Rechtsprechung / Sächsisches Oberverwaltungsgericht

Sächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 03.06.2021 – 3 B 164/21

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss

In der Verwaltungsrechtssache

des

- Antragsteller -

- Beschwerdeführer -

prozessbevollmächtigt:

gegen

die Landeshauptstadt Dresden vertreten durch den Oberbürgermeister dieser vertreten durch das Rechtsamt Dr.-Külz-Ring 19, 01067 Dresden

- Antragsgegnerin -

- Beschwerdegegnerin -

wegen

Erteilung einer Duldung mit Beschäftigungserlaubnis; Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz hier: Beschwerde

2 hat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, den Richter am Oberver- waltungsgericht Kober und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Nagel am 3. Juni 2021 beschlossen: Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 11. März 2021 - 3 L 90/21 - mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 16. Februar 2021 gegen die ihm am 4. Februar 2021 ausgehändigte Duldung wird hin- sichtlich des Zusatzes „Duldung für Personen mit ungeklärter Identität“ angeordnet. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO vorläufig verpflichtet, die Bescheinigung über die Duldung nach § 60a Abs. 4 AufenthG ohne den Zusatz „für Personen mit ungeklärter Identität“ nach § 60b Abs. 1 Satz 2 AufenthG auszustellen und dem Antragsteller vorläufig die Ausübung einer un- selbständigen Beschäftigung zu erlauben. Dem Antragsteller wird sowohl für das erstinstanzliche Verfahren vor dem Verwaltungs- gericht Dresden - insoweit ebenfalls in Abänderung des genannten Beschlusses - als auch für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechts- anwalt X., D., bewilligt. Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen trägt die Antragsgegnerin. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 € festgesetzt. Gründe Die Beschwerde des Antragstellers hat Erfolg. Die dargelegten Gründe, auf deren Prü- fung das Oberverwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren gemäß § 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO beschränkt ist, ergeben, dass es das Verwaltungsgericht in sei- nem Beschluss vom 11. März 2021 zu Unrecht abgelehnt hat, dem Antragsteller im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO vorläufig eine Duldung ohne den Zusatz „für Personen mit ungeklärter Identität“ zu erteilen und ihm vorläufig wieder die Ausübung einer unselbständigen Beschäftigung zu gestatten sowie die auf- schiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 16. Februar 2021 ge- gen die ihm am 4. Februar 2021 ausgehändigte Duldung hinsichtlich des Zusatzes „Duldung für Personen mit ungeklärter Identität“ anzuordnen. Zudem ist dem Antrag- steller aufgrund der gegebenen Erfolgsaussichten seines Antrags vor dem Verwal- tungsgericht Prozesskostenhilfe zu bewilligen. 1. Der Antragsteller ist seinen eigenen Angaben nach libanesischer Staatsangehörig- keit und wurde... geboren. Er selbst gibt ferner an, im November 2014 auf dem Luftweg 1 2

3 in die Bundesrepublik eingereist zu sein. Sein Asylantrag wurde mit Bescheid vom 20. Januar 2017, bestandskräftig seit dem 24. April 2019, abgelehnt. Er ist seit dem 25. Mai 2019 vollziehbar ausreisepflichtig. Ihm wurde wegen fehlender Identitätspa- piere erstmals am 23. Juli 2019 eine Duldung erteilt, welche mehrfach und zuletzt bis zum 11. Januar 2021 verlängert wurde. Die Duldungen enthielten jeweils - wie bereits die ihm vorher im Asylverfahren erteilte Aufenthaltsgestattung - den Zusatz, dass ihm eine (abhängige) Beschäftigung uneingeschränkt erlaubt sei. Seit dem 1. Mai 2019 war der Antragsteller als Sicherheitskraft in einem entsprechenden Unternehmen ange- stellt. Er hat sowohl gegenüber dem Bundesamt als auch der Antragsgegnerin angegeben, dass er weder über einen Pass, Passersatz noch über andere Identitätspapiere ver- füge. Er wurde durch die Antragsgegnerin erstmals am 23. Juli 2019 schriftlich darauf hingewiesen, dass er verpflichtet sei, an der Beschaffung von Identitätspapieren mit- zuwirken. Ein weiterer schriftlicher Hinweis auf seine Mitwirkungspflichten erfolgte un- ter Hinweis auf § 48 Abs. 3 und § 60b Abs. 2 Satz 1 AufenthG am 14. Januar 2020. Er wurde aufgefordert, bis zum 20. Juli 2020 einen gültigen Pass oder Passersatz vorzu- legen oder entsprechende Nachweise über seine Bemühungen über die Erlangung ei- nes solchen Dokuments einzureichen. Am 20. Juli 2020 legte der Antragsteller sodann der Antragsgegnerin eine Bestätigung der libanesischen Botschaft vom 2. März 2020, wonach er an diesem Tag in der Botschaft vorgesprochen habe, vor. Die Bescheini- gung listet ferner die erforderlichen Dokumente zur Beantragung eines libanesischen Nationalpasses auf dem Postweg auf. Erforderlich sind danach u. a. ein Einzelauszug aus dem libanesischen Standesregister mit Lichtbild oder ein libanesischer Personal- ausweis mit Lichtbild sowie ein gültiger Aufenthaltstitel für Deutschland oder eine Be- scheinigung der zuständigen Ausländerbehörde, dass ein Aufenthaltstitel vorliegt oder erteilt werden kann oder im Falle einer geplanten Eheschließung u. a. eine entspre- chende Bescheinigung des Standesamts. Am 20. Juli 2020 stellte die Antragsgegnerin dem Antragsteller ferner eine „Bescheinigung zur Vorlage bei der Botschaft“ aus, wo- nach der Antragsteller bei der Ausländerbehörde D. einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gestellte habe und für eine Entscheidung über den Antrag ein gül- tiger Pass benötigt werde. Zudem wurde der Antragsteller mit weiterem Schreiben vom 20. Juli 2020 unter Hinweis auf § 48 Abs. 3 und § 60b Abs. 2 Satz 1 AufenthG aufge- fordert, nunmehr bis zum 11. Januar 2021 seinen Mitwirkungspflichten bei der Beschaf- fung eines Passes oder Passersatzes nachzukommen. Zudem enthielt das Schreiben den Hinweis, dass er sich selbst bei seinem Herkunftsstaat erkundigen müsse, welche 3

