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Sächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 09.09.2022 – 3 B 223/22

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss

In der Verwaltungsrechtssache

des

- Antragsteller -

- Beschwerdeführer -

prozessbevollmächtigt:

gegen

die Stadt Chemnitz vertreten durch den Oberbürgermeister Bürgerhaus am Wall Düsseldorfer Platz 1, 09111 Chemnitz

- Antragsgegnerin -

- Beschwerdegegnerin -

wegen

vorl. Weiterbewilligung einer Duldung; Antrag nach § 123 VwGO hier: Beschwerde

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hat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, den Richter am Oberver- waltungsgericht Kober und die Richterin am Verwaltungsgericht Wiesbaum am 9. September 2022 beschlossen: Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 18. Juli 2022 - 6 L 223/22 - wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 € festgesetzt. Gründe Die Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg. Die mit der Beschwerde vorge- brachten Gründe, auf deren Prüfung der Senat im Verfahren des vorläufigen Rechts- schutzes gemäß § 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen es nicht, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu ändern. 1. Der Antragsteller ist vietnamesischer Staatsangehöriger. Er reiste 2016 mit einem Visum zum Zweck der Teilnahme an einem Sprachkurs und anschließender Ausbil- dung zum Altenpfleger in die Bundesrepublik Deutschland ein. Auf seinen Antrag hin wurde ihm eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Ausbildung zum Altenpfleger er- teilt, die zuletzt bis zum 28. Februar 2021 verlängert wurde. Zu diesem Zeitpunkt schied der Antragsteller aus seinem bisherigen Ausbildungsbetrieb aus, nachdem er wieder- holt die Abschlussprüfung seiner Ausbildung nicht bestanden hatte. Seinen Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis wegen einer beabsichtigten neuerlichen Ausbil- dung zum Altenpfleger in E. lehnte die Antragsgegnerin mit seit dem 8. Juli 2021 be- standskräftigem Bescheid vom 4. Juni 2021 ab. Zugleich wurde der Antragsteller in diesem Bescheid aufgefordert, das Bundesgebiet innerhalb von 30 Tagen nach Be- kanntgabe des Bescheids zu verlassen. Anderenfalls wurde ihm die Abschiebung nach Vietnam oder einen anderen Staat, in den er einreisen dürfe oder der zu seiner Rück- nahme verpflichtet sei, angedroht. Am 20. Juli 2021 erteilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller eine Bescheinigung über den vorübergehenden Aufenthalt ohne amtliches Aufenthaltsdokument. Danach 1 2 3

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war sein Aufenthalt auf das Gebiet des Freistaats Sachsen beschränkt, die Wohnsitz- nahme nur im Stadtgebiet C. erlaubt und ihm eine Erwerbstätigkeit nicht gestattet. Der Antragsteller zog anschließend nach E., wo er gemäß Ausbildungsvertrag am 1. Sep- tember 2021 eine einjährige Ausbildung zum Altenpflegehelfer begann. Den durch sei- nen Prozessbevollmächtigten mit Schriftsatz vom 2. März 2022 gestellten Antrag auf Erteilung einer Ausbildungsduldung lehnte die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 4. April 2022 ab. Zur Begründung stellte sie im Wesentlichen darauf ab, dass die Erteilung der begehrten Ausbildungsduldung gemäß § 60c Abs. 2 AufenthG ausgeschlossen sei, da der Antragsteller weder zum Zeitpunkt der Antragstellung am 2. März 2022 noch zum jetzigen Zeitpunkt im Besitz einer Duldung gewesen und die Ausbildung nicht wäh- rend eines Asylverfahrens oder eines anderen in irgendeiner Form rechtmäßigen Auf- enthalts begonnen worden sei. Zudem könnten aufenthaltsbeendende Maßnahmen aus Gründen, die der Antragsteller zu vertreten habe, nicht vollzogen werden. Der An- tragsteller halte sich entgegen der ihm bekannten Verpflichtung außerhalb des Frei- staats Sachsen auf und habe seinen Wohnsitz auch nicht im Stadtgebiet C. genom- men. Für die Einleitung aufenthaltsbeendender Maßnahmen sei er daher nicht ausrei- chend verlässlich greifbar und ihm dürfte selbst im Fall des Besitzes einer Duldung gemäß § 60a Abs. 6 AufenthG die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt wer- den. Ferner könne die Erteilung einer Ausbildungsduldung gemäß § 60c Abs. 1 Satz 2 AufenthG in Fällen des offensichtlichen Missbrauchs, der hier in der Ausbildungsauf- nahme trotz Versagung der erforderlichen Erlaubnis, der Wohnsitznahme entgegen den bestehenden Aufenthaltsbeschränkungen und dem nunmehrigen Begehren auf Schaffung der Voraussetzungen für die Fortsetzung der unerlaubt begonnenen Ausbil- dung zu sehen sei, versagt werden. Der Bescheid wurde am selben Tag mit einfachem Brief versandt. Rechtsmittel wurden nicht eingelegt. Mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 26. April 2022 beantragte der An- tragsteller die Erteilung einer Duldung, um die Prüfung zum Altenpflegehelfer absolvie- ren zu können. 2. Seinen am 27. Mai 2022 gestellten Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechts- schutzes durch Erteilung einer Duldung hat das Verwaltungsgericht mit dem angegrif- fenen Beschluss abgelehnt, da der Antragsteller einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht habe. Soweit er unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des VG Weimar sinngemäß geltend mache, dass ein langfristiger Aufenthalt im Bundesgebiet ohne Erteilung einer Duldung mit dem Aufenthaltsgesetz unvereinbar sei, ergebe sich hieraus für ihn kein Anspruch auf Erteilung einer Duldung, da die Antragsgegnerin mit 4 5

