Rechtsprechung / Sächsisches Oberverwaltungsgericht

Sächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 12.08.2022 – 2 B 193/22

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss

In der Verwaltungsrechtssache

1. des vertreten durch die Eltern, die Antragsteller zu 2. und 3. 2. der 3. des sämtlich wohnhaft:

- Antragsteller -

- Beschwerdegegner -

prozessbevollmächtigt:

gegen

den Freistaat Sachsen vertreten durch das Landesamt für Schule und Bildung Standort Leipzig Nonnenstraße 17 A, 04229 Leipzig

- Antragsgegner -

- Beschwerdeführer -

wegen

Aufnahme in die Klassenstufe 5 des M-M-Gymnasiums in S im Schuljahr 2022/2023; Antrag nach § 123 VwGO hier: Beschwerde

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hat der 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Grünberg, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Hahn und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Henke am 12. August 2022 beschlossen: Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 15. Juli 2022 - 7 L 325/22 - mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen, die Antragsteller zu 2. und 3. als Gesamtschuldner, die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 € festgesetzt. Gründe Die zulässige Beschwerde des Antragsgegners hat Erfolg. Mit dem angegriffenen Beschluss hat das Verwaltungsgericht dem Antrag der Antragsteller, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO zu verpflichten, den Antragsteller zu 1. vorläufig in die Klassenstufe 5 des M-M- Gymnasiums in S im Schuljahr 2022/2023 aufzunehmen, entsprochen. Die vom Antragsgegner hiergegen mit der Beschwerde vorgetragenen Einwendungen, auf deren Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO grundsätzlich beschränkt ist, führen zu einer Änderung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn dies zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) und die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO). Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung (SOGYA) wird ein Schüler nach Abschluss der Klassenstufe 4 in die Klassenstufe 5 des Gymnasiums aufgenommen, wenn, wie beim Antragsteller zu 1., die Bildungsempfehlung für das Gymnasium erteilt wurde. Über die Aufnahme entscheidet gemäß § 3 Abs. 3 SOGYA der Schulleiter im Rahmen der verfügbaren Ausbildungsplätze. Bei deren Ermittlung ist 1 2 3

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nach ständiger Rechtsprechung des Senats (Beschl. v. 8. Dezember 2018 - 2 B 316/18 -, Beschl. v. 8. Januar 2013 - 2 B 336/12 - und Beschl. v. 29. September 2014 - 2 B 189/14 -, alle juris; Beschl. v. 14. Januar 2015, SächsVBl. 2015, 189, 190 Rn. 6; Beschl. v. 8. Februar 2016, NVwZ-RR 2016, 462 Rn. 9; Beschl. v. 19. August 2020 - 2 B 270/20 -, jurisRn. 3 und Beschl. v. 28. August 2020 - 2 B 281/20 -, juris Rn. 4) von den in § 4a Abs. 2 und 3 SächsSchulG genannten Kriterien, insbesondere der dort festgelegten Klassenobergrenze und Zügigkeit, auszugehen. Übersteigt die Zahl der Aufnahmeanträge die so ermittelte Kapazität der Schule, muss, wenn Gesetz- und Verordnungsgeber weder im Sächsischen Schulgesetz noch in den einzelnen Schulordnungen Abwägungskriterien vorgegeben haben, in einem Auswahlverfahren unter Berücksichtigung des Gleichheitssatzes nach sachgerechten Kriterien darüber entschieden werden, welche der Bewerber die freien Plätze erhalten sollen. Sachgerechte Kriterien sind die zeitliche Dauer und die Länge des Schulwegs, die Berücksichtigung des Umstands, dass bereits ein oder mehrere Geschwister des Aufnahmebewerbers an der Schule unterrichtet werden, sowie das Zufallsprinzip (vgl. Senatsbeschl. v. 8. Dezember 2008 - 2 B 316/08 - und v. 24. September 2014 - 2 B 189/14 -, beide juris). Die Entscheidung über die angewandten Kriterien liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Schulleiters. Ein Anspruch auf Aufnahme in eine bestimmte Schule besteht nicht (vgl. Senatsbeschl. v. 14. Januar 2015 a. a. O.). Gemessen daran verletzt das vom Schulleiter des M-M-Gymnasiums, dessen Eingangsklasse 5 im Schuljahr 2022/2023 vierzügig geführt wird, auf der Grundlage von - nach Abzug von einem Ausbildungsplatz für einen Wiederholer (vgl. Senatsbeschl. v. 18. August 2012 - 2 B 270/12 -, juris Rn. 9) und eines Gewichtungszuschlags nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SächsKlassBVO von insgesamt 1,5, gerundet 2 Plätzen, für eine Schülerin mit sonderpädagogischem Förderbedarf im Förderschwerpunkt Hören und zwei Schülerinnen mit sonderpädagogischem Förderbedarf im Förderschwerpunkt Sprache von 0,5 je Schülerin - 109 Plätzen, denen 126 Anmeldungen gegenüberstanden, durchgeführte Auswahlverfahren nicht den Anspruch der Antragsteller auf eine ermessens- und verfahrensfehlerfreie Auswahlentscheidung nach Maßgabe der vorstehend genannten Abwägungskriterien. a) Aufgrund des an erste Stelle genannten und nach ständiger Rechtsprechung des Senats sachgerechten Aufnahmekriteriums „Schüler, deren Geschwister zum Zeitpunkt des Schuljahresbeginns unsere Schule besuchen“ (vgl. zuletzt Beschl. v. 31. August 2021 - 2 B 325/21 -, juris Rn. 5 m. w. N. zur Rspr. des Senats) hat der Schulleiter 37 Bewerber aufgenommen. 4 5

