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Verwaltungsgericht Bremen Urteil vom 19.02.2015 – 5 K 258/13
Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen Az.: 5 K 258/13 Niedergelegt in unvollständiger Fassung auf der Geschäftsstelle am 04. März 2015 gez. Wietis als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Im Namen des Volkes! Urteil In der Verwaltungsrechtssache der …….. ,………….., ………, Klägerin, Prozessbevollmächtigte:
1. Rechtsanwalt …….., ………, ……….., Gz.: -…… - 2. Rechtsanwälte ……….., ……………, …….., Gz.: - ……. - g e g e n die Stadtgemeinde Bremen Beklagte, Prozessbevollmächtigter: …………………, ………., …….., Gz.: -…….. -
hat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 5. Kammer - durch Richter Sperlich, Richterin Dr. K. Koch und Richterin Dr. N. Koch sowie die ehrenamtlichen Richte- rinnen Rathjen und Wegener aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 05. Februar 2015 und 19. Februar 2015 für Recht erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
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Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
gez. Sperlich
gez. Dr. K. Koch
gez. Dr. N. Koch
T a t b e s t a n d
Die Klägerin begehrt die Erteilung einer gaststättenrechtlichen Erlaubnis.
Bei der Klägerin handelt es sich um eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz im ……… in …….., die mit notarieller Urkunde vom 15.11.2012 des Notars………… (UR-Nr.: ………..) errichtet und am 11.04.2013 in das Handelsregister eingetragen wurde. Gesell- schaftszweck der Klägerin gemäß § 2 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages vom 15.11.2012 ist das „Führen und Betreiben von Gastronomiebetrieben und die Durchführung von Tanz- veranstaltungen“. Der Alleingesellschafter der Klägerin ist gleichzeitig ihr alleinvertre- tungsberechtigter Geschäftsführer, Herr …………….. Die Klägerin beabsichtigt insbeson- dere den Betrieb des Diskothekenkomplexes „…..“ einschließlich der Bereiche - der soge- nannten „Areas“ - „…….“, „……..“ und „………“ sowie der „………..“ im ………. in …….. (nachfolgend: …….). Eigentümer der Immobilie ist Herr ……., der das ……. bis ins Jahr 2006 persönlich betrieb. Nachdem das Verhalten der von Herrn ……. beschäftigten Tür- steher in den Jahren 2001 bis 2006 wiederholt Gegenstand polizeilicher oder staatsan- waltschaftlicher Ermittlungen gewesen und es zu weiteren Unstimmigkeiten zwischen Herrn ……. und der zuständigen Behörde in Bezug auf die Betriebsführung gekommen war, widerrief das der Beklagten mit bestandskräftiger Verfügung vom 04.12.2006 die Herrn ……. erteilte Erlaubnis zum Betrieb einer Diskothek mit regelmäßigen Tanz- und Liveauftritten und begründete dies damit, dass Herr …….. nicht mehr die zur Führung ei- nes Gaststättenbetriebes erforderliche Zuverlässigkeit besitze. Im April 2007 stellte der Geschäftsführer der Klägerin, Herr ……, der zu dieser Zeit Allein- gesellschafter und Geschäftsführer der neu gegründeten ……….. war, einen Antrag auf Erteilung einer Gaststättenerlaubnis, der am 12.07.2007 positiv beschieden wurde. An-
- 4 - - 3 - schließend führte die ………….. das …. unter der Geschäftsführung von Herrn ……. In demselben Gebäude waren zu dieser Zeit ein Getränkehandel und eine Hausverwaltungs- firma von Herrn …... ansässig. Mit notariellem Vertrag bot der Geschäftsführer der Kläge- rin Herrn …... im Februar 2010 die Übertragung der Gesellschaftsanteile an der ………. an. Herr …... erklärte im Mai 2010 die Annahme dieses Angebots, berief den damaligen Geschäftsführer Herrn …… als Geschäftsführer ab und setzte einen neuen Geschäftsfüh- rer ein. In der Folgezeit wurden von Herrn ……. weitere Personen zu Geschäftsführern der ……………. berufen. Wegen der Unzuverlässigkeit eines der Geschäftsführer widerrief das im August 2010 die der ……….. erteilte Gaststättenerlaubnis. Nach dem Ausscheiden dieses Geschäftsführers aus der Geschäftsführung erteilte das der …………… En- de November 2010 eine neue Gaststättenerlaubnis, die es mit für sofort vollziehbar erklär- ter Verfügung vom 01.08.2012 zurücknahm. Zur Begründung wurde im Wesentlichen aus- geführt, die …………….besitze die für den Gaststättenbetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht. Sie sei lediglich Strohmann für Herrn ……., der einen beherrschenden Einfluss auf ihre Geschäftstätigkeit ausübe, obwohl ihm die Gaststättenerlaubnis für das …….. be- standskräftig widerrufen worden sei. Im Oktober 2012 wurde das ….. geschlossen.
Am 16.11.2012 schloss die Klägerin einen Pachtvertrag über das ….. mit Herrn …... als Verpächter. Hierbei wurde nach anfänglicher Vereinbarung einer Umsatzpacht durch Zu- satzvereinbarung vom 23.11.2012 eine monatliche Festpacht vereinbart. Wegen der weite- ren Einzelheiten wird auf die Ablichtung der Urkundenrolle Nr. …….. sowie auf die Ablich- tung des Pachtvertrags und der hierzu am 23.11.2012 getroffenen Zusatzvereinbarung verwiesen.
Am 20.11.2012 beantragte die Klägerin bei dem der Beklagten die Erteilung einer Gast- stättenerlaubnis und übermittelte in diesem Zusammenhang am 23.11.2013 ein Betriebs- und Sicherheitskonzept für das …………. Zuvor war dem Vater des Geschäftsführers der Klägerin von einer Mitarbeiterin der Beklagten mitgeteilt worden, dass keine Bedenken bezüglich des Antrags bestünden.
Mit Bescheid vom 05.02.2013 lehnte das den Antrag auf Erteilung einer personenbezoge- nen Erlaubnis nach dem Bremischen Gaststättengesetz (BremGastG) zum Führen von Gaststättenbetrieben in Bremen ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Erlaubnis gemäß § 2 Abs. 2 BremGastG zu versagen sei, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigten, dass die Klägerin die für den Gaststättenbetrieb erforderliche Zu- verlässigkeit nicht besitze. Zuverlässig sei, wer die Gewähr dafür biete, dass er das Ge- werbe zukünftig ordnungsgemäß, d. h. im Einklang mit dem geltenden Recht, ausüben werde. Diese Gewähr biete der Geschäftsführer der Klägerin nicht. Vielmehr werde mit
- 5 - - 4 - ihm der bestimmende Einfluss eines unzuverlässigen Dritten auf den Betriebsablauf des ….. zu erwarten sein. Nach den vorliegenden Erkenntnissen sei das ….. unter der forma- len Betreiberverantwortlichkeit der ……….. kontinuierlich dem bestimmenden Einfluss Herrn …… ausgesetzt gewesen. Dies gelte aufgrund der umfänglichen Beweislage durch Zeugenaussagen auch für die Zeit der formalen Geschäftsführereigenschaft des Ge- schäftsführers der Klägerin in der Zeit von Juli 2007 bis Mai 2010. Im Einzelnen wurde unter Bezugnahme auf verschiedene Zeugenaussagen ausgeführt, der Geschäftsführer der Klägerin habe während seiner Tätigkeit als Geschäftsführer der ……… keinen Einfluss auf die Zahlung und Buchhaltung des …., insbesondere auf die Zahlungsströme an die beauftragte Sicherheitsfirma …..., gehabt. Er sei lediglich als Strohmann eingesetzt gewe- sen und hätte dies gegenüber einem Zeugen sogar selbst geäußert. Ziel sei es gewesen, das ……..wieder zu betreiben und Herrn ……. weiterhin die Kontrolle über Geldflüsse und den Geschäftsbetrieb zu erhalten. Sämtliche Entscheidungen seien von Herrn ……. bzw. dessen ehemaliger Ehefrau, Frau …..., getroffen worden. Aus einem Urteil des Landge- richts …… (Urteil vom 11.05.2011 - ……..) ergebe sich, dass Herr …... die Einlage der ……….geleistet habe und nicht der heutige Geschäftsführer der Klägerin. Damit sei der Geschäftsführer der Klägerin von Beginn an finanziell von Herrn …... abhängig und nicht selbst der maßgeblich Verantwortliche gewesen. Bereits vor Gründung der ………..habe die Grundidee Herrn ….. bestanden, nach dem Widerruf der Gaststättenkonzession seinen bestimmenden Einfluss auf das ….. aufrechtzuerhalten, wobei er auf wechselnde Ge- schäftsführer gesetzt habe. Im Übrigen hätten auch die Umstände anlässlich des Gesell- schafter- und Geschäftsführungswechsels die wahren Macht- bzw. Entscheidungsverhält- nisse im …….offenbart. Eine vergleichbare Situation sei nunmehr erneut zu besorgen. Hierfür spreche unter anderem, dass Herrn …... durch die zunächst vereinbarte Umsatz- pacht ein formales Recht verschafft werden sollte, in die Bücher des ……. Einsicht zu nehmen. Für eine bestimmende Einflussnahme Herrn …… spreche auch, dass Frau ….. bereits geäußert habe, dass alle Kräfte von einem neuen Betreiber übernommen werden würden. Diese Aussage füge sich in das prognostizierte Bild ein. Überdies seien an den Geschäftsführer der Klägerin nach übereinstimmenden Zeugenaussagen während seiner Zeit als Geschäftsführer der ………… über das Geschäftsführergehalt hinaus mehrere tausend Euro in bar ausgezahlt worden.
Schließlich bestünden abgesehen von dem Versagungsgrund der ernsthaft zu besorgen- den unzulässigen Einflussnahme durch Herrn …... weitere erhebliche Zweifel an der gast- stättenrechtlichen Zuverlässigkeit des Geschäftsführers der Klägerin, weil gegen diesen Strafverfahren wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung und der Vorenthaltung und Veruntreuung von Arbeitsentgelt eingeleitet worden seien.
- 6 - - 5 - Dieser Ablehnungsbescheid wurde durch Bescheid vom 12.02.2013 im Hinblick auf das Datum einer in Bezug genommenen Zeugenaussage geändert. Wegen der weiteren Ein- zelheiten wird auf die Bescheide vom 05.02.2013 und 12.02.2013 Bezug genommen.
Im September 2013 erfolgte die Wiedereröffnung des …. durch eine andere Betreiberin, mit der Herr …... zwischenzeitlich einen Pachtvertrag über die Immobilie geschlossen hat- te. In einem an das Oberverwaltungsgericht Bremen gerichteten Schreiben vom 24.09.2013 gab Herr …. an, er könne diesen Pachtvertrag jeweils zum Ablauf eines Jah- res kündigen. Des Weiteren bestehe „gegebenenfalls Interesse“ seinerseits, mit dem Ge- schäftsführer der Klägerin einen Pachtvertrag zu schließen, sofern dieser eine gültige Konzession für den Betrieb des ….. erhalte.
Am 01.03.2013 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben. Mit separatem Schriftsatz von demselben Tage hat die Klägerin einen Antrag die Gewährung einstweiligen Rechts- schutzes gestellt, den das Verwaltungsgericht Bremen mit Beschluss vom 24.07.2013 - 5 V 259/13 - abgelehnt hat. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Klägerin hat das Oberverwaltungsgericht Bremen mit Beschluss vom 02.10.2013 - 2 B 147/13 - zurückge- wiesen.
