Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Bremen
Verwaltungsgericht Bremen Beschluss vom 25.08.2020 – 1 V 1478/20
Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen 1 V 1478/20 Beschluss In der Verwaltungsrechtssache 1. des Minderjährige
2. de
3. de
– Antragsteller – Prozessbevollmächtigte: zu 1-3
g e g e n die Stadtgemeinde Bremen, vertreten durch die Senatorin für Kinder und Bildung, Rembertiring 8 - 12, 28195 Bremen – Antragsgegnerin – Prozessbevollmächtigte: Frau
hat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 1. Kammer - durch die Richter Dr. Bauer, Bogner und Oetting am 25. August 2020 beschlossen: Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller.
2 Der Streitwert wird zum Zwecke der Kostenberechnung auf 5.000,00 € festgesetzt. Gründe I. Die Antragsteller wehren sich gegen die nicht erfolgte Aufnahme des Antragstellers zu 1. an einer seiner Wunschschulen im Rahmen des Auswahlverfahrens für die künftigen 5. Klassen und begehren die vorläufige Zulassung des Antragstellers zu 1. an der Oberschule an der Lerchenstraße. Diese beantragten die Antragsteller zu 2. und 3. beim Übergang in die fünfte Klasse als Erstwunsch und gaben dabei die Oberschule Borchshöhe als Zweit- sowie die Oberschule An der Egge als Drittwunsch an. Am 06.02.2020 stellten die Antragsteller zudem einen Härtefallantrag für den Antragsteller zu 1. an der Oberschule an der Lerchenstraße. Zur Begründung trugen sie vor, dass die beiden älteren Brüder des Antragstellers zu 1. im Schuljahr 2020/21 ebenfalls die Oberschule an der Lerchenstraße besuchen würden. Der Antragsteller zu 1. leide an wiederkehrenden Blockaden im Hals- und Brustwirbelbereich, weshalb ihm das Schreiben mit Stift und Papier sehr schwer falle. Eine Grafomotorische Schwäche sei durch den Kinderarzt diagnostiziert worden. Er befinde sich deswegen in ergotherapeutischer Behandlung. Dieses Lernhemmnis könne durch die Nutzung von digitalen Medien, wie es an der Oberschule an der Lerchenstraße üblich sei, gemindert werden. Der Antragsteller zu 1. leide zudem an einer diagnostizierten Lese- und Rechtsschreibschwäche. Neben seinen älteren Brüdern würde zudem eine kleinere Schwester im kommenden Schuljahr die Grundschule besuchen. Würde der Antragsteller zu 1. nicht an der Oberschule an der Lerchenstraße aufgenommen werden, würden die vier Kinder damit drei unterschiedliche Schuleinrichtungen besuchen. Dies würde die Familie vor weitere Betreuungsprobleme stellen. Die Antragstellerin zu 2. und der Antragsteller zu 3. gingen beide einer beruflichen Tätigkeit außerhalb von
nach. Die Arbeit der Antragstellerin zu 2. verlange eine Präsenz vor Ort. Die Organisation des Familienalltags sei bereits jetzt mit besonderen Schwierigkeiten verbunden, die Beschulung in drei unterschiedlichen Schulen würde diese Organisation zusätzlich belasten. Es sei zudem nicht mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz zu vereinbaren, dass Kinder von privaten Grundschulen – wie der Antragsteller zu 1. – keiner Oberschule zugeordnet würden, während zugezogene Kinder bspw. aus Niedersachsen, die in den Einzugsbezirk zugeordneter Grundschulen zögen, als Schülerinnen und Schüler dieser Grundschulen betrachtet würden. Zudem sei eine Vergleichbarkeit des Antragstellers zu 1. mit anderen Schülerinnen und Schülern anderer Schulen nicht möglich. In der Freien
3 Waldorfschule seien nicht alle Inhalte in den jeweiligen Kompetenzbereichen gemäß den Bildungsstandards in Deutsch und Mathematik unterrichtet worden. Daneben habe es auch keine, der Verordnung über Zeugnisse entsprechende, Rückmeldung über die erzielten Lernergebnisse – sofern überhaupt eine gezielte Überprüfung der Lernstände stattgefunden habe – gegeben. Mit Schreiben vom 19.03.2020 teilte die Oberschule an der Lerchenstraße den Antragstellern mit, dass ihrem Härtefallantrag nicht stattgegeben werde. Das Schreiben enthielt keine Rechtsbehelfsbelehrung. Mit Bescheid vom 20.03.2020 teilte die Antragsgegnerin den Antragstellern mit, dass dem Antragsteller zu 1. im Rahmen des anonymisierten Losverfahrens leider kein Platz an einer der Wunschschulen habe zugeordnet werden können. In