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Sächsisches Oberverwaltungsgericht Urteil vom 12.01.2022 – 4 C 19/09
Az.: 4 C 19/09
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Im Namen des Volkes Urteil
In der Verwaltungsrechtssache
1. des Herrn 2. des Herrn
- Kläger -
prozessbevollmächtigt:
gegen
den Freistaat Sachsen vertreten durch die Landesdirektion Sachsen, Dienststelle Chemnitz, Referat 15 vertreten durch die Präsidentin Altchemnitzer Straße 41, 09120 Chemnitz
- Beklagter -
beigeladen: 1. GmbH vertreten durch die Geschäftsführer
2. GmbH vertreten durch die Geschäftsführer
prozessbevollmächtigt:
wegen
Planfeststellung Erdgasfernleitung OPAL (DN 1400) hier: Klage
hat der 4. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch die Präsidentin des Oberverwaltungsgerichts Dahlke-Piel, den Richter am Oberverwaltungsgericht Tischer und den Richter am Verwaltungsgericht Dr. Sieweke aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 11. Januar 2022 am 12. Januar 2022 für Recht erkannt: Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen tragen die Kläger als Gesamtschuldner. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten für die Beigeladenen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages und für den Beklagten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand Die Kläger wenden sich gegen den Planfeststellungsbeschluss, der die Errichtung und den Betrieb eines ca. 45 km langen Teilabschnitts der Erdgasfernleitung „Ostsee- Pipeline-Anbindungsleitung“ (OPAL) erlaubt. Die Kläger sind Eigentümer mehrerer Grundstücke der Gemarkung D........ Die Grundstücke liegen im Bereich zweier Windparks (D....... und DS..................). Zugleich liegen sie teilweise in einem durch die Plansätze zur Nutzung der Windenergie, die im Jahr 2005 durch die Teilfortschreibung des Regionalplans Chemnitz-Erzgebirge in den 1 2
Regionalplan aufgenommen wurden, ausgewiesenen Eignungs- und Vorranggebiet für die Windenergienutzung. Auf den im März 2007 gestellten Antrag der W.......... führte das damalige Regierungspräsidium Dresden unter Beteiligung des Regierungspräsidiums Chemnitz ein Raumordnungsverfahren durch. Das Regierungspräsidium Dresden war zuvor vom Sächsischen Staatsministerium des Innern als federführende höhere Raumordnungsbehörde bestimmt worden. Das Raumordnungsverfahren betraf den im Bereich der damaligen Regierungsbezirke Chemnitz und Dresden geplanten Abschnitt der Erdgasfernleitung „Ostsee-Pipeline-Anbindungsleitung“ (OPAL). Der ca. 100 km lange Abschnitt auf sächsischen Gebiet ist Teil der insgesamt ca. 480 km langen Erdgasfernleitung von Greifswald nach Olbernhau. Die OPAL soll die in Greifswald anlandende Ostseepipeline („Nord Stream 1“) mit bestehenden Erdgasfernleitungen verbinden und dadurch zur Sicherung der Gasversorgung in Deutschland und in anderen Staaten der Europäischen Union beitragen. Im Antrag war vorgesehen, dass die OPAL die Windparks D....... und DS.................. sowie das dort ausgewiesene Vorranggebiet für die Windenergienutzung quert. Mit Schreiben vom 22. Mai 2007 teilte die Wi................. dem Regierungspräsidium Dresden mit, sie sei „technischer Betriebsführer“ der beiden Windparks. Der Trassenverlauf im Windparkbereich sei „mit uns“ und den Grundstückseigentümern so abzustimmen, dass die Gasleitung weder den Betrieb der Windkraftanlagen noch deren Austausch durch höhere und leistungsfähigere Anlagen beeinträchtige. Geschäftsführender Gesellschafter der Wi................. ist der Kläger zu 2. In der Folgezeit nahmen die Wi................. und die damalige Vorhabenträgerin Verhandlungen zur Abstimmung der Trassenführung im Bereich der Windparks auf. Im Juni und Juli 2007 fanden zwei Ortstermine statt, an denen die Kläger und Vertreter der Vorhabenträgerin teilnahmen. Ein Einvernehmen konnte nicht erzielt werden. Die raumordnerische Beurteilung der Regierungspräsidien Chemnitz und Dresden vom 20. September 2007 kam zu dem Ergebnis, dass die geplante Erdgasfernleitung mit Ausnahme zweier Trassenabschnitte bei Beachtung der raumordnerischen Maßgaben den Erfordernissen von Raumordnung und Landesplanung entspreche. In der „Maßgabe M 9“ wird ausgeführt, dass die Querung des Windparks D....... in der Gemeinde P........ „direkte Abstimmungen in der Feintrassierung“ mit der Gemeinde und „den Betreibern der Windenergieanlagen“ erfordere. Bereits erteilte Anlagengenehmigungen seien zu berücksichtigen. 3 4 5
6 Im März 2008 beantragten die W................... und die E.............. die Durchführung des Planfeststellungsverfahrens für den Bau und den Betrieb der Erdgasfernleitung OPAL im Trassenabschnitt des Regierungsbezirks Chemnitz. Die Planunterlagen wurden vom 15. Mai 2008 bis zum 16. Juni 2008 zur allgemeinen Einsichtnahme ausgelegt. Die Kläger erhoben mit Schreiben vom 14. Juni 2008, 9. März 2009 und 3. April 2009 Einwendungen. Am 15., 16. und 17. April 2009 führte die Landesdirektion Chemnitz einen Erörterungstermin durch, an dem u. a. die Kläger sowie deren Prozessbevollmächtigter teilnahmen. Mit Beschluss vom 9. Juli 2009, berichtigt am 13. Juli 2009, stellte die Landesdirektion Chemnitz den „Plan zum Bau der Erdgasfernleitung OPAL (DN 1400) von Greifswald nach Olbernhau, Trassenabschnitt Sachsen von Großenhain bis Olbernhau, Planfeststellungsabschnitt Chemnitz nach Maßgabe der Ziffern II. bis IX.“ fest. Die planfestgestellte Erdgasfernleitung besteht aus einem Strang mit einem Durchmesser von 1,4 m und einem maximal zulässigen Betriebsdruck von 100 bar. Der Planfeststellungsbeschluss enthält Nebenbestimmungen für die Windkraftnutzung in den Windparks D....... und DS................... Die von den Klägern erhobenen Einwendungen wurden im Wesentlichen zurückgewiesen. Für ihre Grundstücke wurde vorgesehen, sie teilweise als vorübergehende Arbeitsfläche und dauerhaft mit einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit in Anspruch zu nehmen. Von den im Juli 2009 vorhandenen 25 Windkraftanlagen der Windparks D....... und DS.................. standen sechs auf Grundstücken, die vom Planfeststellungsbeschluss für die Errichtung und den Betrieb der OPAL beansprucht werden. Drei der sechs Anlagen befanden sich zusätzlich im ausgewiesenen Vorranggebiet für die Windenergienutzung. Vier Windkraftanlagen waren mit einem Abstand von 39 m, 92 m, 118 m und 131 m weniger als 150 m von der geplanten Leitungsachse der OPAL entfernt. Die Kläger holten den Planfeststellungsbeschluss am 20. Juli 2009 persönlich in der Landesdirektion Chemnitz ab. Sie haben am 17. August 2009 Klage erhoben. Ferner haben sie am 18. August 2009 die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage beantragt. Diesen Antrag hat der Senat mit Beschluss vom 23. Juli 2010 - 4 B 444/09 - abgelehnt. Die Ablehnung 7 8 9 10 11
erfolgte mit der Maßgabe, dass es den damaligen Vorhabenträgerinnen untersagt ist, Lockerungssprengungen in einer Entfernung von weniger als 300 m von im Einzelnen bezeichneten Windkraftanlagen durchzuführen. Daraufhin wurde der streitgegenständliche Leitungsabschnitt der OPAL im Jahr 2011 fertiggestellt und ist seither in Betrieb. Teil des Leitungsabschnitts ist eine am südlichen Rand des Windparks D....... errichtete Absperrstation. Sie verfügt über eine Bypassleitung, in der sich Stutzen für die Abgänge zu den Ausblasvorrichtungen befinden. Diese Abgänge sind im Normalbetrieb gasdicht abgedichtet. Nach Montage von Ausbläserstutzen und eines Schalldämpfers kann die Absperrstation genutzt werden, um Erdgas aus der OPAL in die Luft auszublasen. Die Rechte zum Bau und Betrieb der OPAL wurden in den Jahren 2011 und 2014 auf die jetzigen Beigeladenen übertragen. Die Kläger tragen zur Klagebegründung vor, die vom Beklagten vorgenommene Umweltverträglichkeitsprüfung weise mehrere absolute, jedenfalls aber zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses führende relative Verfahrensfehler auf. Die zusammenfassende Darstellung der Umweltauswirkungen sei unvollständig und damit fehlerhaft. Die Planfeststellungsbehörde habe es versäumt, die nachteiligen Auswirkungen auf das Vorranggebiet und die Windkraftanlagen in die Prüfung einzubeziehen. Bei der Betrachtung der Schutzgüter Mensch und Boden hätte zusätzlich auf die Besonderheiten der Windparkquerung eingegangen werden müssen. Vor allem in der Bauphase drohten sowohl den an der Errichtung der Leitung als auch den im Windpark arbeitenden Personen erhebliche Gefahren. Ebenfalls nicht betrachtet worden sei, dass die Prüfung der Schweißnähte an der Gasleitung mittels Röntgenstrahlen Gefahren für die im Windpark arbeitenden Personen verursache. Gleiches gelte für Explosionen, die bei Unglücksfällen auftreten würden. Unvollständig sei die zusammenfassende Darstellung außerdem deshalb, weil die Nutzung der Absperrstation zum Ausblasen von Erdgas nicht berücksichtigt worden sei. Ein solcher Vorgang habe nachteilige Auswirkungen auf verschiedene Schutzgüter. Vor allem könne er zu Klimaschäden und zur Zerstörung der Windkraftanlagen führen. Fehlerhaft sei die Umweltverträglichkeitsprüfung des Weiteren, weil sie keine begründete Bewertung und keine Prüfung alternativer Trassenverläufe enthalte. Materiell rechtswidrig sei der Planfeststellungsbeschluss, da er die Errichtung und den Betrieb der OPAL ermögliche, ohne dass die technische Sicherheit gewährleistet sei. 12 13 14 15
Der festgelegte Mindestsicherheitsabstand von 20 m zwischen Windkraftanlagen und Erdgasleitung sei zu gering. Das Regelwerk des Deutschen Vereins des Gas- und Wasserfaches e. V. (im Folgenden: DVGW) enthalte zum maßgeblichen Zeitpunkt keine technische Regel zum Sicherheitsabstand. Für die OPAL sei daher ein einzelfallbezogener Nachweis der technischen Sicherheit zu erbringen. Dem Schreiben der V................. vom 27. September 2006, dem Schreiben der Do.................. vom 25. Oktober 2006 und den Stellungnahmen des I................................... vom 17. Juni und 10. August 2009 lasse sich der erforderliche Sicherheitsabstand entnehmen. Dieser dürfe die Summe aus Nabenhöhe der Windkraftanlage plus Sicherheitszuschlag nicht unterschreiten. Auch im Gutachten der Dr..................................... (im Folgenden: Dr.....................................) vom 11. März 2005 sei deshalb ein Mindestsicherheitsabstand von Nabenhöhe zuzüglich 10 Prozent festgelegt worden. Hinsichtlich der im Planfeststellungsbeschluss stattdessen herangezogenen Gutachten Dr..................................... vom 23. Februar 2009 und 11. Juni 2009 bestünden aus verschiedenen Gründen Zweifel an ihrer Validität. Sie bestimmten die Wahrscheinlichkeit, dass der Turm einer Windkraftanlage bricht, falsch. Diese sei in der Weise zu berechnen, dass die Anzahl der tatsächlich auftretenden Turmbrüche durch die Anzahl der existierenden Windkraftanlagen geteilt wird. Wie die vorgelegten Gutachten des Sachverständigen M........ zeigten, führe das zu einer deutlich höheren Wahrscheinlichkeit als in den Gutachten Dr..................................... angenommen werde. Ein grundlegender Fehler der Gutachten Dr..................................... liege zudem in der falschen Anwendung der DIN EN ISO 16708. Zum einen sei der Grenzwert für die zulässige Wahrscheinlichkeit, dass die Erdgasleitung beschädigt werde, falsch bestimmt worden. Zum anderen werde missachtet, dass nicht jedes Einzelrisiko für sich, sondern die Summe aller Beschädigungsrisiken mit der zulässigen Beschädigungswahrscheinlichkeit zu vergleichen sei. Die Gutachten Dr..................................... betrachteten nämlich verschiedene Risiken für die OPAL (Turmbruch, Rotorblattabwurf, Gondelabwurf, Kransturz) nur isoliert. Die Absperrstation D....... schaffe ebenfalls eine mit dem Erfordernis der technischen Sicherheit unvereinbare Gefahr. Sie werde in den Planunterlagen nicht beschrieben, obwohl sie das Ausblasen von Erdgas ermögliche. Dieser Vorgang könne dazu führen, dass das ausgeblasene Erdgas von den Windkraftanlagen entzündet werde. Die von den Beigeladenen vorgelegten TÜV-Gutachten seien mangelhaft und könnten somit diese Befürchtung nicht beseitigen. Nach dem Gutachten des Sachverständigen M........ vom 15. Dezember 2021 kühle sich das Erdgas im Verlauf des Ausblasens auf 16
eine Temperatur von - 269 °C ab. Das bei dieser Temperatur feste Erdgas werde wie bei einer Schneekanone in die Luft geschleudert und falle nach dem Erreichen der Endhöhe in einem Umkreis von 1,28 km auf die Erde. Dort werde das Erdgas wieder gasförmig, so dass sich ein explosives Gas-Luft-Gemisch bilde. Einer hinreichenden technischen Sicherheit stünden zudem das Risiko umstürzender Kräne, die zu geringe Verlegungstiefe der OPAL, das Risiko von Hubschrauberabstürzen bei Kontrollflügen über der Erdgasleitung, die Terrorgefahr und die unzureichenden Sicherheitsvorgaben für die Errichtungsarbeiten entgegen. 18 Der Planfeststellungsbeschluss sei ebenfalls deshalb rechtswidrig, weil er gegen Ziele der Raumordnung verstoße. Durch die OPAL werde das Vorranggebiet für die Windenergienutzung faktisch ausgehöhlt. Insbesondere werde ein zukünftiges Repowering unmöglich gemacht. Die gegenteilige Einschätzung des Planfeststellungsbeschlusses beruhe auf einem fachlich fehlerhaften Gutachten der C.................. (im Folgenden: C..................). Dem Vorranggebiet werde fast ein Viertel seiner Fläche entzogen, da zur Gewährleistung der technischen Sicherheit auf beiden Seiten der OPAL jeweils ein Schutzstreifen von über 150 m erforderlich sei. Hinzu kämen weitere erhebliche Beeinträchtigungen: Notwendige Reparaturen an bestehenden Anlagen würden erschwert, weil dafür mit Schwerlastfahrzeugen die Erdgasleitung überfahren werden müsse. Dies sei nur unter besonderen Sicherheitsvorkehrungen und im Einvernehmen mit dem Leitungsbetreiber zulässig. Das Ausblasen von Erdgas aus der Absperrstation D....... werde immer wieder zu einem vollständigen Stillstand des gesamten Windparks führen. Zudem werde durch die OPAL ein unzumutbares Haftungsrisiko geschaffen. Das gelte sowohl für die Anlagenbetreiber, die für den Betrieb der Windkraftanlagen als Handlungsstörer verantwortlich seien, als auch für die Grundstückseigentümer, die möglicherweise Dritten gegenüber als Zustandsstörer hafteten. Wenn ein tonnenschweres Bauteil von einer Windkraftanlage herabfalle, wäre es ohne die OPAL im Regelfall zu keinen größeren Schäden kommen. Nunmehr stehe zu befürchten, dass eine Beschädigung der OPAL und eine weitreichende Explosion ausgelöst werde. In mehrfacher Hinsicht fehlerhaft sei die Abwägungsentscheidung. Der Beklagte habe die Auswahl zwischen den verschiedenen Trassenvarianten allein davon abhängig gemacht, ob die Auswirkungen der OPAL auf das Vorranggebiet für die Windenergienutzung erheblich seien. Dieser Abwägungsausfall werde durch die vorgelegte Kopie eines handschriftlichen Aktenvermerks einer Mitarbeiterin des 17 19
Beklagten belegt. Hätte der Beklagte ordnungsgemäß ermittelt, würden sich im Vergleich zur gewählten Trasse mehrere Alternativen als vorzugswürdig aufdrängen. Das werde durch die vorgelegten Gutachten der B................................................................ (im Folgenden: B................................................................) belegt. Ein weiterer Abwägungsfehler liege darin, dass der Beklagte fälschlich angenommen habe, die Maßgabe M 9 der raumordnerischen Beurteilung vom 20. September 2007 sei erfüllt worden. Die danach erforderlichen Abstimmungen mit den Betreibern der Windkraftanlagen über die Feintrassierung seien nicht erfolgt. Gespräche seien nur mit der Wi................. geführt worden, die keine Betreiberin sei. Die Gesellschaft sei nicht Eigentümerin von Windkraftanlagen. Sie werde lediglich aufgrund von Betriebsführungsverträgen tätig und nutze die Windkraftanlagen nicht selbst für die Erzeugung von Strom. Des Weiteren sei die raumordnerische Beurteilung verletzt, weil eine gebotene Abstimmung mit den Grundstückseigentümern nicht stattgefunden habe. Zuletzt liege ein weiterer Abwägungsfehler darin, dass der Beklagte die negativen Auswirkungen der OPAL auf die Windparks nicht ansatzweise zutreffend bestimmt habe. Die Abwägungsentscheidung beruhe deshalb auf falschen Annahmen. Die Kläger haben ihren ursprünglichen Antrag mit Schriftsatz vom 7. Januar 2022 um einen hilfsweisen Verpflichtungsantrag ergänzt. Sie beantragen nunmehr, I. den Planfeststellungsbeschluss der Landesdirektion Chemnitz vom 9. Juli 2009, Az.: 32-4552.20/1/15, für die Erdgasfernleitung Ostsee-Pipeline- Anbindungs-Leitung OPAL (DN 1400) von Greifswald nach Olbernhau, Trassenabschnitt Sachsen von Großenhain bis Olbernhau PFA Chemnitz, aufzuheben, II. hilfsweise festzustellen, dass der Planfeststellungsbeschluss der Landesdirektion Chemnitz vom 9. Juli 2009, Az.: 32-4552.20/1/15, für die Erdgasfernleitung Ostsee-Pipeline-Anbindungs-Leitung OPAL (DN 1400) von Greifswald nach Olbernhau, Trassenabschnitt Sachsen von Großenhain bis Olbernhau PFA Chemnitz, rechtswidrig ist und nicht vollzogen werden darf, III. hilfsweise für den Fall der Ablehnung der Anträge unter Ziffer I und Ziffer II den Beklagten zu verpflichten, angemessene Schutzvorkehrungen (etwa ausreichend dimensionierte Stahlbetonabdeckungen über der Erdgasfernleitung OPAL) im Bereich der Windparks D.................. anzuordnen, die im Falle einer Havarie einer Windenergieanlage oder eines Montagekranes sicherstellen, dass keine Gefährdungen von Personen oder Sachen wie der OPAL selbst, durch auf die Erdgasfernleitung OPAL herabfallende Anlagenteile sowie durch die Überfahrt der OPAL mit Schwerlasttransporten und das Lagern 20 21
