Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Bremen

Verwaltungsgericht Bremen Beschluss vom 24.06.2013 – 5 V 259/13

Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen Az.: 5 V 259/13 Beschluss In der Verwaltungsrechtssache

hat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 5. Kammer - durch Richter Sper- lich, Richterin Korrell und Richter Stahnke am 24. Juni 2013 beschlossen:

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.

Der Streitwert wird auf 230.000,- Euro festgesetzt.

- 3 - - 2 - G r ü n d e

I. Die Antragstellerin begehrt eine Gaststättenerlaubnis für den Betrieb mehrerer Diskotheken.

Die Antragstellerin, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, wurde von ihrem Alleingesell- schafter, der zugleich auch ihr Geschäftsführer ist, zum Zwecke des Betriebs mehrerer, bis- lang im Gebäude R. in Bremen betriebener Diskotheken gegründet. Hierbei handelt es sich um die im Kellergeschoss des Gebäudes belegene Diskothek „Stubu“, die Diskothek „Cocu- nut“ im Erdgeschoss und um die Diskotheken „Skyline“ und „sixties“ sowie „Latin Lounge“ im 1. und 2. Obergeschoss (im Folgenden wird zur Vereinfachung der gesamte Betrieb im Hause R. als „Stubu“ bezeichnet). Eigentümer der Räumlichkeiten ist Herr B. , der die Diskothek bis in das Jahr 2006 persönlich betrieb. Nachdem das Verhalten der von Herrn B. be- schäftigten Türsteher in den Jahren 2001 bis 2006 wiederholt Gegenstand polizeilicher oder staatsanwaltschaftlicher Ermittlungen gewesen und es zu weiteren Unstimmigkeiten zwischen Herrn B. und der zuständigen Behörde in Bezug auf die Betriebsführung gekommen war, widerrief das der Antragsgegnerin mit bestandskräftiger Verfügung vom 04.12.2006 die Herrn B . erteilte Erlaubnis zum Betrieb einer Diskothek mit regelmäßigen Tanz- und Liveauftritten und begründete dies damit, dass Herr B. nicht mehr die zur Führung eines Gaststättenbetriebes erforderliche Zuverlässigkeit besitze.

Im April 2007 stellte der Geschäftsführer der Antragstellerin als Alleingesellschafter und Ge- schäftsführer der neu gegründeten S. einen Antrag auf Erteilung einer Gaststätten- erlaubnis, der im Juli 2007 positiv beschieden wurde. Mit notariellem Vertrag bot der Ge- schäftsführer der Antragstellerin Herrn B. im Februar 2010 unwiderruflich die Über- tragung der Geschäftsanteile an der S. an. Herr B. erklärte im Mai 2010 die Annahme dieses Angebots und berief den Geschäftsführer der Antragstellerin mit Wirkung vom selben Tag als Geschäftsführer ab und setzte einen neuen Geschäftsführer ein. In der Folgezeit wurden von Herrn B. weitere Personen zu Geschäftsführern der S. be- rufen. Wegen der Unzuverlässigkeit eines der Geschäftsführer widerrief das im August 2010 die der S. erteilte Gaststättenerlaubnis. Nach dem Ausscheiden dieses Geschäfts- führers aus der Geschäftsführung erteilte das der S. Ende November 2010 eine neue Gaststättenerlaubnis (vgl. hierzu VG Bremen, Beschluss vom 07.09.2012 - 5 V 1137/12 -, juris Rn. 3 ff.).

Mit für sofort vollziehbar erklärter Verfügung vom 01.08.2012 nahm das der Antragsgegnerin u. a. die der S. im November 2010 erteilte Gaststättenerlaubnis zurück. Zur Be- gründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Gaststättenerlaubnis sei zurückzunehmen,

- 4 - - 3 - da die S. die für den Gaststättenbetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besit- ze. Diese sei lediglich Strohmann für Herrn B. , der einen beherrschenden Einfluss auf ihre Geschäftstätigkeit ausübe, obwohl ihm die Gaststättenerlaubnis für das S. be- standskräftig widerrufen worden sei. Den von der S. gestellten Eilantrag lehnte die erkennende Kammer ab (vgl. VG Bremen, Beschluss vom 07.09.2012, a. a. O.). Die dagegen gerichtete Beschwerde wies das Oberverwaltungsgericht Bremen zurück (vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 09.10.2012 - 2 B 240/12 -, juris).

Nachdem mit notarieller Urkunde vom 15.11.2012 die Antragstellerin errichtet worden war und der Geschäftsführer der Antragstellerin am folgenden Tag mit Herrn B. einen Pachtver- trag über die Räumlichkeiten des S. abgeschlossen hatte, der wenige Tage später dahinge- hend modifiziert wurde, dass die zunächst vereinbarte Umsatzpacht gestrichen wurde, bean- tragte die Antragstellerin am 20.11.2012 bei dem der Antragsgegnerin die Erteilung einer Gaststättenerlaubnis für den Betrieb des S. . Wegen der weiteren Einzelheiten wird bezüglich der Errichtung der Antragstellerin auf die Ablichtung der Urkundenrolle des Notars Dr. L. (Bl. 66 - 68 GA), auf die Ablichtung des Pachtvertrags (Bl. 70 - 76) und der hierzu am 23.11.2012 getroffenen Zusatzvereinbarung (Bl. 79 f. GA) sowie auf den Antrag vom 20.11.2012 (Bl. 1 - 15 Band I BA) Bezug genommen.

Mit Bescheid vom 05.02.2013 lehnte das den Antrag auf Erteilung einer personenbezogenen Erlaubnis nach dem BremGastG zum Führen von Gaststättenbetrieben in Bremen ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Erlaubnis gemäß § 2 Abs. 2 Brem- GastG zu versagen sei, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigten, dass der Antragsteller die für den Gaststättenbetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitze. Diese besitze nicht, wer nicht die Gewähr dafür biete, dass er das Gewerbe zukünftig ordnungsgemäß, d. h. im Einklang mit dem geltenden Recht, ausüben werde. Diese Gewähr biete der Geschäftsführer der Antragsstellerin nicht. Vielmehr werde mit ihm der bestimmende Einfluss eines unzuver- lässigen Dritten auf den Betriebsablauf des S. zu erwarten sein. Nach den vorliegenden Er- kenntnissen sei das Stubu unter der formalen Betreiberverantwortlichkeit der S. kon- tinuierlich dem bestimmenden Einfluss Herrn B. s ausgesetzt gewesen. Dies gelte aufgrund der umfänglichen Beweislage durch Zeugenaussagen auch für die Zeit der formalen Geschäftsführereigenschaft des Geschäftsführers der Antragstellerin in der Zeit von Juli 2007 bis Mai 2010. Ehemalige Mitarbeiter der S. sowie der im Stubu ein- gesetzten Sicherheitsfirma hätten ausgesagt, dass der Geschäftsführer der Antragstellerin während seiner Tätigkeit als Geschäftsführer der S. keinen Einfluss auf die Zahlung und Buchhaltung bezüglich des Stubu gehabt habe und sämtliche Entscheidungen von Herrn B. bzw. dessen ehemaliger Ehefrau, Frau B. , getroffen worden seien. Aus einem Urteil des Landgerichts Braunschweig (Urteil vom 11.05.2011 - 1 O 1351/10) ergebe sich,

- 5 - - 4 - dass Herr B. die Einlage der S. an der Stelle des Geschäftsführers der An- tragstellerin geleistet habe. Damit sei der Geschäftsführer der Antragstellerin von Beginn an finanziell von Herrn B. abhängig und nicht selbst der maßgeblich Verantwortliche ge- wesen. Der nach dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Bremen vom 09.10.2012 er- mittelte Sachverhalt offenbare schlüssig, dass bereits von der Gründung der S. an die Grundidee Herrn B. s bestanden habe und verfolgt worden sei, nach dem Widerruf der Gaststättenkonzession seinen bestimmenden Einfluss auf das Stubu aufrechtzuerhalten. Eine vergleichbare Situation sei nunmehr erneut zu besorgen. Hierfür spreche u. a., dass zu- nächst Herrn B. laut Pachtvertrag eine Umsatzbeteiligung von 15 % eingeräumt werden sollte. Nach übereinstimmenden Aussagen mehrerer Zeugen seien an den Geschäfts- führer der Antragstellerin während dessen Zeit als Geschäftsführer der S. über das Gehalt als Geschäftsführer i. H. v. 7.500,- Euro hinaus monatlich mehrere tausend Euro in bar ausgezahlt worden. Abgesehen von dem Versagungsgrund der ernsthaft zu besorgenden unzulässigen Einflussnahme durch Herrn B. bestünden weitere erhebliche Zwei- fel an der gaststättenrechtlichen Zuverlässigkeit des Geschäftsführers der Antragstellerin, weil gegen diesen Strafverfahren wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung und der Vorent- haltung und Veruntreuung von Arbeitsentgelt eingeleitet worden seien. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Bescheid vom 05.02.2013 Bezug genommen (vgl. Bl. 96 - 101 Band I BA).

