Rechtsprechung / Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Sächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 31.05.2021 – 6 B 266/20
Az.: 6 B 266/20
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss
In der Verwaltungsrechtssache
des
- Antragsteller -
- Beschwerdeführer -
prozessbevollmächtigt:
gegen
die Sächsische Aufbaubank - Förderbank - Anstalt des öffentlichen Rechts vertreten durch den Vorstand Pirnaische Straße 9, 01069 Dresden
- Antragsgegnerin -
- Beschwerdegegnerin -
wegen
Zahlung von Soforthilfe; Antrag nach § 123 VwGO hier: Anhörungsrüge
2 hat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dehoust, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Drehwald und den Richter am Oberverwaltungsgericht Groschupp am 31. Mai 2021
beschlossen:
Das Ablehnungsgesuch des Antragstellers gegen die am Senatsbeschluss vom 12. Januar 2021 mitwirkenden Richter wird verworfen. Die Anhörungsrüge und die Gegenvorstellung des Antragstellers gegen den Senatsbeschluss vom 12. Januar 2021 werden zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Rügeverfahrens. Gründe 1. Das Ablehnungsgesuch ist unzulässig, weil der Antragsteller es entgegen dem vor dem Oberverwaltungsgericht gemäß § 67 Abs. 4 VwGO herrschenden Vertretungszwang mit persönlich abgefassten Schriftsatz vom 22. März 2021 selbst gestellt hat. Der Vertretungszwang umfasst auch die Prozesshandlung der Anbringung eines Richterablehnungsgesuchs gemäß § 54 Abs. 1 VwGO (vgl. BVerwG, Beschl. v. 11. Dezember 2012 - 8 B 58.12 -, juris Rn. 11; NdsOVG, Beschl. v. 28. November 2008 - 5 LA 104/05 -, juris Rn. 3; W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 26. Aufl. 2020, § 67 Rn. 32). Über ein offensichtlich unzulässiges Ablehnungsgesuch kann der Senat aus Gründen der Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens unter Beteiligung der abgelehnten Richter entscheiden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 20. Juli 2007 - 1 BvR 2228/06 -, juris Rn. 20; BGH, Beschl. v. 4. Mai 2021 - IX ZB 51/20 -, juris Rn. 1).
2. Die mit Anwaltsschriftsatz vom 16. Februar 2021 erhobene Anhörungsrüge gegen den am 2. Februar 2021 zugestellten Senatsbeschluss, mit der der Antragsteller nach § 152a Abs. 1 VwGO die Fortführung des Verfahrens über seine mit diesem Beschluss zurückgewiesene Beschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 123 Abs. 1 VwGO anstrebt, bleibt ohne Erfolg. Der Senat lässt dahinstehen, ob die Anhörungsrüge bereits mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig geworden ist, weil die mit ihr erstrebte 1 2 3
3 Fortsetzung des Beschwerdeverfahrens für den Antragsteller unabhängig von einem etwaigen Gehörsverstoß wegen Änderung der Sachlage nicht mehr von Nutzen sein kann. Wenn der Antragsteller den Reisebürobetrieb - nach eigenem Bekunden - zum 28. Februar 2021 eingestellt hat, dürfte die Gewährung einer Soforthilfe mit dem in Ziffer I.1 der Vollzugshinweise des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr für die Soforthilfen des Bundes für die Gewährung von Überbrückungshilfen als Billigkeitsleistungen für von der Corona-Krise in ihrer Existenz bedrohte kleine Unternehmen und Soloselbständige (abrufbar unter https://www.sab.sachsen.de/landingpage/index.jsp) definierten Zweck, durch Überbrückung eines Liquiditätsengpasses die fortdauernde Existenz des Unternehmens zu sichern, nicht mehr zu vereinbaren sein. Die Anhörungsrüge ist jedenfalls unbegründet. Die Darlegungen des Antragstellers ergeben nicht, dass der Senat seinen Anspruch auf rechtliches Gehör durch die Beschwerdeentscheidung in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (§ 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 6 VwGO). Das Recht auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) verpflichtet das Gericht, aus seiner Sicht entscheidungserhebliches Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, nicht jedoch dazu, sich deren Rechtsauffassung anzuschließen (st. Rspr., vgl. BVerwG, Beschl. v. 22. März 2021 - 7 A 1.21 u. a. -, juris Rn. 3). Dies zugrunde gelegt, liegt ein Gehörsverstoß nicht vor. Der Antragsteller rügt im Wesentlichen, der Senat habe sich mit seinem vom Verwaltungsgericht geprüften Vortrag zur Eilbedürftigkeit und zur Notwendigkeit eines Firmenfahrzeugs für den Betrieb seines Reisebüros nicht auseinandergesetzt und die Beschwerdeentscheidung unzulässigerweise auf neue Gründe gestützt, ohne ihm zuvor Gelegenheit zu weitergehendem Vortrag zu ermöglichen. Damit ist eine Verletzung rechtlichen Gehörs nicht dargetan. Der Senat hat den Vortrag des Antragstellers zur Kenntnis genommen (BA S. 3 unten), aber nicht als entscheidungserheblich angesehen, weil er einen Anordnungsanspruch aus weiteren von der Antragsgegnerin in der Beschwerdeerwiderung und im Widerspruchsbescheid dargelegten Gründen verneint hat. Soweit der Antragsteller die Berücksichtigung dieser - die Ergebnisrichtigkeit der Entscheidung der Vorinstanz betreffenden - Gründe für unzulässig hält, liegt ersichtlich auch keine gehörsverletzende Überraschungsentscheidung vor, weil sie mit der Beschwerdeerwiderung vom 13. August 2020 in das Beschwerdeverfahren eingeführt worden waren und auch bereits 4 5 6
