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Sächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 23.02.2022 – 6 A 548/20

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss

In der Verwaltungsrechtssache

der

- Klägerin -

- Antragstellerin -

prozessbevollmächtigt:

gegen

den Freistaat Sachsen vertreten durch die Landesdirektion Sachsen 09105 Chemnitz

- Beklagter -

- Antragsgegner -

wegen

glücksspielrechtlicher Untersagung; Spielhalle "L........" hier: Antrag auf Zulassung der Berufung

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hat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dehoust, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Drehwald und den Richter am Landessozialgericht Guericke am 23. Februar 2022 beschlossen: Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 9. Juni 2020 - 2 K 1704/19 - wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 17.500,00 € festgesetzt. Gründe Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung ist nicht begründet. Die gegen die glücksspielrechtliche Untersagungs- und Betriebseinstellungsverfügung sowie die Androhung eines Zwangsgelds in Höhe von 17.500,00 € (Nrn. 1 bis 3 des Bescheids vom 8. Oktober 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Beklagten vom 9. August 2019) gerichtete Klage ist wegen Fortfalls des Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig geworden - was der Senat auch im Berufungszulassungsverfahren von Amts wegen zu prüfen hat (vgl. W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, Vorb § 124 Rn. 32; BayVGH, Beschl. v. 23. März 2020 - 12 ZB 18.706 -, juris Rn. 20) - (1). Hinsichtlich der Anfechtung der in Nummer 5 des angegriffenen Bescheids festgesetzten Verwaltungskosten in Höhe von insgesamt 319,27 € bleibt der Antrag auf Zulassung der Berufung ohne Erfolg, weil kein Zulassungsgrund vorliegt (2). 1. Das Rechtsschutzbedürfnis für die Anfechtungsklage gegen die glücksspielrechtliche Untersagungs- und Betriebseinstellungsverfügung und die für den Fall der Nichtbefolgung erfolgte Zwangsgeldandrohung ist entfallen, nachdem die streitgegenständliche Spielhalle nach Mitteilung der Stadt F...... vom 19. August 2021 geschlossen ist, die Geldspielgeräte abgemeldet wurden, die Klägerin sich nach Mitteilung des Beklagten vom 19. November 2021 infolge ihrer Auflösung in Liquidation befindet und die im Anschluss daran gestellten Senatsanfragen vom 31. August 2021 und 24. November 2021 zu den hieraus zu ziehenden prozessualen Folgen von der Klägerin unbeantwortet blieben. Diese Umstände lassen nur den Schluss zu, dass sich die angegriffene Untersagungs- und Schließungsverfügung durch dauerhafte Aufgabe der Betriebsstätte endgültig 1 2 3

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erledigt hat. Ein Verwaltungsakt erledigt sich mit der Folge, dass das Rechtsschutzbedürfnis für seine Anfechtung entfällt, wenn von ihm keine belastenden Wirkungen mehr ausgehen. So verhält es sich bei einer - wie hier - betriebsstättenbezogenen Untersagungs- und Schließungsverfügung im Falle der endgültigen Aufgabe der Betriebsstätte, sofern die Verfügung nicht noch als Vollstreckungsgrundlage in Betracht kommt (vgl. BVerwG, Urt. v. 20. Juni 2013 - 8 C 46.12 -, juris Rn. 16). Im Streitfall steht der Erledigung der Untersagungsverfügung nicht entgegen, dass die Untersagungsverfügung unter Nummer 3 mit der Androhung eines Zwangsgelds verknüpft war, das mit dem im Verfahren 6 A 546/20 angegriffenen Bescheid vom 1. August 2019 unter Androhung eines weiteren Zwangsgeldes festgesetzt worden ist. Denn das Zwangsgeld wurde von der Klägerin weder gezahlt, noch wurde es beigetrieben, und wegen der endgültigen Aufgabe der Betriebsstätte kommt nunmehr eine weitere Vollstreckung aus der Zwangsgeldfestsetzung auch nicht mehr in Betracht. Damit ist die Untersagungsverfügung samt Zwangsgeldandrohung als Vollstreckungsgrundlage gegenstandslos geworden (vgl. BVerwG, Urt. v. Urt. v. 20. Juni 2013 - 8 C 46.12 -, juris Rn. 16; anders wegen der Möglichkeit der Rückabwicklung im Falle der bereits erfolgten Zahlung oder Beitreibung: BVerwG, Urt. v. 20. Juni 2013 - 8 C 17.12 -, juris Rn. 19 und Urt. v. 9. Juli 2014 - 8 C 36.12 -, juris Rn. 19). Unschädlich ist, dass die angedrohte Zwangsgeldfestsetzung nebst weiterer Zwangsgeldandrohung vom 1. August 2019 nicht aufgehoben wurde (vgl. BVerwG, Urt. v. 20. Juni 2013 - 8 C 46.12 - a. a. O.). Denn auch dieser Bescheid ist durch Erledigung auf andere Weise wirkungslos geworden (vgl. § 43 Abs. 2 Alt. 5 VwVfG i. V. m. § 1 Satz 1 SächsVwVfZG). Der Klägerin kann hieraus kein rechtlicher erheblicher Nachteil erwachsen, weil die nachträgliche Beitreibung von Zwangsgeldern wegen der Verletzung der gegenstandslos gewordenen Untersagungsverfügung unzulässig ist (vgl. BVerwG, 21. Januar 2003 - 1 C 5.02 -, juris Rn. 28). Nach § 2a Abs. 1 Nr. 1 SächsVwVG ist die Vollstreckung einzustellen, wenn der Vollstreckungszweck erreicht wurde. Dies ist hier der Fall, weil infolge der endgültigen Betriebsaufgabe gewährleistet ist, dass die Klägerin die Verpflichtung aus der Untersagung- und Schließungsverfügung seither beachtet (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 4. November 2003 - 4 BS 332/03 -, juris Rn. 5). Ist ein weiterer Verstoß gegen ein Unterlassungsgebot (Betriebseinstellung) mit Zwangsgeldandrohung nicht mehr möglich, so kann ein im Anschluss an einen vergangenen Verstoß bereits festgesetztes Zwangsgeld nicht mehr beigetrieben und ein mit der Festsetzung erneut angedrohtes Zwangsgeld nicht mehr festgesetzt und beigetrieben werden. Das ergibt sich zum einen aus der Funktion des 4

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Zwangsgeldes als reines Beugemittel ohne Strafcharakter, mit dem der Pflichtige zu der auferlegten Unterlassung veranlasst werden soll (vgl. SächsOVG, Beschl. v. Urt. v. 11. Dezember 2019 - 4 A 1219/17 -, juris Rn. 47 unter Bezug auf BVerwG, Urt. v. 16. Dezember 2004 - 1 C 30.03 -, BVerwGE 122, 293). Zum anderen folgt das Verbot weiterer Vollstreckungsmaßnahmen in derartigen Fällen aus § 19 Abs. 5 Satz 2 SächsVwVG, wonach zur Erzwingung einer Unterlassung Zwangsmittel nicht mehr angewandt werden dürfen, wenn eine weitere Zuwiderhandlung nicht mehr zu befürchten ist (anders zum dortigen Landesrecht: OVG NRW, Beschl. v. 17. Mai 2017 - 4 A 2359/15 -, juris Rn. 8 f.; OVG Saarland, Urt. v. 27. November 2001 - 2 R 9/00 -, juris Rn. 29). Ein Rechtsschutzbedürfnis für die Aufrechterhaltung der Klage gegen Nummern 1 und 2 des angegriffenen Bescheids ist auch nicht deshalb anzunehmen, weil die Klägerin die Untersagungsverfügung hinsichtlich vergangener Zeiträume, in denen sie sich als Dauerverwaltungsakt fortlaufend erledigt hat, der gerichtlichen Überprüfung zuführen könnte (vgl. BVerwG, Urt. v. 20. Juni 2013 - 8 C 17.12 -, juris Rn. 20). Zulässige Klageart wäre insoweit nicht die Anfechtungs-, sondern die Fortsetzungsfeststellungsklage. Die Klägerin hat indes trotz zweimaliger Senatsanfragen weder die Umstellung auf einen Fortsetzungsfeststellungsantrag in Aussicht gestellt, noch hat sie - wie erforderlich - dargelegt, dass sie an der gerichtlichen Überprüfung auch insoweit ein berechtigtes Interesse hat (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO). 2. Im Übrigen - hinsichtlich der in Nummer 5 des angefochtenen Bescheids festgesetzten Verwaltungskosten - ist die Klage zulässig. Die von der Klägerin geltend gemachten Zulassungsgründe ergeben aber nicht, dass das Verwaltungsgericht zu Unrecht die hier inzident zu prüfende Rechtmäßigkeit der Untersagungs- und Schließungsverfügung bejaht hat. a) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung bestehen dann, wenn der Antragsteller des Zulassungsverfahrens einen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten so in Frage stellt, dass der Ausgang des Berufungsverfahrens als ungewiss zu beurteilen ist (SächsOVG, Beschl. v. 8. Dezember 2019 - 6 A 740/19 -, juris Rn. 3; st. Rspr.). Das leistet die Antragsbegründung nicht. Die Klägerin macht im Wesentlichen geltend: Das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht implizit angenommen, dass der Weiterbetrieb ihrer Spielhalle, auch im Falle der 5 6 7 8