Die Antragstellerin hat am 01.03.2013 Klage erhoben und den vorliegenden Eilantrag gestellt, mit dem sie die Verpflichtung der Antragsgegnerin begehrt, ihr bis zum rechtskräftigen Ab- schluss des Hauptsacheverfahrens eine vorläufige personenbezogene Erlaubnis nach dem BremGastG zum Betrieb des Stubu zu erteilen. Zur Begründung führt sie aus, dass sie einen Anordnungsanspruch geltend machen könne. Ihr Geschäftsführer sei zuverlässig. Insbeson- dere sei nicht zu erwarten, dass er sich einem bestimmenden Einfluss eines unzuverlässigen Dritten auf den Betriebsablauf nicht zu entziehen vermöge. Die von der Antragsgegnerin an- geführten Zeugen hätten zum Teil persönliche Gründe, nicht zu Gunsten ihres Geschäftsfüh- rers auszusagen. Schließlich könne die bloße Einleitung eines Ermittlungsverfahrens unter keinen Umständen geeignet sein, die Unzuverlässigkeit eines Gewerbetreibenden zu begrün- den. Darüber hinaus liege auch ein Anordnungsgrund vor. Ihr sei ein Abwarten des Hauptsa- cheverfahrens nicht zuzumuten, weil dies die Antragsgegnerin in die Lage versetzen würde, weiteres angeblich belastendes Material gegen ihren Geschäftsführer beizubringen und somit das Verfahren immer weiter zu verzögern. Jedes weitere Zuwarten brächte sie in erhebliche finanzielle Schwierigkeiten, insbesondere in Insolvenzgefahr. Ihre geschätzten Gewinnausfäl- le beliefen sich bislang auf 230.000,- Euro. Die Voraussetzungen für eine beschränkte Vor- wegnahme der Hauptsache lägen vor. Wegen des weiteren Vortrags der Antragstellerin wird auf die Schriftsätze ihres Prozessbevollmächtigten nebst Anlagen vom 27.02.2013 (Bl. 14 -

- 6 - - 5 - 131 GA), vom 17.05.2013 (Bl. 283 - 371 GA), vom 11.06.2013 (Bl. 383 f. GA) sowie vom 24.06.2013 (Bl. 481 - 492 GA) Bezug genommen.

Die Antragsgegnerin ist dem Eilantrag entgegengetreten. Ergänzend führt sie insbesondere aus, dass die Erteilung einer gaststättenrechtlichen Erlaubnis im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache darstelle. Wegen der weite- ren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Antragsgegnerin nebst Anlagen vom 21.03.2013 (Bl. 134 - 281 GA) und 12.06.2013 (Bl. 377 - 380 GA) verwiesen.

II. Der zulässige Antrag ist unbegründet.

Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag, auch schon vor Klageerhe- bung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Ge- fahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Siche- rungsanordnung). Einstweilige Anordnungen sind gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachtei- le abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig er- scheint (Regelungsanordnung). Der Antrag auf Erlass einer (einstweiligen) Regelungsanord- nung ist begründet, wenn der jeweilige Antragsteller einen Anordnungsanspruch und einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht hat. (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 Abs.1 ZPO). Während sich der Anordnungsanspruch auf den materiellen Anspruch, für den vorläufiger Rechtsschutz begehrt wird, bezieht, betrifft der Anordnungsgrund insbesonde- re die Eilbedürftigkeit. Maßgeblicher Zeitpunkt für die verwaltungsgerichtliche Beurteilung ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung. Die Antragstellerin hat vorliegend weder einen Anordnungsanspruch (1.) noch einen Anordnungsgrund (2.) glaubhaft gemacht.

1. Ein Anordnungsanspruch ist für den Erlass einer Regelungsanordnung grundsätzlich glaub- haft gemacht, wenn eine aufgrund summarischer Prüfung vorzunehmende Vorausbeurteilung der Erfolgsaussichten einer Hauptsacheklage ergibt, dass das Obsiegen in der Hauptsache zumindest überwiegend wahrscheinlich ist (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 30.07.1991 - 4 m 116/91 -, NVwZ-RR 1992, 387, m. w. N.). Vorliegend erscheint es bereits fraglich, ob un- ter Zugrundelegung des Maßstabes der überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon ausgegan- gen werden kann, die Antragstellerin werde in der Hauptsache obsiegen. Dies kann indes dahingestellt bleiben, weil die Antragstellerin eine regelmäßig unzulässige, dem Sinn und Zweck einer einstweiligen Anordnung widersprechende Vorwegnahme der Hauptsache be-

- 7 - - 6 - gehrt (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 05.01.1994 - 6 B 2944/93 - juris Rn. 14). Eine solche ist anzunehmen, wenn die einstweilige Anordnung einer vorläufigen Verurteilung in der Hauptsache gleichkommt (vgl. VGH München, Beschluss vom 18.07.1989 - 4 CE 89.2120 -, NVwZ-RR 1990, 99 (100)). Dies ist vorliegend der Fall, da die Antragstellerin bei Stattgabe ihres Antrags jedenfalls bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren das Stubu ohne Weiteres so betreiben könnte, als sei sie im Besitz einer gaststättenrechtli- chen Erlaubnis. Die Antragstellerin erstrebt eine Regelung, für die ihr im Anordnungsverfahren uneingeschränkt und unentziehbar eine Rechtsposition eingeräumt würde, die entsprechend der Natur der Sache bis zur Hauptsacheentscheidung nur endgültig getroffen werden kann (vgl. VG Bremen, Beschluss vom 14.02.2012 - 5 V 1710/11 -, juris Rn. 14). Daran, dass vor- liegend durch die Antragstellerin mit der vorläufigen Erteilung einer gaststättenrechtlichen Er- laubnis eine Vorwegnahme der Hauptsache begehrt wird, ändert auch der Umstand nichts, dass die Vorwegnahme nicht endgültig ist und, falls die Antragstellerin im Klageverfahren un- terliegen sollte, rückgängig gemacht werden kann (vgl. OVG Koblenz, Beschluss vom 21.10.1987 - 12 B 109/87 -, NVwZ-RR 1988, 19; VGH Mannheim, Beschluss vom 20.09.1994 - 9 S 687/94 -, juris Rn. 3; OVG Münster, Beschluss vom 05.01.1994, a. a. O.). Ein solches Rückgängigmachen hätte nämlich nur Bedeutung für die Zukunft und ließe außer Acht, dass die Antragstellerin bis zum Zeitpunkt der Hauptsacheentscheidung erhebliche Gewinne erwirt- schaftet hätte, die ihr dann nur schwer wieder entzogen werden könnten. Auch die Verpflich- tung der Antragsgegnerin im vorliegenden Verfahren, der Antragstellerin die von dieser bean- tragte vorläufige Erlaubnis nach § 2 Abs. 3 BremGastG bis zum Abschluss des Hauptsache- verfahrens zu erteilen, liefe auf eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache hinaus. In- soweit gelten die oben gemachten Ausführungen entsprechend.

Im Fall der Vorwegnahme der Hauptsache sind erhöhte Anforderungen an die Glaubhaftma- chung des Anordnungsanspruches zu stellen. Zulässig ist die Vorwegnahme der Hauptsache nur dann, wenn im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG die Regelung zur Gewährung eines effekti- ven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist, also wenn die sonst zu erwartenden Nachteile für den Antragsteller unzumutbar wären und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg auch in der Hauptsache spricht (st. obergerichtliche Rspr., vgl. bloß VGH München, Beschluss vom 18.07.1989, a. a. O.; VGH Mannheim, Beschluss vom 27.02.1992 - 9 S 505/92 -, NVwZ-RR 1992, 419 (420); OVG Koblenz, Beschluss vom 21.10.1987 a. a. O.; OVG Schleswig, Beschluss vom 30.07.1991, a. a. O.) Letzteres ist hier nicht der Fall.