4 Eingang in den Widerspruchsbescheid der Antragsgegnerin vom 7. August 2020 gefunden hatten. Die Beschwerdeerwiderung mitsamt dem Widerspruchsbescheid ist dem Prozessbevollmächtigten des Antragstellers ausweislich des Geschäftsstellenvermerks vom 26. August 2020 am selben Tag per Elektronischem Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) zur Kenntnis übermittelt worden, so dass seine Behauptung, diese liege nicht vor, nicht nachvollziehbar erscheint. Bis zur Entscheidung über die Beschwerde mit Beschluss vom 12. Januar 2021 hatte der Antragsteller daher ausreichend Gelegenheit zu weiterem Vortrag. Entgegen der Rüge des Antragstellers hat der Senat auch dessen Vortrag zur Kenntnis genommen, dass er mit Schreiben vom 24. Juli 2020 eine weitere Steuernummer des Finanzamts Chemnitz mitgeteilt hatte (vgl. BA Rn. 6). Dass er daraus keinen Anordnungsanspruch des Antragstellers abgeleitet hat, begründet keinen Gehörsverstoß, sondern beruht auf rechtlichen Erwägungen, die der Antragsteller mit der Anhörungsrüge nicht angreifen kann. 3. Soweit der Antragsteller sachliche Einwendungen gegen den Senatsbeschluss vom 12. Januar 2021 erhebt, ist die hilfsweise eingelegte Gegenvorstellung bereits unzulässig. Die Verwaltungsgerichtsordnung ermöglicht, von § 152a VwGO abgesehen, keine Änderung einer unanfechtbaren Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts im Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes. Gerichtliche Entscheidungen, die in Rechtskraft erwachsen und deshalb weder mit ordentlichen Rechtsbehelfen angegriffen noch vom beschließenden Gericht geändert werden können, sind grundsätzlich nicht mit außerordentlichen, nicht gesetzlich vorgesehenen Rechtsbehelfen wie der Gegenvorstellung anzugreifen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 4. Januar 2021 - 7 VR 9/20 – juris Rn. 11 m. w. N.). Unterstellt, die Gegenvorstellung wäre zulässig (vgl. BGH, Beschl. v. 29. Oktober 2020 - IX ZR 93/20 -, juris Rn. 1; SächsOVG, Beschl. v. 21. September 2020 - 6 D 25/20 -, juris Rn. 8) - hat sie in der Sache keinen Erfolg, da das Vorbringen des Antragstellers gegenüber den im Beschluss vom 12. Januar 2021 mitgeteilten Gründen nicht durchgreift. 4. Soweit der Antragsteller die Streitwertänderung und -festsetzung im Senatsbe- schluss vom 12. Januar 2021 ebenfalls primär mit der Anhörungsrüge angreift, ist diese nach § 69a GKG zwar nicht gegenüber der Gegenvorstellung subsidiär. Denn beide Rechtsbehelfe stehen - anders als bei unanfechtbaren Entscheidungen, die vom Gericht nicht von Amts wegen geändert werden können - nebeneinander (vgl. BVerwG, Beschl. v. 17. März 2021 - 4 BN 61.20 - juris Rn. 5 f.). Die Anhörungsrüge ist hier aber 7 8 9
5 unzulässig. Die schlüssige Begründung einer Anhörungsrüge erfordert nach § 69a Abs. 2 Satz 5 GKG, dass der Antragsteller darlegt, dass der Senat seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt hat (vgl. BVerwG, Beschl. v. 4. Oktober 2006 - 6 KSt 11.06 - juris Rn. 1). Daran fehlt es, weil der Antragsteller die Entscheidung lediglich als rechtlich fehlerhaft, willkürlich und unbillige Härte bemängelt, ohne eine Verletzung rechtlichen Gehörs geltend zu machen. Eine solche liegt hier auch schon deshalb nicht vor, weil die wegen Vorwegnahme der Hauptsache erfolgte Heraufsetzung des Streitwerts von 1.250,00 € auf 5.000,00 € den Antragsteller nicht überraschen konnte, nachdem er vor dem Verwaltungsgericht mit Schriftsatz vom 16. Juni 2020 selbst den „Streitwert in dem vorliegenden Eilverfahren auf vorab nur 5000,- € beschränkt“ hatte. Die hilfsweise erhobene Gegenvorstellung hat keinen Erfolg, weil die Streitwertent- scheidung im Senatsbeschluss vom 12. Januar 2021 aus den dort mitgeteilten Gründen nicht zu beanstanden ist. Über die Kostenerinnerung des Antragstellers wird gesondert entschieden. Die Kostenentscheidung hinsichtlich der Anhörungsrüge nach § 152a VwGO folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil nach Nr. 5400 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) eine streitwertunabhängige Festgebühr anfällt. Das Verfahren der Gegenvorstellung sowie der Anhörungsrüge nach § 69a GKG und ist gerichtsgebührenfrei (§ 66 Abs. 8, § 69a Abs. 6 GKG); Kosten werden nicht erstattet (vgl. BVerwG, Beschl. v. 4. Oktober 2006 a. a. O. Rn. 3). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO, § 69a Abs. 4 Satz 4 GKG). gez.: Dehoust
Drehwald
Groschupp
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