Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Bremen
Verwaltungsgericht Bremen Beschluss vom 08.01.2024 – 1 V 13/24
Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen 1 V 13/24
Beschluss In der Verwaltungsrechtssache
– Antragsteller – g e g e n die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Bremerhaven, vertreten durch den Stadtverordnetenvorsteher Torsten von Haaren, Hinrich-Schmalfeldt-Straße/Stadthaus 1, 27576 Bremerhaven, – Antragsgegnerin – hat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 1. Kammer - durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Dr. Bauer, Richter am Verwaltungsgericht Oetting und Richter Müller am 8. Januar 2024 beschlossen: Der Eilantrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Stadt Bremerhaven. Der Streitwert wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe I. Der Antragsteller wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die derzeitige Besetzung des Wahlprüfungsgerichts für die Stadtverordnetenversammlung Bremerhaven und begehrt eine Verpflichtung der Antragsgegnerin, ein Mitglied der Partei
Bündnis Deutschland als Mitglied des Wahlprüfungsgerichts sowie als dessen Stellvertreter zu wählen.
Bei dem Antragsteller handelt es sich um den Landeswahlleiter der Freien Hansestadt Bremen, bei der Antragsgegnerin um die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Bremerhaven.
Die Antragsgegnerin wurde am 14.05.2023 gewählt und konstituierte sich am 04.07.2023 für die 21. Wahlperiode (2023-2027). In dieser Sitzung wählte die Antragsgegnerin unter TOP 7 (Vorlage-Nr. StVV – V 41/2023) in geheimer Wahl vier Mitglieder (und deren Stellvertreterungen) des Wahlprüfungsgerichts. Als Mitglieder des Wahlprüfungsgerichts wurden Torsten von Haaren (SPD), Dr. Cecil Hammann (SPD), Irene von Twistern (CDU) und Petra Coordes (Bündnis 90/Die Grünen) gewählt. Die Fraktion Bündnis Deutschland (BD) schlug als Mitglied Jan Timke und als Stellvertretung Claudia Baltrusch vor. Beide erzielten bei der Wahl nicht die nötige Mehrheit.
Mit Schreiben vom 31.07.2023 teilte die Präsidentin des Verwaltungsgerichts in ihrer Funktion als Vorsitzende des Wahlprüfungsgerichts dem Magistrat mit, dass die Besetzung des Wahlprüfungsgerichts mit lediglich vier statt der fünf Mitgliedern nicht den gesetzlichen Vorgaben entspreche und daher ein fünftes Mitglied gewählt werden müsse. Auch das Rechts- und Versicherungsamt des Magistrats der Stadt Bremerhaven wies die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 31.08.2023 (Vorlage Nr. V 63/2023) darauf hin, dass ein fünftes Mitglied für das Wahlprüfungsgericht – unter Berücksichtigung des Stärkeverhältnisses der Parteien – gewählt werden müsse. Der Antragsteller bat in einem weiteren Schreiben vom 05.09.2023 den Stadtverordnetenvorsteher der Antragsgegnerin, darauf hinzuwirken, dass diese das Wahlprüfungsgericht in ihrer kommenden Sitzung vollständig – und unter Berücksichtigung des Stärkeverhältnisses der Parteien und Wählervereinigungen – besetze. Sowohl die Einspruchsführer als auch das Wahlvolk hätten ein berechtigtes Interesse daran, dass die Wahlprüfung zeitnah und entsprechend der gesetzlichen Regelungen erfolge. Darüber hinaus verletze die Nichtbesetzung des Wahlprüfungsgerichts mittelbar auch sein eigenes Beschwerderecht aus § 47 Abs. 4 Nr. 3 BremWahlG. Der Antragsteller wies darauf hin, dass der Stadtverordnetenversammlung bei der Wahl der Mitglieder in Bezug auf eine Berücksichtigung des Stärkeverhältnisses kein Ermessen eingeräumt sei. Vielmehr sei die Berücksichtigung des Stärkeverhältnisses der Parteien bei der von der Antragsgegnerin vorzunehmenden Wahl nach dem insoweit eindeutigen Gesetzeswortlaut zwingend.
