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Sächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 11.02.2020 – 2 B 326/19
Az.: 2 B 326/19
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT
Beschluss
In der Verwaltungsrechtssache
des Herrn
- Antragsteller -
- Beschwerdeführer -
prozessbevollmächtigt:
gegen
den Freistaat Sachsen vertreten durch das Sächsische Staatsministerium der Justiz Hospitalstraße 7, 01097 Dresden
- Antragsgegner -
- Beschwerdegegner -
beigeladen: Herr
wegen
Konkurrentenstreit um die Stelle der Vizepräsidentin/des Vizepräsidenten des Sächsischen Finanzgerichts; Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz hier: Beschwerde
2 hat der 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Grünberg, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Hahn und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Henke
am 11. Februar 2020 beschlossen:
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 15. November 2019 - 8 L 479/19 - mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.
Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache untersagt, die Stelle des Vizepräsidenten des Finanzgerichts beim Sächsischen Finanzgericht mit dem Beigeladenen zu besetzen, bevor nicht über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 € festgesetzt. Gründe Die zulässige Beschwerde des Antragstellers ist begründet. I. Der Antragsgegner schrieb im Sächsischen Justizministerialblatt vom 30. Juni 2018 die Stelle der Vizepräsidentin/des Vizepräsidenten des Finanzgerichts (R 3 mit Amtszulage) beim Sächsischen Finanzgericht aus. Neben dem 19.. geborenen Antragsteller, der mit Wirkung vom 1. August 2005 zum Vorsitzender Richter am Finanzgericht beim Sächsischen Finanzgericht (R 3) ernannt wurde, bewarb sich u. a. der 19.. geborene Beigeladene, der mit Wirkung vom 1. November 2015 zum Vorsitzenden Richter am Finanzgericht (R 3) beim Sächsischen Finanzgericht ernannt wurde. Mit Schreiben vom 20. Dezember 2018 schlug der Präsident des Sächsischen Finanzgerichts, vertreten durch die Vizepräsidentin, eine andere Bewerberin für die ausgeschriebene Stelle vor. Der Antragsgegner entschied sich im Auswahlvermerk vom 23. Januar 2019 indes für den Beigeladenen. Es werde das in der Anlage 1 zur 1 2 3
3 Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über die dienstliche Beurteilung der Richter und Staatsanwälte einschließlich der Anforderungsprofile für Eingangs- und Beförderungsämter vom 7. Dezember 2017 (im Folgenden: VwV Beurteilung) niedergelegte Anforderungsprofil „Leiter einer Staatsanwaltschaft oder eines Gerichts“ zugrunde gelegt, dessen Merkmale der Beigeladene sämtlich erfülle. Dagegen erfülle der Antragsteller weder das Kriterium der erfolgreichen Verwaltungstätigkeit in herausgehobener Führungsposition bei einer obersten Landes- oder Bundesbehörde noch das Kriterium der umfassenden Kenntnisse des Aufgabenspektrums eines Gerichts- oder Behördenleiters noch das Kriterium der Erfahrung in der Personalführung. Selbst wenn man hiervon absehen wollte, gebühre dem Beigeladenen der Vorzug. Im Gesamtleistungsbild bestehe mindestens eine Gleichrangigkeit mit dem Antragsteller, weil der Beigeladene das in der letzten Regelbeurteilung im Statusamt B 2 erzielte Prädikat „übertrifft die Anforderungen erheblich“ im aktuell ausgeübten Statusamt R 3 bestätigt habe, während der Antragsteller - bei Fortschreibung seiner letzten Regelbeurteilung mit dem Prädikat „sehr gut“ im Statusamt R 2 - im aktuell innegehabten höheren Statusamt R 3 allenfalls das Gesamtprädikat „übertrifft die Anforderungen erheblich“ erreiche. Der Beigeladene gehe dem Antragsteller allerdings schon deshalb vor, weil er über umfassendere Kenntnisse