Zur Begründung der Klage trägt die Klägerin im Wesentlichen vor, ihr Geschäftsführer, Herr ……, sei nicht unzuverlässig. Insbesondere sei nicht zu erwarten, dass er sich einem bestimmenden Einfluss eines unzuverlässigen Dritten auf den Betriebsablauf des ….. nicht zu entziehen vermöge. Dafür spreche bereits die eidesstattliche Versicherung des Herrn …... vom 12.12.2012, worin er versichert habe, keinen Einfluss auf den Geschäftsbetrieb des …. auszuüben. Das Verwaltungsgericht Bremen und das Oberverwaltungsgericht Bremen hätten in anderen Eilverfahren, die das Widerrufsverfahren der Gaststättenerlaub- nis der …………… betrafen, festgestellt, dass der Geschäftsführer der Klägerin zu der Zeit, als er noch Geschäftsführer der …………. gewesen sei, gerade keinen Einfluss von Herrn …... zugelassen habe. Vielmehr sei ein bestimmender Einfluss des Herrn ……. erst nach dem Ausscheiden des Herrn …… aus der ………….festgestellt worden. Zur Substan- tiierung ihres Vortrags, wonach der Geschäftsführer der Klägerin in der Zeit seiner Tätig- keit bei der ………..eigenständig und unabhängig gehandelt habe, hat die Klägerin ver- schiedene Unterlagen, u.a. Protokolle und Gesprächsnotizen, vorgelegt.
Auch die Beklagte habe noch in einem an Herrn …... gerichteten Ablehnungsbescheid vom 26.11.2012 argumentiert, dass Herr ……. erst nach dem Ausscheiden des Herrn …… aus der ………….. einen bestimmenden Einfluss auf die Geschäfte des …… gehabt habe, wohingegen Herr …… als Geschäftsführer eine Einflussnahme abgelehnt habe. Die Be-
- 7 - - 6 - klagte könne nach dem Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung nun nicht gegenteilig und damit widersprüchlich argumentieren. Die Beklagte habe in dem Fall der Klägerin will- kürlich, mit unverhältnismäßigem Aufwand - unter intensiver Befassung durch die Polizei - und einseitig zu Lasten der Klägerin ermittelt. Die von der Beklagten angeführten Zeugen hätten erhebliche Eigeninteressen und persönliche Gründe, nicht zu Gunsten des Ge- schäftsführers der Klägerin auszusagen. Auch handele es sich oftmals lediglich um „einfa- che“ Mitarbeiter, die keinen Einblick in die Abläufe der Geschäftsführung gehabt hätten. Zudem seien Zeugen teilweise unter Druck gesetzt worden. Auch die Ausgestaltung des Pachtvertrages begründe kein Abhängigkeitsverhältnis. Insbesondere erkläre sich die Bei- behaltung des Betriebskonzepts durch das erfolgreiche Konzept des …….; ein Zustim- mungsvorbehalt des Verpächters für wesentliche Veränderungen sei zudem üblich. Für die Zuverlässigkeit des Geschäftsführers der Klägerin spreche zudem, dass weder das Ge- werbezentralregister Eintragungen aufweise, noch die von der Beklagten eingeholten Aus- künfte etwa bei dem Finanzamt oder der Gemeindeverwaltung Auffälligkeiten aufwiesen.
Im Übrigen sei der Geschäftsführer der Klägerin Inhaber einer gültigen Konzession nach dem Bremischen Gaststättengesetz für den Betrieb des ……. Diese Erlaubnis müsse auch für die Klägerin gelten, da die Zuverlässigkeit des Geschäftsführers der Klägerin darin im- pliziert sei. Zumindest aber habe die Beklagte durch die Erteilung der Gaststättenerlaubnis an die ………. einen Vertrauenstatbestand geschaffen. Durch die gültige und noch immer bestehende Gaststättenerlaubnis zum Betrieb der Diskothek …….. sei von einem Fortbe- stehen der Zuverlässigkeit auszugehen. Bei der Gaststättenerlaubnis handele es sich um eine personenbezogene Erlaubnis, mit der Folge, dass die Zuverlässigkeit einer Person im Hinblick auf unterschiedliche Betriebe nicht unterschiedlich ausgelegt werden könne. Die Behörde handele insoweit widersprüchlich. Ferner dränge sich im Zusammenhang mit einem Einschreiten der Baubehörde der Beklagten gegen das …….., das zeitlich mit der mündlichen Verhandlung in dem vorliegenden Verfahren stattgefunden habe, der Eindruck auf, dass auf den als Zeugen geladenen Geschäftspartner des Geschäftsführers der Klä- gerin im ……. Einfluss genommen werden sollte.
Schließlich könne die bloße Einleitung eines Ermittlungsverfahrens unter keinen Umstän- den geeignet sein, die Unzuverlässigkeit eines Gewerbetreibenden zu begründen. Auch für die Beurteilung der Zuverlässigkeit gelte die Unschuldsvermutung bis zur rechtskräfti- gen Verurteilung. Auch sei fraglich, ob die Beklagte das Steuergeheimnis beachtet habe. Das zwischenzeitlich eingestellte Verfahren wegen Vorteilsgewährung aus dem Jahr 2008 könne bereits deshalb nicht berücksichtigt werden, da dieses Verfahren nach § 51 BZRG aus dem Bundeszentralregister zu tilgen sei und demnach nicht mehr zum Nachteil des Geschäftsführers der Klägerin herangezogen werden könne.
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Jedenfalls sei die Beklagte verpflichtet gewesen, eine mit Auflagen verbundene Gaststät- tenerlaubnis zu erteilen, da dies gegenüber der vollständigen Versagung ein milderes Mit- tel darstelle.
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung ergänzt die Klägerin ihren Vortrag um Protokolle und Gesprächsnotizen zum Beleg der eigenständigen Geschäftsführung der ……. durch den heutigen Geschäftsführer der Klägerin, Herrn ……, in den Jahren 2007 bis 2010.
Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 05.02.2013, zuge- stellt am 07.02.2013, in der Fassung des Änderungsschreibens vom 12.02.2013, zugestellt am 12.02.2013, zu verpflichten, der Klägerin eine personenbezogene Er- laubnis nach dem Bremischen Gaststättengesetz (BremGastG) zum Führen von Gaststättenbetrieben in Bremen, insbesondere zum Betrieb der Diskothek …… in……, ……., zu erteilen; notfalls unter der Auflage, das Betriebs- und Sicherheits- konzept für das ……..(Anlage zum Schreiben an die Gaststättenabteilung vom 22.11.2012) einzuhalten.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Die Beklagte trägt im Wesentlichen vor, die Klage sei bereits unzulässig. Der Klägerin feh- le das Rechtsschutzbedürfnis, da die streitgegenständliche Diskothek am 19. August 2013 an die ….. verpachtet wurde und seit dem 12. September 2013 von dieser betrieben wer- de. Allein der Umstand, dass Herr …... am 24. September 2013 erklärt habe, seinerseits bestehe noch immer ein Interesse an einem Vertragsschluss mit der Klägerin und er sei gegebenenfalls bereit, hinsichtlich des jetzigen Pachtverhältnisses von einem Sonderkün- digungsrecht Gebrauch zu machen, könne kein Rechtsschutzbedürfnis begründen.
Die Beklagte verweist vollumfänglich auf die Gründe des Ablehnungsbescheids und führt ergänzend aus, die Klägerin könne sich nicht zur Begründung ihrer Zuverlässigkeit auf die Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts Bremen - 2 B 240/12 - und des Verwaltungsge- richts Bremen - 5 V 1137/12 - berufen, da sich diese Entscheidungen ausschließlich auf den Zeitraum nach dem Ausscheiden des Herrn …… aus der ………. bezogen hätten. Eine gerichtliche Überprüfung der Unzuverlässigkeit des Geschäftsführers der Klägerin habe in diesen Verfahren gerade nicht stattgefunden. Zudem habe den Beschlüssen nur die damals bekannte Sachlage zugrunde gelegen. Die neuen Erkenntnisse hätten sich erst im Anschluss an die Antragstellung nach weiteren Ermittlungen gezeigt. Auch könne sich die Klägerin nicht darauf berufen, dass ihr Geschäftsführer bereits eine gültige Konzession nach dem Bremischen Gaststättengesetz für den Betrieb des ….. habe, denn zum einen
- 9 - - 8 - sei Inhaberin der Gaststättenerlaubnis die……. und nicht der Geschäftsführer der Klägerin und zum anderen bedeute eine einmal erteilte Konzession nicht, dass die Zuverlässigkeit für alle Zeit gelte. Die relevanten Tatsachen, welche die Unzuverlässigkeit des Herrn …… begründeten, seien erst nach der Erteilung der Konzession an die …….. im Anschluss an weitere Ermittlungen bekannt geworden.
Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung vom 05.02.2015, fortgesetzt am 19.02.2015, Beweis erhoben über das Vorliegen von tatsächlichen Anhaltspunkten für eine Einflussnahme von Herrn …... auf die Geschäftsführung der ………. im Zeitraum von 2007 bis 2010 und die Umstände eines künftigen Pachtverhältnisses zwischen der Klägerin und Herrn ….. durch die Vernehmung der Zeugen …..., ……., …..., …..., …..., …..., ….., ….., ….., ...... und …... Nachdem am 05.02.2015 die Zeugen …., …. und ….. gerichtlich ver- nommen worden waren, ließ der Zeuge …... dem Vorsitzenden per E-Mail vom 05.02.2015, 18.45 Uhr, die Korrektur eines Teils seiner Aussage mitteilen. Diese E-Mail vom 05.02.2015 ist in dem Fortsetzungstermin vom 19.02.2015 verlesen worden. In dem Termin vom 19.02.2015 sind sodann die Zeugen ….., …..., …..., …., ….., ……., …... und ….. gerichtlich vernommen worden. Anschließend hat die Kammer die Beweisaufnahme im Einverständnis mit den Beteiligten geschlossen. Wegen des Ergebnisses der Beweis- aufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift der mündlichen Verhandlung vom 05.02.2015 und 19.02.2015 Bezug genommen. Die Beteiligten haben nach Abschluss der Beweisauf- nahme Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Ge- richtsakten, die Sitzungsniederschriften vom 05.02.2015 und 19.02.2015 und den beige- zogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten verwiesen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Erteilung einer gaststättenrechtlichen Erlaubnis.
I. Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist entgegen der Auffassung der Beklagten ein Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin gegeben. Allein der Umstand, dass das ….derzeit an einen anderen Betreiber verpachtet ist, steht einem Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin nicht entgegen. Das Rechtsschutzinteresse für eine Verpflichtungsklage kann mit der Be-
- 10 - - 9 - gründung, der erstrebte Verwaltungsakt bringe dem Kläger keinen Nutzen, nur verneint werden, wenn die Nutzlosigkeit tatsächlich oder rechtlich außer Zweifel steht (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.04.2004 - 3 C 25/03, BVerwGE 121, 1). Dies ist hier nicht der Fall. Die Tatsache, dass die Klägerin nicht über die zivilrechtliche Verfügungsbefugnis über das ….. verfügt, vermag vorliegend nicht dazu zu führen, dass die begehrte Gaststättenerlaub- nis für die Klägerin ohne jeden Zweifel nutzlos wäre. Denn selbst wenn die Klägerin das ….. möglicherweise aus zivilrechtlichen Gründen nicht oder nicht unmittelbar betreiben könnte, so wäre sie dadurch nicht gehindert, andere Gaststätten zu betreiben, sofern die sonstigen Voraussetzungen hierfür vorliegen. Denn seit der infolge der Föderalismusre- form beschlossenen Neuordnung des Bremischen Gaststättenrechts im Jahr 2009 ist die Gaststättenerlaubnis gemäß § 2 Abs. 1 BremGastG - abweichend von den zuvor gelten- den bundesrechtlichen Vorschriften - als reine Personalkonzession ausgestaltet, so dass bereits nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift nicht anzunehmen ist, der jeweilige Be- werber müsse eine zivilrechtliche Verfügungsbefugnis über bestimmte Räumlichkeiten nachweisen, um ein Sachbescheidungsinteresse an seinem Antrag zu begründen.