der Warteliste stehe der Antragsteller zu 1. bei der Erstwahl auf Platz 25, bei der Zweitwahl auf Platz 3 und der Drittwahl auf Platz 18 der Warteliste. Mit Schreiben vom 06.04.2020 wurden die Antragsteller von der Antragsgegnerin informiert, dass der Antragsteller zu 1. an der Gerhard-Rohlfs-Oberschule aufgenommen werde, falls sich im Nachrückverfahren kein Platz an einer der angewählten Schulen ergebe. Gegen den Bescheid vom 20.03.2020 erhoben die Antragsteller anwaltlich vertreten mit Schreiben vom 20.04.2020 Widerspruch. Diesen Widerspruch wies die Senatorin für Kinder und Bildung mit Bescheid vom 16.06.2020 als unbegründet zurück. Dazu erläuterte sie zunächst das Verfahren zur Ermittlung der Zahl der an der Oberschule an der Lerchenstraße zu vergebenden Plätze und beschrieb anschließend den Gang des Aufnahmeverfahrens. Der Bewilligung des fristgerecht gestellten Härtefallantrags der Antragsteller habe die Schulbehörde nicht zugestimmt, da die strengen Voraussetzungen der vorliegend in Betracht kommenden Härtefallvariante nach § 10 Abs. 2 Satz 2 AufnahmeVO nicht erfüllt seien. Im diesjährigen Aufnahmeverfahren sei kein Härtefallantrag an der Oberschule an der Lerchenstraße bewilligt worden. Daraufhin haben die Antragsteller am 16.07.2020 Klage erhoben (1 K 1459/20) und am 17.07.2020 um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Zur Begründung trugen sie vor, dass der Härtefallantrag der Antragsteller zu Unrecht von der Antragsgegnerin nicht bewilligt worden sei. Es sei ausführlich dargelegt worden, unter welchen körperlichen und sozialen Beeinträchtigungen der Antragsteller zu 1. und seine Familie insgesamt leiden würden und dass deshalb der Schulbesuch an der Oberschule an der Lerchenstraße dringend erforderlich sei, um den familiären Alltag bewältigen zu können. Die
4 Anforderungen an eine Begründung eines Härtefallantrags dürften hinsichtlich der Substantiierung von familiären Problemen nicht überspannt werden. Es sei zudem nicht einzusehen, dass die Antragsgegnerin Schulplätze an der Lerchenstraße für Inklusionskinder freihalte, obwohl möglicherweise kein konkretisierter Bedarf gegenüberstehe. Zudem werde vorsorglich die nicht erfolgte Kapazitätsauslastung an der Oberschule an der Lerchenstraße gerügt. Letztlich seien Privatschüler in Bremen gegenüber zuziehenden Kindern aus Niedersachsen regelmäßig benachteiligt, wenn sie nicht über dem Regelstandard liegen würden. Schüler der Freien Waldorfschule Bremen- Nord könnten jedoch nie über dem Regelstandard liegen, da die Schule nicht alle notwendigen Kompetenzen bis zur vierten Klasse unterrichte. Fehlende Kontrollen der Schulaufsicht bei einer noch nicht anerkannten staatlichen Ersatzschule könnten den Antragstellern jedoch nicht zum Nachteil gereichen. Die Antragsgegnerin ist dem Eilantrag entgegengetreten. Die Antragsgegnerin habe einen an der Oberschule an der Lerchenstraße nach der Kapazitätsrichtlinie vom 04.12.2019 vorgesehenen Inklusionsklassenverband aus organisatorischen Gründen zu der im Januar 2020 aufgrund von stark steigenden Schülerzahlprognosen für die Region kurzfristig neu gegründeten Oberschule Borchshöhe verlegt. Diese Verschiebung sei erforderlich gewesen, um diese neue weiterführende Schule als aufwachsende Oberschule funktionsgerecht auszulasten. Für die Startphase einer Oberschule in der Gründungsphase bedürfe es sowohl aus schulorganisatorischen als auch aus pädagogischen und finanzwirtschaftlichen Gründen mindestens einer Zweizügigkeit. Die neue Oberschule Borchshöhe beginne dementsprechend zunächst zweizügig und werde perspektivisch auf eine Dreizügigkeit anwachsen. In der Summe sei durch die Neugründung der Oberschule Borchshöhe und durch die Verschiebung des einen Klassenzuges von der Oberschule Lerchenstraße dorthin ein zusätzlicher Inklusionsklassenverband in der Region Vegesack entstanden. Die voraussichtlich noch bis 2025 andauernde Umbauphase der Oberschule an der Lerchenstraße erlaube aufgrund der räumlichen Bedingungen derzeit maximal eine fünfzügige Führung. In den letzten Jahren hätten akute Kapazitätsengpässe im Planbezirk Vegesack durch die zusätzliche Einrichtung eines