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Schließung der benachbarten Spielhalle der C............, gegen die Mindestabstandsregelung des § 18a Abs. 4 Satz 1 SächsGlüStVAG verstoße. Diese Norm sei anders als Mindestabstandsregelungen anderer Bundesländer keine Erlaubnisvoraussetzung. Die Norm besage keineswegs, dass bei Nichteinhaltung des Mindestabstandes keine Erlaubnis erteilt werden solle oder gar dürfe. Vielmehr werde lediglich eine Verhaltenspflicht des Spielhallenbetreibers im Sinne einer Obliegenheit statuiert, die Spielhalle bei aktueller Nichtwahrung des Mindestabstandsgebots nach Möglichkeit an einen abstandswahrenden Standort zu verlagern. In Konfliktfällen sei die Verweigerung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis nur dann geboten und rechtlich zulässig, wenn der Weiterbetrieb am bisherigen Standort nach § 24 Abs. 2 GlüStV nicht zulässig sei und auch in allen anderen Bundesländern nicht zulässig wäre. Nur diese Normauslegung entspreche der geplanten Neuregelung inhaltlich entsprechender Mindestabstände für Wettvermittlungsstellen. Dabei komme es entgegen der Erlaubnispraxis der Landesdirektion nach dem Schutzziel der Norm weniger auf die „nackte Luftlinienentfernung“ von 250 m an als auf die faktische Wahrnehmbarkeit für Schüler. Die Mindestabstandregelung in § 18a Abs. 4 Satz 1 SächsGlüStVAG sei unionsrechtswidrig. Bei richtigem Verständnis des Erfordernisses einer kohärenten und systematischen Zielverfolgung sei dieses in Bezug auf die Abstandsvorgabe zu Schulen in § 18a Abs. 4 Satz 1 SächsGlüStVAG nicht gegeben. Denn das Ziel des Schutzes minderjähriger Schüler vor einer Gewöhnung an die ständige Verfügbarkeit des Glücksspielangebots im schulischen Umfeld werde in Sachsen in Anbetracht bedeutender Ausnahmen und anderweitiger Regelungen insbesondere zu Berufsschulen, Spielbanken, Gaststätten sowie zum Lotto-Vertrieb in Geschäftslokalen lückenhaft und widersprüchlich verfolgt. Auch der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz sei in unionsrechtlicher Hinsicht nicht gewahrt. Insoweit bedürfe es einer Untersuchung zur Geeignetheit und Erforderlichkeit der Mindestabstandsregelung. Eine Volluntersagung des Spielhallenbetriebs sei unzulässig. Dafür fehle es an der Zuständigkeit des Beklagten, an der Rechtsgrundlage und einem Bedürfnis. Fehlerhaft sei die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass trotz der Regelung in § 18 Abs. 1 Satz 1 SächsGlüStVAG eine explizit erteilte und hier fehlende glücksspielrechtliche „Zweiterlaubnis“ nach § 24 Abs. 1 GlüStV erforderlich sei. Bei Altspielhallen gelte die gewerberechtliche Erlaubnis nach § 33i GewO fort, ohne dass es einer glücksspielrechtlichen Zweiterlaubnis bedürfe. Der Konzentrationswirkung der 9 10 11

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Alterlaubnis könne auch nicht die Rechtsprechung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts (Urt. v. 11. Mai 2016 - 3 A 314/15 -) und die nachgehende Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 5. April 2017 - 8 C 16.16 -) entgegengehalten werden. Das „sächsische Erlaubnisregime" für Spielhallen mit Geldspielgeräten führe entgegen der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts selbst bei Alterlaubnissen zu einer verfassungswidrigen Mischlage. Überdies sei auch der Erlaubnisvorbehalt des § 24 Abs. 1 GlüStV unionsrechtswidrig. Zum einen sei das System der Zweiterlaubnis bei Altspielhallen insbesondere im Hinblick auf die in einigen Bundesländern im Unterschied zu Sachsen großzügigere Befreiungspraxis zur Vermeidung unbilliger Härten nach Absatz 4 Satz 4 inkohärent. Zum anderen fehle es an einer eindeutigen Gesetzeslage in Bezug auf Härtefallentscheidungen nach § 29 Abs. 4 Satz 4 GlüStV mit der Folge, dass das Ermessen bei Erlaubnisverfahren nicht hinreichend eingeschränkt sei. Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu begründen. Der Senat hat dies - in Auseinandersetzung mit im Wesentlichen inhaltsgleichen Zulassungsvortrag und in Zusammenfassung seiner bisherigen ständigen Rechtsprechung - in einem Verfahren, das eine Spielhalle betraf, die ebenso wie die streitgegenständliche den in § 18a Abs. 4 Satz 1 SächsGlüStVAG normierten Mindestabstand zu einer allgemeinbildenden Schule nicht wahrte, mit Beschluss vom 1. Dezember 2021 - 6 A 613/20 - (juris Rn. 6 ff.) wie folgt begründet: „6 Die von der Klägerin im Zulassungsverfahren dargelegte Auslegung der glücksspielrechtlichen Vorschriften dahingehend, dass bei Altspielhallen keine glücksspielrechtliche Erlaubnis erforderlich sei, begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils. Der Senat hat bereits im Beschluss vom 29. November 2019 (- 6 B 143/18 -, juris Rn. 33) ausgeführt, dass insbesondere auch Altspielhallen seit 1. Juli 2017 der glücksspielrechtlichen Erlaubnispflicht nach § 24 Abs. 1 GlüStV unterfallen. Dies ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts mit Bundesrecht vereinbar (BVerwG, Urt. v. 5. April 2017 - 8 C 16.16 -, juris Rn. 17 ff.) und steht im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung der Oberverwaltungsgerichte (vgl. SächsOVG, Urt. v. 11. Mai 2016 - 3 A 314/15 -, juris; OVG NRW, Beschl. v. 26. September 2019 - 4 B 255/18 -, juris Rn. 14 f.; NdsOVG, Beschl. v. 12. Juli 2018 - 11 LC 400/17 -, juris Rn. 32; OVG Saarland, Beschl. v. 10. Mai 2016 - 1 A 74/15 -, juris; OVG Hamburg, Beschl. 24. Juni 2014 - 4 Bs 279/13 -, juris). § 22 SächsGlüStVAG ordnet im Einklang mit dem Glücksspielstaatsvertrag dementsprechend an, dass Spielhallen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrages auf der Grundlage einer Erlaubnis nach § 33i GewO bestehen, für den weiteren Betrieb nach Ablauf der Übergangsfristen des § 29 Abs. 4 GlüStV einer Erlaubnis nach § 24 Abs. 1 GlüStV und § 18a Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 bis 4 SächsGlüStVAG bedürfen. 12

