Rechtsprechung / Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Sächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 05.09.2022 – 2 B 237/22
Az.: 2 B 237/22
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss
In der Verwaltungsrechtssache
1. des minderjährigen Kindes vertreten durch die Eltern, die Antragsteller zu 2. und 3. 2. der Frau 3. des Herrn wohnhaft:
- Antragsteller -
- Beschwerdegegner -
prozessbevollmächtigt:
gegen
den Freistaat Sachsen vertreten durch das Landesamt für Schule und Bildung Standort Chemnitz Reichenhainer Straße 29 a, 09126 Chemnitz
- Antragsgegner -
- Beschwerdeführer -
wegen
Aufnahme in die Klassenstufe 5 der Oberschule Schule R straße in L im Schuljahr 2022/2023; Antrag nach § 123 VwGO hier: Beschwerde
hat der 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Grünberg, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Hahn und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Henke am 5. September 2022 beschlossen: Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 11. August 2022 - 7 L 332/22 - mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 € festgesetzt. Gründe Die zulässige Beschwerde des Antragsgegners hat Erfolg. Mit dem angegriffenen Beschluss hat das Verwaltungsgericht dem Antrag der Antragsteller, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO zu verpflichten, den Antragsteller zu 1. vorläufig in die Klassenstufe 5 der Oberschule Schule R straße in L im Schuljahr 2022/2023 aufzunehmen, entsprochen. Die vom Antragsgegner hiergegen mit der Beschwerde vorgetragenen Einwendungen, auf deren Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO grundsätzlich beschränkt ist, führen zu einer Änderung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn dies zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) und die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO). Gemäß § 6 Abs. 4 Schulordnung Ober- und Abendoberschulen (SOOSA) entscheidet der Schulleiter über die Aufnahme an seiner Oberschule angemeldeter Schüler im 1 2 3
Rahmen der verfügbaren Ausbildungsplätze. Bei deren Ermittlung ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats (Beschl. v. 8. Dezember 2018 - 2 B 316/18 -, Beschl. v. 8. Januar 2013 - 2 B 336/12 - und Beschl. v. 29. September 2014 - 2 B 189/14 -, alle juris; Beschl. v. 14. Januar 2015, SächsVBl. 2015, 189, 190 Rn. 6; Beschl. v. 8. Februar 2016, NVwZ-RR 2016, 462 Rn. 9; Beschl. v. 19. August 2020 - 2 B 270/20 -, juris Rn. 3 und Beschl. v. 28. August 2020 - 2 B 281/20 -, juris Rn. 4) von den in § 4a Abs. 2 und 3 SächsSchulG genannten Kriterien, insbesondere der dort festgelegten Klassenobergrenze und Zügigkeit, auszugehen. Übersteigt die Zahl der Aufnahmeanträge die so ermittelte Kapazität der Schule, muss, wenn Gesetz- und Verordnungsgeber weder im Sächsischen Schulgesetz noch in den einzelnen Schulordnungen Abwägungskriterien vorgegeben haben, in einem Auswahlverfahren unter Berücksichtigung des Gleichheitssatzes nach sachgerechten Kriterien darüber entschieden werden, welche der Bewerber die freien Plätze erhalten sollen. Sachgerechte Kriterien sind die zeitliche Dauer und die Länge des Schulwegs, die Berücksichtigung des Umstands, dass bereits ein oder mehrere Geschwister des Aufnahmebewerbers an der Schule unterrichtet werden, sowie das Zufallsprinzip (vgl. Senatsbeschl. v. 8. Dezember 2008 - 2 B 316/08 - und v. 24. September 2014 - 2 B 189/14 -, beide juris). Die Entscheidung über die angewandten Kriterien liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Schulleiters. Ein Anspruch auf Aufnahme in eine bestimmte Schule besteht nicht (vgl. Senatsbeschl. v. 14. Januar 2015 a. a. O.). Gemessen daran verletzt das von der Schulleiterin der Schule R straße ausgehend von (28 Schülern x 3 Klassen =) 84 Plätzen auf der Grundlage von - nach Abzug von fünf Ausbildungsplätzen für Wiederholer (vgl. Senatsbeschl. v. 18. August 2012 - 2 B 270/12 -, juris Rn. 9) und Gewichtungszuschlägen nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 3 SächsKlassBVO von zwei Plätzen für einen Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf im Förderschwerpunkt Sprache von 0,5 und einen Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf im Förderschwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung von 1,5 sowie drei Plätzen für Schüler aus der Vorbereitungsklasse Deutsch als Zweitsprache (DaZ) - 74 Plätzen, denen nach Abmeldung eines Schülers 160 Anmeldungen gegenüberstanden, durchgeführte Auswahlverfahren nicht den Anspruch der Antragsteller auf eine ermessens- und verfahrensfehlerfreie Auswahlentscheidung nach Maßgabe der vorstehend genannten Abwägungskriterien. a) Aufgrund des an erster Stelle genannten und nach ständiger Rechtsprechung des Senats sachgerechten Aufnahmekriteriums „Schüler, deren Geschwister zum Zeitpunkt des Schuljahresbeginns unsere Schule besuchen“ (vgl. zuletzt Beschl. v. 12. 4 5
August 2022 - 2 B 193/22 -, juris Rn. 5 m. w. N. zur Rspr. des Senats) hat die Schulleiterin 29 Bewerber und aufgrund des an zweiter Stelle genannten Kriteriums „eng umgrenzte Härtefälle“ einen Schüler aufgenommen; hinzu kommen Gewichtungszuschläge von insgesamt sieben Plätzen für drei Geschwisterkinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf im Förderschwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung und ein Geschwisterkind mit Förderbedarf im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SächsKlassBVO von jeweils 1,5, ein Geschwisterkind mit Förderbedarf im Förderschwerpunkt Sprache und für die als Härtefall aufgenommene Schülerin mit Förderbedarf im Förderschwerpunkt körperliche und motorische Entwicklung nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SächsKlassBVO von jeweils 0,5. b) Nach dem an dritter Stelle genannten Kriterium „Länge des sicheren Schulwegs - Dabei nehmen wir vorrangig die Kinder auf, bei denen keine andere Schule im Schulbezirk näher am Hauptwohnsitz liegt als unsere Schule“ wurden (17 + 14 =) 31 Schüler aufgenommen, die Gewichtungszuschläge für drei Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf im Förderschwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SächsKlassBVO von jeweils 1,5 und für vier Schüler mit Förderbedarf im Förderschwerpunkt Sprache nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SächsKlassBVO von jeweils 0,5 von insgesamt 6,5 Plätzen verursachten. Danach waren alle 84 Plätze (5 Wiederholer + 3 DaZ-Schüler + 61 nach den Aufnahmekriterien aufgenommene Schüler + 15,5 Gewichtungszuschläge) vergeben. c) Die Heranziehung des Kriteriums „Länge des sicheren Schulwegs - Dabei nehmen wir vorrangig die Kinder auf, bei denen keine andere Schule im Schulbezirk näher am Hauptwohnsitz liegt als unsere Schule“ durch die Schulleiterin begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Die Länge des Schulwegs bietet ebenso wie die zeitliche Dauer des Schulwegs einen sachlichen Anknüpfungspunkt bei der Auswahl der in eine Schule aufzunehmenden