sechsten Klassenverbandes an der Oberschule an der Lerchenstraße aufgefangen werden können, wobei hierfür vorübergehend Räumlichkeiten der benachbarten Grundschule Borchshöhe als Ausweichquartier mitgenutzt worden seien. Diese Räumlichkeiten würden nun jedoch zwingend für die neu gegründete Oberschule Borchshöhe benötigt. Die Verschiebung des Inklusionsklassenverbandes von der Oberschule Lerchenstraße an die Oberschule Borchshöhe sei von der Befugnisnorm des § 6 Abs. 2 Satz 1 BremSchVwG gedeckt und stelle sich sowohl ex ante als auch ex post als ermessensfehlerfrei dar. Hinsichtlich der 20 Inklusionsschulplätze an der
5 Oberschule Lerchenstraße für den neuen fünften Jahrgang seien inzwischen 18 Plätze durch Zuweisung belegt. Die zwei bislang noch nicht belegten Inklusionsplätze seien gemäß Ziffer 3 Satz 2 der Kapazitätsrichtlinien vom 04.12.2019 für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf freizuhalten, die erst später zuziehen oder diagnostiziert würden. Das Freihalten von zunächst nicht besetzten Inklusionsplätzen habe das Verwaltungsgericht Bremen als rechtskonform bestätigt. Schließlich sei auch der Antrag auf Anerkennung als Härtefall zu Recht abgelehnt worden. Es werde im Antrag nicht konkret und nachvollziehbar dargelegt, worin genau die familiären Probleme bestünden, die bei Nichtaufnahme des Antragstellers zu 1. entstünden. II. Der Antrag auf Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung bleibt ohne Erfolg. Er ist zulässig, aber unbegründet. 1. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch die Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Der Antragsteller hat dabei sowohl die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung, den sog. Anordnungsgrund, als auch das Bestehen eines zu sichernden Rechts, den sog. Anordnungsanspruch, glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Maßgebend ist dabei die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts. Das Gericht kann dem Wesen und Zweck der einstweiligen Anordnung entsprechend grundsätzlich auch nur vorläufige Regelungen treffen und einem Antragsteller nicht schon in vollem Umfang, wenn auch nur auf beschränkte Zeit und unter Vorbehalt einer Entscheidung in der Hauptsache, das gewähren, was er nur in einem Hauptsacheprozess erreichen könnte. Im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG gilt dieses grundsätzliche Verbot einer Vorwegnahme der Hauptsache nur dann nicht, wenn eine bestimmte Regelung zur Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist, d.h. wenn die sonst zu erwartenden Nachteile für den Antragsteller unzumutbar und im Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären, und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg auch in der Hauptsache spricht (vgl. Happ in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 123 Rn. 66a-66c). 2. Soweit die Antragsteller die vorläufige Aufnahme des Antragstellers zu 1. an der Oberschule an der Lerchenstraße zum Schuljahr 2020/2021 begehren, haben sie einen
6 Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Das Gericht hat die von ihnen substantiiert erhobenen Einwände geprüft (zum Umfang der Prüfung: OVG Berlin-Brandenburg, B. v. 19.12.2018 - OVG 3 M 79.18, juris Rn. 8; OVG Bremen, B. v. 23.09.2019 - 1 B 250/19, Leitsatz 1 juris). Den Antragstellern steht der von ihnen geltend gemachte Anspruch nicht zu. Nach dem Stand des Verfahrens stellt sich der Bescheid vom 20.03.2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16.06.2020 als rechtmäßig dar und verletzt die Antragsteller nicht in ihren Rechten. a. Gegen die von der Antragsgegnerin im Widerspruchsbescheid der Senatorin für Kinder und Bildung vom 16.06.2020 im Einzelnen erläuterte Bestimmung der Aufnahmefähigkeit der 5. Jahrgangsstufe der Oberschule an der Lerchenstraße für das Schuljahr 2020/21 mit 92 Regelschulplätzen – ein Regelklassenverband mit je 24 und vier Inklusionsklassenverbänden mit je 17 (Regel) Schülerinnen und Schülern – ist aus Sicht des Gerichts rechtlich nichts zu erinnern. Die Entscheidung über die Zügigkeit einer Schule steht im pflichtgemäßen Ermessen der Antragsgegnerin (vgl. OVG Bremen, B.v. 