Entgegen der Auffassung der Antragstellerin geht die Kammer nicht davon aus, dass ein Ob- siegen der Antragstellerin in der Hauptsache mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Sowohl die Antragstellerin als auch die Antragsgegnerin haben im vorliegenden Verfahren vor allem durch die Vorlage eidesstattlicher Versicherungen bzw. Abschriften von gegenüber der

- 8 - - 7 - Polizei Bremen getätigten Zeugenaussagen umfangreich zur Frage vorgetragen, ob der Ge- schäftsführer der Antragstellerin die nach § 2 Abs. 1 Satz 1 BremGastG erforderliche Zuver- lässigkeit für den Betrieb des Stubu besitzt. Dass dies der Fall ist, ist jedenfalls nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten. Zwar spricht - hierauf hat die Antragstellerin zutreffend ver- wiesen - für eine gaststättenrechtliche Zuverlässigkeit ihres Geschäftsführers, dass weder sein Führungszeugnis noch eine von dem eingeholte Auskunft aus dem Gewerbezentralregis- ter Eintragungen aufweisen. Auch weisen weitere vom etwa bei den Finanzbehörden einge- holte Auskünfte keine Auffälligkeiten auf. Gleichwohl kann allein hieraus nicht abgeleitet wer- den, dass der Geschäftsführer der Antragstellerin mit der im vorliegenden Verfahren erforder- lichen hohen Wahrscheinlichkeit gaststättenrechtlich zuverlässig ist. Zum einen ist zu befürch- ten, dass der Geschäftsführer der Antragstellerin die erforderliche Zuverlässigkeit nicht be- sitzt, weil er möglicherweise einem unzuverlässigen Dritten bestimmenden Einfluss auf den Betrieb des Stubu einräumen wird. Diesen - durch diverse Zeugenaussagen zur Geschäfts- führertätigkeit des Geschäftsführers der Antragstellerin für die S. im Zeitraum 2007 bis 2010 und das von der Antragsgegnerin zitierte Urteil des Landgerichts Braunschweig er- härteten - Verdacht der Antragsgegnerin, vermag die Antragstellerin auch durch die Vorlage eidesstattlicher Versicherungen nicht in einem solchen Maße zu entkräften, dass von einem Obsiegen mit hoher Wahrscheinlichkeit in der Hauptsache ausgegangen werden könnte. Zum anderen spricht gegen eine hohe Wahrscheinlichkeit für ein Obsiegen der Antragstellerin in der Hauptsache, dass gegen ihren Geschäftsführer wegen des Verdachts der Steuerhinter- ziehung und des Verdachts des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt bei der Staatsanwaltschaft Bremen Ermittlungsverfahren betrieben werden. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin können diese Ermittlungsverfahren bei der Beurteilung der gaststätten- rechtlichen Zuverlässigkeit des Geschäftsführers der Antragstellerin Berücksichtigung finden. Denn Grundlage für die Bewertung, ob ein Gewerbetreibender die erforderliche Zuverlässig- keit besitzt, ist nicht die Tatsache der Bestrafung bzw. des Erlasses eines Bußgeldbescheides an sich, sondern der zugrunde liegende Lebenssachverhalt. Strafrechtliche Unschuldsvermu- tungen beziehen sich ausschließlich auf die strafrechtliche Seite; für die Bewertung der ge- werberechtlichen Zuverlässigkeit kommt es hierauf nicht an (BVerwG, Urteil vom 02.02.1982 - 1 C 14/78 - juris Rn. 44). Aus den vorgenannten Gründen wird die Frage, ob der Geschäfts- führer der Antragstellerin die für den Betrieb des Stubu erforderliche Zuverlässigkeit besitzt, in einer umfassenden Beweisaufnahme im Hauptsacheverfahren zu klären sein, da dem Verfah- ren des vorläufigen Rechtsschutzes eine Beweiserhebung grundsätzlich fremd ist (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO).

2. Darüber hinaus hat die Antragstellerin auch einen Anordnungsgrund nicht glaubhaft ge- macht. Es kann dahinstehen, ob die Antragstellerin besonders schwerwiegende Nachteile, die eine Verweisung auf das Hauptsacheverfahren für sie bedeuten würde, glaubhaft gemacht hat

- 9 - - 8 - (s. o.). Es fehlt schon deshalb an einem Anordnungsgrund, weil es der Antragstellerin zuge- mutet werden kann, ihren Betrieb erst nach Erteilung einer Gaststättenerlaubnis zu eröffnen. Die hieraus entstehenden wirtschaftlichen Nachteile werden allen Bewerbern um eine Gast- stättenerlaubnis angesichts der Ausgestaltung als Verbotstatbestand mit Erlaubnisvorbehalt von der Rechtsordnung zugemutet (vgl. Metzner, GastG, 6. Aufl., § 2 Rn. 72; VGH München, Beschluss vom 16.09.2011 - 22 CE 11.2174 - juris Rn. 7). Dass die Antragstellerin schon ei- nen Pachtvertrag ohne Rücktrittsvorbehalt für den Fall, dass ihr eine gaststättenrechtliche Erlaubnis nicht erteilt wird, mit dem Eigentümer der Räumlichkeiten des Stubu abgeschlossen hat, fällt in ihren Risikobereich. Etwas anderes folgt auch nicht aus der von der Antragstellerin zitierten Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes (Beschluss vom 08.11.1995 - 14 TG 3375/95 -, juris). Der Sachverhalt, der diesem Beschluss zu Grunde lag, ist mit dem vorliegenden nicht vergleichbar. In dem dort entschiedenen Fall stellte der Gaststättenbetrieb aufgrund einer vorläufigen Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 GastG bereits eine legale wirtschaftli- che Existenzgrundlage für den Betroffenen dar, die durch das Auslaufen der vorläufigen Er- laubnis und die Versagung der endgültigen Konzession nach § 2 Abs. 1 GastG gefährdet wurde. Eine solche legale wirtschaftliche Existenzgrundlage ist vorliegend nicht gegeben, da der Antragstellerin auch eine vorläufige gaststättenrechtliche Erlaubnis bisher nicht erteilt wor- den ist.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 1 Alt. 1, 52 Abs. 1 GKG (vgl. Ziff. 54.1, 1.5 Satz 1 Streitwertkatalog 2004). R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss ist - abgesehen von der Streitwertfestsetzung - die Beschwerde an das Ober- verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen statthaft. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe dieses Beschlusses bei dem

Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich)

einzulegen und innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Beschlusses zu begründen. Die Be- schwerde muss von einem Rechtsanwalt oder einem sonst nach § 67 Abs. 4 VwGO zur Vertretung berechtigten Bevollmächtigten eingelegt werden.

Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Ober- verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, einzureichen. Die Beschwerde muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entschei- dung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander set- zen.

Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der Freien Hanse- stadt Bremen statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt oder das Verwaltungsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Haupt- sache Rechtskraft erlangt hat oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem

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schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

gez. Sperlich

gez. Korrell

gez. Stahnke

Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen Az.: 5 V 259/13 Beschluss In der Verwaltungsrechtssache

hat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 5. Kammer - durch Richter Sper- lich, Richterin Korrell und Richter Stahnke am 24. Juni 2013 beschlossen:

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.

Der Streitwert wird auf 230.000,- Euro festgesetzt.

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I. Die Antragstellerin begehrt eine Gaststättenerlaubnis für den Betrieb mehrerer Diskotheken.

Die Antragstellerin, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, wurde von ihrem Alleingesell- schafter, der zugleich auch ihr Geschäftsführer ist, zum Zwecke des Betriebs mehrerer, bis- lang im Gebäude R. in Bremen betriebener Diskotheken gegründet. Hierbei handelt es sich um die im Kellergeschoss des Gebäudes belegene Diskothek „Stubu“, die Diskothek „Cocu- nut“ im Erdgeschoss und um die Diskotheken „Skyline“ und „sixties“ sowie „Latin Lounge“ im 1. und 2. Obergeschoss (im Folgenden wird zur Vereinfachung der gesamte Betrieb im Hause R. als „Stubu“ bezeichnet). Eigentümer der Räumlichkeiten ist Herr B. , der die Diskothek bis in das Jahr 2006 persönlich betrieb. Nachdem das Verhalten der von Herrn B. be- schäftigten Türsteher in den Jahren 2001 bis 2006 wiederholt Gegenstand polizeilicher oder staatsanwaltschaftlicher Ermittlungen gewesen und es zu weiteren Unstimmigkeiten zwischen Herrn B. und der zuständigen Behörde in Bezug auf die Betriebsführung gekommen war, widerrief das der Antragsgegnerin mit bestandskräftiger Verfügung vom 04.12.2006 die Herrn B . erteilte Erlaubnis zum Betrieb einer Diskothek mit regelmäßigen Tanz- und Liveauftritten und begründete dies damit, dass Herr B. nicht mehr die zur Führung eines Gaststättenbetriebes erforderliche Zuverlässigkeit besitze.

Im April 2007 stellte der Geschäftsführer der Antragstellerin als Alleingesellschafter und Ge- schäftsführer der neu gegründeten S. einen Antrag auf Erteilung einer Gaststätten- erlaubnis, der im Juli 2007 positiv beschieden wurde. Mit notariellem Vertrag bot der Ge- schäftsführer der Antragstellerin Herrn B. im Februar 2010 unwiderruflich die Über- tragung der Geschäftsanteile an der S. an. Herr B. erklärte im Mai 2010 die Annahme dieses Angebots und berief den Geschäftsführer der Antragstellerin mit Wirkung vom selben Tag als Geschäftsführer ab und setzte einen neuen Geschäftsführer ein. In der Folgezeit wurden von Herrn B. weitere Personen zu Geschäftsführern der S. be- rufen. Wegen der Unzuverlässigkeit eines der Geschäftsführer widerrief das im August 2010 die der S. erteilte Gaststättenerlaubnis. Nach dem Ausscheiden dieses Geschäfts- führers aus der Geschäftsführung erteilte das der S. Ende November 2010 eine neue Gaststättenerlaubnis (vgl. hierzu VG Bremen, Beschluss vom 07.09.2012 - 5 V 1137/12 -, juris Rn. 3 ff.).

