Rechtsprechung / Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken
Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Urteil vom 04.02.2026 – 5 U 37/25
ECLI:DE:OLGSL:2026:0204.5U37.25.00
Tenor
I. Die Berufung der Beklagten gegen das am 25. April 2025 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken – 14 O 116/24 – wird zurückgewiesen.
II. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen der Beklagten zur Last.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
V. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 7.000,- Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Die Parteien streiten um die Eintrittspflicht des beklagten Rechtschutzversicherers für die Inanspruchnahme eines Impfstoffherstellers auf Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen eines behaupteten Impfschadens. Im zweiten Rechtszug steht nur noch die Gewährung von Rechtsschutz für die „gerichtliche Geltendmachung“ von Schadensersatzansprüchen in Höhe von 50.000,- Euro im Streit; gegen die in erster Instanz erfolgte Verurteilung zur Gewährung von Rechtsschutz für die außergerichtliche Geltendmachung dieser Ansprüche hat die Beklagte kein Rechtsmittel eingelegt.
Der Ehemann der Klägerin unterhielt seit 1. November 2014 bei der Beklagten einen Versicherungsvertrag über eine Privat-, Berufs- und Verkehrs-Rechtsschutzversicherung für Nichtselbständige im Tarif „Premium Schutz“ für sich und die Klägerin als mitversicherte Person auf Grundlage der Allgemeinen Rechtsschutz-Bedingungen ARB 2014 – Stand 1. Januar 2014 (im Folgenden: ARB; Versicherungsschein und Bedingungen u.a. als Bl. 756 ff. GA-I = Anlagen K23, K24). Ziff. 3.4 ARB lautet:
„3.4 Ablehnung des Rechtsschutzes wegen mangelnder Erfolgsaussichten oder wegen Mutwilligkeit – Stichentscheid
3.4.1 Wir können den Versicherungsschutz ablehnen, wenn unserer Auffassung nach die Wahrnehmung rechtlicher Interessen
• mutwillig ist oder
• keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.
Mutwilligkeit liegt dann vor, wenn die voraussichtlich entstehenden Kosten in einem groben Missverhältnis zum angestrebten Erfolg stehen. In diesem Fall können wir nicht zahlen, weil die berechtigten Interessen der Versichertengemeinschaft beeinträchtigt würden.
Die Ablehnung müssen wir Ihnen in diesen beiden Fällen unverzüglich schriftlich mitteilen und auch begründen.
Besonderheit:
Eine Prüfung der Erfolgsaussichten nehmen wir im Straf-, Ordnungswidrigkeiten-, Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz nicht vor.
3.4.2 Was geschieht, wenn wir eine Leistungspflicht ablehnen und Sie damit nicht einverstanden sind?
In diesem Fall können Sie den für Sie tätigen oder noch zu beauftragenden Rechtsanwalt veranlassen, eine begründete Stellungnahme abzugeben, und zwar zu folgenden Fragen:
• Besteht eine hinreichende Aussicht auf Erfolg bzw.
• steht die Durchsetzung Ihrer rechtlichen Interessen in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Erfolg?
Die Kosten für diese Stellungnahme übernehmen wir. Die Entscheidung des Rechtsanwalts ist für Sie und uns bindend, es sei denn, dass diese Entscheidung offenbar von der tatsächlichen Sach- oder Rechtslage erheblich abweicht. Für die Stellungnahme können wir Ihnen eine Frist von mindestens einem Monat setzen. Damit der Rechtsanwalt die Stellungnahme abgeben kann, müssen Sie ihn vollständig und wahrheitsgemäß über die Sachlage unterrichten. Außerdem müssen Sie die Beweismittel angeben. Wenn Sie diesen Verpflichtungen nicht nachkommen, entfällt Ihr Versicherungsschutz. Wir sind verpflichtet, Sie auf diese mit dem Fristablauf verbundenen Rechtsfolgen (Verlust des Versicherungsschutzes) hinzuweisen.“
Bei der Klägerin, die sich am 14. April 2021 und am 12. Mai 2021 zunächst mit dem Impfstoff „Corminaty“ von BionTech/Pfizer impfen gelassen hatte und die vor der – hier gegenständlichen – dritten Impfung am 7. Januar 2022 mit dem Impfstoff „Spikevax“ der Firma M. an verschiedenen Vorerkrankungen und Beschwerden litt, stellten sich danach zunehmende gesundheitliche Beschwerden ein, wobei der zeitliche Zusammenhang mit der Impfung zwischen den Parteien teilweise streitig ist. Am 14. Oktober 2022 beauftragte die Klägerin ihre späteren Prozessbevollmächtigten mit der Durchsetzung von Ansprüchen auf Schadenersatz und Schmerzensgeld gegen den Impfstoffhersteller M. wegen angeblich durch diese Impfung erlittener gesundheitlicher Schäden. Mit Schreiben vom 31. Oktober 2022 (Anlage K6 = Bl. 167 ff. GA-I) forderten diese den Hersteller unter Fristsetzung auf den 14. November 2022 zur Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 150.000,- Euro sowie zur Auskunftserteilung nach § 84a AMG auf; das Schreiben enthielt u.a. den Hinweis, dass man „für den Fall des fruchtlosen Fristablaufs… unserer Mandantschaft zur Klageerhebung raten“ werde. Mit E-Mail vom 2. November 2022 (Anlage K8 = Bl. 177 GA-I) baten die Prozessbevollmächtigten der Klägerin die Beklagte unter Beifügung des Entwurfs des außergerichtlichen Schreibens vom 31. Oktober 2022, einer Vollmacht und ihrer Rechnung über vorgerichtliche Gebühren um Erteilung einer Deckungszusage. Mit Schreiben vom 19. Januar 2023 (Anlage K9 = Bl. 178 ff. GA-I) lehnte die Beklagte ihre Eintrittspflicht „sowohl für den gewünschten außergerichtlichen Kostenschutz als auch für den Kostenschutz für die 1. Instanz“ ab. Das Schreiben endete mit dem Hinweis, dass die beabsichtigte Interessenwahrnehmung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg biete, die Beklagte daher „für ein Vorgehen (gegen) die Firma M.… keinen Rechtsschutz zur Verfügung stellen“ könne, und auf die in Ziff. 3.4.2 ARB geregelte Möglichkeit des Stichentscheids. In der Folge kam es zu weiterem Schriftverkehr, in dem die Beklagte, auch unter Verweis auf fehlende Unterlagen, an ihrer Ablehnung festhielt; nach Übermittlung weiterer Informationen (Anlage KE8 = Bl. 701 GA-I) lehnte sie mit Schreiben vom 18. November 2023 (Anlage KE4 = Bl. 415 ff. GA-I) ihre Eintrittspflicht – erneut – „für die beabsichtigte außergerichtliche und gerichtliche Interessenwahrnehmung“ wegen mangelnder Erfolgsaussichten ab; auch dieses Schreiben enthielt einen Hinweis auf die Möglichkeit des Stichentscheids. Unter dem 11. Dezember 2023 fertigten die späteren Prozessbevollmächtigten der Klägerin eine begründete Stellungnahme, die zu dem Ergebnis gelangte, dass für das angestrebte Vorgehen der Klagepartei hinreichende Erfolgsaussicht bestehe (Anlage K10 = Bl. 181 ff. GA-I). Die Beklagte wies den Stichentscheid mit Schreiben vom 2. Januar 2024 (Anlage K11 = Bl. 220 f. GA-I) als von der wirklichen Sach- und Rechtslage abweichend zurück, ebenso die Erstattung hierfür geltend gemachter Kosten in Höhe von 540,50 Euro (brutto).
