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Sächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 16.09.2022 – 2 B 243/22
Az.: 2 B 243/22 7 L 341/22 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache 1. des minderjährigen Kindes vertreten durch die Eltern, die Antragsteller zu 2. und 3. 2. der Frau 3. des Herrn sämtlich wohnhaft: - Antragsteller - - Beschwerdegegner - prozessbevollmächtigt: gegen den Freistaat Sachsen vertreten durch das Landesamt für Schule und Bildung Standort Chemnitz Reichenhainer Straße 29 a, 09126 Chemnitz - Antragsgegner - - Beschwerdeführer - wegen Aufnahme in die Klassenstufe 5 des Gymnasiums Schule an der M in L im Schuljahr 2022/2023; Antrag nach § 123 VwGO hier: Beschwerde
2 hat der 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Grünberg, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Hahn und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Henke am 16. September 2022 beschlossen: Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 23. August 2022 - 7 L 341/22 - wird zurückgewiesen. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 € festgesetzt. Gründe Die zulässige Beschwerde des Antragsgegners hat keinen Erfolg. Mit dem angegriffenen Beschluss hat das Verwaltungsgericht dem Antrag der Antragsteller, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO zu verpflichten, die Antragstellerin zu 1. vorläufig in die Klassenstufe 5 des Gymnasiums Schule an der M in L im Schuljahr 2022/2023 aufzunehmen, entsprochen. Die vom Antragsgegner hiergegen mit der Beschwerde vorgetragenen Einwendungen, auf deren Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO grundsätzlich beschränkt ist, führen nicht zu einer Änderung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn dies zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) und die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO). Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung (SOGYA) wird ein Schüler nach Abschluss der Klassenstufe 4 in die Klassenstufe 5 des Gymnasiums aufgenommen, wenn, wie bei der Antragstellerin zu 1., die Bildungsempfehlung für das Gymnasium erteilt wurde. Über die Aufnahme entscheidet gemäß § 3 Abs. 3 SOGYA der Schulleiter im Rahmen der verfügbaren Ausbildungsplätze. Bei deren Ermittlung ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats (Beschl. v. 8. Dezember 2008 - 2 B 316/08 -, Beschl. v. 8. Januar 2013 - 2 B 336/12 - und Beschl. v. 29. September 2014 - 2 B 189/14 -, alle juris; Beschl. v. 14. Januar 2015, SächsVBl. 2015, 189, 190 Rn. 6; Beschl. 1 2 3
3 v. 8. Februar 2016, NVwZ-RR 2016, 462 Rn. 9; Beschl. v. 19. August 2020 - 2 B 270/20 -, juris Rn. 3 und Beschl. v. 28. August 2020 - 2 B 281/20 -, juris Rn. 4) von den in § 4a Abs. 2 und 3 SächsSchulG genannten Kriterien, insbesondere der dort festgelegten Klassenobergrenze und Zügigkeit, auszugehen. Übersteigt die Zahl der Aufnahmeanträge die so ermittelte Kapazität der Schule, muss, wenn Gesetz- und Verordnungsgeber weder im Sächsischen Schulgesetz noch in den einzelnen Schulordnungen Abwägungskriterien vorgegeben haben, in einem Auswahlverfahren unter Berücksichtigung des Gleichheitssatzes nach sachgerechten Kriterien darüber entschieden werden, welche der Bewerber die freien Plätze erhalten sollen. Sachgerechte Kriterien sind dabei neben dem Zufallsprinzip die