In der Sitzung am 13.09.2023 wurde durch die Antragsgegnerin unter TOP 3.4 (Vorlage- Nr. StVV - V 63/2023) beschlossen, den Wahlvorschlag der Stadtverordneten Petra Brand (Die Linke) für das Mitglied Francesco Hellmut Secci zuzulassen. Durch die Fraktion Bündnis Deutschland wurden als fünftes Mitglied Claudia Baltrusch und als Stellvertretung Jan Timke (beide BD) vorgeschlagen. Der durch Die Linke vorgeschlagene Stadtverordnete bekam 18 Stimmen, die von Bündnis Deutschland vorgeschlagene Stadtverordnete 12 Stimmen. Zwei Stadtverordnete stimmten mit Nein, elf Personen enthielten sich und fünf Stimmzettel waren ungültig. Der Stadtverordnete Francesco Hellmut Secci (Die Linke) wurde somit als fünftes Mitglied des Wahlprüfungsgerichts gewählt. Als Stellvertretung wurde lediglich Jan Timke (BD) vorgeschlagen, welcher jedoch bei der Wahl nicht die erforderliche Mehrheit erhielt (14 Ja-Stimmen, 19 Nein-Stimmen, 12 Enthaltungen, drei ungültige Stimmzettel).
Am 14.09.2023 informierte der Stadtverordnetenvorsteher der Antragsgegnerin den Antragsteller über den Sachverhalt. Er erklärte, dass er den Wahlvorschlag der Partei Die Linke abgelehnt habe, jedoch bei einer Abstimmung über die Zulassung des Wahlvorschlags mit 35 Ja-Stimmen und 11 Nein-Stimmen und einer Enthaltung abgestimmt wurde, so dass der Wahlvorschlag durch die Antragsgegnerin letztlich zugelassen worden sei.
In einem von der Partei Bündnis 90/Die Grünen anhängig gemachten Wahlprüfungsverfahren (14 K 1538/23) erhob der Antragsteller als Verfahrensbeteiligter mit Schreiben vom 21.09.2023 daraufhin eine Besetzungsrüge. Das Wahlprüfungsgericht für die Stadtverordnetenversammlung sei in der Person des Richters Francesco Hellmut Secci nicht ordnungsgemäß besetzt. Er gehöre der Partei Die Linke an; statt seiner müsse von Gesetzes wegen ein der Partei Bündnis Deutschland angehörendes Mitglied der Antragsgegnerin Mitglied des Wahlprüfungsgerichts sein. Die Wahl zum Wahlprüfungsgericht entspreche daher nicht den Vorgaben aus § 47 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 37 Abs. 1 Satz 3 des BremWahlG.
Mit Schreiben vom 28.09.2023 widersprach der Oberbürgermeister der Stadt Bremerhaven unter Berufung auf § 39 Abs. 1 VerfBrhv der durch die Antragsgegnerin während ihrer Sitzung am 13.09.2023 gefassten Entscheidung. Die Wahl des Stadtverordneten der Partei Die Linke sei rechtswidrig, da die Berücksichtigung der Stärkeverhältnisse der Parteien und Wählervereinigungen zwingend sei. Bei der maßgeblichen Regelung des BremWahlG handele es sich um eine Muss-Vorschrift, welche kein Ermessen einräume.