4 Voraussetzungen dessen Behörden an die Ausstellung eines ausreichenden Doku- ments im Ausland stellten. Nachdem der Antragsteller am 27. Oktober 2020 bei der Antragsgegnerin einen Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungsduldung gestellt hatte, erkundigte sich diese mit Schreiben vom 29. Oktober 2020 nach dem Stand der Passbeschaffung. Darauf teilte der Antragsteller mit E-Mail vom 1. November 2020 mit, dass er sich allseits bemüht habe, einen Reisepass bei der libanesischen Botschaft in B. zu beantragen. Er hätte für den 2. September 2020 eine Fahrt mittels Flixbus nach B. reserviert gehabt. Das Busunternehmen habe dann aber aufgrund der „Corona-Be- schränkungen“ den Betrieb eingestellt, so dass er nicht nach B. habe fahren können. Er habe im Jahr 2020 keinen Urlaubsanspruch mehr. Neben den Buchungsbestätigun- gen für seine beabsichtigte Fahrt nach B. legte der Antragsteller seiner E-Mail einen Auszug seines Dienstplanes für November 2020 bei. Aus diesem ist ersichtlich, dass er vom 2. bis 15. November 2020 Erholungsurlaub hatte. Am 2. November 2020 wies die Antragsgegnerin den Antragsteller auf diesen Urlaub hin und teilte diesem u. a. mit, dass es ihm in dieser Zeit zumutbar sei, mit der Bahn nach B. zu reisen. Sodann er- folgte am 11. Januar 2021 eine persönliche Vorsprache des Antragstellers bei der An- tragsgegnerin, bei der keine weiteren Identitätsdokumente vorgelegt wurden. Die An- nahme einer Duldung nach § 60b AufenthG verweigerte der Antragsteller an diesem Tag, so dass er zunächst eine „Bescheinigung über den Aufenthalt ohne Dokumente“ erhielt. Am 12. Januar 2021 teilte der Antragsteller per E-Mail gegenüber der Antrags- gegnerin mit, dass er Widerspruch einlegen wolle, da er am 11. Januar 2021 ungerecht behandelt worden und ihm seine Arbeitserlaubnis entzogen worden sei. Am 13. Januar 2021 wandte sich der Antragsteller diesbezüglich mit weiterer E-Mail an die Antrags- gegnerin, in welcher er u. a. seine Bemühungen in Zusammenhang mit der Beschaf- fung seines Passes wie folgt darlegte: Er sei am 2. März 2020 bei der libanesischen Botschaft in B. gewesen, um einen Reisepass zu beantragen. Die Botschaft habe mit- geteilt, dass er einen Aufenthaltstitel oder eine Bescheinigung über eine Eheschließung benötige. Da er beides nicht gehabt habe, habe er erfolglos nach D. zurückkehren müssen. Am 5. November 2020 sei er nochmals bei der Botschaft gewesen. Er habe seine „Duldungsbeschäftigung als ein Aufenthaltstitel für die Beantragung eines Reise- passes“ dabeigehabt, aber laut Botschaft habe ihm noch die Geburtsurkunde gefehlt. Er habe dann Geld in den Libanon geschickt, um das entsprechende Dokument zu besorgen, welches am 13. November 2020 da gewesen sei. Er habe dann noch im November 2020 Erholungsurlaub für Januar 2021 beantragt, um nochmals nach B. fah- ren und dort endgültig den Reisepass beantragen zu können. Dies sei dann aber auf- grund der in Zusammenhang mit der Corona-Pandemie erlassenen Ausgangsbe-

5 schränkungen (15-Km-Grenze) nicht möglich gewesen. Mit E-Mail vom 14. Ja- nuar 2021 übermittelte er der Antragsgegnerin ein von ihm ausgefülltes Formular zur Beantragung eines Reisepasses und eine Postquittung vom 13. Januar 2021 sowie eine Überweisungsbestätigung an die Botschaft des Libanon in Höhe der Passgebüh- ren. Mit am 19. Januar 2021 bei der Antragsgegnerin eingegangenem Schreiben er- läuterte er seine Mitwirkungshandlungen bei der Passbeschaffung und legte ein Farb- foto seiner Geburtsurkunde (mit Lichtbild) vor. Mit E-Mail vom 21. Januar 2021 teilte die Antragsgegnerin mit, dass der Antragsteller so schnell wie möglich mit seiner Bot- schaft die Ausstellung eines Heimreisescheins (Passersatz) klären solle. Zudem wurde ihm mit Schreiben vom selben Tag mitgeteilt, dass er keinen Nachweis erbracht habe, dass er unverschuldet an einer Pass- oder Passersatzbeschaffung gehindert gewesen sei. Die Beantragung eines Reisepasses genüge diesen Anforderungen nicht, da ein solcher in der Regel einen rechtmäßigen Aufenthalt voraussetze, der nicht vorliege. Ihm könne daher auch keine Genehmigung zur Ausübung einer Beschäftigung erteilt werden. Mit weiterem Schreiben vom 27. Januar 2021 wurde der Antragsteller noch- mals aufgefordert, unverzüglich einen gültigen Pass oder Passersatz vorzulegen. Am 4. Februar 2021 wurde dem Antragsteller eine Duldung vom 11. Januar 2021 für Per- sonen mit ungeklärter Identität nach § 60b AufenthG ausgehändigt. Mit Schreiben vom 11. Februar 2021, bei der Antragsgegnerin am 16. Februar 2021 eingegangen, legte der Antragsteller Widerspruch gegen den Bescheid vom 11. Januar 2021 und gegen den Entzug seiner Arbeitserlaubnis ein. Am 12. Februar 2021 wandte sich der Antrag- steller an das Verwaltungsgericht Dresden mit der Bitte um Gewährung einstweiligen Rechtschutzes dahingehend, dass auf seiner Duldung der Zusatz „für Personen mit ungeklärter Identität“ gestrichen und ihm wieder die Ausübung einer Beschäftigung er- laubt werden. Dieses lehnte das Verwaltungsgericht Dresden, welches die Anträge als Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO gerichtet auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer (ggf. noch zu erhebenden) Klage auf isolierte Anfechtung der Nebenbestimmung hinsichtlich des Begehrens den Zusatz der Duldung „für Personen mit ungeklärter Identität“ und als Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO auf vorläufige Ausstellung einer Bescheinigung ohne Zusatz sowie auf vorläufige Gestattung einer Beschäftigung auslegte, mit Be- schluss vom 11. März 2021 ab. Zur Begründung verwies es zusammengefasst darauf, dass der Antragsteller auch aus der Sicht des Gerichts offensichtlich nicht „alle ihm unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zumutbaren Handlungen zur Be- schaffung eines Passes oder Passersatzes“ i. S. d. § 60b Abs. 2 AufenthG vorgenom- 4