Auch soweit sich der Antrag der Klägerin explizit auf den Betrieb des ….. bezieht und mit- hin ein betriebsstättenbezogenes Element enthält, muss die Klägerin nicht zwingend zivil- rechtlich über die Räume verfügen können. Vielmehr ist die Erteilung einer Erlaubnis auch an verschiedene Personen für dieselben Räume zulässig; sie kann sodann nur von dem- jenigen ausgeübt werden, der sich die Verfügungsbefugnis über die Räume durch Kauf, Pacht oder dergleichen verschafft (vgl. Metzner in: Metzner, Gaststättengesetz, 6. Auflage 2002, § 3 Rn. 72). Ein Sachbescheidungsinteresse fehlt nur dann, wenn die Erlangung der Verfügungsbefugnis über die Räume ausgeschlossen ist. In einem solchen Fall fehlt auch einer Klage das Rechtsschutzinteresse (vgl. Metzner, a.a.O., § 4 Rn. 7). Ein solcher Fall ist vorliegend jedoch nicht gegeben. Vielmehr hat die Klägerin glaubhaft gemacht, weiter- hin ein Interesse an dem Betrieb des …… zu haben. Auch der Eigentümer der Immobilie hat mitgeteilt, „gegebenenfalls Interesse“ an der Verpachtung des …… an die Klägerin zu haben. In diesem Zusammenhang bezog er sich auf ein Kündigungsrecht gegenüber den derzeitigen Betreibern zum Ablauf eines jeden Jahres. Hiervon ausgehend dürfte ein Sachbescheidungsinteresse und infolgedessen auch ein Rechtsschutzbedürfnis der Klä- gerin selbst bei Unterstellung einer sachbezogenen Erlaubnis anzunehmen sein. Erst recht muss dies für den vorliegenden Fall einer reinen Personalkonzession gelten.
II. Die Klage hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung einer gaststättenrechtlichen Erlaubnis nach § 2 BremGastG (§ 113 Abs. 5 Satz 1
- 11 - - 10 - VwGO). Zutreffend ist die Beklagte in dem streitgegenständlichen Ablehnungsbescheid vom 05.02.2013 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 12.02.2013 zu dem Er- gebnis gekommen, dass die Klägerin die erforderliche gaststättenrechtliche Zuverlässig- keit im Sinne von § 2 Abs. 2 BremGastG nicht besitzt, so dass ihr die beantragte gaststät- tenrechtliche Erlaubnis nicht erteilt werden darf.
1. Der Erteilung einer Gaststättenkonzession an die Klägerin steht der Versagungsgrund des § 2 Abs. 2 Satz 1 des Bremischen Gaststättengesetzes (BremGastG) entgegen. Nach dieser Vorschrift ist die Gaststättenerlaubnis zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller die für den Gaststättenbetrieb erforderliche Zuverläs- sigkeit nicht besitzt. Unzuverlässig ist ein Gewerbetreibender, wenn er nach dem Gesamt- eindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß betreibt. Ordnungsgemäß ist der Betrieb dann, wenn er in Einklang mit dem geltenden Recht steht. Nicht ordnungsgemäß ist die Gewerbeausübung durch eine Person, die nicht willens oder nicht in der Lage ist, die im öffentlichen Interesse zu for- dernde einwandfreie Führung ihres Gewerbes zu gewährleisten. Der Begriff der Unzuver- lässigkeit im Sinne des Gaststättenrechts stimmt mit dem des § 35 Abs. 1 GewO überein (vgl. VG Ansbach, Urteil vom 24.07.2013 - AN 4 K 13.00768; BVerwG, Beschluss vom 23.09.1991 - 1 B 96/91, beide juris). Maßgeblich für die Beurteilung der Sach- und Rechts- lage ist der Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung.
Die Klägerin ist im gaststättenrechtlichen Sinne unzuverlässig. Wird die Gaststättener- laubnis von einer juristischen Person beantragt, kommt es für das Vorliegen der persönli- chen Erlaubnisvoraussetzung der Zuverlässigkeit maßgeblich darauf an, ob diese Zuver- lässigkeit in der Person des Geschäftsführers vorliegt (vgl. VG Augsburg, Urteil vom 24.01.2011 - Au 4 K 09.1790, juris). Aus einer Unzuverlässigkeit des Geschäftsführers der juristischen Person folgt die gaststättenrechtliche Unzuverlässigkeit der juristischen Per- son selbst (vgl. VG Hamburg, Beschluss vom 16.06.1997 - 10 VG 2648/97, juris). In der Unzuverlässigkeitsdefinition sind zwei Komponenten enthalten: Zum einen müssen in der Vergangenheit entsprechende Negativtatsachen aufgetreten sein, zum anderen bedarf es einer Prognose, ob aufgrund dieser Tatsachen in Zukunft ein ordnungsgemäßer Betrieb des Gaststättengewerbes zu erwarten ist. Demgemäß stellt sich die Prognose, dass der Gewerbetreibende sein Gewerbe künftig nicht ordnungsgemäß ausüben werde, als ein aus den vorhandenen tatsächlichen Umständen gezogener Schluss auf wahrscheinliches zukünftiges Verhalten des Gewerbetreibenden dar. Die aus der Anlegung des Maßstabs der Wahrscheinlichkeit folgende „Ungenauigkeit“ der Prognose muss durch strikte Beach- tung des Grundsatzes der Berufsfreiheit gemäß Art. 12 GG ausgeglichen werden. Insoweit
- 12 - - 11 - sind die Verhältnisse des Einzelfalles maßgebend (vgl. OVG Saarland, Beschluss vom 04.11.2014 - 1 B 310/14, juris). Der Klägerin fehlt die erforderliche gaststättenrechtliche Zuverlässigkeit, da ihr Geschäftsführer im gaststättenrechtlichen Sinne unzuverlässig ist. Zwar spricht für eine gaststättenrechtliche Zuverlässigkeit ihres Geschäftsführers, dass weder sein Führungszeugnis noch eine von dem eingeholte Auskunft aus dem Gewerbe- zentralregister Eintragungen aufweisen. Gleichwohl kann allein hieraus nicht abgeleitet werden, dass der Geschäftsführer der Klägerin gaststättenrechtlich zuverlässig ist. Viel- mehr lässt dessen bisheriges Verhalten nicht erwarten, dass er sein Gewerbe im Einklang mit der Rechtsordnung betreiben wird. Dies wiederum ist darin begründet, dass er zur Überzeugung der Kammer in den Jahren seiner Geschäftsführung der ……..von Juli 2007 bis Mai 2010 einem unzuverlässigen Dritten in Person von Herrn ….. einen maßgeblichen Einfluss auf den Geschäftsbetrieb des ….. gewährte.
Soweit die Unzuverlässigkeit desjenigen, der ein Gaststättengewerbe zu betreiben beab- sichtigt, aus dem Einfluss eines Dritten abzuleiten ist, ist zwischen Strohmannverhältnis- sen einerseits und dem bestimmenden Einfluss eines unzuverlässigen Dritten andererseits zu unterscheiden. Beide Fallgruppen unterscheiden sich nur graduell (vgl. zur Abgrenzung beider Figuren ausführlich OVG Bremen, Beschluss vom 09.10.2012 - 2 B 240/12, juris). Entscheidend für die Annahme eines Strohmannverhältnisses ist, dass die Beherrschung durch den Hintermann so umfassend ist, dass dieser selbst als Gewerbetreibender er- scheint. Ein „Strohmann“ wird zur Verschleierung der tatsächlichen Verhältnisse als Ge- werbetreibender vorgeschoben, das in Frage stehende Gewerbe wird in Wirklichkeit aber von einem anderen betrieben. Der Strohmann hat keinen autonom bestimmten Hand- lungsspielraum. Vielmehr ist die Stellung des Hintermanns so umfassend, dass dieser selbst Gewerbetreibender ist (vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 09.10.2012 a.a.O.). Bei der Fallgruppe des bestimmenden Einflusses eines unzuverlässigen Dritten ist dagegen derjenige unzuverlässig, der Dritten, welche die für diesen Beruf erforderliche Zuverlässig- keit nicht besitzen, einen Einfluss auf die Führung des Gewerbebetriebes einräumt oder auch nur nicht willens oder nicht in der Lage ist, einen solchen Einfluss auszuschalten (vgl. Marcks, in: Landmann/Rohmer, GewO 68. EL August 2014, § 35, Rn. 6970). Nach Recht- sprechung des Bundesverwaltungsgerichts liegen die Gründe der Erlaubnisversagung auch in einem solchen Fall in der Person des Gewerbetreibenden selbst. Denn wenn er einen Gewerbebetrieb führen will und hierbei Dritten, die selbst nicht die hierfür erforderli- che Zuverlässigkeit besitzen, eine Einflussnahme auf die Führung des Betriebes ermög- licht oder sie nicht ausschalten will oder kann, so rechtfertigt dies den Schluss, dass er selbst nicht willens oder nicht in der Lage ist, alle Voraussetzungen für eine einwandfreie Führung des Betriebes zu schaffen, also auch in seiner eigenen Person keine Gewähr für eine ordnungsgemäße Betriebsführung bietet (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.10.1959 - VII C
- 13 - - 12 - 63.59, BVerwGE 9, 222). Der Geschäftsführer einer GmbH ist insbesondere dann unzu- verlässig, wenn ihm die Unabhängigkeit und Selbständigkeit fehlt, die zur jederzeitigen Durchsetzung von Anordnungen im Interesse einer ordnungsgemäßen Betriebsführung erforderlich ist. Fehlt ihm die Möglichkeit, von seinen Befugnissen Gebrauch zu machen und ist er damit zugleich außerstande, seinen Verpflichtungen durch Anordnungen inner- halb der Gesellschaft nachzukommen, so spricht bereits diese Tatsache nach der gesetz- lichen Ausgestaltung seiner Stellung für eine Unzuverlässigkeit (vgl. OVG Hamburg, Urteil vom 19.08.1982 - Bf VI 170/81, NVwZ 1983, 688). Hierbei ist indes zu berücksichtigen, dass, soweit für das Strohmannverhältnis vertreten wird, bereits aus dem Bestehen dieses Verhältnisses folge die Unzuverlässigkeit von Strohmann und Hintermann (vgl. etwa Metz- ner, GastG, 6. Aufl. 2002, § 4 Rn. 38), sich dies nicht auf die Fallgruppe des maßgeblichen Einflusses eines unzuverlässigen Dritten übertragen lässt. Nach Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Bremen kann es - anders als für ein Strohmannverhältnis - dafür, dass ein Dritter maßgeblichen Einfluss auf den Gewerbetrieb nimmt, auch legitime Gründe geben. Vielmehr setzt die Fallgruppe des maßgeblichen Einflusses eines unzuverlässigen Dritten zusätzlich voraus, dass der Einfluss nehmende Dritte unzuverlässig ist, wofür allein das Bestehen des bestimmenden Einflusses nicht ausreicht. Neben dem bestimmenden Einfluss des Dritten und dessen Unzuverlässigkeit setzt diese Fallgruppe voraus, dass der Einfluss auf demselben Gebiet des betrieblichen Rechts- oder Wirtschaftsverkehrs zutage tritt, auf dem der Dritte unzuverlässig ist. Zudem muss der Gewerbetreibende die Tatsa- chen, die die Unzuverlässigkeit des Dritten begründen, kennen (vgl. OVG Bremen, Be- schluss vom 09.10.2012, a.a.O.).