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Schreiben vom 5. Juli 2022 erklärt habe, dass sie zeitnah die Vornahme aufenthalts- beendender Maßnahmen beabsichtige. Ein Anspruch auf Erteilung einer Duldung folge auch nicht aus § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG, da eine Unmöglichkeit der von der An- tragsgegnerin beabsichtigten Abschiebung nicht gegeben sei. Es bestünden keine An- haltspunkte für eine fehlende Aufnahmebereitschaft des Herkunftsstaates des Antrag- stellers. Auch sei seine Abschiebung nicht rechtlich unmöglich. Dass es ihm infolge einer Abschiebung unmöglich werde, die in E. begonnene Ausbildung abzuschließen, sei mit höherrangigem Recht vereinbar. Der Schutzbereich des Grundrechts der Be- rufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG sei dadurch nicht berührt, da der Antragsteller als vietnamesischer Staatsangehöriger nicht in den persönlichen Schutzbereich des Grundrechts gehöre. Es handele sich aber auch unter Berücksichtigung des durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützten Rechts auf allgemeine Handlungsfreiheit nicht um einen unzumutbaren Nachteil für den Antragsteller, da sein Vertrauen auf Abschluss der im September 2021 begonnenen Ausbildung nicht derart schutzwürdig sei, dass es eine Aufenthaltsbeendigung ausschließe. Ihm sei zum Zeitpunkt des Abschlusses des Aus- bildungsvertrags und auch danach die Aufnahme einer Ausbildung nicht erlaubt gewe- sen, da er weder über einen Aufenthaltstitel noch eine Duldung verfügt habe. Da der Antragsteller zudem kein faktischer Inländer sei, habe er auch keinen Anspruch auf Erteilung einer Duldung nach Art. 8 Abs. 1 EMRK. Zwar halte er sich inzwischen seit mehr als fünf Jahren in Deutschland auf, sei aber andererseits in Vietnam geboren und habe 25 Jahre dort gelebt, so dass er mit der dortigen Sprache und den Lebensbedin- gungen sehr gut vertraut sei. Ein Anordnungsanspruch ergebe sich auch nicht aus § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG, da die Unmöglichkeit des Abschlusses der Ausbildung als Altenpflegehelfer nicht die tatbestandlichen Voraussetzungen der Norm erfülle. Das Vertrauen auf den Abschluss dieser Ausbildung sei in nur sehr geringem Maß schutz- würdig, da bereits zum Zeitpunkt des Abschlusses des Ausbildungsvertrags die gesetz- lichen Voraussetzungen für die Aufnahme der Ausbildung nicht vorgelegen hätten. 3. Die hiergegen gerichtete Beschwerde hat keinen Erfolg. Zur Begründung seiner Beschwerde trägt der Antragsteller mit Schriftsatz vom 22. Au- gust 2022 zusammengefasst vor: Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts be- stehe ein Anordnungsanspruch i. S. v. § 123 VwGO sowohl nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG als auch nach § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG. Das Verwaltungsgericht habe gegen seine Aufklärungspflicht verstoßen, indem es den Härtefallantrag des Antrag- stellers an die Härtefallkommission unberücksichtigt gelassen habe. Der Härtefallan- trag stelle jedenfalls einen Grund i. S. v. § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG dar, da während 6 7

