Rechtsprechung / Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Sächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 26.07.2021 – 6 B 262/21
Az.: 6 B 262/21
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss
In der Verwaltungsrechtssache
der
- Antragstellerin -
prozessbevollmächtigt:
gegen
den Freistaat Sachsen vertreten durch die Landesdirektion Chemnitz Altchemnitzer Straße 41, 09120 Chemnitz
- Antragsgegner -
wegen
Untersagungsverfügung betreffend die Spielothek 2 G........ Straße XX, 00000 N....... hier: Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO
2 hat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dehoust, den Richter am Oberverwaltungsgericht Groschupp und den Richter am Landessozialgericht Guericke am 26. Juli 2021 beschlossen: Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 13.500,00 € festgesetzt. Gründe I. Die Antragstellerin wendet sich gegen eine glücksspielrechtliche Untersagungsverfügung. Die Antragstellerin betreibt im Stadtgebiet von N............... am Standort G........ Straße XX im Erdgeschoss des Gebäudes vom Haupteingang links gelegen die „Spielothek 2", daneben rechts vom Haupteingang zudem ursprünglich die "Spielothek 1". Am 14. April 2011 waren der Antragstellerin vom Landkreis Sächsische Schweiz - Osterzgebirge unbefristete gewerberechtliche Spielhallenerlaubnisse nach § 33i GewO erteilt worden. Der Antragsgegner lehnte mit Bescheid vom 15. November 2016 einen Antrag der Antragstellerin vom 22. Juni 2016 auf Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis für den Weiterbetrieb der hier infrage stehenden Spielhalle für die Zeit ab dem 1. Juli 2017 ab, da sich im Abstand von maximal 72 m Luftlinie das Hauptgebäude der F.................-Oberschule befinde, weiterhin in maximal 102 m Luftlinie die von dieser allgemeinbildenden Schule regelmäßig genutzte Turnhalle, schließlich beginne unmittelbar neben dem Spielhallengebäude in maximal 10 m Luftlinie entfernt der Schulhof dieser Oberschule. Der Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 22. Juni 2017), ebenso die nachgehende Klage (Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 7. Juli 2020 - 2 K 4905/17 -). Über den gegen das Urteil gerichteten Antrag auf Zulassung der Berufung (Az. 6 A 616/20) ist noch nicht entschieden. 1 2
3 Mit Bescheid vom 12. Februar 2018 untersagte der Antragsgegner (1.) den Weiterbetrieb der Spielothek 2 und die Überlassung an Dritte, soweit dafür keine glücksspielrechtliche Erlaubnis bzw. Ausnahme- oder Härtefallentscheidung vorliegt, forderte die Antragstellerin (2.) auf, zur Umsetzung der Ziffer 1 die Spielhalle bis spätestens nach Ablauf von zehn Tagen nach Zugang dieses Bescheides zu schließen, d. h. den Spielhallenbetrieb einzustellen. Weiter wurde der Antragstellerin (3.) aufgegeben, die Außengestaltung der Spielhalle innerhalb von einem Monat nach Zugang dieses Bescheides so zu verändern, dass die Betriebsstätte von außen nicht mehr als Spielhalle zu erkennen sei, insbesondere seien die Werbung für die Spielhalle an der Außenfassade und das bzw. die Schild(er) "C.........." zu entfernen. Für den Fall der Nichtbefolgung der Verpflichtung nach Nummer 2 dieses Bescheides drohte der Antragsgegner (4.) ein Zwangsgeld in Höhe von 25.000,00 € an, für den Fall der Nichtbefolgung der Verpflichtung nach Nummer 3 dieses Bescheides wurde (5.) ein Zwangsgeld in Höhe von 2.000,00 € angedroht. Werde die Außengestaltung trotz des in Nummer 5 angedrohten und erfolglos angewandten Zwangsgeldes nicht geändert, wurde (6.) die Ersatzvornahme in Form der Beseitigung der auf die Spielhalle hindeutenden Außengestaltungselemente angedroht, die Kosten der Ersatzvornahme wurden auf vorläufig 415,00 € veranschlagt und seien von der Antragstellerin zu tragen, das Recht auf Nachforderung bleibe unberührt, wenn die Ersatzvornahme einen höheren Kostenaufwand verursachen würde. Unter (7.) erlegte der Antragsgegner der Antragstellerin die Kosten des Verfahrens auf und setzte (8.) für diesen Bescheid Verwaltungskosten in Höhe von 526,90 € fest. Den hiergegen gerichteten Widerspruch wies der Antragsgegner am 22. Januar 2019 zurück. Die am 15. Februar 2019 erhobene Klage der Antragstellerin hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 