07.09.2017 – 1 B 168/17). § 18 Abs. 1 AufnahmeVO bestimmt als von der Senatorin für Kinder und Bildung bei der Festsetzung der Zügigkeit zu berücksichtigende Kriterien zum einen die jeweiligen räumlichen Bedingungen und zum anderen das jeweilige pädagogische Konzept der Schule, insbesondere des Ganztagsbetriebes oder der Unterrichtung in Jahrgangsteams. In den Richtlinien über die Aufnahmekapazitäten der allgemeinbildenden Schulen der Primarstufe und der Sekundarstufe I in der Stadtgemeinde Bremen vom 04.12.2019 (Kapazitätsrichtlinien) hatte die Senatorin für Kinder und Bildung für die Oberschule an der Lerchenstraße ursprünglich sechs Züge mit 109 Regelschulplätzen festgesetzt. Vorliegend ist im Widerspruchsbescheid der Senatorin für Kinder und Bildung vom 16.06.2020 hinsichtlich der Verminderung auf 92 Regelschulplätze an der Oberschule an der Lerchenstraße zur Begründung ausgeführt, dass die für die Oberschule an der Lerchenstraße festgelegte Zügigkeit sich an der Einrichtung der neuen Oberschule Borchshöhe orientiere. Die Oberschule Lerchenstraße sei zugunsten einer gleichmäßigen Kapazitätsverteilung von dem konzeptwidrigen zusätzlichen sechsten Klassenverband entlastet worden. Im Schriftsatz vom 11.08.2020 hat die Antragsgegnerin diesen gesamten Prozess für das Gericht nachvollziehbar dargelegt. Diese Organisationsentscheidung der Antragsgegnerin im Rahmen ihrer Ermessensausübung ist aus Sicht der Kammer nicht zu beanstanden. Zwar wurde die Sekundarstufe I der Oberschule an der Lerchenstraße in den vergangenen Schuljahren sechszügig geführt, die im Schulgebäude “Lerchenstraße 86, 28755 Bremen“ zur Verfügung stehenden Klassenräume reichten hierfür jedoch
7 ersichtlich nicht aus (vgl. hierzu schon VG Bremen, B.v. 26.01.2018 – 1 V 1562/18). Die Jahrgänge 5 und 6 waren deshalb in einer Dependance an der Grundschule Borchshöhe untergebracht worden. Dies ist nach dem unwidersprochenen Vortrag der Antragsgegnerin nun nicht mehr möglich gewesen, da die Räumlichkeiten der Grundschule Borchshöhe für die neu gegründete Oberschule Borchshöhe benötigt worden wären. Vor dem Hintergrund, dass sowohl die Oberschule Borchshöhe als auch die Oberschule Lerchenstraße zum Schuljahr 2020/21 überangewählt waren, lässt sich auch keine die Antragsteller benachteiligende Verzerrung des Aufnahmeverfahrens erkennen. Für die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Schaffung eines sechsten Klassenverbandes der 5. Jahrgangsstufe der Oberschule an der Lerchenstraße zum Schuljahr 2020/21 gibt es vor dem Hintergrund der Begründung im Widerspruchsbescheid vom 16.06.2020 sowie im Schriftsatz vom 11.08.2020 hiernach keinen Anhalt. Auch die für den Regelklassenverband der 5. Jahrgangsstufe der Oberschule an der Lerchenstraße vorgenommene Absenkung der für Oberschulen nach § 18 Abs. 1 Satz 1 AufnahmeVO i.V.m. Anlage 1 geltenden Regelklassengröße von 25 auf 24 Schülerinnen und Schüler ist nach § 18 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 AufnahmeVO gerechtfertigt. Nach dieser Vorschrift setzt die Senatorin für Kinder und Bildung, wenn die soziale Zusammensetzung der Schülerschaft die Ausschöpfung der Regelgröße nicht zulässt, die Klassengröße für die jeweilige Schule gesondert fest. Das von der Antragsgegnerin hierzu entwickelte Konzept von Sozialindizes wurde in der Rechtsprechung der bremischen Verwaltungsgerichte stets gebilligt (vgl. nur VG Bremen, B.v. 11.07.2017 – 1 V 1449/17). Der geltend gemachte Sozialindikator der Oberschule an der Lerchenstraße von 57,57 begründet nach dem Konzept der Antragsgegnerin konkret einen Abschlag von einem Schulplatz je (Regel-)Klassenverband. Es ist angesichts des von der Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 19.08.2020 dargelegten Bedarfs an inklusiven Schulplätzen in der Region Nord nichts dagegen zu erinnern, dass vier der fünf Klassenverbände der Oberschule an der Lerchenstraße als Inklusionsklassen festgesetzt worden sind. Ebenfalls seit langem in der bremischen Verwaltungsgerichtsbarkeit anerkannt ist die Berechtigung der Antragsgegnerin, die Anzahl der Regelschülerinnen und –schüler in einer Inklusionsklasse abzusenken (vgl. z.B. VG Bremen, B.v. 11.07.2017 – 1 V 1449/17). Die gesetzliche Grundlage für die inklusive Beschulung von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf ergibt sich aus § 3 Abs. 4 BremSchulG. Danach haben bremische Schulen den Auftrag, sich zu inklusiven Schulen zu entwickeln. Sie sollen im Rahmen ihres Erziehungs- und Bildungsauftrages die Inklusion aller Schülerinnen und