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eines vor der Härtefallkommission laufenden Verfahrens im Sinne des § 23a AufenthG ein Abschiebungsverbot bestehe. Vor einer Abschiebung sei zumindest das Einver- ständnis der Kommission abzuwarten. Ein solches fehle ausweislich der Ausländer- akte, so dass von einer zeitnahen Abschiebung - entgegen der Ansicht des Verwal- tungsgerichts - nicht ausgegangen werden könne. Auch fehle es an einem konkreten Abschiebetermin, was einer zeitnahen Abschiebung entgegenstehe. Da die Systematik des Aufenthaltsgesetzes grundsätzlich keinen Raum für einen ungeregelten Aufenthalt lasse und das Aufenthaltsgesetz eine „faktische“ Aussetzung der Abschiebung anstelle der förmlichen Duldung nicht vorsehe, hätte dem Antragsteller sogar im Fall einer zeit- nahen Abschiebung eine Duldungsbescheinigung mit dem Vermerk „Die Duldung er- lischt mit der Ausreise des Ausländers“ i. S. v. § 60a Abs. 5 Satz 1 AufenthG erteilt werden müssen. Das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass der Aufenthalt des An- tragstellers seit Juli 2021 ungeregelt und er weder im Besitz einer Duldung gewesen noch seine Abschiebung betrieben worden sei. Zudem habe das Verwaltungsgericht unberücksichtigt gelassen, dass es die Antragsgegnerin bis dato unterlassen habe zu prüfen, ob nicht jedenfalls ein dringender Grund vorliege, der ihr das Erteilungsermes- sen eröffne. Werde diese zweite Stufe der Prüfung - wie hier - von der Behörde ver- säumt, leide die Versagung der Duldung an einer Ermessensunterschreitung. Dabei seien dringende humanitäre Gründe i. S. v. § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG solche, die nicht per se durch Grundrechte gesichert seien, insbesondere die Aufnahme oder der Abschluss einer Ausbildung. Das Verwaltungsgericht hätte demnach die Antragsgeg- nerin verpflichten müssen, dem Antragsteller eine Duldungsbescheinigung für die Prü- fungsteilnahme als Altenpfleger zu erteilen. Dabei sei die „Ermessensduldung nicht wie die Ausbildungsduldung an einen Vertrauensschutz gebunden, § 60c Abs. 2 Satz 3 Nr. 4 AufenthG“. Dieses Vorbringen führt die Beschwerde nicht zum Erfolg. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Antragsteller einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht hat. Soweit der Antragsteller rügt, das Verwaltungsgericht habe seinen Härtefallantrag an die Härtefallkommission nicht berücksichtigt, bei dem es sich um einen Grund i. S. v. § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG handele, da während eines vor der Härtefallkommission laufenden Verfahrens im Sinne des § 23a AufenthG ein Abschiebungsverbot bestehe, handelt es sich bei dieser Auffassung um eine Mindermeinung und lehnt die herr- schende Meinung ein solches Abschiebungsverbot ab (Bruns, in: Hofmann, Ausländer- 8 9