Die Klägerin hat mit ihrer zum Landgericht Saarbrücken erhobenen Klage die Feststellung begehrt, dass die Beklagte aus dem mit der Klagepartei geschlossenen Versicherungsvertrag verpflichtet sei, im Rahmen des Schadensvorgangs Nr. xxx für die außergerichtliche und gerichtliche Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen in Höhe von 150.000,- Euro gegenüber der M. B., S.L. aus der Impfung vom 7. Januar 2022 bedingungsgemäß Deckungsschutz zu gewähren und die Klagepartei von den Kosten für die Fertigung des Stichentscheids durch ihre Prozessbevollmächtigten in Höhe von 540,50 Euro freizustellen. Sie hat die Beklagte schon nicht für berechtigt gehalten, sich auf die mangelnde Erfolgsaussicht – auch – der beabsichtigten Klage zu berufen, weil diese den nachgesuchten Deckungsschutz nicht hinreichend unverzüglich abgelehnt, ihr Hinweis im Ablehnungsschreiben auf die Möglichkeit des Stichentscheids auch nicht den Anforderungen des § 128 Satz 2 VVG genügt habe und dieser außerdem Bindungswirkung entfalte. In der Sache sei die beabsichtigte Rechtsverfolgung auf Grundlage der §§ 84 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1, Abs. 2 AMG, § 826 BGB und § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 95 Abs. 1 Nr. 3 AMG aber auch erfolgversprechend: Vor dem Impfereignis sei ihr Gesundheitszustand altersentsprechend gut gewesen; nach der dritten Impfung hätten sich zahlreiche gesundheitliche Schäden eingestellt, wie Gehörverlust, Störung der Blutgerinnung, verstärkte Benommenheit, Erschöpfung, Müdigkeit, Blockaden im Bereich der Wirbelsäule, Blutgerinnungsstörung, die einige Wochen später aufgetreten und darauf zurückzuführen seien. Zu ihren Vorerkrankungen bestehe kein Zusammenhang; diese seien allenfalls durch diese Impfung noch verschlimmert worden, und es seien neue, vorher unbekannte Beschwerden hinzugekommen. Zahlreiche Beschwerden seien die häufigste gemeldete Impfnebenwirkungen bei „Comirnaty“; der hier gegenständliche Impfstoff „Spikevax“ weise außerdem erhebliche Mängel in der Herstellung und Entwicklung auf, die jeweils dazu geeignet seien, solche Schäden zu verursachen, und der Hersteller erfülle auch nicht die gesetzlichen Voraussetzungen, und zwar weder für die bedingte noch für die unbedingte Zulassung seines Impfstoffes.
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat dem Stichentscheid wegen seiner Fehlerhaftigkeit und erheblicher Abweichungen von der Sach- und Rechtslage die Bindungswirkung abgesprochen; außerdem hat sie die Erfolgsaussicht der beabsichtigten Inanspruchnahme des Herstellers für nicht gegeben und sich ungeachtet der abweichenden Ansicht der Klägerin für berechtigt gehalten, diesen Einwand jedenfalls bezogen auf die gerichtliche Inanspruchnahme auch noch im vorliegenden Rechtsstreit zu erheben, weil die Deckungsanfrage vom 2. November auf die außergerichtliche Interessenwahrnehmung beschränkt gewesen und mit Schreiben vom 1. Juni und 14. Juli 2023 angeforderte Unterlagen erst am 30. Oktober 2023 (teilweise) vorgelegt worden seien. Die Klägerin sei vor der Impfung nicht gesund gewesen, und es sei nicht ersichtlich, dass die angeführten Beschwerden auf die streitgegenständliche Impfung zurückzuführen seien. Ansprüche aus § 84 Abs. 1 AMG scheiterten schon an der – wegen § 3 Abs. 4 der Verordnung zur Sicherstellung der Versorgung der Bevölkerung mit Produkten des medizinischen Bedarfs bei der durch Coronavirus SARS-CoV-2 verursachten Epidemie (MedBVSV) vom 25. Mai 2020 – fehlenden Anwendbarkeit dieser Vorschrift; einem Anspruch aus § 84 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AMG stehe das festgestellte und weiterbestehende positive Nutzen-Risiko-Verhältnis des Impfstoffes entgegen. Zu § 84 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AMG lege die Klägerin nicht ausreichend dar, in welchen Punkten die durch den Hersteller vorgenommene Kennzeichnung und Fachinformation den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft nicht entsprochen haben sollte; außerdem sei davon auszugehen, dass sie sich nicht in einem Entscheidungskonflikt befunden habe und auch dann hätte impfen lassen, wenn sie zutreffende Fachinformationen und Gebrauchsinformationen erhalten hätte. Letztlich fehle es auch an hinreichendem Vorbringen zur Höhe des angemessenen Schmerzensgeldes.
Mit dem angefochtenen Urteil (Bl. 937 ff. GA-I), auf das auch hinsichtlich der darin enthaltenen Feststellungen gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO vollumfänglich Bezug genommen wird, hat das Landgericht unter Zurückweisung der weitergehenden Klage festgestellt, dass die Beklagte aus dem mit der Klagepartei geschlossenen Versicherungsvertrag verpflichtet ist, im Rahmen des Schadensvorgangs Nr. xxx für die außergerichtliche Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen in Höhe von 150.000,- Euro sowie die gerichtliche Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen in Höhe von 50.000,- Euro gegenüber der M. B., S.L. aus der Impfung vom 7. Januar 2022 bedingungsgemäß Deckungsschutz zu gewähren. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Zwar entfalte der Stichentscheid vom 11. Dezember 2023 schon aus formalen Gründen keine Bindungswirkung, weil darin der maßgebliche Sach- und Streitstand nicht ordnungsgemäß dargestellt worden sei. Auch sei der Hinweis in dem Ablehnungsschreiben der Beklagten auf diese Möglichkeit korrekt und ausreichend deutlich erfolgt, weshalb nicht schon aus diesem Grunde Deckung nach § 128 Satz 3 VVG gewährt werden müsse. Jedoch sei die Beklagte mit ihrem Einwand mangelnder Erfolgsaussicht – allerdings nur in Bezug auf die Ablehnung der außergerichtlichen Rechtsverfolgung – ausgeschlossen, weil die entsprechende Deckungsanfrage vom 2. November 2022, die sich „unstreitig“ ausschließlich auf die außergerichtliche Rechtswahrnehmung bezogen habe, erst mit Schreiben vom 19. Januar 2023 und daher nicht mehr unverzüglich erfolgt sei. Die Beklagte sei aber auch hinsichtlich der „gerichtlichen Rechtsverfolgung in erster Instanz“ zur Rechtsschutzgewährung verpflichtet, weil das Vorhaben der Klägerin bis zur Höhe von 50.000,- Euro hinreichende Erfolgsaussicht biete, nämlich die ausreichend schlüssigen Darlegungen der Klägerin zu ihrem Gesundheitszustand, bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt der Bewilligungsreife, die Voraussetzungen eines Anspruchs aus § 84 Abs. 1 AMG trügen und eine solche Haftung auch nicht von vornherein ausgeschlossen sei.