Mit für sofort vollziehbar erklärter Verfügung vom 01.08.2012 nahm das der Antragsgegnerin u. a. die der S. im November 2010 erteilte Gaststättenerlaubnis zurück. Zur Be- gründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Gaststättenerlaubnis sei zurückzunehmen,

- 4 - - 3 - da die S. die für den Gaststättenbetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besit- ze. Diese sei lediglich Strohmann für Herrn B. , der einen beherrschenden Einfluss auf ihre Geschäftstätigkeit ausübe, obwohl ihm die Gaststättenerlaubnis für das S. be- standskräftig widerrufen worden sei. Den von der S. gestellten Eilantrag lehnte die erkennende Kammer ab (vgl. VG Bremen, Beschluss vom 07.09.2012, a. a. O.). Die dagegen gerichtete Beschwerde wies das Oberverwaltungsgericht Bremen zurück (vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 09.10.2012 - 2 B 240/12 -, juris).

Nachdem mit notarieller Urkunde vom 15.11.2012 die Antragstellerin errichtet worden war und der Geschäftsführer der Antragstellerin am folgenden Tag mit Herrn B. einen Pachtver- trag über die Räumlichkeiten des S. abgeschlossen hatte, der wenige Tage später dahinge- hend modifiziert wurde, dass die zunächst vereinbarte Umsatzpacht gestrichen wurde, bean- tragte die Antragstellerin am 20.11.2012 bei dem der Antragsgegnerin die Erteilung einer Gaststättenerlaubnis für den Betrieb des S. . Wegen der weiteren Einzelheiten wird bezüglich der Errichtung der Antragstellerin auf die Ablichtung der Urkundenrolle des Notars Dr. L. (Bl. 66 - 68 GA), auf die Ablichtung des Pachtvertrags (Bl. 70 - 76) und der hierzu am 23.11.2012 getroffenen Zusatzvereinbarung (Bl. 79 f. GA) sowie auf den Antrag vom 20.11.2012 (Bl. 1 - 15 Band I BA) Bezug genommen.

Mit Bescheid vom 05.02.2013 lehnte das den Antrag auf Erteilung einer personenbezogenen Erlaubnis nach dem BremGastG zum Führen von Gaststättenbetrieben in Bremen ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Erlaubnis gemäß § 2 Abs. 2 Brem- GastG zu versagen sei, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigten, dass der Antragsteller die für den Gaststättenbetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitze. Diese besitze nicht, wer nicht die Gewähr dafür biete, dass er das Gewerbe zukünftig ordnungsgemäß, d. h. im Einklang mit dem geltenden Recht, ausüben werde. Diese Gewähr biete der Geschäftsführer der Antragsstellerin nicht. Vielmehr werde mit ihm der bestimmende Einfluss eines unzuver- lässigen Dritten auf den Betriebsablauf des S. zu erwarten sein. Nach den vorliegenden Er- kenntnissen sei das Stubu unter der formalen Betreiberverantwortlichkeit der S. kon- tinuierlich dem bestimmenden Einfluss Herrn B. s ausgesetzt gewesen. Dies gelte aufgrund der umfänglichen Beweislage durch Zeugenaussagen auch für die Zeit der formalen Geschäftsführereigenschaft des Geschäftsführers der Antragstellerin in der Zeit von Juli 2007 bis Mai 2010. Ehemalige Mitarbeiter der S. sowie der im Stubu ein- gesetzten Sicherheitsfirma hätten ausgesagt, dass der Geschäftsführer der Antragstellerin während seiner Tätigkeit als Geschäftsführer der S. keinen Einfluss auf die Zahlung und Buchhaltung bezüglich des Stubu gehabt habe und sämtliche Entscheidungen von Herrn B. bzw. dessen ehemaliger Ehefrau, Frau B. , getroffen worden seien. Aus einem Urteil des Landgerichts Braunschweig (Urteil vom 11.05.2011 - 1 O 1351/10) ergebe sich,

- 5 - - 4 - dass Herr B. die Einlage der S. an der Stelle des Geschäftsführers der An- tragstellerin geleistet habe. Damit sei der Geschäftsführer der Antragstellerin von Beginn an finanziell von Herrn B. abhängig und nicht selbst der maßgeblich Verantwortliche ge- wesen. Der nach dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Bremen vom 09.10.2012 er- mittelte Sachverhalt offenbare schlüssig, dass bereits von der Gründung der S. an die Grundidee Herrn B. s bestanden habe und verfolgt worden sei, nach dem Widerruf der Gaststättenkonzession seinen bestimmenden Einfluss auf das Stubu aufrechtzuerhalten. Eine vergleichbare Situation sei nunmehr erneut zu besorgen. Hierfür spreche u. a., dass zu- nächst Herrn B. laut Pachtvertrag eine Umsatzbeteiligung von 15 % eingeräumt werden sollte. Nach übereinstimmenden Aussagen mehrerer Zeugen seien an den Geschäfts- führer der Antragstellerin während dessen Zeit als Geschäftsführer der S. über das Gehalt als Geschäftsführer i. H. v. 7.500,- Euro hinaus monatlich mehrere tausend Euro in bar ausgezahlt worden. Abgesehen von dem Versagungsgrund der ernsthaft zu besorgenden unzulässigen Einflussnahme durch Herrn B. bestünden weitere erhebliche Zwei- fel an der gaststättenrechtlichen Zuverlässigkeit des Geschäftsführers der Antragstellerin, weil gegen diesen Strafverfahren wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung und der Vorent- haltung und Veruntreuung von Arbeitsentgelt eingeleitet worden seien. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Bescheid vom 05.02.2013 Bezug genommen (vgl. Bl. 96 - 101 Band I BA).

Die Antragstellerin hat am 01.03.2013 Klage erhoben und den vorliegenden Eilantrag gestellt, mit dem sie die Verpflichtung der Antragsgegnerin begehrt, ihr bis zum rechtskräftigen Ab- schluss des Hauptsacheverfahrens eine vorläufige personenbezogene Erlaubnis nach dem BremGastG zum Betrieb des Stubu zu erteilen. Zur Begründung führt sie aus, dass sie einen Anordnungsanspruch geltend machen könne. Ihr Geschäftsführer sei zuverlässig. Insbeson- dere sei nicht zu erwarten, dass er sich einem bestimmenden Einfluss eines unzuverlässigen Dritten auf den Betriebsablauf nicht zu entziehen vermöge. Die von der Antragsgegnerin an- geführten Zeugen hätten zum Teil persönliche Gründe, nicht zu Gunsten ihres Geschäftsfüh- rers auszusagen. Schließlich könne die bloße Einleitung eines Ermittlungsverfahrens unter keinen Umständen geeignet sein, die Unzuverlässigkeit eines Gewerbetreibenden zu begrün- den. Darüber hinaus liege auch ein Anordnungsgrund vor. Ihr sei ein Abwarten des Hauptsa- cheverfahrens nicht zuzumuten, weil dies die Antragsgegnerin in die Lage versetzen würde, weiteres angeblich belastendes Material gegen ihren Geschäftsführer beizubringen und somit das Verfahren immer weiter zu verzögern. Jedes weitere Zuwarten brächte sie in erhebliche finanzielle Schwierigkeiten, insbesondere in Insolvenzgefahr. Ihre geschätzten Gewinnausfäl- le beliefen sich bislang auf 230.000,- Euro. Die Voraussetzungen für eine beschränkte Vor- wegnahme der Hauptsache lägen vor. Wegen des weiteren Vortrags der Antragstellerin wird auf die Schriftsätze ihres Prozessbevollmächtigten nebst Anlagen vom 27.02.2013 (Bl. 14 -

- 6 - - 5 - 131 GA), vom 17.05.2013 (Bl. 283 - 371 GA), vom 11.06.2013 (Bl. 383 f. GA) sowie vom 24.06.2013 (Bl. 481 - 492 GA) Bezug genommen.

Die Antragsgegnerin ist dem Eilantrag entgegengetreten. Ergänzend führt sie insbesondere aus, dass die Erteilung einer gaststättenrechtlichen Erlaubnis im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache darstelle. Wegen der weite- ren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Antragsgegnerin nebst Anlagen vom 21.03.2013 (Bl. 134 - 281 GA) und 12.06.2013 (Bl. 377 - 380 GA) verwiesen.