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Der Senat sieht keine Veranlassung, von dieser Ansicht Abstand zu nehmen. Insbesondere aus der Übergangsregelung in § 22 Abs. 1 SächsGlüStVAG folgt nicht, dass die Altspielhallen dauerhaft nicht dem § 18a Abs. 1 Satz 1 SächsGlüStVAG unterfallen. Der Senat hat im Beschluss vom 26. Juli 2021 (- 6 B 262/21 -, juris Rn. 16) ausgeführt, dass auch § 18a Abs. 1 SächsGlüStVAG (i. d. F. des Art. 1 des Gesetzes vom 20. August 2020 [SächsGVBl. S. 486; n. F.]) "… die für eine Spielhalle mit befristeter Zustimmung der Glücksspielbehörde erteilte Erlaubnis nach § 33i GewO die glücksspielrechtliche Erlaubnis nach Ablauf der befristeten Zustimmung nicht mehr ein(schließt). Vielmehr bedarf es danach - ebenso wie für alle nach Inkrafttreten der Gesetzesänderung gestellten Anträge - infolge der Ersetzung des bisherigen glücksspielrechtlichen Zustimmungsvorbehalts durch einen glücksspielrechtlichen Erlaubnisvorbehalt neben der Erlaubnis nach § 33i GewO einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis nach §18a Abs. 1 SächsGlüStVAG n. F. (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 7. Januar 2021 - 6 B 221/20 -, juris Rn. 4 unter Hinweis auf LT-Drs. 7/873 S. 9)". 7 1.2 Ernstliche Zweifel resultieren auch nicht aus den im Zulassungsverfahren vorgetragenen verfassungsrechtlichen Bedenken des "sächsischen Erlaubnisregimes". Soweit die Klägerin im Hinblick auf eine verfassungswidrige Mischlage ausführt, dass das Bundesverwaltungsgericht eine solche zwar für Spielhallen geprüft habe, deren gewerberechtliche Erlaubnisse vor dem 1. Juli 2012 erteilt worden seien, nicht aber im Hinblick auf Neuanträge, ist im Fall der Klägerin zu beachten, dass nach ihrem Vortrag eine gewerberechtliche Erlaubnis bereits am 14. April 2011 erteilt wurde. Unabhängig davon hat der Senat zu diesem Aspekt im Beschluss vom 29. November 2019 (a. a. O. Rn 55 ff.) entschieden, dass die spielhallenrechtlichen Regelungen im Glücksspielstaatsvertrag sowie im Sächsischen Ausführungsgesetz zum Glücksspielstaatsvertrag den verfassungsrechtlichen Anforderungen gerecht werden. Ausreichend i. S. einer Ersetzung bundesrechtlicher Vorschriften ist danach, dass der Gesetzgeber die Materie, gegebenenfalls einen abgrenzbaren Teil, in eigener Verantwortung regelt (BVerfG, Urt. v. 9. Juni 2004 - 1 BvR 636/02 -, BVerfGE 111, 10, 29 f.). Die Abstandsgebote zu anderen Spielhallen sowie zu allgemeinbildenden Schulen (§ 18a Abs. 4 SächsGlüStVAG) sind dem Recht der Spielhallen zuzuordnen, das gemäß Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG ausdrücklich aus der konkurrierenden Kompetenz des Bundes herausgenommen wurde und damit nach Art. 70 Abs. 1 GG der Gesetzgebungszuständigkeit der Länder unterfällt (SächsOVG, Beschl. v. 29. November 2019 a. a. O. Rn. 57). 8 1.3 Aus der im Zulassungsverfahren vorgetragenen Ansicht, dass § 18a Abs. 4 Satz 1 SächsGlüStVAG - auch im Vergleich mit Bestimmungen anderer Bundesländer - keine Erlaubnisvoraussetzung sei, da das darin bestimmte Mindestabstandsgebot nicht an die Behörde adressiert sei, sondern vielmehr gegenüber dem Spielhallenbetreiber eine Betreiberpflicht statuiere, ergeben sich ebenfalls keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils. Die Klägerin führt aus, dass an den Bürger adressierte Sollvorschriften (hier § 18a Abs. 4 Satz 1 SächsGlüStVAG) regelmäßig keine Rechtspflichten beinhalteten, sondern allenfalls Obliegenheiten. Auf einen Mindestabstand könne zwar gedrungen werden, ein solcher könne aber - gleichlaufend mit Wettvermittlungsstellen - nicht erzwungen werden. Der Senat hat in dem die gleiche Spielhalle

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betreffenden Beschluss vom 26. Juli 2021 - 6 B 262/21 - (juris Rn. 18 ff.) ausgeführt:

‚18 (…) Dem Betrieb der Spielhalle steht das Abstandsgebot nach § 18a Abs. 4 Satz 1 GlüStVAG entgegen, da sie mit einem Abstand von 72 m Luftlinie nicht den nach § 18a Abs. 4 Satz 1 SächsGlüStVAG erforderlichen Mindestabstand von 250 m Luftlinie zum Hauptgebäude der F.................-Oberschule einhält.

19 Entgegen der Ansicht der Antragstellerin war und ist die Einhaltung des Abstandsgebots - sofern nicht im Einzelfall von ihm abgewichen werden kann - eine Erlaubnisvoraussetzung und nicht nur eine selbstständig durchsetzbare (seitens der Behörde ermessenslenkende) Betreiberpflicht. § 18a Abs. 4 Satz 1 SächsGlüStVAG ordnet einen Mindestabstand von 250 m Luftlinie sowohl zwischen Spielhallen als auch zu allgemeinbildenden Schulen an. Die Antragstellerin missversteht die Vorschrift, wenn sie meint, diese enthalte allenfalls eine Obliegenheit des Spielhallenbetreibers, den gesetzlichen Mindestabstand einzuhalten. Dem Wortlaut des § 18 Abs. 4 Satz 1 SächsGlüStVAG ist nicht zu entnehmen, dass sich die Vorschrift vorrangig an die Spielhallenbetreiber richtet. Vielmehr regelt sie Anforderungen an den Betrieb der in § 2 Abs. 3 GlüStV bezeichneten Spielhallen, ist somit betriebs- (anlagen-) und nicht betreiberbezogen. Ziel eines Erlaubnis- oder Genehmigungsvorbehalts ist die Prüfung der Vereinbarkeit des Vorhabens mit dem öffentlichen Recht. Sofern das Prüfprogramm vom Fachgesetzgeber nicht eingeschränkt ist, ist im Verfahren der Erteilung der Erlaubnis oder Genehmigung das Vorhaben umfassend auf seine Vereinbarkeit mit öffentlich- rechtlichen Anforderungen zu überprüfen. Hier regelt § 24 GlückStV das Prüfprogramm. Nach Absatz 2 Satz 1 ist die Erlaubnis zu versagen, wenn die Errichtung und der Betrieb einer Spielhalle den Zielen des § 1 zuwiderlaufen; das Nähere regeln nach Absatz 3 die Ausführungsbestimmungen der Länder.

20 Nach § 18a Abs. 1 Satz 2 SächsGlüStVAG ist die Erlaubnis zu erteilen, wenn kein Versagungsgrund nach § 24 Absatz 2 Satz 1 des Glücksspielstaatsvertrages vorliegt, keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Spielhallenbetreiber seine Pflichten nach § 4 Absatz 3 Satz 3 und Absatz 4 sowie nach den §§ 5 bis 7 des Glücksspielstaatsvertrages nicht erfüllen wird und er die notwendige Zuverlässigkeit für die Ausübung der Tätigkeit besitzt. Beim Mindestabstand zu allgemeinbildenden Schulen und zwischen Spielhallen nach § 18a Abs. 4 Satz 1 SächsGlüStVAG handelt es sich um eine Konkretisierung des von den Vertragsparteien des Glücksspielstaatsvertrags gemäß § 1 Nr. 3 GlüStV verfolgten Ziels, Jugend- und Spielerschutz zu gewährleisten (SächsOVG, Beschl. v. 20. August 2019 - 6 B 295/18 -, juris Rn. 8; Beschl. v. 5. Oktober 2017 - 3 B 175/17 -, juris Rn. 10). Verstöße gegen das Mindestabstandsgebot führen deshalb nach der den Glücksspielstaatsvertrag konkretisierenden landesrechtlichen Regelung unmittelbar dazu, dass die Errichtung und der Betrieb einer Spielhalle den Zielen des § 1 zuwiderlaufen und rechtfertigen deshalb die Versagung der Erlaubnis, wenn kein Grund für eine Abweichung vorliegt. Bei einem Verstoß gegen das Mindestabstandserfordernis bedarf es - sofern keine Abweichung

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gerechtfertigt ist - entgegen der Auffassung der Antragstellerin keiner Prüfung mehr, ob im Einzelfall die Ziele des Jugend- und Spielerschutzes gefährdet sind. Vielmehr steht eine solche Gefährdung aufgrund der Konkretisierung des Ziels durch den Landesgesetzgeber in Form der Abstandsregelungen unwiderleglich fest. Soweit in anderen Ländern im Landesrecht die Nichteinhaltung von Abstandsgeboten darüber hinaus ausdrücklich als Grund für eine Versagung der Erlaubnis aufgeführt wird, … ist dies somit nur deklaratorisch und rechtfertigt deshalb nicht den (Gegen-)Schluss, dass die Nichteinhaltung des Abstandsgebots in Sachsen kein Versagungsgrund ist.