8 Schüler unabhängig von ihrer ethnischen Herkunft, ihrer Staatsbürgerschaft, Religion oder einer Beeinträchtigung in das gesellschaftliche Leben und die schulische Gemeinschaft befördern und Ausgrenzungen Einzelner vermeiden. Um dieses Ziel praktisch in einer Klasse erreichen zu können, hat sich die Reduktion in dem im Folgenden dargestellten Umfang bewährt und ist von der Rechtsprechung anerkannt (vgl. OVG Bremen, B.v. 23.04.2015 – 1 PA 253/14). Die (materiell)gesetzliche Grundlage hierfür ergibt sich aus § 18 Abs. 1 Satz 2 Alt. 3 AufnahmeVO i.V.m. Anlage 1. Hiernach sind in Inklusionsklassen maximal 17 Regelschülerinnen und –schüler aufzunehmen. Es begegnet auch keinen rechtlichen Bedenken, dass an der Oberschule an der Lerchenstraße gegenwärtig nur 18 von 20 Schulplätzen für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf ausgeschöpft werden und die übrigen Plätze für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf freigehalten werden. Die Antragsgegnerin ist vorliegend nicht gehalten, die insoweit freibleibenden Plätze mit Regelschülerinnern und –Schülern zu besetzen. Nach Ziffer 3 Satz 2 der Kapazitätsrichtlinien vom 04.12.2019 werden für den Fall, dass die in einem Klassenverband vorhandenen Plätze für die inklusive Beschulung von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf nicht voll in Anspruch genommen werden, die übrigen Plätze für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf freigehalten, die erst später hinzuziehen oder diagnostiziert werden. Zwar erscheint es mit Blick auf die Verpflichtung der Antragsgegnerin, die Raumkapazitäten einer Schule effektiv zu nutzen (hierzu OVG Bremen, B.v. 25.08.2017 – 1 B 170/17), nicht unbedenklich, dass an der Oberschule an der Lerchenstraße (lediglich) 18 von 20 Schulplätzen für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf genutzt werden. Bleiben festgesetzte Schulplätze für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf aus nicht nachvollziehbaren Gründen unbesetzt, stellt sich die Frage, ob das in den Kapazitätsrichtlinien niedergelegte Konzept der Frequenzabsenkung bei inklusiver Beschulung vollumfänglich plausibel ist (vgl. insoweit bereits VG Bremen, B.v. 13.08.2012 – 1 V 940/12). Die Antragsgegnerin hat aber überzeugend dargelegt, dass die nicht genutzten Schulplätze an der Oberschule an der Lerchenstraße wegen der besonderen Anforderungen an die inklusive Beschulung von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf und des in der Region Nord vorhandenen Bedarfs an inklusiven Schulplätzen für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf für diese freizuhalten sind. Nach dem Vorbringen der Antragsgegnerin
9 könnten freigebliebene Inklusionsplätze nicht kurzerhand zu Regelschulplätzen umgewidmet werden, da ansonsten das Konzept der Zusammensetzung einer Inklusionsklasse im Hinblick auf das pädagogische, didaktische und soziale Gleichgewicht erheblich beeinträchtigt wäre. Sie hat darauf hingewiesen, dass Inklusionsplätze in höheren Jahrgängen nicht nachgesteuert werden könnten und ohne entsprechend vorgehaltene Reserven an Inklusionsplätzen jeder hinzukommende Inklusionsschüler überkapazitär beschult werden müsse, was zu einer spürbaren Beeinträchtigung der angemessenen Unterrichtung der Regelschüllerinnen und –schüler sowie einer Minimierung der Förderressourcen der anderen Förderschülerinnen und –schüler führen würde. Die vorgehaltene Reserve der im Zuweisungsverfahren nicht voll besetzten Inklusionsplätze innerhalb eines Inklusionsklassenverbandes werde daher dringend benötigt, um die in den kommenden fünf (Gymnasium) bis sechs (Oberschule) nachfolgenden Schuljahren der Sekundarstufe I erst nachträglich statuierten oder zugezogenen Inklusionsschüler ohne Überauslastung