6 men habe, obwohl er auf diese Pflichten mehrfach von der Behörde hingewiesen wor- den sei. Dem Antragsteller sei bereits am 2. März 2020 von der libanesischen Botschaft ein Merkblatt mit einer Auflistung der zur Beantragung eines libanesischen National- passes (auf dem Postweg) erforderlichen Dokumente ausgehändigt worden. In diesem sei angegeben, dass die Kopie vom „Einzelauszug aus dem libanesischen Standesre- gister mit Lichtbild oder vom libanesischen Personalausweis mit Lichtbild“ vorzulegen sei, sowie, dass als weiteres Erfordernis die Vorlage eines gültigen Aufenthaltstitels für Deutschland, oder einer Bescheinigung, dass ein Aufenthaltstitel vorliegt oder erteilt werden könne sowohl alternativ im Fall „einer geplanten Eheschließung (…) eine Be- scheinigung des Standesamtes“ beizubringen sei. Demzufolge sei die Antragsgegnerin zu Recht davon ausgegangen, dass der Antragsteller nach diesen Voraussetzungen keine Chance auf Ausstellung eines libanesischen Passes hatte und auch gegenwärtig nicht habe, da er weder im Besitz einer gültigen Aufenthaltserlaubnis sei noch ihm eine solche bei Vorlage eines Passes erteilt werden könnte. Zwar habe der Antragsteller nunmehr dargelegt, dass seine deutsche Freundin ein Kind von ihm erwarte. Es sei allerdings nicht ersichtlich, dass daraus bereits zum jetzigen Zeitpunkt ein Anspruch auf Erteilung einer familiären oder humanitären Aufenthaltserlaubnis erwachsen könne. Die von der Botschaft für die Passausstellung notwendigen Voraussetzungen hätten dem Antragsteller auch zumindest seit seiner ersten Vorsprache am 3. März 2020 klar gewesen sein müssen. Zu diesem Zeitpunkt habe er auch Kenntnis erlangt, dass er einen Einzelauszug aus dem libanesischen Standesregister oder den libanesischen Personalausweis zur Beantragung eines Passes vorlegen müsse. Gleichwohl habe er sich nach seinen eigenen Angaben erst im November 2020 um die Ausstellung einer Geburtsurkunde bemüht. Soweit die Antragsgegnerin dieses Verhal- ten als Anzeichen dafür werte, dass der Antragsteller kein Interesse an der Ausstellung eines Passes hatte, sondern stattdessen versuche, die zuständigen Behörden mit Be- hauptungen über angebliche Bemühungen hinzuhalten, sei dies nachvollziehbar. Der Vorsprachetermin bei der Botschaft am 5. November 2020 sei unter diesen Vorzeichen von vornherein ungeeignet gewesen, um einen Passantrag zu stellen, und ohne Vor- lage der erforderlichen Dokumente zum Scheitern verurteilt gewesen. Dass die libane- sische Botschaft dem per Post übersandten Antrag des Antragstellers ohne Bestäti- gung der Ausländerbehörde über eine gültige Aufenthaltserlaubnis oder eine entspre- chende Zusage der Erteilung bei Passvorlage nunmehr stattgeben werde, erscheine mehr als unwahrscheinlich. Der Antragsgegnerin sei daher in ihrer Feststellung zu fol- gen, dass sich der Antragsteller aufgrund der Aussichtslosigkeit seines Antrags auf Ausstellung eines libanesischen Reisepasses um ein Passersatzpapier zur Ausreise