7. Juli 2020 - Az. 2 K 362/19 - abgewiesen. Der hiergegen gerichtete Antrag auf Zulassung der Berufung (Az. 6 A 613/20) ist noch anhängig. Nachdem die Antragstellerin für einen beim Verwaltungsgericht unter dem Aktenzeichen 6 L 585/19 gestellten Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage nach ablehnendem Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 17. September 2019 im Rahmen des nachgehenden Beschwerdeverfahrens (Az. 6 B 270/19) wegen einer Untersagung der Öffnung der Spielhalle aufgrund der Corona-Pandemie die Rücknahme erklärte - ebenso wie in einem nachgehenden Eilverfahren (geführt beim Verwaltungsgericht unter dem Aktenzeichen 2 L 309/20, Beschluss vom 19. Mai 2020, Beschwerdeverfahren 6 B 210/20) -, hat die Antragstellerin am 14. Juni 2021 erneut 3 4 5
4 bezogen auf die Nummern 1 bis 6 des Bescheides vom 12. Februar 2018 die Anordnung der aufschiebenden Wirkung beantragt und zur Begründung neben einem allgemeinen Verweis auf die im Antrag auf Zulassung der Berufung (Az. 6 A 613/20) vorgetragenen Argumente herausgehoben, dass die nunmehr grundsätzlich nach § 18a Abs. 1 SächsGlüStVAG erforderlichen „Zweiterlaubnisse“ bis zum heutigen Tage noch bei keiner einzigen Spielhalle in Sachsen vorlägen, die Spielhalle der Antragstellerin also kein Einzelfall sei. Im Erlaubnisverfahren könne ihr auch nicht die Nichteinhaltung eines Mindestabstandes zu einer allgemeinbildenden Schule entgegengehalten werden, da dies unter aktueller Rechtslage keine Erlaubnisvoraussetzung sei und darin auch kein Versagungsgrund nach § 18a Abs. 1 Satz 2 SächsGlüStVAG bzw. nach § 24 Abs. 2 GlüStV liege, vielmehr handele es sich um eine selbstständig durchsetzbare (seitens der Behörde ermessenslenkende) Betreiberpflicht, deren Durchsetzbarkeit davon abhänge, dass eine Verlagerung der Halle zwecks Einhaltung des Mindestabstands angesichts der örtlichen Verhältnisse überhaupt möglich sei, wobei in ihrem Fall Ausweichstandorte nicht verfügbar seien, zumal selbst ein Abstand von 70 m zu einer weiterführenden Schule beim Vergleich mit anderen Bundesländern nicht § 24 GlüStV widerspreche. Auch im Hinblick auf den zum 1. Juli .2021 in Kraft tretenden Glücksspielstaatsvertrag 2021 erscheine es unangebracht, die Antragstellerin anders zu behandeln als die anderen Erlaubnisantragsteller, nur weil ihre Spielhalle in N....... den Mindestabstand zu einer Oberschule nicht einhalte. Es erscheine durchaus vorstellbar, dass auch für die hier streitgegenständliche Halle unter Geltung des neuen Staatsvertrags eine Erlaubnis nach § 18a Abs. 1 SächsGlüStVAG erteilt werde. Auch der Umstand, dass der überwiegende Teil der bis zum 1. November 2020 noch in Betrieb befindlichen „Altspielhallen“ mit Erlaubnissen aus der Zeit bis 28. Oktober 2011 noch über Alterlaubnisse nach § 24 Abs. 1 GlüStV verfüge, demgegenüber die Antragstellerin für die hier vorliegende Halle nicht, rechtfertige keine unterschiedliche Behandlung bei der Wiedereröffnung nach Einschränkung des bislang landesweit gültigen Verbots in § 22 Abs. 1 Nr. 6 SächsCoronaSchVO, da praktisch sämtliche dieser Erlaubnisse zum 30. Juni 2021 ausliefen und es darüber hinaus auch für diese Hallen keine explizite Übergangsregelung gebe, die sie vom neuen Erlaubniserfordernis des § 18a Abs. 1 SächsGlüStVAG, das seit dem 19. September 2020 gelte, freistellen. Im Antrag auf Zulassung der Berufung hat die Antragstellerin ergänzend ausgeführt, dass die Alterlaubnis vom 14. April 2011 fortgelte und keine erneute
5 Erlaubnis notwendig sei. Ferner sei die Mindestabstandsregelung unionsrechtswidrig, ebenso der Erlaubnisvorbehalt in § 24 Abs. 1 GlüStV. Die Untersagung nicht nur des Spielbetriebs, sondern auch die verfügte Schließung und Untersagung der Überlassung der Spielhalle an Dritte sei unzulässig. Die Antragstellerin beantragt, die aufschiebende Wirkung des unter dem Aktenzeichen 6 A 613/20 anhängigen Verfahrens auf Zulassung der Berufung gegen die Ziffern 1 bis 6 der Untersagungsverfügung des Antragsgegners vom 12. Februar 2018 betreffend die sogenannte "Spielothek 2", G........ Straße XX, 00000 N.................., EG links vom Haupteingang, in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Januar 2019 anzuordnen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Er hat auf einen am 22. Januar 2019 erlassenen Zwangsmittelbescheid, mit dem ein Zwangsgeld in Höhe von 40.000 € festgesetzt und die Versiegelung der Spielhalle angedroht worden ist, hingewiesen, der bestandskräftig sei und das Rechtsschutzbegehren der Antragstellerin nutzlos erscheinen lasse. Jedenfalls sei der Antrag unbegründet, da die in Rede stehende Untersagungsverfügung nach summarischer Prüfung rechtmäßig sei und die Antragstellerin nicht in ihren Rechten verletze. II. Der zulässige Antrag ist nicht begründet. 1. Soweit die Antragstellerin die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Antrags auf Zulassung der gegen das klageabweisende Urteil zielenden Berufung, gerichtet gegen die im Untersagungsbescheid getroffenen Anordnungen unter Nummern 1 bis 6, begehrt, ist der Antrag statthaft nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO, da eine Klage gegen die Anordnungen unter Nummern 1 bis 3 gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 GlüStV sowie gegen die Anordnungen unter Nummern 4 bis 6 gemäß § 11 SächsVwVG kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung entfaltet. Der Antrag ist auch nicht aufgrund der im Vorfeld bereits geführten Verfahren unzulässig, da im jeweiligen Beschwerdeverfahren 6 7
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6 die Anträge zurückgenommen wurden. Das Verfahren gegen das festgesetzte Zwangsgeld betraf einen anderen Streitgegenstand und hat deshalb keine Bindungswirkung für dieses Verfahren. Das Oberverwaltungsgericht ist ausgehend vom derzeit anhängigen Verfahren auf Zulassung der Berufung das (für das Eilverfahren erstinstanzlich) zuständige Gericht der Hauptsache i. S. v. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Nach § 80 Abs. 1 VwGO haben Widerspruch und Anfechtungsklage grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Soweit die aufschiebende Wirkung gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO entfällt, kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs anordnen. Maßstab der nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gebotenen Interessabwägung sind grundsätzlich die Erfolgsaussichten des in der Hauptsache eingelegten Rechtsbehelfs. An der Vollziehung eines rechtswidrigen Verwaltungsakts, der im Rechtsbehelfsverfahren aufgehoben werden wird, besteht kein überwiegendes öffentliches Interesse. Dagegen überwiegt das öffentliche Interesse an der Vollziehung, wenn der Rechtsbehelf voraussichtlich keinen Erfolg haben wird. Das Oberverwaltungsgericht ist im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gehalten, eine eigene Interessenabwägung vorzunehmen (SächsOVG, Beschl. v. 7. Februar 2019 - 3 B 398/18 -, juris Rn. 20). Danach bleibt der vorliegende Antrag in der Sache ohne Erfolg. 1.1 Unter Zugrundelegung der vorgenannten Maßstäbe ist der gegen Nummer 1 des angegriffenen Bescheids gerichtete Antrag abzulehnen, da sich die verfügte Untersagung des Weiterbetriebs der Spielhalle im Rahmen der gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtmäßig darstellt. Rechtsgrundlage für die Untersagungsverfügung waren § 9 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 Nr. 3 GlüStV vom 15. Dezember 2011 (SächsGVBl. 2012 S. 275) i. V. m. § 22 Abs. 1, § 18a Abs. 3 Satz 1 und 2 SächsGlüStVAG vom 14. Dezember 2007 (SächsGVBl. S. 542) in der zum Zeitpunkt der Behördenentscheidungen geltenden Fassung des Art. 1 des Gesetzes vom 7. Dezember 2016 (SächsGVBl. S. 650; a. F. - vgl. auch SächsOVG, Beschl. v. 20. Dezember 2019 - 6 B 44/19 -, juris Rn. 4). Die aktuellen Fassungen von § 9 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 Nr. 3 GlüStV 2021 (vom 29. Oktober 2020 [SächsGVBl. 2021 S. 367]) und von § 22 Abs. 1, § 18a Abs. 3 Satz 1 SächsGlüStVAG (i. d. F. des Art. 1 des Gesetzes vom 20. August 2020 [SächsGVBl. S. 486; n. F.]) 11 12 13 14