21 Maßgeblich für die Berechnung dieses Abstands ist die Distanz zwischen der Eingangstür zur Spielhalle und der nächst gelegenen Schulgeländekante (SächsOVG, Beschl. v. 30. September 2019 - 6 B 370/18 -, juris Rn. 6; Beschl. v. 5. Oktober 2017 a. a. O. Rn. 18 ff.). Die Voraussetzungen, unter denen davon abgewichen werden kann, ergeben sich aus § 18a Abs. 4 Satz 2 SächsGlüStVAG, der die Zulässigkeit einer Abweichung an die Berücksichtigung der Verhältnisse im Umfeld des jeweiligen Standorts und der Lage des Einzelfalls knüpft. Obliegt die Prüfung der Zulässigkeit einer Abweichung der Erlaubnisbehörde, was sich auch aus dem Regelungszusammenhang zu Satz 3 ergibt, der eine Erlaubnis unter bestimmten Voraussetzungen ausschließt, so gilt Gleiches für die vorgelagerte Frage, ob der im Regelfall nach der Luftlinie zu bemessende Abstand eingehalten ist (SächsOVG, Beschl. v. 29. November 2019 a. a. O. Rn. 40). Ein atypischer Fall kann etwa vorliegen bei zwischen Spielhalle und allgemeinbildender Schule befindlichen natürlichen Geländehindernissen oder anderen örtlichen Gegebenheiten (wie etwa eine dazwischenliegende Bahnstrecke), die eine andere Sichtweise erfordern als die pauschalisierte Bemessung des Abstands mittels Luftlinie (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 29. November 2019 a. a. O. juris Rn. 41; Beschl. v. 7. Dezember 2017 - 3 B 303/17 -, juris Rn. 12 ff.). Solche Gegebenheiten macht die Antragstellerin nicht geltend; sie sind auch sonst nicht ersichtlich. Soweit sie darauf verweist, ein Ausweichstandort stünde ihr nicht zur Verfügung, beschränkt sie sich auf eine Behauptung. Sie hat nicht substantiiert geltend gemacht, dass sie versucht hätte, andere Standorte für Spielhallen zu finden, ihr dies aber wegen des Abstands- und des Verbundverbots unmöglich gewesen sei (vgl. BVerfG, Beschl. v. 5. August 2015 - 2 BvR 2190/14 -, juris Rn. 28). Sie trägt auch nicht vor, welche konkreten Schritte sie seit Beginn der Übergangsfrist zur Schließung ihres Gewerbes unternommen hat, um den Eintritt eines Härtefalles abzuwenden (vgl. ThürOVG, Beschl. v. 23. März 2018 - 3 EO 579/17 -, juris Rn. 34).‘ 9 In Anwendung dieser Grundsätze kann die Klägerin auch nicht mit ihrem Vortrag durchdringen, dass eine Verweigerung glücksspielrechtlicher Erlaubnisse nur dann geboten und rechtlich zulässig sei, wenn der Weiterbetrieb am bisherigen Standort nach § 24 Abs. 2 GlüStV nicht zulässig sei und auch in allen anderen Bundesländern nicht zulässig wäre. 10 1.4 Entgegen der Ansicht der Klägerin ist auch geklärt, dass aus der Übergangsregelung in § 22 Abs. 1 SächsGlüStVAG nicht folgt, dass die

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Altspielhallen dauerhaft nicht dem § 18a Abs. 1 Satz 1 SächsGlüStVAG unterfallen. Der Senat hat im Beschluss vom 26. Juli 2021 (a. a. O. juris Rn. 16) ausgeführt, dass auch § 18a Abs. 1 SächsGlüStVAG (i. d. F. des Art. 1 des Gesetzes vom 20. August 2020 [SächsGVBl. S. 486; n. F.]) "… die für eine Spielhalle mit befristeter Zustimmung der Glücksspielbehörde erteilte Erlaubnis nach § 33i GewO die glücksspielrechtliche Erlaubnis nach Ablauf der befristeten Zustimmung nicht mehr ein(schließt). Vielmehr bedarf es danach - ebenso wie für alle nach Inkrafttreten der Gesetzesänderung gestellten Anträge - infolge der Ersetzung des bisherigen glücksspielrechtlichen Zustimmungsvorbehalts durch einen glücksspielrechtlichen Erlaubnisvorbehalt neben der Erlaubnis nach § 33i GewO einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis nach §18a Abs. 1 SächsGlüStVAG n. F. (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 7. Januar 2021 - 6 B 221/20 -, juris Rn. 4 unter Hinweis auf LT-Drs. 7/873 S. 9)‘. 11 1.5 Aus der von der Klägerin geltend gemachten Gleichbehandlung mit Wettvermittlungsstellen, wobei nach der aktuellen Regelung ein Unterschreiten der Mindestabstandsregelung zu Schulen nach der Gesetzesbegründung in Einzelfällen nicht zu einer Verlegung oder Schließung führe und daher nur eine Betreiberobliegenheit angenommen werden könne, ergibt sich keine andere Beurteilung. Das für Wettvermittlungsstellen geltende Mindestabstandsgebot nach § 7 Abs. 5 SächsGlüStVAG (in der Fassung vom 20. August 2020) entspricht zwar dem Wortlaut von § 18a Abs. 4 Satz 1 und 2 SächsGlückStVAG. Da aber auch bei Spielhallen Ausnahmen vom Abstandsgebot in atypischen Fällen denkbar sind (ein atypischer Fall kann etwa vorliegen bei zwischen Spielhalle und allgemeinbildender Schule befindlichen natürlichen Geländehindernissen oder anderen örtlichen Gegebenheiten wie etwa eine dazwischenliegende Bahnstrecke, die eine andere Sichtweise erfordern als die pauschalisierte Bemessung des Abstands mittels Luftlinie - vgl. SächsOVG, Beschl. v. 26. Juli 2021 a. a. O. Rn. 21), bedingen die für Wettvermittlungsstellen geltenden gesetzlichen Regelungen keine andere als die bisherige Auslegung. 12 1.6 Der im Freistaat Sachsen gemäß § 18a Abs. 4 Satz 1 SächsGlüStVAG geltende Mindestabstand von 250 Meter Luftlinie stellt entgegen dem Vortrag im Zulassungsverfahren auch einen Versagensgrund nach § 24 Abs. 2 GlüStV dar, auch wenn andere Bundesländer geringere Abstände festgelegt haben. Auf die Ausführungen unter 1.3 wird verwiesen. 13 Das gleiche gilt für die Darlegung, dass durch die Außengestaltung der Spielhalle eine Wahrnehmbarkeit durch Schüler eher beeinflusst werden könnte als durch Abstandsregelungen. Bereits im Beschluss vom 29. November 2019 (a. a. O. Rn. 68) hat der Senat die Abstandsregelungen als nach wie vor in Einklang mit aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnissen stehend erachtet: ‚Die Annahme des Gesetzgebers, dass insbesondere Mindestabstände zu allgemeinbildenden Schulen geeignet sind, Jugendschutz zu gewährleisten, wird auch durch die aktuellen Ergebnisse der periodischen Studie der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung 'Glücksspielverhalten in Deutschland 2007 bis 2017' (Stand 15. Februar 2018, im Folgenden: BZgA- Forschungsbericht) bestätigt. So gaben 13 von in der Studie

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befragten 16 Jugendlichen an, dass sie an Geldspielgeräten spielen, die in der Nähe ihrer Wohnung, Schule, Ausbildungs- oder Arbeitsstätte bereitgehalten werden (BZgA-Forschungsbericht, Seite 159). Dies verdeutlicht, dass die Suchtgefahr wesentlich von Glücksspielangeboten ausgeht, die auf dem täglichen Weg liegen und es daher sachgerecht ist, Mindestabstände zu Einrichtungen zu regeln, die von Jugendlichen täglich besucht werden.‘

14 Unabhängig von der Außengestaltung der Spielhalle (ausgehend von den Vorgaben des § 26 Abs. 1 GlüStV) folgt aus dem Mindestabstandsgebot des § 18a Abs. 4 Satz 1 SächsGlüStVAG, dass bei Unterschreiten des Mindestabstands der Betrieb der Spielhalle nicht erlaubnisfähig ist (SächsOVG, Beschl. v. 13. Dezember 2018 - 3 B 128/18 -, juris Rn. 44). Entgegen den weiteren Darlegungen im Zulassungsantrag kommt es daher auf die konkrete Außengestaltung der infrage stehenden Spielhalle und die ggf. von der Außengestaltung ausgehende Gefährdung nicht an.

15 1.7 Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung resultieren auch nicht aus den von der Klägerin vorgetragenen Aspekten zur Unionsrechtswidrigkeit der Mindestabstandsregelung in § 18a Abs. 4 Satz 1 SächsGlüStVAG. Dass das Kohärenzgebot gemäß Art. 56 AEUV als Prüfungsmaßstab für die unionsrechtliche Dienstleistungsfreiheit nicht nur im Bereich staatlicher Monopolregelungen relevant ist, entspricht der Ansicht des Senats (Beschl. v. 29. November 2019, a. a. O. Rn. 63). Daraus folgt aber keine Inkohärenz des Mindestabstandsgebots. Im Beschluss vom 26. Juli 2021 (a. a. O., Rn. 22 ff.) hat der Senat unter Zusammenfassung der bisherigen Rechtsprechung ausgeführt:

‚22 Weder aus dem Erlaubnisvorbehalt in § 24 Abs. 1 GlüStV noch aus der Heranziehung der Mindestabstandsregelung von § 18a Abs. 4 SächsGlüStVAG i. V. m. § 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 GlüStV ergeben sich für den Senat verfassungs- oder unionsrechtliche Bedenken (zu den Einzelheiten SächsOVG, Beschl. v. 29. November 2019 - 6 B 143/18 -, juris Rn. 59 ff., 63 ff.; v. 12. April 2019 - 3 B 75/19 -, juris Rn. 16 f.; v. 13. Dezember 2018 - 3 B 128/18 -, juris Rn. 49 ff.).