zeitliche Dauer und die Länge des Schulwegs, die Berücksichtigung des Umstands, dass bereits ein oder mehrere Geschwister des Aufnahmebewerbers an der Schule unterrichtet werden, sowie von eng umgrenzten Härtefällen (vgl. Senatsbeschl. v. 8. Dezember 2008 - 2 B 316/08 - und v. 24. September 2014 - 2 B 189/14 -, beide juris). Die Entscheidung über die angewandten Kriterien liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Schulleiters. Ein Anspruch auf Aufnahme in eine bestimmte Schule besteht nicht (vgl. Senatsbeschl. v. 14. Januar 2015 a. a. O.). 1. Gemessen daran verletzt das von der Schulleiterin des Gymnasiums Schule an der M, dessen Eingangsklasse 5 im Schuljahr 2022/2023 vierzügig geführt wird, auf der Grundlage von - nach Abzug von vier Ausbildungsplätzen für Wiederholer (vgl. Senatsbeschl. v. 18. August 2012 - 2 B 270/12 -, juris Rn. 9) 108 Plätzen, denen 151 Anmeldungen gegenüberstanden, durchgeführte Auswahlverfahren nicht den Anspruch der Antragsteller auf eine ermessens- und verfahrensfehlerfreie Auswahlentscheidung nach Maßgabe der vorstehend genannten Abwägungskriterien. Aufgrund des an erste Stelle genannten und nach ständiger Rechtsprechung des Senats sachgerechten Aufnahmekriteriums „Schüler, deren Geschwister zum Zeitpunkt des Schuljahresbeginns unsere Schule besuchen“ (vgl. zuletzt Beschl. v. 31. August 2021 - 2 B 325/21 -, juris Rn. 5 m. w. N. zur Rspr. des Senats) hat die Schulleiterin sieben Bewerber aufgenommen und die verbleibenden (112 – 4 – 7 =) 101 Plätze in einem Losverfahren unter 139 Bewerbern, die wie die Antragstellerin zu 1. das an zweiter Stelle genannte Kriterium „Schüler mit Hauptwohnsitz im Zuständigkeitsbereich des Schulträgers (Stadt L)“ erfüllen (vgl. Senatsbeschl. v. 12. August 2022 - 2 B 193/22 -, juris Rn. 8 ff.), vergeben, bei dem die Antragstellerin zu 1. indessen keinen Platz erhielt. 4 5
4 2. Hingegen erweist sich die von der Schulleiterin, nachdem zwei der vier im Zeitpunkt des Aufnahmeverfahrens/Losverfahrens am 11. April 2022 für Wiederholer frei gehaltene Plätze nicht benötigt wurden, am 18. Juli 2022 getroffene Entscheidung, die beiden Plätze an zwei Bewerber zu vergeben, hinsichtlich derer sie einen „zu berücksichtigenden Härtefall“ angenommen hat, als ermessensfehlerhaft. Nach der Rechtsprechung des Senats ist eine Auswahl notwendig, wenn die Zahl der Aufnahmebewerber die der - von vornherein frei gehaltenen und frei gebliebenen oder nachträglich frei gewordenen - Plätze, übersteigt (vgl. Senatsbeschl. v. 10. September 2019 - 2 B 239/19 -, juris Rn. 3). Diese Entscheidung obliegt der Schulleiterin, die sie - ebenso wie die Auswahl- und Aufnahmeentscheidung - nach in ihrem Ermessen stehenden sachgerechten Kriterien zu treffen hat. Zwar handelt es sich bei dem von der Schulleiterin herangezogenen Kriterium „Härtefall“ um ein, wie vorstehend ausgeführt, sachgerechtes Aufnahmekriterium. Der Senat hat auch keinen Zweifel daran, dass die Schulleiterin die von den beiden Bewerbern vorgetragenen Umstände zu Recht als Härtefälle bewertet hat. Darauf kommt es indessen nicht an. Maßgeblich ist vielmehr, dass das Kriterium im Auswahl- und Aufnahmeverfahren noch nicht galt, in dem ausdrücklich nur die drei Aufnahmekriterien „Schüler, deren Geschwister zum Zeitpunkt des Schuljahresbeginns unsere Schule besuchen“, „Schüler mit Hauptwohnsitz