des Aufgabenspektrums eines Gerichts- oder Behördenleiters verfüge. Selbständig tragend gebühre ihm auch aufgrund seiner größeren Erfahrung in der Personalführung der Vorrang gegenüber dem Antragsteller. Der Präsidialrat stimmte dem Besetzungsvorschlag in seiner Sitzung vom 21. März 2019 nicht zu, sondern bevorzugte die dritte Bewerberin. Mit Schreiben vom 11. April 2019 teilte der Staatsminister der Justiz mit, an der Auswahl des Beigeladenen festzuhalten. Die Auswahlentscheidung wurde dem Antragsteller unter dem 24. April 2019 mitgeteilt. Der gegen die Besetzung der Stelle mit dem Beigeladenen gerichtete Antrag des Antragstellers auf vorläufigen Rechtschutz blieb vor dem Verwaltungsgericht Leipzig ohne Erfolg. Der Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers werde durch die zugunsten des Beigeladenen getroffene Auswahlentscheidung nicht verletzt. Der Antragsgegner habe den Antragsteller zutreffend nicht in die Auswahlentscheidung im engeren Sinne einbezogen und den Beigeladenen als den einzigen Bewerber, der das Anforderungsprofil vollständig erfülle, für das Amt ausgewählt. Das Profilmerkmal 4
4 „umfassende Kenntnisse des Aufgabenspektrums eines Gerichts- oder Behördenleiters“ habe konstitutiven Charakter. Es bestünden keine rechtlichen Bedenken gegen die für die Entscheidung herangezogenen Anlassbeurteilungen (des Beigeladenen vom 28. September 2018 und des Antragstellers vom 4. Oktober 2018). Auf die vom Antragsgegner zusätzlich und ausdrücklich hilfsweise angestellten Erwägungen zu einer Auswahlentscheidung im engeren Sinne komme es deshalb nicht an. Mit seiner Beschwerde trägt der Antragsteller vor, die entscheidende Kammer des Verwaltungsgerichts sei nicht zuständig gewesen, weil für die Übertragung von der vormals zuständigen Kammer infolge Abänderung des Geschäftsverteilungsplans mit Wirkung zum 5. Juli 2019 kein hinreichender Grund vorgelegen habe, wodurch das Gebot des gesetzlichen Richters verletzt worden sei. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts habe das Anforderungsmerkmal der umfassenden Kenntnisse des Aufgabenspektrums eines Gerichts- oder Behördenleiters keinen konstitutiven Charakter mit der Folge, dass es dem Antragsteller den Zugang zur eigentlichen Auswahlentscheidung nicht verwehren könne. Das Verwaltungsgericht nehme unzutreffend an, dass es dem Antragsteller an umfassenden Kenntnissen der genannten Art mangele. Tatsächlich erfülle er aufgrund seiner langjährigen Verwaltungstätigkeit bei dem Landgericht Leipzig sowie Teilnahme an themenspezifischen Fortbildungen dieses Merkmal, wie sich aus früheren Beurteilungen, insbesondere aus der Anlassbeurteilung vom 19. Dezember 2017, ergebe. Es bestehe insoweit kein Beurteilungsspielraum des Antragsgegners. Es bestünden im Hinblick auf den Besetzungsvorschlag des Präsidenten des Sächsischen Finanzgerichts vom 20. Dezember 2018 Zweifel, ob der Beigeladene sämtliche Merkmale des Anforderungsprofils erfülle. Der Leistungsvergleich, den das Verwaltungsgericht offengelassen habe, gehe zugunsten des Antragstellers aus, weil für die Leistungen des Beigeladenen im nunmehr höheren Statusamt nicht das Prädikat aus dem früheren Statusamt fortgeschrieben werden könne. Die Beurteilungen des Beigeladenen und des Antragstellers begegneten rechtlichen Bedenken. Der Antragsgegner verteidigt die verwaltungsgerichtliche Entscheidung. Der Beigeladene hat sich nicht geäußert. 5 6