Bewerber. Beide Kriterien sind gleichermaßen geeignet, den kürzesten Weg zwischen Wohnung und Schule zu ermitteln; sie erfüllen mithin denselben Zweck. Davon ist jedenfalls dann auszugehen, wenn die Länge des Schulwegs nach dem Fußweg bemessen wird. Insoweit gilt: Je länger die Wegstrecke ist, desto höher ist der zeitliche Bedarf für den Schulweg. Dies rechtfertigt die pauschale Annahme, dass sich Länge und zeitliche Dauer des Schulwegs im Wesentlichen entsprechen, die Schulweglänge mithin zugleich Indiz für die Schulwegdauer ist (vgl. zuletzt Senatsbeschl. v. 25. August 2022 - 2 B 208/22 - n. v.). Von diesem Ansatz ist auch die Schulleiterin ausgegangen und hat die Anwendung 6 7
des Kriteriums im Elternbrief vom 22. März 2022, in dem sie die Anmeldung ihres Kindes gegenüber den Eltern bestätigt hat, erläutert. Danach ermittelt und vergleicht sie für alle Bewerber die „Entfernungen vom Wohnort zur Schule R straße und zu einer jeweils nächstgelegenen aufnahmefähigen Oberschule in öffentlicher Trägerschaft. Entscheidend ist dabei der kürzeste zeitliche Bedarf (min) für den Fußweg gemäß google.maps. Eine Ermittlung der Fahrtzeiten mit dem ÖPNV erfolgt nicht. Nach Vergleich des zeitlichen Bedarfs werden zunächst die Bewerber aufgenommen, für welche die OS R straße näher am Wohnort liegt als eine andere aufnahmefähige Oberschule. Die übrigen Plätze werden nach dem zeitlichen Bedarf des Fußwegs zur OS R straße vergeben.“ aa) So ist die Schulleiterin verfahren und hat 17 Schüler aufgenommen, deren Fußweg zur Schule R straße zwischen einer und 19 Minuten und zur nächstgelegenen Oberschule... Schule zwischen sieben und 20 Minuten dauert. Von den danach noch freien 14 Plätze hat sie zwei Plätze an Schüler mit einem Fußweg von jeweils sieben Minuten zu beiden Oberschulen und die restlichen Plätze an Schüler mit einem Fußweg zwischen acht und 13 Minuten zur Schule R straße vergeben. Der Fußweg des Antragstellers zu 1. zur Schule R straße dauert, wie die Antragsteller nicht in Abrede stellen und eine Abfrage des Senats mit dem Routenplaner Google Maps bestätigt hat, 42 Minuten; er wurde daher nicht aufgenommen. Soweit die Antragsteller in der Beschwerdeerwiderung die Berechnung der „Fußwegzeiten“ mittels Google Maps beanstanden, ist in der Rechtsprechung des Senats geklärt, dass Eltern und Schüler die sich aus der Anwendung internetbasierter Routenplaner ergebenden Pauschalierungen und Typisierungen grundsätzlich hinnehmen müssen. Abweichendes mag dann gelten, wenn sich der Schulleiterin im Einzelfall aufdrängen muss, dass die vom Routenplaner berechnete Wegstrecke nicht dem nach Länge oder Dauer kürzest möglichen Schulweg entspricht (Senatsbeschl. v. 25. August 2020 - 2 B 277/20 - und v. 28. August 2020 - 2 B 281/20 -, beide juris; zuletzt Beschl. v. 29. August 2022 - 2 B 205/22 - n. v.). Derartige Umstände sind nicht ersichtlich und ergeben sich insbesondere nicht aus der nach Auffassung der Antragsteller fehlerhaften Berechnung der Schulwegdauer für die unter den Nrn. 31 und 32 der vom Antragsgegner vorgelegten Anmelde- und Aufnahmeliste genannten Schüler. Sie wurden aufgenommen, weil der Fußweg zur Schule R straße mit einer Minute (Nr. 31) und vier Minuten (Nr. 32) kürzer ist als der Fußweg zur... Schule mit sieben Minuten (Nr. 31) und 12 Minuten (Nr. 32). Bei der Aufnahme des Schülers unter Nr. 32 bleibt es indes auch dann, wenn man den Fußweg zur... Schule wie bei der 8 9