im Zuständigkeitsbereich des Schulträgers (Stadt L)“ und „Schüler mit Hauptwohnsitz in Sachsen“ vorgesehen waren und angewandt wurden. Das Kriterium des Vorliegens eines Härtefalls wurde hingegen in keiner Weise angesprochen, sondern erstmals im Nachrückverfahren herangezogen. Damit hat die Schulleiterin die Aufnahmekriterien um ein weiteres Kriterium ergänzt, obwohl das Aufnahmeverfahren an ihrer Schule als solches noch nicht endgültig abgeschlossen war. Das Nachrückverfahren stellt sich im Verhältnis zum (ersten) Aufnahmeverfahren nicht als eigenständig, sondern als Fortsetzung des Auswahlverfahrens dar, bei dessen Kriterien es daher auch für das Nachrückverfahren bleibt. Indem sie der Aufnahme im Nachrückverfahren erstmals das Kriterium des Vorliegens eines Härtefalls zugrunde gelegt hat, hat die Schulleiterin gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens (vgl. Senatsbeschl. v. 24. Februar 2016 - 2 B 284/15 -, juris Rn. 10 m. w. N. zur Rspr. des BVerfG und des BVerwG) verstoßen, weil die Antragsteller zuvor keine Kenntnis von der vorgenommenen Änderung der Kriterien hatten und dadurch jedenfalls daran gehindert waren, sich rechtzeitig hierzu zu äußern, um so Einfluss auf das Verfahren und dessen Ergebnis nehmen zu können. Davon, dass am Gymnasium Schule an der M zum Schuljahresende 2021/2022 ein 6 7 8
5 Nachrückverfahren durchgeführt wurde, bei dem die Schulleiterin die beiden frei gebliebenen Plätze unter 17 Bewerbern, die gegen ihre Aufnahme an einem anderen Gymnasium Widerspruch erhoben haben, an zwei Bewerber vergeben hat, „für die die Nichtaufnahme an ihrer Schule eine unzumutbare Härte darstellen würde“, haben die Antragsteller erstmals mit Schriftsatz des Antragsgegners vom 27. Juli 2022 erfahren und zugleich davon, dass die „Schulleiterin glaubhaft gemachte Härtefälle geprüft“ hat, wobei „Angaben dazu … formlos gemacht werden“ konnten. Dies hat dazu geführt, dass die von der Schulleiterin zu Lasten der Antragstellerin zu 1. getroffene Auswahlentscheidung rechtswidrig ist. Soweit der Antragsgegner in diesem Zusammenhang in der Beschwerdebegründung unter Hinweis auf den Beschluss des Senats vom 10. September 2019 - 2 B 239/19 - (juris) geltend macht, „dass das Verwaltungsgericht Leipzig mit seiner Entscheidung die Entscheidung im Nachrückverfahren für die Schule übernimmt, wofür es rechtlich nicht zuständig ist“, verhilft dieser Einwand seiner Beschwerde nicht zum Erfolg. Die Schulleiterin hat im Nachrückverfahren entschieden, zwei Bewerber als Härtefälle aufzunehmen. Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens war die Rechtmäßigkeit dieser Entscheidung, die das Verwaltungsgericht indes, wie vorstehend ausgeführt, zu Recht verneint hat. Da die Antragstellerin zu 1. deshalb, so das Verwaltungsgericht weiter (Beschlussabdruck S. 5, 6), einen Anspruch auf Aufnahme in die Schule an der M habe, hat es einen der beiden Plätze an sie vergeben. Hierzu hat sich das Gericht neben der Nachrückerliste auf die Liste „M Widersprüche Aufnahmeverfahren 2022/2023 in der Reihenfolge auf der Nachrückerliste des ersten Aufnahmeverfahrens“ gestützt, die das Ergebnis des Losverfahrens nach dem zweiten und dritten Kriterium - dass Bewerber nach dem ersten Kriterium „Geschwisterkinder“ hätten berücksichtigt werden müssen, behauptet der Antragsgegner nicht und ist auch