der Inklusionskapazitäten versorgen zu können. Angesichts der höheren Ressourcenbedarfe von Inklusionsschülern und der besonderen Probleme bei deren Nachsteuerung ist eine Abwägung erforderlich zwischen dem Interesse abgewiesener Schüler auf Nutzung aller Kapazitäten und der Gefahr mit Inklusionsschülern überbelegter Klassen. Die Gewichtung der Richtlinie, Inklusionsplätze in teilweise unbesetzten Klassen insgesamt freizuhalten, hält die Kammer für angemessen und vertretbar, wenn dabei bis zu 10% der Inklusionsplätze der jeweiligen Schule oder relevanten Region frei bleiben. Nach dem Stand des Verfahrens bestehen in der Region Nord 120 Schulplätze für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf im Bereich LSV. Hiervon sind nach dem Vorbringen der Antragsgegnerin zum gegenwärtigen Zeitpunkt (lediglich) zwölf Schulplätze ungenutzt. Für den Bereich W+E verbleiben nach derzeitigem Stand bei einem Bedarf von 30 Schulplätzen in der Region Nord zwei ungenutzte Plätze. Die Antragsgegnerin schöpft demnach hinsichtlich der Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf im Bereich LSV sowie im Bereich W+E in der Region Nord bereits 90 % der von ihr hierfür bereitgestellten Kapazitäten aus. Nach dem Vorbringen der Antragsgegnerin steht auch zu erwarten, dass in dem kommenden Schuljahr noch weitere Förderbedarfe entstehen, für die Kapazitäten vorzuhalten sind. So wurden in den höheren Jahrgängen der Oberschule an der Lerchenstraße (6. und 7. Jahrgang) auch in der Vergangenheit Schülerinnen und –schüler noch nachträglich als sonderpädagogisch förderbedürftig festgestellt. Dass es sich hierbei nicht um Einzelfälle handelt, wird durch die Überbelegung mit Inklusionskindern in den Inklusionsklassen der Jahrgänge 6 bis 9 verdeutlicht. Nach dem Vorbingen der Antragsgegnerin seien zudem zahlreiche Feststellungsverfahren noch nicht abgeschlossen, weil die hierfür erforderlichen schulärztlichen Untersuchungen wegen
10 der Corona-Pandemie ausgesetzt gewesen seien. Dass die Antragsgegnerin die restlichen Kapazitäten für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf an der Oberschule an der Lerchenstraße vorhält und diese nicht in Regelschulplätze umwandelt, ist demnach nicht zu beanstanden. Durchgreifende rechtliche Zweifel an dem in Ziff. 3 der Kapazitätsrichtlinien vom 04.12.2019 niedergelegten Konzept der Frequenzabsenkung bei inklusiver Beschulung werden insoweit nicht begründet (vgl. insoweit VG Bremen, B.v. 13.08.2012 – 1 V 940/12; B.v. 10.07.2018 – 1 V 1522/18). Schließlich sind auch im Übrigen keine Gründe ersichtlich, aus denen die Antragsgegnerin bei der Festsetzung der Klassengröße der Regelschulklasse an der Oberschule Lerchenstraße von den Regelungen der §§ 17 und 18 Abs. 1 AufnahmeVO sowie den Festsetzungen in der Anlage 1 der Kapazitätsrichtlinie nach oben hin abweichen müsste. b. In dem wegen der Überanwahl der Oberschule an der Lerchenstraße nach § 6a BremSchVwG durchgeführten Aufnahmeverfahren sind auch keine die Antragsteller in ihren Rechten verletzende Verfahrensfehler ersichtlich. Der Antragsteller zu 1. wird insbesondere nicht dadurch in seinen Rechten verletzt, dass sein Anliegen nicht als Härtefall behandelt wurde. Im Hinblick auf die Begründung des Härtefallantrags käme allenfalls eine Anerkennung auf der Grundlage der sog. Geschwisterkindregelung nach § 6a Abs. 2 Satz 1 BremSchVwG i. V. m. § 10 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 AufnahmeVO. Nach dieser Regelung liegt ein Härtefall dann vor, wenn ein Geschwisterkind bereits dieselbe Oberschule besucht und sie auch im kommenden Schuljahr noch in der Sekundarstufe I besuchen wird und eine Versagung der Aufnahme zu familiären Problemen führen würde. Die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Norm sind im Fall des Antragstellers zu 1. nicht erfüllt. Unstreitig ist insofern, dass der Antragsteller zu 1. zwei Brüder hat, die im Schuljahr 2020/2021 die Sekundarstufe I der Oberschule an der Lerchenstraße besuchen werden und dass der Härtefallantrag des Kindes bis zum Ablauf der Anmeldefrist rechtzeitig gestellt und begründet worden ist (vgl. § 8 Abs. 1 Satz 5 AufnahmeVO).