von Schwerlastteilen von Windenergieanlagen und Kränen auf dem Schutzstreifen der OPAL entstehen können, und der Beigeladenen zu 1 die Nutzung der Ausblasvorrichtungen bei der „Absperrstation D.......“ (Flur-Nr. 1101/1 der Gemarkung D.......) zu untersagen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Planfeststellungsbeschluss sei rechtmäßig. Die Umweltverträglichkeitsprüfung sei ordnungsgemäß durchgeführt worden. Insbesondere seien alle erforderlichen Auswirkungen erfasst worden. Auch die technische Sicherheit sei gewährleistet. Dass ein Sicherheitsabstand von 20 m zwischen Windkraftanlagen und Erdgasleitung ausreichend sei, werde durch die Gutachten Dr..................................... vom 23. Februar 2009 und vom 11. Juni 2009 schlüssig, plausibel und widerspruchsfrei belegt. Es werde daher nur 2,4 % der Fläche des Vorranggebiets (ca. 20.000 m²) der Windenergienutzung entzogen. Ein Repowering sei unter dieser Voraussetzung ohne erhebliche Beschränkungen möglich; das werde durch das C..................-Gutachten bestätigt. Damit seien die Belange der Raumordnung beachtet. Die abschließende Abwägungsentscheidung sei ebenfalls ordnungsgemäß. Der Vorwurf der Kläger, die Trassenführung habe von Anfang an festgestanden, sei falsch. Die Prüfung der alternativen Trassen habe ergeben, dass diese nicht vorzugswürdig seien. Deshalb seien sie nicht ausgewählt worden. Bei der Abwägungsentscheidung sei zudem zutreffend davon ausgegangen worden, dass die raumordnerische Maßgabe M 9 erfüllt sei. Es seien Abstimmungen mit der Wi................. erfolgt. Dieser sei nach eigenem Vorbringen von den Eigentümern der Windkraftanlagen durch einen Betriebsführungsvertrag das Recht eingeräumt worden, die Windkraftanlagen im eigenen Namen und auf eigene Rechnung zu betreiben. Sie sei deshalb Betreiberin der Anlagen. Die Beigeladenen beantragen, die Klage abzuweisen. Der Planfeststellungsbeschluss sei rechtmäßig. Die OPAL werde so errichtet und betrieben, dass die technische Sicherheit gewährleistet sei. Es sei ein hinreichender Sicherheitsabstand zu bestehenden Windkraftanlagen vorhanden. Gleiches gelte für den bei einem zukünftigen Repowering zu beachtenden Sicherheitsabstand. Entgegen der Ansicht der Kläger könne auch die Absperrstation D....... ohne Gefahr für die 23 22 24 25
Leitung, die Station selbst oder die Windkraftanlagen betrieben werden. Um sicherzustellen, dass im Falle eines seltenen Ausblasens von Erdgas kein zündfähiges Gas-Luft-Gemisch auf Nabenhöhe einer der umliegenden Windkraftanlagen entstehe, sei im Jahr 2011 ein Gutachten der TÜV R............................... und im Jahr 2017 ein Gutachten der TÜV N......................... eingeholt worden. Die OPAL sei auch mit den Zielen der Raumordnung vereinbar. Eine Beeinträchtigung des Vorranggebiets scheide schon deshalb aus, weil die Teilfortschreibung des Regionalplans Chemnitz- Erzgebirge und damit auch die Festlegung des Vorranggebiets unwirksam sei. Im Übrigen sei die Nutzung des Gebiets durch die OPAL mit einer vorrangigen Windenergienutzung vereinbar. Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung am 5. Juli 2011 das Ruhen des Verfahrens angeordnet, um den Beteiligten die Durchführung eines Mediationsverfahrens zu ermöglichen. Nachdem das Mediationsverfahren Anfang 2020 gescheitert war, ist das Verfahren fortgesetzt worden. In der mündlichen Verhandlung am 11. Januar 2022 haben die Beigeladenen eine planergänzende Zusage im Sinne von Ziffer IV. des Planfeststellungsbeschlusses abgegeben. Danach wird die maximale Freisetzungsrate bei Ausblasvorgängen an der Absperrstation D....... auf 90.000 Nm³/h begrenzt. Der Prozessbevollmächtigte der Kläger hat die mit Schriftsatz vom 10. Januar 2022 angekündigten Beweisanträge gestellt. Die Ablehnung der Beweisanträge durch den Senat ist in der mündlichen Verhandlung bekannt gegeben und begründet worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der von der Beklagten vorgelegten planfestgestellten Unterlagen und Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage hat insgesamt keinen Erfolg. I. Der Haupt- und der erste Hilfsantrag sind zulässig, aber nicht begründet. Der Planfeststellungsbeschluss leidet an keinem zu seiner Aufhebung oder zur Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit führenden Rechtsfehler (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 75 Abs. 1a VwVfG in der Fassung der Bekanntmachung vom 26 27 28 29 30
23. Januar 2003 [BGBl. I S. 102], das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 [BGBl. I S. 2586] geändert worden ist [im Folgenden: VwVfG a. F.]). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Prüfung der Rechtmäßigkeit von Planfeststellungsbeschlüssen ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage bei ihrem Erlass (stRspr; BVerwG, Urt. v. 9. Februar 2017 - 7 A 2.15 -, juris Rn. 20 m. w. N.; SächsOVG, Urt. v. 27. November 2019 - 4 C 18/18 -, juris Rn. 25). Rechtsgrundlage des streitgegenständlichen Planfeststellungsbeschlusses vom 9. Juli 2009 ist daher § 43 Satz 1 Nr. 2 Energiewirtschaftsgesetz in der Fassung vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, ber. S. 3621), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2074) geändert worden ist (im Folgenden: EnWG a. F.), i. V. m. § 1 Satz 1 SächsVwVfG in der Fassung vom 10. September 2003 (SächsGVBl. S. 614), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 940) geändert worden ist, und §§ 72 ff. VwVfG a. F. Die Kläger haben Anspruch auf eine umfassende Überprüfung des Planfeststellungsbeschlusses hinsichtlich seiner objektiven Rechtmäßigkeit. Ein solcher Vollprüfungsanspruch steht Grundstückseigentümern zu, die von einer Enteignung betroffen sind (grundlegend BVerwG, Urt. v. 21. März 1986 - 4 C 48.82 -, juris Rn. 8). Eine Enteignung zeichnet sich durch den vollständigen oder teilweisen Entzug des Eigentumsrechts aus; sie erfordert also die Änderung der Zuordnung eines Eigentumsrechts oder eines abtrennbaren Teils davon (BVerfG, Urt. v. 6. Dezember 2016 - 1 BvR 2821/11 -, juris Rn. 245). Bezogen auf die Kläger resultiert ihre Betroffenheit daraus, dass der streitgegenständliche Planfeststellungsbeschluss die Voraussetzung für den Entzug eines sachenrechtlich abtrennbaren Teils ihres Eigentums an Grundstücksflächen schafft. Er sieht vor, dass den Vorhabenträgerinnen der OPAL bezogen auf die Grundstücksflächen das dingliche Recht einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit (§ 1090 BGB) übertragen wird. Erhobene Einwendungen der Kläger gegen den Planfeststellungsbeschluss sind nicht deshalb ausgeschlossen, weil sie im behördlichen Verfahren nicht fristgemäß geltend gemacht wurden. § 7 Abs. 4 Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 2017 (BGBl. I S. 3290), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 25. Februar 2021 (BGBl. I S. 306) geändert worden ist (im Folgenden: UmwRG n. F.), schließt nicht nur die Anwendung der Präklusionsvorschrift des § 73 Abs. 4 Satz 3 bis 6 VwVfG a. F., sondern auch die Anwendung gleichlautender 31 32 33
landesrechtlicher Regelungen aus. Darüber hinaus ist § 7 Abs. 4 UmwRG n. F. analog anzuwenden, wodurch sich seine Ausschlusswirkung ebenfalls auf die Präklusionsvorschrift des § 43a Nr. 7 EnWG a. F. bezieht (ausführlich dazu BVerwG, Urt. v. 14. Dezember 2017 - 4 C 6.16 -, juris Rn. 12). Die Anwendbarkeit des § 7 Abs. 4 UmwRG n. F. auf den streitgegenständlichen Planfeststellungsbeschluss vom 9. Juli 2009 folgt aus § 8 Abs. 1 Satz 1 UmwRG n. F. Keine Präklusion von Einwendungen gegen den streitgegenständlichen Planfeststellungsbeschluss resultiert außerdem daraus, dass die Einwendungen teilweise nicht fristgemäß nach Klageerhebung erhoben wurden. Im vorliegenden Verfahren ergeben sich die Anforderungen an die prozessuale Präklusion aus § 43e Abs. 3 EnWG a. F.; die grundsätzlich vorrangige Ausschlussregelung des § 6 UmwRG n. F. ist nach § 8 Abs. 1 Satz 2 UmwRG n. F. auf vor dem 28. Januar 2013 erhobene Klagen nicht anwendbar. Nach § 43e Abs. 3 EnWG a. F. hat der Kläger innerhalb einer Frist von sechs Wochen die zur Begründung seiner Klage dienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben; § 87b Abs. 3 VwGO gilt entsprechend. Durch die entsprechende Anwendung von § 87b Abs. 3 VwGO ist die Zurückweisung verspäteten Vorbringens davon abhängig, dass die Zulassung des Vorbringens nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde. Im vorliegenden Verfahren ist eine solche Verzögerung durch die verspäteten Einwendungen nicht eingetreten. In der Sache greifen die Einwendungen der Kläger, die sich in formeller Hinsicht auf die Umweltverträglichkeitsprüfung (1.) und in materieller Hinsicht - bei unstreitiger Planrechtfertigung (2.) - auf die technische Sicherheit (3.), die Beachtung der Ziele der Raumordnung (4.) und die Ordnungsmäßigkeit der Abwägung (5.) beziehen, nicht durch. 1. Der Planfeststellungsbeschluss weist keinen beachtlichen Verfahrensfehler im Zusammenhang mit der Umweltverträglichkeitsprüfung auf. Rechtsgrundlage für die Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung ist § 3b Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 2005 (BGBl. I S. 1757, 2797), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2986) geändert worden ist (im Folgenden: UVPG a. F.). Danach besteht für ein in der Anlage 1 aufgeführtes Vorhaben die Verpflichtung zur 34 35 36 37
Durchführung einer solchen Prüfung. Die Anlage 1 benennt als prüfungspflichtiges Vorhaben in Nr. 19.2.1 die Errichtung und den Betrieb einer Gasversorgungsleitung im Sinne des Energiewirtschaftsgesetzes mit einer Länge von mehr als 40 km und einem Durchmesser von mehr als 800 mm. In diese Kategorie fällt die OPAL mit einem Durchmesser von 1.400 mm und einer Länge von mehr als 400 km. Der Beklagte ist der Verpflichtung nach § 3b Abs. 1 Satz 1 UVPG a. F. nachgekommen. Die im Planfeststellungsbeschluss enthaltene Umweltverträglichkeitsprüfung leidet weder unter einem absoluten Verfahrensfehler (§ 4 Abs. 1 i. V. m. § 8 Abs. 1 Satz 1 UmwRG n. F.) noch einem beachtlichen relativen Verfahrensfehler (§ 4 Abs. 1a i. V. m. § 8 Abs. 1 Satz 1 UmwRG n. F.). a) Die nachteiligen Auswirkungen der OPAL wurden in der Umweltverträglichkeitsprüfung umfangreich identifiziert und beschrieben; unvollständig ist die Darstellung lediglich hinsichtlich der Effekte auf Windkraftanlagen [aa)]. Dieser Fehler ist im Ergebnis unbeachtlich [bb)]. aa) Die Darstellung der Umweltauswirkungen ist weitgehend vollständig. Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 UVPG a. F. erarbeitet die zuständige Behörde eine zusammenfassende Darstellung der Umweltauswirkungen des Vorhabens sowie der Maßnahmen, mit denen erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen vermieden, vermindert oder ausgeglichen werden, einschließlich der Ersatzmaßnahmen bei nicht ausgleichbaren, aber vorrangigen Eingriffen in Natur und Landschaft. § 2 Abs. 1 Satz 2 UVPG a. F. regelt, welche Umweltauswirkungen des Vorhabens zusammenfassend darzustellen sind. Danach umfasst die Umweltverträglichkeitsprüfung die Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen eines Vorhabens auf Menschen, einschließlich der menschlichen Gesundheit, Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt (Ziffer 1), Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft (Ziffer 2), Kulturgüter und sonstige Sachgüter (Ziffer 3) sowie die Wechselwirkung zwischen den vorgenannten Schutzgütern (Ziffer 4). Zwingend in die zusammenfassende Darstellung aufzunehmen sind nachteilige Auswirkungen nur dann, wenn sie sowohl erheblich sind als auch voraussichtlich eintreten werden. Diese Begrenzung der Erfassungspflicht folgt aus der Richtlinie 85/337/EWG in der Fassung vom 27. Juni 1985, die zuletzt durch die Richtlinie 38 39 40 41 42
2009/31/EG vom 23. April 2009 geändert worden ist (im Folgenden: UVP-Richtlinie). Danach sind vom Projektträger die möglichen erheblichen Auswirkungen des Projekts zu beschreiben (Art. 5 Abs. 1 i. V. m. Anhang IV Ziffern 3 und 4 UVP-Richtlinie). Außerdem sind Angaben zur Feststellung und Beurteilung der Hauptauswirkungen zu machen, die das Projekt voraussichtlich auf die Umwelt haben wird (Art. 5 Abs. 3 UVP- Richtlinie). Die Umweltverträglichkeitsprüfung erstreckt sich deshalb nicht auf alle nur erdenklichen Auswirkungen eines Vorhabens auf Umweltgüter und deren Wertigkeit bis in alle Einzelheiten und feinsten Verästelungen (BVerwG, Urt. v. 21. März 1996 - 4 C 19.94 -, juris Rn. 23; NdsOVG, Urt. v. 2. September 2020 - 7 KS 17/15 -, juris Rn. 103). Nach diesen Maßstäben sind die relevanten Auswirkungen auf das Schutzgut Mensch in der vom Beklagten durchgeführten Umweltverträglichkeitsprüfung vollständig dargestellt. Das von den Klägern geltend gemachte Risiko aufgrund der Prüfung der Schweißnähte an der Gasleitung mittels Röntgenstrahlen musste nicht aufgenommen werden. Wegen der kurzen Dauer der Prüfung und den Vorgaben des Arbeitsschutzes ist das Risiko offenkundig auszuschließen (SächsOVG, Urt. v. 27. November 2019 - 4 C 18/18 -, juris Rn. 32). Entgegen dem klägerischen Vorbringen mussten Beeinträchtigungen von Leib und Leben infolge der Bauarbeiten zur Errichtung der OPAL ebenfalls nicht erfasst werden. Der Beklagte durfte davon ausgehen, dass bei den Bauarbeiten die Vorgaben der Baustellenverordnung beachtet werden und die Baustelle gesichert wird, so dass Beeinträchtigungen für am Bau beschäftigte und andere Personen voraussichtlich nicht eintreten. Extrem gering und daher nicht zwingend in die Umweltverträglichkeitsprüfung aufzunehmen ist auch das Risiko, dass an den Windkraftanlagen arbeitende Personen durch eine von der OPAL verursachte Explosion verletzt werden. Nicht nur müsste dafür der äußerst unwahrscheinliche Fall einer Explosion eintreten. Zusätzlich müssten die Personen im Explosionsradius arbeiten. Dies ist wegen der seltenen Anwesenheit von Betriebspersonal bei den Windkraftanlagen außerordentlich unwahrscheinlich. Da der Regelbetrieb von Windkraftanlagen ohne Anwesenheit von Betriebspersonal erfolgt, ist dieses nur bei Prüf-, Wartungs- und Reparaturarbeiten vor Ort. Eine Unvollständigkeit der Umweltverträglichkeitsprüfung ist des Weiteren nicht dadurch eingetreten, dass die Folgen des Ausblasens von Erdgas aus der Absperrstation D....... nicht untersucht wurden. Die Absperrstation ist Teil des Planfeststellungsbeschlusses; sie wird u. a. im Bauwerksverzeichnis (Unterlage 05.01, 43 44 45
S. 1), im Planwerk (Unterlage 04.01, Plan Nr. 14.19; Unterlage 04.05, Plan Nr. 14.92855) und im Technischen Erläuterungsbericht (Unterlage 01.01, S. 21) aufgeführt. Somit wurde durch den Planfeststellungsbeschluss eine Anlage genehmigt, die zum Ausblasen von Erdgas geeignet und vorgesehen ist. Trotzdem durfte auf die Erfassung der Wirkungen eines solchen Vorgangs in der Umweltverträglichkeitsprüfung verzichtet werden. Hinsichtlich negativer Effekte des Ausblasens von Erdgas auf den Klimawandel folgt dies schon daraus, dass das Schutzgut „Klima“ in der am 9. Juli 2009 geltenden Fassung des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes nur im Sinne des standortbezogenen lokalen Klimas zu verstehen war. Erst durch das Gesetz zur Modernisierung des Rechts der Umweltverträglichkeitsprüfung vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808, ber. BGBl. 2018 I S. 472) wurde Schutzgut im Sinne des Gesetzes auch das großräumige Klima (BVerwG, Urt. v. 24. Februar 2021 - 9 A 8.20 -, juris Rn. 33 ff.). Negative Auswirkungen des Ausblasens von Erdgas auf andere Schutzgüter des § 2 Abs. 1 Satz 2 UVPG a. F. mussten deshalb nicht betrachtet werden, weil sie voraussichtlich nicht eintreten werden. Die sehr geringe Eintrittswahrscheinlichkeit folgt bereits daraus, dass nach statistischer Auswertung pro Absperrstation ein Ausblasvorgang im Durchschnitt nur alle 70 Jahre durchgeführt wird (Gutachten TÜV N......................... vom 9. April 2017, S. 6 f.). Zu beanstanden ist dagegen, dass nicht alle der zu erfassenden Auswirkungen auf „sonstige Sachgüter“ i. S. v. § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 UVPG a. F. in die Umweltverträglichkeitsprüfung aufgenommen wurden. Zwar sind sowohl die sinngemäß geltend gemachten reduzierten Gewinnerwartungen aufgrund möglicher Beeinträchtigungen beim Repowering als auch veränderte Haftungsrisiken der Windkraftbetreiber und Grundstückseigentümer zutreffenderweise nicht berücksichtigt worden. Denn die Umweltverträglichkeitsprüfung erstreckt sich nicht auf den Vermögenswert von Sachgütern (VGH BW, Beschl. v. 6. Juli 2015 - 8 S 534/15 -, juris Rn. 100). Auch die Auswirkungen auf das Vorranggebiet waren nicht zu erfassen. Ein Vorranggebiet ist als raumordnerische Festlegung kein sonstiges Sachgut (SächsOVG, Urt. v. 27. November 2019 - 4 C 18/18 -, juris Rn. 27). Fehlerhaft ist aber, dass die tatsächlichen Auswirkungen auf die vorhandenen Windkraftanlagen nicht erfasst wurden. Windkraftanlagen stellen ein sonstiges Sachgut i. S. v. § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 UVPG a. F. dar (SächsOVG, Urt. v. 27. November 2019 - 4 C 18/18 -, juris Rn. 27). Ohne nähere Untersuchung konnte nicht sicher ausgeschlossen werden, dass die OPAL keine erheblichen Nachteile für die Unversehrtheit und den Betrieb der Windkraftanlagen hat. Die Umweltverträglichkeitsprüfung hätte sich daher mit den 46