II. Der zulässige Antrag ist unbegründet.

Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag, auch schon vor Klageerhe- bung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Ge- fahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Siche- rungsanordnung). Einstweilige Anordnungen sind gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachtei- le abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig er- scheint (Regelungsanordnung). Der Antrag auf Erlass einer (einstweiligen) Regelungsanord- nung ist begründet, wenn der jeweilige Antragsteller einen Anordnungsanspruch und einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht hat. (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 Abs.1 ZPO). Während sich der Anordnungsanspruch auf den materiellen Anspruch, für den vorläufiger Rechtsschutz begehrt wird, bezieht, betrifft der Anordnungsgrund insbesonde- re die Eilbedürftigkeit. Maßgeblicher Zeitpunkt für die verwaltungsgerichtliche Beurteilung ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung. Die Antragstellerin hat vorliegend weder einen Anordnungsanspruch (1.) noch einen Anordnungsgrund (2.) glaubhaft gemacht.

1. Ein Anordnungsanspruch ist für den Erlass einer Regelungsanordnung grundsätzlich glaub- haft gemacht, wenn eine aufgrund summarischer Prüfung vorzunehmende Vorausbeurteilung der Erfolgsaussichten einer Hauptsacheklage ergibt, dass das Obsiegen in der Hauptsache zumindest überwiegend wahrscheinlich ist (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 30.07.1991 - 4 m 116/91 -, NVwZ-RR 1992, 387, m. w. N.). Vorliegend erscheint es bereits fraglich, ob un- ter Zugrundelegung des Maßstabes der überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon ausgegan- gen werden kann, die Antragstellerin werde in der Hauptsache obsiegen. Dies kann indes dahingestellt bleiben, weil die Antragstellerin eine regelmäßig unzulässige, dem Sinn und Zweck einer einstweiligen Anordnung widersprechende Vorwegnahme der Hauptsache be-

- 7 - - 6 - gehrt (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 05.01.1994 - 6 B 2944/93 - juris Rn. 14). Eine solche ist anzunehmen, wenn die einstweilige Anordnung einer vorläufigen Verurteilung in der Hauptsache gleichkommt (vgl. VGH München, Beschluss vom 18.07.1989 - 4 CE 89.2120 -, NVwZ-RR 1990, 99 (100)). Dies ist vorliegend der Fall, da die Antragstellerin bei Stattgabe ihres Antrags jedenfalls bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren das Stubu ohne Weiteres so betreiben könnte, als sei sie im Besitz einer gaststättenrechtli- chen Erlaubnis. Die Antragstellerin erstrebt eine Regelung, für die ihr im Anordnungsverfahren uneingeschränkt und unentziehbar eine Rechtsposition eingeräumt würde, die entsprechend der Natur der Sache bis zur Hauptsacheentscheidung nur endgültig getroffen werden kann (vgl. VG Bremen, Beschluss vom 14.02.2012 - 5 V 1710/11 -, juris Rn. 14). Daran, dass vor- liegend durch die Antragstellerin mit der vorläufigen Erteilung einer gaststättenrechtlichen Er- laubnis eine Vorwegnahme der Hauptsache begehrt wird, ändert auch der Umstand nichts, dass die Vorwegnahme nicht endgültig ist und, falls die Antragstellerin im Klageverfahren un- terliegen sollte, rückgängig gemacht werden kann (vgl. OVG Koblenz, Beschluss vom 21.10.1987 - 12 B 109/87 -, NVwZ-RR 1988, 19; VGH Mannheim, Beschluss vom 20.09.1994 - 9 S 687/94 -, juris Rn. 3; OVG Münster, Beschluss vom 05.01.1994, a. a. O.). Ein solches Rückgängigmachen hätte nämlich nur Bedeutung für die Zukunft und ließe außer Acht, dass die Antragstellerin bis zum Zeitpunkt der Hauptsacheentscheidung erhebliche Gewinne erwirt- schaftet hätte, die ihr dann nur schwer wieder entzogen werden könnten. Auch die Verpflich- tung der Antragsgegnerin im vorliegenden Verfahren, der Antragstellerin die von dieser bean- tragte vorläufige Erlaubnis nach § 2 Abs. 3 BremGastG bis zum Abschluss des Hauptsache- verfahrens zu erteilen, liefe auf eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache hinaus. In- soweit gelten die oben gemachten Ausführungen entsprechend.

Im Fall der Vorwegnahme der Hauptsache sind erhöhte Anforderungen an die Glaubhaftma- chung des Anordnungsanspruches zu stellen. Zulässig ist die Vorwegnahme der Hauptsache nur dann, wenn im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG die Regelung zur Gewährung eines effekti- ven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist, also wenn die sonst zu erwartenden Nachteile für den Antragsteller unzumutbar wären und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg auch in der Hauptsache spricht (st. obergerichtliche Rspr., vgl. bloß VGH München, Beschluss vom 18.07.1989, a. a. O.; VGH Mannheim, Beschluss vom 27.02.1992 - 9 S 505/92 -, NVwZ-RR 1992, 419 (420); OVG Koblenz, Beschluss vom 21.10.1987 a. a. O.; OVG Schleswig, Beschluss vom 30.07.1991, a. a. O.) Letzteres ist hier nicht der Fall.

Entgegen der Auffassung der Antragstellerin geht die Kammer nicht davon aus, dass ein Ob- siegen der Antragstellerin in der Hauptsache mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Sowohl die Antragstellerin als auch die Antragsgegnerin haben im vorliegenden Verfahren vor allem durch die Vorlage eidesstattlicher Versicherungen bzw. Abschriften von gegenüber der

- 8 - - 7 - Polizei Bremen getätigten Zeugenaussagen umfangreich zur Frage vorgetragen, ob der Ge- schäftsführer der Antragstellerin die nach § 2 Abs. 1 Satz 1 BremGastG erforderliche Zuver- lässigkeit für den Betrieb des Stubu besitzt. Dass dies der Fall ist, ist jedenfalls nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten. Zwar spricht - hierauf hat die Antragstellerin zutreffend ver- wiesen - für eine gaststättenrechtliche Zuverlässigkeit ihres Geschäftsführers, dass weder sein Führungszeugnis noch eine von dem eingeholte Auskunft aus dem Gewerbezentralregis- ter Eintragungen aufweisen. Auch weisen weitere vom etwa bei den Finanzbehörden einge- holte Auskünfte keine Auffälligkeiten auf. Gleichwohl kann allein hieraus nicht abgeleitet wer- den, dass der Geschäftsführer der Antragstellerin mit der im vorliegenden Verfahren erforder- lichen hohen Wahrscheinlichkeit gaststättenrechtlich zuverlässig ist. Zum einen ist zu befürch- ten, dass der Geschäftsführer der Antragstellerin die erforderliche Zuverlässigkeit nicht be- sitzt, weil er möglicherweise einem unzuverlässigen Dritten bestimmenden Einfluss auf den Betrieb des Stubu einräumen wird. Diesen - durch diverse Zeugenaussagen zur Geschäfts- führertätigkeit des Geschäftsführers der Antragstellerin für die S. im Zeitraum 2007 bis 2010 und das von der Antragsgegnerin zitierte Urteil des Landgerichts Braunschweig er- härteten - Verdacht der Antragsgegnerin, vermag die Antragstellerin auch durch die Vorlage eidesstattlicher Versicherungen nicht in einem solchen Maße zu entkräften, dass von einem Obsiegen mit hoher Wahrscheinlichkeit in der Hauptsache ausgegangen werden könnte. Zum anderen spricht gegen eine hohe Wahrscheinlichkeit für ein Obsiegen der Antragstellerin in der Hauptsache, dass gegen ihren Geschäftsführer wegen des Verdachts der Steuerhinter- ziehung und des Verdachts des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt bei der Staatsanwaltschaft Bremen Ermittlungsverfahren betrieben werden. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin können diese Ermittlungsverfahren bei der Beurteilung der gaststätten- rechtlichen Zuverlässigkeit des Geschäftsführers der Antragstellerin Berücksichtigung finden. Denn Grundlage für die Bewertung, ob ein Gewerbetreibender die erforderliche Zuverlässig- keit besitzt, ist nicht die Tatsache der Bestrafung bzw. des Erlasses eines Bußgeldbescheides an sich, sondern der zugrunde liegende Lebenssachverhalt. Strafrechtliche Unschuldsvermu- tungen beziehen sich ausschließlich auf die strafrechtliche Seite; für die Bewertung der ge- werberechtlichen Zuverlässigkeit kommt es hierauf nicht an (BVerwG, Urteil vom 02.02.1982 - 1 C 14/78 - juris Rn. 44). Aus den vorgenannten Gründen wird die Frage, ob der Geschäfts- führer der Antragstellerin die für den Betrieb des Stubu erforderliche Zuverlässigkeit besitzt, in einer umfassenden Beweisaufnahme im Hauptsacheverfahren zu klären sein, da dem Verfah- ren des vorläufigen Rechtsschutzes eine Beweiserhebung grundsätzlich fremd ist (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO).