5 II. Die mit der Beschwerde vorgetragenen Einwendungen, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO grundsätzlich beschränkt ist, führen zur Änderung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. 1) Eine Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht nach § 130 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen der gerügten Unzuständigkeit der entscheidenden Kammer kommt nicht in Betracht. Die Voraussetzungen der Bestimmung, die sinngemäß auch im Beschwerdeverfahren nach § 123 VwGO anwendbar ist, von der gleichwohl sparsam Gebrauch gemacht werden sollte (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 25. Aufl., § 130 Rn. 3), liegen nicht vor. Denn neben einem Antrag auf Zurückverweisung ist zusätzlich erforderlich, dass durch die gerügte fehlerhafte Besetzung eine umfangreiche oder aufwändige Beweisaufnahme notwendig wäre, was vorliegend nicht ersichtlich ist (vgl. bereits Senatsbeschl. v. 16. Dezember 2019 - 2 B 282/19 -, juris Rn. 8 ff.). 2) Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) und die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO). Es besteht ein Anordnungsanspruch, weil die angegriffene Auswahlentscheidung zugunsten des Beigeladenen rechtlich zu beanstanden ist. a) Die Vergabe eines öffentlichen Amts/richterlichen Beförderungsamts steht im pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn, der die Auswahl zwischen mehreren Beförderungsbewerbern gemäß Art. 33 Abs. 2 GG, Art. 91 Abs. 2 SächsVerf nach den verfassungsrechtlichen Kriterien der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung zu treffen hat. Die Ermittlung des gemessen an diesen Kriterien am besten geeigneten Bewerbers hat stets in Bezug auf das konkret angestrebte Amt zu erfolgen. Maßgeblich ist insoweit der Aufgabenbereich des Amtes, auf den bezogen die einzelnen Bewerber untereinander zu vergleichen sind und anhand dessen die Auswahlentscheidung vorzunehmen ist (vgl. BVerfG, Beschl. der 1. Kammer des 2. Senats v. 7. März 2013 - 2 BvR 2582/12 -, juris Rn. 16). Dabei kann der Dienstherr 7 8 9 10
6 die Kriterien der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung in Bezug auf den Aufgabenbereich eines konkreten Amtes durch die Festlegung eines Anforderungsprofils bereits im Vorfeld der Auswahlentscheidung konkretisieren (vgl. BVerfG, Beschl. der 1. Kammer des 2. Senats v. 4. Oktober 2012 - 2 BVR 1120/12 -, juris Rn. 11; ebenso Senatsbeschl. v. 27. März 2014 - 2 B 519/13 -, juris Rn. 15 und zuletzt v. 12. April 2018 - 2 B 7/18 - n. v.) und so den Kreis der Bewerber im Rahmen der ihm zustehenden Personal- und Organisationshoheit aufgrund sachlicher Erwägungen einschränken und damit die Auswahlentscheidung durch das Anforderungsprofil der zu besetzenden Stelle vorprägen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 11. November 1999, ZBR 2000, 377; BVerwG, Urt. v. 28. Oktober 2004, BVerwGE 122, 147; Senatsbeschl. v. 28. Dezember 2010 - 2 B 53/10 -, juris Rn. 7). Das Auswahlverfahren läuft deshalb regelmäßig in zwei Stufen ab. Auf einer ersten Stufe wird anhand eines Anforderungsprofils eine Vorauswahl unter den Bewerbern vorgenommen, während auf der zweiten Stufe die eigentliche Auswahlentscheidung zwischen den verbliebenen Bewerbern erfolgt. b) Sowohl der Beigeladene wie der Antragsteller erfüllen das Anforderungsprofil „Leiter einer Staatsanwaltschaft oder eines Gerichts“ nach Anlage 1 zur VwV Beurteilung, soweit ihm konstitutive Bedeutung zukommt. Dies gilt zum einen für das Merkmal der erfolgreichen Verwaltungstätigkeit „in der Regel bei einer obersten Landes- oder Bundesbehörde und ab R 3 in herausgehobener Führungsposition“. Denn insoweit stellt lediglich das Kriterium der erfolgreichen Verwaltungstätigkeit - das beide unstreitig erfüllen - ein konstitutives Merkmal dar. Soweit darüber hinaus gefordert wird, dass die erfolgreiche Verwaltungstätigkeit „in der Regel bei einer obersten Landes- oder Bundesbehörde und ab R 3 in herausgehobener Führungsposition“ erbracht worden sein muss, handelt es sich dagegen nicht um ein konstitutives Merkmal. Dafür spricht, dass diese Voraussetzung nach Ziffer II Nr. 2 des Anforderungsprofils der Anlage 1 zur VwV Beurteilung ausdrücklich nur „in der Regel“ vorliegen muss. Es handelt sich mithin um ein Regelkriterium, von dessen Einhaltung der Antragsgegner unter Beachtung von Sinn und Zweck des Kriteriums in eng begrenzten Fällen absehen kann (vgl. Senatsbeschl. v. 27. März 2014 - 2 B 518/13 -, juris Rn. 15 und v. 16. Dezember 2019 - 2 B 282/19 - a. a. O. Rn. 12). 11