7 bemühen und dies auch derzeit weiterhin tun müsse. Auf eine Anfrage des Verwal- tungsgerichts Greifswald vom 14. Juli 2016, ob und unter welchen Voraussetzungen die libanesische Botschaft in tatsächlicher Verwaltungspraxis für eine freiwillige Rück- kehr (freiwillige Ausreise) einem libanesischen Staatsangehörigen auf Verlangen Heimreisedokumente ausstelle, habe das Auswärtige Amt mit Schreiben vom 26. Juli 2016 geantwortet, dass nach Auskunft des zuständigen Sachbearbeiters der Konsu- larabteilung der Botschaft der Libanesischen Republik in B. für einen libanesischen Staatsangehörigen bei persönlicher Antragstellung und Vorsprache bei der libanesi- schen Botschaft, Vorlage des Personenregisterauszugs, vier Passfotos, Angabe der Wohnadresse und Telefonnummer im Libanon sowie Zahlung einer Gebühr in Höhe von 44 EUR ein Heimreisedokument für den Betroffenen ausgestellt werden könne. Ein solches Dokument werde also von der Botschaft auch ohne Option auf eine Auf- enthaltserlaubnis ausgestellt. Dass der Antragsteller bei der Botschaft seinen Wunsch zur freiwilligen Ausreise und Ausstellung eines solchen Ausreisepapiers geäußert habe, sei weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht. Die entsprechende Verpflich- tung hierzu ergebe sich aus § 60b Abs. 3 Nr. 3 AufenthG, worüber der Antragsteller von der Antragsgegnerin belehrt worden sei. Somit habe dieser nicht alle ihm zumut- baren Handlungen zur Erfüllung der besonderen Pass- oder Passersatzpflicht vorge- nommen, sodass die Erteilung der „Duldung für Personen mit ungeklärter Identität“ zu- recht erfolgt sei. Dem stehe auch nicht die Übergangsvorschrift des § 105 Abs. 3 Auf- enthG entgegen, da sich auf die Vorschrift im Fall einer beantragten Beschäftigungs- duldung nur derjenige beziehen könne, der ihre Erteilungsvoraussetzungen im Zeit- punkt der Antragstellung erfülle. Dies sei nicht der Fall, denn Voraussetzung sei, dass die Identität des Antragstellers geklärt sei, was bis heute nicht der Fall sei. Ein Original seiner Geburtsurkunde habe er der Behörde nicht vorgelegt. Auch sonst fehle es an tragfähigen Anhaltspunkten, dass die von ihm bereits im Asylverfahren genutzten Per- sonalangaben zutreffend seien. Soweit der Antragsteller darauf verweise, dass andern- falls die libanesische Botschaft seinen Passantrag „nicht gestempelt“ hätte, vermöge dies nicht zu überzeugen. Denn zum einem liege auch dieses Dokument nicht im Ori- ginal vor und zum anderen könne ihm mit den von ihm vorgelegten Dokumenten kein libanesischer Pass ausgestellt werden, so dass er seine bisher fehlende ldentitätsklä- rung auch selbst zu vertreten habe. Mit seiner hiergegen erhobenen Beschwerde begehrt der Antragsteller die vorläufige Erteilung einer Duldung und die Gestattung einer Erwerbstätigkeit im Rahmen einer unselbständigen Beschäftigung sowie die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren. Zur Begründung trägt er zusammengefasst vor, dass er 5

8 sich gut in die deutsche Gesellschaft integriert habe. Er sei als Arbeitnehmer tätig ge- wesen und habe eine deutsche Lebensgefährtin, mit der er zusammenwohne. Er sei für das Kind der Lebensgefährtin aus der früherer Beziehung ein sozialer Vater. Ein gemeinsames Kind werde erwartet. Aufgrund seiner Arbeitnehmertätigkeit seien die Vorbezugszeiten für eine Beschäftigungsduldung erfüllt. Er habe am 2. März 2020 bei der libanesischen Botschaft keinen Passersatz zur einmaligen Ausreise beantragt, da er Arbeit hatte und sich Hoffnungen auf die Beschäftigungsduldung gemacht habe. Die Botschaft habe ihm mitgeteilt, dass er dafür einen gültigen Aufenthaltstitel benötige oder eine Bescheinigung einer Eheschließung. Er sei dort quasi abserviert worden. Konkrete Hinweise, was er anders machen könne, seien ihm dort nicht gegeben wor- den. Am 20. Juli 2020 sei ihm von der Antragsgegnerin eine Bescheinigung ausgestellt worden, dass er den Pass für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis benötige. Mit Schreiben vom 20. Juli 2020 sei er von der Ausländerbehörde darauf hingewiesen wor- den, dass er einen Pass oder Passersatz benötige. Mit Schreiben vom 29. Oktober 2020 habe sich die Ausländerbehörde explizit nach dem Stand der Passbeschaffung erkundigt. Er sei am 5. November 2020 nochmals zur Botschaft gefahren und habe sich nochmals erkundigt, wie er zu Identitätspapieren kommen könne. Der Mitarbeiter der Botschaft habe ihm mitgeteilt, dass er den Einzelauszug aus dem libanesischen Standesregister beschaffen müsse. Man bräuchte nur eine Kopie, auch elektronisch. Der Mitarbeiter der Botschaft habe ihm ein Formular mitgegeben. Ein Neffe habe ihm die Personenstandsurkunde besorgt. Diese habe er ausgedruckt zusammen mit dem ausgefüllten Formular am 13. Januar 2021 an die libanesische Botschaft nach B. ge- schickt. Die Botschaft habe ihm den Passantrag mit Anlagen zurückgesandt, um die Unterschrift auf dem Passantrag bei einem Notar beglaubigen zu lassen. Die Beglau- bigung seiner Unterschrift habe er am 3. März 2021 vornehmen lassen und die Doku- mente am selben Tag zurück zur Botschaft geschickt. Er habe sich auch bei der Bot- schaft nach dem Sachstand erkundigt. Er habe damit alle ihm zumutbaren Handlungen zur Erfüllung der Passbeschaffungspflicht vorgenommen. Er müsse sich das systema- tische Falschberaten durch die libanesische Botschaft nicht zuzurechnen lassen. Diese habe ihn dahingehend beraten, dass für Dokumente ein deutscher Aufenthaltstitel not- wendig sei. Dies sei für ihn ein nicht behebbares Hindernis gewesen und weitere Be- strebungen seien sinnlos geworden. Erst am 5. November 2020 sei ihm zu verstehen gegeben worden, dass es auf den Aufenthaltstitel nicht ankomme. Dann habe er seine Bemühungen fortgesetzt. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Beschäftigungs- duldung lägen vor. Das Verwaltungsgericht habe insbesondere § 60d Abs. 4 AufenthG übersehen. Der Antragsteller habe alle ihm zumutbaren Maßnahmen für die Identitäts-