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recht, 2. Auflage 2016 Rn. 25 m. w. N.; Kluth, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländer- recht, Stand: 1. Juli 2022, § 23a AufenthG Rn. 12; VG Münster, Beschl. v. 18. August 2005 - 8 L 683/05 -, BeckRS 2005, 30854 Rn. 6). Allerdings sieht § 4 Abs. 5 der Ver- ordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Härtefallkommission nach dem Aufenthaltsgesetz (Sächsische Härtefallkommissionsverordnung - SächsHFKVO) vor, dass für die Dauer des Verfahrens unmittelbare Rückführungsmaßnahmen des Aus- länders ausgesetzt werden (SächsOVG, Beschl. v. 13. August 2021 3 B 277/21 -, juris Rn. 52). Der Antragsteller hat aber nicht glaubhaft gemacht, dass die Voraussetzungen des § 4 Abs. 5 SächsHFKVO in seinem Fall vorliegen. Denn das Verfahren vor der Härtefallkommission beginnt gemäß § 4 Abs. 1 Sätze 1 und 2 SächsHFKVO mit der Selbstbefassung der Kommission oder Antragstellung durch ein Mitglied zur Befassung der Härtefallkommission beim Vorsitzenden und endet gemäß § 4 Abs. 7 Satz 1 Nr. 4 SächsHFKVO u. a., wenn das Verfahren länger als drei Monate bei der Härtefallkom- mission anhängig ist, ohne dass das Vorliegen eines Härtefalls festgestellt wurde. Die zuletzt genannte Frist kann aus wichtigem Grund um zwei Monate verlängert werden, § 4 Abs. 7 Satz 2 SächsHFKVO. In der Ausländerakte des Antragstellers befindet sich ein Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 28. September 2021 an den Säch- sischen Flüchtlingsrat mit der Bitte um Stellung eines Antrags gemäß § 23a AufenthG bei der Sächsischen Härtefallkommission. Dass ein solcher Antrag bei der Kommission innerhalb des seitdem verstrichenen Zeitraumes auch tatsächlich gestellt und damit ein Verfahren vor der Härtefallkommission eingeleitet bzw. begonnen wurde, hat der An- tragsteller indes nicht dargelegt. Hierfür ergeben sich auch sonst für den Senat keine Anhaltspunkte, dies insbesondere vor dem Hintergrund der für eine Entscheidung nach Antragstellung geltenden Fristen und der Tatsache, dass die Antragsgegnerin im Be- scheid vom 4. April 2022 ausgeführt hat, er sei ihr nicht bekannt, dass sich die Sächsi- sche Härtefallkommission mit seinem Anliegen befasse. In ihrer Beschwerdeerwide- rung vom 7. September 2022 führt sie aus, mangels entsprechender Information davon auszugehen, dass sich die Härtefallkommission nicht mit dem Fall des Antragstellers befasse. Wegen der in § 4 Abs. 5 SächsHFKVO geregelten Aussetzung von Rückfüh- rungsmaßnahmen des Ausländers für die Dauer des Verfahrens hätte indes im Fall der Befassung der Sächsischen Härtefallkommission mit dem Anliegen des Antragstellers die Ausländerbehörde hiervon informiert werden müssen. Überdies sieht § 4 Abs. 2 der Geschäftsordnung der Sächsischen Härtefallkommission vor, dass der Vorsitzende der Kommission den Antrag über das Staatsministerium des Innern an die für den gewöhn- lichen Aufenthalt des Ausländers zuständige Ausländerbehörde mit der Bitte um Stel- lungnahme unter Berücksichtigung dort im Einzelnen aufgeführter Punkte übermittelt.