11 Entgegen der Auffassung der Antragsteller sind jedoch die familiären Probleme i.S.d. § 10 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 AufnahmeVO im Härtefallantrag nicht hinreichend dargelegt. Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Bremen sind die durch die Nichtaufnahme entstehenden familiären Probleme im Einzelnen darzulegen und glaubhaft zu machen. Dies gilt auch für den Fall, dass eine Nichtaufnahme zur Folge hätte, dass drei Kinder drei unterschiedliche Einrichtungen besuchen würden. Erforderlich ist jeweils eine Einzelfallentscheidung. Maßgeblich sind etwa die Berufstätigkeit der Eltern und die konkrete Betreuungssituation. Das Oberverwaltungsgericht hat ausgeführt, es sei zu bedenken, dass die Geschwisterkindregelung nach wie vor als Härtefallregelung ausgestaltet sei. Es werde nicht verkannt, dass ihr aus Sicht des Landesgesetzgebers insoweit eine herausgehobene Stellung zukomme, als es der einzige Fall einer bevorrechtigten Aufnahme von Kindern im Aufnahmeverfahren für die weiterführende Schule sei, der im BremSchVwG selbst geregelt sei (§ 6a Abs. 2 Satz 1). Dies ändere aber nichts daran, dass auch die bevorrechtigte Aufnahme von Geschwisterkindern gesetzlich an eine Regelung anknüpfe, die das Vorliegen einer besonderen Härte verlange. Soweit der Verordnungsgeber nach § 6a Abs. 8 Satz 1 BremSchVwG die Kriterien für die Härtefälle im Einzelnen bestimme, wie in § 10 Abs. 2 Satz 2 AufnahmeVO für die Oberschulen und in § 11 Abs. 2 Satz 2 AufnahmeVO für die Gymnasien geschehen, und dabei weitere Härtegründe benenne (besondere familiäre oder soziale Belastung einerseits und behinderungsbedingte Nachteile andererseits), dürfe dieser einheitliche Rechtsrahmen nicht aus dem Blick verloren werden (OVG Bremen, B.v. 18.08.2017 – 1 B 160/17, juris Ls. 2 und Rn. 18 ff.; B.v. 04.09.2017 – 1 B 155/17, juris Rn. 13 ff.). Die Versagung der Aufnahme des Geschwisterkindes müsste nach der Rechtsprechung des OVG Bremen signifikante familiäre Probleme hervorrufen (OVG Bremen, B.v. 08.09.2014 – 1 B 228/14, juris). Diese sind von den Eltern im Einzelnen darzulegen. Angesichts der Vielgestaltigkeit der Lebenssachverhalte und des Umstandes, dass die Eltern sich auf Tatsachen berufen, die aus ihrer Lebenssphäre stammen, ist es nicht Aufgabe der Schule, im Verfahren über die Anerkennung von Härtefällen Mutmaßungen anzustellen (vgl. OVG Bremen, B.v. 04.09.2017 – 1 B 155/17, juris Rn. 13). Diesem Begründungserfordernis wird der Härtefallantrag der Antragsteller nicht gerecht. Dem Härtefallantrag ist nicht zu entnehmen, inwiefern eine Zuweisung an verschiedene Schulen zu familiären Problemen führen würde. Denn allein der Umstand, dass der Bruder des Antragstellers zu 1. die Oberschule Lerchenstraße besucht und seinen Bruder, den Antragsteller zu 1., nicht auf dem gleichen Schulweg begleiten kann, lässt noch keine besondere Belastung der Familie erkennen. Dem aus § 6 Abs. 1 Satz 2 Bremisches Schulverwaltungsgesetz (BremSchVwG) folgenden Anspruch des Antragstellers zu 1., bei
12 einem zumutbaren Schulweg den Bildungsgang besuchen zu können, der den Erwerb der angestrebten abschließenden Berechtigung eröffnet, ist mit der von der Antragsgegnerin offerierten Beschulung an der Gerhard-Rohlfs-Oberschule Genüge getan. Die Länge seines künftigen Schulweges würde hiernach fußläufig 1,7 km betragen (nach Google- Maps-Routenplaner) und ist für ein jetzt zehnjähriges Kind ohne weiteres zumutbar. Letztlich ist somit nicht erkennbar, ob und wenn ja, wie sich eine getrennte Beschulung der Geschwister nachteilig auf die Familie auswirken würde. Vor diesem Hintergrund ergeben sich aus Sicht der Kammer keine besonderen Probleme daraus, dass der Antragsteller zu 1. mit seinen Brüdern nicht die gleiche Schule besuchen kann. Insoweit die Eltern des Antragstellers zu 1. auf ihre Berufstätigkeit außerhalb von und damit einhergehende Betreuungsprobleme ihrer vier Kinder verweisen, begründet ihre dargelegte Vollzeitberufstätigkeit weder einen Härtefall noch einen Anspruch auf Ganztagsbeschulung (OVG Bremen, U.v. 23.09.2019 – 1 B 250/19, juris Ls. 3, Rn. 16). Die Vollzeittätigkeit beider Eltern stellt keine besondere familiäre oder soziale Situation dar (ebd., Rn. 16). Die ergänzenden Ausführungen der Antragsteller mit Schriftsatz vom 21.08.2020 waren aufgrund der Ausschlussfrist des § 8 Abs. 1 Satz 5 AufnahmeVO nicht mehr zu berücksichtigen (vgl. OVG Bremen, B.v. 18.08.2017 – 1 B 160/17, juris Rn. 19 ff.). Auch ein Härtefall nach § 10 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 AufnahmeVO aufgrund der grafomotorischen Schwäche oder der Lese-Rechtsschreib-Schwäche des Antragstellers zu 1. liegt nicht vor. Im Übrigen hat die Antragsgegnerin zutreffend dargelegt, dass nicht nur die Oberschule