7 enthalten keine Änderungen. Danach ist der Antragsgegner als Glücksspielaufsichtsbehörde berechtigt, den Betrieb einer Spielhalle ohne glücksspielrechtliche Erlaubnis nach § 24 Abs. 1 GlüStV jedenfalls dann zu untersagen, wenn die materiellen Erlaubnisvoraussetzungen nicht vorliegen. Die Antragstellerin war als Betreiberin einer sog. Altspielhalle gemäß § 29 Abs. 4 Satz 2 GlüStV (2011) nur bis zum Ablauf von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Staatsvertrages von 2012 von der Erlaubnispflicht gemäß § 24 Abs. 1 GlüStV i. V. m. § 22 SächsGlüStVAG befreit. Der Weiterbetrieb ihrer Spielhalle bedarf nach Ablauf der Übergangsfrist am 30. Juni 2017 einer Erlaubnis (1.1.1), die ausweislich des Bescheides des Antragsgegners vom 15. November 2016 nicht erteilt wurde. Dieser Bescheid ist zwar noch nicht bestandskräftig; gleichwohl ist die Antragstellerin damit aber nicht im Besitz einer solchen Erlaubnis, so dass der Betrieb der Spielhalle deshalb zumindest formell illegal erfolgt. Das Vorliegen der Erlaubnisvoraussetzungen ist - jedenfalls im Rahmen der hier vorzunehmenden summarischen Prüfung - nicht erkennbar (1.1.2). 1.1.1 Der Weiterbetrieb der Spielhalle bedarf nach Ablauf der Übergangsfrist am 30. Juni 2017 einer Erlaubnis. Fehl geht in diesem Zusammenhang die Ansicht, die gewerberechtliche Erlaubnis für eine Altspielhalle mache eine glücksspielrechtliche Erlaubnis nach § 18a Abs. 1 SächsGlüStVAG entbehrlich. Für Altspielhallen tritt die glücksspielrechtliche Erlaubnis neben die Erlaubnis nach § 33i GewO, weil der Erlaubnistatbestand in § 33i GewO für einen abgegrenzten Teil des Spielhallenrechts durch eine weitere, ausschließlich vom Landesgesetzgeber verantwortete glücksspielrechtliche Erlaubnisregelung ergänzt wird; der gewerberechtliche Erlaubnistatbestand nach der früheren bundesgesetzlichen Regelungskonzeption beinhaltete keine den §§ 25 und 26 GlüStV vergleichbaren Abstandsgebote, Verbundverbote und Werbeeinschränkungen (SächsOVG, Beschl. v. 20. Dezember 2019 - 6 B 44/19 -, juris Rn. 6; Beschl. v. 29. November 2019 - 6 B 143/18 -, juris Rn. 55 ff.). Mit Bezug auf das sächsische Landesrecht hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG, Urt. v. 5. April 2017 - 8 C 16.16 -, juris Rn. 28 f.) bestätigt, dass diese Auslegung in Einklang mit Art. 125a Abs. 1 Satz 2 GG und Bundesrecht steht. Der Senat hält an dieser Rechtsprechung weiter fest. Die Ansicht der Antragstellerin, dass die nunmehr nach § 18a Abs. 1 SächsGlüStVAG (n. F.) erforderliche glücksspielrechtliche Erlaubnis eine Zweiterlaubnis sei (die zudem noch keiner einzigen Spielhalle in Sachsen erteilt worden sei), ändert an diesen Bewertungen nichts. Nach § 18a Abs. 1 SächsGlüStVAG (n. F.) schließt die für eine Spielhalle mit 15 16
8 befristeter Zustimmung der Glücksspielbehörde erteilte Erlaubnis nach § 33i GewO die glücksspielrechtliche Erlaubnis nach Ablauf der befristeten Zustimmung nicht mehr ein. Vielmehr bedarf es danach - ebenso wie für alle nach Inkrafttreten der Gesetzesänderung gestellten Anträge - infolge der Ersetzung des bisherigen glücksspielrechtlichen Zustimmungsvorbehalts durch einen glücksspielrechtlichen Erlaubnisvorbehalt neben der Erlaubnis nach § 33i GewO einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis nach §18a Abs. 1 SächsGlüStVAG n. F. (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 7. Januar 2021 - 6 B 221/20 -, juris Rn. 4 unter Hinweis auf LT-Drs. 7/873 S. 9). Das zwischenzeitliche Öffnungsverbot für Spielhallen nach § 22 Abs. 1 Nr. 6 Sächs- CoronaSchVO (in der bis zum 13. Juni 2021 geltenden Fassung vom 26. Mai 2021 [SächsGVBl. 538]) auf der Grundlage der Bestimmungen des Infektionsschutzgesetzes führt zu keiner anderen Beurteilung. Mit diesem Verbot wurden keine glücksspielrechtlichen Belange verfolgt. Fällt es weg, bedarf der Weiterbetrieb der Spielhalle (weiter) der glückspielrechtlichen Erlaubnis. Sollten wegen ihrer Befristung bis zum 30. Juni 2021 (Geltungsdauer des Glücksspielstaatsvertrags) ein Großteil der erteilten Erlaubnisse ausgelaufen und überwiegend noch keine neuen Erlaubnisse erteilt worden sein - so der Vortrag der Antragstellerin -, folgt hieraus kein Wegfall des Erlaubnisvorbehalts. Hieraus kann lediglich in Fällen, in denen mit Erteilung einer Erlaubnis zu rechnen ist, weil die Spielhalle öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht widerspricht, folgen, dass eine Untersagung des Betriebs wegen formeller Illegalität unverhältnismäßig ist. Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor, wie in der Folge ausgeführt wird. Im Übrigen wurden in Verfahren, die dem Senat vorliegen und in denen die Befristung bis zum 30. Juni 2021 angegriffen wurde, bereits neue Erlaubnisse erteilt. 