potentiellen Nachteilen auseinandersetzen müssen. Das ist nicht geschehen. Hinsichtlich der Wirkungen auf sonstige Sachgüter wird vom Beklagten lediglich ausgeführt, die Beeinträchtigung der Sachgüter werde als nicht erheblich eingeschätzt, da eine Wiederherstellbarkeit gegeben sei (S. 63 des Planfeststellungsbeschlusses). bb) Die fehlende Erfassung der Auswirkungen der OPAL auf die Windkraftanlagen ist kein formeller Rechtsfehler, der zur Aufhebung oder zur Feststellung der Rechtswidrigkeit des Planfeststellungsbeschlusses führt. Dabei kann offenbleiben, ob es sich bei der fehlenden Erfassung schon nicht um einen Verfahrensfehler, sondern um einen Mangel handelt, der allein dem materiellen Recht zuzuordnen ist (so SächsOVG, Urt. v. 27. November 2019 - 4 C 18/18 -, juris Rn. 26 f.; Landmann/Rohmer, Umweltrecht, 95. EL Mai 2021, § 4 UmwRG Rn. 67; a. A. OVG NRW, Beschl. v. 23. Oktober 2017 - 8 B 709/17 -, juris Rn. 40 ff.; offenlassend: OVG Rh.-Pf., Beschl. v. 2. März 2018 - 1 B 11809/17 -, juris Rn. 15). Geht man vom Vorliegen eines Verfahrensmangels aus, wäre dieser unbeachtlich. Es handelt sich nicht um einen absoluten Verfahrensmangel i. S. v. § 4 Abs. 1 i. V. m. § 8 Abs. 1 Satz 1 UmwRG n. F., der automatisch zur Rechtswidrigkeit des Planfeststellungsbeschlusses führen würde. Die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2 UmwRG n. F. liegen ersichtlich nicht vor. Es handelt sich aber auch nicht um einen anderen Verfahrensfehler i. S. v. § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UmwRG n. F. Denn die Nichterfassung hatte keine Auswirkungen auf die Möglichkeit der betroffenen Öffentlichkeit, sich in der gesetzlich vorgesehenen Weise am Entscheidungsprozess zu beteiligen. Der mithin vorliegende relative Verfahrensfehler ist nach § 4 Abs. 1a Satz 1, § 8 Abs. 1 Satz 1 UmwRG n. F. i. V. m. § 46 VwVfG in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 24 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2154) geändert worden ist, unerheblich. Das ist dann der Fall, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Diese Frage hat das Gericht im Rahmen seiner Pflicht zur Erforschung des Sachverhalts (§ 86 VwGO) zu untersuchen (BVerwG, Urt. v. 21. Januar 2016 - 4 A 5.14 -, juris Rn. 43). Kann nicht geklärt werden, ob nach den Umständen des Einzelfalls die konkrete Möglichkeit besteht, dass die angefochtene Entscheidung ohne den Mangel anders ausgefallen wäre, gilt die Beweislastregel des § 4 Abs. 1a 47 48 49 50
Satz 2 UmwRG n. F. Danach ist im Zweifel von einer Kausalität des Verfahrensfehlers auszugehen. Nach diesen Maßstäben hat die im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung unterlassene Erfassung der Auswirkungen der OPAL auf die Windkraftanlagen das Ergebnis des Planfeststellungsverfahrens offensichtlich nicht beeinflusst. Denn der Beklagte hat diese Auswirkungen nichtsdestotrotz zur Kenntnis genommen, sich mit ihnen auseinandergesetzt und seine Entscheidung unter Berücksichtigung dieser Belange getroffen. Nach den Entscheidungsgründen des Planfeststellungsbeschlusses (S. 225 f.) war es „für die Beurteilung der Zulässigkeit der Verlegung der Erdgasfernleitung OPAL in den Windparks […] eine maßgebliche Fragestellung“, ob von der OPAL nachteilige Wirkungen auf die Windparks in ihrem Bestand ausgehen. Das verneinte der Beklagte (S. 262 des Planfeststellungsbeschlusses). Diese Bewertung beruht zum einen auf einer Bestimmung des Risikos der Beschädigung der Windkraftanlagen und der zu ihrem Betrieb verlegten Kabeltrassen durch die Errichtungsarbeiten (S. 226 ff. des Planfeststellungsbeschlusses). Zum anderen wurden die Auswirkungen durch den Betrieb der OPAL ermittelt. In den Entscheidungsgründen des Planfeststellungsbeschlusses werden die Risiken infolge von Kontrollflügen und durch die Absperrstation D....... sowie Vorkehrungen zur Vermeidung und Begrenzung von Schadensfällen infolge des Entweichens von Gas thematisiert (S. 230 ff. des Planfeststellungsbeschlusses). Ob diese Ermittlungen und Bewertungen inhaltlich zutreffend sind, ist für die Erfüllung der Zielsetzungen der zur formellen Rechtmäßigkeit gehörenden Umweltverträglichkeitsprüfung und somit für die Kausalität des Verfahrensfehlers unerheblich. Das ist vielmehr eine Frage der materiellen Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses, insbesondere der Gewährleistung der technischen Sicherheit und der Ordnungsmäßigkeit der Abwägungsentscheidung; insoweit wird auf die Ausführungen unter I. 3. und I. 5. verwiesen. b) Die Umweltverträglichkeitsprüfung enthält neben einer Darstellung auch eine Bewertung der Umweltauswirkungen. Nach § 12 UVPG a. F. bewertet die zuständige Behörde die Umweltauswirkungen des Vorhabens auf der Grundlage der zusammenfassenden Darstellung und berücksichtigt diese Bewertung bei der Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens. Vorzunehmen ist nicht nur eine isolierte Bewertung der Auswirkungen des Vorhabens auf die einzelnen Schutzgüter. Nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 UVPG a. F. müssen zusätzlich die Wechselwirkungen zwischen den verschiedenen Schutzgütern einbezogen werden (BVerwG, Beschl. v. 51 52
10. Oktober 2006 - 9 B 27.05 -, juris Rn. 16). Die damit intendierte umfassende Betrachtung der Auswirkungen macht darüber hinaus eine Gesamtbewertung der Umweltauswirkungen erforderlich (Hoppe, UVPG, 2. Aufl. 2002, § 12 Rn. 35; Erbguth, ZUR 2014, 515 [522]). Zur Form der Bewertung enthalten weder das Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz in der am 9. Juli 2009 geltenden Fassung noch die UVP-Richtlinie Vorgaben. Es ist daher anhand der Umstände des Einzelfalls zu beurteilen, ob die Behörde eine Bewertung nach § 12 UVPG a. F. vorgenommen hat. Im vorliegenden Verfahren ist das zu bejahen. Der Beklagte hat zunächst eine Beurteilung der Auswirkungen auf die einzelnen Schutzgüter getroffen. Das ist in den Entscheidungsgründen des Planfeststellungsbeschlusses an verschiedenen Stellen dokumentiert (S. 57, 60). Im Anschluss hat er die Wechselwirkungen bewertet (S. 63) und eine Gesamtbewertung der Auswirkungen auf die Schutzgüter (S. 63 f.) getroffen. Die fehlende Begründung der Gesamtbewertung ist nicht zu beanstanden. Anders als der jetzt geltende § 25 Abs. 1 Satz 2 UVPG in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 540), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 10. September 2021 (BGBl. I S. 4147) geändert worden ist, sah der im vorliegenden Verfahren maßgebliche § 12 UVPG a. F. keine Begründungspflicht vor. Eine solche ergibt sich auch nicht aus einer unionsrechtskonformen Auslegung. Die Vorgabe einer „begründeten Schlussfolgerung“ wurde erst mit der Richtlinie 2014/52/EU vom 16. April 2014 eingeführt. Die im vorliegenden Verfahren maßgebliche UVP-Richtlinie enthielt diese oder eine vergleichbare Vorgabe nicht. c) Zuletzt ist die Umweltverträglichkeitsprüfung nicht deshalb zu beanstanden, weil es der Beklagte unterlassen hat, neben dem planfestgestellten Trassenverlauf auch alternative Trassenverläufe auf ihre Umweltverträglichkeit zu prüfen. Entgegen der Auffassung der Kläger ist es der Planfeststellungsbehörde nicht verwehrt, die Umweltverträglichkeitsprüfung auf diejenige Trassenvariante zu beschränken, die nach dem aktuellen Planungsstand noch ernstlich in Betracht kommt (BVerwG, Urt. v. 25. Januar 1996 - 4 C 5.95 -, juris Rn. 29; SächsOVG, Urt. v. 27. November 2019 - 4 C 18/18 -, juris Rn. 30; OVG NRW, Urt. v. 17. November 2017 - 11 D 12/12.AK -, juris Rn. 224). In der Rechtsprechung ist geklärt, dass die Planfeststellungsbehörde auf der Grundlage einer Grobanalyse solche Alternativen, die als weniger geeignet erschienen, schon in einem frühen Verfahrensstadium ohne nähere Untersuchung ausscheiden darf (BVerwG, Urt. v. 23. März 2011 - 9 A 9.10 -, juris Rn. 33). Diese ausgeschiedenen Alternativen dürfen bei der 53 54 55
Umweltverträglichkeitsprüfung unberücksichtigt bleiben (OVG NRW, Urt. v. 17. November 2017 - 11 D 12/12.AK -, juris Rn. 228). Dem steht Unionsrecht nicht entgegen. Zwar hat der Projektträger eine Übersicht über die „wichtigsten anderweitigen Lösungsmöglichkeiten“ vorzulegen (Art. 5 Abs. 3 UVP-Richtlinie). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs folgt daraus aber nicht, dass diese Lösungsmöglichkeiten genauso wie das ausgewählte Projekt einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterzogen werden müssen (EuGH, Urt. v. 7. November 2018 - C-461/17 -, juris Rn. 66). Diese Maßstäbe hat der Beklagte beachtet. Eine vorläufige Entscheidung über die Trassenführung wurde bereits vor Beginn des Planfeststellungsverfahrens getroffen, wodurch die Verpflichtung zur Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung auf die vorläufig ausgewählte Trassenführung beschränkt ist. Zunächst war eine großräumige Alternativenprüfung des Vorhabens erfolgt. Sie beinhaltete eine Trassenstudie und die Voranhörung betroffener Belangträger. Die Prüfung wurde schließlich mit dem Ergebnisprotokoll des Regierungspräsidiums Dresden vom 28. Februar 2007 abgeschlossen (vgl. S. 9 der raumordnerischen Beurteilung vom 20. September 2007). In das nachfolgende Raumordnungsverfahren wurden aufbauend auf der Grobfestlegung der Trasse von der damaligen Vorhabenträgerin kleinräumige Trassierungsvarianten eingebracht. Auf dieser Grundlage wurde in der raumordnerischen Beurteilung vom 20. September 2007 die Trassenführung festgelegt; ausgenommen davon waren nur zwei Trassenabschnitte, die im vorliegenden Verfahren nicht streitgegenständlich sind (vgl. S. 4 der raumordnerischen Beurteilung). Hinsichtlich der Trassenführung ist somit bereits vor Beginn des Planfeststellungsverfahrens eine vorläufige Auswahl erfolgt, die die damaligen Vorhabenträgerinnen ihrem Antrag auf Planfeststellung des streitgegenständlichen Leitungsabschnitts zugrunde gelegt haben. 2. Das Vorhaben ist planerisch gerechtfertigt. Das Erfordernis der Planrechtfertigung stellt eine praktisch nur bei groben und einigermaßen offensichtlichen Missgriffen wirksame Schranke der Planungshoheit dar (BVerwG, Beschl. v. 23. Oktober 2014 - 9 B 29.14 -, juris Rn. 4). Bei der Bewertung der Planrechtfertigung ist ebenfalls grundsätzlich auf den Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses abzustellen. Soweit eine Einbeziehung nachträglicher Ereignisse ausnahmsweise für zulässig gehalten wird (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 28. November 2017 - 7 A 17.12 -, juris Rn. 47), kann das - aufgrund des Anspruchs auf rechtliches Gehör - nur für bis zur mündlichen Verhandlung eingetretene Ereignisse gelten. Die Folgen des am 24. 56 57
Februar 2022 begonnenen Angriffskriegs der Russischen Föderation auf die Ukraine konnten daher bei der Entscheidungsfindung im Anschluss an die mündliche Verhandlung vom 11. Januar 2022 von vornherein nicht berücksichtigt werden. Sie konnten ebenfalls nicht Grundlage einer Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nach § 104 Abs. 3 Satz 2 i. V. m. § 125 Abs. 1 VwGO sein. Eine Wiedereröffnung ist nur bis zum Erlass der die Instanz abschließenden Entscheidung möglich; der Erlass erfolgte im vorliegenden Verfahren mit der Niederlegung des Tenors in der Geschäftsstelle am 12. Januar 2022. Sowohl am 9. Juli 2009 als auch Anfang Januar 2022 erfüllte das streitgegenständliche Vorhaben im Hinblick auf den vom Energiewirtschaftsgesetz verfolgten Zweck einer möglichst sicheren, preisgünstigen, verbraucherfreundlichen, effizienten und umweltverträglichen Versorgung der Allgemeinheit mit Gas die geringen Anforderungen an die Planrechtfertigung. Auch die Kläger haben dies nicht in Frage gestellt. 3. Die erforderliche technische Sicherheit ist gewährleistet. Nach § 49 Abs. 1 Satz 1 EnWG a. F. sind Energieanlagen so zu errichten und zu betreiben, dass die technische Sicherheit gewährleistet ist. Dabei sind nach Satz 2 vorbehaltlich sonstiger Rechtsvorschriften die allgemein anerkannten Regeln der Technik zu beachten. Deren Einhaltung wird nach § 49 Abs. 2 Nr. 2 EnWG a. F. vermutet, wenn bei Anlagen zur Erzeugung, Fortleitung und Abgabe von Gas die technischen Regeln des Deutschen Vereins des Gas- und Wasserfaches e.V. (im Folgenden: DVGW) eingehalten werden. Damit wird keine völlige Risikolosigkeit, sondern eine nach sachlichen Vertretbarkeits- und Zumutbarkeitskriterien hinreichende Gefahrminimierung gefordert, der eine Abwägung von potentiellem Schadensumfang, Eintrittswahrscheinlichkeit und Risikominimierungsaufwand zugrunde liegt (SächsOVG, Urt. v. 27. November 2019 - 4 C 18/18 -, juris Rn. 38; OVG NRW, Beschl. v. 8. Oktober 2019 - 21 B 631/19.AK -, juris Rn. 25). Den Regelungsvorbehalt in § 49 Abs. 1 Satz 2 EnWG a. F. hatte der Verordnungsgeber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den streitgegenständlichen Planfeststellungsbeschluss mit der Verordnung über Gashochdruckleitungen vom 17. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3591), die zuletzt durch Artikel 380 der Verordnung vom 31.Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist (im Folgenden: GasLtgV), ausgefüllt. Die Verordnung gilt für die Errichtung und den Betrieb von Gasleitungen, die für einen maximal zulässigen Betriebsdruck von mehr als 16 bar ausgelegt sind 58 59 60
(§ 1 Abs. 1 Nr. 1 GasLtgV). Demzufolge fällt die OPAL, deren maximal zulässiger Betriebsdruck bei 100 bar liegt, in den sachlichen Geltungsbereich der Verordnung. Nach § 3 Abs. 1 GasLtgV müssen Gashochdruckleitungen nach den Vorschriften des Anhangs zu dieser Verordnung und im Übrigen nach dem Stand der Technik errichtet und betrieben werden. Mit diesem Standard, der gegenüber den ansonsten bei Energieanlagen anzulegenden Anforderungen der allgemein anerkannten Regeln der Technik anspruchsvoller ist, wird der höheren Gefährdungslage bei solchen Leitungen Rechnung getragen (BVerwG, Beschl. v. 15. März 2021 - 4 B 14/20 -, juris Rn. 12). Die Einhaltung des Stands der Technik wird gemäß § 3 Abs. 4 GasLtgV für Gashochdruckleitungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 GasLtgV vermutet, wenn die technischen Regeln des DVGW beachtet worden sind. § 49 Abs. 2 Nr. 2 EnWG a. F. und § 3 Abs. 4 GasLtgV beruhen auf der gesetzgeberischen Annahme, dass die Vorgaben im Regelwerk des DVGW die gesetzlich geforderten technischen Anforderungen zutreffend wiedergeben (vgl. BVerwG, Beschl. v. 15. März 2021 - 4 B 14.20 -, juris Rn. 13). Sie bewirken nicht, dass das Regelwerk des DVGW zur Rechtsnorm wird (BVerwG, a. a. O., juris Rn. 13; Theobald/Kühling, Energierecht, 111. EL April 2021, § 49 EnWG Rn. 45; Thiele, DS 2020, 308 [311]). Die in § 3 Abs. 4 GasLtgV und § 49 Abs. 2 Nr. 2 EnWG a. F. normierten Vermutungen sind daher Tatsachenvermutungen (vgl. BVerwG, a. a. O., juris Rn. 13). Sie sind - mangels einer abweichenden gesetzlichen Anordnung - nach § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 292 Satz 1 ZPO widerleglich (vgl. BVerwG, a. a. O., juris Rn. 13; Kment, EnWG, 2. Aufl. 2019, § 49 Rn. 9). Nach diesen Maßstäben sind die erforderlichen Mindestsicherheitsabstände der OPAL zu Windkraftanlagen gewahrt [a)], das Risiko einer Beschädigung der OPAL durch umstürzende Kräne vertretbar [b)] und die OPAL tief genug in der Erde verlegt [c)]. Ebenfalls akzeptabel sind die Risiken durch Kontrollflüge [d)], durch das Ausblasen von Erdgas [e)] und durch Terroranschläge [f)]. Mögliche Gefahren für Windkraftanlagen durch die Arbeiten zur Verlegung der OPAL haben sich inzwischen erledigt [g)]. a) Die erforderlichen Mindestsicherheitsabstände zu bestehenden Windkraftanlagen sind vorhanden [aa)] und für neu zu errichtende Windkraftanlagen vorgesehen [bb)]. aa) Die größten Windkraftanlagen in den Windparks D....... und DS.................. weisen eine Nabenhöhe von 108 m auf; der geringste Abstand einer Windkraftanlage zur 61 62 63 64 65
geplanten Leitungsachse der OPAL beträgt 39 m. Das ist ein zur Gewährleistung der technischen Sicherheit ausreichender Abstand. (1) Zum einen ergibt sich dies aus der Einhaltung des technischen Regelwerks. Zwar existierte zum maßgeblichen Zeitpunkt des Planfeststellungsbeschlusses keine umfassende, hinreichend konkretisierte technische Regel des DVGW zum Mindestsicherheitsabstand [(a)]. Allerdings kann aus der Einhaltung der später eingeführten technischen Regel geschlossen werden, dass der nach dem maßgeblichen Stand der Technik im Juli 2009 erforderliche Sicherheitsabstand beachtet wurde [(b)]. (a) Eine umfassende, hinreichend konkretisierte technische Regel des DVGW, welcher Mindestsicherheitsabstand zwischen einer Gasleitung und einer Windkraftanlage einzuhalten ist, wurde erst nach dem Erlass des Planfeststellungsbeschlusses eingeführt. Der DVGW hatte mit dem Arbeitsblatt G 463 von Dezember 2001 technische Regeln für die Errichtung von Gasleitungen aus Stahlrohren für einen Betriebsdruck von mehr als 16 bar (im Folgenden: Arbeitsblatt G 463 2001) eingeführt. Arbeitsblätter sind Bestandteile des DVGW-Regelwerks. Sie beschreiben den Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen, der nach herrschender Auffassung führender repräsentativer Fachleute als technisch und/oder hygienisch notwendig, geeignet und angemessen angesehen wird und der sich in der Praxis bewährt hat (Ziffer 3.2.1 Geschäftsordnung DVGW GW 100 von Februar 2021). Allerdings enthielt das Arbeitsblatt G 463 2001 keine hinreichend konkretisierte technische Regel bezüglich einzuhaltender Abstände zu Windkraftanlagen. Es wurde lediglich vorgegeben, dass die Abstände sowohl in Bezug auf eine mögliche mechanische Gefährdung als auch in Bezug auf mögliche elektrische Beeinflussungen festzulegen sind (Ziffer 3.1.4 Arbeitsblatt G 463 2001). Auch danach wurde bis zur Entscheidung über den Planfeststellungsbeschluss keine umfassende technische Regel eingeführt. Eine solche folgt nicht aus dem DVGW- Rundschreiben G 04/04 „Abstände von Windenergieanlagen zu Gashochdruckleitungen“ vom 28. September 2004. In dem Rundschreiben wird ausgeführt, dass das Technische Komitee Gastransportleitungen die Ergebnisse des eingeholten Gutachtens „Windenergieanlagen in der Nähe von Schutzobjekten; Bestimmung von Mindestabständen“ der Dr..................................... 66 67 68 69