9 klärung ergriffen. Zu berücksichtigen sei, dass die Botschaft des Libanons ihre Staats- bürger systematisch falsch berate, was auch die Antragsgegnerin aus ständiger Rechtspraxis wisse. Jedenfalls bestehe ein Anspruch auf Duldung nach § 60a Auf- enthG. Es sei angesichts der Corona-Pandemie unwahrscheinlich, dass ihm gegen- über aufenthaltsbeendende Maßnahmen bis zur Geburt seines Kindes durchsetzbar seien. Mit Schriftsatz vom 26. April 2021 trägt der Antragsteller zusammengefasst weiter vor, dass die Antragsgegnerin hinsichtlich der Mitwirkungspflichten bei der Passbeschaf- fung zu hohe Maßstäbe anlege. Maßstab könne nicht der perfekt im libanesischen Ver- waltungsrecht geschulte Ausländer sein, sondern ein Durchschnittsausländer, der da- rauf angewiesen sei, dass seine Botschaft ihm helfe und ihn ordentlich berate. Am 25. April 2021 habe ihm die Botschaft telefonisch bestätigt, dass sein Pass in Bearbei- tung und die Ausländerbehörde der Antragsgegnerin hierüber schon informiert sei. Da er die Miete nicht mehr habe zahlen können, sei ihm zwischenzeitlich gekündigt wor- den. Damit seien auch seine Lebensgefährtin und deren Kind obdachlos geworden, so dass Sozialleistungsträger bemüht werden müssten. Die Antragsgegnerin habe eine gesamtwirtschaftliche Verantwortung, welche diese bei der Ausübung ihres Ermessens berücksichtigen müsse. 2. Die Beschwerde hat nach Maßgabe der dargelegten Gründe (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) Erfolg. 2.1 Zutreffend hat das Verwaltungsgericht das Antragsbegehren des Antragstellers da- hingehend ausgelegt, dass, soweit er sich gegen die ihm am 4. Februar 2021 erteilte Duldung nach § 60b Abs. 1 AufenthG mit dem Zusatz „für Personen mit ungeklärter Identität“ wendet, ein Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer noch zu erhebenden Klage auf isolierte Anfechtung des Zusatzes, der sich als selbständig anfechtbare Nebenbestimmung nach § 36 Abs. 1 VwVfG (Funke-Kaiser, Gemeinschaftskommentar zum Aufenthaltsgesetz, Loseblatt-Sammlung Stand: Februar 2021 § 60b Rn. 2) erweist, statthaft ist (Eich- ler/Mantel, in: Huber/ders., Aufenthaltsgesetz/Asylgesetz, 3. Aufl. 2021 § 60b AufenthG Rn. 23; Kluth, in: ders./Heusch, BeckOK, Ausländerrecht, 29. Ed., Stand: 1. Januar 2021, § 60b AufenthG Rn. 56 ff.; Dollinger, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 13. Aufl. 2020, § 60b AufenthG Rn. 31; Wittmann/Röder, ZAR 2019, 362 [367]; anders: Hailbronner in: ders., Ausländerrecht, Loseblatt-Sammlung, Stand: März 2020, § 60b Rn. 79, der für einen vorläufigen Rechtsschutz nur nach § 123 VwGO plädiert). Soweit 6 7 8

10 das Verwaltungsgericht wohl von einer Befugnis zur sofortigen Erhebung einer ent- sprechenden Anfechtungsklage auszugehen scheint, spricht § 83 Abs. 2 AufenthG al- lerdings nicht gegen die Durchführung eines vorherigen Widerspruchverfahrens. Denn nach § 83 Abs. 2 AufenthG findet nur gegen die Versagung der Aussetzung der Ab- schiebung kein Widerspruch statt. Da es sich bei der Duldung nach § 60b Abs. 1 Auf- enthG jedoch bereits ihrem Wortlaut nach um eine Duldung im Sinne des § 60a Auf- enthG handelt, wird bei einer solchen Duldung gerade nicht die Aussetzung der Ab- schiebung versagt, sondern die Aussetzung der Abschiebung nur mit einer Nebenbe- stimmung versehen. Deren Anfechtung unterfällt dem Wortlaut des § 83 Abs. 2 Auf- enthG nicht, so dass ein Widerspruchsverfahren durchzuführen ist (Wittmann/Röder, a. a. O. S. 368; Funke-Kaiser, a. a. O. Rn. 37; anders: Dollinger a. a. O.). Da es dem Antragsteller aber auch maßgeblich darauf ankommt, eine Gestattung einer Erwerbs- tätigkeit zu erhalten, welche ihm nach § 60b Abs. 5 Satz 2 AufenthG nicht gestattet ist, und diese Rechtsfolge nach § 60b Abs. 6 i. V. m. § 84 Abs. 2 Satz 1 AufenthG auch im Fall der Anordnung der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch oder Klage fortwir- ken würde, bedarf es zusätzlich noch eines Antrags nach § 123 Abs. 1 VwGO auf Er- teilung einer Duldung nach § 60a AufenthG ohne den vorgenannten einschränkenden Zusatz (Eichler/Mantel, a. a. O. m. w. N.; Kluth, a. a. O. Rn. 58; Dollinger a. a. O.). In diesem Sinne legt der Senat auch das Beschwerdebegehren des Antragstellers aus, vgl. § 88 VwGO. Im Übrigen verkennt der Senat auch nicht, dass der Antragsteller im einstweiligen Rechtsschutz auch noch um die vorläufige Erteilung einer Beschäfti- gungsgestattung im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO nachsucht. 2.2 Die so verstandenen Anträge sind begründet, da dem Antragsteller zu Unrecht eine Duldung mit dem Zusatz „Duldung für Personen mit ungeklärter Identität“ erteilt worden ist. Die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die Nebenbestimmung „für Personen mit ungeklärter Identität“ ist nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 1 VwGO anzuord- nen, da die gebotene summarische Prüfung aufgrund der bestehenden Erfolgsaussich- ten in der Hauptsache ergibt, dass das Interesse des Antragstellers an der Aussetzung der sofortigen Vollziehung das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung über- wiegt. Soweit er zudem begehrt, ihm eine Bescheinigung nach § 60a Abs. 4 AufenthG ohne den Zusatz „für Personen mit ungeklärter Identität“ auszustellen und ihm wieder eine unselbständige Beschäftigung zu erlauben, vermag er einen Anordnungsgrund und einen Anordnungsanspruch glaubhaft zu machen (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO). Bei der auch insoweit allein möglichen summarischen Prüfung hat 9