Lerchenstraße für eine bedarfsgerechte Förderung dieser körperlich- motorischen und kognitiven Lernschwierigkeiten bedarfsgerecht ausgestattet sei. Auf der zweiten Stufe des Aufnahmeverfahrens (§ 6a Abs. 3, Abs. 4 Satz 1 BremSchVwG, § 10 Abs. 5 AufnahmeVO) war der Antragsteller zu 1. mangels Leistungen über dem Regelstandard in den Fächern Deutsch und Mathematik nicht zu beteiligen. Von der Rechtmäßigkeit der (quotierten) Vorabaufnahme von Schülerinnen und Schülern, deren Leistungen über dem Regelstandard liegen, gehen die Kammer und das Oberverwaltungsgericht Bremen in ständiger Rechtsprechung aus (vgl. z.B. VG Bremen, B.v. 26.08.2014 – 1 V 882/14; OVG Bremen, B.v. 29.04.2015 – 1 PA 252/14). § 10 Abs. 5 Satz 1 AufnahmeVO knüpft dabei allein an die Feststellung im Zeugnis oder Lernentwicklungsbericht an (vgl. VG Bremen, B.v. 03.08.2011 – 1 V 621/11). Die im Härtefallantrag behaupteten Verstöße der Freien Waldorfschule gegen ihre Pflicht zur Erstellung eines Lernentwicklungsberichtes für die Grundschule oder die nicht ausreichende Bewertung einer Lese-Rechtschreibschwäche des Antragstellers zu 1. liegen nicht in der Sphäre der Antragsgegnerin und können dieser auch nicht angelastet werden, zumal konkrete Verstöße der Antragsgegnerin gegen ihre staatliche
13 Aufsichtspflicht auch nicht benannt werden. Hierauf kommt es jedoch auch nicht entscheidungserheblich an, da eine Voraussetzung des § 10 Abs. 5 AufnahmeVO ist, dass der Schüler eine der angewählten Oberschule durch Entscheidung der jeweiligen Stadtgemeinde regional zugeordnete Grundschule i.S.d. § 10 Abs. 4 AufnahmeVO besucht hat. Dies war beim Antragsteller zu 1. aufgrund der nachfolgenden Ausführungen jedoch nicht gegeben. Fehler auf der dritten Stufe des Aufnahmeverfahrens (§ 6a Abs. 4 Satz 2 BremSchVwG, § 10 Abs. 4 AufnahmeVO) lassen sich ebenfalls nicht feststellen. Dass der Antragsteller zu 1. auf dieser Stufe des Aufnahmeverfahrens keinen Schulplatz bekommen hat, wirft angesichts der Vielzahl der Bewerberinnen und Bewerber, die dieses Kriterium erfüllen, keine rechtlichen Zweifel auf. § 6a Abs. 4 Satz 2 BremSchVwG, der eine Zuordnungsentscheidung der Antragsgegnerin von Grundschulen zu Oberschulen voraussetzt, bezieht sich dabei nur auf Grundschulen in Trägerschaft der Antragsgegnerin. Das Vorliegen einer planwidrigen Regelungslücke hat das Oberverwaltungsgericht Bremen überzeugend verneint. Eine über den Wortlaut von § 6a Abs. 4 Satz 3 BremSchVwG hinausgehende gleichberechtigte Begünstigung von Schülern, die zwar – wie der Antragsteller zu 1. – im Bezirk einer der Oberschule zugeordneten Grundschule wohnen, diese aber nicht besucht hätten, im Wege der analogen Anwendung der Vorschrift ist nicht geboten (vgl. OVG Bremen, B.v. 07.09.2017 – 1 B 168/17). Die Aufnahme der Bewerber und Bewerberinnen aus zugeordneten Grundschulen hat ihren Grund darin, dass pädagogische und soziale Zusammenhänge, die sich durch den gemeinsamen Besuch der Grundschule gebildet hätten, nach Möglichkeit auch in der weiterführenden Schule erhalten bleiben sollen. Die Privatschüler sind nicht Teil dieser Zusammenhänge; ihre Bevorzugung gegenüber den Bewerberinnen und Bewerbern aus nicht zugeordneten Grundschulen ist daher sachlich nicht gerechtfertigt (OVG Bremen, B.v. 12.09.2008 – 1 B 391/08, juris Rn. 43). Eine den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG verletzende Ungleichbehandlung liegt in der fehlenden Zuordnung von privaten Grundschulen – wie der Freien Waldorfschul , die der Antragsteller zu 1. besuchte – zu öffentlichen Oberschulen daher schon mangels vergleichbaren Sachverhalts nicht vor. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG (vgl. Ziff. 38.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, Stand: 2013). Eine Reduzierung im Eilverfahren ist nicht angezeigt, da es die Hauptsache praktisch vorwegnimmt (vgl. Ziff. 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs).
14 Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss ist - abgesehen von der Streitwertfestsetzung - die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen statthaft. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe dieses Beschlusses bei dem Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) einzulegen und innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Beschlusses zu begründen. Die Beschwerde muss von einem Rechtsanwalt oder einem sonst nach § 67 Abs. 4 VwGO zur Vertretung berechtigten Bevollmächtigten eingelegt werden. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, einzureichen. Die Beschwerde muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt oder das Verwaltungsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt hat oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) einzulegen. Dr. Bauer Bogner Oetting