Ingenieurgesellschaft mbH vom 16. Januar 2004 bewertet habe und deren Anwendung empfehle. Gegenstand des Gutachtens waren ausschließlich Gefährdungspotentiale einer abgeworfenen Gondel der Windkraftanlage. Erforderliche Abstände im Hinblick auf die Gefährdungspotentiale abgeworfenes Rotorblatt und umgekippter Turm wurden nicht ermittelt. Schon aus diesem beschränkten Untersuchungsgegenstand folgt, dass durch das Rundschreiben keine umfassende technische Regel zum Sicherheitsabstand aufgestellt wurde. Die von den Klägern aufgeworfene Frage, ob DVGW-Rundschreiben lediglich erläuternde Dokumente zum DVGW-Regelwerk darstellen und infolgedessen allein nicht geeignet seien, das DVGW-Regelwerk um neue technische Regeln zu ergänzen, ist daher nicht entscheidungserheblich. (b) Die Beachtung des Stands der Technik ergibt sich aber daraus, dass die Regeln des aktuellen DVGW-Arbeitsblatt G 463 von Oktober 2021 eingehalten werden. Denn inzwischen wurde eine technische Regel zum Mindestsicherheitsabstand wirksam eingeführt [(aa)]. Die von dieser ausgehende Vermutungswirkung wurde nicht erschüttert [(bb)] und kann für den Stand der Technik zum maßgeblichen Zeitpunkt herangezogen werden [(cc)]. (aa) Inzwischen existiert eine umfassende, hinreichend konkretisierte technische Regel zum Mindestsicherheitsabstand. Mit der Neufassung des Arbeitsblatts G 463 von Juli 2016 wurde die Vorgabe bezüglich Mindestsicherheitsabständen zu Windkraftanlagen konkretisiert und damit auch insoweit ein technisches Regelwerk geschaffen (SächsOVG, Urt. v. 27. November 2019 - 4 C 18/18 -, juris Rn. 37). Nach Ziffer 5.1.8 des Arbeitsblatts ist das DVGW-Rundschreiben G 07/15 Abstände von Windenergieanlagen zu Gashochdruckleitungen zu beachten. Die gleiche Vorgabe enthält Ziffer 5.9 der aktuellen Fassung des Arbeitsblatts G 463 von Oktober 2021 (im Folgenden: Arbeitsblatt G 463 2021). Durch die einschränkungslose und vollständige Verweisung auf das Rundschreiben wurden dessen Empfehlungen zum Bestandteil des Arbeitsblatts und damit Teil des technischen Regelwerks. Rechtlichen Bedenken begegnet die Verweisung nicht. Insbesondere sind Art und Umfang der Verweisung eindeutig festgelegt. In dem DVGW-Rundschreiben G 07/15 wird die Anwendung des Abschlussberichts „Windenergieanlagen in Nähe von Schutzobjekten - Bestimmung von Mindestabständen“ empfohlen. Der Bericht sieht für Erdgasleitungen mit den Abmessungen der OPAL vor, dass ein Mindestsicherheitsabstand zu Windkraftanlagen abhängig von der Größe der Anlagen im Umfang von 25 bis 35 m einzuhalten ist. 70 71
Den von den Klägern in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag, zum Beweis der Tatsache, dass die DVGW-Rundschreiben G 07/15 und G 04/04 nicht die nach der Geschäftsordnung des DVGW erforderlichen Verfahrensschritte durchlaufen haben, um als Bestandteile des DVGW-Regelwerks gelten zu können, den Vorstandsvorsitzenden des DVGW zu vernehmen und ein Sachverständigengutachten einzuholen (Beweisantrag 4), hat der Senat in der mündlichen Verhandlung abgelehnt. Der Antrag stellt keinen Beweisantrag im Sinne des § 86 Abs. 2 VwGO dar. Rechtsfragen können nicht Gegenstand eines Beweisantrags sein (BVerwG, Beschl. v. 15. März 2021 - 4 B 16.20 -, juris Rn. 27). Der Antrag der Kläger ist auf eine solche Rechtsfrage gerichtet. Die Beantwortung der Frage, ob die erforderlichen Verfahrensschritte erfüllt wurden, erfordert zwar vorgelagerte tatsächliche Bewertungen. Entscheidend für die Beantwortung ist aber die rechtliche Bewertung, welche Verfahrensschritte als erforderlich angesehen werden. Die Ablehnung des Antrags beruht außerdem selbstständig tragend darauf, dass der Antrag nicht hinreichend substantiiert ist. Es ist bereits unklar, zu welchen Tatsachen oder Sachverhalten Beweis erhoben werden soll. Der Begriff der „nach der Geschäftsordnung des DVGW erforderlichen Verfahrensschritte“ ist dafür zu unbestimmt. Er beschreibt keine konkreten Tatsachen, sondern enthält eine Rechtsbehauptung. Erforderlich wäre es gewesen, die Verfahrensschritte zu benennen, deren Durchführung die Kläger vermissen. Zusätzlich fehlen Erläuterungen, aufgrund welcher Umstände die Kläger davon ausgehen, dass diese Verfahrensschritte nicht durchlaufen wurden. (bb) Die technische Regel der Ziffer 5.9 des DVGW Arbeitsblatts G 463 2021 zum Mindestsicherheitsabstand zwischen Windkraftanlagen und Gasleitung erfüllt den Stand der Technik zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung. Eine gesetzliche Vermutung hinsichtlich des aktuellen Stands der Technik enthält § 2 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über Gashochdruckleitungen vom 18. Mai 2011 (BGBl. I S. 928), die zuletzt durch Artikel 24 des Gesetzes vom 13. Mai 2019 (BGBl. I S. 706) geändert worden ist (im Folgenden: GasHDrLtgV). Danach wird vermutet, dass Errichtung und Betrieb von Gashochdruckleitungen dem Stand der Technik entsprechen, wenn das Regelwerk des DVGW eingehalten wird. Diese Vermutungswirkung wurde im vorliegenden Verfahren nicht widerlegt. Dafür müsste die technische Anforderung in der Praxis von den maßgebenden Fachleuten 72 73 74 75 76
als überholt oder sicherheitstechnisch unzulänglich angesehen werden (BVerwG, Beschl. v. 15. März 2021 - 4 B 14.20 -, juris Rn. 13; Theobald/Kühling, Energierecht, 112. EL Juni 2021, § 49 EnWG Rn. 43). Diese Voraussetzungen sind bezogen auf Ziffer 5.9 des Arbeitsblatts G 463 2021 nicht erfüllt. Das Arbeitsblatt wurde erst im vergangenen Jahr von den zuständigen Gremien des DVGW erstellt und besitzt daher eine hohe Aktualität. Es ist zudem weder ersichtlich noch substantiiert vorgetragen, dass fachlich in besonderer Weise ausgewiesene Kreise zu anderen und besseren Erkenntnissen gelangt sind. Zwar haben die Kläger Gutachten des Sachverständigen M........ vorgelegt, die grundlegende Kritik an der Methodik der Gutachten der Dr..................................... vom 23. Februar 2009 und 11. Juni 2009 äußern. Diese Methodik wurde auch in dem Gutachten vom 29. September 2014 verwendet, dessen Beachtung vom DVGW-Regelwerk empfohlen wird. Entscheidend für die Widerlegung der Tatsachenvermutung ist aber nicht eine einzelne Meinung, sondern die Bewertung im maßgeblichen Fachkreis (vgl. § 2 Abs. 2 Satz 2 GasHDrLtgV; vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 15. März 2021 - 4 B 14/20 -, juris Rn. 19). Anhaltspunkte, dass im maßgeblichen Fachkreis diskutiert wird, die Methodik der Gutachten der Dr..................................... vom 29. September 2014 werde dem Stand der Technik nicht gerecht, ergeben sich weder aus den Gutachten des Sachverständigen M........ noch aus anderen Umständen. Es kann schon nicht angenommen werden, dass Herr M........ als „Sachverständiger für Einsturzverhalten, Erschütterungen und Schäden beim Abbruch von Bauwerken“ zu dem maßgeblichen Fachkreis gehört, der eine besondere Expertise in Fragen der Sicherheit von Gasleitungen und Windkraftanlagen besitzt. Im Übrigen zeigen die Gutachten von Herrn M........ nicht auf, dass seine Kritik auch von (anderen) Fachleuten aus dem maßgeblichen Fachkreis geteilt oder jedenfalls als gut vertretbar angesehen wird. (cc) Entsprechen Sicherheitsanforderungen dem heutigen Stand der Technik, erfüllen sie in aller Regel auch den Stand der Technik, der zu einem früheren Zeitpunkt maßgeblich war. Der Senat hat die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung auf diesen Zusammenhang hingewiesen. Dass die technische Regel der Ziffer 5.9 des DVGW Arbeitsblatts G 463 2021 dem aktuellen Stand der Technik entspricht, bedingt also, dass sie auch den maßgeblichen Stand der Technik im Juli 2009 erfüllt. Diese Schlussfolgerung beruht darauf, dass sich der Stand der Technik stetig weiterentwickelt. Er stellt auf den Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen ab, die die praktische Eignung dieser Maßnahme gesichert erscheinen lässt. Dabei ist die erfolgreiche Erprobung der betreffenden 77 78
Technik im praktischen Betrieb einer Anlage ein wichtiges Indiz für ihre praktische Eignung (BVerwG, Beschl. v. 15. März 2021 - 4 B 14/20 -, juris Rn. 13). Als rechtlicher Maßstab verlagert er das Gebotene an die Front der technischen Entwicklung (BVerfG, Beschl. v. 8. August 1978 - 2 BvL 8/77 -, juris Rn. 108). Aus dieser Dynamisierung folgt im Umkehrschluss, dass der heutige Stand der Technik über den früheren Stand der Technik hinausgehen, aber nicht hinter ihm zurückbleiben kann. Entspricht eine technische Anforderung dem heutigen Stand der Technik, (über-)erfüllt sie also den früheren Stand der Technik. Nicht möglich ist diese Schlussfolgerung allerdings dann, wenn wesentliche Unterschiede zwischen der aktuellen und der früheren Sachlage bestehen. Bezogen auf die von den Windkraftanlagen ausgehenden Gefahren wäre ein solcher Unterschied beispielsweise gegeben, wenn sich durch Änderungen in der Konstruktion der Windkraftanlagen die Wahrscheinlichkeit von Schadensfällen deutlich verändern würde. Bezogen auf erforderliche Mindestsicherheitsabstände würde in diesem Fall ein neuer Stand der Technik nicht auf neu gewonnenen Erkenntnissen zu einer schon länger bestehenden Sachlage beruhen. Er würde stattdessen aus den Erkenntnissen zu einer neu entstandenen Sachlage folgen; für die frühere Sachlage wären diese Erkenntnisse nicht aussagekräftig. Nach diesen Maßstäben kann im vorliegenden Verfahren aus der Erfüllung des aktuellen Stands der Technik auf die Erfüllung des Stands der Technik im Juli 2009 geschlossen werden. Bezogen auf die von den Windkraftanlagen ausgehenden Gefahren besteht nämlich keine wesentlich veränderte Sachlage. Dem steht nicht entgegen, dass sich im Zeitraum von Juli 2009 bis Januar 2022 die Abmessungen der größten verfügbaren Windkraftanlagen weiter erhöht haben. Denn es bestehen keine Anhaltspunkte, dass sich dadurch die Wahrscheinlichkeit von Schadensfällen (Turmbruch, Gondelabwurf und Rotorblattabwurf) erheblich verringert oder erhöht hat. (2) Dass die im Juli 2009 vorhandenen Windkraftanlagen den erforderlichen Sicherheitsabstand zur OPAL einhielten, wird zum anderen selbstständig tragend durch das Gutachten Dr..................................... vom 23. Februar 2009 belegt. Nach dem Gutachten beträgt der erforderliche Mindestsicherheitsabstand zwischen einer Windkraftanlage mit einer Nabenhöhe von 113 m auf der einen Seite und der Leitungstrasse sowie der Absperrstation der OPAL auf der anderen Seite 20 m. Die dem zugrunde liegenden Berechnungen gehen von einer zulässigen 79 80 81 82
Schadenswahrscheinlichkeit von 1 mal 10-6 Ereignisse/Jahr und Kilometer aus. Das Risiko der Beschädigung der OPAL durch ein abgeworfenes Rotorblatt wird anhand der Faktoren „Eintretenswahrscheinlichkeit des Abwurfes von Teilen oder eines gesamten Rotorblattes“, „Eintretenswahrscheinlichkeit ungünstige Windrichtung“ und „Eintretenswahrscheinlichkeit Übereinstimmung der Aufprallstelle“ berechnet. Für die Bestimmung der „Eintretenswahrscheinlichkeit des Abwurfes von Teilen oder eines gesamten Rotorblattes“ werden Daten der Jahre 1996 bis 2003 verwendet (S. 11 des Gutachtens). Im Ergebnis wird ein erforderlicher Mindestsicherheitsabstand von 20 m ermittelt (S. 20, 23). Gleiches gilt für das Risiko durch Abwurf der Gondel (S. 24 f.). Die Wahrscheinlichkeit eines Turmbruchs wird mit weniger als 1 mal 10-6 Ereignisse/Jahr angenommen. Dies beruht auf der Annahme, dass der Turm ein Bauwerk ist und nach den anerkannten Regeln der Technik konstruiert und erbaut ist (S. 26). Der Senat bewertet dieses Gutachten - anders als die Stellungnahmen des Sachverständigen M........ - als fach- und methodengerecht. Davon ausgehend wurde der erforderliche Sicherheitsabstand beachtet. Der im Gutachten vom 23. Februar 2009 bestimmte Sicherheitsabstand ist auf die im Juli 2009 im Windpark vorhandenen Windkraftanlagen übertragbar, da diese eine maximale Nabenhöhe von 108 m hatten und damit kleiner als die im Gutachten betrachtete Windkraftanlage waren. Der geringste Abstand einer im Juli 2009 vorhandenen Windkraftanlage zur geplanten Leitungsachse der OPAL oder zur Absperrstation lag mit 39 m deutlich über dem gutachtlich bestimmten Mindestsicherheitsabstand von 20 m. Den Beweisantrag der Kläger, ein weiteres Sachverständigengutachten zur Bestimmung des Risikos der Beschädigung der OPAL durch Windkraftanlagen einzuholen (Beweisantrag 3), hat der Senat abgelehnt. Liegen bereits Gutachten zu einer entscheidungserheblichen Tatsache vor, steht es nach § 98 VwGO in entsprechender Anwendung des § 412 Abs. 1 ZPO im Ermessen des Tatsachengerichts, ob es zusätzliche Sachverständigengutachten einholt. Das Tatsachengericht kann sich dabei grundsätzlich auch auf Gutachten oder gutachterliche Stellungnahmen stützen, die eine Behörde oder ein anderer Beteiligter eingeholt hat. Das gilt nicht, wenn die vorliegenden Gutachten oder Stellungnahmen objektiv ungeeignet sind, die für die richterliche Überzeugungsbildung notwendigen sachlichen Grundlagen zu vermitteln. Das ist insbesondere der Fall, wenn sie erkennbare Mängel (beispielsweise Unvollständig- oder Widersprüchlichkeit) aufweisen, wenn sie von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgehen oder wenn der Gutachter erkennbar nicht sachkundig ist oder Zweifel an seiner 83 84
Unparteilichkeit bestehen (BVerwG, Beschl. v. 15. März 2021 - 4 B 16.20 -, juris Rn. 21). Dieses Ermessen hat der Senat dahin ausgeübt, wegen der Überzeugungskraft des Gutachtens Dr..................................... vom 23. Februar 2009 auf eine weitere zeit- und kostenaufwendige Beweiserhebung zu verzichten. Die Überzeugungskraft des Gutachtens beruht zunächst auf der Fachkompetenz der Dr....................................., die sich seit Jahrzehnten gutachterlich mit der Thematik der Sicherheitsabstände von Gasleitungen zu Windkraftanlagen auseinandersetzt und mehrfach von Gremien des DVGW zu dieser Thematik um gutachterliche Stellungnahmen ersucht wurde. Zweifel an der Unparteilichkeit der Dr..................................... bestehen nicht; die Beauftragung des Gutachtens durch eine (frühere) Prozesspartei begründet diese nicht. Das Gutachten vom 23. Februar 2009 - wie auch die weiteren Gutachten der Dr..................................... - beruht zudem auf einer nachvollziehbaren und mit den Vorgaben des § 49 Abs. 1 Satz 1 EnWG a. F. zu vereinbarenden Herangehensweise. Die empfohlenen Sicherheitsabstände verfolgen nicht das Ziel, eine Gefährdung der Gasleitung vollständig auszuschließen. Eine solche deterministische Verfahrensweise würde es erfordern, dass die Sicherheitsabstände die Höhe der Windkraftanlagen überschreiten (Gutachten Dr..................................... vom 27. Oktober 2009, S. 4). Stattdessen legt das Gutachten eine probabilistische Bewertung zugrunde. Diese geht davon aus, dass ein technisches Restrisiko niemals gleich Null sein kann und setzt für die Größe des Restrisikos einen Grenzwert ein (Gutachten Dr..................................... vom 27. Oktober 2009, S. 5). Diese Herangehensweise ist mit § 49 Abs. 1 Satz 1 EnWG a. F. und § 3 Abs. 1 GasLtgV vereinbar (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 23. Juli 2010 - 4 B 444/09 -, juris Rn. 89). Das Erfordernis der „Gewährleistung der technischen Sicherheit“ will den Einsatz von Technik nämlich nicht verbieten. Da die Nutzung von Technik immer mit einem - wenn auch möglicherweise sehr geringen - Restrisiko verbunden ist, können die gesetzlichen Vorschriften deshalb nicht darauf gerichtet sein, eine absolute Sicherheit vor technischen Risiken herzustellen. Dies würde ein nicht intendiertes Technikverbot bedingen. Stattdessen soll durch das Erfordernis der Gewährleistung der technischen Sicherheit eine praktische Konkordanz zwischen dem Einsatz von Technik und der Sicherheit vor Rechtsgutsverletzungen erreicht werden. Ziel ist also die Begrenzung der Risiken der Technik auf ein angemessenes Niveau. 85 86
Des Weiteren weist das Gutachten Dr..................................... vom 23. Februar 2009 - auch unter Berücksichtigung der durch die Kläger vorgelegten Stellungnahmen des Sachverständigen M........ - keinen erheblichen Mangel auf. Es ist weder unvollständig noch widersprüchlich noch beruht es auf unzutreffenden Annahmen. Die klägerischen Rügen hinsichtlich des Grenzwerts der zulässigen Beschädigungswahrscheinlichkeit [(a)], der Wahrscheinlichkeit eines Turmbruchs [(b)], des Risikos eines Gondelabwurfs [(c)], der Inkonsistenz zu früheren Gutachten [(d)] und der fehlenden Addition von Risiken [(e)] greifen nicht durch. (a) Die im Gutachten angenommene zulässige Wahrscheinlichkeit der Beschädigung der OPAL von 1 mal 10-6 Ereignisse/Jahr und Kilometer ist nicht zu beanstanden. Die zulässige Schadenswahrscheinlichkeit wurde ausgehend von der DIN EN ISO 16708 „Erdöl- und Erdgasindustrie - Rohrleitungstransportsysteme - Zuverlässigkeitsanalysen“ (englische Fassung; Stand August 2006) bestimmt. Von der danach zulässigen Schadenswahrscheinlichkeit in Höhe von 1,82 mal 10-6 Ereignisse/Jahr und Kilometer hat das Gutachten einen Abschlag vorgenommen. Es hat damit einen strengeren Sicherheitsmaßstab als die DIN EN ISO 16708 zugrunde gelegt. Dieses Vorgehen begegnet keinen Bedenken. Die DIN EN ISO 16708 wurde nicht nur vom Sachverständigen Dr....................................., sondern darüber hinaus von allen Beteiligten sowie dem Sachverständigen M........ übereinstimmend als maßgebliche technische Regel herangezogen. Schon das spricht dafür, dass sie im Juli 2009 den Stand der Technik zutreffend wiedergab. Bestätigt wird dies durch den Umstand, dass sie nur drei Jahre vor dem Erlass des Planfeststellungsbeschlusses entstanden ist und damit zum maßgeblichen Zeitpunkt eine hohe Aktualität besaß. Im Gutachten vom 23. Februar 2009 wurde die DIN EN ISO 16708 außerdem fehlerfrei angewendet. Danach ist der Grenzwert der zulässigen Schadenswahrscheinlichkeit entsprechend den Anforderungen für die Sicherheitsklasse 2 (normal) zu bestimmen und beträgt 1,82 mal 10-6 Ereignisse/Jahr und Kilometer. Abweichend davon geht der Sachverständige M........ davon aus, die Anforderungen der Sicherheitsklasse 3 (high) seien maßgebend; danach betrage der zulässige Grenzwert 0,182 mal 10-6 Ereignisse/Jahr und Kilometer (Gutachten M........ vom 4. Dezember 2009, S. 3 f.). Der Einordnung in die Sicherheitsklasse 3 kann nicht gefolgt werden. Die verschiedenen Sicherheitsklassen für Gasleitungen werden in Tabelle 3 auf S. 20 der DIN EN ISO 87 88 89 90 91