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b) Das an zweiter Stelle genannte Kriterium „Schüler mit Hauptwohnsitz im Zuständigkeitsbereich des Schulträgers (Landkreis N)“, aufgrund dessen 66 im Gebiet des Landkreises N wohnende Bewerber, davon zwei in W und die übrigen in S, aufgenommen wurden, ist ebenfalls sachgerecht. Wie der Senat entschieden hat (Beschl. v. 28. August 2020 - 2 B 281/20 -, juris Rn. 11 ff.), bietet die Länge des Schulwegs ebenso wie die zeitliche Dauer des Schulwegs einen sachlichen Anknüpfungspunkt bei der Auswahl der in eine Schule aufzunehmenden Bewerber. Beide Kriterien stehen, wie vorstehend dargelegt, im pflichtgemäßen Ermessen der Schulleiterin/des Schulleiters. Von daher beschränkt sich die gerichtliche Prüfung darauf, ob für das gewählte Kriterium ein am Maßstab des Gleichheitssatzes sachlicher Grund besteht. Daran fehlt es nur dann, wenn das Kriterium offensichtlich sachwidrig ist; nur in diesem Fall erweist sich die in Anwendung dieses Kriteriums ergangene Auswahlentscheidung als ermessensfehlerhaft. Dies trifft auf das vom Schulleiter herangezogene Auswahlkriterium „Schüler mit Hauptwohnsitz im Zuständigkeitsbereich des Schulträgers (Landkreis N)“ nicht zu. Es wird keine konkrete nach Metern oder Kilometern bemessene Wegstrecke und kein nach Minuten bemessener Zeitaufwand für die Wegstrecke zwischen der (im Landkreis N gelegenen) Wohnung des Aufnahmebewerbers/der Aufnahmebewerberin und dem Gymnasium in S genannt. Davon, dass die Länge des Schulwegs für die Aufnahme am M-M- Gymnasium nicht entscheidend ist, geht letztlich auch das Verwaltungsgericht aus (Beschlussabdruck S. 5). Insofern kann dahinstehen, ob das Kriterium zu einer, so das Verwaltungsgericht, „gesetzwidrigen faktischen Einführung eines Schulbezirks im Hinblick auf den Landkreis N“ führt (vgl. Senatsbeschl. v. 28. August 2020 - 2 B 281/20 -, juris Rn. 13, 14). aa) Ihre sachliche Rechtfertigung findet die Beschränkung der Aufnahme auf solche Schüler, die im Zuständigkeitsbereich des Schulträgers, des Landkreises N, wohnen, indessen darin, dass mit der Vergabe der - nach Aufnahme der (nicht auf den Landkreis beschränkten) Geschwister - verbliebenen Plätze an Schüler aus dem Zuständigkeitsbereich des Schulträgers die dem Landkreis diesen Schülern gegenüber obliegende Verpflichtung zur Bereitstellung einer ausreichenden und unter zumutbaren Schulwegbedingungen erreichbaren Anzahl von Schulplätzen erfüllt werden soll. Dieses Verständnis lässt sich nicht nur Wortlaut und Inhalt des Aufnahmekriteriums entnehmen, sondern entspricht zudem der Rechtslage. 6 7 8