7 Entsprechendes gilt - anders als vom Verwaltungsgericht angenommen - für das Merkmal der „umfassenden Kenntnis des Aufgabenspektrums eines Gerichts- oder Behördenleiters“. Hier stellt allein das Vorhandensein von Kenntnissen in dem genannten Bereich ein konstitutives Merkmal dar, denn nur insoweit lässt sich die Erfüllung des Merkmals einfach feststellen, ohne dass eine Wertung vorgenommen werden muss. Soweit dagegen die Kenntnisse nach dem Wortlaut von Ziffer IV Nr. 1 des Anforderungsprofils „umfassend“ sein müssen, handelt es sich um ein deklaratorisches, beschreibendes Merkmal; die Beurteilung, ob dieses erfüllt ist, setzt einen wertenden Vergleich voraus (vgl. Senatsbeschl. v. 15. August 2011 - 2 B 93/11 - , juris Rn. 20). Gemessen an dieser Unterscheidung, an der der Senat festhält, verfügen der Antragsteller wie der Beigeladene jedenfalls über Kenntnisse im genannten Bereich und erfüllen damit den konstitutiven Teil des Anforderungsmerkmals nach Ziffer IV Nr. 1 der Anlage 1 zur VwV Beurteilung. Hiervon ist in einem späteren Auswahlvermerk vom 28. Januar 2019 in Bezug auf dasselbe Anforderungsprofil im Übrigen auch der Antragsgegner ausgegangen (vgl. Senatsbeschl. v. 16. Dezember 2019 - 2 B 282/19 - a. a. O. Rn. 2 f.). Ob diese Kenntnisse „umfassend“ sind, kann dagegen erst im Rahmen der Auswahlentscheidung im engeren Sinn von Bedeutung sein. Dieselben Erwägungen gelten schließlich im Hinblick auf das Merkmal „Erfahrung in der Personalführung“. Aus den im Anhang zu den Anforderungsprofilen der VwV Beurteilung enthaltenen Hinweisen und Erläuterungen zu dem Merkmal nach Ziffer IV Nr. 2 der Anlage 1 ergibt sich, dass dort „in der Regel“ eine mehrjährige erfolgreiche Tätigkeit mit Verantwortung für den sachgerechten Einsatz, die Anleitung und die Entwicklung von Personal erwartet wird. Aus der Gestaltung als Regelkriterium folgt - wie bereits für das Merkmal nach Ziffer II. Nr. 2 der VwV Beurteilung dargelegt - dass Abweichungen im Einzelfall zulässig sein können. Damit ist konstitutiv lediglich, dass (überhaupt) Erfahrungen auf dem Gebiet der Personalführung vorhanden sind; deren Dauer und exakter Umfang sind dagegen deklaratorischer Natur und gegebenenfalls im Rahmen der eigentlichen Auswahlentscheidung einem wertenden Vergleich zu unterziehen. Sowohl der Antragsteller wie der Beigeladene verfügen über Erfahrungen in der Personalführung im genannten konstitutiven Sinn. 12 13
8 Vor diesem Hintergrund kann der Senat offenlassen, ob die im Anforderungsprofil unter Ziffer II Nr. 2 und Ziffer IV Nr. 1 und 2 vorausgesetzten Merkmale (überhaupt) in gleicher Weise wie für den Gerichts- oder Behördenleiter auch für alle Ämter der Stellvertreter gefordert werden dürfen. Dies könnte insoweit zweifelhaft erscheinen, als einzelne Merkmale unabhängig von der konkreten Aufgabenverteilung hauptsächlich dem Gerichts- oder Behördenleiter obliegen dürften (so bereits für den stellvertretenden Leiter einer Staatsanwaltschaft (R 2 + Z) Senatsbeschl. v. 6. Januar 2016 - 2 B 306/15 -, juris Rn. 9). c) Die hiernach notwendige Auswahlentscheidung zwischen dem Antragsteller und dem Beigeladenen hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. aa) Die Entscheidung des Dienstherrn, welcher der Bewerber der geeignetste für das konkret zu besetzende Amt ist, unterliegt als Akt wertender Erkenntnis nur einer eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung (vgl. BVerwG, Urt. v. 19. März 1998, BVerwGE 106, 263, 266 ff.; Urt. v. 16. August 2001, BVerwGE 115, 58, 60 m. w. N.). Die Auswahl beruht auf der Bewertung der durch Art. 33 Abs. 2 GG, Art. 91 Abs. 2 SächsVerf, § 3 SächsRiG i. v. m. § 9 BeamtStG vorgegebenen persönlichen Merkmale, die in Bezug zu dem Anforderungsprofil der jeweiligen Stelle gesetzt werden. Auskunft über die Eignung, Befähigung und fachliche Leistung geben in erster Linie die aktuellen dienstlichen Beurteilungen, auf die daher vorrangig zur Ermittlung des Leistungsstands zurückzugreifen ist. Neben den aktuellen Anlassbeurteilungen kommt den aktuellsten Regelbeurteilungen eine besondere Bedeutung zu. Deren Eignung als Vergleichsgrundlage setzt voraus, dass sie inhaltlich aussagekräftig sind. Hierfür ist erforderlich, dass sie die dienstliche Tätigkeit im maßgebenden Beurteilungszeitraum vollständig erfassen, auf zuverlässige Erkenntnisquellen gestützt sind, das zu erwartende Leistungsvermögen in Bezug auf das angestrebte Amt auf der Grundlage der im innegehabten Amt erbrachten Leistungen hinreichend differenziert darstellen sowie auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 20. Juni 2013 - 2 VR 1.13 - juris Rn. 21 m. w. N.). Der Leistungsvergleich der Bewerber hat anhand der genannten dienstlichen Beurteilungen zu erfolgen. Maßgebend ist in erster Linie das abschließende Gesamturteil (Gesamtnote, Prädikat), das durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu 14 15 16
9 bilden ist. Sind Bewerber mit dem gleichen Gesamturteil bewertet worden, muss der Dienstherr zunächst die Beurteilungen unter Anlegung gleicher Maßstäbe umfassend inhaltlich auswerten und Differenzierungen in der Bewertung einzelner Leistungskriterien oder in der verbalen Gesamtwürdigung zur Kenntnis nehmen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19. Dezember 2014 - 2 VR 1.14 -, juris Rn. 35; Senatsbeschl. v. 29. Juni 2017 - 2 B 92/17 -, juris Rn. 19 m. w. N.). Welchen der zu den Kriterien der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung zu rechnenden Umständen der Dienstherr das größere Gewicht beimisst, bleibt dabei seiner Entscheidung überlassen (vgl. Senatsbeschl. v. 7. Februar 2013 - 2 B 391/12 - und v. 11. Juni 2015 - 2 B 277/14 -, beide juris). bb) Diesen Anforderungen werden die Erwägungen im Auswahlvermerk vom 23. Januar 2019 (S. 6 ff.) nicht gerecht. Der Antragsgegner hat unzutreffend angenommen, dass der Antragsteller gegenüber dem Beigeladenen „höchstens“ ein im Wesentlichen vergleichbares Gesamtleistungsbild vorzuweisen habe, und hiervon ausgehend auf die ergänzend herangezogenen Kriterien in Ziffer IV Nr. 1 und 2 des Anforderungsprofils abgestellt. (1) Ausgehend von der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. Kammerbeschl. v. 20. März 2007 - 2 BvR 2470/06 -, juris Rn. 15 bis 17) hat der Dienstherr den maßgeblichen Leistungsvergleich der Bewerber nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts regelmäßig anhand aussagekräftiger, also hinreichend differenzierter und auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhender dienstlicher Beurteilungen vorzunehmen (vgl. BVerwGE 124, 99 <103>). Beziehen sich die Beurteilungen der konkurrierenden Bewerber auf unterschiedliche Statusämter, so wird in der Rechtsprechung vielfach angenommen, dass bei formal gleicher Bewertung die Beurteilung des Beamten/Richters im höheren Statusamt grundsätzlich besser ist als diejenige des in einem niedrigeren Statusamt befindlichen Konkurrenten. Dem liegt die Überlegung zugrunde, dass an den Inhaber eines höheren statusrechtlichen Amtes von vornherein höhere Erwartungen zu stellen sind als an den Inhaber eines niedrigeren statusrechtlichen Amtes. Diese Einschätzung gilt indes nicht ausnahmslos. Der Grundsatz vom höheren Statusamt kann nicht schematisch auf jeden Fall einer Beförderungskonkurrenz zwischen zwei Beamten oder Richtern unterschiedlicher Statusämter angewendet werden. Vielmehr hängt das zusätzlich zu 17 18