Mit ihrer dagegen eingelegten Berufung verfolgt die Beklagte ihr erstinstanzliches Begehren auf Klagabweisung, beschränkt auf die Kosten der gerichtlichen Vertretung, weiter; die Feststellungen des Landgerichts zur zeitlichen Präklusion in Bezug auf die außergerichtliche Interessenwahrnehmung greift sie – ausdrücklich – nicht an. Sie hält die erstinstanzliche Verurteilung schon deshalb für fehlerhaft, weil der Urteilsausspruch nicht explicit auf die „erstinstanzliche“ gerichtliche Interessenwahrnehmung beschränkt worden sei. Im Übrigen wiederholt und vertieft sie ihre Ansicht, dass der beabsichtigten Rechtsverfolgung keine Erfolgsaussicht beizumessen sei, insbesondere, weil die Klägerin schon impfbedingte Gesundheitsschäden nicht ausreichend dargelegt habe und auch in der Sache kein Schadensersatzanspruch nach § 84 AMG bestehe, wie zahlreiche, seit Mitte 2024 verkündete erst- und zweitinstanzliche Urteile (Seite 11 ff. der Berufungsbegründung = Bl. 48 ff. GA-II) belegten.
Die Beklagte beantragt (Bl. 38 GA-II),
unter Abänderung des Urteils des LG Saarbrücken vom 25. April 2025 – 14 O 116/24 – allein festzustellen, dass die Beklagte aus dem mit der Klagepartei geschlossenen Versicherungsvertrag verpflichtet ist, im Rahmen des Schadensvorgangs Nr. xxx für die außergerichtliche Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen i.H.v. 150.000,- Euro gegenüber der M. B. S.L. aus der Impfung vom 7. Januar 2022 bedingungsgemäß Deckungsschutz zu gewähren, und die Klage im Übrigen abzuweisen.
Die Klägerin beantragt (Bl. 130 GA-II),
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres früheren Vorbringens.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die Sitzungsniederschriften des Landgerichts vom 29. November 2024 und 14. März 2025 (Bl. 688 ff., 930 f. GA-I) sowie des Senats vom 14. Januar 2026 (BI. 305 ff. GA-II) verwiesen.
II.
Die gemäß §§ 511, 513, 517, 519 und 520 ZPO zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg. Das angefochtene Urteil des Landgerichts beruht – soweit es angefochten wurde – weder auf einer Rechtsverletzung, noch rechtfertigen die zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere, der Beklagten günstigere Entscheidung. Diese ist ungeachtet ihrer im Berufungsrechtzug erhobenen Einwände gehalten, der als versicherte Person mangels Widerspruchs des Versicherungsnehmers gleichfalls zur Geltendmachung ihrer Ansprüche ermächtigten Klägerin (Ziff. 2.1.3 ARB, Stichwort „Mitversicherte Personen“; vgl. Piontek, in: Prölss/Martin, VVG 32. Aufl., § 15 ARB 2010 Rn. 2 ff.) Rechtsschutzdeckung auch für die erstinstanzliche gerichtliche Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen in Höhe von bis zu 50.000,- Euro zu gewähren.
1.
Soweit das Landgericht in dem angefochtenen Urteil festgestellt hat, dass die Beklagte aus dem mit der Klagepartei geschlossenen Versicherungsvertrag verpflichtet ist, im Rahmen des Schadensvorgangs Nr. xxx – auch – für die „gerichtliche Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen“ in Höhe von 50.000,- Euro gegenüber der M. B., S.L. aus der Impfung vom 7. Januar 2022 bedingungsgemäß Deckungsschutz zu gewähren, ist dieser Ausspruch ungeachtet des unvollständigen Wortlautes unter Berücksichtigung der Urteilsgründe dahin auszulegen, dass damit Deckungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen – nur – im Rahmen einer erstinstanzlichen gerichtlichen Inanspruchnahme geschuldet wird. Für die Auslegung gerichtlicher Titel ist vom Tenor der Entscheidung auszugehen; erforderlichenfalls sind ergänzend die Entscheidungsgründe und unter bestimmten Voraussetzungen auch die Antrags- oder Klagebegründung und der Parteivortrag heranzuziehen (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Februar 2013 – I ZB 79/11, MDR 2013, 1118; Beschluss vom 5. März 2015 – I ZB 74/14, MDR 2015, 1255; Senat, Beschluss vom 2. April 2024 – 5 W 16/24, MDR 2024, 1007; Götz, in: MünchKomm-ZPO 7. Aufl., § 704 Rn. 8). Danach bestehen jedoch keine vernünftigen Zweifel daran, dass das Landgericht mit dem angefochtenen Urteil die Verpflichtung der Beklagten zur Gewährung von Deckung für die gerichtliche Interessenwahrnehmung auf die erste Instanz beschränken wollte. Denn auf Seite 14 des angefochtenen Urteils (unter Ziff. 4) heißt es insoweit ausdrücklich, dass die Beklagte „auch in Bezug auf die gerichtliche Rechtsverfolgung in erster Instanz verpflichtet“ sei, da sie nicht mit Erfolg einwenden könne, dass die beabsichtigte Klage keinerlei Aussicht auf Erfolg biete (Bl. 14 GA-I). Eine solche – erkennbare – Beschränkung des Urteilsausspruchs entspricht der Vertragslage (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Mai 1990 – IV ZR 294/89, RuS 1990, 275; Piontek, in: Prölss/Martin, a.a.O., § 17 ARB 2010, Rn. 12), von der auch angenommen werden muss, dass sie der Zivilkammer bei ihrer Entscheidung vor Augen gestanden hat. Belegt wird dies letztlich auch durch die Begründung der Streitwertfestsetzung in dem angefochtenen Urteil (dort S. 18 f.), die ausdrücklich auf diese Vertragslage und die dazu ergangene höchstrichterliche Rechtsprechung verweist.
2.
In der Sache kann die Klägerin im Umfange des erstinstanzlichen Urteilsausspruchs Deckungsschutz auch für die gerichtliche Interessenwahrnehmung beanspruchen. Das folgt ungeachtet der hinreichenden Erfolgsaussicht der beabsichtigten Klage schon daraus, dass die Beklagte die entsprechende Deckungsanfrage vom 2. November 2022 nicht unverzüglich abgelehnt hat und sich diese Anfrage bei sachgerechter Auslegung, ebenso wie die daraufhin erteilte Ablehnung vom 19. Januar 2023, auch bereits – erkennbar – auf die gerichtliche Interessenwahrnehmung bezog.