2. Darüber hinaus hat die Antragstellerin auch einen Anordnungsgrund nicht glaubhaft ge- macht. Es kann dahinstehen, ob die Antragstellerin besonders schwerwiegende Nachteile, die eine Verweisung auf das Hauptsacheverfahren für sie bedeuten würde, glaubhaft gemacht hat

- 9 - - 8 - (s. o.). Es fehlt schon deshalb an einem Anordnungsgrund, weil es der Antragstellerin zuge- mutet werden kann, ihren Betrieb erst nach Erteilung einer Gaststättenerlaubnis zu eröffnen. Die hieraus entstehenden wirtschaftlichen Nachteile werden allen Bewerbern um eine Gast- stättenerlaubnis angesichts der Ausgestaltung als Verbotstatbestand mit Erlaubnisvorbehalt von der Rechtsordnung zugemutet (vgl. Metzner, GastG, 6. Aufl., § 2 Rn. 72; VGH München, Beschluss vom 16.09.2011 - 22 CE 11.2174 - juris Rn. 7). Dass die Antragstellerin schon ei- nen Pachtvertrag ohne Rücktrittsvorbehalt für den Fall, dass ihr eine gaststättenrechtliche Erlaubnis nicht erteilt wird, mit dem Eigentümer der Räumlichkeiten des Stubu abgeschlossen hat, fällt in ihren Risikobereich. Etwas anderes folgt auch nicht aus der von der Antragstellerin zitierten Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes (Beschluss vom 08.11.1995 - 14 TG 3375/95 -, juris). Der Sachverhalt, der diesem Beschluss zu Grunde lag, ist mit dem vorliegenden nicht vergleichbar. In dem dort entschiedenen Fall stellte der Gaststättenbetrieb aufgrund einer vorläufigen Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 GastG bereits eine legale wirtschaftli- che Existenzgrundlage für den Betroffenen dar, die durch das Auslaufen der vorläufigen Er- laubnis und die Versagung der endgültigen Konzession nach § 2 Abs. 1 GastG gefährdet wurde. Eine solche legale wirtschaftliche Existenzgrundlage ist vorliegend nicht gegeben, da der Antragstellerin auch eine vorläufige gaststättenrechtliche Erlaubnis bisher nicht erteilt wor- den ist.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 1 Alt. 1, 52 Abs. 1 GKG (vgl. Ziff. 54.1, 1.5 Satz 1 Streitwertkatalog 2004). R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss ist - abgesehen von der Streitwertfestsetzung - die Beschwerde an das Ober- verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen statthaft. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe dieses Beschlusses bei dem

Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich)

einzulegen und innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Beschlusses zu begründen. Die Be- schwerde muss von einem Rechtsanwalt oder einem sonst nach § 67 Abs. 4 VwGO zur Vertretung berechtigten Bevollmächtigten eingelegt werden.

Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Ober- verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, einzureichen. Die Beschwerde muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entschei- dung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander set- zen.

Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der Freien Hanse- stadt Bremen statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt oder das Verwaltungsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Haupt- sache Rechtskraft erlangt hat oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem

- 9 -

Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich)

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

gez. Sperlich

gez. Korrell

gez. Stahnke

Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen Az.: 5 V 259/13 Beschluss In der Verwaltungsrechtssache

hat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 5. Kammer - durch Richter Sper- lich, Richterin Korrell und Richter Stahnke am 24. Juni 2013 beschlossen:

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.

Der Streitwert wird auf 230.000,- Euro festgesetzt.

- 3 - - 2 - G r ü n d e

I. Die Antragstellerin begehrt eine Gaststättenerlaubnis für den Betrieb mehrerer Diskotheken.

Die Antragstellerin, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, wurde von ihrem Alleingesell- schafter, der zugleich auch ihr Geschäftsführer ist, zum Zwecke des Betriebs mehrerer, bis- lang im Gebäude R. in Bremen betriebener Diskotheken gegründet. Hierbei handelt es sich um die im Kellergeschoss des Gebäudes belegene Diskothek „Stubu“, die Diskothek „Cocu- nut“ im Erdgeschoss und um die Diskotheken „Skyline“ und „sixties“ sowie „Latin Lounge“ im 1. und 2. Obergeschoss (im Folgenden wird zur Vereinfachung der gesamte Betrieb im Hause R. als „Stubu“ bezeichnet). Eigentümer der Räumlichkeiten ist Herr B. , der die Diskothek bis in das Jahr 2006 persönlich betrieb. Nachdem das Verhalten der von Herrn B. be- schäftigten Türsteher in den Jahren 2001 bis 2006 wiederholt Gegenstand polizeilicher oder staatsanwaltschaftlicher Ermittlungen gewesen und es zu weiteren Unstimmigkeiten zwischen Herrn B. und der zuständigen Behörde in Bezug auf die Betriebsführung gekommen war, widerrief das der Antragsgegnerin mit bestandskräftiger Verfügung vom 04.12.2006 die Herrn B . erteilte Erlaubnis zum Betrieb einer Diskothek mit regelmäßigen Tanz- und Liveauftritten und begründete dies damit, dass Herr B. nicht mehr die zur Führung eines Gaststättenbetriebes erforderliche Zuverlässigkeit besitze.

Im April 2007 stellte der Geschäftsführer der Antragstellerin als Alleingesellschafter und Ge- schäftsführer der neu gegründeten S. einen Antrag auf Erteilung einer Gaststätten- erlaubnis, der im Juli 2007 positiv beschieden wurde. Mit notariellem Vertrag bot der Ge- schäftsführer der Antragstellerin Herrn B. im Februar 2010 unwiderruflich die Über- tragung der Geschäftsanteile an der S. an. Herr B. erklärte im Mai 2010 die Annahme dieses Angebots und berief den Geschäftsführer der Antragstellerin mit Wirkung vom selben Tag als Geschäftsführer ab und setzte einen neuen Geschäftsführer ein. In der Folgezeit wurden von Herrn B. weitere Personen zu Geschäftsführern der S. be- rufen. Wegen der Unzuverlässigkeit eines der Geschäftsführer widerrief das im August 2010 die der S. erteilte Gaststättenerlaubnis. Nach dem Ausscheiden dieses Geschäfts- führers aus der Geschäftsführung erteilte das der S. Ende November 2010 eine neue Gaststättenerlaubnis (vgl. hierzu VG Bremen, Beschluss vom 07.09.2012 - 5 V 1137/12 -, juris Rn. 3 ff.).

Mit für sofort vollziehbar erklärter Verfügung vom 01.08.2012 nahm das der Antragsgegnerin u. a. die der S. im November 2010 erteilte Gaststättenerlaubnis zurück. Zur Be- gründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Gaststättenerlaubnis sei zurückzunehmen,

- 4 - - 3 - da die S. die für den Gaststättenbetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besit- ze. Diese sei lediglich Strohmann für Herrn B. , der einen beherrschenden Einfluss auf ihre Geschäftstätigkeit ausübe, obwohl ihm die Gaststättenerlaubnis für das S. be- standskräftig widerrufen worden sei. Den von der S. gestellten Eilantrag lehnte die erkennende Kammer ab (vgl. VG Bremen, Beschluss vom 07.09.2012, a. a. O.). Die dagegen gerichtete Beschwerde wies das Oberverwaltungsgericht Bremen zurück (vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 09.10.2012 - 2 B 240/12 -, juris).

Nachdem mit notarieller Urkunde vom 15.11.2012 die Antragstellerin errichtet worden war und der Geschäftsführer der Antragstellerin am folgenden Tag mit Herrn B. einen Pachtver- trag über die Räumlichkeiten des S. abgeschlossen hatte, der wenige Tage später dahinge- hend modifiziert wurde, dass die zunächst vereinbarte Umsatzpacht gestrichen wurde, bean- tragte die Antragstellerin am 20.11.2012 bei dem der Antragsgegnerin die Erteilung einer Gaststättenerlaubnis für den Betrieb des S. . Wegen der weiteren Einzelheiten wird bezüglich der Errichtung der Antragstellerin auf die Ablichtung der Urkundenrolle des Notars Dr. L. (Bl. 66 - 68 GA), auf die Ablichtung des Pachtvertrags (Bl. 70 - 76) und der hierzu am 23.11.2012 getroffenen Zusatzvereinbarung (Bl. 79 f. GA) sowie auf den Antrag vom 20.11.2012 (Bl. 1 - 15 Band I BA) Bezug genommen.