23 Durch Abstandsregelungen zu Einrichtungen für Kinder und Jugendliche soll in einem möglichst frühen Stadium durch Vermeidung einer Gewöhnung an das Vorhandensein von Spielhallen dem Anreiz eines Glücksspiels entgegengewirkt werden. Dieses Ziel rechtfertigt den durch die Abstandsgebote hervorgerufenen Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) der Antragstellerin (vgl. BVerfG, Beschl. v. 7. März 2017 - 1 BvR 1314/12 u. a. -, juris Rn. 119 ff.; BVerwG, Urt. v. 5. April 2017 - 8 C 16.16 -, juris Rn. 36 ff.; v. 16. Dezember 2016 - 8 C 4.16 -, juris Rn. 22). Die verfassungsrechtliche Zumutbarkeit für Bestandsspielhallen ist insbesondere deshalb grundsätzlich gewahrt, weil der Gesetzgeber in § 29 Abs. 4 Satz 2 GlüStV eine fünfjährige Übergangsfrist vorgesehen hat, die das Interesse der Betreiber, eine Amortisierung der im Vertrauen auf den Fortbestand der Rechtslage in die Spielhalle getätigten Investitionen zu erreichen und dabei einen angemessenen Gewinn zu erwirtschaften, Rechnung trägt (BVerwG, Urt. v. 5. April 2017 a. a. O. Rn. 48) und es den Inhabern von Bestandsspielhallen

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ermöglichte, sich für diese Spielhallen auf die Schließung vorzubereiten und sich Alternativstandorte zu suchen.

24 Auch der damit verbundene Eingriff in die unionsrechtliche Niederlassungsfreiheit (Art. 49 AEUV) und Dienstleistungsfreiheit (Art 56 AEUV) ist gerechtfertigt. Die Niederlassungs- und die Dienstleistungsfreiheit als fundamentale Grundsätze des Vertrags dürfen nur durch Regelungen beschränkt werden, die durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt sind und für alle im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats tätigen Personen oder Unternehmen gelten. Ferner ist die fragliche nationale Regelung nur dann gerechtfertigt, wenn sie geeignet ist, die Verwirklichung des mit ihr verfolgten Ziels zu gewährleisten, und nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist (vgl. z. B. EuGH, Urt. v. 9. September 2010 - C-64/08 -, juris Rn. 47). Der Schutz der Empfänger der Dienstleistung und ganz allgemein der Verbraucher sowie der Schutz der Sozialordnung gehören zu den Zielen, die als zwingende Gründe des Allgemeinwohls angesehen werden können (EuGH, Urt. v. 21. Oktober 1999 - C-67/98 Zenatti - , juris Rn. 31). Die Spielsuchtbekämpfung und der Jugendschutz können somit Einschränkungen der Niederlassungs- oder Dienstleistungsfreiheit rechtfertigen, wenn sich die hierzu getroffenen Maßnahmen im Rahmen der Erforderlichkeit halten und sie dazu beitragen, die Gelegenheiten zum Spiel vor allem auch für Jugendliche zu verringern und die Tätigkeiten im Glücksspiel in kohärenter und systematischer Weise zu begrenzen (vgl. EuGH, Urt. v. 21. Oktober 1999 - Zenatti - a. a. O. Rn. 36 f.; v. 6. November 2003 - C-243/01 Gambelli u. a. -, juris Rn. 67; v. 6. März 2007 - C-338/04 u. a. Placanica u. a. -, juris Rn. 52 f.; BVerfG, Beschl. v. 7. März 2017 a. a. O. Rn. 124). Dies ist bei Abstandsgeboten zu Schulen der Fall (BVerfG, Beschl. v. 7. März 2017 a. a. O. Rn. 124). Dem Gesetzgeber kommt hierbei auch ein Beurteilungs- und Prognosespielraum zu (EuGH, Urt. v. 8. September 2010 - C-316/07 u. a. -, juris Rn. 91 f.). Er ist nicht gezwungen, vor der Einführung von Maßnahmen eine Untersuchung vorzulegen, die ihre Verhältnismäßigkeit belegt (vgl. EuGH, Urt. v. 8. September 2010 a. a. O. Rn. 107). Soweit die Antragstellerin darauf verweist, dass nicht so sehr die Lage und der Standort, sondern mehr die Erkennbarkeit der Spielhalle für den Jugendschutz relevant sei, setzt sie lediglich ihre eigene Einschätzung an die Stelle der Einschätzung des Gesetzgebers, zeigt aber nicht auf, dass die Einschätzung des Gesetzgebers nicht mehr von seinem Beurteilungsspielraum gedeckt ist, zumal sich der Gesetzgeber - wie vom Senat im Beschluss vom 29. November 2019 (a. a. O. Rn. 68 f.) ausgeführt - für seine Einschätzung auf eine aktuelle wissenschaftliche Untersuchung stützen kann.

25 Das unionsrechtliche Kohärenzerfordernis ist ebenfalls nicht verletzt. Für den hier betroffenen - nicht durch ein Monopol geregelten - Sektor des Spielhallenrechts fordert das Kohärenzgebot, dass eine die Dienstleistungsfreiheit einschränkende Regelung nicht durch eine gegenläufige mitgliedstaatliche Politik in anderen Glücksspielbereichen mit gleich hohem oder höherem Suchtpotenzial in einer Weise konterkariert werden darf, die ihre Eignung zur Zielerreichung aufhebt. Zudem darf die Zielerreichung nicht durch Ausnahmen von den

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Bestimmungen des Gesetzes, die wegen ihres Umfangs zu einem Ergebnis führen, das dem mit dem Gesetz verfolgten Ziel widerspricht, konterkariert werden (vgl. EuGH, Urt. v. 21. Juli 2011 - C-159/10 Fuchs u. a. -, juris Rn. 61). Damit verlangt das Kohärenzgebot aber weder eine Uniformität der Regelungen noch eine Optimierung der Zielverwirklichung oder gar eine sämtliche Glücksspielsektoren und föderale Zuständigkeiten übergreifende Gesamtkohärenz glücksspielrechtlicher Maßnahmen; Maßnahmen sind vielmehr allein im Hinblick auf die von den zuständigen Stellen des betroffenen Mitgliedstaats verfolgten Ziele und auf das von ihnen angestrebte Schutzniveau zu beurteilen (vgl. EuGH, Urt. v. 8. September 2009 - C-42/07 -, juris Rn. 58; Urt. v. 9. September 2010 a. a. O. Rn. 95 ff.; BVerfG, Beschl. v. 7. März 2017 a. a. O. Rn. 123 f.; BVerwG, Urt. v. 26. Oktober 2017 - 8 C 14.16 -, juris Rn. 38 m. w. N.; v. 20. Juni 2013 - 8 C 10.12 -, juris Rn. 31 ff., 51 ff. m. w. N.; SächsOVG, Beschl. v. 29. November 2019 a. a. O. Rn. 65). Die Beurteilung dieser Frage ist Sache der nationalen Gerichte. Die Abstandsgebote sind konsequent am Ziel der Spielsuchtbekämpfung ausgerichtet (BVerfG, Beschl. v. 7. März 2017 a. a. O. Rn. 141; SächsOVG, Beschl. v. 29. November 2019 a. a. O. Rn. 67) und werden auch nicht durch Ausnahmen oder anderweitige Maßnahmen derart konterkariert, dass eine systematische Verfolgung der Ziele des Jugendschutzes und der Spielsuchtbekämpfung nicht mehr vorliegt. Hierzu verweist der Senat auf seinen Beschluss vom 29. November 2019 (a. a. O. Rn. 70 ff.). (…)‘ 16 Nach diesen Erwägungen, an denen der Senat festhält, ergibt sich kein Verstoß gegen § 56 AEUV. Auch die von der Klägerin behauptete fehlende Erforderlichkeit des Mindestabstands zu allgemeinbildenden Schulen, wobei die Mindestabstandsregelung anhand einer Untersuchung zur Geeignetheit und Verhältnismäßigkeit belegt sein müsse, führt zu keiner anderen Bewertung, da - wie bereits ausgeführt - die Abstandsgebote konsequent am Ziel der Spielsuchtbekämpfung ausgerichtet sind und der Gesetzgeber grundsätzlich nicht gezwungen ist, vor der Einführung von Maßnahmen eine Untersuchung vorzunehmen. Die Klägerin legt nicht dar, dass die Einschätzung des Gesetzgebers nicht mehr von seinem Beurteilungsspielraum gedeckt ist. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof haben die Gerichte eine dynamische Prüfung der Verhältnismäßigkeit durchzuführen, d. h. sie müssen die Umstände bei der Durchführung der Regelung nach ihrem Erlass berücksichtigen (EuGH, Urt. v. 30. Juni 2016 - C-464/15 -, juris Rn. 32, 36). Ebenso wie der Gesetzgeber sind aber auch die Gerichte grundsätzlich nicht gehalten, hierzu Untersuchungen durchführen zu lassen. In dem von der Klägerin herangezogenen Urteil (ein Betriebsmonopol betreffend - EuGH, Urt. v. 15. September 2011 - C-347/09 -, juris Rn 65) waren konkrete neue Umstände (Werbung sowie Schaffung neuer Spiele) vorhanden, aus denen sich die Erforderlichkeit einer erneuten Prüfung des Monopols aufdrängen. Hier ist aber für die die gesetzliche Regelung tragenden Aspekte weder ein Wegfall ersichtlich noch werden eine möglicherweise geänderte Bewertung rechtfertigende Gesichtspunkte dargelegt oder sind sonst erkennbar. 17 Ein die Zielerreichung aufhebendes strukturelles Defizit lässt sich entgegen der Begründung des Zulassungsantrags auch nicht mit der unterschiedlichen Handhabung der einzelnen Vertragsparteien des