a)
Das Landgericht hat im rechtlichen Ausgangspunkt zutreffend darauf hingewiesen, dass die Ablehnung einer Deckungsanfrage innerhalb eines Zeitraums ausgesprochen werden muss, den der Versicherer bei sachgerechter, nicht schuldhaft verzögerter Prüfung für seine Entschließung benötigt. Denn aus Ziff. 3.4.1 Abs. 2 ARB folgt, dass die Beklagte eine Deckungsablehnung u.a. bei fehlender Erfolgsaussicht unverzüglich schriftlich mitteilen und auch begründen muss. Wie in dem angefochtenen Urteil richtig angenommen wird, ergibt die Auslegung dieser Bestimmung aus der – maßgeblichen – Sicht eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers (grundlegend: BGHZ 123, 83, 85 und seither ständig), dass sich der Versicherer bei Verletzung dieser Mitteilungspflicht im Deckungsprozess nicht mehr auf die fehlende Erfolgsaussicht berufen kann und dies den Verlust dieses Ablehnungsrechts zur Folge hat (vgl. BGH, Urteil vom 19. März 2003 – IV ZR 139/01, VersR 2003, 638 zu § 17 Abs. 2 Satz 2 ARB 75; auch BGH, Urteil vom 30. April 2014 – IV ZR 47/13, BGHZ 201, 73 = VersR 2014, 742 Rn. 30 zu § 18 ARB 94; BGH, Urteil vom 20. Juli 2016 – IV ZR 245/15, VersR 2016, 1184 Rn. 33; Piontek, in: Prölss/Martin, a.a.O., § 3a ARB Rn. 16). Die Prüfungspflicht des Versicherers beginnt dabei, sobald der Versicherungsnehmer seine Obliegenheit nach (hier) Ziff. 4.4.1 ARB erfüllt hat, den Versicherer unverzüglich vollständig und wahrheitsgemäß über sämtliche Umstände des Versicherungsfalles zu unterrichten sowie alle Beweismittel und Unterlagen anzugeben und auf Verlangen zur Verfügung zu stellen (vgl. BGH, Urteil vom 19. März 2003 – IV ZR 139/01, VersR 2003, 638, zu § 15 Abs. 1a ARB 75). Insbesondere beim Blick auf den möglichen (ganz oder teilweisen) Anspruchsverlust bei Verletzung der Obliegenheit zur unverzüglichen vollständigen und wahrheitsgemäßen Unterrichtung des Versicherers (Ziff. 4.1.5 ARB) drängt es sich auf, dass der Versicherer seinerseits nicht nur gehalten ist, die Leistungsablehnung wegen fehlender Erfolgsaussicht oder Mutwilligkeit dem Versicherungsnehmer unverzüglich mitzuteilen, sondern auch die Prüfung der Erfolgsaussicht unverzüglich vorzunehmen, und dass ein Verstoß dagegen auf Seiten des Versicherers den Verlust dieses Ablehnungsrechts zur Folge hat. Denn der verständige Versicherungsnehmer kann nicht davon ausgehen, dass ihm selbst mit der Sanktion des Leistungsverlustes verknüpfte, unverzüglich zu erfüllende Aufklärungsobliegenheiten aufgegeben werden, der Versicherer aber seine Entschließung über das Vorliegen von Ablehnungsgründen beliebig – und ohne gleichzeitigen Verlust des Ablehnungsrechts – hinausschieben kann (vgl. BGH, Urteil vom 19. März 2003 – IV ZR 139/01, VersR 2003, 638, zu § 15 Abs. 1a ARB 75).
b)
Der Senat teilt auch die weitere Einschätzung der Zivilkammer, dass dieser der Beklagten zur Verfügung stehende Zeitraum im vorliegenden Fall, selbst bei großzügiger Betrachtung, deutlich überschritten wurde. Die Dauer der angemessenen Frist wird, wie in dem angefochtenen Urteil unter Verweis auf einschlägige Rechtsprechung ausgeführt wird, unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles regelmäßig mit zwei bis drei Wochen zu bemessen sein (vgl. OLG Karlsruhe RuS 2019, 263; OLG Düsseldorf, VersR 2018, 92; Piontek, in: Prölss/Martin, a.a.O., § 3a ARB Rn. 15 ff.; § 17 ARB Rn. 12a; Bruns/Rapp in: Bruck/Möller, VVG, 10. Aufl., 2024, § 3a ARB Rn. 3; Schmitt, in: Harbauer, Rechtsschutzversicherung 9. Aufl., § 3a ARB 2010 Rn. 7); in Einzelfällen sind auch kürzere oder – geringfügig – längere Fristen (von vier Wochen unter Berücksichtigung von Feiertagen, vgl. OLG Düsseldorf, VersR 2019, 1550) für ausreichend erachtet worden. Von einer solchen ausreichenden Fristwahrung kann hier jedoch keine Rede sein. Denn gemessen ab dem Eingang der Deckungsanfrage mit E-Mail vom 2. November 2022 und bis zur begründeten Ablehnung mit Schreiben vom 23. Januar 2023 ist ein Zeitraum von knapp 12 Wochen vergangen, der selbst unter Berücksichtigung der darin eingeschlossenen Weihnachts- und Neujahrsfeiertage bei weitem nicht mehr als angemessen erachtet werden kann. In nicht zu beanstandender Weise hat das Landgericht in diesem Zusammenhang auch festgestellt, dass die mit der Deckungsanfrage übersandten Informationen unter den gegebenen Umständen ausreichend waren, die in Ziff. 4.4.1 ARB vereinbarten Obliegenheiten zu erfüllen und dadurch die Prüffrist in Gang zu setzen (§ 529 Abs. 1 ZPO). Den Einwand der Beklagten, die Deckungsanfrage der Klägerin habe die zur Entscheidung erforderliche Unterrichtung nicht enthalten, und sie habe diese auch auf ihre weiteren Ermittlungsschreiben nicht erhalten, hat es unter Verweis auf die unwidersprochen gebliebene Darstellung des Klägers, wonach ein solches „Ermittlungsschreiben“ der Beklagten in der Zwischenzeit nicht existiere und auch nicht vorgelegt worden sei (Bl. 477 GA-I), zu Recht verworfen. Angesichts der Tatsache, dass sich die Beklagte – offensichtlich – dazu in der Lage gesehen hat, ein entsprechendes Ablehnungsschreiben zu verfassen, darin die Deckung sowohl für die außergerichtliche, als auch für die gerichtliche Rechtsverfolgung abzulegen und dies ausführlich zu begründen, wobei sie die verzögerte Beantwortung der Deckungsanfrage – nur – mit dem gescheiterten Versuch erklärte, „aktenübergreifend eine Lösung zu finden“ (Bl. 178 GA-I), sind auch keine Umstände erkennbar, die einen späteren Fristenlauf oder eine Verlängerung der Prüffrist rechtfertigen könnten. Die Beklagte, die ihre Berufung auf die Frage der Eintrittspflicht für die gerichtliche Inanspruchnahme beschränkt hat mit der Folge, dass die weitergehende Verurteilung mit Ablauf der Rechtsmittelfristen rechtskräftig wurde, räumt dies auch ein. Indem sie erklärt hat, die diesbezüglichen Feststellungen nicht angreifen zu wollen, und auf dieser Grundlage zur Sache verhandelt hat, hat sie die vom Kläger erstinstanzlich behaupteten tatsächlichen Voraussetzungen einer zeitlichen Präklusion ihres Einwandes mangelnder Erfolgsaussicht, bezogen auf die zugrunde liegende Deckungsanfrage, zugestanden (§ 288 Abs. 1 ZPO; vgl. BGH, Urteil vom 7. Februar 1996 – IV ZR 335/94, VersR 1996, 583; Senat, Urteil vom 23. Oktober 2019 – 5 U 19/19, VersR 2020, 281).