16708 definiert. Die Zuordnung erfolgt für Gasleitungen an Land nach den Kriterien der Art des transportierten Gases und der Bevölkerungsdichte (Tabelle 5, S. 20 DIN EN lSO 16708). Im vorliegenden Verfahren ist zum einen die Ausprägung „Gaskategorie D, E“ heranzuziehen, was unstreitig ist. Zum anderen geht das Gutachten vom 23. Februar 2009 von einer „normalen Bevölkerungsdichte“ aus (vgl. dazu die ergänzende Begründung in den Gutachten Dr..................................... vom 20. Januar 2010 und 30. April 2010). Auch diese Annahme ist überzeugend. Den in diesem Zusammenhang gestellten Beweisantrag der Kläger, ein Sachverständigengutachten dazu einzuholen, dass der nähere Umkreis um die Windkraftanlagen nicht eine „sehr geringe Bevölkerungsdichte“ aufweist (Beweisantrag 2), war in entsprechender Anwendung von § 244 Abs. 3 Satz 3 Nr. 6 StPO abzulehnen. Die Tatsache wird als wahr unterstellt, da kein Beteiligter oder Sachverständiger von einer sehr geringen Bevölkerungsdichte ausgeht und es dafür auch keine tatsächlichen Anhaltspunkte gibt. Die Ausprägungen „Gaskategorie D, E“ und „normale Bevölkerungsdichte“ bedingen nach der Tabelle 5 DIN EN lSO 16708 grundsätzlich eine Einstufung in die Sicherheitsklasse 2 (normal). Diese Einstufung ist nicht wegen der im vorliegenden Fall zu erwartenden Folgen eines Schadensfalls zu ändern. Zwar können ungewöhnlich schwere Folgen eines Schadensfalls eine abweichende Einstufung erfordern. In Ziffer 8.5 der DIN EN ISO 16708 heißt es: „The safety classes given in Tables 4 and 5 may be applied for offshore and on-land pipelines, respectively, unless economic and environmental consequences make a higher safety class more appropriate“ [Übersetzung: „Die in den Tabellen 4 und 5 angegebenen Sicherheitsklassen können für Offshore- und Onshore-Leitungen angewendet werden, es sei denn, wirtschaftliche und ökologische Konsequenzen lassen eine höhere Sicherheitsklasse angemessener erscheinen“]. Allerdings gibt es keine Anhaltspunkte, dass diese Anforderungen erfüllt sind. Im Bereich der Windparks D....... und DS.................. befanden sich zum maßgeblichen Zeitpunkt als bedeutende Sachwerte lediglich die Windkraftanlagen selbst und zwei unterirdisch verlegte Leitungen, konkret die Erdgasfernleitung VNG G- DN 900 sowie die Ethylenleitung EBL Ethylen DN 250. Hinsichtlich der Windkraftanlagen drängt es sich auf, dass diese im Falle eines Schadensereignisses schon deshalb ganz überwiegend unbeschädigt bleiben werden, weil sie betriebsbedingt nicht nah beieinanderstanden und bis auf vier Anlagen mehr als 150 m von der Leitungsachse der OPAL entfernt waren. Auch die Gefahr einer Beschädigung der zwei bereits verlegten Leitungen im Falle eines Schadensfalls ist 92 93
stark begrenzt. Denn diese Leitungen verlaufen in den Windparks D.................. und DS.................. ganz überwiegend nicht parallel zur OPAL (Planwerk, Unterlage 04.01, Plan Nr. 14.18-20). Nur an einer Stelle liegt sowohl eine Parallelführung als auch eine Entfernung der Leitungsachse der OPAL zu einer Windkraftanlage von weniger als 150 m vor (Planwerk, Unterlage 04.01, Plan Nr. 14.18). Dem in diesem Zusammenhang von den Klägern in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Klärung der Frage, ob im Falle einer Beschädigung der OPAL durch eine Windkraftanlage mit hoher Wahrscheinlichkeit erhebliche Auswirkungen sowohl auf andere Windenergieanlagen und die Absperrstation als auch auf Teile des Ortes D....... eintreten werden und damit ein Risiko der Verletzung von Menschen, für bedeutende Umweltgüter und sehr hoher ökonomischer Schäden besteht (Beweisantrag 1), musste der Senat nicht nachgehen. Die erfolgte Ablehnung des Beweisantrags beruht zum einen darauf, dass Rechtsfragen nicht Gegenstand eines Beweisantrags sein können (BVerwG, Beschl. v. 15. März 2021 - 4 B 16.20 -, juris Rn. 27). Der Antrag zielt darauf, dass die Erfüllung der in Tabelle 3 der DIN EN ISO 16708 enthaltenen Definition der Sicherheitsklasse 3 („where failure implies risk of human injury, significant environmental impact or very high economic or political consequences“) festgestellt wird. Zum anderen beruht die Ablehnung selbstständig tragend darauf, dass es sich um einen Ausforschungsbeweisantrag handelt. Beweisanträge sind unsubstantiiert und als Ausforschungsbegehren unzulässig, wenn sie dazu dienen sollen, Behauptungen und Vermutungen zu stützen, die erkennbar ohne jede tatsächliche Grundlage erhoben werden. Einem Prozessbeteiligten ist es verwehrt, unter formalem Beweisantritt Behauptungen aufzustellen, für deren Wahrheitsgehalt eine gewisse Mindestwahrscheinlichkeit nicht besteht (BVerwG, Beschl. v. 31. März 2016 - 2 B 12.15 -, juris Rn. 17; Beschl. v. 13. Juni 2007 - 4 BN 6.07 -, juris Rn. 10 m. w. N.). Diese Anforderungen haben die Kläger nicht beachtet. Ihr Antrag beruht auf der Annahme, dass im Schadensfall eine Explosion entstehen wird, die sich über einen großen Radius ausdehnen wird. Auf andere Weise können die unter Beweis gestellten Schäden im mehrere hundert Meter entfernten Ort D....... nicht eintreten. Für eine wahrscheinlich eintretende Explosion mit einem weitreichenden Wirkungsradius fehlen aber hinreichende Anhaltspunkte. Das von den Klägern vorgelegte Gutachten des Sachverständigen M........ enthält als Beleg dafür lediglich einen Zeitungsartikel zu einer Explosion an einer Gasleitung in Moskau (Gutachen M........ vom 15. Oktober 94 95
2009, S. 6). Nach diesem Artikel hat das austretende Gas zwar zu einem großen Feuerball geführt. Dieser hat sich aber vornehmlich in die Höhe ausgebreitet. Obwohl der Unglücksfall in einer dichtbesiedelten Großstadt eintrat, wird nur von wenigen Schäden in der Nähe des Unfallortes und fünf Verletzten berichtet. Der Artikel legt deshalb nahe, dass im Falle eines Schadensereignisses nur in einem stark begrenzten Umkreis Schäden eintreten. (b) Ebenso nicht zu beanstanden ist die im Gutachten Dr..................................... vom 23. Februar 2009 zugrunde gelegte Wahrscheinlichkeit eines Turmbruchs. Als Wahrscheinlichkeit eines Turmbruchs wird ein Wert von weniger als 1 mal 10-6 Ereignisse/Jahr angenommen (Gutachten Dr..................................... vom 23. Februar 2009, S. 26). Diese Annahme ist vom Sachverständigen M........ als nicht tragfähig gerügt worden, da sie nicht auf Berechnungen mit statistischen Daten beruhe, wie häufig in der Vergangenheit Türme von Windkraftanlagen umstürzten (Gutachten M........ vom 15. Oktober 2009, S. 8). Diese Kritik geht an den methodischen Grundlagen des Gutachtens Dr..................................... vorbei. Die angenommene Wahrscheinlichkeit eines Turmbruchs beruht darauf, dass es sich bei dem Turm und dessen Fundament nicht um Maschinenelemente, sondern um statisch berechnete Bauteile handelt (Gutachten Dr..................................... vom 27. Oktober 2009, S. 7). Die daher maßgebliche DIN 1055-100 definiere die maximal zulässige Versagenswahrscheinlichkeit von Bauwerken. Die daraus resultierenden Anforderungen seien bei der Errichtung von Bauwerken zwingend einzuhalten. Sie seien Grundvoraussetzung für das genehmigungskonforme Bauen und daher auch bei der Errichtung der Windkraftanlagen einzuhalten. Aus der DIN 1055-100 folge, dass bei Einhaltung dieser technischen Regel die Versagenswahrscheinlichkeit des Bauwerkes kleiner als 1 mal 10-6 Ereignisse/Jahr sei (Gutachten Dr..................................... vom 20. Januar 2010, S. 7). Der Sachverständige M........ zeigt auch im Übrigen keine Mängel an dieser Vorgehensweise auf. Er macht geltend, auf S. 34 f. der DIN 1055-100 werde die festgelegte Schadenswahrscheinlichkeit dahingehend relativiert, dass sie als operativer Wert menschliches Versagen nicht berücksichtige und daher nicht die wirklichen Versagensraten ausdrücke. Dies müsse bei der Risikobewertung beachtet werden (Gutachten M........ vom 16. Februar 2010, S. 6 f.). Der Sachverständige Dr..................................... ist dem dahingehend entgegengetreten, dass die Nichtbeachtung von Bauvorschriften kein zwingend zu berücksichtigender Umstand sei 96 97 98
(Gutachten Dr..................................... vom 27. Oktober 2009, S. 7). Diese Bewertung ist nicht zu beanstanden. Zwar sollen Energieanlagen nach § 49 Abs. 1 Satz 1 EnWG a. F. und § 3 Abs. 1 GasLtgV nur zugelassen werden, wenn ihre Errichtung und ihr Betrieb ein angemessenes Restrisiko nicht übersteigt. Dieser Schutzzweck legt nahe, bei der Bestimmung der Risikohöhe alle Risikofaktoren zu berücksichtigen. Allerdings handelt es sich bei der nach § 49 Abs. 1 Satz 1 EnWG a. F. und § 3 Abs. 1 GasLtgV vorzunehmenden Risikobestimmung um eine einzelfallbezogene Bewertung. Darum kann es nicht als unzulässig angesehen werden, Risikofaktoren auszuscheiden, die beeinflusst und wirksam ausgeschlossen werden können. Eine solche wirksame Beeinflussung ist bezogen auf Fehler bei der Bauausführung von Windkraftanlagen, insbesondere durch wirksame und regelmäßige Kontrollen, möglich. Auch die weiteren von den Klägern vorgelegten Stellungnahmen Dritter legen weder Mängel am Gutachten Dr..................................... vom 23. Februar 2009 noch überzeugend die Notwendigkeit eines höheren Sicherheitsabstandes dar. Das Schreiben der Do.................. vom 25. Oktober 2006 enthält entgegen dem klägerischen Vorbringen nicht die Aussage, dass ein bestimmter Abstand zwingend einzuhalten ist. Vielmehr wird bei Unterschreitung des im Schreiben benannten Abstandes die Vorlage eines Sachverständigengutachtens verlangt. Das des Weiteren vorgelegte Schreiben der V................. vom 27. September 2006 verweist hinsichtlich des Abstandes zwischen Windkraftanlagen und erdverlegten Ferngasleitungen auf das DVGW-Rundschreiben G 04/04 „Abstände von Windenergieanlagen zu Gashochdruckleitungen“ vom 28. September 2004; dieses fordert keinen größeren Sicherheitsabstand als das Gutachten vom 23. Februar 2009. Auch die vorgelegte Stellungnahme des I................................... vom 17. Juni 2009 führt zu keiner anderen Einschätzung. Der darin angenommene erforderliche Sicherheitsabstand von Nabenhöhe plus Sicherheitszuschlag beruht auf der Zielsetzung, sämtliche in Betracht kommende Schäden und damit jedes Restrisiko sicher auszuschließen. Damit geht die Stellungnahme von einer unzutreffenden Prämisse aus. Die Gewährleistung der technischen Sicherheit verlangt nicht, dass jedes Restrisiko ausgeschlossen ist. (c) Das Gutachten Dr..................................... vom 23. Februar 2009 weist auch bei der Ermittlung des Risikos eines Gondelabwurfs keinen Mangel auf. Entgegen der Stellungnahme des I................................... vom 10. August 2009 (S. 5) weicht die Berechnung nicht von der im Gutachten Dr..................................... vom 16. Januar 2004 empfohlenen Rechenformel ab. Danach ist der Sicherheitsabstand bezogen auf 99 100
das Gefahrenpotential einer abgeworfenen Gondel der Windkraftanlage mit der Formel „0,1063 x NH + LG/2 + 2,0“ zu bestimmen. Die Stellungnahme des I................................... übersieht, dass bei der Wiedergabe dieser Formel in den Entscheidungsgründen des streitgegenständlichen Planfeststellungsbeschluss ein Übertragungsfehler passiert ist, auf dem die bemängelten Differenzen beruhen. Statt des gutachtlich vorgesehenen Wertes „0,1063“ wurde fälschlich der Wert „0,163“ angegeben (S. 217 des Planfeststellungsbeschlusses). Die daraus resultierenden Auswirkungen auf das Berechnungsergebnis nehmen mit steigender Größe der Windkraftanlagen zu. Bei einer Windkraftanlage mit einer Nabenhöhe von 100 m beträgt der Rechenfehler schon knapp 6 m. Auch die Kritik des Sachverständigen M........ ist nicht hinreichend substantiiert. Sie beschränkt sich darauf, die Verwendung einer Normalparabel als „völlig falsch“, „völlig willkürlich“ und „Scharlatanerie“ zu bezeichnen sowie die Verwendung eines „parabolischen Ansatzes“ zu fordern (Gutachten M........ vom 15. Oktober 2009, S. 8; Gutachten M........ vom 4. Dezember 2009, S. 5). (d) Das Gutachten Dr..................................... vom 23. Februar 2009 weist keine Widersprüche zu anderen Gutachten desselben Sachverständigen auf. Insbesondere besteht kein inhaltlicher Widerspruch zum Gutachten Dr..................................... vom 11. März 2005, das für den Windkraftanlagenhersteller Enercon erstellt wurde. Danach wird ein Sicherheitsabstand im Umfang der Nabenhöhe der Windkraftanlage nur dann als erforderlich bewertet, wenn die Wahrscheinlichkeit eines Turmbruchs mehr als 1 mal 10-6 beträgt (Gutachten Dr..................................... vom 11. März 2005, S. 5). Diese Bedingung besteht nach dem Gutachten vom 23. Februar 2009 im vorliegenden Fall nicht. Ebenfalls nicht widersprüchlich ist, dass in Anlage 1.1 des Gutachtens vom 11. März 2005 als geringstmöglicher Sicherheitsabstand von Gasleitungen zu Windkraftanlagen ein Wert von 25 m benannt wird. Zwar hat das Gutachten vom 23. Februar 2009 davon abweichend einen Sicherheitsabstand von lediglich 20 m ermittelt. Das ist aber kein inhaltlicher Widerspruch, sondern liegt nach den überzeugenden Erläuterungen des Sachverständigen Dr..................................... in den differierenden Untersuchungsgegenständen begründet. Das Gutachten vom 11. März 2005 enthält nicht auf den Einzelfall bezogene, allgemeine Annahmen. Diese müssen anders als die einzelfallbezogenen Annahmen im Gutachten vom 23. Februar 2009 konservativ 101 102 103
gewählt werden, was zu einem höheren Mindestsicherheitsabstand führt (Gutachten Dr..................................... vom 27. Oktober 2009, S. 7). (e) Zuletzt ist das Gutachten Dr..................................... vom 23. Februar 2009 nicht deshalb mangelhaft, weil auf eine Addition der ermittelten Risiken verzichtet wurde. Zwar machen die Kläger zutreffend geltend, dass nach der DIN EN ISO 16708 die Wahrscheinlichkeiten von Ereignissen, die zu einer Beschädigung der Gasleitung führen können, nicht isoliert zu betrachten sind. Maßgeblich ist die Gesamtwahrscheinlichkeit einer Beschädigung der Gasleitung, nicht der Ursprung der verschiedenen Risiken und ihre jeweilige Einzelwahrscheinlichkeit (vgl. S. 58 DIN EN ISO 16708). Allerdings hat der Sachverständige Dr..................................... in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar und überzeugend erläutert, weshalb nach dieser technischen Regel die Risiken Turmbruch, Gondelabwurf und Rotorblattabwurf nicht zu addieren sind. Die DIN EN ISO 16708 beruhe auf den allgemeinen statistischen Gesetzen. Eine Addition der Risiken von in Betracht kommenden Schadensereignissen sei daher nur bei statistisch voneinander unabhängigen Ereignissen vorzunehmen. Das sei der Fall, wenn sich die Wahrscheinlichkeit dafür, dass das eine Ereignis eintritt, nicht dadurch ändert, dass das andere Ereignis eintritt beziehungsweise nicht eintritt. Diese Voraussetzung sei im Verhältnis der Ereignisse Turmbruch, Gondelabwurf und Rotorblattabwurf nicht gegeben. Wenn ein Turmbruch eintrete, schließe dies beispielsweise einen Rotorblattabwurf aus. Der Senat folgt dieser fachlich fundierten Erläuterung. bb) Der Planfeststellungsbeschluss enthält auch keine Vorgabe, die den Bau neuer Windkraftanlagen in einem zu geringen Sicherheitsabstand zur OPAL ermöglicht. Nach der Nebenbestimmung 14.2 des Planfeststellungsbeschlusses wird als Mindestabstand neuer Windkraftanlagen zur Gasleitung und zur Absperrstation „auf der Grundlage der Gutachten vom 23.02.2009 und vom 11.06.2009“ ein Abstand von 20 m festgelegt. Diese Nebenbestimmung ist nicht als Festlegung eines Sicherheitsabstandes für jedwede zukünftige Windkraftanlage unabhängig von ihren Abmessungen zu verstehen. Ein solcher pauschaler Mindestsicherheitsabstand würde ohne zusätzliche Sicherheitsmaßnahmen, die im Planfeststellungsbeschluss nicht konkretisiert werden, die technische Sicherheit nicht hinreichend gewährleisten. Stattdessen ist die Nebenbestimmung dahin auszulegen, dass sie sich nur auf Windkraftanlagen bezieht, die in ihren Abmessungen eine Nabenhöhe von 120 m, 104 105 106
einen Rotordurchmesser von 126 m und eine Gondellänge von 18 m nicht überschreiten. Der Regelungsgehalt eines Planfeststellungsbeschlusses ist durch Auslegung des Bescheids zu ermitteln. Dabei ist entsprechend §§ 133,157 BGB auf den objektiven Erklärungsinhalt des Bescheids aus der Sicht eines verständigen Adressaten abzustellen (BayVGH, Urt. v. 9. Juni 2005 - 22 B 04.2159 -, juris Rn. 23). Davon ausgehend folgt aus der verwendeten Formulierung „auf der Grundlage der Gutachten vom 23.02.2009 und vom 11.06.2009“, dass der festgelegte Mindestabstand mit dem Gegenstand der gutachterlichen Untersuchungen verknüpft ist. Die Nebenbestimmung bezieht sich also nur auf die in den Gutachten untersuchten Größen von Windkraftanlagen. Der Begründung des Planfeststellungsbeschlusses ist zu entnehmen, dass die größte untersuchte Windkraftanlage eine REpower 5M war (S. 220 des Planfeststellungsbeschlusses). Deren Abmessungen bilden damit die Grenze der durch die Nebenbestimmung erfassten Windkraftanlagen. Bei größeren Anlagen kann ein größerer Sicherheitsabstand erforderlich sein (Gutachten Dr..................................... vom 11. Juni 2009, S. 26). Die so zu verstehende Nebenbestimmung steht nicht im Widerspruch zur erforderlichen Gewährleistung der technischen Sicherheit. Dass ein Sicherheitsabstand von 20 m für Windkraftanlagen mit den Abmessungen einer REpower 5M ausreichend ist, wird durch das Gutachten Dr..................................... vom 11. Juni 2009 belegt. Dieses beruht auf der gleichen überzeugenden Vorgehensweise wie das Gutachten Dr..................................... vom 23. Februar 2009. b) Die Vorgabe des § 49 Abs. 1 Satz 1 EnWG a. F., dass bei der Errichtung und dem Betrieb von Energieanlagen die technische Sicherheit gewährleistet sein muss, wird auch unter Berücksichtigung des Risikos einer Beschädigung der OPAL durch umstürzende Kräne eingehalten. Zur Durchführung von Bautätigkeiten an einer Windkraftanlage kann es erforderlich werden, in der Nähe der OPAL einen Kran aufzustellen. Es ist zwar nicht vollständig ausgeschlossen, dass ein solcher Kran auf die OPAL stürzt. Die nach der DIN EN ISO 16708 akzeptable Risikogrenze von 1,82 mal 10-6 Schadensereignisse/Jahr und Kilometer wird aber nicht überschritten. Die Wahrscheinlichkeit, dass ein aufgestellter Kran auf eine eingeerdete Rohrleitung stürzt, liegt bei 1,04 mal 10-7 Ereignisse/Jahr und Kilometer. Diese Annahme beruht auf dem von der Beigeladenen zu 1 eingeholten Gutachten der Dr..................................... 107 108 109 110