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bb) Nach § 22 Abs. 1 SächsSchulG sind die Gemeinden Schulträger der allgemeinbildenden Schulen; die Landkreise können Träger dieser Schulen sein. Der Schulträger hat die sächlichen Kosten der Schule zu tragen (§ 21 Abs. 1 SächsSchulG). Hierunter fallen die Kosten der Errichtung und Unterhaltung der Schulgebäude und Schulräume, der Schulsportanlagen und sonstiger für schulische Zwecke genutzten Baulichkeiten sowie die Ausstattung der Schulen mit den notwendigen Lehr- und Lernmitteln (§ 23 Abs. 2 Satz 1 und 2 SächsSchulG; vgl. Adolf/Berenbruch/Hoffmann/Maier, Schulrecht Sachsen, Kennzahl 20.21 § 21 SchulG Anm. 1). Zum Verantwortungsbereich des Schulträgers gehört gemäß § 21 Abs. 2 SächsSchulG ferner die Verpflichtung zur Errichtung und Fortführung von Schulen, wenn ein öffentliches Bedürfnis hierfür besteht. Die Gemeinden und Landkreise sind Selbstverwaltungskörperschaften, denen gemäß Art. 28 Abs. 2 GG, Art. 84 SächsVerf das Recht der kommunalen Selbstverwaltung zusteht. In diesem Rahmen verwalten sie die ihnen als Schulträger obliegenden Angelegenheiten als (weisungsfreie) Pflichtaufgaben (§ 23 Abs. 1 SächsSchulG; vgl. Adolf/Berenbruch/Hoffmann/Maier a. a. O., Kennzahl 20.23 § 23 SchulG Anm. 1). Der Landkreis N ist Schulträger aller sechs im Landkreis gelegenen Gymnasien in öffentlicher Trägerschaft, neben dem Gymnasium in S sind dies die Gymnasien in D, E, O, T1 und T2. Bei den Gymnasien handelt es sich um erforderliche öffentliche Einrichtungen im Sinn von § 2 Abs.1 Satz 2 SächsLKrO, die der Landkreis in Erfüllung der ihm als Schulträger nach den vorstehenden Maßgaben zum Wohl seiner Einwohner obliegenden Aufgaben geschaffen hat. Einwohner des Landkreises ist nach § 9 Abs. 1 SächsLKrO jeder, der in einer Gemeinde des Landkreises wohnt. Im Rahmen der bestehenden Vorschriften sind die Einwohner berechtigt, die öffentlichen Einrichtungen des Landkreises nach gleichen Grundsätzen zu benutzen (§ 9 Abs. 2 SächsLKrO). Hieraus folgt für im Landkreis N wohnende Schülerinnen und Schüler ein Anspruch auf Nutzung und damit auf Aufnahme in ein - hier - in Trägerschaft des Landkreises befindliches Gymnasium. Diese Erwägungen finden sich, anders als das Verwaltungsgericht meint (Beschlussabdruck S. 5, 6), auch in dem bereits im erstinstanzlichen Verfahren vom Antragsgegner übermittelten Verwaltungsvorgang. So führt der Landkreis N in seiner im Bescheid des Staatsministeriums für Kultus (SMK) vom 30. November 2020 über die Genehmigung u. a. des Planteils Gymnasien des vom Kreistag beschlossenen Teilschulnetzplans allgemeinbildende Schulen enthaltenen Stellungnahme vom 27. Oktober 2020 aus (S. 16, 17), durch schulorganisatorische Maßnahmen lasse sich an 9 10 11