Die Grundsätze über Strohmannverhältnisse und den bestimmenden Einfluss eines unzu- verlässigen Dritten sind auch auf juristische Personen, die Gewerbetreibende sind, insbe- sondere auf Gesellschaften mit beschränkter Haftung, anzuwenden. Sie sind unzuverläs- sig, wenn ihre Geschäftsführer unter dem maßgeblichen Einfluss eines unzuverlässigen Dritten stehen (Heß, in: Friauf, GewO, § 35 Rn. 98 m.w.N.).
Hieran gemessen fehlt dem Geschäftsführer der Klägerin die erforderliche Zuverlässigkeit. Aus Sicht der Kammer stand er während seiner Zeit als Geschäftsführer der …… zwar nicht in einem Strohmannverhältnis zu Herrn …... Die festgestellte Einflussnahme des Herrn ………. auf den Geschäftsbetrieb des ….. hatte, soweit für die Kammer ersichtlich, kein solches Maß erreicht, dass Herr ….. oder die …….. in der Zeit von Juli 2007 bis Mai 2010 ausschließlich als Sprachrohr von Herrn ….. fungierte. Vielmehr ergab die Beweis- aufnahme, dass Herr ……. in dem relevanten Zeitraum durchaus in der Lage war, in ei- nem begrenzten Umfang Entscheidungen verantwortlich zu treffen. Der Geschäftsführer der Klägerin ist gleichwohl als unzuverlässig anzusehen, weil er während seiner Zeit als
- 14 - - 13 - Geschäftsführer der ……… einem unzuverlässigen Dritten in Person von Herrn …... einen bestimmenden Einfluss auf den Betrieb des …… gewährte. Die Voraussetzungen dieser Fallgruppe liegen vor. Die Kammer ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme davon überzeugt, dass Herr …….. in dem Zeitraum von Juli 2007 bis Mai 2010 einen bestim- menden Einfluss auf den Betrieb des ……. ausübte (a.). Herr …... war und ist im gaststät- tenrechtlichen Sinne unzuverlässig und sein Einfluss betrifft das Gebiet, auf dem er unzu- verlässig ist (b.). Der Geschäftsführer der Klägerin kannte auch die die Unzuverlässigkeit von Herrn ……. begründenden Tatsachen (c.).
a. Die Kammer ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme davon überzeugt, dass Herr ….. die Kontrolle über das ….. nach dem Widerruf seiner Gaststättenerlaubnis in dem hier re- levanten Zeitraum von Juli 2007 bis Mai 2010 zu keinem Zeitpunkt aufgab und der heutige Geschäftsführer der Klägerin, Herr ……, ihn dabei gewähren ließ. Dabei war Herr ….. nicht nur maßgeblich an der Implementierung einer neuen Struktur, das ….. fortan über eine GmbH zu betreiben, beteiligt, indem er Herrn …… das Stammkapital für die Grün- dung der ……….. zur Verfügung stellte und so ein Abhängigkeitsverhältnis schuf. Zudem erhielt Herr ….. neben seinem offiziellen Gehalt inoffizielle Zahlungen von Herrn …..., die ihm Frau …... auszahlte. Hierdurch wurde sein Abhängigkeitsverhältnis zu Herrn …... noch verstärkt. Herr …... behielt dauerhaft die Kontrolle über die wirtschaftliche Situation des ….. und ließ sich regelmäßig die Geschäftszahlen vorlegen. Zudem griff er in regelmäßi- gen Abständen in das operative Geschäft ein und gab dem Sicherheitsdienst Anweisun- gen. All dies erfolgte in einem Zeitraum, als Herr …. offiziell in keiner Weise in den Betrieb des ….. eingebunden, insbesondere noch nicht Gesellschafter der ………… war. Als es schließlich zu Differenzen zwischen Herrn …… und Herrn ……. - maßgeblich über die Arbeit des Sicherheitsdienstes - kam, ließ sich Herr …... von Herrn …… die Gesellschafts- anteile an der GmbH übertragen. Die Art und Weise, wie es zu der Übertragung der Ge- sellschaftsanteile kam, veranschaulicht deutlich die Entscheidungsmacht, die Herrn ……. zukam, denn Herr ……. bot Herrn …... mit notariellem Angebot die Gesellschaftsanteile der …… an, ohne dass erkennbar wäre, welchen Vorteil er sich hiervon versprochen ha- ben könnte. Es ist deutlich geworden, dass Herr ….. zu keinem Zeitpunkt in der Lage war, Entscheidungen eigenständig gegen den Willen von Herrn …….. durchzusetzen.
Hierzu steht es nicht im Widerspruch, dass Herr …... den täglichen Geschäftsbetrieb des …….. nicht in allen Einzelheiten beherrschte oder dass seine Einflussnahme auf den Ge- schäftsbetrieb nicht für sämtliche Mitarbeiter der …… offensichtlich war. Dies wäre bereits deshalb nicht möglich gewesen, weil das …., nachdem Herrn ….. die Gaststättenerlaubnis entzogen worden war, unmittelbar im Fokus des ....es der Beklagten stand und bei jeder
- 15 - - 14 - offensichtlichen Steuerung des Geschäftsbetriebes durch Herrn …... mit einem Widerruf der der …….. erteilten Gaststättenerlaubnis zu rechnen gewesen wäre. Nach den Zeu- genaussagen ergibt sich vielmehr das Bild, dass Herr …… in den Jahren seiner Ge- schäftsführung durchaus in bestimmtem Umfang - u. a. auch bei Personalentscheidungen und bei einzelnen Investitionen - Entscheidungsbefugnisse zustanden. Gleichwohl beste- hen keine durchgreifenden Zweifel daran, dass er von Beginn an in einem Abhängigkeits- verhältnis zu Herrn ……. stand, der wiederum den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb im Hintergrund kontrollierte.
Der einen bestimmenden Einfluss bestreitende Vortrag der Klägerin greift nicht durch. Die Gesamtschau der im Zuge der Beweisaufnahme festgestellten Tatsachen ergibt, dass der Einfluss eines unzuverlässigen Dritten in Person von Herrn …... auf den Geschäftsbetrieb der ……… während der Zeit der Geschäftsführung von Herrn …… so umfassend war, dass er im gewerberechtlichen Sinne als bestimmend anzusehen ist. Die Kammer ließ sich bei ihrer Überzeugungsbildung maßgeblich von folgenden Gesichtspunkten leiten:
aa. Nach den übereinstimmenden und glaubhaften Aussagen der Zeugen ….. und …..., such- te Herr ….., nachdem ihm die Gaststättenerlaubnis wegen Unzuverlässigkeit widerrufen worden war, nach Wegen, das …… weiterzuführen. Der Zeuge …..., der bereits in den Jahren zuvor für Herrn …... im …… tätig gewesen war und zum damaligen Zeitpunkt ein enges Verhältnis zu ihm hatte, erklärte, sie hätten gemeinsam nach einer Lösung gesucht und schließlich die Idee gehabt, eine GmbH „vorzuschalten“. Wörtlich führte der Zeuge …... hierzu in der mündlichen Verhandlung aus: „Es sollte sich nichts ändern, es sollte alles so bleiben wie es ist, nur eine GmbH wurde davor gesetzt“. Die Idee, das ….. mittels einer GmbH weiter zu betreiben, diente mithin von Beginn an der Umgehung der aus dem Widerruf der Gaststättenerlaubnis von Herrn …... resultierenden Konsequenzen. Nach Aussage der Zeugin …., die ebenfalls bereits zuvor für Herrn ……. im …..gearbeitet hatte, eng mit dessen ehemaliger Ehefrau befreundet war und später als Angestellte der …… für den Bereich Controlling zuständig war, seien damals verschiedene Personen für die Posi- tion des Geschäftsführers im Gespräch gewesen. Die Zeugin ….. bestätigte unabhängig von dem Zeugen ….., Herr ……. sei ins Gespräch gekommen, da eine Person benötigt worden sei, die nicht insolvent gewesen sei und gegen die keine strafrechtlichen Verfahren anhängig gewesen seien.
Die Beweisaufnahme ergab, dass Herr ……. nicht in der Lage war, von den ihm formal zustehenden Geschäftsführungsbefugnissen umfassend Gebrauch zu machen. Vielmehr hat sich erwiesen, dass Herr …... die Kontrolle über das wirtschaftliche Tätigwerden der
- 16 - - 15 - ………… inne hatte, die Zahlungsströme im Hintergrund lenkte und jederzeit jede ihm notwendig erscheinende Entscheidung treffen konnte. Er blieb stets über die wirtschaftli- chen Verhältnisse im ……. im Detail informiert, da er einzelne Mitarbeiter der ………… anwies, ihm die Geschäftszahlen vorzulegen. Auch den langjährigen Mitarbeitern machte er deutlich, dass er weiterhin „der Chef“ sei und sie bezahle. Die Zeugin …... gab an, Herr …….. habe ihr gegenüber zu keinem Zeitpunkt eine Vorgesetztenfunktion ausgeübt. Wört- lich erklärte sie in der mündlichen Verhandlung: „Herr ……. hatte mir in dieser Zeit nichts zu sagen. Ich bin auch Angestellte der ……… gewesen, aber ich wusste, von wem ich mein Geld bekomme.“ Dies sei auch nicht nur ihr bekannt gewesen. Zwar habe schon we- gen des ....es nicht jeder Bescheid wissen dürfen. Deswegen hätten die Tresenkräfte wohl Herrn …….. für den Chef gehalten. Allerdings habe Herr …... in dem besagten Zeitraum eine Rede auf einer Weihnachtsfeier gehalten, in der er zum Ausdruck gebracht hat, wie stolz er auf die Mitarbeiter des ….. sei. Da sei sehr deutlich geworden, dass er der eigent- liche Chef im ….. gewesen sei. Zudem hätte es einen Kreis aus vertrauten, langjährigen Mitarbeitern des ….. gegeben, einen sogenannten „Inner Circle“. Diese Mitarbeiter seien in die neue Struktur eingeweiht gewesen und hätten gewusst, dass …… zwar offiziell Ge- schäftsführer, Herr …... aber weiterhin „der Chef“ gewesen sei. Die Gelder seien von Frau …... ausgezahlt worden.