vom 27. September 2021. Methodik und Schlussfolgerungen des Gutachtens sind nachvollziehbar und überzeugend. Es bestehen auch keine Bedenken hinsichtlich der Validität der verwendeten Daten. Der Sachverständige M........ erachtet die Daten zur Anzahl eingetretener Kranunfälle für nicht belastbar, da sie nicht auf offiziellen Statistiken beruhen (Stellungnahme vom 5. Januar 2022). Überzeugend ist diese Kritik nicht. Es fehlt schon an einer Begründung der Annahme, nur Daten aus offiziellen Statistiken seien valide. Im Gegensatz dazu setzt sich das Gutachten Dr..................................... eingehend und überzeugend mit der schwierigen Datenlage auseinander (S. 12 des Gutachtens). Es wird erläutert, dass wegen fehlender offizieller Statistiken die Daten zur Anzahl von Kranunfällen bei Arbeiten an Windkraftanlagen aus anderen Quellen entnommen werden müssen. Im Rahmen der weiteren Recherche angefragte Hersteller von Windenergieanlagen und Versicherungen hätten geäußert, keine solchen Statistiken zu führen und zu kennen. Im Gutachten wurde schließlich als Datengrundlage die Auflistung eines Vereins verwendet, der sich gegen die Errichtung und den Betrieb von Windkraftanlagen ausspricht. Diese Datengrundlage begegnet keinen Bedenken. Die Auflistung des Vereins verfolgt das Ziel, durch das Aufzeigen der Gefahren von Windkraftanlagen Unterstützung für die Ablehnung der Errichtung von Windkraftanlagen zu gewinnen. Für dieses Ziel ist es vorteilhaft, möglichst viele Schadensfälle aufzuführen. Es ist deshalb davon auszugehen, dass der Verein bestrebt ist, Schadensfälle umfassend zu erfassen. Bezogen auf Kranumstürze bei Montagearbeiten an Windkraftanlagen ist ihm dies zudem tatsächlich mit vertretbarem Aufwand möglich. Das Gutachten Dr..................................... weist nachvollziehbar darauf hin, dass der Sturz eines Krans im Zuge der Errichtung von Windenergieanlagen ein stark medienwirksames Ereignis ist. Im Übrigen ist die Entscheidung der Dr....................................., die herangezogenen Daten zu verwenden, auch deshalb überzeugend, weil eine andere, validere Datenquelle nicht ersichtlich ist. Zuletzt wird die nach der DIN EN ISO 16708 akzeptable Risikogrenze auch dann nicht überschritten, wenn entsprechend dem Vorbringen der Kläger das Risiko durch einen Kransturz mit dem unter a) erörterten, unmittelbar von den Windkraftanlagen ausgehenden Risiko für die OPAL addiert wird. Letzteres übersteigt 1,00 mal 10-6 Schadensereignisse/Jahr und Kilometer nicht. Die Summe aus der Addition dieser Wahrscheinlichkeit mit der des Risikos eines Kransturzes (1,04 mal 10-7 Ereignisse/Jahr und Kilometer) ergibt 1,1 mal 10-6 Schadensereignisse/Jahr und Kilometer. Diese Gesamteintrittswahrscheinlichkeit liegt deutlich unterhalb der nach 111
der DIN EN ISO 16708 zulässigen Risikogrenze von 1,82 mal 10-6 Schadensereignisse/Jahr und Kilometer. c) Die Verlegungstiefe der OPAL erfüllt das technische Regelwerk und ist daher ebenfalls mit der Vorgabe des § 49 Abs. 1 Satz 1 EnWG a. F. vereinbar, dass bei der Errichtung und dem Betrieb von Energieanlagen die technische Sicherheit gewährleistet sein muss. Zum Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses existierte als technische Regel für die Errichtung von Gasleitungen aus Stahlrohren für einen Betriebsdruck von mehr als 16 bar das DVGW- Arbeitsblatt G 463 von Dezember 2001. Nach dessen Ziffer 4.2 muss die Höhe der Rohrdeckung den örtlichen Verhältnissen angepasst sein und mindestens 0,8 m betragen; die Überdeckung soll ohne besonderen Grund 2,0 m nicht überschreiten. Die Erdabdeckung der OPAL von mindestens 1,5 m entspricht dieser Regel. Die daraus resultierende Vermutung der Einhaltung des Standes der Technik haben die Kläger nicht widerlegt. Sie rügen, die Verlegungstiefe sei unzureichend, um die OPAL vor auf sie herabfallende Teile von Windkraftanlagen zu schützen. Dieses Vorbringen verkennt, dass die technische Regel des Arbeitsblatts G 463 2001 das erforderliche Sicherheitsniveau durch eine Kombination verschiedener Schutzvorkehrungen erreichen will. Die Verlegungstiefe ist daher nicht so konzipiert, dass sie allein einen ausreichenden Schutz vor Beschädigungen bewirkt. Eine wesentliche zusätzliche Schutzmaßnahme gegen Beschädigungen von Erdgasleitungen durch Windkraftanlagen ist die Vorgabe, dass Mindestsicherheitsabstände zu Windkraftanlagen einzuhalten sind (Ziffer 3.1.4 Arbeitsblatt G 463 2001). d) Die Durchführung von Kontrollflügen im Bereich der Windparks führt auch unter Berücksichtigung der spezifischen örtlichen Gegebenheiten nicht zu einem Risiko, das einen Verstoß gegen die Verpflichtung zur Gewährleistung der technischen Sicherheit nach § 49 Abs. 1 Satz 1 EnWG a. F. begründet. Zu den für die Gewährleistung zu treffenden Schutzvorkehrungen gehört nach § 3 Abs. 1 i. V. m. Anhang Nr. 10 GasLtgV, dass die Trasse einer Gashochdruckleitung in regelmäßigen Abständen zu begehen oder zu befliegen ist. Welche Sicherheitsvorkehrungen bei der Durchführung der Kontrollflüge zu beachten sind, wird weder in der Verordnung über Gashochdruckleitungen noch im streitgegenständlichen Planfeststellungsbeschluss geregelt. Entgegen dem Vorbringen der Kläger ist das Risiko, dass Hubschrauber bei Kontrollflügen mit den Windkraftanlagen kollidieren, trotzdem verschwindend gering. Denn eine Regelungslücke besteht nicht. Die Sicherheit des Luftverkehrs ist Gegenstand der Vorschriften des internationalen, europäischen und nationalen 112 113
Luftverkehrsrechts. Vorgaben zur Technik der Fluggeräte, zur Qualifikation und Zuverlässigkeit des Personals, zu den Sichtverhältnissen und zur Mindestflughöhe sind u. a. im Luftverkehrsgesetz, in der Luftverkehrsordnung, in der Luftfahrtgerät- Betriebsordnung und in der Luftfahrtpersonalordnung normiert. Die Kontrolle, dass die luftverkehrsrechtlichen Vorgaben eingehalten werden, obliegt nicht der Planfeststellungsbehörde, sondern den nach diesen Vorschriften zuständigen Behörden. Auch ohne Feststellungen zur Quantität und Qualität der Kontrollen ist davon auszugehen, dass die Vorgaben im Bereich der Windparks aller Voraussicht nach tatsächlich beachtet werden. Es drängt sich auf, dass die Piloten der Hubschrauber schon im Hinblick auf die Vermeidung einer Eigengefährdung den erforderlichen Abstand zu den Windkraftanlagen wahren werden. Dies entspricht auch dem Interesse des Betreibers der OPAL, der sich andernfalls erheblichen Haftungsrisiken aussetzen würde. Sollten die Sichtverhältnisse, insbesondere bei plötzlich auftretendem Nebel, einen Überflug des Windparks nicht zulassen, kann aus demselben Grund davon ausgegangen werden, dass der Kontrollflug verschoben werden wird. Denn eine Befliegung zu einem ganz bestimmten Termin ist nach § 3 Abs. 1 i. V. m. Anhang Nr. 10 GasLtgV nicht erforderlich. e) Auch die Errichtung und der Betrieb der Absperrstation D....... bewirken keine Gefahr, die mit der Vorgabe des § 49 Abs. 1 Satz 1 EnWG a. F., dass die technische Sicherheit gewährleistet sein muss, unvereinbar ist. Zwar kann ohne sachverständige Untersuchung nicht ausgeschlossen werden, dass die mit der Absperrstation geschaffene Möglichkeit, Erdgas aus der OPAL auszublasen, zu Schadensfällen führen kann. Denn Erdgas ist ein brennbares Gasgemisch; mischt es sich mit Sauerstoff, kann ein explosionsfähiges Gemisch entstehen. Allerdings kann aufgrund der vorliegenden Sachverständigengutachten mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass das ausgeblasene Gas von den auf Nabenhöhe befindlichen Maschinenteilen einer Windkraftanlage entzündet wird und dadurch explodiert. Zu der Frage, in welchem Bereich bei einem Ausblasen von Erdgas an der Absperrstation D....... ein explosionsfähiges Gas-Luft-Gemisch entsteht, wurden von der Seite der Beigeladenen zwei Gutachten eingeholt: ein Gutachten des TÜV R............................... vom 27. Juni 2011 und ein Gutachten des TÜV N......................... vom 9. April 2017 samt ergänzendem Gutachten vom 21. September 2021. Beide Gutachten sind zu dem Ergebnis gelangt, dass auf Nabenhöhe der im Windpark 114 115 116
vorhandenen Windkraftanlagen kein explosionsfähiges Gas-Luft-Gemisch entstehen wird. Der Senat erachtet die Gutachten als überzeugend und stützt seine Bewertung der Wirkungen eines Ausblasvorgangs auf diese. Die Ausbreitung des ausgeblasenen Erdgases ist in beiden Gutachten mit dem Programm ProNuSs berechnet worden, dem die Richtlinie VDI 3783 und das Freistrahlmodell von Schatzmann zugrunde liegt. Dieses Programm wird bundesweit zur Risikoermittlung verwendet. Die von den Klägern in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisanträge auf Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens zur Ausbreitung des Erdgases und des Gas-Luft-Gemisches bei Durchführung eines Ausblasvorgangs (Beweisanträge 5 und 6) hat der Senat in Ausübung des ihm nach § 98 VwGO in entsprechender Anwendung des § 412 Abs. 1 ZPO eingeräumten Ermessens abgelehnt. Die Gutachten des TÜV R............................... und des TÜV N......................... sind objektiv geeignet, die für die richterliche Überzeugungsbildung notwendige sachliche Grundlagen zu vermitteln. Anders als die von den Klägern vorgelegte gutachterliche Stellungnahme des Sachverständigen M........ vom 15. Dezember 2021 weisen die Gutachten des TÜV R............................... und des TÜV N......................... keine erkennbaren Mängel auf. Das Vorbringen der Kläger gegen das Gutachten des TÜV N......................... hat keine relevanten Mängel des Gutachtens aufgezeigt. Der Einwand, die Windgeschwindigkeit sei im ursprünglichen Gutachten zu gering angesetzt worden, verkennt, dass eine höhere Windgeschwindigkeit die Verdünnung der Gaswolke fördert und damit den Gefahrenbereich reduziert. Dies wird durch das ergänzende Gutachten des TÜV N......................... vom 21. September 2021 bestätigt, in dem zusätzliche Berechnungen für eine Windgeschwindigkeit bis 7,2 m/s vorgenommen wurden. Auch die zweite Einwendung der Kläger, das TÜV-Gutachten gehe mit 24.418 m³ von einem nicht nachvollziehbaren maximal freigesetzten Gasvolumen aus, trägt nicht. Diese Volumenangabe bezieht noch nicht ein, dass das Erdgas in der OPAL komprimiert wird. Dass sich aufgrund dessen eine größere Gasmenge im Leitungsabschnitt befindet, berücksichtigt das TÜV-Gutachten unmittelbar im Anschluss an die Volumenangabe (S. 13 des Gutachtens). Die weitere klägerische Einwendung, das Gutachten enthalte widersprüchliche Angaben zu den Ausflussmasseströmen, ist zwar zutreffend. Das Gutachten enthält auf S. 4 und S. 14 Zahlenfehler. Die Beigeladenen haben aber nachvollziehbar und überzeugend dargelegt, dass es sich dabei lediglich um einen Übertragungsfehler handelt, der sich auf das Ergebnis der Berechnung nicht ausgewirkt hat (vgl. Schriftsatz vom 26. Oktober 2020, S. 6 f.). 117 118
Auch die gutachterliche Stellungnahme des Sachverständigen M........ vom 15. Dezember 2021 gibt keine Veranlassung, ein weiteres Gutachten einzuholen. Sie leidet an einem offenkundigen, ergebnisrelevanten Mangel. Nach der gutachterlichen Stellungnahme müsse bei der Berechnung der Ausbreitung das Gesetz von Amontons berücksichtigt werden. Das ist offenkundig unzutreffend. Das Gesetz von Amontons sagt aus, dass der Druck idealer Gase bei gleichbleibendem Volumen und gleichbleibender Stoffmenge direkt proportional zur Temperatur ist (https://de.wikipedia.org/wiki/Thermische_Zustandsgleichung_idealer_Gase#Gesetz_ von_Amontons; Abruf am 10. Januar 2022). Diese Voraussetzungen sind beim Ausblasen nicht gegeben. Beim Ausblasen entweicht Erdgas durch vorher montierte Stutzen aus einem abgeschlossenen Teil der Leitung. Die Gasmenge innerhalb der Leitung ist somit nicht gleichbleibend, sondern reduziert sich stetig. Damit ist eine notwendige Bedingung des Gesetzes von Amontons nicht erfüllt, was dessen Anwendbarkeit ausschließt. Für diese Schlussfolgerung bedarf es keiner tiefergehenden naturwissenschaftlichen Sachkenntnisse, über die der Senat nicht verfügt. Im Übrigen hat der Sachverständige Z.... vom TÜV N......................... in der mündlichen Verhandlung eben diese Zusammenhänge nachvollziehbar erläutert. Er hat ausgeführt, zwar sei es richtig, dass sich das Erdgas beim Ausblasen abkühle. Die Stärke der Abkühlung könne aber nicht nach dem Gesetz von Amontons ermittelt werden, da dessen Bedingungen nicht vorlägen. Anzuwenden sei vielmehr der sogenannte Joule-Thomson-Effekt, was bei dem vom TÜV N......................... verwendeten Berechnungsprogramm berücksichtigt werde. Demzufolge ist auch die weitere Kritik des Sachverständigen M........, das Gutachten des TÜV N......................... nehme fälschlicherweise eine konstante Temperatur des ausströmenden Gases von 0°C über die gesamte Zeit des Ausblasvorgangs an, unzutreffend. Nicht entscheidungserheblich ist, welche in den beiden TÜV-Gutachten zugrunde gelegte untere Explosionsgrenze (UEG) des Gas-Luft-Gemisches zutreffend ist. Der TÜV N......................... setzt die Grenze mit der unteren Explosionsgrenze von Methan, das Hauptbestandteil von Erdgas ist, gleich. Diese beträgt 4,4 Vol. % Dagegen nimmt der TÜV R............................... ausgehend von der unteren Explosionsgrenze von Methan einen Sicherheitsabschlag von 50 Prozent vor und kommt damit zu einer Grenze von 2,2 Vol. %. Begründet wird dies mit möglichen Schwankungen in der Zusammensetzung des Erdgases und damit möglicherweise verbundener Veränderungen der Zündgrenzen (Gutachten TÜV R..............................., S. 5). Der vom TÜV R............................... vorgenommene Sicherheitsabschlag ist so groß, dass er sogar extreme - nach den Angaben der Beigeladenen auszuschließende - 119 120
Schwankungen in der Zusammensetzung des Erdgases abdeckt. Selbst bei dieser geringen unteren Explosionsgrenze wird mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit keine Beschädigung einer Windkraftanlage eintreten. Innerhalb eines Umkreises von 200 m zur Absperrstation D....... befindet sich ausschließlich die 130 m entfernte Windkraftanlage WEA 15. Die Berechnungen des TÜV R............................... belegen, dass auf Nabenhöhe dieser Anlage (50 m) beim Ausblasen von Erdgas selbst bei ungünstigen äußeren Bedingungen ein Gas-Luft- Gemisch mit einer Konzentration von 2,2 Vol. % nicht entsteht, wenn die Freisetzungsrate auf 90.000 Nm³/h begrenzt wird. Diese Begrenzung ist gewährleistet. Die Beigeladenen haben in der mündlichen Verhandlung vom 11. Januar 2022 eine verbindliche Erklärung abgegeben, bei Ausblasvorgängen die vom TÜV R............................... empfohlene Freisetzungsrate nicht zu überschreiten. f) Das von den Klägern geltend gemachte Risiko, die OPAL und insbesondere deren Absperrstationen könnte Ziel eines terroristischen Anschlags werden, beeinträchtigt die technische Sicherheit nicht in erheblicher Weise und ist daher mit der Vorgabe des § 49 Abs. 1 Satz 1 EnWG a. F. vereinbar. Ein besonderer Schutz der Absperrstation gegen mögliche (terroristische) Anschläge ist nach den maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften und den einschlägigen technischen Regeln nicht vorgesehen. Sie ist auch nicht als zu erfüllender Stand der Technik anzusehen. Bei terroristischen Anschlägen handelt es sich um vernünftigerweise auszuschließende Gefahrenursachen, deren Realisierung als von der Allgemeinheit hinzunehmendes „Restrisiko“ einzuordnen ist (VGH BW, Beschl. v. 14. November 2011 - 8 S 1281/11 -, juris Rn. 42). Die von diesem Grundsatz abweichende Verpflichtung, für Atomanlagen besondere Sicherheitsvorkehrungen vorzusehen, beruht auf den Besonderheiten der Atomtechnik und ihren spezifischen Risiken. Sie ist nicht auf andere exponierte Industrieanlagen übertragbar (VGH BW, a. a. O., juris Rn. 42; VG Düsseldorf, Urt. v. 25. Mai 2011 - 3 K 1599/07 -, juris Rn. 371). g) Zuletzt ist der Planfeststellungsbeschluss nicht wegen unzureichender bautechnischer Vorgaben zur Verlegung der OPAL rechtswidrig. Zwar war nicht von vornherein auszuschließen, dass bestimmte bei Bedarf geplante Verlegungsarbeiten zu Beschädigungen der Windkraftanlagen führen können und damit entgegen § 49 Abs. 1 Satz 1 EnWG a. F. die technische Sicherheit nicht gewährleistet ist. Das Gefährdungspotential resultierte aus dem Umstand, dass für die Verlegung der OPAL im Bereich der Windparks Gestein gelöst werden musste. Das sollte vorrangig mittels Meißeln geschehen. Sollte dies nicht gelingen, waren darüber hinaus 121 122
Lockerungssprengungen vorgesehen (S. 226 des Planfeststellungsbeschlusses). Der Senat hat im Eilverfahren mit der Bestimmung eines - im Planfeststellungsbeschluss nicht vorgegebenen - Schutzabstands für die Durchführung von Lockerungssprengungen in der Nähe von Windkraftanlagen Vorkehrungen getroffen, um auszuschließen, dass die Sprengungen zu schwer erkennbaren Fundamentschäden an den Windkraftanlagen führen (SächsOVG, Beschl. v. 23. Juli 2010 - 4 B 444/09 -, juris Rn. 85). Ein Anspruch auf Aufnahme einer solchen oder anderen Vorgabe für die Durchführung der Gesteinsarbeiten in den Planfeststellungsbeschluss besteht aber nicht mehr, da sich Regelungen, die sich allein auf die Errichtung der OPAL beziehen, erledigt haben. Die Verlegungsarbeiten sind seit mehr als zehn Jahren abgeschlossen; durch sie verursachte Schäden an Windkraftanlagen sind nicht erkennbar geworden. 4. Der Planfeststellungsbeschluss beachtet die Ziele der Raumordnung. Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Raumordnungsgesetz in der Fassung vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2986), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 28. März 2009 (BGBl. I S. 643) geändert worden ist (im Folgenden: ROG a. F.), sind bei Entscheidungen öffentlicher Stellen über die Zulässigkeit raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen von Personen des Privatrechts, die - wie im vorliegenden Fall - der Planfeststellung oder der Genehmigung mit der Rechtswirkung der Planfeststellung bedürfen, Ziele der Raumordnung zu beachten sowie Grundsätze und sonstige Erfordernisse der Raumordnung in Abwägungs- oder Ermessensentscheidungen zu berücksichtige n.