Unter Bezugnahme auf den Widerspruch des Oberbürgermeisters schlug der Stadtverordnetenvorsteher der Antragsgegnerin für deren Sitzung am 30.11.2023 (Vorlage Nr. StVV- V 96/2023 vom 17.11.2023) den Beschluss vor, dass die Antragsgegnerin unter Berücksichtigung der Stärke der Parteien und Wählervereinigungen, wie diese in der Stadtverordnetenversammlung vertreten seien, ein fünftes Mitglied und deren Stellvertretung für das Wahlprüfungsgericht wähle (Nr.1) und dass die Antragsgegnerin eine Stellvertretung für das Mitglied Frau Petra Coordes in Nachfolge für Frau Miriam Gieseking wähle. Die Antragsgegnerin beschloss diese Vorlage in ihrer Sitzung vom 30.11.2023 jedoch nicht, sondern die Fraktionen SPD, CDU und FDP brachten einen Änderungsantrag (Nr. StVV- Ä-AT 11/2023) ein, wonach die Antragsgegnerin beschließen möge, dass sie eine Stellvertretung für das fünfte Mitglied im Wahlprüfungsgericht wähle. Der Änderungsantrag wurde beschlossen. Zur Wahl der Stellvertretung des Herrn Francesco Hellmut Secci wurden zwei Wahlvorschläge eingereicht. Die Fraktion Bündnis Deutschland schlug sämtliche ihrer Fraktionsmitglieder vor. Die Fraktion Die Linke schlug Frau Petra Brand vor. Sämtliche Wahlvorschläge von Bündnis Deutschland erhielten in der geheimen Wahl nicht die erforderliche Stimmenmehrheit; im Ergebnis wurde Frau Petra Brand (Die Linke) als Stellvertretung für Herrn Francesco Hellmut Secci gewählt.
Am 03.01.2024 hat der Antragsteller Klage erhoben (1 K 12/24) und den vorliegenden Antrag auf Erlass einstweiliger Anordnungen gestellt. Er sei als Landeswahlleiter antragsbefugt, da er als weisungsunabhängiges Wahlorgan nach dem Bremischen Wahlrecht die Aufgabe habe, für eine Einhaltung der wahlgesetzlichen Regelungen in Bezug auf die Wahl und die Wahlprüfung der Stadtverordnetenversammlung Sorge zu tragen und diese zu überwachen. So sei etwa sein Einspruchsrecht gegen die Wahl in zeitlicher Hinsicht nach § 47 Abs. 3 Satz 4 BremWahlG deutlich umfassender als das der Wahlberechtigten und der an der Wahl beteiligten Parteien und Wählervereinigungen. Er habe auch ein Rechtsschutzbedürfnis, da er an dem Wahlprüfungsverfahren 14 K 1538/23 beteiligt worden sei und das Wahlprüfungsgericht aufgrund der nicht ordnungsgemäßen Besetzung nicht entscheiden könne. Die mündliche Verhandlung im Wahlprüfungsverfahren solle am 18.01.2024 stattfinden. Das Wahlprüfungsgericht selbst könne – auf die dort von ihm erhobene Besetzungsrüge – nur seine nicht ordnungsgemäße Besetzung feststellen, nicht aber gegenüber der Stadtverordnetenversammlung seine ordnungsgemäße Besetzung durch entsprechende Wahlakte erzwingen. Hierfür bedürfe es einer entsprechenden einstweiligen Anordnung, für die mithin auch ein Anordnungsgrund bestehe.