sonst nicht ersichtlich - abbildet. Ausgehend davon hätte die Antragstellerin zu 1. einen der beiden Plätze erhalten, weil sie von den (letztlich fünf) auf dieser Liste verzeichneten Bewerbern, die ihren Aufnahmeanspruch im Wege gerichtlichen Rechtsschutzes verfolgt haben, eine der beiden Schülerinnen/Schüler mit der niedrigsten Platzziffer ist, und den ersten Platz einnimmt. Zudem sei, so das Verwaltungsgericht, nicht ersichtlich, dass die Aufnahme der Antragstellerin zu 1. und des Bewerbers, der ebenfalls um gerichtlichen Rechtsschutz nachgesucht hat und der den zweiten Platz auf der Liste einnimmt (des Antragstellers zu 3. in dem beim Senat anhängigen Beschwerdeverfahren zum Az.: 2 B 244/22), zu einer die Funktionsfähigkeit der Schule und den Bildungsanspruch der aufgenommenen Schüler beeinträchtigenden Überlastung führen könnte (Beschlussabdruck S. 5, 6). 9
6 Mit diesen Überlegungen hat sich der Antragsgegner im Beschwerdeverfahren indessen nicht substantiiert auseinandergesetzt, sondern sich darauf beschränkt, die Aufnahme der beiden Bewerber als Härtefälle mit materiell-rechtlichen Erwägungen zu verteidigen. Soweit er eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs rügt, weil das Verwaltungsgericht nicht darauf hingewiesen habe, dass es die „nicht vorgelegten Verwaltungsvorgänge zu den beiden Härtefällen für entscheidungserheblich hält“ und die stattgebende Entscheidung „im hiesigen Verfahren … völlig überraschend“ gekommen sei, ist ein möglicherweise hieraus folgender Gehörsverstoß zwischenzeitlich geheilt. Der Antragsgegner hat die Verwaltungsvorgänge des Nachrückverfahrens als Anlage zur Beschwerdebegründung vorgelegt und hinreichend Gelegenheit, seine hierauf gestützten Einwände gegen den angegriffenen Beschluss vorzubringen (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 27. Aufl. 2021, § 108 Rn. 29 und § 138 Rn. 18), wovon er auch Gebrauch gemacht hat. Das Oberverwaltungsgericht prüft im Rahmen des § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO die Rechtssache im gleichen Umfang wie das Verwaltungsgericht, weshalb der Antragsgegner mit seinem Vorbringen auch im Beschwerdeverfahren noch gehört werden kann. Nach der Rechtsprechung des Senats können in den Fällen, in denen ebenso viele (oder mehr) freie Plätze vorhanden sind als Antragsteller/Beschwerdeführer, diesen die Plätze im gerichtlichen Verfahren zugewiesen werden (vgl. Senatsbeschl. v. 10. September 2019 - 2 B 239/19 -, juris Rn. 5). So liegt es im insoweit maßgeblichen Zeitpunkt des Ergehens des vorliegenden Beschlusses hinsichtlich der beiden frei gebliebenen Plätze, weil beim Senat neben dem vorliegenden nur noch ein Beschwerdeverfahren anhängig ist, in dem die Antragsteller die Aufnahme ihres Kindes in die Klassenstufe 5 des Gymnasiums Schule an der M begehren. Gründe dafür, dass die Antragstellerin zu 1. gleichwohl nicht aufgenommen werden kann, hat der Antragsgegner nicht vorgetragen. Der Senat vermag daher ebenso wenig wie das Verwaltungsgericht zu erkennen, dass ihre vorläufige Aufnahme zu einer die Funktionsfähigkeit der Schule und damit den Bildungsanspruch der bisher aufgenommenen Schüler beeinträchtigenden Überlastung führen könnte. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG. 10 11 12 13
7 Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: Grünberg Hahn Henke 14