c)
Die verzögerte Ablehnung der Deckungsanfrage hat in rechtlicher Konsequenz zur Folge, dass der Beklagten der Einwand fehlender Erfolgsaussicht nicht nur – wie das Landgericht gemeint hat – für die außergerichtliche Rechtsverfolgung, sondern auch für die gerichtliche Rechtsverfolgung erster Instanz zu versagen ist. Denn die Anfrage vom 2. November 2022, die bedingungsgemäß der Erfüllung der in Ziff. 4.4 ARB vereinbarten Obliegenheiten dienen, mithin insbesondere der Beklagten zwecks Abstimmung die „vorgesehene Maßnahme“ mitteilen sollte (vgl. OLG Köln, RuS 2001, 153, 154), erstreckte sich – worauf der Senat die Parteien in der mündlichen Verhandlung aufmerksam gemacht hat – bei sachgerechter Auslegung (§§ 133, 157 BGB) erkennbar – auch – auf die beabsichtigte gerichtliche Interessenwahrnehmung erster Instanz; sie ist im Übrigen von der Beklagten ersichtlich so verstanden und ausdrücklich auch insoweit abgelehnt worden:
aa)
Für die Auslegung einer Willenserklärung gelten die allgemeinen Grundsätze des bürgerlichen Rechts. Nach § 133 BGB ist der wirkliche – möglicherweise ungenau oder sogar unzutreffend geäußerte – Wille des Erklärenden als eine sogenannte innere Tatsache zu ermitteln. Wird der tatsächliche Wille des Erklärenden bei Abgabe einer empfangsbedürftigen Willenserklärung festgestellt, und hat der andere Teil die Erklärung ebenfalls in diesem Sinne verstanden, dann bestimmt dieser Wille den Inhalt des Rechtsgeschäfts, ohne dass es auf Weiteres ankommt (BGH, Urteil vom 7. Dezember 2001 – V ZR 65/01, NJW 2002, 1038; Urteil vom 26. Oktober 1983 – IVa ZR 80/82, NJW 1984, 721). Gelingt es dagegen – wie hier – nicht, festzustellen, was der Erklärende wirklich gewollt und dass der Empfänger die Erklärung in diesem Sinne verstanden hat, so kommt es darauf an, wie der Empfänger der empfangsbedürftigen Willenserklärung diese bei objektiver Würdigung aller Umstände und mit Rücksicht auf Treu und Glauben zu verstehen hatte (BGH, Urteil vom 26. Oktober 1983 – IVa ZR 80/82, NJW 1984, 721). Für diese Auslegung ist zunächst vom Wortlaut auszugehen; in einem zweiten Auslegungsschritt sind sodann die außerhalb des Erklärungsaktes liegenden Begleitumstände in die Auslegung einzubeziehen, soweit sie einen Schluss auf den Sinngehalt der Erklärung zulassen (BGH, Urteil vom 19. Januar 2000 – VIII ZR 275/98, NJW-RR 2000, 1002; Urteil vom 25. März 1983 – V ZR 268/81, BGHZ 87, 150, 154; Ellenberger, in: Grüneberg, BGB 84. Aufl., § 133 Rn. 15).
bb)
Im Streitfall ergibt die danach gebotene Auslegung aus der Sicht eines objektiven Empfängers, dass die Deckungsanfrage vom 2. November 2022 (Bl. 177 GA-I), auch in Verbindung mit dem ihr beigefügten Aufforderungsschreiben vom 31. Oktober 2022 (Bl. 167 ff. GA-I), nicht – nur – auf die außergerichtliche Interessenwahrnehmung beschränkt war, sondern erkennbar – auch – die gerichtliche Geltendmachung der betroffenen Ansprüche umfasste.
(1)
Bereits der Wortlaut der Anfrage deutete aus Sicht eines objektiven Empfängers erkennbar auf das Anliegen hin, eine Deckungszusage auch für die gerichtliche Inanspruchnahme des Impfstoffherstellers zu erlangen. Die E-Mail vom 2. November 2022 enthielt keine ausdrückliche oder sonst eindeutig erkennbare Beschränkung auf die vorgerichtliche Tätigkeit des Rechtsanwalts, die mit der beigefügten Rechnung abgerechnet wurde. Vielmehr konnte die Beklagte der Wendung, man habe sich „in Bezug auf die Anspruchsgrundlage… im Anschreiben ausdrücklich nicht festlegen“ wollen, „um einen Spielraum für einen außergerichtlichen Vergleich zu belassen und die Fronten nicht zu verhärten“, entnehmen, dass die Klägerin für den Fall, dass eine außergerichtliche Einigung mit dem Impfstoffhersteller nicht erzielt werden sollte, Kostenrechtsschutz auch für ein gerichtliches Verfahren benötigte. Zudem enthielt auch das beigefügte Aufforderungsschreiben an den Hersteller die ausdrückliche Androhung, dass man „für den Fall des fruchtlosen Fristablaufs… unserer Mandantschaft zur Klageerhebung raten“ werde und dass „unsere Mandantschaft… schon aufgrund ihres Gesundheitszustandes kein Interesse an einem zeit- und kostenaufwendigen Gerichtsfahren“ habe, „davor aber auch nicht zurückschrecken“ werde (Bl. 173 GA-I). Ein unbefangener Empfänger in der Lage des beklagten Versicherers konnte diese Erklärungen im Rahmen einer Deckungsanfrage nur dahin verstehen, dass diese sich auch auf die bereits konkret in Aussicht genommene, voraussichtlich auch erforderliche gerichtliche Vertretung erstrecken und nicht allein auf die außergerichtliche Vertretung beschränken sollte. Dass die Beklagte die Anfrage auch so verstanden hat, zeigt im Übrigen ihre Reaktion aus ihrem Schreiben vom 19. Januar 2023 (Bl. 178 ff. GA-I). Anerkanntermaßen führt eine Anfrage nach Kostenschutz – nur – für die außergerichtliche Tätigkeit nicht dazu, dass der Versicherer bereits die Erteilung von Kostenschutz – auch – für die gerichtliche Interessenwahrnehmung prüfen müsste (OLG Düsseldorf, VersR 2018, 92). Indem die Beklagte die E-Mail vom 2. November 2022 dahin beantwortete, dass sie „aufgrund der uns im Rahmen der Deckungsanfrage zur Verfügung gestellten Informationen… keinen Versicherungsschutz zur Verfügung stellen“ könne, und dass dies „sowohl für den gewünschten außergerichtlichen Kostenschutz als auch für Kostenschutz für die 1. Instanz“ gelte (Bl. 178 GA-I), brachte sie zum Ausdruck, den Wunsch nach einer Deckungszusage für die außergerichtliche und gerichtliche Interessenwahrnehmung als solchen erkannt zu haben und dementsprechend bescheiden zu wollen.