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den großen vierzügigen Gymnasien ein weiterer Klassenzug unterbringen. Für die Gymnasien in T1 und S seien bereits Ergänzungsbauten errichtet worden. Dort würden künftig weniger oder keine Schüler aus L oder Sachsen-Anhalt mehr aufzunehmen sein. Allein für N sei die Kapazität ausreichend. Nach dem Beschluss des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 12. September 2016 (2 B 190/16) habe die Schule bis zur Kapazitätsgrenze Schüler aufzunehmen. Dies bedeute, dass zuvörderst Schüler aus dem Landkreis N aufgenommen werden und die Klassen bis zur Kapazitätsgrenze mit Schülern aus anderen Gebieten aufgefüllt werden können. Eine Pflicht, die Schulen zu erweitern, um Schüler aus anderen Gebieten aufnehmen zu können, sehe der Planungsträger, der gleichzeitig Schulträger der Gymnasien ist, nicht. Derzeit stammen, wie es in dem Bescheid weiter heißt (S. 17), gut 40 % der Schülerschaft aus der Stadt L. In Erwartung weiter wachsender Schülerzahlen äußert der Planungsträger zur Aufnahmefähigkeit des M-M-Gymnasiums S die vom SMK mitgetragene Sichtweise, dass der Landkreis N neben den nordsächsischen Kindern selbstverständlich auch weiterhin Schüler aus dem Stadtgebiet L aufnehmen werde, solange die Kapazität dies zulasse. Dies habe der Landkreis der Stadt L mit Schreiben vom 23. September 2020 mitgeteilt. Diese gehe davon aus, dass es weiterhin Schüler aus der Stadt L und umgekehrt geben werde, die punktuell für ihren Schulbesuch entsprechende schulische Einrichtungen in der jeweils angrenzenden Gebietskörperschaft auswählen werden. Unabhängig davon habe die Stadt L in der Schulentwicklungsplanung den gesamten gymnasialen Bedarf für alle Schüler aus der Stadt L geplant bzw. berücksichtigt und halte entsprechende Plätze dafür vor. Somit könne auch der Bedarf gedeckt werden, der sich möglicherweise bei Erreichen der Kapazitätsgrenze des Gymnasiums S ergebe. Im Übrigen obliege dem Schulleiter vor Ort die Entscheidung über die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern. Zur Aufnahme Ler Schüler am G-S-Gymnasium T1, deren Anteil gegenwärtig knapp 22 % betrage, verträten die Stadt L und der Landkreis N die gleichen Positionen (S. 18 des Bescheids). Diesen Überlegungen trägt das vom Schulleiter des M-M-Gymnasiums an zweiter Stelle herangezogene und angewandte Auswahlkriterium „Schüler mit Hauptwohnsitz im Zuständigkeitsbereich des Schulträgers (Landkreis N)“ Rechnung. Als Einwohnern des Landkreises steht ihnen, wie vorstehend dargelegt, gegen den Landkreis als Schulträger ein Anspruch aus § 9 Abs. 1 und 2 SächsLKrO auf Aufnahme in das Gymnasium zu. Einen vergleichbaren Anspruch haben Schüler, die nicht Einwohner des Landkreises sind, nicht. Von daher erweist sich die Berücksichtigung des Aufnahmeanspruchs in Form eines eigenständigen Aufnahmekriteriums als

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sachgerecht und bestehen damit zugleich keine rechtlichen Bedenken dagegen, dass im Landkreis N wohnende Schülerinnen und Schüler in Anwendung dieses Kriteriums vorrangig, insbesondere vor nicht im Landkreis wohnenden Schülern wie dem Antragsteller zu 1., einen Ausbildungsplatz an der Schule erhalten. Die auf dieser Grundlage erfolgte Aufnahme von 66 Schülern aus dem Landkreis N ist daher aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. cc) Der Vortrag der Antragsteller in der Beschwerdeerwiderung rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. Soweit die Antragsteller geltend machen, die „Ankündigung des Schulträgers, Schüler aus L im Rahmen der Kapazität zu berücksichtigen“, meine „offenbar nachrangige Berücksichtigung, soweit die Kapazität nicht durch „Landkreiskinder“ in Anspruch genommen wird“, so dass die „Durchlässigkeit für Schüler aus L … nicht mehr gegeben“ sei, außerdem sei der Landkreis „mangels bildungsgesetzlicher Zuständigkeit nicht befugt, die Nutzung seiner Schulen bevorzugt Schülern aus dem Landkreis … vorzubehalten“, weshalb der „Schulleiter entsprechende - nicht auf die Schülerauswahl für die Schule, sondern auf das Abriegelungsinteresse des Schulträgers (Landkreiskindervorbehalt) abstellende Kriterien beschließen“ könne, übersehen sie, dass sie, weil sie in der Stadt L wohnen, nach Maßgabe der vorstehend dargelegten kommunalrechtlichen Vorschriften der Sächsischen Landkreisordnung gegen den Landkreis N keinen Anspruch auf Aufnahme in das in Trägerschaft des Landkreises stehende M-M-Gymnasium haben. Wollte man dies anders sehen, hätte dies jedenfalls in den Fällen, in denen die Anzahl der Aufnahmeanträge - wie hier - die Anzahl der an der Schule vorhandenen Ausbildungsplätze übersteigt, zur Folge, dass zumindest ein Teil der Schüler aus dem Landkreis, etwa in einem Losverfahren, keinen Platz an der Schule erhält, so dass ihr Aufnahmeanspruch gegen den Landkreis leerliefe. Insofern hat der Schulleiter bei seiner Entscheidung zu Recht darauf abgestellt, ob Aufnahmebewerber im Landkreis wohnen oder nicht und die im Landkreis wohnenden Bewerber vor den in der Stadt L wohnenden Bewerbern aufgenommen. Diese Verfahrensweise verletzt nicht den Anspruch der (in L wohnenden) Antragsteller auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über ihren Aufnahmeantrag. Aus ihrem Vorbringen, im „Rahmen der Schulbezirksfreiheit“ stelle „jede abstrakte geographische Grenzziehung kein hinreichend schulbezogen individualisiertes Aufnahmekriterium dar, weil die Frage, ob der betreffende Schüler inner- oder 12 13 14