Schülerin unter Nr. 31 wegen der gleichen Schulweglänge von einem Kilometer ebenfalls mit sieben Minuten ansetzt. bb) Die Auswahl- und Aufnahmeentscheidung der Schulleiterin erweist sich nicht deshalb als ermessensfehlerhaft, weil das Kriterium „Länge des sicheren Schulwegs (zeitlicher Bedarf des Fußwegs)“ „zu einer gesetzwidrigen faktischen Einführung eines Schulbezirks“ führt (Beschlussabdruck S. 6, 7). Wie vorstehend ausgeführt, finden sich weder im Sächsischen Schulgesetz noch in den einzelnen Schulordnungen Kriterien, an denen die Schulleiterin ihre Entscheidung auszurichten hat. Für die vom Verwaltungsgericht herangezogene Vorschrift des § 25 SächsSchulG gilt, auch mit Blick auf die Gesetzgebungsgeschichte, nichts Anderes. Soweit nach § 25 Abs. 1 bis 3 SächsSchulG jede Grundschule einen Schulbezirk hat, lässt sich weder hieraus noch aus dem Umstand, dass die Regelung nur für Grundschulen und nicht für weiterführende Schulen wie Oberschulen und Gymnasien gilt, eine (gesetzliche) Regelung für diese Schulen vielmehr fehlt, entnehmen, dass die Länge des Schulwegs als Entscheidungskriterium aus Rechtsgründen ausscheidet. Es bleibt vielmehr dabei, dass die Entscheidung über Auswahl und Aufnahme der Schüler in eine - wie hier - Oberschule im weiten Ermessen der Schulleiterin steht und nach sachgerechten Kriterien zu treffen ist, zu denen auch die kürzeste fußläufige Entfernung zwischen Wohnung und Schule gehört. Hinzu kommt, dass die Kriterien für die Aufnahme an den Schulen, wie vorstehend dargelegt, im Ermessen der Schulleiterin stehen. Dieser obliegt die Entscheidung über Auswahl und Aufnahme der Bewerber im Einzelfall nach ihrem pflichtgemäßen Ermessen. Von daher beschränkt sich die gerichtliche Prüfung darauf, ob für das gewählte Kriterium ein am Maßstab des Gleichheitssatzes sachlicher Grund besteht. Daran fehlt es nur dann, wenn das Kriterium offensichtlich sachwidrig ist; nur in diesem Fall erweist sich die in Anwendung dieses Kriteriums ergangene Aufnahmeentscheidung als ermessensfehlerhaft. Dies trifft auf das von der Schulleiterin der Schule R straße herangezogene Auswahlkriterium „Länge des sicheren Schulwegs - Dabei nehmen wir vorrangig die Kinder auf, bei denen keine andere Schule im Schulbezirk näher am Hauptwohnsitz liegt als unsere Schule“ indessen nicht zu. Es ist deshalb ohne Belang, ob, so das Verwaltungsgericht, „gerade in einer großen Stadt wie L die Schüler bei längeren Wegstrecken … auch den öffentlichen Personennahverkehr nutzen“, bei „lebensnaher Betrachtung“ nicht davon auszugehen sei, dass Schüler, die „mehr als 13 Minuten von der Oberschule R straße entfernt wohnen und dort aufgenommen wurden, ihren Schulweg tatsächlich 10 11
ausschließlich zu Fuß zurücklegen werden“, und „warum Schüler, per Fahrrad oder öffentlichem Personennahverkehr eine günstige Anbindung an die Schule hätten, aber weiter als 13 Minuten Fußweg zur Schule wohnen, … von einem Besuch der Oberschule R straße ausgeschlossen sind“ (Beschlussabdruck S. 6 bis 8). Nachdem der Antragsteller zu 1. keinen Platz an der Oberschule seines Erstwunsches, der Schule R straße, erhielt, hat die Schulleiterin den an die Antragstellerin zu 2. gerichteten Bescheid vom 1. Juni 2022 erlassen, mit dem sie die Aufnahme an der Schule R straße abgelehnt und mitgeteilt hat, dass die Anmeldeunterlagen an die Oberschule des Drittwunsches, die... Schule, weitergeleitet wurden. In diese Oberschule wurde der Antragsteller zu 1. sodann mit Bescheid des Schulleiters vom 3. Juni 2022 aufgenommen. Die Antragsteller haben