(2)
Die außerhalb des Wortlautes liegenden Begleitumstände, insbesondere die Interessenlage, gehen mit diesem Verständnis einher. Begehrt ein Versicherungsnehmer Deckung für einen Rechtsschutzfall und erfüllt er zu diesem Zweck die ihm auferlegten Anzeige- und Mitwirkungsobliegenheiten (hier: Ziff. 4.1 ARB), so müssen bei der Auslegung seiner Erklärung auch seine berechtigten Erwartungen an das Leistungsversprechen des Rechtsschutzversicherers (vgl. BGH, Urteil vom 31. März 2021 – IV ZR 221/19, BGHZ 229, 266 Rn. 42) berücksichtigt werden. Dieses sieht jeweils vor Klageerhebung, Berufungs- und Revisionseinlegung eine Prüfung der Erfolgsaussicht der vom Versicherungsnehmer beabsichtigten Wahrnehmung rechtlicher Interessen durch den Rechtsschutzversicherer vor, geht also in der Regel dahin, bedingungsgemäß Kostenschutz, beschränkt auf die jeweilige Instanz, zuzusagen (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Mai 1990 – IV ZR 294/ 89, RuS 1990, 275; Urteil vom 14. April 1999 – IV ZR 197/98, VersR 1999, 706; Bruns/Rapp, in: Bruck/Möller, a.a.O., § 17 ARB Rn. 16; Piontek, in: Prölss/Martin, a.a.O., § 17 ARB 2010 Rn. 12). Eine weitergehende Einschränkung der (ersten) Deckungszusage auf die außergerichtliche Tätigkeit entspricht dagegen nicht der Regel und müsste im Einzelfall deutlich gemacht werden (LG München I, RuS 2014, 497 m. Anm. Graf; Obarowski, in: MünchKomm-VVG 3. Aufl., § 125 Rn. 37). Ein Rechtsschutzversicherer wie die Beklagte, der diese Vertragslage kennt, wird deshalb davon ausgehen, dass eine – wie hier – nicht ausdrücklich auf die vorgerichtliche Interessenwahrnehmung beschränkte Deckungsanfrage mangels entsprechender Klarstellung auch eine Bitte um Kostenschutz für die erste Instanz beinhaltet (vgl. Graf, Anm. zu LG München I, r+s 2014, 497, 500). Dies gilt zumal er auch weiß, dass sich dadurch entstehende weitere (Rechtsanwalts-)Kosten wegen der gebührenrechtlichen Anrechnungsvorschriften (Vorbem. 3 Abs. 4 Satz 1 VV RVG) mit denen der vorgerichtlichen Vertretung ohnehin teilweise überschneiden. Nicht entscheidend ins Gewicht fällt hingegen, dass die Klägerin selbst nach der Deckungsablehnung vom 19. Januar 2023 mit der Beklagten weiter über die Eintrittspflicht für das gerichtliche Verfahren korrespondierte, auf deren Aufforderung hin zusätzliche Unterlagen vorlegte und auch deren im Rechtsstreit vertretener – unzutreffender – Ansicht, es sei zunächst nur um Deckung für die außergerichtliche Rechtsverfolgung gegangen, nicht dezidierter entgegengetreten ist. Zwar kann bei der Auslegung auch das nachträgliche Verhalten der Partei berücksichtigt werden; dies gilt aber nur in dem Sinne, dass spätere Vorgänge Rückschlüsse auf den tatsächlichen Willen und das tatsächliche Verständnis der am Rechtsgeschäft Beteiligten zulassen können (BGH, Urteil vom 7. Dezember 2006 – VII ZR 166/05, NJW-RR 2007, 529). Aus Umständen, die erst nach Zugang der Erklärung zutage treten, kann jedoch nicht der Schluss gezogen werden, dass der Empfänger diese Erklärung in einem anderen als in dem zum Zeitpunkt des Zugangs erkennbaren Sinn verstehen musste (BGH, a.a.O.; Urteil vom 24. Juni 1988 – V ZR 49/87, NJW 1988, 2878 m.w.N.). Weil die Beklagte aus Sicht eines unbefangenen Empfängers die Anfrage der Klägerin vom 2. November 2022 damals als unbeschränkte Deckungsanfrage auch für die erste Instanz verstehen musste, ist es folglich für die Auslegung bedeutungslos, dass die Klägerin später, möglicherweise verleitet durch die – unzutreffende – Ansicht der Beklagten, ihrerseits von einer begrenzten Anfrage ausgegangen sein sollte (vgl. BGH, Urteil vom 24. Juni 1988 – V ZR 49/87, NJW 1988, 2878 zur Abgrenzung von „Rücktritt“ und „Schadensersatz“).
(3)
Andere Umstände, die dieser Auslegung entgegenstehen könnten, sind nicht ersichtlich und auch im Rahmen der vom Senat angestoßenen (§ 139 Abs. 2 ZPO) Erörterungen in der mündlichen Verhandlung nicht aufgezeigt worden. Das gilt insbesondere für den Hinweis des Prozessbevollmächtigten der Beklagten, wonach es das Landgericht in den Gründen des angefochtenen Urteils in ungeprüfter Übernahme der – unzutreffenden – Ansicht der Beklagten (Bl. 381 GA-I) als „unstreitig“ bezeichnet hat, dass die Deckungsanfrage vom 2. November 2022 sich „ausschließlich auf die außergerichtliche Rechtswahrnehmung“ bezogen habe (LGU S. 12). Der Senat ist durch diese, im Kern die Auslegung – als Akt rechtlicher Würdigung (vgl. Senat, Urteil vom 26. April 2024 – 5 U 83/23, RuS 2025, 542, 543) – betreffende „Feststellung“ nicht gebunden, die als solche schon deshalb unrichtig ist, weil die Klägerin bereits in der Klageschrift zur Erlangung von Rechtsschutz – auch – für das gerichtliche Verfahren auf die beigefügte Deckungsanfrage vom 2. November 2022 und das Aufforderungsschreiben Bezug genommen hatte, denen eine solche Beschränkung nach dem oben Gesagten nicht zu entnehmen war. Dessen ungeachtet nehmen zwar auch tatsächliche Feststellungen in den Entscheidungsgründen an der Bindungswirkung des Tatbestandes gemäß § 314 Satz 1 ZPO teil; dies gilt aber jedenfalls dann nicht, wenn und soweit dieser Widersprüche, Lücken oder Unklarheiten aufweist, und dem Erfordernis, dass sich solche Mängel aus dem Urteil selbst ergeben müssen, ist dabei genügt, wenn ein Widerspruch zwischen den tatbestandlichen Feststellungen und einem konkret in Bezug genommenen schriftsätzlichen Vorbringen einer Partei besteht (vgl. BGH, Urteil vom 12. Mai 2015 – VI ZR 102/14, VersR 2015, 1165; Feskorn, in: Zöller, ZPO 36. Aufl., § 314 Rn. 6). Genauso verhält es sich hier, weil das Landgericht sich zur Begründung seiner Feststellungen (LGU, S. 12) ausdrücklich auf den Inhalt der von der Klägerin vorgelegten E-Mail vom 2. November 2022 i.Vm. dem Schreiben vom 31. Oktober 2022 bezogen hat, die diesen Schluss nach dem oben Gesagten nicht zulassen, vielmehr daraus das Gegenteil erhellt.
3.