11 das Gericht diejenigen Folgen zu erwägen, die mit der Versagung vorläufigen Rechts- schutzes für den Bürger verbunden sind. Nach der Rechtsprechung des Bundesver- fassungsgerichts (Beschl. v. 27. August 2010 - 2 BvR 130/10 -, juris; Beschl. v. 31. März 2004, NVwZ 2004, 1112; Beschl. v. 22. November 2002, NJW 2003, 1236; Beschl. v. 25. Juli 1996, NVwZ 1997, 479; Beschl. v. 25. Oktober 1998, BVerfGE 79, 69) darf im Rahmen eines Verfahrens nach § 123 VwGO das Interesse an einer vor- läufigen Regelung oder Sicherung der geltend gemachten Rechtsposition umso weni- ger zurückgestellt werden, je schwerer die sich aus der Versagung vorläufigen Rechts- schutzes ergebenden Belastungen wiegen und je geringer die Wahrscheinlichkeit ist, dass sie im Fall des Obsiegens in der Hauptsache rückgängig gemacht werden kön- nen, es sei denn, dass ausnahmsweise überwiegende, besonders gewichtige Gründe entgegenstehen. Soweit jedenfalls hinsichtlich der bis zur Entscheidung in der Haupt- sache gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit eine Vorwegnahme der Hauptsache be- wirkt würde, ist eine Regelung zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes in Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG notwendig, wenn dem Antrag in der Hauptsache zumindest über- wiegende Erfolgsaussichten zukommen und der Antragsteller schlechthin unzumutba- ren, anders nicht abwendbaren Nachteilen ausgesetzt würde, wenn er auf den rechts- kräftigen Abschluss des Klageverfahrens verwiesen würde (SächsOVG, Beschl. v. 28. Februar 2018 - 3 B 1/18 -, juris Rn. 6, und Beschl. v. 3. November 2017 - 2 B 267/17 -, juris Rn. 10 ff. m. w. N.; BVerwG, Beschl. v. 13. August 1999 - 2 VR 1/99 -, juris). Es erscheint überwiegend wahrscheinlich, dass der Antragsteller einen Anspruch auf Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG ohne den Zusatz „Duldung für Personen mit ungeklärter Identität“ und daher auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft ge- macht hat. Nach § 60b Abs.1 AufenthG ist nur dann eine Duldung mit dem Zusatz „Duldung für Personen mit ungeklärter Identität“ auszustellen, wenn bei einem vollziehbar ausreise- pflichtigen Ausländer die Abschiebung aus von ihm selbst zu vertretenden Gründen nicht vollzogen werden kann, weil er das Abschiebungshindernis durch eigene Täu- schung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit oder durch eigene falsche Anga- ben selbst herbeiführt oder er zumutbare Handlungen zur Erfüllung der besonderen Passbeschaffungspflicht nach § 60b Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 AufenthG nicht vorgenommen hat. Nachdem derzeit keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Antragsteller über seine Identität oder Staatsangehörigkeit getäuscht oder falsche An- gaben getätigt hat und dies auch von der Antragsgegnerin nicht geltend gemacht wird, 10 11

12 steht in Frage, ob das Verwaltungsgericht zu Recht davon ausgegangen ist, dass der Antragsteller nicht alle zumutbare Handlungen zur Erfüllung der besonderen Passbe- schaffungspflicht vorgenommen hat. Nach § 60b Abs. 2 Satz 1 AufenthG ist der voll- ziehbar ausreisepflichtige Ausländer, der keinen gültigen Pass oder Passersatz besitzt, verpflichtet, alle ihm unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zumutbaren Handlungen zur Beschaffung eines Passes oder Passersatzes selbst vorzunehmen. § 60b Abs. 3 Satz 1 AufenthG listet die Handlungen, welche dem Ausländer regelmäßig zumutbar sind, im Einzelnen auf. Auf diese Pflichten ist der Ausländer nach § 60b Abs. 3 Satz 2 AufenthG hinzuweisen, wobei eine bloße Wiedergabe des Gesetzeswor- tlauts hierfür in der Regel nicht genügt (Funke-Kaiser, a. a. O. Rn. 25; Eichler/Mantel, a. a. O. Rn. 15). Die Behörde hat vielmehr die im Einzelfall erwartbaren und zumutba- ren Mitwirkungshandlungen zu konkretisieren (vgl. BVerwG, Urt. v. 26. Oktober 2010 - 1 C 18/09 -, juris Rn. 17; OVG LSA, Beschl. v. 23. Oktober 2018 - 2 M 112/18 -, juris Rn. 19, und Beschl. v. 18. September 2019 - 2 M 79/19 -, juris Rn. 19; Eichler/Mantel a. a. O.; ähnlich: Funke-Kaiser, a. a. O. Rn. 25, der sich für eine inhaltliche Umschrei- bung und anschauliche Darstellung der Pflichten für den Laien ausspricht; Hailbronner [a. a. O. Rn. 62] betont, dass es keine Beratungspflicht über das Verfahren und die gesetzlichen Regelungen des Heimatstaats gäbe und dem Ausländer eine Erkundi- gungspflicht obliege). Das gilt zumindest, wenn sich ein bestimmtes Verhalten nicht bereits aufdrängen muss oder dem Ausländer nicht wenigstens hinreichend erkennbar ist, was er konkret zu unternehmen hat. Die Behörde ist regelmäßig angesichts ihrer organisatorischen Überlegenheit und Sachnähe besser in der Lage, die bestehenden Möglichkeiten zu erkennen und die erforderlichen Schritte in die Wege zu leiten (vgl. BayVGH, Urt. v. 15. November 2006 - 24 B 06.1700 -, juris Rn. 62 ff., und Beschl. v. 2. Mai 2019 - 10 CE 19.273 -, juris Rn. 6; VGH BW, Urt. v. 3. Dezember 2008 - 13 S 2483/07 -, juris Rn. 32; OVG LSA, Beschl. v. 23. Oktober 2018 a. a. O.; OVG Berlin- Brandenburg, Beschl. v. 7. November 2019 - OVG 3 S 111.19 -, juris Rn. 5). Nach § 60b Abs. 4 Satz 1 AufenthG kann der Ausländer die zumutbaren Handlungen nach § 60b Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 AufenthG jederzeit nachholen und so die Verlet- zung seiner Mitwirkungspflicht heilen. Ausgehend von diesen Maßstäben ist dem Antragsteller derzeit nicht vorzuwerfen, dass er nicht alle ihm zumutbaren Handlungen zur Erfüllung seiner Mitwirkungspflicht vorgenommen hat. Dabei geht der Senat ungeachtet seiner seit der ersten Aufforde- rung zur Mitwirkung am 23. Juli 2019 zunächst überhaupt nicht und dann nur zögerlich, jedenfalls keinesfalls zielstrebigen Bemühungen zur Erlangung eines Passes davon aus, dass er jedenfalls am 13. Januar 2021 auf dem Postweg bei der libanesischen 12