Mit Bescheid vom 05.02.2013 lehnte das den Antrag auf Erteilung einer personenbezogenen Erlaubnis nach dem BremGastG zum Führen von Gaststättenbetrieben in Bremen ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Erlaubnis gemäß § 2 Abs. 2 Brem- GastG zu versagen sei, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigten, dass der Antragsteller die für den Gaststättenbetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitze. Diese besitze nicht, wer nicht die Gewähr dafür biete, dass er das Gewerbe zukünftig ordnungsgemäß, d. h. im Einklang mit dem geltenden Recht, ausüben werde. Diese Gewähr biete der Geschäftsführer der Antragsstellerin nicht. Vielmehr werde mit ihm der bestimmende Einfluss eines unzuver- lässigen Dritten auf den Betriebsablauf des S. zu erwarten sein. Nach den vorliegenden Er- kenntnissen sei das Stubu unter der formalen Betreiberverantwortlichkeit der S. kon- tinuierlich dem bestimmenden Einfluss Herrn B. s ausgesetzt gewesen. Dies gelte aufgrund der umfänglichen Beweislage durch Zeugenaussagen auch für die Zeit der formalen Geschäftsführereigenschaft des Geschäftsführers der Antragstellerin in der Zeit von Juli 2007 bis Mai 2010. Ehemalige Mitarbeiter der S. sowie der im Stubu ein- gesetzten Sicherheitsfirma hätten ausgesagt, dass der Geschäftsführer der Antragstellerin während seiner Tätigkeit als Geschäftsführer der S. keinen Einfluss auf die Zahlung und Buchhaltung bezüglich des Stubu gehabt habe und sämtliche Entscheidungen von Herrn B. bzw. dessen ehemaliger Ehefrau, Frau B. , getroffen worden seien. Aus einem Urteil des Landgerichts Braunschweig (Urteil vom 11.05.2011 - 1 O 1351/10) ergebe sich,

- 5 - - 4 - dass Herr B. die Einlage der S. an der Stelle des Geschäftsführers der An- tragstellerin geleistet habe. Damit sei der Geschäftsführer der Antragstellerin von Beginn an finanziell von Herrn B. abhängig und nicht selbst der maßgeblich Verantwortliche ge- wesen. Der nach dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Bremen vom 09.10.2012 er- mittelte Sachverhalt offenbare schlüssig, dass bereits von der Gründung der S. an die Grundidee Herrn B. s bestanden habe und verfolgt worden sei, nach dem Widerruf der Gaststättenkonzession seinen bestimmenden Einfluss auf das Stubu aufrechtzuerhalten. Eine vergleichbare Situation sei nunmehr erneut zu besorgen. Hierfür spreche u. a., dass zu- nächst Herrn B. laut Pachtvertrag eine Umsatzbeteiligung von 15 % eingeräumt werden sollte. Nach übereinstimmenden Aussagen mehrerer Zeugen seien an den Geschäfts- führer der Antragstellerin während dessen Zeit als Geschäftsführer der S. über das Gehalt als Geschäftsführer i. H. v. 7.500,- Euro hinaus monatlich mehrere tausend Euro in bar ausgezahlt worden. Abgesehen von dem Versagungsgrund der ernsthaft zu besorgenden unzulässigen Einflussnahme durch Herrn B. bestünden weitere erhebliche Zwei- fel an der gaststättenrechtlichen Zuverlässigkeit des Geschäftsführers der Antragstellerin, weil gegen diesen Strafverfahren wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung und der Vorent- haltung und Veruntreuung von Arbeitsentgelt eingeleitet worden seien. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Bescheid vom 05.02.2013 Bezug genommen (vgl. Bl. 96 - 101 Band I BA).

Die Antragstellerin hat am 01.03.2013 Klage erhoben und den vorliegenden Eilantrag gestellt, mit dem sie die Verpflichtung der Antragsgegnerin begehrt, ihr bis zum rechtskräftigen Ab- schluss des Hauptsacheverfahrens eine vorläufige personenbezogene Erlaubnis nach dem BremGastG zum Betrieb des Stubu zu erteilen. Zur Begründung führt sie aus, dass sie einen Anordnungsanspruch geltend machen könne. Ihr Geschäftsführer sei zuverlässig. Insbeson- dere sei nicht zu erwarten, dass er sich einem bestimmenden Einfluss eines unzuverlässigen Dritten auf den Betriebsablauf nicht zu entziehen vermöge. Die von der Antragsgegnerin an- geführten Zeugen hätten zum Teil persönliche Gründe, nicht zu Gunsten ihres Geschäftsfüh- rers auszusagen. Schließlich könne die bloße Einleitung eines Ermittlungsverfahrens unter keinen Umständen geeignet sein, die Unzuverlässigkeit eines Gewerbetreibenden zu begrün- den. Darüber hinaus liege auch ein Anordnungsgrund vor. Ihr sei ein Abwarten des Hauptsa- cheverfahrens nicht zuzumuten, weil dies die Antragsgegnerin in die Lage versetzen würde, weiteres angeblich belastendes Material gegen ihren Geschäftsführer beizubringen und somit das Verfahren immer weiter zu verzögern. Jedes weitere Zuwarten brächte sie in erhebliche finanzielle Schwierigkeiten, insbesondere in Insolvenzgefahr. Ihre geschätzten Gewinnausfäl- le beliefen sich bislang auf 230.000,- Euro. Die Voraussetzungen für eine beschränkte Vor- wegnahme der Hauptsache lägen vor. Wegen des weiteren Vortrags der Antragstellerin wird auf die Schriftsätze ihres Prozessbevollmächtigten nebst Anlagen vom 27.02.2013 (Bl. 14 -

- 6 - - 5 - 131 GA), vom 17.05.2013 (Bl. 283 - 371 GA), vom 11.06.2013 (Bl. 383 f. GA) sowie vom 24.06.2013 (Bl. 481 - 492 GA) Bezug genommen.

Die Antragsgegnerin ist dem Eilantrag entgegengetreten. Ergänzend führt sie insbesondere aus, dass die Erteilung einer gaststättenrechtlichen Erlaubnis im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache darstelle. Wegen der weite- ren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Antragsgegnerin nebst Anlagen vom 21.03.2013 (Bl. 134 - 281 GA) und 12.06.2013 (Bl. 377 - 380 GA) verwiesen.

II. Der zulässige Antrag ist unbegründet.

Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag, auch schon vor Klageerhe- bung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Ge- fahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Siche- rungsanordnung). Einstweilige Anordnungen sind gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachtei- le abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig er- scheint (Regelungsanordnung). Der Antrag auf Erlass einer (einstweiligen) Regelungsanord- nung ist begründet, wenn der jeweilige Antragsteller einen Anordnungsanspruch und einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht hat. (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 Abs.1 ZPO). Während sich der Anordnungsanspruch auf den materiellen Anspruch, für den vorläufiger Rechtsschutz begehrt wird, bezieht, betrifft der Anordnungsgrund insbesonde- re die Eilbedürftigkeit. Maßgeblicher Zeitpunkt für die verwaltungsgerichtliche Beurteilung ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung. Die Antragstellerin hat vorliegend weder einen Anordnungsanspruch (1.) noch einen Anordnungsgrund (2.) glaubhaft gemacht.

1. Ein Anordnungsanspruch ist für den Erlass einer Regelungsanordnung grundsätzlich glaub- haft gemacht, wenn eine aufgrund summarischer Prüfung vorzunehmende Vorausbeurteilung der Erfolgsaussichten einer Hauptsacheklage ergibt, dass das Obsiegen in der Hauptsache zumindest überwiegend wahrscheinlich ist (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 30.07.1991 - 4 m 116/91 -, NVwZ-RR 1992, 387, m. w. N.). Vorliegend erscheint es bereits fraglich, ob un- ter Zugrundelegung des Maßstabes der überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon ausgegan- gen werden kann, die Antragstellerin werde in der Hauptsache obsiegen. Dies kann indes dahingestellt bleiben, weil die Antragstellerin eine regelmäßig unzulässige, dem Sinn und Zweck einer einstweiligen Anordnung widersprechende Vorwegnahme der Hauptsache be-

- 7 - - 6 - gehrt (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 05.01.1994 - 6 B 2944/93 - juris Rn. 14). Eine solche ist anzunehmen, wenn die einstweilige Anordnung einer vorläufigen Verurteilung in der Hauptsache gleichkommt (vgl. VGH München, Beschluss vom 18.07.1989 - 4 CE 89.2120 -, NVwZ-RR 1990, 99 (100)). Dies ist vorliegend der Fall, da die Antragstellerin bei Stattgabe ihres Antrags jedenfalls bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren das Stubu ohne Weiteres so betreiben könnte, als sei sie im Besitz einer gaststättenrechtli- chen Erlaubnis. Die Antragstellerin erstrebt eine Regelung, für die ihr im Anordnungsverfahren uneingeschränkt und unentziehbar eine Rechtsposition eingeräumt würde, die entsprechend der Natur der Sache bis zur Hauptsacheentscheidung nur endgültig getroffen werden kann (vgl. VG Bremen, Beschluss vom 14.02.2012 - 5 V 1710/11 -, juris Rn. 14). Daran, dass vor- liegend durch die Antragstellerin mit der vorläufigen Erteilung einer gaststättenrechtlichen Er- laubnis eine Vorwegnahme der Hauptsache begehrt wird, ändert auch der Umstand nichts, dass die Vorwegnahme nicht endgültig ist und, falls die Antragstellerin im Klageverfahren un- terliegen sollte, rückgängig gemacht werden kann (vgl. OVG Koblenz, Beschluss vom 21.10.1987 - 12 B 109/87 -, NVwZ-RR 1988, 19; VGH Mannheim, Beschluss vom 20.09.1994 - 9 S 687/94 -, juris Rn. 3; OVG Münster, Beschluss vom 05.01.1994, a. a. O.). Ein solches Rückgängigmachen hätte nämlich nur Bedeutung für die Zukunft und ließe außer Acht, dass die Antragstellerin bis zum Zeitpunkt der Hauptsacheentscheidung erhebliche Gewinne erwirt- schaftet hätte, die ihr dann nur schwer wieder entzogen werden könnten. Auch die Verpflich- tung der Antragsgegnerin im vorliegenden Verfahren, der Antragstellerin die von dieser bean- tragte vorläufige Erlaubnis nach § 2 Abs. 3 BremGastG bis zum Abschluss des Hauptsache- verfahrens zu erteilen, liefe auf eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache hinaus. In- soweit gelten die oben gemachten Ausführungen entsprechend.