10 berücksichtigende Gewicht der in einem höheren Statusamt erteilten Beurteilung von den Umständen des Einzelfalls ab. Es ist somit ein konkreter Vergleich der beiden Bewerber erforderlich, der neben den letzten Regelbeurteilungen und den dort erzielten Gesamturteilen die aktuellen Anlassbeurteilungen einbezieht. Dies ist insbesondere dann evident, wenn seit der letzten Regelbeurteilung - wie hier jedenfalls für einen der Bewerber - ein erheblicher Zeitraum vergangen ist (vgl. Senatsbeschl. v. 11. Juni 2015 - 2 B 277/14 -, juris Rn. 42). (2) Die vorliegenden Beurteilungen erlauben keinen diesen Grundsätzen genügenden Leistungsvergleich der Bewerber. Dabei kann im Hinblick auf den Antragsteller offen bleiben, ob dessen Leistungen in der Beurteilungsperiode 1. Januar 1998 bis 31. Dezember 2001 tatsächlich ein Gesamtleistungsbild rechtfertigen, das der aktuellen Beschreibung des Prädikats „sehr gut“ in der VwV Beurteilung in der seit 1. Juli 2008 geltenden Fassung entspricht. Insoweit dürfte zu berücksichtigen sein, dass das in der letzten Regelbeurteilung vom 5. Februar 2002 ausgesprochene Prädikat „sehr gut“ aufgrund der damals geltenden Ziffer VII Nr. 1f VwV Beurteilung vom 7. November 2001 vergeben wurde und nicht - wie heute - die höchste, sondern die zweithöchste Stufe (nach „hervorragend“) darstellte. Die Beschreibung des damaligen Prädikats „sehr gut“ entspricht in Teilen der Beschreibung des Prädikats „übertrifft die Anforderungen erheblich“ in Ziffer VIII Nr. 1b VwV Beurteilung in der seit 1. Juli 2008 geltenden Fassung. Sie ist indessen weder mit letzterem noch mit dem aktuell vorgesehenen Prädikat „sehr gut“ deckungsgleich. Den hieraus resultierenden Folgen für die Ermittlung des aktuellen Leistungsstands anhand der Anlassbeurteilung vom 4. Oktober 2018 muss vorliegend nicht nachgegangen werden. Denn ein Gesamtleistungsvergleich scheitert bereits daran, dass sich für den Beigeladenen anhand der vorhandenen Beurteilungen kein belastbarer Leistungsstand für einen Vergleich mit dem Antragsteller ermitteln lässt. So schließt die letzte Regelbeurteilung vom 18. Juni 2014 für den Beurteilungszeitraum 1. Januar 2010 bis 31. Dezember 2013 mit dem Prädikat „übertrifft die Anforderungen erheblich“, bezogen auf das zu diesem Zeitpunkt innegehabte Statusamt B 2. Aus dem Beurteilungsbeitrag der Staatssekretärin vom 30. Oktober 2015 für den Zeitraum 19 20 21
11 1. Januar 2014 bis 31. Oktober 2015 ergibt sich, dass der Beigeladene in fortlaufender Wahrnehmung der Tätigkeit eines Referatsleiters seine ausgezeichneten juristischen Fähigkeiten, sein überragendes Organisationsgeschick, seine hohe Sozial- und Führungskompetenz und sein beeindruckendes Verantwortungsbewusstsein auf dem ihm bereits in den Vorbeurteilungen bescheinigten hohen Niveau erneut unter Beweis gestellt habe. Zu diesem Zeitpunkt befand sich der Beigeladene seit dem 1. September 2014 im Statusamt B 3, weshalb sich die Bewertungen notwendig auf das - höhere - Statusamt beziehen. Hiervon ausgehend wäre nach den o.g. Maßstäben anzunehmen, dass der Beigeladene auch im Statusamt B 3 das Prädikat „übertrifft die Anforderungen erheblich“ erreicht hätte. Dem