13 Botschaft in B. wirksam einen Reisepass beantragt hat. Soweit das Verwaltungsgericht davon ausgegangen ist, dass es sich dabei um eine ungeeignete Mitwirkungshandlung gehandelt hat, da der Antragsteller seit März 2020 davon ausgehen haben müsse, dass er einen Pass bei der Botschaft nicht mit Erfolg werde beantragen können, folgt dem der Senat im vorliegenden Einzelfall nicht. Grundsätzlich hat das Verwaltungsgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass nach den Grundsätzen der Botschaft des Libanon in B. zur Beantragung eines Libanesischen Nationalpasses eine gültige Aufenthaltser- laubnis oder aber die Aussage, dass eine solche bei Vorlage eines Passes erteilt wer- den könne, erforderlich ist. Dies war dem Antragsteller, wie vom Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt, auch grundsätzlich bekannt. Allerdings erscheint es vorliegend nach Aktenlage überwiegend wahrscheinlich, dass der Antragsteller in der Folgezeit dennoch davon ausgehen durfte, dass eine Mitwirkung in Form der Beantragung eines Reisepasses ausreichend ist, um den in § 60b Abs. 2 Satz 1 AufenthG umschriebenen Pflichten gerecht zu werden. Denn offenbar ging selbst die Antragsgegnerin - jedenfalls bis zum 21. Januar 2021 - nicht davon aus, dass ein Antrag auf Ausstellung eines Reisepasses von vornherein aussichtslos ist. Denn anders erklärt es sich nicht, dass sie dem Antragsteller am 20. Juli 2020 eine Bescheinigung zur Vorlage bei der Bot- schaft ausgestellt hat, in welcher dem Antragsteller bescheinigt wird, dass dieser „einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gestellt“ habe und dieser einen Pass benötige, um über den Antrag entscheiden zu können. Diese Bescheinigung konnte, da ein Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis durch den Antragsteller nach Aktenlage überhaupt nicht gestellt war, wohl nur den Sinn haben, die o. g. Vorausset- zungen der Botschaft des Libanon zur Ausstellung eines Reisepasses zu erfüllen. Auch in der Folgezeit hat die Antragsgegnerin den Antragsteller zwar mehrfach durch ihr standarisiertes Schreiben zur Beantragung eines Passes oder Passersatzes aufgefor- dert, im persönlichen Gespräch sich aber ausdrücklich nur nach dem Stand der Bemü- hungen der Passbesorgung erkundigt und hier - in dem Wissen, dass sich der Antrag- steller nur um einen Pass und kein Ersatzdokument bemüht - bis zum 21. Januar 2021 nicht im Ansatz zu erkennen gegeben, dass sie dies als nicht ausreichend ansehen würde. Unabhängig von der Frage, ob die Antragsgegnerin den Antragsteller von vorn- herein auf die Möglichkeit der Beantragung eines Heimreisedokuments hinweisen musste oder ob die Einholung entsprechender Informationen dem Pflichtenkreis des Ausländers zuzurechnen ist, hat hier die Antragsgegnerin Handlungen vorgenommen, welche den Antragsteller in die begründete Hoffnung versetzen durften, dass ihm die libanesische Botschaft einen Pass ausstellen würde. Dafür, dass diese Annahme nicht völlig unzutreffend ist, spricht auch, dass die Botschaft den Antragsteller zwischenzeit- lich zur Beglaubigung der Unterschrift unter seinen Passantrag aufgefordert hat. Dass