Im Fall der Vorwegnahme der Hauptsache sind erhöhte Anforderungen an die Glaubhaftma- chung des Anordnungsanspruches zu stellen. Zulässig ist die Vorwegnahme der Hauptsache nur dann, wenn im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG die Regelung zur Gewährung eines effekti- ven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist, also wenn die sonst zu erwartenden Nachteile für den Antragsteller unzumutbar wären und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg auch in der Hauptsache spricht (st. obergerichtliche Rspr., vgl. bloß VGH München, Beschluss vom 18.07.1989, a. a. O.; VGH Mannheim, Beschluss vom 27.02.1992 - 9 S 505/92 -, NVwZ-RR 1992, 419 (420); OVG Koblenz, Beschluss vom 21.10.1987 a. a. O.; OVG Schleswig, Beschluss vom 30.07.1991, a. a. O.) Letzteres ist hier nicht der Fall.

Entgegen der Auffassung der Antragstellerin geht die Kammer nicht davon aus, dass ein Ob- siegen der Antragstellerin in der Hauptsache mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Sowohl die Antragstellerin als auch die Antragsgegnerin haben im vorliegenden Verfahren vor allem durch die Vorlage eidesstattlicher Versicherungen bzw. Abschriften von gegenüber der

- 8 - - 7 - Polizei Bremen getätigten Zeugenaussagen umfangreich zur Frage vorgetragen, ob der Ge- schäftsführer der Antragstellerin die nach § 2 Abs. 1 Satz 1 BremGastG erforderliche Zuver- lässigkeit für den Betrieb des Stubu besitzt. Dass dies der Fall ist, ist jedenfalls nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten. Zwar spricht - hierauf hat die Antragstellerin zutreffend ver- wiesen - für eine gaststättenrechtliche Zuverlässigkeit ihres Geschäftsführers, dass weder sein Führungszeugnis noch eine von dem eingeholte Auskunft aus dem Gewerbezentralregis- ter Eintragungen aufweisen. Auch weisen weitere vom etwa bei den Finanzbehörden einge- holte Auskünfte keine Auffälligkeiten auf. Gleichwohl kann allein hieraus nicht abgeleitet wer- den, dass der Geschäftsführer der Antragstellerin mit der im vorliegenden Verfahren erforder- lichen hohen Wahrscheinlichkeit gaststättenrechtlich zuverlässig ist. Zum einen ist zu befürch- ten, dass der Geschäftsführer der Antragstellerin die erforderliche Zuverlässigkeit nicht be- sitzt, weil er möglicherweise einem unzuverlässigen Dritten bestimmenden Einfluss auf den Betrieb des Stubu einräumen wird. Diesen - durch diverse Zeugenaussagen zur Geschäfts- führertätigkeit des Geschäftsführers der Antragstellerin für die S. im Zeitraum 2007 bis 2010 und das von der Antragsgegnerin zitierte Urteil des Landgerichts Braunschweig er- härteten - Verdacht der Antragsgegnerin, vermag die Antragstellerin auch durch die Vorlage eidesstattlicher Versicherungen nicht in einem solchen Maße zu entkräften, dass von einem Obsiegen mit hoher Wahrscheinlichkeit in der Hauptsache ausgegangen werden könnte. Zum anderen spricht gegen eine hohe Wahrscheinlichkeit für ein Obsiegen der Antragstellerin in der Hauptsache, dass gegen ihren Geschäftsführer wegen des Verdachts der Steuerhinter- ziehung und des Verdachts des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt bei der Staatsanwaltschaft Bremen Ermittlungsverfahren betrieben werden. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin können diese Ermittlungsverfahren bei der Beurteilung der gaststätten- rechtlichen Zuverlässigkeit des Geschäftsführers der Antragstellerin Berücksichtigung finden. Denn Grundlage für die Bewertung, ob ein Gewerbetreibender die erforderliche Zuverlässig- keit besitzt, ist nicht die Tatsache der Bestrafung bzw. des Erlasses eines Bußgeldbescheides an sich, sondern der zugrunde liegende Lebenssachverhalt. Strafrechtliche Unschuldsvermu- tungen beziehen sich ausschließlich auf die strafrechtliche Seite; für die Bewertung der ge- werberechtlichen Zuverlässigkeit kommt es hierauf nicht an (BVerwG, Urteil vom 02.02.1982 - 1 C 14/78 - juris Rn. 44). Aus den vorgenannten Gründen wird die Frage, ob der Geschäfts- führer der Antragstellerin die für den Betrieb des Stubu erforderliche Zuverlässigkeit besitzt, in einer umfassenden Beweisaufnahme im Hauptsacheverfahren zu klären sein, da dem Verfah- ren des vorläufigen Rechtsschutzes eine Beweiserhebung grundsätzlich fremd ist (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO).

2. Darüber hinaus hat die Antragstellerin auch einen Anordnungsgrund nicht glaubhaft ge- macht. Es kann dahinstehen, ob die Antragstellerin besonders schwerwiegende Nachteile, die eine Verweisung auf das Hauptsacheverfahren für sie bedeuten würde, glaubhaft gemacht hat

- 9 - - 8 - (s. o.). Es fehlt schon deshalb an einem Anordnungsgrund, weil es der Antragstellerin zuge- mutet werden kann, ihren Betrieb erst nach Erteilung einer Gaststättenerlaubnis zu eröffnen. Die hieraus entstehenden wirtschaftlichen Nachteile werden allen Bewerbern um eine Gast- stättenerlaubnis angesichts der Ausgestaltung als Verbotstatbestand mit Erlaubnisvorbehalt von der Rechtsordnung zugemutet (vgl. Metzner, GastG, 6. Aufl., § 2 Rn. 72; VGH München, Beschluss vom 16.09.2011 - 22 CE 11.2174 - juris Rn. 7). Dass die Antragstellerin schon ei- nen Pachtvertrag ohne Rücktrittsvorbehalt für den Fall, dass ihr eine gaststättenrechtliche Erlaubnis nicht erteilt wird, mit dem Eigentümer der Räumlichkeiten des Stubu abgeschlossen hat, fällt in ihren Risikobereich. Etwas anderes folgt auch nicht aus der von der Antragstellerin zitierten Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes (Beschluss vom 08.11.1995 - 14 TG 3375/95 -, juris). Der Sachverhalt, der diesem Beschluss zu Grunde lag, ist mit dem vorliegenden nicht vergleichbar. In dem dort entschiedenen Fall stellte der Gaststättenbetrieb aufgrund einer vorläufigen Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 GastG bereits eine legale wirtschaftli- che Existenzgrundlage für den Betroffenen dar, die durch das Auslaufen der vorläufigen Er- laubnis und die Versagung der endgültigen Konzession nach § 2 Abs. 1 GastG gefährdet wurde. Eine solche legale wirtschaftliche Existenzgrundlage ist vorliegend nicht gegeben, da der Antragstellerin auch eine vorläufige gaststättenrechtliche Erlaubnis bisher nicht erteilt wor- den ist.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 1 Alt. 1, 52 Abs. 1 GKG (vgl. Ziff. 54.1, 1.5 Satz 1 Streitwertkatalog 2004). R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss ist - abgesehen von der Streitwertfestsetzung - die Beschwerde an das Ober- verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen statthaft. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe dieses Beschlusses bei dem

Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich)

einzulegen und innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Beschlusses zu begründen. Die Be- schwerde muss von einem Rechtsanwalt oder einem sonst nach § 67 Abs. 4 VwGO zur Vertretung berechtigten Bevollmächtigten eingelegt werden.

Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Ober- verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, einzureichen. Die Beschwerde muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entschei- dung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander set- zen.

Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der Freien Hanse- stadt Bremen statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt oder das Verwaltungsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Haupt- sache Rechtskraft erlangt hat oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem

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schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

gez. Sperlich

gez. Korrell

gez. Stahnke