Auch nach den Angaben des Zeugen ….. änderte sich durch die Übernahme der Ge- schäftsführung durch Herrn ….. nichts an den Betriebsabläufen im ……. Herr …… sei nicht der Chef gewesen, sondern habe wie alle anderen die Anweisungen von Herrn ……. befolgen müssen. Zwar sei Herr ……. für die Auswahl der DJs zuständig gewesen, habe einige Events geplant und Personalentscheidungen getroffen. Alles andere habe er jedoch auf Anweisung von Herrn ……. getan oder habe er sich von Herrn …... genehmigen las- sen müssen. Konkret habe es z.B. eine Auseinandersetzung um eine Spesenabrechnung gegeben. Da sei über die Angemessenheit einer Zigarre und eines Cognacs im …… dis- kutiert worden. Dieser Sachverhalt wurde unabhängig von den Angaben des Zeugen ….. auch durch den Zeugen …... geschildert, der insoweit angab, seine diesbezüglichen In- formationen von Herrn ….. persönlich erhalten zu haben. Dieses Beispiel zeigt deutlich, dass Herr ….. in finanzieller Hinsicht von Herrn ….. abhängig war.
Diese Abhängigkeit wurde durch inoffizielle Zahlungen an Herrn …… noch verstärkt. Wie oft und in welcher Höhe diese Zahlungen tatsächlich geflossen sind, lässt sich nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht mit hinreichender Sicherheit feststellen. An der Tat- sache, dass Herr …… jedoch überhaupt inoffizielle Zahlungen von Herrn ….. erhielt, die von Frau …... bar ausgezahlt wurden, hat die Kammer indes nach den glaubhaften und detaillierten Schilderungen des Zeugen …... keine Zweifel. Hierzu führte der Zeuge …..
- 17 - - 16 - aus: „Herr …… hat sein offizielles Gehalt überwiesen bekommen. […] Dann gab es aber natürlich noch inoffiziell Geld, das ist immer von Frau ……. ausgezahlt worden und immer in Anwesenheit einer anderen Person. In der Regel hat es sich dabei um Frau …….. ge- handelt. Ich selbst bin dabei aber auch mal anwesend gewesen.“ Der Zeuge erklärte, dass ihm Herr …… sogar gesagt habe, wo er das Geld lasse: „Das hat er damals im Schließ- fach ….. untergebracht.“ Zudem gab der Zeuge ….. an, dass er selbst sein Geld auch auf diese Weise erhalten habe. Bestätigt wurde die Aussage, dass inoffizielle Zahlungen Teil des generellen Bezahlungssystems im …… waren, zudem durch die - wenn auch insoweit nicht konkreten - Ausführungen der Zeugin …... In welcher Höhe die Zahlungen an Herrn …… geflossen sind, kann dabei dahinstehen. Denn ungeachtet einer etwaigen strafrechtli- chen Relevanz dieser Vorgänge ist allein der Umstand, dass Herr …… während der Zeit seiner Geschäftsführung der ……… überhaupt wiederholt inoffizielle Zahlungen von Herrn …... erhalten hat, für die Beurteilung der Frage relevant, inwieweit Herr ……. als Ge- schäftsführer der ……… realistischerweise in der Lage war, unabhängig von Herrn …... zu agieren. Nach Einschätzung des Gerichts wäre es lebensfremd, anzunehmen, Herr …… habe einerseits inoffizielle Zahlungen von Herrn …... entgegengenommen, andererseits aber betriebliche Entscheidungen unabhängig von Herrn ….. und womöglich gegen des- sen Willen getroffen. Vielmehr spricht alles dafür, dass Herr …… in Anbetracht der Tatsa- che, dass er in finanzieller Hinsicht nicht unerheblich von der Konstruktion profitierte, der Einflussnahme von Herrn …... auf den Betrieb des …… nichts entgegenzusetzen hatte. Dass Herr ….. bereits bei der Gründung der ………. von Herrn …. finanziell abhängig war, ergibt sich überdies aus den Feststellungen des Landgerichts ……. (Urteil vom 11.05.2011 - ………..), wonach Herr …... Herrn ……. 25.000 EUR als Stammkapital für die Gründung der ……… in bar zur Verfügung stellte, da dieser nicht über die ausreichenden Mittel ver- fügt habe.
Herr …... blieb stets über die finanziellen Verhältnisse im ….. detailliert informiert, indem er von Herrn …… und anderen Mitarbeitern der ……….. Umsatzzahlen anforderte. Dies be- legen nicht nur die insoweit übereinstimmenden Aussagen der Zeugen ….. und …..., son- dern nicht zuletzt auch die eigenen Angaben des Zeugen ….... Konkret berichtete die Zeugin …., dass Herr …. sie angewiesen hatte, unter anderem während des relevanten Zeitraums der Geschäftsführung von Herrn … Buchhaltungsunterlagen mit zu sich nach Hause zu nehmen, damit er Vergleiche zu den Vorjahren ziehen könne. Vor allem aber führte der Zeuge …. in der mündlichen Verhandlung selbst aus: „Wenn ich gefragt werde, ob ich mich nach Geschäftszahlen erkundigt habe, dann kann ich dazu sagen: Es ist ja schließlich mein Laden. Ich bin Eigentümer der Immobilie und ich bin auch der Verpächter des Ladens. Wen ich da im Einzelnen gefragt habe, weiß ich nicht mehr. Wenn ….. nicht da gewesen ist, dann habe ich auch mal jemanden anders gefragt.“ Damit räumt der Zeu-
- 18 - - 17 - ge …. nicht nur ein, sowohl bei Herrn …… als auch bei anderen Mitarbeitern Geschäfts- zahlen angefordert zu haben. Auch folgt aus dieser Bemerkung der hohe Stellenwert, den das …. für ihn hat, sowie das hohe Maß seiner Identifikation mit dieser Lokalität. In Anbe- tracht der Gesamtumstände des konkreten Falles offenbart die regelmäßige Abfrage von Geschäftszahlen deutlich das wirtschaftliche Eigeninteresse von Herrn …. an dem Betrieb des ….. Die Aussage von Herrn …. passt dabei auch zu dem erkennbaren Gesamtbild. So erklärte die Zeugin ….: „Für Herrn …. ist das …. das allerwichtigste, das ist ihm sogar wichtiger als die eigenen Kinder“.
Durchgreifende Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Zeugen ….. und ….. hat die Kammer nicht. Die Angaben der Zeugin …. sind glaubhaft, konstant und ohne innere Widersprüche. Daran vermag das Vorbringen der Klägerin hinsichtlich vermeintlicher Eigeninteressen der Zeugin nichts zu ändern. Zum einen bestätigt sie selbst, dass ihr Lebensgefährte Interesse hatte, das ….. zu kaufen. Ob ein solches Interesse heute überhaupt noch besteht, wird von der Klägerin nur vermutet. Doch selbst wenn das diesbezügliche Vorbringen unterstellt würde, bestünden gleichwohl keine Anhaltspunkte dafür, dass die Zeugin ….. bewusst durch Falschaussagen die Voraussetzungen für die Übernahme des …… durch die Kläge- rin zu verhindern beabsichtigt. Denn es ist nicht ersichtlich, dass es in diesem Fall zwangs- läufig zu einer Veräußerung der Immobilie an ihren Lebensgefährten käme. Auch wird die Glaubwürdigkeit der Zeugin nicht durch die wiederholten Andeutungen der Klägerin in Frage gestellt, bei ihr handele es sich möglicherweise um die Verfasserin eines anonymen Schreibens, in dem gegen den Geschäftsführer der Klägerin schwere Vorwürfe erhoben werden. Es konnte nicht belegt werden, dass die Zeugin tatsächlich Verfasserin des be- sagten Schreibens war. Der Umstand, dass sich der Lebensgefährte der Zeugin bereits an Teilen des ersten Verhandlungstages in dem Gerichtssaal befand, vermag ebenfalls keine durchgreifenden Zweifel an der Glaubhaftigkeit ihrer Aussage zu begründen. Es handelte sich um eine öffentliche Sitzung; der Lebensgefährte der Zeugin ist weder Beteiligter noch Zeuge in dem vorliegenden Verfahren.
Auch die Aussagen des Zeugen ……. sind glaubhaft und in sich widerspruchsfrei. Sie be- ruhen sowohl auf eigenen Wahrnehmungen als auch auf Äußerungen, die der Geschäfts- führer der Klägerin ihm gegenüber zum damaligen Zeitpunkt getätigt hat. Die Glaubhaf- tigkeit seiner Aussagen wird entgegen der Auffassung der Klägerin nicht etwa dadurch erschüttert, dass der Zeuge selbst nicht bei der …… angestellt war. Denn dies hat er we- der behauptet noch war ein solches Angestelltenverhältnis erforderlich, um Einblicke in die Strukturen des ….. zu erlangen. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung ist deutlich ge- worden, dass es für spezifische Kenntnisse von Interna vielmehr darauf ankam, einen en- gen Kontakt zu den beteiligten Personen, insbesondere zu Herrn ….. persönlich, zu ha-
- 19 - - 18 - ben. Dies war bei dem Zeugen …... unstreitig der Fall. Der Aussage ….. kommt zudem ein nicht unerheblicher Beweiswert zu, weil er sich im Hinblick auf den Erhalt von inoffiziellen Zahlungen selbst belastete. Soweit die Klägerin im Hinblick auf ein Motiv für eine etwaige Falschaussage auf mögliche Schwierigkeiten hinsichtlich des damaligen Betriebs des Zeugen abstellt, bleibt es lediglich bei Andeutungen. Die Kammer sieht die Glaubhaftigkeit seiner Aussage auch nicht dadurch erschüttert, dass der Zeuge …... dem Vorsitzenden per E-Mail vom 05.02.2015, 18.45 Uhr, eine Korrektur seiner Aussage übermitteln ließ. Er bezog sich dabei auf die Höhe inoffiziell gezahlter Gelder, die Herr ….. nach Angaben des Zeugen während seiner Zeit als Geschäftsführer der ……… erhalten hatte. Die Kammer wertet die spätere Korrektur seiner Aussage durch den Zeugen ….. als Ausdruck seiner Gewissenhaftigkeit, keine falsche Aussage treffen zu wollen. Auch wurde die Aussage des Zeugen …. durch die vorgenommene nachträgliche Berichtigung weder in sich wider- sprüchlich noch unverständlich. Lediglich im Hinblick auf die Gesamthöhe der inoffiziellen Zahlungen, die für die Kammer ohnehin nicht entscheidungserheblich ist, hat er seine An- gaben korrigiert. Schließlich steht seiner Aussage auch die Aussage der Zeugin …... nicht entgegen. Die Kammer hat bereits erhebliche Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Zeugin. Diese war während ihrer Vernehmung auffallend nervös und äußerte sich oftmals auswei- chend und zum Teil widersprüchlich. Auf Nachfrage räumte sie ein, emotional mit sich ge- rungen zu haben, als es darum ging, ob und wie Gelder geflossen seien und erklärte, dies sei eine sehr schwierige Situation für sie. Konkret nach inoffiziellen Zahlungen an Herrn …… befragt, die angeblich in Ihrem Beisein ausgezahlt worden seien, gab sie lediglich an, dass sie im Falle von Herrn ….. nicht sagen könne, dass Gelder an ihn direkt geflossen seien. Dies überzeugt die Kammer nicht. Insgesamt hatte die Kammer den Eindruck, dass die Zeugin offensichtlich von dem Bestreben getragen war, nicht zum Nachteil ihres ehe- maligen Arbeitgebers auszusagen.
bb. Herr ….. griff in dem relevanten Zeitraum auch regelmäßig in das operative Geschäft der ……… ein, indem er dem beauftragten Sicherheitsdienst Weisungen erteilte. Die Kammer stützt diese Erkenntnis insbesondere auf die glaubhafte Aussage des Zeugen ….., dessen Sicherheitsfirma von 2007 bis 2012 für die ………. tätig war. Der Zeuge ….. bekundete in überzeugender Weise, dass Herr …... ihn und seine Mitarbeiter regelmäßig angerufen und ihnen Anweisungen erteilt habe. Es sei wiederholt zu Schwierigkeiten gekommen, weil Herr …... sich in die Abläufe des Sicherheitsdienstes eingemischt habe. Herr ….. habe immer wieder darauf hingewiesen, dass es sich bei dem ….. um „seinen Laden“ handele und er zu bestimmen habe. Auch die Bezahlung des Sicherheitsdienstes des Zeugen …... sei damals im Wesentlichen über Frau ….. erfolgt. Bei der Bezahlung habe es immer wie- der Schwierigkeiten gegeben und Rechnungen seien später oder nicht bezahlt worden.