steht indes die Anlassbeurteilung vom 28. September 2018 entgegen, die bezogen auf den Zeitraum seit 1. Januar 2014 bis 31. Juli 2018 (lediglich) die Regelbeurteilung vom 18. Juni 2014 sowie zwei weitere aus den Jahren 2013 und 2014 stammende ebenfalls auf das Statusamt B 2 bezogene Anlassbeurteilungen in Bezug nimmt. Eine Einbeziehung des vorgenannten Beurteilungsbeitrag vom 30. Oktober 2015 unterbleibt; gleichwohl erstreckt sich die Anlassbeurteilung mit auf den von diesem umfassten Zeitraum. Insgesamt wird dem Beigeladenen - bezogen auf das Statusamt R 3 - bescheinigt, er sei nach seiner Rückkehr zum Sächsischen Finanzgericht und der Ernennung zum Vorsitzenden Richter am Finanzgericht zum 1. November 2015 den hohen Erwartungen gerecht geworden. Aufgrund seiner früheren Tätigkeit als Richter am Finanzgericht habe er sofort an seine fundierten Kenntnisse im formellen und materiellen Steuerrecht sowie des finanzgerichtlichen Prozessrechts anknüpfen und diese weiter vertiefen können. Dies rechtfertigt unter Zugrundelegung der in Ziffer VIII Nr. 1 VwV Beurteilungen für die Leistungsbewertung vorgesehenen Terminologie nicht die Annahme des Prädikats „übertrifft die Anforderungen erheblich“; denn dieses Prädikat soll vergeben werden, wenn die Anforderungen deutlich übertroffen werden und Eignung, Befähigung und fachliche Leistung stets erheblich über den Erwartungen liegen. Aus der Anlassbeurteilung ergibt sich nach den vorstehend genannten Maßstäben damit nicht, dass der Beigeladene - wie zuvor im Statusamt B 2 - auch im Statusamt R 3 das Prädikat „übertrifft die Anforderungen erheblich“ erzielt hätte. 22
12 Es ergibt sich hieraus ein nicht aufzulösender Widerspruch zwischen dem Beurteilungsbeitrag einerseits und der Anlassbeurteilung andererseits, die beide den Zeitraum 1. Januar 2014 bis 31. Oktober 2015 betreffen und deren unterschiedliche Bewertung nicht in Einklang zu bringen ist. Auf die vom Antragsgegner - basierend auf der Annahme (zumindest) eines Leistungsgleichstands - selbständig vorgenommene Auswahl anhand der Einzelmerkmale der Ziffer IV Nr. 1 und 2 VwV Beurteilungen kommt es deshalb nicht mehr an. Denn maßgebend ist nach der dargelegten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in erster Linie das abschließende Gesamturteil (Gesamtnote, Prädikat), das durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden ist. Solange ein abschließendes Gesamturteil mangels aussagefähiger Beurteilungen nicht möglich ist, besteht für eine weitere Auswertung, ggfs. unter Heranziehung bestimmter im Anforderungsprofil genannter Merkmale, kein Raum. d) Der Antragsteller hat auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Ohne die erlassene einstweilige Anordnung könnte der Antragsgegner den Beigeladenen zum Vizepräsidenten des Finanzgerichts am Sächsischen Finanzgericht ernennen. Eine solche Ernennung könnte wegen des Grundsatzes der Ämterstabilität nicht mehr rückgängig gemacht werden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, weil er keinen Antrag gestellt und sich damit auch keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 154 Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG. Da sich der Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers betragsmäßig nicht beziffern lässt, geht der Senat in ständiger Rechtsprechung vom Auffangwert aus (Beschl. v. 6. Oktober 2009 - 2 B 414/09 -, juris). Eine Halbierung dieses Wertes ist nicht angezeigt, weil im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bei Konkurrentenstreitigkeiten regelmäßig mit Wirkung einer Vorwegnahme der Hauptsache entschieden wird. 23 24 25 26 27
13 Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
gez.: Grünberg Hahn Henke 28