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Dies ist bisher nicht geschehen, so dass auch die Wirkungen des § 4 Abs. 5 SächsHFKVO für den Antragsteller nicht greifen können. Der Senat weist lediglich ergänzend darauf hin, dass die vom Antragsteller für die von ihm aufgestellte Behauptung, dass es sich bei dem Härtefallantrag um einen Grund i. S. v. § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG handele, benannte BT-Drs. 19/3720 nicht einschlä- gig ist, da es sich dabei um den Text einer Kleinen Anfrage vom August 2018 mit dem Titel „Tote nach Intervention der libyschen Küstenwache am 17. Juli 2018“ handelt, der die Argumentation des Antragstellers ganz offensichtlich nicht stützt. Der Antragsteller moniert ferner das Verkennen seines seit Juli 2021 ungeregelten Auf- enthalts durch das Verwaltungsgericht. Ihm sei in diesem Zeitraum weder eine Dul- dungsbescheinigung ausgestellt noch seine Abschiebung betrieben worden. Ihm hätte daher eine Duldung erteilt werden müssen, da die Systematik des Aufenthaltsgesetzes grundsätzlich keinen Raum für einen ungeregelten Aufenthalt lasse und eine „fakti- sche“ Aussetzung der Abschiebung anstelle der förmlichen Duldung nicht vorsehe. Dazu hat der Senat bereits entschieden, dass eine Duldung nur erteilt werden könne, wenn die Voraussetzungen einer solchen Duldung vorliegen, mithin die Abschiebung des Ausländers aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist (SächsOVG, Beschl. v. 10. Januar 2022 - 3 B 412/21 -, juris Rn. 26). Das war hier aber gerade - wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat - nicht der Fall. Die Antragsgegnerin hat auf Anfrage des Verwaltungsgerichts mitgeteilt, den Aufenthalt des Antragstellers in der Bundesrepublik Deutschland zeitnah beenden zu wollen. Sonstige tatsächliche oder rechtliche Abschiebungshindernisse sind nicht ersichtlich. Der Senat hat auch bereits entschieden, dass in dem Fall, in dem keine Duldung erteilt wird, weil dafür die Voraussetzungen nicht vorliegen, eine Abschiebung also möglich ist, die Abschiebung auch zeitnah zu vollziehen ist. Das Belassen des Ausländers in der Bundesrepublik Deutschland in einem ungeregelten Aufenthalt stellt sich vor die- sem Hintergrund als offensichtlich rechtswidrig dar. Allerdings folgt aus dem rechtswid- rigen Verwaltungshandeln nicht, dass dem Ausländer die begehrte Duldung oder Auf- enthaltserlaubnis zu erteilen ist, da dies anhand von deren Tatbestandsvoraussetzun- gen zu beurteilen ist (vgl. SächsOVG, Urt. v. 9. Dezember 2021 - 3 A 386/20 -, juris Rn. 80). Die Beschwerde gibt keinen Anlass, von dieser Auffassung im Fall des An- tragstellers abzuweichen. Schließlich rechtfertigen auch die Einwände des Antragstellers gegen die Versagung einer Duldung gemäß § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG durch das Verwaltungsgericht 10 11 12 13

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keine abweichende Beurteilung. Insoweit wirft er dem Verwaltungsgericht vor, es habe unberücksichtigt gelassen, dass es die Antragsgegnerin unterlassen habe zu prüfen, ob nicht jedenfalls ein dringender Grund vorliege, der ihr das Erteilungsermessen er- öffne. Bei dem vom Antragsteller angestrebten Abschluss seiner Ausbildung handele es sich um einen dringenden humanitären Grund i. S. v. § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG. Hierdurch leide die Versagung der Duldung an einer Ermessensunterschreitung. Die Behörde könne das so gänzlich unterlassene Ermessen nicht mehr im gerichtlichen Verfahren nachholen. Hiermit dringt der Antragsteller indes nicht durch, da er verkennt, dass das Verwaltungsgericht schon die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG verneint hat, so dass es auf die Frage eines erst auf der Rechts- folgenseite relevanten Ermessens gar nicht mehr ankam. Zwar wird in der Kommen- tarliteratur vertreten, dass die Aufnahme oder der Abschluss einer Ausbildung zu den dringenden humanitären Gründen i. S. d. § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG zählen kann. Hier ist jedoch zu berücksichtigen, dass es sich um eine ohne behördliche Genehmi- gung aufgenommene Ausbildung handelt und insoweit das Vertrauen des Antragstel- lers auf den Abschluss dieser Ausbildung nur in sehr geringem Maß schutzwürdig ist, wovon auch das Verwaltungsgericht zutreffend ausgegangen ist. Schließlich ist es in diesem Zusammenhang auch von Bedeutung, dass die Antragsgegnerin dem Antrag- steller bereits eine Ausbildung ermöglicht und seinen erlaubten Aufenthalt sogar nach erstmaligem Nichtbestehen der Abschlussprüfung zum Zweck der Wiederholung der Prüfung verlängert hat. Der Antragsteller hat indes auch die Wiederholungsprüfung nicht bestanden und kann nunmehr seinen zum Zweck der Ausbildung zulässigen Auf- enthalt nicht durch das eigenmächtige Eingehen neuer Ausbildungsverhältnisse beliebig ausdehnen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 47, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG unter Berücksichtigung von Nrn. 8.3 und 1.5 des Streitwertkata- logs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit und folgt der Festsetzung erster Instanz, gegen die keine Einwände erhoben wurden.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: v. Welck

Kober

Wiesbaum