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Glückspielstaatsvertrags zu ihren Ausführungsbestimmungen begründen. Diese sind vielmehr Folge der föderalen Verfasstheit der Bundesrepublik; der Glücksspielsektor ist in der Gemeinschaft nicht harmonisiert (vgl. EuGH, Urt. v. 8. September 2009 a. a. O. Rn. 69). Gleiches gilt im Hinblick auf die Härtefallübergangsfristen, die (auch aus Sorge vor Entschädigungsforderungen von den Glücksspielaufsichtsbehörden einzelner Länder) großzügiger gewährt würden als von anderen (vgl. zu den Einzelheiten SächsOVG, Beschl. v. 29. November 2019 a. a. O. Rn. 70). Auch soweit die Klägerin Bedenken geltend macht, weil es an einer eindeutigen Gesetzeslage in Bezug auf Härtefallentscheidungen nach § 29 Absatz 4 Satz 4 GlüStV fehle und das Ermessen bei Erlaubnisverfahren somit nicht hinreichend eingeschränkt sei, folgt auch daraus keine Inkohärenz. Durch die Verwaltungspraxis der Beklagten und deren Kontrolle durch die Verwaltungsgerichtbarkeit (zum Vorliegen einer besonderen Härte i. S. v. § 29 Abs. 4 Satz 4 GlüStV vgl. SächsOVG, Beschl. v. 29. November 2019 a. a. O. Rn 43 ff.) bestehen ausreichend strukturelle Sicherungen dafür, dass die inhaltlichen Vorgaben des Glücksspielstaatsvertrages im Hinblick auf die vom Landesgesetzgeber verfolgten Ziele der Bekämpfung der Spielsucht sowie der Kanalisierung des Spielbetriebs unter Berücksichtigung schutzwürdiger grundrechtlicher Belange der Spielhallenbetreiber und geltend gemachter Härtefälle durchgesetzt werden können (vgl. auch BVerfG, Beschl. v. 7. März 2017 - 1 BvR 1314/12 -, juris Rn. 186). 18 1.8 Im Hinblick auf die von der Klägerin als unzulässig erachtete ‚Volluntersagung des Spielhallenbetriebs‘ ist festzustellen, dass die Beklagte in dem angegriffenen Bescheid vom 12. Februar 2018 den Betrieb der Spielothek sowie die Überlassung dieser an Dritte untersagt, soweit dafür keine glücksspielrechtliche Erlaubnis bzw. Ausnahme- oder Härtefallentscheidung vorliegt (Nummer 1 des Bescheides). Zwar wird der Klägerin aufgegeben, zur Umsetzung der Untersagungsverfügung die Spielhalle zu schließen (Nummer 2 des Bescheides); die Nutzungsmöglichkeit der Räumlichkeiten für andere Zwecke als für den eine glücksspielrechtliche Erlaubnis voraussetzenden Spielhallenbetrieb wird der Klägerin durch die angegriffene Verfügung aber nicht genommen (eingehend SächsOVG, Beschl. v. 29. November 2019 a. a. O. Rn. 48 ff. zu einem vergleichbaren Bescheid der Beklagten), was die Beklagte in ihrer Erwiderung auf die Begründung des Zulassungsantrags auch ausdrücklich klargestellt hat.“ Zu einer anderweitigen Beurteilung sieht der Senat mangels neuen und bislang ungeprüften Vortrags keinen Anlass. b) Die weiter geltend gemachten Zulassungsgründe der besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO und der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO rechtfertigen die Zulassung der Berufung ebenfalls nicht. Auch insoweit ist das Zulassungsvorbingen im Wesentlichen inhaltsgleich mit entsprechendem Vortrag im Verfahren 6 A 613/20. Der Senat hält daher an seinen nachfolgend zitierten 13 14

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Ausführungen im vorgenannten Nichtzulassungsbeschluss vom 1. Dezember 2020 (a. a. O. Rn. 19 bis 39) fest: 19 2. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO weist eine Rechtssache auf, wenn sie voraussichtlich in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht größere, das heißt überdurchschnittliche, das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 20. April 2020 - 6 A 1182/18 -, juris Rn. 19). Selbst wenn ein Zulassungsantragsteller die ‚besonderen Schwierigkeiten‘ ausreichend dargelegt hat, kommt eine Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht mehr in Betracht, falls eine anderweitige Klärung der Problematik während des Zulassungsverfahrens erfolgt; denn die Zulassungsvoraussetzungen müssen noch im Zeitpunkt der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts über den Zulassungsantrag gegeben sein (NdsOVG, Beschl. v. 17. Februar 2010 - 5 LA 342/08 -, juris Rn. 10 m. w. N.).

20 Wie die Ausführungen zu 1. zeigen, weisen die von der Klägerin vorgebrachten Punkte keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten auf. Sie sind vielmehr inzwischen von der Rechtsprechung geklärt.

21 2.1 Besondere Schwierigkeiten rechtlicher und tatsächlicher Art resultieren dabei nicht aus der Notwendigkeit einer unionsrechtlichen Prüfung des Mindestabstandsgebotes in § 18a Abs. 4 Satz 1 SächsGlüStVAG; der Senat verweist auf die Ausführungen unter 1.7.

22 2.2 Die Bedeutung des Mindestabstandsgebots nach § 18a Abs. 4 Satz 1 SächsGlüStVAG auch bei Altspielhallen i. S. d. § 22 Abs. 1 SächsGlüStVAG als Erlaubnisvoraussetzung ist geklärt. Daran ändert auch der Hinweis auf den Beschluss des für Streitigkeiten der vorliegenden Art nicht mehr zuständigen 3. Senats vom 13. Dezember 2018 - 3 B 128/18 - nichts. Die von der Antragstellerin aus dem Beschluss herausgelesenen Zweifel an § 18a Abs. 4 Satz 1 SächsGlüStVAG als Erlaubnisvoraussetzung erschließen sich dem Senat nicht. In der Entscheidung wurde eine Untersagungsverfügung letztlich mit einem Verstoß gegen § 18a Abs. 4 Satz 1 SächsGlüStVAG gerechtfertigt. Ausgehend von den im Beschluss wiedergegebenen Erwägungen des Verwaltungsgerichts zur Rechtfertigung der Untersagungsverfügung, wonach die dortige Antragstellerin nicht im Besitz einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis sei und ihr eine solche auch nicht zustehe, da der Antragsgegner die Erteilung der beantragten glücksspielrechtlichen Erlaubnis zutreffend versagt habe (‚weil die streitgegenständliche Spielhalle nicht den gemäß § 24 Abs. 3 GlüStV i. V. m. § 18 Abs. 4 Satz 1 SächsGlüStVAG vorgegebenen Mindestabstand zu einer Schule von 250 m Luftlinie nicht wahre‘), ergibt sich nicht, dass das Mindestabstandsgebot vom 3. Senat nicht als Voraussetzung für die glücksspielrechtliche Erlaubnis angesehen wurde. Ergänzend wird Bezug genommen auf die Ausführungen unter Nummer 1.3.

23 3. Die Zulassung der Grundsatzberufung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) scheidet ebenfalls aus.

24 Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache dann, wenn mit ihr eine grundsätzliche, bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht

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beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufgeworfen wird, die sich in dem erstrebten Berufungsverfahren stellen würde und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortbildung des Rechts gerichtlicher Klärung bedarf. Die Darlegung dieser Voraussetzungen erfordert zumindest die Bezeichnung der konkreten Frage, die für das Berufungsverfahren erheblich sein würde, und die Darlegung ihrer Entscheidungserheblichkeit (SächsOVG, Beschl. v. 27. September 2021 - 6 A 425/20 -, juris Rn.12; v. 16. April 2008 - 5 B 49/07 -, SächsVBl. 2008, 191, 194; st. Rpsr.).

25 Nicht klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, wenn sie bereits höchstrichterlich geklärt ist und neue Gesichtspunkte von Gewicht nicht vorgebracht werden (BVerwG, Beschl. v. 2. August 1960 - 7 B 54.60 -, DVBl. 1960, 845; Beschl. v. 6. März 2013 - 6 B 47.12 -, juris Rn. 12; jeweils zum Revisionsrecht; SächsOVG, Beschl. v. 16. April 2008 a. a. O.; st. Rspr.). Gleiches gilt für Fragen des irrevisiblen Landesrechts und ihre Klärung durch das Oberverwaltungsrecht sowie für gemeinschaftsrechtliche Fragen und ihre Klärung durch den Gerichtshof der Europäischen Union. Eine Klärung kann auch in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes erfolgen (OVG M.-V., Beschl. v. 15. Januar 1999 - 2 L 299/98 -, NVwZ 1999, 789). Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache ist dagegen zu bejahen, wenn dargelegt ist, dass in einem zukünftigen Berufungs- oder Revisionsverfahren zur Auslegung einer entscheidungsrelevanten gemeinschaftsrechtlichen Regelung voraussichtlich eine Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs einzuholen sein wird (BVerwG, Beschl. v. 17. Juli 2008 - 9 B 15.08 -, NVwZ 2008, 1115, 1117 Rn. 10).