gegen beide Bescheide Widerspruch erhoben. d) Einen Anspruch auf vorläufige Aufnahme des Antragstellers zu 1. in die Schule R straße können die Antragsteller nicht auf das Vorliegen eines eng umgrenzten Härtefalls deshalb stützen, weil die Antragstellerin zu 2. nach der sowohl im verwaltungsgerichtlichen Verfahren wie im Beschwerdeverfahren vorgelegten ärztlichen Stellungnahme des Universitätsklinikums L vom 1. September 2021 an einer rezidivierenden depressiven Störung und einer sozialen Phobie leidet und sich nach dem (handschriftlichen) Kurzbefund der Psychologischen Psychotherapeutin Dr. K vom 7. Juni 2022 wegen einer Angststörung mit Vermeidungs- und Rückzugsverhalten in ihrer ambulanten Behandlung befindet. In dem Kurzbefund heißt es ferner, dass die „wegetechnische Unterstützung des Sohnes für das (baulich bedingte) Überbrückungsjahr in die M-P-Straße“ aus Sicht von Dr. K „störungsbedingt nicht abgesichert“ sei. Zwar wurde die.. Schule seit dem Schuljahr 2018/2019 wegen Sanierung des Schulgebäudes im M Weg 3 in 0.... L in das Schulgebäude in der M-P- Straße 1/3 in 0.... L ausgelagert. Im Hinblick darauf hat das Verwaltungsgericht in seinem Beschluss indes ausgeführt, es sei „nicht nachvollziehbar, wieso ein gleichartiger Schulweg zur zugewiesenen Schule aus ärztlicher Sicht … unzumutbar sein soll“, und das Gericht „jedenfalls im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens“ davon ausgehe, dass „gleichartige Schulwege ebenfalls zumutbar sind“ (Beschlussabdruck S. 8, 9). Abgesehen davon, dass sich die Antragsteller mit diesen Überlegungen in der Beschwerdeerwiderung nicht substantiiert auseinandersetzen, vermag der Senat ebenfalls nicht zu erkennen, dass und weshalb der Besuch der.. Schule für die Antragsteller mit größeren Härten verbunden sein soll als der Besuch der Schule R straße. Hierzu verhält sich auch der 12 13
Kurzbericht vom 7. Juni 2022 nicht. Die Antragsteller selbst haben sich in der Beschwerdeerwiderung unter Hinweis auf die als Anlage erneut vorgelegte ärztliche Stellungnahme des Universitätsklinikums L vom 1. September 2021 und den Kurzbefund auf den Vortrag beschränkt, es sei „festzustellen, dass der Antragsteller ohne Unterstützung nicht in der Lage sein wird, den 40-minütigen Schulweg zur zugeteilten Schule ohne Beistand zu absolvieren“, so dass „große Zweifel an der Einhaltung der Schulpflicht … bestehen“ und ein regelmäßiger Schulbesuch nicht gewährleistet sei. Der Senat kann daher ebenso wie das Verwaltungsgericht nicht davon ausgehen, dass der Besuch der Schule R straße „wegetechnisch“ abgesichert wäre, der Besuch der.. Schule aber nicht. Im Übrigen hatten die Antragsteller durch die Anmeldung an bis zu drei Oberschulen, deren Reihenfolge sie ihren Wünschen entsprechend selbst festlegen konnten, die Möglichkeit, die Schulwahl zu beeinflussen (vgl. Senatsbeschl. v. 4. März 2015 - 2 B 208/14 -, juris Rn. 14). Hiervon hat die Antragstellerin zu 2. Gebrauch gemacht und in ihrer E-Mail vom 1. März 2022 die.. Schule als Oberschule des Drittwunsches angegeben. Für die, wie vorstehend dargelegt, ermessensfehlerfrei Entscheidung der Schulleiterin, den Antragsteller zu 1. nicht an der Schule R straße aufzunehmen, war dessen nachfolgende Aufnahme in die Oberschule seines Zweitwunsches nach den von ihr angewandten Auswahl- und Aufnahmekriterien vielmehr unerheblich. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: Grünberg
Hahn
Henke
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