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Die Glaubhaftigkeit der Angaben des Zeugen …….. wird dabei nicht durch ein von der Klägerin vorgelegtes Schreiben vom 31.08.2007 erschüttert, dem zu entnehmen ist, dass die Sicherheitsfirma des Zeugen ausdrücklich angewiesen wurde, keine Weisungen von dritten Personen entgegenzunehmen. Vielmehr erläuterte der Zeuge, dass ihm das Schreiben durchaus bekannt sei, die Realität jedoch anders ausgesehen habe. In der Rea- lität habe Herr …. immer wieder die einzelnen Mitarbeiter angerufen und Herr …. habe keine Möglichkeit gehabt, das zu verhindern. Dies belegt nach Überzeugung der Kammer, dass schriftlich abgefasste Anweisungen, Aufgabenverteilungen und Organisationsabläufe mit dem tatsächlichen Geschäftsbetrieb des … nicht immer übereinstimmten. Dem steht nicht entgegen, dass der Zeuge …... mitteilte, dass er schließlich bei Anrufen von Herrn ….. nicht mehr an sein Telefon gegangen sei und die Anweisungen nicht befolgt habe. Denn dies war jeweils seine eigene Entscheidung. Hiervon durfte der Geschäftsführer der Klägerin aber nicht ausgehen, sondern hätte in seiner Position als Geschäftsführer der vielmehr dafür Sorge tragen müssen, das Verhalten von Herrn ….. zu unterbinden. Hierzu war er aber offenkundig nicht in der Lage.
Dass Herr …. auch finanziell die Kontrolle über das …. behielt, zeigt sich unter anderem darin, dass nach Aussage des Zeugen …... Herr …... - und nicht etwa der Geschäftsführer der ….., Herr ….., - ihm damals Vorhaltungen wegen der Rechnungen gemacht habe. Herr ….. habe ihn angerufen und ihm gesagt, sie müssten weniger arbeiten. Dabei habe er ge- sagt: „Das sind zu viele Stunden, die ihr mir hier in Rechnung stellt.“ Mit Herrn ….. habe er dagegen keine diesbezüglichen Auseinandersetzungen gehabt. Es sei immer nur Herr ….. gewesen, der die Rechnungen beanstandet habe und ihnen immer wieder gesagt habe, er werde die Rechnungen nicht bezahlen. Auch dieser Sachverhalt offenbart, dass Herr ….. in wirtschaftlicher Hinsicht die Geschäfte des …. lenkte. Wäre Herr ….. damals lediglich Verpächter der Immobilie gewesen, hätte er keinerlei Interesse an den der ……. entste- henden Kosten des Sicherheitsdienstes gehabt. Herr …... hat gegenüber dem Zeugen dagegen mehrfach betont, ihm würden die Stunden in Rechnung gestellt und er werde die Rechnungen nicht mehr bezahlen.
Der Zeuge …... hat in seiner Aussage einzelne Tatsachen, die Gegenstand eigenen Wis- sens waren, glaubhaft und detailreich bekundet. Seine Aussage ist ohne innere Wider- sprüche. Es ist auch nicht erkennbar, dass der Zeuge ….. bei seiner Aussage von eigenen Interessen geleitet gewesen wäre. Soweit die Klägerin angibt, der Zeuge wolle ihren Ge- schäftsführer bewusst in einem schlechten Licht erscheinen lassen, weil dieser dessen Sicherheitsfirma bei einem künftigen Betrieb des …. nicht beauftragen wolle, bleibt es bei Vermutungen. Die Kammer hält es im Gegenteil gerade für einen Beleg der Glaubwürdig-
- 21 - - 20 - keit des Zeugen, dass er in Kauf nimmt, dass sich seine Aussage möglicherweise negativ auf eine etwaige künftige Zusammenarbeit auswirken könnte. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist es für die Annahme eines bestimmenden Einflusses von Herrn …. auf den Geschäftsbetrieb des …. auch ohne Belang, ob und zu welcher Zeit genau sich Herr ... im Ausland befand. Der Zeuge hat glaubhaft bekundet, dass sich Herr ….. überwiegend tele- fonisch an ihn und seine Mitarbeiter gewandt habe. Zudem hat der Zeuge auch bestätigt, dass es zwischenzeitlich eine längere Pause gegeben habe, in der sich Herr ….. nicht gemeldet hätte. Hieraus ergibt sich im Übrigen, dass Herr …. allein bestimmte, wann er sich in welchem Maße in die Geschäftsabläufe einbrachte, ohne dass Herr …. hierauf ei- nen erkennbaren Einfluss gehabt hätte.
cc. Den vorstehenden Feststellungen zu der bestimmenden Einflussnahme durch Herrn …. steht nicht entgegen, dass Herr ….. während der Zeit seiner Geschäftsführung der …… nach den insoweit übereinstimmenden und glaubhaften Bekundungen der Zeugen …. und ... ihr Ansprechpartner im …., regelmäßig anwesend war und auch Investitionsentschei- dungen traf. Beide Zeugen haben ruhig, ohne innere Widersprüche und im Wesentlichen übereinstimmend ausgesagt. Gleichwohl vermögen ihre Aussagen nicht zu einer abwei- chenden Beurteilung hinsichtlich der bestimmenden Einflussnahme zu führen. Denn allein die Tatsache, dass Herr …. zur Zeit seiner Geschäftsführung regelmäßig anwesend war und überhaupt eigene, zuweilen auch spontane Entscheidungen getroffen hat, vermag noch keine Aussage darüber zu treffen, ob ein bestimmender Einfluss von Herrn ….. vor- gelegen hat. Entsprechendes gilt für die Schilderungen des Zeugen ….. aus der Zeit sei- ner Beschäftigung bei der ………. Abgesehen davon, dass der Zeuge ….. im Hinblick auf einen möglicherweise drohenden Widerruf der Gaststättenerlaubnis für das ….. ein erheb- liches Eigeninteresse an dem Ausgang des Verfahrens hat, hat die Beweisaufnahme er- geben, dass der Zeuge …. nach eigenem Bekunden damals zwar eine bedeutendere Po- sition bei der Durchführung verschiedener Veranstaltungen und Marketing-Fragen hatte, aber dennoch nicht zu dem Kreis langjähriger Mitarbeiter des …. gehörte und insoweit nicht unmittelbar in die internen Abläufe einbezogen war. Es liegt auf der Hand, dass eine Umgehungskonstruktion wie die vorliegende nicht sämtlichen Mitarbeitern mitgeteilt wird. Denn wie bereits ausgeführt, wäre bei einer offensichtlichen Steuerung des Geschäftsbe- triebes durch Herrn …... mit einem Widerruf der der ……… erteilten Gaststättenerlaubnis zu rechnen gewesen. Auch die Frage, ob Herr ….. Zugriff auf das Online-Banking der …… hatte oder ob er die Tageseinnahmen zur Bank brachte, kann vor diesem Hintergrund da- hinstehen. Denn aus keinem der vorgenannten Umstände - auch nicht in ihrer Gesamtheit - lässt sich herleiten, dass entgegen der vorstehenden Feststellungen eine bestimmende Einflussnahme von Herrn …... nicht vorlag. Für die Annahme einer bestimmenden Ein-
- 22 - - 21 - flussnahme ist, wie eingangs dargelegt, nicht etwa erforderlich, dass der unzuverlässige Dritte den Geschäftsbetrieb in allen Einzelheiten bestimmt. In einer solchen Konstellation wäre vielmehr von einem Strohmannverhältnis auszugehen, was jedoch vorliegend, wie ausgeführt, gerade nicht anzunehmen ist. Der Zeuge …. gab selbst an, mit den Interna nicht vertraut gewesen zu sein. Der Zeuge ….. erklärte, Herrn ….. hin und wieder im Ein- gangsbereich gesehen zu haben. Der Zeuge …... hat jedenfalls bekundet, von Herrn …... zweimal Ratschläge in Bezug auf den Betrieb des …. erhalten zu haben. Er schilderte un- ter anderem, dass ihn Herr ….. darauf hingewiesen hatte, sie sollten auf die hinreichende Beleuchtung im Eingangsbereich achten. Auch dies spricht dafür, dass Herr ….., wenn ihm im …. etwas Negatives auffiel, die Mitarbeiter unmittelbar auf diese Missstände aufmerk- sam machte.
Im Zuge der Beweisaufnahme hat sich nicht zuletzt durch die eigenen Aussagen des Zeu- gen ….. erwiesen, dass er nur dann eingriff, wenn er es selbst für erforderlich hielt. Zumin- dest im Bereich des Sicherheitsdienstes bzw. „der Tür“ griff er regelmäßig ein, erteilte Mit- arbeitern Weisungen und übte eine bestimmende Einflussnahme aus, die letztendlich da- rin gipfelte, dass er, als Herr ….. nicht in der Lage war, gegenüber dem die Beauftragung einer anderen Sicherheitsfirma durchzusetzen, diesen seiner Geschäftsführerposition ent- hob, nachdem er sich, wie eingangs geschildert, die Gesellschaftsanteile an der GmbH hatte übertragen lassen. Dies räumte er selbst ein, indem er im Rahmen seiner Zeugen- vernehmung als einen Grund für die Beendigung der Geschäftsführung von Herrn ….. die, so der Zeuge wörtlich, „grauenhafte Arbeit“ an der Tür angab. Der Zeuge ….. erklärte in diesem Zusammenhang: „Es sind viele Gäste hineingelassen worden, die andere belästigt haben. Das konnte ich so nicht mehr länger hinnehmen. Darüber haben wir uns schließlich entzweit und deswegen ist dann ……. gekündigt worden.“. Indem er erklärte, er habe es nicht länger hinnehmen können, welche Gäste Zutritt zum …. erhielten, machte er ein- drucksvoll deutlich, dass er diesen Bereich weiterhin in seiner Entscheidungskompetenz sah und seine Entscheidung schließlich ohne weiteres umsetzte. Maßgeblich ist aus Sicht des Gerichts dabei, dass sich der Einfluss von Herrn …... auf jeden Bereich der Ge- schäftstätigkeit erstreckte, den er für relevant hielt, ohne dass ersichtlich ist, dass Herr …. ihn hiervon hätte abhalten können.