Es liege auch ein Anordnungsanspruch vor, da die Stadtverordnetenversammlung bislang das Stärkeverhältnis mehrheitlich nicht berücksichtigt und damit keine den gesetzlichen
Vorgaben entsprechende Wahl der Mitglieder des Wahlprüfungsgerichts vorgenommen habe. Sowohl die am 13.09.2023 erfolgte Wahl des Herrn Franceso Hellmut Secci als Mitglied des Wahlprüfungsgerichts für die Stadtverordnetenversammlung als auch die am 30.11.2023 erfolgte Wahl der Frau Petra Brand als dessen Stellvertreterin seien rechtswidrig. Von Gesetzes wegen hätte die Stadtverordnetenversammlung bereits in ihrer ersten Sitzung vom 04.07.2023 jeweils ein der Stadtverordnetenversammlung seinerzeit angehörendes Mitglied von Bündnis Deutschland als Mitglied des Wahlprüfungsgerichts sowie als dessen Stellvertretung wählen müssen. Die Verpflichtung zur Berücksichtigung des Stärkeverhältnisses ergebe sich jedoch nicht nur aus der einfachgesetzlichen Vorgabe des § 47 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 37 Abs. 1 Satz 3 BremWahlG, sondern auch aus dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Repräsentation. Auch die Freiheit des Mandats der Stadtverordneten und deren Unabhängigkeit nach § 25 Abs. 1 VerfBHV führten zu keinem anderen Ergebnis. Darüber hinaus folge auch aus dem Begriff der „Wahl“ in § 47 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 37 Abs. 1 Satz 3 BremWahlG und der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung nichts Abweichendes, denn der Vorbehalt der Wahl bedeute nicht, dass vom Stärkeverhältnis abgewichen werden konnte. Die Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung seien nicht im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verpflichtet, einen bestimmten Kandidaten zu wählen, sondern lediglich einen Kandidaten, der den gesetzlichen Vorgaben entspreche. Wegen der weiteren Begründung wird auf die Antragsschrift vom 02.01.2024 verwiesen.
Das Gericht hat der Antragsgegnerin den Eilantrag am 04.01.2024 übersandt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte Bezug genommen.
II. Der Antrag hat keinen Erfolg.
1. Der Eilantrag nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO, der im Rahmen einer kommunalverfassungsrechtlichen Streitigkeit gestellt wurde, ist mangels Antragsbefugnis des Antragstellers entsprechend § 42 Abs. 2 VwGO unzulässig.
Eine kommunalverfassungsrechtliche Streitigkeit ist dann gegeben, wenn die Beteiligten über die sich aus dem kommunalen Verfassungsrecht ergebenden Rechte und Pflichten im Bereich kommunaler Organe streiten. Gegenstand des Rechtsstreits in der Hauptsache ist hier die vom Landeswahlleiter als Wahlorgan (§ 10 Abs. 1 Nr. 1 BremWahlG) gerügte Rechtmäßigkeit der Besetzung des Wahlprüfungsgerichts durch die Wahl der
Stadtverordnetenversammlung als Organ der Stadt Bremerhaven. Gegenstand der Hauptsache ist somit die Feststellung der Rechtswidrigkeit innerorganisatorischen Handelns (vgl. VG Bremen, Urt. v. 03.04.2019 - 1 K 1889/18 -, juris Rn. 26).
Die Antragsbefugnis in einem solchen Kommunalverfassungsstreitverfahren setzt voraus, dass es sich bei der geltend gemachten Rechtsposition um ein durch das Innenrecht eingeräumtes, dem um vorläufigen Rechtsschutz nachsuchenden Organ oder Organteil zur eigenständigen Wahrnehmung zugewiesenes, wehrfähiges subjektives Organrecht handelt. Geht es - wie hier - um die Rechtmäßigkeit von Handlungen der Stadtverordnetenversammlung, setzt die Antragsbefugnis dementsprechend voraus, dass diese ein subjektives Organrecht des um vorläufigen Rechtsschutz nachsuchenden Organs oder Organteils nachteilig betreffen, also dessen Verletzung möglich ist. Denn das gerichtliche Verfahren dient nicht der Feststellung der objektiven Rechtswidrigkeit von Handlungen der Stadtverordnetenversammlung, sondern dem Schutz der dem um vorläufigen Rechtsschutz nachsuchenden Organ oder Organteil durch das Innenrecht zugewiesenen Rechtsposition. Ob eine solche geschützte Rechtsposition im Hinblick auf die Handlung der Stadtverordnetenversammlung besteht, ist durch Auslegung der jeweils einschlägigen Norm zu ermitteln (vgl. nur VG Bremen, Beschl. v. 11.02.2021 - 1 V 369/20 -, juris Rn. 19; VG Oldenburg, Beschl. v. 28.08.2017 - 3 B 5199/17 -, juris Rn. 10; VG Hannover, Beschl. v. 30.10.2019 - 1 B 4400/19 -, juris Rn. 31, jeweils m.w.N.).