1.1.2 Der Betrieb der streitbefangenen Spielhalle stellt sich auch als materiell-rechtlich illegal dar. Der Antragsgegner als Glücksspielaufsichtsbehörde hat den Antrag der Antragstellerin auf Erteilung der glücksspielrechtlichen Erlaubnis nach § 24 Abs. 1 GlüStV zu Recht abgelehnt. Dem Betrieb der Spielhalle steht das Abstandsgebot nach § 18a Abs. 4 Satz 1 GlüStVAG entgegen, da sie mit einem Abstand von 72 m Luftlinie nicht den nach § 18a Abs. 4 Satz 1 SächsGlüStVAG erforderlichen Mindestabstand von 250 m Luftlinie zum Hauptgebäude der F.................-Oberschule einhält. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin war und ist die Einhaltung des Abstandsgebots - sofern nicht im Einzelfall von ihm abgewichen werden kann - eine Erlaubnisvoraussetzung und nicht nur eine selbstständig durchsetzbare (seitens der 17
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9 Behörde ermessenslenkende) Betreiberpflicht. § 18a Abs. 4 Satz 1 SächsGlüStVAG ordnet einen Mindestabstand von 250 m Luftlinie sowohl zwischen Spielhallen als auch zu allgemeinbildenden Schulen an. Die Antragstellerin missversteht die Vorschrift, wenn sie meint, diese enthalte allenfalls eine Obliegenheit des Spielhallenbetreibers, den gesetzlichen Mindestabstand einzuhalten. Dem Wortlaut des § 18 Abs. 4 Satz 1 SächsGlüStVAG ist nicht zu entnehmen, dass sich die Vorschrift vorrangig an die Spielhallenbetreiber richtet. Vielmehr regelt sie Anforderungen an den Betrieb der in § 2 Abs. 3 GlüStV bezeichneten Spielhallen, ist somit betriebs- (anlagen-) und nicht betreiberbezogen. Ziel eines Erlaubnis- oder Genehmigungsvorbehalts ist die Prüfung der Vereinbarkeit des Vorhabens mit dem öffentlichen Recht. Sofern das Prüfprogramm vom Fachgesetzgeber nicht eingeschränkt ist, ist im Verfahren der Erteilung der Erlaubnis oder Genehmigung das Vorhaben umfassend auf seine Vereinbarkeit mit öffentlich-rechtlichen Anforderungen zu überprüfen. Hier regelt § 24 GlückStV das Prüfprogramm. Nach Absatz 2 Satz 1 ist die Erlaubnis zu versagen, wenn die Errichtung und der Betrieb einer Spielhalle den Zielen des § 1 zuwiderlaufen; das Nähere regeln nach Absatz 3 die Ausführungsbestimmungen der Länder. Nach § 18a Abs. 1 Satz 2 SächsGlüStVAG ist die Erlaubnis zu erteilen, wenn kein Versagungsgrund nach § 24 Absatz 2 Satz 1 des Glücksspielstaatsvertrages vorliegt, keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Spielhallenbetreiber seine Pflichten nach § 4 Absatz 3 Satz 3 und Absatz 4 sowie nach den §§ 5 bis 7 des Glücksspielstaatsvertrages nicht erfüllen wird und er die notwendige Zuverlässigkeit für die Ausübung der Tätigkeit besitzt. Beim Mindestabstand zu allgemeinbildenden Schulen und zwischen Spielhallen nach § 18a Abs. 4 Satz 1 SächsGlüStVAG handelt es sich um eine Konkretisierung des von den Vertragsparteien des Glücksspielstaatsvertrags gemäß § 1 Nr. 3 GlüStV verfolgten Ziels, Jugend- und Spielerschutz zu gewährleisten (SächsOVG, Beschl. v. 20. August 2019 - 6 B 295/18 - , juris Rn. 8; Beschl. v. 5. Oktober 2017 - 3 B 175/17, juris Rn. 10). Verstöße gegen das Mindestabstandsgebot führen deshalb nach der den Glücksspielstaatsvertrag konkretisierenden landesrechtlichen Regelung unmittelbar dazu, dass die Errichtung und der Betrieb einer Spielhalle den Zielen des § 1 zuwiderlaufen und rechtfertigen deshalb die Versagung der Erlaubnis, wenn kein Grund für eine Abweichung vorliegt. Bei einem Verstoß gegen das Mindestabstandserfordernis bedarf es - sofern keine Abweichung gerechtfertigt ist - entgegen der Auffassung der Antragstellerin keiner Prüfung mehr, ob im Einzelfall die Ziele des Jugend- und Spielerschutzes gefährdet sind. Vielmehr steht eine solche Gefährdung aufgrund der Konkretisierung des Ziels durch den Landesgesetzgeber in Form der Abstandsregelungen unwiderleglich fest. 20