14 die Botschaft bei offensichtlich unzulässigen, weil nicht mit allen für die Antragstellung erforderlichen Dokumenten versehenen Anträgen entsprechend verfährt, erscheint dem Senat eher unwahrscheinlich. Daher steht auch der Umstand, dass die Antrags- gegnerin den Antragsteller am 21. Januar 2021 explizit zur Beantragung eines Heim- reisedokuments aufgefordert hat, wogegen sie sich durch erneute Versendung ihres darauf nicht eingehenden standardisierten Schreibens vom 27. Januar 2021 möglich- erweise aber auch in gewisser Weise in Widerspruch setzte, der Erteilung einer Dul- dung ohne den Zusatz „Duldung für Personen mit ungeklärter Identität“, mithin eines Anordnungsanspruchs, nicht entgegen. Denn insoweit wird man dem Antragsteller zu- nächst noch für eine gewisse Zeit zugestehen müssen, den Ausgang des Verfahrens auf Ausstellung eines Reisepasses abzuwarten. Sollte dieses erfolglos verlaufen oder nicht in angemessener Zeit zu einem Ergebnis führen, ist aber davon auszugehen, dass dem Antragsteller nunmehr bekannt ist, welche Möglichkeiten der Beantragung eines Passersatzpapiers (Heimreisedokuments) bestehen und dass er verpflichtet ist, dann auch noch ein entsprechendes Dokument zu beantragen. Bis dahin erweist es sich aber mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als rechtswidrig, dem Antragsteller eine Duldung mit dem Zusatz „Duldung für Personen mit ungeklärter Identität“ zu ertei- len. Dies gilt insoweit auch für die gesetzliche Folge des § 60b Abs. 5 Satz 2 AufenthG, so dass dem Antragsteller - zumal auch nicht die Versagungsgründe des § 60a Abs. 6 AufenthG vorliegen - vorläufig auch die Wiederaufnahme seiner unselbständi- gen Beschäftigung zu gestatten ist. Insoweit geht der Senat auch von einem Anord- nungsgrund aus, da beim Abwarten des Hauptsacheverfahrens damit zu rechnen ist, dass der bisherige Arbeitgeber den Arbeitsplatz des Antragstellers nicht bis zu diesem Zeitpunkt freihält, sowie aufgrund der bereits eingetretenen wirtschaftlich prekären Si- tuation, insbesondere des Wohnungsverlusts. Daher ist auch die mit der einstweiligen Anordnung einhergehende partielle Vorwegnahme der Hauptsache nicht nur wegen des mit hoher Wahrscheinlichkeit gegebenen Erfolgs einer Hauptsacheklage, sondern auch wegen der dem Antragsteller ansonsten drohenden Nachteile gerechtfertigt. Dies gilt insbesondere deshalb, weil es bei ihm nicht um die erstmalige Aufnahme einer Er- werbstätigkeit geht, sondern um die Fortführung einer Beschäftigung, die er bereits seit dem 1. Mai 2019 ausgeübt hat. Soweit der Antragsteller auch begehrt, ihm vorläufig eine Beschäftigungsduldung nach § 60d Abs. 1 AufenthG zu erteilen, kann der Senat aber nicht erkennen, welche im Fall von deren Versagung drohende Nachteile, auch insoweit eine Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigen würden. Seine wirtschaftli- che Notsituation vermag der Antragsteller bereits mit der ihm nach § 60a Abs. 2 13

15 Satz 1 AufenthG zu gewährenden Duldung ohne den Zusatz „Duldung für Personen mit ungeklärter Identität“ zu überwinden, so dass es einer darüber hinausgehenden vorläufigen Bewilligung einer Duldung nach § 60d Abs. 1 AufenthG nicht bedarf. Im Übrigen hätte der Antragsteller insoweit auch keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Denn die Erteilung einer Beschäftigungsduldung setzt nach § 60d Abs. 1 Nr. 1 AufenthG voraus, dass die Identität des Antragstellers geklärt ist. Dies ist derzeit, worauf das Verwaltungsgericht bereits hingewiesen hat, und was der Antragsteller mit seiner Beschwerde wohl auch nicht angreift, nicht der Fall. Insbesondere liegt der Aus- zug aus dem libanesischen Standesregister weiterhin nicht im Original vor, so dass auch die Echtheit dieses Dokuments nicht geprüft werden kann. Soweit der Antragstel- ler in seiner Beschwerdebegründung geltend macht, dass vom Erfordernis der Identi- tätsklärung nach § 60d Abs. 4 AufenthG abgesehen werden könne, da er alle erforder- lichen und ihm zumutbaren Maßnahmen für die Identitätsklärung ergriffen habe, folgt ihm der Senat nicht. Denn eine Identitätsklärung ist nicht nur durch Vorlage eines Rei- sepasses möglich, sondern der Antragsteller hätte sich dafür ebenso um Dokumente aus seinem Heimatland bemühen können und müssen, wofür er mehr als ausreichend Zeit hatte. Dass es ihm nicht möglich ist, diese im Original in Deutschland vorzulegen, macht er schon selbst nicht geltend. Schließlich sieht § 60d Abs. 4 AufenthG anders als § 60b Abs. 3 Satz 2 AufenthG auch keine Hinweispflicht der Behörde auf die gebo- tenen Mitwirkungshandlungen vor. Letztlich ist auch die Frage, ob dem Antragsteller auch eine Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG wegen seiner bevorstehenden Vaterschaft, die er im Übrigen nicht glaubhaft gemacht hat, zu erteilen ist, nicht ent- scheidungsrelevant, da ihm wegen des Fehlens seines Reisepasses oder entspre- chender Passersatzpapiere bereits aus diesem Grund eine Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG zu erteilen ist. 3. Aus den vorgenannten Gründen ergibt sich für beide Instanzen, dass die beabsich- tigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig er- scheint (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Aus der beim Verwaltungsgericht eingereichten Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ergibt sich, dass er nicht in der Lage ist, die Kosten der Prozessführung aufzubringen (§ 166 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die Entscheidung über die Beiordnung folgt aus § 166 VwGO i. V. m. § 121 Abs. 1 und 2 ZPO. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 14 15

16 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1 und 2, § 52 Abs. 2 GKG und folgt der Streitwertfestsetzung in erster Instanz, gegen die keine Ein- wände erhoben wurden. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: v. Welck

Kober

Nagel

16 17