26 Die von der Klägerin aufgeworfene Frage, ob das Mindestabstandsgebot in § 18a Abs. 4 Satz 1 SächsGlüStVAG eine Erlaubnisvoraussetzung ist, betrifft das irrevisible Landesrecht und ist - wie ausgeführt - in der Rechtsprechung des Senats geklärt. Die Beschwerde zeigt nicht auf, dass diese Rechtsprechung erheblicher Kritik ausgesetzt war und trägt auch keine neuen erheblichen Gesichtspunkte vor, die in der damaligen Rechtsprechung nicht berücksichtigt werden konnten und geeignet sind, ein anderes Ergebnis herbeizuführen (vgl. hierzu: SächsOVG, Beschl. v. 16. April 2008, SächsVBl. 2008, 191, 194).

27 Die weiter aufgeworfene Frage danach, ob

‚es den nationalen Gerichten in Ansehung mitgliedstaatlicher Glücksspielregelungen wie beispielsweise solchen, die Mindestabstände zwischen Spielhallen und allgemeinbildenden Schulen vorsehen, obliegt, sich im Licht insbesondere der konkreten Anwendungsmodalitäten der betreffenden restriktiven Regelung zu vergewissern, dass sie tatsächlich dem Anliegen entsprechen, zur Erreichung des mit den Regelungen verfolgten Ziels in kohärenter und systematischer Weise beizutragen, wenn die entsprechenden Glücksspielangebote, etwa der Betrieb von Spielhallen, in dem betreffenden Mitgliedstaat keinem staatlichen Monopol obliegt, sondern jedermann (auch Antragstellern aus anderen EU-Staaten) an einem dafür geeigneten Standort eine Erlaubnis erhalten kann‘

lässt sich für Verfahren mit Europarechtsbezug ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens ohne weiteres bejahen (vgl. in diesem Sinne u. a.

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EuGH, Urt. v. 8. September 2010 - C-316/07 u. a. -, juris Rn. 98; v. 21. Oktober 1999 - C-67/98, Zenatti -, juris Rn. 36 und 37; sowie v. 6. März 2007 - C-338/04 u. a., Placanica -, juris Rn. 52 und 53).

28 Die Folgefrage,

‚wenn ja, ob das nationale Gericht einen Beitrag der mitgliedstaatlichen Regelung zur Erreichung des damit verfolgten Ziels in kohärenter und systematischer Weise auch dann verneinen muss, wenn zwar keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Beschränkungen ‚scheinheilig‘ zur Suchtbekämpfung oder dem Jugendschutz eingeführt worden wären, tatsächlich aber einem anderen - insbesondere fiskalischen - Zweck dienten, die Beschränkungen jedoch das damit verfolgte Ziel deshalb nicht erreichen können, weil durch Ausnahmen von den Beschränkungen oder deren eingeschränkten Anwendungsbereich, z. B. durch die Anwendbarkeit lediglich auf allgemeinbildende Schulen bei Ausklammerung der berufsbildenden Schulen, sowie lediglich auf Spielhallen bei Ausklammerung von Spielbanken sowie von Lokalitäten mit Zutrittsberechtigung für Minderjährige wie z. B. Gaststätten und Lotto-Annahmestellen, in denen Schüler Automatenglücksspiele und andere öffentliches Glücksspiele unmittelbar wahrnehmen können, die Kohärenz der Regelung beeinträchtigt wird, insbesondere weil die Ausnahmen oder der eingeschränkte Anwendungsbereich einem Ergebnis führen, das dem mit dem Gesetz verfolgten Ziel widerspricht (vgl. EuGH, Urt. v. 21.07.2011 in der Rs. C-159/10 Fuchs, Rn. 86, Urt. v. 12.01.2010 in der Rs. C-341/08 Petersen, Rn. 61)‘

würde ebenfalls voraussichtlich nicht zu einer Vorlage an den Gerichtshof im Berufungs- oder Revisionsverfahren führen. Denn das Verwaltungsgericht ist in Übereinstimmung mit dem Senat (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 29. November 2019 - 6 B 143/18 -, juris Rn. 70 ff.; Beschl. v. 18. November 2021 - 6 B 298/21 -, zur Veröffentlichung vorgesehen, Rn. 8 ff.) nicht davon ausgegangen, dass das mit den Beschränkungen auf Spielhallen verfolgte Gesetzesziel auch unter der Berücksichtigung von Ausnahmeregelungen oder Einschränkungen des Anwendungsbereichs, wie unter Ausklammerung berufsbildender Schulen, Spielbanken, Gaststätten und Lotto-Annahmestellen, nicht erreichbar ist. Soweit die Klägerin diese Würdigung infrage stellt, stellt sie lediglich ihre Wertung des Sachverhalts der abweichenden Wertung des Senats entgegen, ohne grundsätzlich bedeutsame Fragen aufzuzeigen, die zu einer Vorlage an den Gerichtshof Anlass geben könnten. Wie ausgeführt obliegt die Beurteilung der Frage, ob die Bekämpfung der Gefahren durch das Glücksspiel in kohärenter Weise erfolgt, den nationalen Gerichten.

29 Auch die Frage, ob

‚im Rahmen der Kohärenzprüfung von Bedeutung ist, ob die Eignung der Beschränkung zur Erreichung der mit ihr verfolgten Ziele vollständig aufgehoben wird, oder ob die Beschränkung auch schon dann nicht mehr zu rechtfertigen ist, wenn die Eignung der Beschränkung zur Erreichung der mit ihr verfolgten Ziele in einer nicht unerheblichen Weise beeinträchtigt wird‘

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würde voraussichtlich ebenfalls nicht zu einer Vorlage an den Gerichtshof führen, weil die Maßstäbe der Kohärenzprüfung durch den Gerichtshof geklärt sind („acte éclairé“). Insbesondere in seinem Urteil vom 8. September 2010 - C-316/07 u. a. -, juris Rn. 88 ff. hat sich der Gerichtshof grundsätzlich zum Erfordernis der systematischen und kohärenten Begrenzung von Glücksspielen geäußert und unter Rn. 98 ausgeführt, dass es (darüber hinaus) den nationalen Gerichten obliegt, sich im Licht insbesondere der konkreten Anwendungsmodalitäten der betreffenden restriktiven Regelung zu vergewissern, dass sie tatsächlich dem Anliegen entspricht, die Gelegenheiten zum Spiel zu verringern und die Tätigkeiten in diesem Bereich in kohärenter und systematischer Weise zu begrenzen. Im Rahmen der Kohärenzprüfung ist u. a. zu prüfen, ob eine die Dienstleistungsfreiheit einschränkende Regelung nicht durch eine gegenläufige mitgliedstaatliche Politik in anderen Glücksspielbereichen mit gleich hohem oder höherem Suchtpotenzial in einer Weise konterkariert wird, so dass ihre Eignung zur Zielerreichung aufgehoben wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 11. Juli 2011 - 8 C 11.10 -, juris). Zu Ausnahmen (von Altersgrenzen) hat der Gerichtshof ausgeführt, dass Ausnahmen von den Bestimmungen eines Gesetzes in bestimmten Fällen dessen Kohärenz beeinträchtigen können, insbesondere wenn sie wegen ihres Umfangs zu einem Ergebnis führen, das dem mit dem Gesetz verfolgten Ziel widerspricht (EuGH, Urt. v. 21. Juli 2011 - C-159/10, Fuchs -, juris Rn. 86). Auch die Eignung abweichender Regelungen zur erheblichen Beeinträchtigung der Erreichung der gesetzgeberischen Ziele kann die Kohärenz infrage stellen (vgl. EuGH, Urt. v. 12. Juni 2014 - C-156/13, Digibet Ltd./Westdeutsche Lotterie -, juris Rn. 36). Die aufgeworfene Frage ist deshalb auf Grundlage der Rechtsprechung des Gerichtshofs dahingehend zu beantworten, dass bei der Kohärenzprüfung zu fragen ist, ob Ausnahmen die Eignung des Gesetzes zur Zielerreichung aufheben oder konterkarieren oder wesentlich beeinträchtigen oder zu einem Ergebnis führen, das dem mit dem Gesetz verfolgten Ziel widerspricht. Wann eine Beeinträchtigung der Zielerreichung durch Ausnahmen so wesentlich ist, dass sie die Zielerreichung infrage stellt, lässt sich nur im Einzelfall feststellen und entzieht sich deshalb einer grundsätzlichen Klärung.“ 3. Die Berufung ist auch nicht wegen eines Verfahrensmangels in Form der Verletzung rechtlichen Gehörs nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO zuzulassen, weil das Verwaltungsgericht in Abwesenheit des für sie in erster Instanz tätigen Prozessbevollmächtigten verhandelt hat, obwohl der von ihr später in zweiter Instanz beauftragte Prozessbevollmächtigte per E-Mail für diesen um Terminverlegung gebeten und unter Vorlage des Attests eines Heilpraktikers mitgeteilt hatte, dass dieser aufgrund unspezifischer Allgemeinsymptome am Betreten des Gerichtsgebäudes gehindert sei. Entgegen der Auffassung der Klägerin wurden damit erhebliche Gründe für eine Terminverlegung im Sinne von § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 227 ZPO nicht glaubhaft gemacht. Bei der Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs der "erheblichen Gründe" ist einerseits dem im Verwaltungsprozess geltenden Gebot der Beschleunigung des 15 16