10 Soweit in anderen Ländern im Landesrecht die Nichteinhaltung von Abstandsgeboten darüber hinaus ausdrücklich als Grund für eine Versagung der Erlaubnis aufgeführt wird, worauf die Antragstellerin in ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung hinweist, ist dies somit nur deklaratorisch und rechtfertigt deshalb nicht den (Gegen-) Schluss, dass die Nichteinhaltung des Abstandsgebots in Sachsen kein Versagungsgrund ist. Maßgeblich für die Berechnung dieses Abstands ist die Distanz zwischen der Eingangstür zur Spielhalle und der nächst gelegenen Schulgeländekante (SächsOVG, Beschl. v. 30. September 2019 - 6 B 370/18 -, juris Rn. 6; Beschl. v. 5. Oktober 2017 a. a. O. Rn. 18 ff.). Die Voraussetzungen, unter denen davon abgewichen werden kann, ergeben sich aus § 18a Abs. 4 Satz 2 SächsGlüStVAG, der die Zulässigkeit einer Abweichung an die Berücksichtigung der Verhältnisse im Umfeld des jeweiligen Standorts und der Lage des Einzelfalls knüpft. Obliegt die Prüfung der Zulässigkeit einer Abweichung der Erlaubnisbehörde, was sich auch aus dem Regelungszusammenhang zu Satz 3 ergibt, der eine Erlaubnis unter bestimmten Voraussetzungen ausschließt, so gilt Gleiches für die vorgelagerte Frage, ob der im Regelfall nach der Luftlinie zu bemessende Abstand eingehalten ist (SächsOVG, Beschl. v. 29. November 2019 a. a. O. Rn. 40). Ein atypischer Fall kann etwa vorliegen bei zwischen Spielhalle und allgemeinbildender Schule befindlichen natürlichen Geländehindernissen oder anderen örtlichen Gegebenheiten (wie etwa eine dazwischenliegende Bahnstrecke), die eine andere Sichtweise erfordern als die pauschalisierte Bemessung des Abstands mittels Luftlinie (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 29. November 2019 a. a. O. juris Rn. 41; Beschl. v. 7. Dezember 2017 - 3 B 303/17 -, juris Rn. 12 ff.). Solche Gegebenheiten macht die Antragstellerin nicht geltend; sie sind auch sonst nicht ersichtlich. Soweit sie darauf verweist, ein Ausweichstandort stünde ihr nicht zur Verfügung, beschränkt sie sich auf eine Behauptung. Sie hat nicht substantiiert geltend gemacht, dass sie versucht hätte, andere Standorte für Spielhallen zu finden, ihr dies aber wegen des Abstands- und des Verbundverbots unmöglich gewesen sei (vgl. BVerfG, Beschl. v. 5. August 2015 - 2 BvR 2190/14 -, juris Rn. 28). Sie trägt auch nicht vor, welche konkreten Schritte sie seit Beginn der Übergangsfrist zur Schließung ihres Gewerbes unternommen hat, um den Eintritt eines Härtefalles abzuwenden (vgl. ThürOVG, Beschl. v. 23. März 2018 - 3 EO 579/17 -, juris Rn. 34). Weder aus dem Erlaubnisvorbehalt in § 24 Abs. 1 GlüStV noch aus der Heranziehung der Mindestabstandsregelung von § 18a Abs. 4 SächsGlüStVAG i. V. m. § 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 GlüStV ergeben sich für den Senat verfassungs- oder unionsrechtliche 21 22
11 Bedenken (zu den Einzelheiten SächsOVG, Beschl. v. 29. November 2019 - 6 B 143/18 -, juris Rn. 59 ff., 63 ff.; v. 12. April 2019 - 3 B 75/19 -, juris Rn. 16 f.; v. 13. Dezember 2018 - 3 B 128/18 -, juris Rn. 49 ff.). Durch Abstandsregelungen zu Einrichtungen für Kinder und Jugendliche soll in einem möglichst frühen Stadium durch Vermeidung einer Gewöhnung an das Vorhandensein von Spielhallen dem Anreiz eines Glücksspiels entgegengewirkt werden. Dieses Ziel rechtfertigt den durch die Abstandsgebote hervorgerufenen Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) der Antragstellerin (vgl. BVerfG, Beschl. v. 7. März 2017 - 1 BvR 1314/12 u. a. -, juris Rn. 119 ff.; BVerwG, Urt. v. 5. April 2017 - 8 C 16.16 -, juris Rn. 36 ff.; v. 16. Dezember 2016 - 8 C 4.16 -, juris Rn. 22). Die verfassungsrechtliche Zumutbarkeit für Bestandsspielhallen ist insbesondere deshalb grundsätzlich gewahrt, weil der Gesetzgeber in § 29 Abs. 4 Satz 2 GlüStV eine fünfjährige Übergangsfrist vorgesehen hat, die das Interesse der Betreiber, eine Amortisierung der im Vertrauen auf den Fortbestand der Rechtslage in die Spielhalle getätigten Investitionen zu erreichen und dabei einen angemessenen Gewinn zu erwirtschaften, Rechnung trägt (BVerwG, Urt. v. 5. April 2017 a. a. O. Rn. 48) und es den Inhabern von Bestandsspielhallen ermöglichte, sich für diese Spielhallen auf die Schließung vorzubereiten und sich Alternativstandorte zu suchen. Auch der damit verbundene Eingriff in die unionsrechtliche Niederlassungsfreiheit (Art. 49 AEUV) und Dienstleistungsfreiheit (Art 56 AEUV) ist gerechtfertigt. Die Niederlassungs- und die Dienstleistungsfreiheit als fundamentale Grundsätze des Vertrags dürfen nur