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außerhalb des festgelegten geographischen Bereichs wohnt … rein zufällig ist“, können die Antragsteller ebenfalls nichts für sich herleiten. Ob ein Schüler im Landkreis N oder wie der Antragsteller zu 1. in der Stadt L wohnt, mag vom Zufall abhängen, führt indessen nicht dazu, dass der Landkreis zu einer - von den Antragstellern der Sache nach angesprochenen - Erhöhung der Ausbildungsplätze an seinen Gymnasien zugunsten von dort angemeldeten Schülern aus L verpflichtet wäre. Die Landkreise haben nach § 2 Abs. 1 SächsLKrO alle überörtlichen und alle die Leistungsfähigkeit der einzelnen kreisangehörigen Gemeinden übersteigenden Aufgaben in eigener Verantwortung zu erfüllen und die zu deren Erfüllung erforderlichen öffentlichen Einrichtungen, zu denen auch Schulen in Trägerschaft der Landkreise gehören, für ihre Einwohner zu schaffen. Zu einer entsprechenden Aufgabenerfüllung auch gegenüber „Nichteinwohnern“, d. h. Einwohnern, die nicht in einer kreisangehörigen Gemeinde wohnen (§ 9 Abs. 1 SächsLKrO), sind sie hingegen nicht verpflichtet (vgl. BVerfG, Beschl. v. 19. November 2014, BVerfGE 138, 1 ff., Rn. 73). Dies können die Antragsteller deshalb auch nicht verlangen. Es bleibt daher dabei, dass die im Landkreis N vorhandenen Schulplätze an den Schulen in Trägerschaft des Landkreises für im Landkreis wohnende Schülerinnen und Schüler bereitgestellt und vorgehalten werden und bereitgestellt und vorgehalten werden müssen. Diese Schulplätze hat der Schulleiter des M-M-Gymnasiums mithin zunächst an aus dem Landkreis angemeldete Schülerinnen und Schüler vergeben und Schülerinnen und Schüler, die wie der Antragsteller zu 1. im Gebiet eines anderen Schulträgers, der Stadt L, wohnen, nachrangig und nur dann aufgenommen, wenn noch freie Ausbildungsplätze an der Schule vorhanden sind. Demgemäß hat der Schulleiter die verbliebenen sechs freien Plätze in einem ausschließlich unter in L wohnenden Aufnahmebewerbern durchgeführten Losverfahren vergeben, bei dem der Antragsteller zu 1. indessen keinen Platz erhielt. Soweit die Antragsteller schließlich geltend machen, das Kriterium „Schüler mit Hauptwohnsitz im Landkreis“ stelle „eine unsachgerechte Benachteiligung von Schülern mit vergleichsweise kürzeren Schulwegen aus angrenzenden Gebietskörperschaften gegenüber im Landkreis weit entfernt wohnenden Schülern“ dar, lassen sie außer Acht, dass das Kriterium nicht dazu dient, Länge und Dauer des Schulwegs möglichst gering zu halten. Es soll vielmehr, wie ausgeführt, die Erfüllung des Anspruchs der im Landkreis wohnenden Schülerinnen und Schüler auf Aufnahme in das in Trägerschaft des Landkreises stehende M-M-Gymnasium sicherstellen. Im Übrigen wurden von den insgesamt 66 Plätzen 64 Plätze an Schülerinnen/Schüler aus 15 16

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S, mithin aus dem unmittelbaren Einzugsbereich des Gymnasiums, und zwei Plätze an eine Schülerin und einen Schüler aus W vergeben. Zudem haben sich, wie der Antragsgegner im Beschwerdeverfahren unter Berufung auf Angaben des Schulleiters unwidersprochen vorgetragen hat, jedenfalls seit dem Schuljahr 2017/2018 nur Schülerinnen und Schüler aus S und W an der Schule angemeldet; Anmeldungen aus anderen Orten des Landkreises N gab es nicht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: Grünberg

Hahn

Henke

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