Die Aussagen des Zeugen …. sind für die Frage, ob und in welchem Umfang Herr …. Ein- fluss genommen hat, unergiebig, und widerlegen die vorstehend erörterten Umstände nicht. Seiner Aussage, Herr … habe stets Investitionsentscheidungen allein und spontan getroffen, insbesondere eine Entscheidung über die Erneuerung von Fußbodenbelägen für Gesamtkosten in Höhe von 14.000 EUR bis 15.000 EUR, lassen sich keine Anhaltspunkte
- 23 - - 22 - dafür entnehmen, dass Herr …. tatsächlich unabhängig gegen den Willen von Herrn …. agieren konnte.
b. Herr ….. besaß in dem relevanten Zeitraum und besitzt bis zur Gegenwart nicht die erfor- derliche Zuverlässigkeit i.S.d. § 2 Abs. 2 Satz 1 BremGastG. Die Unzuverlässigkeit von Herrn ….. wurde in dem vorliegenden Verfahren von den Beteiligten - und auch von Herrn …. selbst im Rahmen seiner Vernehmung als Zeuge - nicht in Frage gestellt. Dem be- standskräftigen Widerruf der Herrn ….. erteilten Gaststättenerlaubnis im Jahr 2006 wegen Unzuverlässigkeit war eine Vielzahl von Vorfällen vorausgegangen, bei denen von ihm beschäftigte Türsteher bei Ausübung ihrer Tätigkeit grundlos oder aus nichtigem Anlass Personen geschlagen und dadurch an ihrer Gesundheit geschädigt hatten (vgl. hierzu OVG Bremen, Beschluss vom 09.10.2012, a.a.O., unter Verweis wegen der Einzelheiten auf die Feststellungen im Beschluss vom 17.04.2007 - 1 B 36/07, juris). Anhaltspunkte dafür, dass sich die maßgeblichen Umstände seither geändert hätten, sind weder vorge- tragen worden noch sonst ersichtlich.
Der maßgebliche Einfluss des unzuverlässigen Dritten trat vorliegend auch auf demselben Gebiet des betrieblichen Rechts- oder Wirtschaftsverkehrs zutage, auf dem der Dritte un- zuverlässig ist (vgl. hierzu Marcks, in: Landmann/Rohmer, a.a.O., Rn. 70).
c. Der Geschäftsführer der Klägerin hatte auch Kenntnis von den die Unzuverlässigkeit von Herrn ….. begründenden Tatsachen. Diese waren damals allgemein bekannt. Insbesonde- re ist die Kammer nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme davon überzeugt, dass der Geschäftsführer der Klägerin durch die Übernahme der Geschäftsführung der ….. be- wusst an der Umgehung der rechtlichen Konsequenzen des Widerrufs der Gaststättener- laubnis von Herrn …. mitwirkte.
d. Da die Erteilung einer Gaststättenerlaubnis für eine juristische Person, wie sie die Klägerin ist, die persönliche Zuverlässigkeit des Geschäftsführers voraussetzt, ist die Klägerin auf- grund der erkannten Unzuverlässigkeit ihres Geschäftsführers als unzuverlässig im gast- stättenrechtlichen Sinne anzusehen. Denn nach dem vorliegend ermittelten Sachverhalt führen die vorstehenden tatsächlichen Feststellungen zu der Prognose, dass der Ge- schäftsführer der Klägerin auch im Rahmen des Geschäftsbetriebes der Klägerin nicht willens oder nicht in der Lage sein wird, sich dem bestimmenden Einfluss eines unzuver- lässigen Dritten zu entziehen. Bei der Beurteilung der Unzuverlässigkeit sind auch solche
- 24 - - 23 - Tatsachen zu berücksichtigen, die schon längere Zeit zurückliegen, sofern sie bei einer Gesamtbewertung mit neueren Erkenntnissen dazu führen, die Unzuverlässigkeit des An- tragstellers zu bejahen (vgl. Ambs, in: Erbs/Kohlhaas, GastG 195. EL 2013, § 4 Rn. 5). Zur Überzeugung der Kammer waren die Missstände in der Vergangenheit so gravierend, dass dem Geschäftsführer der Klägerin weiterhin die Zuverlässigkeit abgesprochen wer- den muss (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 09.02.2010 - 6 S 1366/07, juris). Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass eine mangelnde Reflektion seines Verhaltens aus den Jahren 2007 bis 2010 zu beklagen ist. Es ist nicht ersichtlich, dass der Geschäfts- führer der Klägerin sein Verhalten während seiner Geschäftsführung der ….. nunmehr kritisch betrachtet und sich hiervon für die Zukunft distanziert hätte. Denn der Geschäfts- führer der Klägerin streitet nachdrücklich ab, dass es in der Vergangenheit während seiner Geschäftsführung der …….. zu einer bestimmenden Einflussnahme durch Herrn …... ge- kommen wäre. Wenn der Geschäftsführer der Klägerin aber sein eigenes Verhalten und insbesondere sein Verhältnis zu Herrn …... in der Zeit seiner Geschäftsführung der …… als unproblematisch einschätzt, so spricht dies gegen die Annahme, dass er sich künftig anders verhält. Zudem hat der Geschäftsführer der Klägerin zuletzt in der mündlichen Ver- handlung deutlich gemacht, dass es im Diskothekengewerbe nicht einfach sei, finanzielle Mittel zu erhalten, da Banken diese Art von Projekten üblicherweise nicht finanzieren wür- den. Auch dies ist ein Anhaltspunkt dafür, dass insbesondere bei finanziellen Engpässen in der Zukunft nicht sichergestellt wäre, dass der Geschäftsführer der Klägerin nicht auf „bewährte Strukturen“ zurückgreifen würde und sich zu diesem Zweck erneut der Einfluss- nahme eines unzuverlässigen Dritten unterwerfen würde.
Zudem ist auch der Wert der eidesstattlichen Versicherung, die Herr ….. im Zuge des Eil- verfahrens vorlegte und in der dieser versichert, keinen Einfluss auf die Geschäftsabläufe der Klägerin und den Diskothekenbetrieb des ….. zu nehmen, höchst zweifelhaft. Dies betrifft insbesondere den Bereich der Türsteher. Denn er gab im Rahmen seiner Zeugen- vernehmung an, er könne sich eine Zusammenarbeit mit Herrn ….. deshalb wieder vorstel- len, weil es diesem im …. gelungen sei, „die Firma …... raus zu bekommen“. Auch wenn Herrn ….. die Wortwahl „Zusammenarbeit“ nachfolgend ausdrücklich auf das Verhältnis Verpächter/Pächter bezieht, wird durch die Aussage nach Einschätzung der Kammer den- noch deutlich, dass sich Herrn ….. nicht etwa auf die Rolle des Verpächters zurückziehen will. Hierfür spricht überdies die zunächst zwischen der Klägerin und Herrn …... vereinbar- te Umsatzpacht, die Herrn ….. ermöglicht hätte, regelmäßig die Umsatzzahlen des …. einzusehen.
Zur Feststellung der Unzuverlässigkeit des Geschäftsführers der Klägerin bedarf es zudem keines Rückgriffs auf die von der Beklagten im Versagungsbescheid herangezogenen
- 25 - - 24 - strafrechtlich relevanten Vorwürfe, da die vorstehenden Gründe die Feststellung der Un- zuverlässigkeit allein tragen. Bis auf den Umstand, dass Ermittlungsverfahren gegen den Geschäftsführer der Klägerin eingeleitet wurden, hat die Beklagte hierzu nichts weiter vor- getragen. Dies allein dürfte jedoch nicht ausreichen, um insoweit einen - zusätzlichen - Unzuverlässigkeitsgrund zu begründen. Die Kammer ist nach den vorstehenden Erwägun- gen jedoch bereits von der Unzuverlässigkeit des Geschäftsführers der Klägerin über- zeugt, so dass es auf die strafrechtlichen Vorwürfe nicht entscheidungserheblich an- kommt.
Entgegen der Auffassung der Klägerin ergibt sich auch aus den von ihr in Bezug genom- menen Entscheidungen des Verwaltungsgerichts - 5 V 1137/12 - und des Oberverwal- tungsgerichts Bremen - 2 B 240/12 - nichts anderes. Denn in diesen Entscheidungen wur- den keine Feststellungen dazu getroffen, ob während der Zeit der Geschäftsführung der …… durch Herrn … eine bestimmende Einflussnahme von Herrn …. vorlag (vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 02.10.2013 - 2 B 147/13).
2. Die Klägerin kann sich zur Begründung eines Anspruchs auf Erteilung einer Gaststättener- laubnis auch nicht auf einen Vertrauenstatbestand berufen.
a. Ein solcher Vertrauenstatbestand ergibt sich nicht bereits daraus, dass sich Mitarbeiter des ....es gegenüber dem Vater des Geschäftsführers der Klägerin dahingehend geäußert hätten, dass keine Bedenken gegen den Antrag seines Sohnes bestünden. Dieser - durch eidesstattliche Versicherungen belegte - Vortrag kann als wahr unterstellt werden, ohne dass dies etwas an dem Ergebnis der rechtlichen Beurteilung ändert. Denn zu diesem Zeitpunkt, dem 07.11.2012, lagen wesentliche Erkenntnisse, die der Versagungsentschei- dung der Beklagten zugrunde lagen, noch nicht vor. Vielmehr ergaben sich erst auf der Grundlage der im Anschluss an die Antragstellung eingeholten Auskünfte und Informatio- nen konkrete Anhaltspunkte für die Unzuverlässigkeit des Geschäftsführers der Klägerin. Insbesondere liegt in der Äußerung keine Zusicherung, auf die die Klägerin einen An- spruch auf Erteilung der Gaststättenerlaubnis stützen könnte. Hierfür fehlt es bereits an der Schriftlichkeit.
b. Ein Vertrauenstatbestand ergibt sich auch nicht daraus, dass der …. eine Gaststättener- laubnis erteilt wurde. Der Annahme der Unzuverlässigkeit der Klägerin steht nicht entge- gen, dass die Zuverlässigkeitsprüfung der ……, dessen gemeinschaftliche Geschäftsfüh-
- 26 - - 25 - rer der Geschäftsführer der Klägerin sowie der Zeuge ….. sind, positiv ausfiel und infolge- dessen dieser Gesellschaft am 22.08.2012 eine Gaststättenerlaubnis erteilt und bislang nicht widerrufen wurde. Fernliegend ist insbesondere die Auffassung der Klägerin, sie ver- füge durch die Erteilung der Gaststättenerlaubnis an die ….bereits über eine Gaststätten- erlaubnis nach dem Bremischen Gaststättengesetz und der vorliegende Antrag sei ledig- lich aus formalen Gründen erneut gestellt worden. Die Klägerin ist keinesfalls Inhaberin einer Gaststättenerlaubnis, weil die……, deren Geschäftsführer ebenfalls Herr …. ist, im Besitz einer Gaststättenerlaubnis ist. Inhaber einer Erlaubnis im Sinne des § 2 Abs. 1 S. 1 BremGastG ist derjenige, der das erlaubnispflichtige Gewerbe betreiben will, vorliegend die Klägerin als juristische Person. Dass ihr Geschäftsführer, Herr…., gleichzeitig Ge- schäftsführer einer anderen juristischen Person ist, der ihrerseits eine Gaststättenerlaubnis erteilt wurde, rechtfertigt nicht den Schluss, dass jene Konzession auch für die Klägerin gelte. Wer zum Betrieb eines erlaubnispflichtigen Gewerbes eine juristische Person ein- setzt, muss für jede juristische Person eine gesonderte Erlaubnis beantragen. Die Ge- schäftsführereigenschaft fungiert weder als Bindeglied noch vermag sie das Erfordernis der Erteilung einer separaten Gaststättenerlaubnis zu ersetzen. Vielmehr sind die Erlaub- nisvoraussetzungen in jedem Einzelfall eigenständig zu prüfen, wie dies vorliegend erfolgt ist. Beide juristische Personen unterscheiden sich bereits darin grundlegend, dass der Geschäftsführer der Klägerin die Geschäftsführung der …… gemeinsam mit einem weite- ren Geschäftsführer innehat, während er bei der Klägerin als alleiniger Geschäftsführer fungiert. Dies erweist sich insbesondere nach den vorstehenden Ausführungen als ein im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung zu beachtender wesentlicher Unterschied.
