 gerechtfertigt, so dass sich seine Gebührenbestimmung mit 2,0 noch innerhalb der Toleranzgrenze von 20 % bewegt. Die Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten der Klägerin im Vorverfahren ist als umfangreich und schwierig i. S. v. Nr. 2300 Satz 2 VV-RVG und daher insgesamt als überdurchschnittlich anzusehen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass bereits eine geringfügige Überschreitung des Durchschnitts von Umfang oder Schwierigkeit genügt, um das Ermessen zur Bestimmung einer höheren Gebühr als 1,3 zu eröffnen (vgl. Mayer, in: Gerold/Schmidt, RVG, 24. Aufl. 2019, RVG VV 2300 Rn. 35; Teubel, in: Mayer/Kroiß, RVG, 7. Aufl. 2018, RVG Nr. 2300 VV Rn. 12/13, m. w. N.). Dies zugrunde gelegt ergibt sich die überdurchschnittlich umfangreiche und schwierige Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten der Klägerin im Vorverfahren aus der Vielzahl der tatsächlichen und rechtlichen Probleme, die sich im Widerspruchsverfahren gegen die Straßenausbaubeitragserhebung gestellt haben und vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin im Vorverfahren ausweislich seines aktenkundigen Widerspruchsschreibens auch dargestellt wurden, so dass dies hinreichend glaubhaft ist (vgl. zur Glaubhaftmachung: BGH, Beschl. v. 4. April 2007 - III ZB 79/06 -, juris Rn. 9), wie das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt hat. Danach ging es nicht nur um die zeitliche Grenze innerhalb derer infolge des Inkrafttretens der einzelnen Fassungen der maßgebenden Ausbaubeitragsatzung und ihrer Wirksamkeit Verjährung oder nach Treu und Glauben Verwirkung der 14 15 16 17
7 Beitragsforderung eingetreten sein könnte, sondern auch darum, ob Ausbaubeiträge wegen des baulichen Zustands und der Eigenschaften der Straße vor und nach der Ausbaumaßnahme überhaupt erhoben werden durften, in welchem Umfang die aufgewandten Kosten im Einzelnen beitrags- und umlagefähig waren und inwieweit sie der Beitragsberechnung sodann anhand des Beitragsmaßstabs und der konkreten Gegebenheiten auf dem Grundstück (u. a. nach der Zahl der anzusetzenden Vollgeschosse und der maßgebenden Grundstücksfläche) zugrunde gelegt werden durften. Dies warf nicht nur eine Vielzahl von Rechtsproblemen auf, sondern erforderte angesichts der Widerspruchsbegründung glaubhaft auch einen erheblichen Einarbeitungs- und vor allem Rechercheaufwand zu den tatsächlichen Gegebenheiten, was zusammen die Erhöhung der Regelgebühr von 1,3 auf zumindest 1,7 rechtfertigt. Dass hier fünf Parallelverfahren mit vergleichbarem Streitgegenstand zu bearbeiten waren, führt wegen der jeweils zu beachtenden individuellen Grundstückssituation zu keiner anderen Beurteilung. Zwar mag es auch in anderen Rechtsgebieten, wie von der Beklagten aufgeführt, vielfach überdurchschnittlich umfangreiche und/oder schwierige Angelegenheiten geben. Dies ändert aber nichts daran, dass auch im Kommunalabgabenrecht solche Angelegenheiten nicht selten sind und das hier vorliegende Vorverfahren gegenüber einem üblichen kommunalabgabenrechtlichen Vorverfahren (vgl. zum Abstellen auf das jeweils einschlägige Rechtsgebiet als Vergleichsmaßstab: Mayer, in: Gerold/Schmidt, RVG, 24. Aufl. 2019, RVG VV 2300 Rn. 36; Teubel, in: Mayer/Kroiß, RVG, 7. Aufl. 2018, RVG Nr. 2300 VV Rn. 17) insgesamt betrachtet überdurchschnittlich schwierig und umfangreich war, wenn auch nur in mäßigem Grade, so dass objektiv eine Gebührenerhöhung nur auf 1,7 angemessen erscheint. Die hier zu bearbeitenden Fragen stellen sich abstrakt gesehen zwar in kommunalabgabenrechtlichen Verfahren häufig, jedoch nicht typischerweise im vorliegenden Umfang in einem Vorverfahren. Dass daneben mangels anderer Anhaltspunkte die Bedeutung der Angelegenheit für die Klägerin angesichts des Streitwerts nur als durchschnittlich anzusehen ist und auch zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Klägerin und eventuellen besonderen Haftungsrisiken ihres Prozessbevollmächtigten nichts abweichendes erkennbar ist, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Dazu trägt auch die Beklagte 18 19
8 nichts Gegenteiliges vor, so dass es zu diesen Kriterien - wie eingangs unter (1) ausgeführt - keiner weiteren Darlegung oder Glaubhaftmachung seitens der Klägerin bedurfte. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, da gemäß Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses in Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG eine Festgebühr von 60,00 € anfällt.
Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.
gez.: Munzinger
Tischer
Helmert
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