durch Regelungen beschränkt werden, die durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt sind und für alle im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats tätigen Personen oder Unternehmen gelten. Ferner ist die fragliche nationale Regelung nur dann gerechtfertigt, wenn sie geeignet ist, die Verwirklichung des mit ihr verfolgten Ziels zu gewährleisten, und nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist (vgl. z. B. EuGH, Urt. v. 9. September 2010 - C- 64/08 -, juris Rn. 47). Der Schutz der Empfänger der Dienstleistung und ganz allgemein der Verbraucher sowie der Schutz der Sozialordnung gehören zu den Zielen, die als zwingende Gründe des Allgemeinwohls angesehen werden können (EuGH, Urt. v. 21. Oktober 1999 - C-67/98 Zenatti -, juris Rn. 31). Die Spielsuchtbekämpfung und der Jugendschutz können somit Einschränkungen der Niederlassungs- oder Dienstleistungsfreiheit rechtfertigen, wenn sich die hierzu getroffenen Maßnahmen im Rahmen der Erforderlichkeit halten und sie dazu beitragen, die Gelegenheiten zum Spiel vor allem auch für Jugendliche zu verringern und die Tätigkeiten im Glücksspiel 23 24
12 in kohärenter und systematischer Weise zu begrenzen (vgl. EuGH, Urt. v. 21. Oktober 1999 - Zenatti - a. a. O. Rn. 36 f.; v. 6. November 2003 - C-243/01 Gambelli u. a. -, juris Rn. 67; v. 6. März 2007 - C-338/04 u. a. Placanica u. a. -, juris Rn. 52 f.; BVerfG, Beschl. v. 7. März 2017 a. a. O. Rn. 124). Dies ist bei Abstandsgeboten zu Schulen der Fall (BVerfG, Beschl. v. 7. März 2017 a. a. O. Rn. 124). Dem Gesetzgeber kommt hierbei auch ein Beurteilungs- und Prognosespielraum zu (EuGH, Urt. v. 8. September 2010 - C-316/07 u. a. -, juris Rn. 91 f.). Er ist nicht gezwungen, vor der Einführung von Maßnahmen eine Untersuchung vorzulegen, die ihre Verhältnismäßigkeit belegt (vgl. EuGH, Urt. v. 8. September 2010 a. a. O. Rn. 107). Soweit die Antragstellerin darauf verweist, dass nicht so sehr die Lage und der Standort, sondern mehr die Erkennbarkeit der Spielhalle für den Jugendschutz relevant sei, setzt sie lediglich ihre eigene Einschätzung an die Stelle der Einschätzung des Gesetzgebers, zeigt aber nicht auf, dass die Einschätzung des Gesetzgebers nicht mehr von seinem Beurteilungsspielraum gedeckt ist, zumal sich der Gesetzgeber - wie vom Senat im Beschluss vom 29. November 2019 (a. a. O. Rn. 68 f.) ausgeführt - für seine Einschätzung auf eine aktuelle wissenschaftliche Untersuchung stützen kann. Das unionsrechtliche Kohärenzerfordernis ist ebenfalls nicht verletzt. Für den hier betroffenen - nicht durch ein Monopol geregelten - Sektor des Spielhallenrechts fordert das Kohärenzgebot, dass eine die Dienstleistungsfreiheit einschränkende Regelung nicht durch eine gegenläufige mitgliedstaatliche Politik in anderen Glücksspielbereichen mit gleich hohem oder höherem Suchtpotenzial in einer Weise konterkariert werden darf, die ihre Eignung zur Zielerreichung aufhebt. Zudem darf die Zielerreichung nicht durch Ausnahmen von den Bestimmungen des Gesetzes, die wegen ihres Umfangs zu einem Ergebnis führen, das dem mit dem Gesetz verfolgten Ziel widerspricht, konterkariert werden (vgl. EuGH, Urt. v. 21. Juli 2011 - C-159/10 Fuchs u. a. -, juris Rn. 61). Damit verlangt das Kohärenzgebot aber weder eine Uniformität der Regelungen noch eine Optimierung der Zielverwirklichung oder gar eine sämtliche Glücksspielsektoren und föderale Zuständigkeiten übergreifende Gesamtkohärenz glücksspielrechtlicher Maßnahmen; Maßnahmen sind vielmehr allein im Hinblick auf die von den zuständigen Stellen des betroffenen Mitgliedstaats verfolgten Ziele und auf das von ihnen angestrebte Schutzniveau zu beurteilen (vgl. EuGH, Urt. v. 8. September 2009 - C-42/07 -, juris Rn. 58; Urt. v. 9. September 2010 a. a. O. Rn. 95 ff.; BVerfG, Beschl. v. 7. März 2017 a. a. O. Rn. 123 f.; BVerwG, Urt. v. 26. Oktober 2017 - 8 C 14.16 -, juris Rn. 38 m. w. N.; v. 20. Juni 2013 - 8 C 10.12 -, juris Rn. 31 ff., 51 ff. m. w. N.; SächsOVG, Beschl. v. 29. November 2019 a. a. O. Rn. 65). Die Beurteilung dieser Frage ist Sache der nationalen Gerichte. Die 25