Durch die Erteilung der Gaststättenerlaubnis an die …. hat die Beklagte auch kein schutz- würdiges Vertrauen der Klägerin geschaffen, denn die Beklagte hatte zu dem Zeitpunkt der Erlaubniserteilung an die …… keine gesicherten Erkenntnisse im Hinblick auf die mangelnde Zuverlässigkeit von Herrn …. Ob die nach der Erlaubniserteilung erkannte Un- zuverlässigkeit von Herrn ….. dazu führen kann oder muss, dass auch die der ….. erteilte Gaststättenerlaubnis widerrufen wird, ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Jedenfalls aber ist auch die Tatsache, dass die Beklagte die der ……. erteilte Erlaubnis bisher nicht widerrufen hat, kein Umstand, auf den sich die Klägerin in dem vorliegenden Verfahren im Sinne einer Vertrauensgrundlage berufen kann.
c. Auch aus dem Umstand, dass die Beklagte in dem an Herrn ….. gerichteten Ablehnungs- bescheid vom 26.11.2012 ausführte, dass Herr ….. erst nach dem Ausscheiden des Herrn …. aus der ….. einen bestimmenden Einfluss auf die Geschäfte des … gehabt habe, wo- hingegen Herr …. als Geschäftsführer eine Einflussnahme abgelehnt habe, kann die Klä-
- 27 - - 26 - gerin keinen Vertrauenstatbestand dahingehend herleiten, dass sie als zuverlässig aner- kannt werden müsse. Zum einen ist der vorbezeichnete Bescheid allein an Herrn ….. adressiert. Zum anderen musste der Klägerin bewusst sein, dass es sich bei der im Rah- men der Zuverlässigkeitsprüfung vorzunehmenden Prognoseentscheidung stets um eine Momentaufnahme handelt, bei der allein diejenigen Tatsachen zugrunde gelegt werden können, die zu dem Zeitpunkt der Entscheidung bekannt sind. Da es für die rechtliche Be- urteilung des vorliegenden Verpflichtungsbegehrens maßgeblich auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung ankommt, sind wesentliche Zeu- genaussagen im Rahmen der Beurteilung der Zuverlässigkeit der Klägerin zu berücksich- tigen, die zum Zeitpunkt des Erlasses des vorbezeichneten Ablehnungsbescheides noch nicht vorlagen.
d. Da es sich bei der festgestellten Unzuverlässigkeit der Klägerin um einen Versagungs- grund handelt, war der Antrag der Klägerin abzulehnen. Der Beklagten kam bei der Ent- scheidung kein Ermessen zu.
3. Schließlich kann sich die Klägerin auch nicht mit Erfolg darauf berufen, eine mit Auflagen verbundene Gaststättenerlaubnis sei als milderes Mittel einer Versagung der begehrten Erlaubnis vorzuziehen. Zwar kann die Erlaubnis nach § 2 Abs. 2 S. 2 BremGastG mit einer Befristung sowie mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Gäste o- der der Allgemeinheit, insbesondere vor verhaltensbedingten erheblichen Belästigungen, erforderlich ist. Eine mangelnde Zuverlässigkeit, wie sie bei dem Geschäftsführer der Klä- gerin festgestellt wurde, vermag jedoch nicht durch Auflagen in diesem Sinne beseitigt zu werden. Insbesondere wäre es nicht ausreichend, der Klägerin aufzugeben, dem unzuver- lässigen Dritten den Zutritt zu den Betriebsräumen zu untersagen. Wie die Aussage des Zeugen ….. zeigt, wurde die Einflussnahme in der Vergangenheit in vielen Fällen telefo- nisch durchgeführt, was auch künftig ebenso möglich wäre wie eine Einflussnahme an einem anderen Ort, so dass eine Zutrittsbeschränkung nicht den gewünschten Erfolg er- warten ließe (vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 02.10.2013 - 2 B 147/13).
Auch eine „eingeschränkte“ Gaststättenerlaubnis für sämtliche Gaststätten mit Ausnahme des …. kann die Klägerin nicht für sich beanspruchen. Es kann offen bleiben, ob eine nach Betriebsstätten differenzierende Gaststättenerlaubnis überhaupt mit den Vorgaben des § 2 Abs. 1 BremGastG vereinbar wäre. Nach Auffassung der Kammer sind grundsätzlich Aus- nahmekonstellationen denkbar, in denen die Zuverlässigkeit eines Gaststättenbetreibers ausschließlich im Hinblick auf eine konkrete Betriebsstätte fehlt, für jede andere Betriebs-
- 28 - - 27 - stätte jedoch gegeben wäre. In einem solchen Fall könnte insbesondere vor dem Hinter- grund der Bedeutung der durch Art. 12 GG geschützten Berufsfreiheit eine differenzieren- de Betrachtungsweise geboten sein. Dies würde voraussetzen, abhängig von den konkre- ten Umständen des Einzelfalls eine Teilbarkeit des Begriffes der Zuverlässigkeit jedenfalls in Betracht zu ziehen (vgl. bejahend hierzu VG München, Beschluss vom 08.03.2012 - M 16 S 12.805, juris). Das Oberverwaltungsgericht Bremen hat auch vor dem Hintergrund, dass die Gaststättenerlaubnis nach dem Bremischen Gaststättengesetz betriebsunabhän- gig ausgestaltet ist, darauf hingewiesen, dass im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung die Besonderheiten der konkret betroffenen Betriebsstätten zu berücksichtigen seien (vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 02.10.2013 - 2 B 147/13).
Wie eine solche Differenzierung umzusetzen wäre - etwa durch den Erlass betriebsstät- tenbezogener Inhaltsbestimmungen der personenbezogenen Erlaubnis -, kann indes da- hinstehen. Denn in dem konkreten Fall liegen die Voraussetzungen für eine etwaige Teil- barkeit der Zuverlässigkeit jedenfalls nicht vor. Vielmehr geht die Kammer von einer insge- samt bestehenden Unzuverlässigkeit der Klägerin aus; die Unzuverlässigkeitsgründe gel- ten nicht ausschließlich im Hinblick auf den Betrieb des …. Hierbei ist zunächst zu berück- sichtigen, dass die vorstehenden Erwägungen zur Frage einer etwaigen Teilbarkeit der Zuverlässigkeit nur in seltenen Ausnahmefällen gelten dürften. Grundsätzlich gilt, dass die Zuverlässigkeit ein personenbezogenes Merkmal ist, das nicht auf Teilbarkeit angelegt ist. Auch die Frage, ob jemand einen feststellbaren Hang zur Missachtung von Rechtsvor- schriften hat, ist regelmäßig eindeutig und einheitlich zu beantworten (vgl. VG München, Beschluss vom 08.03.2012, a.a.O.). Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung deut- lich gemacht, dass sie sich auch den Betrieb anderer Lokalitäten vorstellen könnte. Auch wenn sie dies nicht näher konkretisiert hat, decken sich diese Angaben doch mit dem in dem Gesellschaftsvertrag festgelegten und aus dem Handelsregisterauszug ersichtlichen Gesellschaftszweck der Klägerin, nämlich dem „Führen und Betreiben von Gastronomie- betrieben und Durchführung von Tanzveranstaltungen“. Entgegen der Auffassung der Be- klagten ist der Gesellschaftszweck der Klägerin somit nicht auf den Betrieb des … be- grenzt. Die Zuverlässigkeit der Klägerin ist jedoch vorliegend einheitlich - und somit auch in Bezug auf weitere Betriebsstätten - zu verneinen. Denn nach Einschätzung des Gerichts ist keine besondere Fallgestaltung gegeben, die es rechtfertigen würde, im Hinblick auf sonstige Betriebsstätten eine abweichende - positive - Prognoseentscheidung zu treffen. Zwar sind die oben unter Ziff. II.1.a. ausgeführten Gründe für die Unzuverlässigkeit der Klägerin mit der konkreten Situation des ….. verknüpft. Herr …. war und ist Eigentümer der Immobilie und aufgrund des jahrelangen Betriebes des ….. eng mit dessen ehemali- gen Mitarbeitern und der Einrichtung selbst verbunden. Auf den ersten Blick ist daher nicht von der Hand zu weisen, dass die Prognose, die Klägerin werde nicht willens oder nicht in
- 29 - - 28 - der Lage sein, alle Voraussetzungen für eine einwandfreie Führung des Betriebes zu schaffen, so eng mit dem …… und der Person von Herrn ….. verknüpft ist, dass hinsicht- lich sonstiger Lokalitäten keine entsprechende Prognose getroffen werden könnte. Dies würde indes verkennen, dass das in der Vergangenheit liegende Verhalten des Geschäfts- führers der Klägerin einen ausgeprägten Hang zur Missachtung der bestehenden Vor- schriften hat erkennen lassen, solange er sich einen wirtschaftlichen Vorteil hiervon ver- sprach. Finanzielle Anreize können indes in jeder Konstellation zum Tragen kommen. Es ist nicht ersichtlich, aus welchen Gründen der Geschäftsführer der Klägerin bei dem Be- trieb anderer Lokalitäten entsprechenden Anreizen widerstehen können sollte. Dies gilt umso mehr, als er in der mündlichen Verhandlung - nach den Beweggründen für eine er- neute geschäftliche Beziehung zu Herrn ….. befragt - darauf hinwies, dass es in dem Be- reich des Diskothekengewerbes nicht einfach sei, finanzielle Mittel zur Verfügung gestellt zu bekommen. Umso größer ist aber die Gefahr einzuschätzen, dass sich der Geschäfts- führer der Klägerin um der wirtschaftlichen Erfolge Willen gesetzeswidrig verhält und Um- gehungskonstruktionen schafft, die es im Rahmen der Gefahrenabwehr zu verhindern gilt.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
IV. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Urteil kann Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils zu stellen und muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Der Antrag ist beim
Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich)
einzureichen. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bre- men, einzureichen.
Der Antrag muss von einem Rechtsanwalt oder einem sonst nach § 67 Abs. 4 VwGO zur Vertre- tung berechtigten Bevollmächtigten gestellt werden.
gez. Sperlich gez. Dr. K. Koch gez. Dr. N. Koch
- 29 - B e s c h l u s s
Der Streitwert wird zum Zwecke der Kostenberechnung gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf 460.000,00 Euro festgesetzt.
G r ü n d e Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziff. 54.1 des Streitwertkata- loges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Stand: 2013). Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 11.06.2013 (eingereicht im gerichtlichen Eilverfahren - 5 V 259/13 -) Angaben zu dem geschätzten Gewinnausfall gemacht. Hochgerechnet auf ein Jahr ergibt sich auf dieser Grundlage ein erwarteter Jahresgewinn in Höhe von ca. 460.000 Euro. Die von der Kläge- rin später nachgereichten Kopien von Jahresabschlüssen, aus denen sich ein geringerer Gewinn ergibt, betreffen die ….. und haben mithin keine unmittelbare Aussagekraft für die Klägerin (vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 19.03.2014 - 2 S 44/14).
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt oder das Verwaltungsgericht die Be- schwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mittei- lung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Bremen, 19.02.2015
Das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 5. Kammer -:
gez. Sperlich
gez. Dr. K. Koch
gez. Dr. N. Koch