Dahinstehen kann nach all dem, dass die Entscheidung des Landgerichts auch deshalb den Angriffen der Berufung Stand hält, weil die Beklagte selbst unter Berücksichtigung ihres Einwandes der mangelnden Erfolgsaussicht – jedenfalls in dem erstinstanzlich für berechtigt erkannten Umfang – zur Gewährung bedingungsgemäßen Rechtsschutzes auch für die erste Instanz verpflichtet bliebe. Der Senat teilt die eingehend begründete zutreffende Einschätzung, wonach die beabsichtigte gerichtliche Inanspruchnahme des Impfstoffherstellers, jedenfalls bezogen auf den – hier maßgeblichen – Zeitpunkt der Bewilligungsreife, hinreichende Aussicht auf Erfolg verspricht.
a)
Nach Ziff. 3.4.1 ARB kann die Beklagte den Versicherungsschutz ablehnen, wenn die Wahrnehmung rechtlicher Interessen mutwillig ist oder keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Nach dieser Klausel will die Beklagte Versicherungsschutz unter den sachlichen Voraussetzungen gewähren, wonach der Versicherungsnehmer die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beanspruchen könnte (§ 114 ZPO; vgl. BGH, Urteil vom 16. September 1987 – IVa ZR 76/86, VersR 1987, 1186). Das beruht darauf, dass die sachlichen Anforderungen an die hinreichende Erfolgsaussicht in der Rechtsschutzversicherung die gleichen wie bei der Gewährung von Prozesskostenhilfe sind (BGH, Urteil vom 5. Juni 2024 – IV ZR 140/23, BGHZ 241, 63 Rn. 18). Hinreichende Erfolgsaussicht liegt demnach vor, wenn der von einem Kläger angenommene Rechtsstandpunkt zumindest vertretbar erscheint. In tatsächlicher Hinsicht muss das Vorbringen des Versicherungsnehmers schlüssig sein, und es muss die Möglichkeit erfolgversprechender Beweisführung bestehen; dabei dürfen die Anforderungen an die hinreichende Erfolgsaussicht nicht überspannt werden (BGH, Urteil vom 5. Juni 2024 – IV ZR 140/23, BGHZ 241, 63 Rn. 18; vgl. BGH, Urteil vom 16. September 1987 – IVa ZR 76/86, VersR 1987, 1186; Beschluss vom 9. September 1997 – IX ZB 92/97, VersR 1998, 75). Es genügt, dass ein Obsiegen ebenso wahrscheinlich erscheint wie ein Unterliegen, der Prozessausgang mithin offen ist. Eine vorweggenommene Beweiswürdigung ist nur ausnahmsweise zulässig, wenn konkrete und nachvollziehbare Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Beweisaufnahme mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil des Anspruchsstellers ausgehen würde (Bruns/Rapp, in: Bruck/Möller, a.a.O., § 3a ARB Rn. 8; vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Februar 2002 – 1 BvR 1450/00, NJW-RR 2002, 1069). Sind entscheidungserhebliche Tatsachen- oder Rechtsfragen nicht eindeutig geklärt oder ist ihre Beantwortung umstritten, so besteht hinreichende Erfolgsaussicht, weil der vertraglich versprochene Rechtsschutz die dann immer offene gerichtliche Wertung nicht vorwegnehmen darf und es angebracht ist, dass das Gericht im Hauptsacheverfahren sich mit diesen Fragen befasst (BGH, Urteil vom 20. April 1994 – IV ZR 209/92, VersR 1994, 1061; Urteil vom 5. Juni 2024 – IV ZR 140/23, BGHZ 241, 63 Rn. 18; OLG Karlsruhe, VersR 2026, 30; Rixecker, in: Langheid/Rixecker, VVG 8. Aufl., § 128 Rn. 2; Bruns/Rapp, in: Bruck/Möller, a.a.O., § 3a ARB Rn. 6, m.w.N.). Für die Frage, ob die beabsichtigte Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, ist grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Bewilligungsreife des Deckungsgesuchs abzustellen. Treten aber zwischen der ablehnenden Entscheidung des Deckungsschutzantrags und der gerichtlichen Entscheidung über eine Deckungsklage Änderungen in der Beurteilung der Erfolgsaussichten ein, die sich zugunsten des Rechtsschutzsuchenden auswirken und die nach dem einschlägigen Fachrecht zu berücksichtigen sind, sind diese bei der Prüfung der Erfolgsaussichten zu beachten (BGH, Urteil vom 5. Juni 2024 – IV ZR 140/23, BGHZ 241, 63 Rn. 20 f.; Urteil vom 15. Oktober 2025 – IV ZR 86/24, VersR 2025, 1450; OLG Karlsruhe, VersR 2026, 30).
b)
Hiervon ausgehend hat das Landgericht zu Recht und mit im Wesentlichen zutreffender Begründung angenommen, dass für die beabsichtigte gerichtliche Rechtsverfolgung der Klägerin, die sich – offenkundig – auch nicht als mutwillig (vgl. § 114 Abs. 2 ZPO) erweist, hinreichende Erfolgsaussicht besteht, und zwar bezogen auf den Zeitpunkt der Bewilligungsreife, d.h. hier: bei Deckungsablehnung durch die Beklagte – auch – für die erste Instanz, die bereits mit Schreiben vom 19. Januar 2023 (Anlage K9 = Bl. 178 ff. GA-I) erfolgte.
aa)
Wie in der angefochtenen Entscheidung sehr ausführlich und auch in der Sache zutreffend ausgeführt wird, worauf der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug nimmt, hat die Klägerin die tatsächlichen Voraussetzungen eines Anspruchs aus § 84 Abs. 1 Satz 1, 2 Nr. 1 AMG jedenfalls im Umfang der vom Landgericht für angemessen erachteten Schmerzensgeldhöhe schlüssig dargelegt und – insbesondere durch das Angebot der Einholung eines Sachverständigengutachtens – ordnungsgemäß unter Beweis gestellt. Dass sie infolge der dritten Impfung gesundheitliche Schäden, auch in Gestalt der Verschlimmerung vorbestehender Erkrankungen oder Beschwerden, erlitten habe, hat sie ausreichend dezidiert behauptet. Weitergehender Vortrag hierzu oder gar die Vorlage aller Krankenunterlagen, wie die Beklagte sie mit ihrer Berufungsbegründung fordert, war nicht erforderlich, weil dies nicht zur Schlüssigkeit, sondern zum Nachweis dieser Behauptungen gehört. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Sachvortrag schon dann schlüssig, wenn der Anspruchsteller Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht als in seiner Person entstanden erscheinen zu lassen. Erfüllt das Parteivorbringen diese Anforderungen, so kann der Vortrag weiterer Einzelheiten oder Erklärungen nicht verlangt werden, und es ist dann Sache des Tatrichters, in die Beweisaufnahme einzutreten und dabei gegebenenfalls die benannten Zeugen oder die zu vernehmende Partei nach weiteren Einzelheiten zu befragen oder einem Sachverständigen die beweiserheblichen Streitfragen zu unterbreiten (BGH, Urteil vom 18. November 2024 – VI ZR 10/24, BGHZ 242, 180 Rn. 34 m.w.N.). Dass die danach erforderliche Beweisaufnahme hier mit Sicherheit zum Nachteil der Klägerin ausgehen wird und deshalb keine Erfolgsaussicht besteht, konnte jedenfalls zum maßgeblichen Zeitpunkt der Bewilligungsreife ebenfalls nicht angenommen werden. Die von ihr eingewandte gesetzliche Kausalitätsvermutung (§ 84 Abs. 2 AMG) kann jedenfalls für wesentliche, von ihr vorgetragene Beschwerden, die nach der dritten Impfung neu aufgetreten sein sollen – insbesondere: verstärkte Benommenheit, Erschöpfung, Müdigkeit und Blutgerinnungsstörung – im vorliegenden Deckungsprozess nicht ohne weiteres als widerlegt erachtet werden; insoweit handelt es sich, bezogen auf den Zeitpunkt der Bewilligungsreife, um eine ungeklärte und schwierige tatsächliche Frage, deren Beantwortung nicht in die Prüfung der hinreichenden Erfolgsaussichten vorverlagert werden darf (vgl. OLG Karlsruhe, VersR 2026, 30). Der Einwand der Berufung, dass einzelne geklagte Beschwerden aus Sicht der Beklagten „von vornherein“ nicht in einem ursächlichen Zusammenhang mit der Impfung stünden, betrifft dagegen die Beweiserhebung und -würdigung und vermag die hinreichende Erfolgsaussicht der Klage nicht von vornherein auszuschließen. Entsprechendes gilt für von ihr aufgezeigte (vermeintliche) Widersprüche in der klägerischen Darstellung, die zwar geeignet sein können, die Ursächlichkeit der Impfung für den Gesundheitsschaden (oder Teile davon) in Zweifel zu ziehen; ob dies der Fall ist, muss aber im Rechtsstreit über die Hauptsache geklärt werden.