13 Abstandsgebote sind konsequent am Ziel der Spielsuchtbekämpfung ausgerichtet (BVerfG, Beschl. v. 7. März 2017 a. a. O. Rn. 141; SächsOVG, Beschl. v. 29. November 2019 a. a. O. Rn. 67) und werden auch nicht durch Ausnahmen oder anderweitige Maßnahmen derart konterkariert, dass eine systematische Verfolgung der Ziele des Jugendschutzes und der Spielsuchtbekämpfung nicht mehr vorliegt. Hierzu verweist der Senat auf seinen Beschluss vom 29. November 2019 (a. a. O. Rn. 70 ff.). Das Vorbringen der Antragstellerin bietet keinen Anlass zu einer abweichenden Bewertung. Auch die von der Antragstellerin im Antrag auf Zulassung der Berufung gerügte Untersagung des Spielhallenbetriebs einschließlich der Überlassung der Spielhalle an Dritte ist gemäß § 18a Abs. 3 Satz 2 SächsGlüStVAG a. F./§ 18a Abs. 3 Satz 1 SächsGlüStVAG n. F. i. V. m. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 GlüStV zulässig, wenn und solange dort Geldspielgeräte bereitgehalten werden (vgl. zu den mit dem vorliegenden Antrag vergleichbaren Einzelheiten: SächsOVG, Beschl. v. 29. November 2019 a. a. O. Rn. 48 ff.). Ausgehend von der nach summarischer Prüfung nicht zu erteilenden glücksspielrechtlichen Erlaubnis erweist sich die Entscheidung des Antragsgegners über die Untersagung des Spielhallenbetriebs gemäß § 9 Abs. 1 GlüStV i. V. m. §§ 22, 18a Abs. 3 Satz 2 SächsGlüStVAG, die im Ermessen des Antragsgegners steht, auch weder als offensichtlich ermessensfehlerhaft noch als unverhältnismäßig. 1.2 Die in Nummer 2 des angegriffenen Bescheids getroffene Schließungsverfügung ist nicht zu beanstanden. Rechtsgrundlage hierfür ist § 9 Abs. 1 Satz 2 GlüStV. Damit soll der faktische Weiterbetrieb der Spielhalle unterbunden werden. Die Antragstellerin hat im aktuellen Verfahren keine Aspekte vorgetragen, die bezogen auf die Schließungsverfügung - über die Frage der (erforderlichen) glücksspielrechtlichen Erlaubnis hinausgehend (vgl. 1.1) - eine andere Entscheidung rechtfertigen könnten, solche sind auch für den Senat nicht ersichtlich. 1.3 Die Aufforderung, die Werbung für die Spielhalle zu entfernen (Nummer 3 der Untersagungsverfügung), begegnet ebenfalls keinen Bedenken. Aus dem dem Mindestabstandsgebot des § 18a Abs. 4 Satz 1 SächsGlüStVAG zugrundeliegenden Schutz Jugendlicher vor Suchtgefahren folgt, dass innerhalb des Mindestabstands nicht nur der Betrieb der Spielhalle selbst, sondern auch eine nach § 26 Abs. 1 GlüStV zulässige Werbung untersagt werden kann (SächsOVG, Beschl. v. 13. Dezember 2018 - 3 B 128/18 -, juris Rn. 43 f.). 26 27 28 29
14 1.4 Auch die Zwangsgeldandrohungen in den Nummern 4 und 5 sowie die Androhung der Ersatzvornahme (Nummer 6 des Bescheides) stellen sich nicht als rechtswidrig dar. Die rechtliche Grundlage für die Zwangsgeldandrohung (Nummern 4 und 5) findet sich in § 19 Abs. 1, 2 Nr. 1, § 22 SächsVwVG, für die Androhung der Ersatzvornahme konnte sich der Antragsgegner auf § 19 Abs. 1, 2 Nr. 2, § 24 SächsVwVG stützen. Die angedrohten Maßnahmen bewegen sich im gesetzlichen Rahmen; weder aus dem Vortrag der Antragstellerin noch sonst ergeben sich für den Senat Ansatzpunkte für eine unverhältnismäßige oder ermessensfehlerhafte Rechtsanwendung. 2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 40, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG. Bei der Untersagung öffentlichen Glücksspiels ist zwar in Anlehnung an Nummer 54.1 der Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 („Gewerbeerlaubnis, Gaststättenkonzession“ - abgedruckt z. B. in SächsVBl. 2014, Heft 1, Sonderbeilage) im Regelfall von einem Wert in der Hauptsache von 15.000,00 € je Spielhalle auszugehen, wenn die Untersagungsverfügung mit der Androhung eines Zwangsgeldes verbunden wird, ist jedoch bei einem übersteigenden Betrag des angedrohten Zwangsgelds (wie hier: 25.000,00 € sowie 2.000,00 €) in Anwendung von Nummer 1.7.2 Satz 2 Streitwertkatalog dieser höhere Wert maßgeblich (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 29. November 2019 a. a. O. Rn. 83; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 2. Dezember 2016 - 1 S 104.15 -, juris Rn. 55 m. w. N.). Der sich hiernach ergebende Wert ist im vorläufigen Rechtschutzverfahren entsprechend Nummer 1.5 Streitwertkatalog auf die Hälfte zu reduzieren. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: Dehoust
Groschupp
Guericke
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