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Verfahrens (vgl. etwa § 87b VwGO) und der Intention des Gesetzes, die gerichtliche Entscheidung möglichst aufgrund einer einzigen mündlichen Verhandlung herbeizuführen (Konzentrationsgebot, vgl. § 87 Abs. 1 VwGO), andererseits dem verfassungsrechtlichen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) Rechnung zu tragen, der auch das Recht eines Beteiligten einschließt, sich durch einen rechtskundigen Bevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung vertreten zu lassen (BVerwG, Beschl. v. 20. April 2017 - 2 B 69.16 -, juris Rn. 7; v. 21. Dezember 2009 - 6 B 32.09 -, juris Rn. 3). Allerdings ist der Beteiligte gehalten, sich im Rahmen des Zumutbaren das rechtliche Gehör zu verschaffen. Für eine wegen Verhinderung des Rechtsanwalts beantragte Terminsaufhebung ist daher zu verlangen, dass die Abwesenheit eines Rechtsanwalts nicht verschuldet ist. Erhebliche Gründe, die eine Verlegung rechtfertigen, sind demzufolge nur solche Umstände, die auch und gerade zur Gewährleistung des rechtlichen Gehörs eine Zurückstellung des Beschleunigungs- und Konzentrationsgebotes erfordern (st. Rspr., vgl. BVerwG, Beschl. v. 20. April 2017 a. a. O.; Beschl. v. 29. April 2004 - 3 B 119.03 -, juris Rn. 3). Ausgehend davon haben die Beteiligten zwar im Regelfall einen Anspruch darauf, sich in der mündlichen Verhandlung von dem von ihnen beauftragten Rechtsanwalt vertreten zu lassen. Grundsätzlich besteht aber kein Anspruch, dass ausschließlich der sachbearbeitende Rechtsanwalt den Termin zur mündlichen Verhandlung wahrnimmt. In Fällen, in denen ein Rechtsanwalt an der Wahrnehmung eines Termins gehindert ist, hält die Rechtsprechung die Inanspruchnahme von Rechtsanwälten derselben Sozietät oder Bürogemeinschaft regelmäßig für zumutbar (BVerwG, Beschl. v. 23. Januar 1995 - 9 B 1.95 -, juris Rn. 4; BFH, Beschl. v. 25. April 2013 - V R 29/11 -, juris Rn. 30; SächsOVG, Beschl. v. 14. April 2015 - 1 A 406/14 -, juris Rn. 13; BayVGH, Beschl. v. 8. November 2019 - 5 ZB/19.33789 -, juris Rn. 11 m. w. N.; OVG NRW, Beschl. v. 17. Juni 2016 - 13 A 1896/14.A -, juris Rn. 2; VGH BW, Beschl. v. 30. Januar 1998 - A 12 S 157/98 -, juris Rn. 3). Sind auch diese verhindert, kann darüber hinaus auch die Heranziehung eines anderen Rechtanwalts zumutbar sein. Die Zumutbarkeit der Vertretung durch einen anderen als den sachbearbeitenden oder beauftragten Rechtsanwalt setzt dabei grundsätzlich voraus, dass die Einarbeitung eines Vertreters in den Prozessstoff möglich und zumutbar ist; daran kann es fehlen, wenn die Einarbeitungszeit zu kurz oder der Prozessstoff zu umfangreich ist oder die Rechtsmaterie Spezialkenntnisse erfordert. Im Einzelfall kann auch ein besonderes Vertrauensverhältnis die Verweisung auf die Vertretung durch einen anderen Rechtsanwalt unzumutbar machen. Ein solches ist aber nicht regelmäßig anzunehmen, 17

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sondern es bedarf der Darlegung, warum es im Einzelfall vorliegt (SächsOVG, Beschl. v. 12. Juli 2021 - 6 A 387/18.A -, juris Rn. 13 f. m. w. N.). Bei Anlegung dieses Maßstabs durfte das Verwaltungsgericht zur Vermeidung einer Verfahrensverzögerung den Verlegungsantrag auf der Basis der ihm erst zwei Stunden vor Beginn der mündlichen Verhandlung am 9. Juni 2020 mitgeteilten Gründe ablehnen, weil sich daraus keine erheblichen Verlegungsgründe ergaben. Anders als nunmehr im Zulassungsvorbringen vorgetragen wird, hatte der in erster Instanz beauftragte Prozessbevollmächtigte am 8. Juni 2020 um 23.00 Uhr in einer E-Mail an den später in zweiter Instanz tätigen Prozessbevollmächtigten, die dieser dem Verwaltungsgericht übermittelte, mitgeteilt, dass er sich schon während einer mündlichen Verhandlung in Köln vor dem Oberlandesgericht unwohl gefühlt habe und „noch nachmittags“ von einem ihm empfohlenen Heilpraktiker untersucht worden sei, der ihn krankgeschrieben habe. Vor diesem Hintergrund durfte das Verwaltungsgericht davon ausgehen, dass dem in der ersten Instanz tätigen Prozessbevollmächtigten die ihn an einer Teilnahme an der mündlichen Verhandlung hindernden Umstände „jedenfalls seit dem Nachmittag des Tages vor dem Termin bekannt gewesen“ seien und er die Möglichkeit gehabt habe, seine Kanzlei in Hamburg oder die ihm dort verbundenen Rechtsanwälte telefonisch zu erreichen, um das Gericht rechtzeitig von den behaupteten krankheitsbedingten Terminschwierigkeiten in Kenntnis zu setzen und eventuelle Möglichkeiten einer anderweitigen Terminabsicherung ausloten zu lassen. Auf der Grundlage des dem Gericht mitgeteilten Sachverhalts erschloss sich insbesondere nicht, warum der in der ersten Instanz beauftragte Prozessbevollmächtigte nicht bereits am Nachmittag einen der ihm verbundenen Rechtsanwälte oder den mit der Sache bereits im Verwaltungsverfahren vorbefassten und in der zweiten Instanz beauftragten Prozessbevollmächtigten zwecks Absicherung des Termins am nächsten Tag kontaktiert hatte. Im Widerspruch zu der E-Mail, die der in der ersten Instanz tätige Prozessbevollmächtigte selbst verfasst hatte, trägt der nunmehr in zweiter Instanz beauftragte Prozessbevollmächtigte in der Zulassungsbegründung vor, dass sich jener noch bis 18.00 Uhr in einer Zeugenvernehmung vor dem Oberlandesgericht befunden habe, danach seine Kanzlei nicht mehr habe erreichen können, Arztpraxen bereits geschlossen gewesen seien und jener erst um 22.36 Uhr das Attest des Heilpraktikers erhalten habe, der bereit gewesen sei, ihn außerhalb der normalen Sprechzeiten zu untersuchen. Ob dieser neu vorgetragene Sachverhalt glaubhaft ist und die Ablehnung der Terminverlegung ebenfalls gerechtfertigt hätte oder nicht, kann dahinstehen. Denn das Verwaltungsgericht konnte seiner Entscheidung nur die ihm bekannten Umstände 18

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zugrunde legen. Im Übrigen dürfte es zwar keinem vertretungsbereiten Rechtsanwalt aus Hamburg oder Karlsruhe zugemutet werden können, auf Abruf gegen 23.00 Uhr noch in der Nacht nach Dresden zu einem Verhandlungstermin aufzubrechen. Dem Verwaltungsgericht musste sich aber mangels entsprechenden Vortrags nicht aufdrängen, dass keiner der in Betracht kommenden Rechtsanwälte und insbesondere nicht der in der zweiten Instanz betraute und bereits mit der Sache vorbefasste Prozessbevollmächtigte aus Karlsruhe bei rechtzeitiger Bitte am Nachmittag vor der mündlichen Verhandlung kurzfristig bereit gewesen wäre, den Termin am nächsten Tag um 11.00 Uhr vertretungsweise wahrzunehmen. 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Nr. 54.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit und folgt der erstinstanzlichen Festsetzung. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: Dehoust

Drehwald

Guericke

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