bb)
Ebenfalls zu Recht hat das Landgericht angenommen, dass auch die übrigen Voraussetzungen einer Haftung des Arzneimittelherstellers aus § 84 Abs. 1 AMG ausreichend schlüssig dargelegt wurden. Für die mit der Berufung erneut bezweifelte Behauptung, der Impfstoff habe bei bestimmungsgemäßem Gebrauch schädliche Wirkungen, die über ein nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft vertretbares Maß hinausgingen (§ 84 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AMB), mit der sich die angefochtene Entscheidung befasst (LGU S. 16), folgt das schon daraus, dass diese Frage, bezogen auf den Zeitpunkt der Bewilligungsreife, ungeklärt erschien. In solchen Fällen offener Erfolgsaussicht aufgrund schwieriger Tat- oder Rechtsfragen ist Deckungsschutz zu gewähren (vgl. OLG Karlsruhe, VersR 2026, 30, 32 f.; s. auch BGH, Urteil vom 5. Juni 2024 – IV ZR 140/23, BGHZ 241, 63 Rn. 18, wonach „großzügig zu verfahren“ sei). Soweit die Berufung demgegenüber auf mehrere instanzgerichtliche Entscheidungen verweist, in denen jetzt ein positives Nutzen-Risiko-Verhältnis des verwendeten Impfstoffes angenommen wurde, übersieht sie, dass diese ausnahmslos erst später ergangen sind und daher – ungeachtet der Frage, ob dies bereits eine ausreichende Klärung im vorgenannten Sinne ist – für den Zeitpunkt der Bewilligungsreife im Januar 2023 nichts besagen (a.A. offenbar OLG Düsseldorf, Urteil vom 29. April 2025 – 4 U 172/23, BeckRS 2025, 9267, allerdings entgegen der höchstrichterlichen Rechtsprechung, vgl. Grams, FD-VersR 2025, 809909, beck-online). Entsprechendes gilt für die seinerzeit hinsichtlich ihrer Beurteilung offenen Ausschlussgründe nach § 84 Abs. 3 AMG und § 3 Abs. 4 MedBVSV, die in der angefochtenen Entscheidung schon aus Gründen mangelnder Substanz verworfen wurden, deren Beurteilung aber auch – jedenfalls zum damaligen Zeitpunkt – gleichfalls ungeklärt war und auf die die Berufung auch nicht mehr konkret eingeht.
cc)
Ohne Erfolg bleiben schließlich auch die Einwände der Beklagten gegen die Höhe des vom Landgericht für schlüssig erachteten Teils der beabsichtigten Schmerzensgeldklage (§ 87 Satz 2 AMB, § 253 Abs. 2 BGB). Nach ganz allgemeiner Auffassung hat ein Rechtsschutzbegehren im Rahmen einer bezifferten Schmerzensgeldklage in aller Regel dann hinreichende Aussicht auf Erfolg, wenn der verlangte Betrag noch vertretbar erscheint; die abschließende Entscheidung, welche Umstände für die Bemessung des Schmerzensgeldes von Bedeutung sind, wie diese Umstände zu bewerten sind, und wie das Gericht dabei sein Ermessen ausübt, sind jedoch erst im Hauptsacheverfahren zu entscheiden (BVerfG, Beschluss vom 29. November 2019 – 1 BvR 2666/18, MDR 2020, 632; Schultzky, in: Zöller, a.a.O., § 114 Rn. 24). Die Entscheidung des Landgerichts hält sich, was die Höhe des für erfolgversprechend erachteten Betrages angeht, in diesem Rahmen. In dem angefochtenen Urteil wird nach eingehender Darstellung der maßgeblichen Grundsätze (s. nur BGH, Beschluss vom 6. Juli 1955 – GSZ 1/55, BGHZ 18, 149) ausgeführt, dass und weshalb die von der Klägerin vorgetragenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen und deren Auswirkungen einen Anspruch auf ein angemessenes Schmerzensgeld in Höhe von 50.000,- Euro rechtfertigen können. Ausgehend davon, dass erhebliche ursächlichen Dauerfolgen (insbes. Müdigkeit, Erschöpfung) und daraus abgeleitete schwere Beeinträchtigungen in der privaten Lebensgestaltung behauptet werden, erscheint der vom Landgericht für erfolgversprechend erachtete Betrag von 50.000,- Euro jedenfalls nicht übersetzt (vgl. OLG Karlsruhe, VersR 2026, 30, 35). Die Einwände der Berufung, die auch insoweit – nur – auf die fehlende Substanz des klägerischen Vortrages verweisen und die Ursächlichkeit einzelner behaupteter Folgen in Abrede stellen wollen, betreffen demgegenüber Umstände, die aus den bereits dargelegten Gründen die hinreichende Erfolgsaussicht – auch der Höhe nach – nicht in Zweifel ziehen, sondern erst für die Beurteilung der Hauptsache eine – möglicherweise entscheidende – Rolle spielen werden.
3.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
Die Revision ist gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 ZPO nicht zuzulassen. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.
Die Wertfestsetzung folgt aus den §§ 3, 4 ZPO, §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 48 Abs. 1 Satz 1 GKG. Der Streitwert einer Klage auf Feststellung der Gewährung von Deckungsschutz aus einer Rechtsschutzversicherung richtet sich gemäß § 3 ZPO grundsätzlich nach den voraussichtlichen, durch die gerichtliche oder außergerichtliche Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers entstehenden Kosten, deren Übernahme durch den Versicherer er erstrebt, abzüglich eines Feststellungsabschlags von 20 Prozent (BGH, Beschluss vom 8. März 2006 – IV ZB 19/05, VersR 2006, 716). Die Kosten der in zweiter Instanz allein noch im Streit stehenden gerichtlichen Wahrnehmung erster Instanz, auf die die Beklagte ihr Rechtsmittel beschränkt hat, belaufen sich, ausgehend von dem erstinstanzlich zuerkannten Hauptsachenstreitwert von 50.000,- Euro, auf Grundlage des bis 31. Mai 2025 geltenden Rechtsstandes und unter Berücksichtigung der teilweisen Anrechnung vorgerichtlich entstandener Gebühren auf insgesamt 8.471,35 Euro; nach Abzug eines Abschlages von 20 Prozent ergibt dies einen Streitwert für das vorliegende Berufungsverfahren von bis zu 7.000,- Euro.