a) Die infolge der Teilfortschreibung des Regionalplans Chemnitz-Erzgebirge im Jahr 2005 in den Regionalplan aufgenommenen Plansätze zur Nutzung der Windenergie gehören zu den Zielen der Raumordnung. Nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 ROG a. F. sind Ziele der Raumordnung „verbindliche Vorgaben in Form von räumlich und sachlich bestimmten oder bestimmbaren, vom Träger der Raumordnung abschließend abgewogenen (§ 7 Abs. 2) textlichen oder zeichnerischen Festlegungen in Raumordnungsplänen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums“. Nach § 3 Abs. 1 Nr. 7 ROG a. F. sind Raumordnungspläne zusammenfassende, überörtliche und fachübergreifende Pläne nach §§ 8 und 17 ROG a. F. 123 124 125 126
Die Festsetzung eines Vorranggebiets indiziert das Vorliegen eines Ziels der Raumordnung. Bei der Ausweisung von Vorranggebieten ist nämlich in raumordnerischer Hinsicht eine planerische Letztentscheidung gefallen, da eine bestimmte Nutzung absoluten Vorrang genießt und die jeweilige Nichtvereinbarkeit mit der Vorrangfunktion zumindest bestimmbar ist (NdsOVG, Urt. v. 8. Dezember 2011 - 12 KN 208/09 -, juris Rn. 23). Eine solche Indizwirkung besteht auch bei der Festsetzung von Eignungsgebieten (OVG NRW, Urt. v. 6. September 2007 - 8 A 4566/04 -, juris Rn. 120). Davon ausgehend erfüllen die Plansätze zur Nutzung der Windenergie die Voraussetzungen für Ziele der Raumordnung. Die Plansätze wurden mit der am 3. November 2004 beschlossenen und am 20. Oktober 2005 in Kraft getretenen „Teilfortschreibung des Regionalplanes Chemnitz-Erzgebirge bezüglich der Plansätze zur Nutzung der Windenergie“ in den Regionalplan Chemnitz-Erzgebirge aufgenommen. Die zu den Plansätzen gehörende Karte 16.10 weist den Windpark P..................... als kombiniertes Vorrang- und Eignungsgebiet (§ 8 Abs. 7 Satz 1 Nrn. 1 und 3 ROG a. F.) aus. Anhaltspunkte, dass mit dieser Festlegung keine planerische Letztentscheidung getroffen werden sollte, können der Begründung der Fortschreibung nicht entnommen werden. Vielmehr verfolgen die entsprechenden Satzungsregelungen nach ihrer Begründung (Z-1 der Teilfortschreibung) den Zweck, die ausgewiesenen Eignungs-/Vorranggebiete für die Windenergienutzung als Ziele der Raumordnung festzulegen. Dagegen ist die raumordnerische Beurteilung der Regierungspräsidien Chemnitz und Dresden vom 20. September 2007 kein Ziel der Raumordnung. Denn raumordnerische Beurteilungen besitzen keine unmittelbare Rechtswirkung nach außen (BVerwG, Beschl. v. 04. Juni 2008 - 4 BN 12.08 -, juris Rn. 2 m. w. N.; OVG Saarland, Urt. v. 7. Februar 2019 - 2 C 629/17 -, juris Rn. 33), so dass sie als Grundsätze und sonstige Erfordernisse der Raumordnung nach § 4 Abs. 1 Satz 1 ROG a. F. einzuordnen sind. Der Beklagte ist infolgedessen nur verpflichtet, die raumordnerische Beurteilung vom 20. September 2007 - neben anderen Belangen - im Rahmen der Abwägungsentscheidung zu berücksichtigen. Insoweit wird auf die nachfolgende Prüfung unter I. 5. b) verwiesen. b) Ob die Plansätze zur Nutzung der Windenergie als Teil des Regionalplans mit höherrangigem Recht vereinbar sind oder der Regionalplan aus den vom Verwaltungsgericht Chemnitz im nicht veröffentlichten Urteil vom 12. Februar 2014 (- 2 K 1086/10 -) dargelegten Gründen nichtig ist, kann im vorliegenden Verfahren offenbleiben. Denn auch bei - unterstellter - Wirksamkeit der Plansätze ist kein Verstoß 127 128 129
gegen § 4 Abs. 1 Satz 1 ROG a. F. gegeben. In diesem Fall wurden mit den Plansätzen wirksam Vorranggebiete festgelegt, woraus eine rechtlich verbindliche Vorgabe resultiert [aa)]. Diese hat der Beklagte beachtet [bb)]. aa) Ziele der Raumordnung sind anders als ein Grundsatz der Raumordnung nicht bloß ein bei der Abwägung zu berücksichtigender Umstand, sondern als räumliche und sachliche Konkretisierung der Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Planungsraumes das Ergebnis landesplanerischer Abwägung. Die Rechtsbindungen, die Ziele der Raumordnung erzeugen, sind in dem Sinne strikt, als die Adressaten sie zwar im Einzelfall konkretisieren und ausgestalten, sich über sie aber nicht im Wege der Abwägung hinwegsetzen dürfen. Die planerischen Vorgaben, die sich ihnen entnehmen lassen, sind verbindlich (BVerwG, Urt. v. 20. November 2003 - 4 CN 6.03 -, juris Rn. 28; ThürOVG, Urt. v. 13. Dezember 2017 - 1 N 624/13 -, juris Rn. 69). Nach § 8 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 ROG a. F. sind Vorranggebiete Flächen, die für bestimmte raumbedeutsame Funktionen oder Nutzungen vorgesehen sind und andere raumbedeutsame Nutzungen in diesem Gebiet ausschließen, soweit diese mit den vorrangigen Funktionen oder Nutzungen nicht vereinbar sind. In der Gesetzesbegründung wird als Zweck der Vorranggebiete benannt, „raumbedeutsame Funktionen oder Nutzungen in dem Gebiet dadurch zu schützen, daß ihnen in den Grenzen des Gebietes ein Vorrang gegenüber mit ihnen nicht zu vereinbarenden raumbedeutsamen Nutzungen und Funktionen eingeräumt wird“ (BT-Drs. 13/6392, S. 84). Andere raumbedeutsame Nutzungen sind in Vorranggebieten somit nicht schlechthin, sondern nur dann ausgeschlossen, wenn sie nicht mit der vorrangigen Nutzung vereinbar sind (BVerwG, Urt. v. 19. Juli 2001 - 4 C 4.00 -, juris Rn. 11; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 23. Mai 2019 - OVG 2 A 4.19 -, juris Rn. 117). Ob eine andere Nutzung nach diesem Maßstab möglich ist, bedarf einer Prüfung im Hinblick auf das jeweilige Vorranggebiet. bb) Nach diesen Vorgaben ist die Errichtung und der Betrieb der OPAL im als Vorranggebiet ausgewiesenen „Windpark P........“ mit der dort vorrangigen Nutzung für die Erzeugung von Windenergie vereinbar. (1) Der Betrieb der bestehenden Windkraftanlagen wird durch die OPAL nicht erheblich beeinträchtigt. 130 131 132 133
Keine Einschränkungen resultieren aus dem Betrieb der Absperrstation D........ Sogar während der extrem seltenen Nutzung der Station zum Ausblasen von Erdgas können die Windkraftanlagen regulär betrieben werden, da - wie unter I. 3. e) dargelegt wurde - die technische Sicherheit auch bei dieser Nutzung gewährleistet ist. Die Durchführung notwendiger Reparaturen an den Windkraftanlagen wird durch die OPAL nur geringfügig erschwert. Für den Fall, dass eine Querung der OPAL durch eine Baustraße für Arbeiten an bestehenden oder neuen Windenergieanlagen notwendig ist, hat die damalige Vorhabenträgerin die Möglichkeit des Überfahrens der Leitung zugesichert (S. 289 des Planfeststellungsbeschlusses). Diese Zusage wurde im Tenor des Planfeststellungsbeschlusses für verbindlich erklärt und ist damit Teil des Planfeststellungsbeschlusses. Durch die OPAL sind aufwendige Reparaturarbeiten zwar trotzdem dadurch erschwert, dass Schwertransporte die OPAL nur mit Erlaubnis der Beigeladenen und - abhängig von den örtlichen Verhältnissen - nach Durchführung zusätzlicher Sicherungsmaßnahmen überfahren dürfen (Nebenbestimmung Nr. 14.3). Es ist nicht auszuschließen, dass es dadurch bei Reparaturen, die den Einsatz von Schwertransporten erfordern, zu zeitlichen Verzögerungen und zusätzlichem Planungsaufwand kommt. Allerdings sind diese nachteiligen Wirkungen voraussichtlich gering, weil aufwendige Reparaturen an Windkraftanlagen unabhängig von der OPAL eingehender Planungen und eines zeitlichen Vorlaufs bedürfen. Finanzielle Nachteile entstehen den Windkraftbetreibern durch erforderliche zusätzliche Sicherungsmaßnahmen an den Wegen nicht. Dass die dafür entstehenden Kosten von den Beigeladenen zu tragen sind, folgt aus der Nebenbestimmung Nr. 14.3.1. Danach dient die Zustimmungspflicht dazu, der Vorhabenträgerin Sicherungsmaßnahmen zu ermöglichen. Verbunden mit dieser Obliegenheit, Sicherungsmaßnahmen zu ergreifen, ist die Verpflichtung zur Tragung entstehender Kosten. Zuletzt ist auch hinsichtlich der Windkraftanlage WEA 9 S......... keine signifikante Beeinträchtigung notwendiger Reparaturarbeiten eingetreten. Die Kläger rügen, die Erdgasfernleitungen OPAL und EUGAL („Europäische Gas-Anbindungsleitung“) würden es unmöglich machen, an der Windkraftanlage einen Kran aufzustellen. Ebenfalls nicht mehr realisierbar sei es, tonnenschwere Teile dorthin zu schaffen und in der Nähe zwischenzulagern. Dadurch werde der Betrieb dieser Windkraftanlage massiv beeinträchtigt. Diesem klägerischen Vorbringen kann nicht gefolgt werden. Beeinträchtigungen durch die erst im Jahr 2018 planfestgestellte EUGAL sind im hiesigen Verfahren nicht entscheidungserheblich. Im Übrigen hat die Besichtigung der Umgebung der Windkraftanlage während des Erörterungstermins ergeben, dass eine 134 135 136
Erschließung der Anlage gewährleistet ist. Es wurden vor Ort mögliche Aufstellorte für einen Kran identifiziert. Die Möglichkeit, die OPAL mit Schwertransporten zu überfahren, ist unter den dargelegten Voraussetzungen gegeben. Im Erörterungstermin wurde von Seiten der Vertreter der Beigeladenen erklärt, dass dies für alle Schwertransporte gilt, deren Gewicht mit den maßgeblichen straßenrechtlichen Gewichtsgrenzen zum Befahren öffentlicher Straßen (vgl. § 34 StVZO) vereinbar ist. Zwar wurde im Verfahren teilweise geltend gemacht, für Materialanlieferungen müssten Schwertransporte mit höheren Gewichtsgrenzen die Leitung überfahren können. Es ist aber schon nicht nachvollziehbar, wie diese Schwertransporte überhaupt zu den Windparks gelangen sollen. Ebenfalls nicht nachvollziehbar ist die Notwendigkeit eines unmittelbar an der Windkraftanlage befindlichen Lagerplatzes für tonnenschwere Ersatzteile. (2) Durch die OPAL ist für die Betreiber der Windkraftanlagen und die Eigentümer der Grundstücke des Windparks kein Haftungsrisiko entstanden, das den Betrieb von Windkraftanlagen in wirtschaftlicher Hinsicht signifikant beeinträchtigt. Zwar hat sich für die Betreiber einiger Windkraftanlagen das Haftungsrisiko erhöht, weil die mögliche Schadenssumme gestiegen ist. Die Steigerung resultiert daraus, dass bei einem Herabfallen von Teilen einer in der Nähe der OPAL stehenden Windkraftanlage die Erdgasleitung oder deren Anlagen beschädigt werden können. Eine solche Beschädigung kann, auch wenn keine Anhaltspunkte für die Gefahr einer Explosion mit weitem Radius bestehen, darüber hinaus möglicherweise zu weiteren Schäden an einer nahegelegenen Windkraftanlage führen. Das daraus resultierende zusätzliche Haftungsrisiko wird durch die Zusicherung der Vorhabenträgerinnen nicht spürbar verringert. Zugesichert ist die Übernahme der Haftung für einen Schaden an den Anlagen der OPAL im Falle eines durch eine Windkraftanlage ausgelösten Schadensfalls lediglich, wenn der Schadensfall auf einer durch die Betreiber der Windenergieanlage nicht zu vertretenden höheren Gewalt beruht (S. 289 des Planfeststellungsbeschlusses). Durch die Einschränkung der Zusicherung auf Fälle nicht zu vertretender höherer Gewalt, entlastet sie nur von einer Gefährdungshaftung. Trotzdem ist die Erhöhung des Haftungsrisikos für die Betreiber der Windkraftanlagen nicht so stark, dass spürbare Auswirkungen auf den wirtschaftlichen Betrieb der Windkraftanlagen eingetreten sind. Ein Haftungsrisiko für fahrlässiges Verhalten bei Betrieb einer Windkraftanlage kann durch eine Haftpflichtversicherung vermieden werden. Dass die Beiträge für eine solche Versicherung durch die Errichtung der OPAL 137 138
erheblich gestiegen sind, haben die Kläger weder durch die Vorlage von Versicherungsangeboten noch in anderer Weise dargelegt. Die OPAL bewirkt ebenfalls nicht, dass es für Eigentümer unwirtschaftlich wird, ihre Grundstücke an Dritte zum Zweck der Errichtung und des Betriebs von Windkraftanlagen zur Verfügung zu stellen. Insbesondere entstehen keine Haftungsrisiken, die die Wirtschaftlichkeit der vertraglichen Überlassung erheblich verschlechtern. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs folgt eine haftungsbegründende Störereigenschaft nicht allein aus dem Eigentum an dem Grundstück, von dem eine schädigende Einwirkung ausgeht. Erforderlich ist vielmehr, dass die Beeinträchtigung des Nachbargrundstücks wenigstens mittelbar auf den Willen des Eigentümers zurückgeht. Dafür muss er die Sicherungspflicht, d. h. Pflicht zur Verhinderung möglicher Beeinträchtigungen, verletzt haben (BGH, Urt. v. 9. Februar 2018 - V ZR 311/16 -, juris Rn. 7). Aus diesem Grund ist die Verantwortlichkeit des Eigentümers für Störungshandlungen seines Mieters eingeschränkt. Sie setzt voraus, dass der Eigentümer dem Mieter den Gebrauch seiner Sache mit der Erlaubnis zu störenden Handlungen überlassen hat oder es unterlässt, ihn von einem fremdes Eigentum beeinträchtigenden Gebrauch abzuhalten (BGH, a. a. O., juris Rn. 13; Urt. v. 27. Januar 2006 - V ZR 26/05 -, juris Rn. 5). Davon ausgehend ist das Haftungsrisiko eines Grundstückeigentümers bei einem Vertrag über die entgeltliche Überlassung eines Grundstücks zur Errichtung und zum Betrieb von Windkraftanlagen von vornherein beschränkt. Ob solche Verträge zwischen Grundstückseigentümern und Anlagenbetreibern als Miet- oder Pachtverhältnis einzuordnen sind, ist nicht abschließend geklärt (vgl. für die Errichtung und den Betrieb von Photovoltaikanlagen: Lange/Ländner, EnWZ 2019, 99). Die praktischen Auswirkungen dieser Einordnung sind aber gering, da gemäß § 581 Abs. 2 BGB die Vorschriften über den Mietvertrag grundsätzlich auf den Pachtvertrag entsprechend anzuwenden sind (Gaßmann, EnWZ 2018, 106). Es ist deshalb davon auszugehen, dass die dargelegte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu den Begrenzungen der Haftungspflicht des Eigentümers auch für Fälle der entgeltlichen Überlassung eines Grundstücks zur Errichtung und zum Betrieb von Windkraftanlagen gilt. Des Weiteren kann der Grundstückseigentümer sein Haftungsrisiko durch vertragliche Regelungen zu den Pflichten des Anlagenbetreibers, beispielsweise eine Pflicht zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung, weiter reduzieren. Das verbleibende geringe Haftungsrisiko des Grundstückeigentümers kann durch eine eigene Haftpflichtversicherung ausgeschlossen werden. Dass die Beiträge für eine solche Versicherung durch die Errichtung der OPAL erheblich gestiegen sind, wurde nicht dargelegt. 139
140 (3) Ein effektives Repowering im Vorranggebiet wird durch die OPAL nicht beeinträchtigt. Die Möglichkeit des Repowering, d. h. das Ersetzen von älteren, leistungsschwächeren Windkraftanlagen durch neuere Anlagen, ist für eine effiziente Nutzung der Windkraft und die Entwicklung der Windparks von großer Bedeutung. Im Juli 2009 waren in den Windparks D....... und DS.................. 25 Anlagen vorhanden, von denen acht vor dem Jahr 2000 errichtet worden waren. Aufgrund der schnellen technischen Entwicklung im Bereich der Windkraft lag es zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Planfeststellungsbeschluss jedenfalls für die älteren Anlagen nahe, sie in absehbarer Zeit durch neue Anlagen zu ersetzen. Richtigerweise setzt sich der Planfeststellungsbeschluss deshalb ausführlich mit den Auswirkungen der OPAL auf die Möglichkeit des Repowering auseinander (S. 234 ff. des Planfeststellungsbeschlusses). Die Bewertung der Planfeststellungsbehörde, dass die Gestaltungsmöglichkeiten eines effektiven Repowering nicht durch die OPAL, sondern durch andere Faktoren begrenzt werden, ist nicht zu beanstanden. Sie beruht auf einem von der damaligen Vorhabenträgerin eingeholten Gutachten der C.................. vom 8. April 2009 und einer ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme vom 12. Mai 2009. Das Gutachten geht zutreffend davon aus, dass Beschränkungen der Gestaltungsmöglichkeiten eines effektiven Repowering nicht allein aus dem zur OPAL einzuhaltenden Mindestsicherheitsabstand resultieren. Sie folgen auch aus den immissions- und baurechtlichen Anforderungen sowie insbesondere dem erforderlichen Mindestabstand zwischen den Windkraftanlagen. Jeder Hersteller von Windkraftanlagen legt Mindestabstände zwischen den Anlagen fest (C.................. Gutachten vom 8. April 2009, S. 30). Danach sind Abstände im Umfang des drei- bis fünffachen Rotordurchmessers einzuhalten, um die Windverhältnisse am Standort optimal zu nutzen. Eine Unterschreitung der empfohlenen Mindestabstände würde darüber hinaus die Standsicherheit der Anlagen gefährden (C.................. Gutachten vom 8. April 2009, S. 31). Von diesen Prämissen ausgehend kommt das Gutachten zu dem Ergebnis, dass in allen untersuchten Szenarien die Planungsbegrenzungen ihre Ursachen in dem von den Herstellern empfohlenen Abstand zwischen den Anlagen sowie in Auflagen im Bereich des Schalls und des Schattenwurfs haben. Notwendige Abstände zu der Erdgasfernleitung seien nicht ausschlaggebend für die Anzahl der möglichen Anlagen oder deren Positionierung (C.................. Gutachten vom 8. April 2009, S. 54). 141 142
143 Der Senat bewertet das Gutachten im Wesentlichen als überzeugend und folgt dessen abschließender Bewertung. Diese beruht auf quantitativ und qualitativ ausreichenden Szenarien eines Repowering. In dem Gutachten wurden drei Szenarien untersucht: Erstens eine Verdichtung des Windparks bei Beibehaltung der bestehenden Anlagen (Szenario A), zweitens drei Varianten einer teilweisen oder vollständigen Ersetzung der bestehenden Windkraftanlagen durch Anlagen nach dem neuesten Stand der Technik (Szenario B) und drittens eine Neuplanung der gesamten Fläche unabhängig vom damaligen Anlagenalter und den Anlagenstandorten (Szenario C). Diese Szenarienauswahl begegnet keinen Bedenken. Der Gutachterin ist bei der Auswahl ein Einschätzungsspielraum zuzubilligen. Denn da von Seiten der Betreiber der Windkraftanlagen oder der Grundstückseigentümer keine konkretisierten Planungen zum Repowering im Windparkbereich entwickelt worden waren, war es unmöglich, eine sichere Prognose zum späteren Repowering zu treffen (SächsOVG, Beschl. v. 23. Juli 2010 - 4 B 444/09 -, juris Rn. 115). Dieser Spielraum ist nicht überschritten worden. Insbesondere ist es nachvollziehbar, dass ein Repowering nur bezüglich Windkraftanlagen mit einer Leistung bis zu 5 MW untersucht wurde. Damit wurden die zum damaligen Zeitpunkt größten Typen von Windkraftanlagen berücksichtigt. Ein weiteres Szenario mit noch leistungsstärkeren Anlagen hätte keine relevante Aussagekraft gehabt, da es mit erheblichen Unsicherheiten behaftet wäre. Denn die Berechnungen hätten auf Grundlage fiktiver technischer Daten von Windkraftanlagen erfolgen müssen. Nicht nur wäre es sehr unsicher, ob sich diese Daten bestätigen. Ebenfalls nicht absehbar war, ob leistungsstärkere Anlagen rechtzeitig marktreif werden, um sie bei einem in absehbarer Zeit zu erwartenden Repowering älterer Anlagen überhaupt in Betracht ziehen zu können. Die Überzeugungskraft des Gutachtens wird durch die klägerischen Rügen nicht in Frage gestellt. Das Gutachten ist hinsichtlich der vorhandenen Gas- und Telekommunikationstrassen nicht unvollständig; diese wurden berücksichtigt (S. 12 der C..................-Stellungnahme vom 12. Mai 2009). Entgegen dem Vorbringen der Kläger war eine Betrachtung der „kumulierenden Wirkungen mit den vorhandenen Gas- und Telekommunikationstrassen“ nicht vorzunehmen, da das Gutachten die (zusätzlichen) Auswirkungen der OPAL auf die Entwicklung des Windparks zum Gegenstand hat. Offenbleiben kann, ob das Vorbringen der Kläger zutreffend ist, dass die dritte Variante des Szenario B rechtlich unmöglich umzusetzen ist. Offenkundig würde diese Variante auch in abgewandelter Form aus wirtschaftlichen Gründen nicht verwirklicht werden. Denn das gutachterlich konzipierte Szenario würde im Vergleich zum Status quo im Juli 2009 nicht zu einer größeren Gesamtenergieproduktion auf der 144
zur Verfügung stehenden Fläche führen (C.................. Gutachten vom 8. April 2009, S. 41). Sollten bei dem Szenario - wie von den Klägern geltend gemacht - darüber hinaus weitere Planungsbeschränkungen zu beachten sein, würde sich dieses Ergebnis nicht verbessern. Da in diesem Szenario schon deshalb kein effektives Repowering erreicht werden kann, resultieren aus den einzuhaltenden Abständen zur OPAL insoweit offenkundig keine relevanten Beschränkungen für das Repowering. Die Überzeugungskraft des Gutachtenergebnisses wird auch nicht dadurch aufgehoben, dass die Kläger zutreffend einen Fehler des Gutachtens geltend machen. In dem Gutachten wurde der zwischen den Windkraftanlagen und der Erdgasfernleitung einzuhaltende Mindestsicherheitsabstand aus der Sächsischen Bauordnung abgeleitet (vgl. C.................. Gutachten vom 8. April 2009, S. 29 f., 48). Fehlerhaft ist daran zum einen, dass sich der Mindestsicherheitsabstand zu Erdgasleitungen nicht nach der Sächsischen Bauordnung bestimmt. Zum anderen machen die Kläger zutreffend geltend, dass auch bei unterstellter Anwendbarkeit der Sächsischen Bauordnung die baurechtliche Berechnung des Mindestsicherheitsabstandes fehlerhaft erfolgt ist. Diese Fehler haben sich aber offenkundig nicht auf das Ergebnis des Gutachtens ausgewirkt. Dies hat die Gutachterin in ihrer ergänzenden Stellungnahme dargelegt. In den untersuchten Szenarien befindet sich die am nächsten zur OPAL gelegene, neu zu errichtende Windkraftanlage 59 m von der Leitungsachse entfernt (vgl. Anhang 1 zur C..................- Stellungnahme vom 12. Mai 2009). Demnach sind die zur Gewährleistung der technischen Sicherheit erforderlichen Abstände der Windkraftanlagen zur OPAL für das Repowering nicht relevant. Eine begrenzende Wirkung hätten sie nur dann, wenn eine Platzierung neuer Windkraftanlagen sinnvollerweise an einem Standort erfolgen müsste, der den erforderlichen Sicherheitsabstand zur OPAL unterschreitet. Das ist nicht der Fall. Der Abstand von 59 m ist größer als der von der Dr..................................... berechnete Mindestsicherheitsabstand von 20 m. Gleiches gilt hinsichtlich des Mindestsicherheitsabstands von 35 m nach dem DVGW- Arbeitsblatt G 463 2021. 5. Die Abwägungsentscheidung des Beklagten weist keinen erheblichen Mangel auf. Nach § 43 Satz 2 EnWG a. F. sind bei der Planfeststellung die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Das Gebot gerechter Abwägung ist verletzt, wenn eine sachgerechte Abwägung überhaupt nicht stattgefunden hat (Abwägungsausfall), wenn in die 145 146 147
Abwägung nicht eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss (Abwägungsdefizit), wenn die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange verkannt (Abwägungsfehleinschätzung) oder der Ausgleich zwischen ihnen in einer Weise vorgenommen worden ist, die zur objektiven Gewichtung einzelner Belange außer Verhältnis steht (Abwägungsdisproportionalität). Mängel bei der Abwägung sind nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind (§ 43e Abs. 4 Satz 1 EnWG a. F.). Einen solchen erheblichen Mangel beinhaltet der Planfeststellungsbeschluss weder hinsichtlich der Variantenprüfung [a)] noch hinsichtlich der raumordnerischen Maßgabe M 9 [b)] noch hinsichtlich der Auswirkungen der OPAL auf die Windkraftnutzung [c)]. a) Der Planfeststellungsbeschluss hat sich ohne relevanten Rechtsfehler für den planfestgestellten Trassenverlauf entschieden. aa) Die Entscheidung leidet nicht an einem Abwägungsausfall. Die als Anlage K 24 in Kopie vorgelegte Aktennotiz belegt nicht, dass die Planfeststellungsbehörde auf eine Abwägung zum Trassenverlauf verzichtet hat. Die handschriftliche Aktennotiz betrifft Einwendungen aufgrund einer Beeinträchtigung der Nutzung von Windkraftanlagen; sie wurde von der für das Planfeststellungsverfahren ursprünglich zuständigen Mitarbeiterin der Planfeststellungsbehörde erstellt. Am Ende der Notiz formuliert die Mitarbeiterin als zu prüfende Frage: „was bleibt bei Berücksichtigung der OPAL vom Vorranggebiet noch übrig? Einschätzung ob erhebliche oder unerhebliche Beeinträchtigung.“ Daran anschließend benennt dieselbe Mitarbeiterin zwei Entscheidungsvarianten: „erheblich Verlg.“; „unerheblich Trasse bleibt; nur allgemeine Abwägung der Belange“. Aus der Formulierung „Trasse bleibt“ kann nicht auf einen Abwägungsausfall geschlossen werden. Die Notiz beschäftigt sich vornehmlich mit der Frage, welche Rechtsfolgen aus § 4 Abs. 1 ROG a. F. aufgrund des ausgewiesenen Vorranggebiets für Windenergie resultieren. Dazu kommt die Mitarbeiterin zu dem - richtigen - Ergebnis, dass aufgrund dieser Vorschrift bei erheblicher Beeinträchtigung des Vorranggebiets eine Verlegung der Trasse rechtlich zwingend erforderlich wäre. Diese dokumentierten Vorüberlegungen sind bei Auslegung der Formulierung „Trasse bleibt“ zu berücksichtigen. Davon ausgehend ist die Formulierung so zu verstehen, dass bei unerheblichen Beeinträchtigungen des Vorranggebiets aus § 4 Abs. 1 ROG a. F. keine Rechtspflicht zur Änderung der Trassenführung folgt. Denn die Formulierung ist eine Antwort auf eine von derselben Mitarbeiterin zuvor formulierten Prüfungsfrage, die sich allein auf die 148 149 150
raumordnungsrechtlichen Folgen der Beeinträchtigung eines Vorranggebiets und damit nicht auf die Abwägungspflicht, sondern vielmehr auf eine der Abwägung vorgelagerte Frage bezieht. Dass mit der Formulierung nicht die Notwendigkeit einer Abwägung verneint werden sollte, wird außerdem durch den Zusatz „nur allgemeine Abwägung der Belange“ bestätigt. Demnach hat die Mitarbeiterin für den Fall unerheblicher Beeinträchtigungen eine Abwägungsentscheidung gerade für erforderlich erachtet. Teil der Abwägung sollen nach den Ausführungen am Ende der ersten Seite der Notiz die alternativen Trassenführungen sein. 151 bb) Die Auswahl der Trasse beruht auch nicht auf einem inhaltlichen Abwägungsfehler. Zwar wurden in der Abwägungsentscheidung die einschlägigen rechtlichen Maßstäbe falsch definiert. Demnach soll ein Abwägungsfehler erst dann vorliegen, wenn sich eine andere Trassenvariante der Planfeststellungsbehörde als die eindeutig vorzugswürdige hätte aufdrängen müssen (S. 45 des Planfeststellungsbeschlusses). Damit hat der Beklagte verkannt, dass dies nicht der für die Abwägung zu verwendende Maßstab, sondern der Maßstab für die gerichtliche Kontrolle der Abwägungsentscheidung ist. Die Planfeststellungsbehörde hat in der Abwägung alle ernsthaft in Betracht kommenden Alternativen zu berücksichtigen und mit der ihnen zukommenden Bedeutung in die vergleichende Prüfung der von den möglichen Alternativen berührten öffentlichen und privaten Belange einzustellen. Sie darf sich deshalb - anders als das Gericht - nicht auf die Kontrolle zurückziehen, ob sich der Vorhabenträgerin eine andere Linienführung hätte aufdrängen müssen (BVerwG, Urt. v. 21. Januar 2016 - 4 A 5.14 -, juris Rn. 168 f.). Allerdings hat sich die fehlerhafte Maßstabsdefinition auf das Vorgehen bei der Abwägung der Trassenalternativen nicht ausgewirkt. Die weiteren Ausführungen des Planfeststellungsbeschlusses lassen nämlich erkennen, dass sich die Planfeststellungsbehörde richtigerweise nicht auf eine bloße Rechtmäßigkeitskontrolle beschränkt hat (S. 46 ff.). Sie hat zu den Vor- und Nachteilen der vorgeschlagenen Trassenalternativen sowohl die damalige Vorhabenträgerin als auch eine Reihe von Trägem öffentlicher Belange (mehrere Gemeinden, das Sächsische Oberbergamt, das Sächsische Landesamt für Umwelt und Geologie, die Landkreise Mittelsachsen und Erzgebirgskreis, die Landestalsperrenverwaltung und das Straßenbauamt Chemnitz) angehört. Auf dieser Grundlage hat sie die von den Klägern vorgeschlagenen Alternativen eingehend geprüft und im Einzelnen bewertet; davon ausgehend hat sie die Abwägungsentscheidung getroffen, an der ursprünglichen Trassenwahl festzuhalten.
153 Auch im Übrigen ist die Abwägungsentscheidung nicht zu beanstanden. Die im gerichtlichen Verfahren überprüfbaren Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit bei der Auswahl zwischen zwei oder mehreren Trassenvarianten sind erst überschritten, wenn eine andere als die gewählte Trassenführung sich unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange eindeutig als die bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere darstellen würde, wenn sich mit anderen Worten diese Lösung der Behörde hätte aufdrängen müssen (BVerwG, Urt. v. 21. Januar 2016 - 4 A 5.14 -, juris Rn. 169; Beschl. v. 23. Juni 2009 - 9 VR 1.09 -, juris Rn. 10 m. w. N.). Daran gemessen ist es nicht zu beanstanden, dass sich der Beklagte für die planfestgestellte Trassenführung und gegen die von den Klägern vorgeschlagenen Alternativen entschieden hat. Die alternativen Trassenführungen bewirken insgesamt keine erhebliche Verringerung der beeinträchtigenden Wirkungen der OPAL, so dass sich ihre Wahl dem Beklagten aufdrängen musste. Von den Klägern sind im Verlauf des Verfahrens sechs alternative Trassenführungen vorgeschlagen worden. Allen Varianten gemein ist, dass sie die Windparks Windparks D....... und DS.................. nicht durchqueren. Zwei Alternativen (W 1 und W 2) würden die Windparks westlich, vier Alternativen (O 1.1, O 1.2, O 2 und V Met) östlich umgehen. Hinsichtlich fünf dieser Trassenalternativen (W 2, O 1.1, O 1.2, O 2 und V Met) ist in der mündlichen Verhandlung beantragt worden, durch Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens Beweis über die Tatsachen zu erheben, dass die Trassenalternativen im Einzelnen benannte Unterschiede zu der planfestgestellten Trassenführung aufweisen (Beweisantrag 8). Die Kläger gehen davon aus, dass die Trassenalternativen aufgrund dieser Unterschiede erhebliche Vorteile gegenüber der planfestgestellten Trassenführung besitzen und sich ihre Auswahl daher aufgedrängt hat. Der Beweisantrag war abzulehnen. Soweit der Beweisantrag auf die Tatsache gerichtet ist, dass die Trassenalternativen im Vergleich zur ausgewählten Trasse finanziell weitaus günstiger zu errichten sind, ist er unsubstantiiert und daher als Ausforschungsbegehren unzulässig. Weder die von den Klägern vorgelegten Gutachten der B................................................................ noch die bautechnischen Untersuchungen (vgl. S. 48 ff. des Planfeststellungsbeschlusses) liefern dafür Anhaltspunkte. Vielmehr legt die von der damaligen Vorhabenträgerin eingeholte bautechnische Untersuchung (Pr........., Bautechnische Betrachtung der Trassenvarianten zur Umfahrung der Windparks bei P......../ D....... vom 18. Mai 2009) hinsichtlich der Trassenalternativen W 1, W 2, O 1.1, O 1.2 und O 2 sogar nahe, dass ihre Verwirklichung wegen der örtlichen Gegebenheiten mehr Aufwand und demzufolge größere finanzielle Mittel erfordern würde. 154
155 Hinsichtlich der anderen geltend gemachten Unterschiede hat der Senat den Beweisantrag abgelehnt, weil die unter Beweis gestellten Tatsachen durch die von den Klägern vorgelegten Gutachten der B................................................................ (im Folgenden: B................................................................) bereits erwiesen sind. In diesem Zusammenhang hat der Senat den Beweisantrag hinsichtlich der begehrten Beweiserhebungen zur Anzahl der beeinträchtigten „§ 26 BNatSchG-Biotope“ dahingehend ausgelegt, dass er sich auf Biotope nach § 26 Sächsisches Naturschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juli 2007 (SächsGVBl. S. 321), das zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 12. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 866, 885) geändert worden ist, bezieht. Die aus den Gutachten sich ergebenden Unterschiede zwischen der planfestgestellten Trassenführung und den Trassenalternativen führen nicht dazu, dass eine oder mehrere Trassenalternativen als erheblich vorteilhaft einzustufen sind und sich ihre Auswahl daher aufgedrängt hat. Bezogen auf den Natur- und Wasserschutz sind die Beeinträchtigungen durch die Trassenalternativen nicht erheblich geringer als die Beeinträchtigungen durch die planfestgestellte Trasse. Alle Trassenalternativen durchqueren - wie die planfestgestellte Trasse - Gebiete, die naturschutzrechtlich geschützt sind; wie die planfestgestellte Trasse verlaufen zudem vier der sechs Alternativtrassen durch wasserrechtlich geschützte Gebiete (B................................................................ Gutachten vom 14. August 2009, S. 15). Zwar werden mit Ausnahme der Variante W 1 durch die Trassenalternativen eine geringere Anzahl geschützter Gebiete beeinträchtigt. Allerdings folgt daraus nicht eine deutlich geringere Intensität der Beeinträchtigung des Natur- und Wasserschutzes. In den B................................................................ Gutachten wird hinsichtlich der besonders positiv bewerteten Varianten O 1.2 und O 2 nur ausgeführt, dass diese Varianten im Vergleich zur planfestgestellten Trassenführung bei Betrachtung der Schutzgebiete und geschützten Biotope „als geringfügig verträglicher“ anzusehen seien (B................................................................ Gutachten vom 14. April 2009, S. 7; B................................................................ Gutachten vom 14. August 2009, S. 13). Deutlich geringere Beeinträchtigungen der Trassenalternativen resultieren auch nicht daraus, dass sie im Gegensatz zur planfestgestellten Trasse eine Querung der Windparks D....... und DS.................. vermeiden. Zwar würden dadurch die aus der festgelegten Trassenführung resultierenden Wirkungen auf die Errichtung und den Betrieb von Windkraftanlagen vermieden. Allerdings ist die Intensität dieser Wirkungen gering. Insbesondere wird ein effektives Repowering - wie unter I. 3. b) bb) (3) dargelegt - nicht beeinträchtigt. 156
157 b) Es kann offenbleiben, ob der Beklagte zutreffend angenommen hat, dass die raumordnerische Maßgabe M 9 aus der raumordnerischen Beurteilung vom 20. September 2007 vollständig erfüllt wurde. Sofern dies nicht der Fall gewesen ist, ist dies nicht entscheidungserheblich, weil ein Abwägungsmangel nicht erheblich wäre. Dem Ergebnis des Raumordnungsverfahrens kommen materielle Bindungswirkungen im Sinne einer Berücksichtigungspflicht zu. Es ist ein in die Abwägung einzustellender Belang, der nach Maßgabe seines materiellen Gewichts Geltung beansprucht (SächsOVG, Beschl. v. 23. Juli 2010 - 4 B 444/09 -, juris Rn. 102; Schneider/Theobald, Recht der Energiewirtschaft, 5. Aufl. 2021, § 8 Rn. 97). Ein Abwägungsfehler liegt möglicherweise darin, dass der Beklagte angenommen hat, die raumordnerische Maßgabe M 9 sei durch die Verhandlungen mit der Wi................. erfüllt. Zwar war es entgegen dem Vorbringen der Kläger zur Erfüllung der Maßgabe M 9 nicht erforderlich, dass eine Abstimmung mit den Grundstückseigentümern über die Feintrassierung erfolgt. Dies sieht der eindeutige Wortlaut der Maßgabe, wonach die Abstimmungen „mit den Betreibern der Windenergieanlagen und mit den betroffenen Gemeinden“ vorzunehmen sind, nicht vor. Erhebliche Zweifel bestehen aber bezüglich der Annahme des Beklagten, dass die nach Maßgabe M 9 geforderte „direkte Abstimmung in der Feintrassierung mit den Betreibern der Windenergieanlagen“ des Windparks D....... erfolgt ist. Entsprechende Gespräche fanden ohne behördliche Beteiligung nur zwischen Vertretern der damaligen Vorhabenträgerin und der Wi................. statt. Gespräche mit anderen Personen sind weder dokumentiert noch wurden sie von dem Beklagten oder den Beigeladenen dargelegt. Die von den Klägern mit dem Beweisantrag 7 unter Beweis gestellte Tatsache, dass mit anderen, namentlich benannten Personen Verhandlungen über die Feintrassierung nicht stattgefunden haben, konnte daher als wahr unterstellt und der Beweisantrag aus diesem Grund abgelehnt werden. Die Maßgabe M 9 wäre infolgedessen nur dann erfüllt, wenn zum maßgeblichen Zeitpunkt Betreiber der Windkraftanlagen des Windparks D....... allein die Wi................. war. Das kann auf Grundlage der dem Senat vorliegenden Unterlagen nicht abschließend beurteilt werden. Die Maßgabe M 9 definiert nicht, wer Betreiber ist, sondern baut auf dem gesetzlichen Begriffsverständnis auf. Eine Legaldefinition des Begriffs enthält § 3 Nr. 2 Erneuerbare-Energien-Gesetz in der Fassung vom 25. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2074), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 28. März 2009 (BGBl. I S. 643) geändert worden ist. Danach ist „Anlagenbetreiberin”, wer unabhängig vom Eigentum die Anlage für die Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien oder aus Grubengas nutzt. Die Eigenschaft der Anlagenbetreiberin bestimmt sich danach anhand verschiedener tatsächlicher und 158
wirtschaftlicher Kriterien (ausführlich dazu BeckOK EEG, 11. Ed. 16.11.2020, EEG 2017, § 3 Nr. 2 Rn. 6 m. w. N.). Um die Wi................. nach diesen Maßstäben als Betreiberin einzustufen, fehlt es an hinreichenden Belegen. Sie bezeichnete sich zwar im behördlichen Verfahren als „technische Betriebsführerin“ der Windkraftanlagen und machte geltend, aufgrund von Betriebsführungsverträgen mit den Eigentümern der Windkraftanlagen im Windpark D....... berechtigt zu sein, die Windenergieanlagen „im eigenen Namen und auf eigene Rechnung zu betreiben“. Entsprechende Verträge wurden aber weder vorgelegt noch vom Beklagten angefordert. Einer Nachholung der Ermittlungen, wer Betreiber der Windkraftanlagen war, bedurfte es im gerichtlichen Verfahren nicht. Zwar würde der Planfeststellungsbeschluss unter einer Abwägungsfehleinschätzung leiden, wenn die Wi................. nicht alleinige Betreiberin der Windkraftanlagen des Windparks D....... war. Entgegen der Annahme des Beklagten wäre dann nämlich die Maßgabe M 9 nicht erfüllt. Eine ordnungsgemäße Berücksichtigung der raumordnerischen Beurteilung in der Abwägungsentscheidung wäre dann nicht gegeben. Ein solcher - unterstellter - Abwägungsmangel wäre aber nicht erheblich. Nach § 43e Abs. 4 Satz 1 EnWG a. F. sind Mängel bei der Abwägung der von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind. Ein Einfluss auf das Abwägungsergebnis ist anzunehmen, wenn nach den Umständen des jeweiligen Falls die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den Mangel die Planung anders ausgefallen wäre (BVerwG, Urt. v. 11. April 2013 - 4 CN 2.12 -, juris Rn. 9). Diese Möglichkeit ist im vorliegenden Fall auszuschließen, da der Gegenstand der Abstimmungen beschränkt war und kein erkennbarer Anlass bestand, eine andere Gestaltung der Feintrassierung vorzunehmen. Gegenstand der nach Maßgabe M 9 durchzuführenden Abstimmungen sollte nicht sein, ob durch eine andere Trassenvariante die Querung des Windparks D....... vermieden werden kann. Das folgt schon aus der gewählten Formulierung der Maßgabe, dass „die Querungen […] des Windparkes D....... […] direkte Abstimmungen in der Feintrassierung“ erforderlich macht. Dass die Querung des Windparks bei den Abstimmungen als gegeben angesehen werden sollte, wird zudem durch die nachfolgende Begründung (vgl. S. 32 f. der raumordnerischen Beurteilung vom 20. September 2007) bestätigt. Die Abstimmungen sollten demnach dazu dienen, von den in Betracht kommenden Gestaltungsmöglichkeiten der Feintrassierung im Bereich des Windparks die Gestaltung zu bestimmen, die zu den geringsten Beeinträchtigungen der 159 160
Windenergienutzung führt. Die Erörterungen in der mündlichen Verhandlung haben ergeben, dass prinzipiell drei Gestaltungsmöglichkeiten für die Feintrassierung der OPAL im Windpark D....... bestanden. Weder aus dem Vorbringen der Kläger noch aus den Erörterungen in der mündlichen Verhandlung haben sich Anhaltspunkte ergeben, dass die Wahl einer der beiden anderen Gestaltungsmöglichkeiten der Feintrassierung zu geringen Beeinträchtigungen der Windenergienutzung geführt hätte. Damit hätte für den Beklagten auch bei ordnungsgemäßer Abstimmung mit den Betreibern kein sachlicher Grund bestanden, eine andere Gestaltungsmöglichkeit der Feintrassierung auszuwählen. c) Abwägungsfehlerfrei hat der Beklagte die Auswirkungen der OPAL auf die Windparks D....... und DS.................. berücksichtigt. Er ist zutreffend davon ausgegangen, dass notwendige Reparaturen an den Windkraftanlagen ohne erhebliche Einschränkungen möglich sind und die Absperrstation D....... keine Einschränkungen für die Nutzung der Windkraftanlagen schafft. Ebenfalls nicht zu beanstanden ist die der Abwägung zugrundeliegende Auffassung, durch die OPAL sei für die Betreiber der Windkraftanlagen und die Eigentümer der Grundstücke kein zusätzliches unangemessenes Haftungsrisiko entstanden. Die Eigentümer der Grundstücke, auf denen die OPAL verlegt ist, haften nicht neben dem verantwortlichen Inhaber der Leitungsanlage gegenüber Dritten für Schäden, die durch die Leitungsanlage verursacht sind (ausführlich dazu VGH BW, Beschl. v. 23. Mai 2011 - 8 S 282/11 -, juris Rn. 15). Wie unter I. 3. b) bb) (2) dargelegt, bewirkt die OPAL auch nicht, dass das von den Windkraftanlagen ausgehende Haftungsrisiko erheblich steigt. Zutreffend ist zuletzt ebenfalls die Annahme des Beklagten, dass ein effektives Repowering weiterhin möglich ist [vgl. dazu die Ausführungen unter I. 3. b) bb) (3)]. II. Der zweite Hilfsantrag ist ebenfalls erfolglos. Der Antrag ist nach § 88 VwGO ausgehend vom Klagebegehren dahingehend auszulegen, dass der Beklagte verpflichtet werden soll, den Planfeststellungsbeschluss um die begehrten Schutzauflagen zu ergänzen. Zu den begehrten Schutzauflagen gehört eine Untersagung, die Absperrstation D....... zum Ausblasen von Erdgas zu nutzen. Der so verstandene Hilfsantrag ist zulässig gestellt worden. Dabei kann offenbleiben, ob der Antrag eine Klageerweiterung darstellt, so dass § 91 Abs. 1 VwGO beachten 161 162 163 164
werden muss. In diesem Fall wären die in der Vorschrift normierten Voraussetzungen für eine Erweiterung erfüllt, weil diese sachdienlich wäre. Der Hilfsantrag ist aber ebenfalls unbegründet. Die Kläger haben keinen Anspruch darauf, dass der Planfeststellungsbeschluss um die begehrten Schutzauflagen ergänzt wird. Ein solcher Anspruch setzt voraus, dass die Kläger ohne die begehrten Schutzauflagen in rechtswidriger Weise in eigenen Rechten verletzt werden (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Das ist nicht der Fall. Entgegen dem Vorbringen der Kläger ist die nach § 49 Abs. 1 Satz 1 EnWG a. F. erforderliche Gewährleistung der technischen Sicherheit - wie dargelegt - auch ohne die begehrten Schutzauflagen erfüllt. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 159 Satz 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen waren für erstattungsfähig zu erklären, weil sie einen Antrag gestellt, sich damit einem Kostenrisiko ausgesetzt und das Verfahren gefördert haben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt hinsichtlich der Beigeladenen aus § 167 VwGO i. V. m. § 709 Satz 1 und 2 ZPO und hinsichtlich des Beklagten aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 709 Satz 2, § 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt. Rechtsmittelbelehrung Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 Bautzen, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils schriftlich einzulegen. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten Gericht schriftlich einzureichen. Die Schriftform ist auch bei Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) sowie der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr- Verordnung – ERVV) vom 24. November 2017 (BGBl. I 3803), die durch Artikel 6 des Gesetzes vom 5. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4607, 4611) zuletzt geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung gewahrt. Verpflichtet zur Übermittlung als elektronisches Dokument in diesem Sinne sind ab 1. Januar 2022 nach Maßgabe des 165 166 167 168
§ 55d VwGO Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse; ebenso die nach der Verwaltungsgerichtsordnung vertretungsberechtigten Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 55a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 VwGO zur Verfügung steht. Ist eine Übermittlung aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen. In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. In Rechtstreitigkeiten aus dem Beamtenverhältnis und Disziplinarrecht kann auch die Abweichung des Urteils von einer Entscheidung eines anderen Oberverwaltungsgerichts vorgetragen werden, wenn es auf diese Abweichung beruht, solange eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist. Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. In Angelegenheiten, die ein gegenwärtiges oder früheres Beamten-, Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis oder die Entstehung eines solchen Verhältnisses betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten, sind auch Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder vertretungsbefugt. Vertretungsbefugt sind auch juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer dieser Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Diese Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.
Ein Beteiligter, der zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.
gez.: Dahlke-Piel Tischer Sieweke
Beschluss Der Streitwert wird auf 60.000 € festgesetzt. Gründe Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. Eine Erhöhung des Streitwerts im Hinblick auf die Hilfsanträge ist unterblieben (§ 45 Abs. 1 Satz 3 GKG). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
gez.: Dahlke-Piel Tischer Sieweke 1 2