Der Antragsteller ist durch die Besetzung des Wahlprüfungsgerichts aufgrund der Wahl durch die Stadtverordnetenversammlung nicht in seinen subjektiven (Organ-)Rechten verletzt.
Das Wahlprüfungsgericht der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Bremerhaven entscheidet gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1 BremWahlG über die Gültigkeit der Wahl oder von Teilen der Wahl und die Verletzung von Rechten bei der Vorbereitung oder Durchführung der Wahl, über den Verlust der Mitgliedschaft nach § 34 Absatz 3 Nummer 2 BremWahlG und über die Rechtmäßigkeit der Feststellungen des Vorstandes und des Vorstehers der Stadtverordnetenversammlung sowie des Stadtwahlleiters nach §§ 34 bis 36 und 46 Absatz 5 BremWahlG. Es besteht nach § 37 Abs. 1 Satz 2 BremWahlG i.V.m. § 47 Abs. 1 Satz 2 BremWahlG aus der Präsidentin und der Vizepräsidentin des Verwaltungsgerichts, bei ihrer Verhinderung aus den jeweils nächst dienstälteren Berufsrichtern/Berufsrichterinnen des Verwaltungsgerichts sowie aus fünf Mitgliedern der Stadtverordnetenversammlung. Letztere werden gemäß § 47 Abs. 1 Satz 3 BremWahlG i.V.m. § 37 Abs. 1 Satz 3 BremWahlG unter Berücksichtigung der Stärke der Parteien und
Wählervereinigungen, wie diese in der Stadtverordnetenversammlung vertreten sind, gewählt.
Die erfolgte Wahl der fünf Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung begründet keine subjektive Rechtsverletzung des Antragstellers. Weder sein Einspruchsrecht nach § 47 Abs. 2 Satz 1 BremWahlG (hierzu a.) noch sein Beschwerderecht gegen die Entscheidung des Wahlprüfungsgerichts nach § 47 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BremWahlG (hierzu b.) begründen eine etwaige subjektive Rechtsverletzung des Landeswahlleiters. Andere betroffene Rechte des Landeswahlleiters sind nicht erkennbar (hierzu c.). Auch aufgrund der allgemeinen Stellung des Landeswahlleiters als Wahlorgan ergibt sich keine Antragsbefugnis entsprechend § 42 Abs. 2 VwGO (hierzu d.). Die fehlende Antragsbefugnis entspricht zudem auch der Systematik des Rechtsschutzes im Bremischen Wahlrecht (hierzu e.).
a. Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 BremWahlG erfolgt die Wahlprüfung durch das Wahlprüfungsgericht nur auf Einspruch. Den Einspruch kann nach § 47 Abs. 2 Satz 2 BremWahlG jeder Wahlberechtigte, jede an der Wahl beteiligte Partei und Wählervereinigung sowie jede sonstige Gruppe von Wahlberechtigten und in amtlicher Eigenschaft der Stadtwahlleiter sowie der Landeswahlleiter einlegen.
Der Antragsteller hat von seinem Einspruchsrecht im hiesigen Fall keinen Gebrauch gemacht und das Verfahren 14 K 1538/23 vor dem Wahlprüfungsgericht nicht initiiert. Der Antragsteller selbst hat gerade keine Einwände gegen die Gültigkeit der Wahl oder von Teilen der Wahl der Stadtverordnetenversammlung Bremerhaven gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1 BremWahlG vorgetragen. Vielmehr hat die Partei Bündnis 90/Die Grünen den Einspruch nach § 47 Abs. 1 Satz 1 BremWahlG erhoben. Ob die Einlegung eines Einspruchs eine entsprechende Antragsbefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO begründet, kann hier deshalb im Ergebnis dahinstehen.
Das Einspruchsrecht des Antragstellers als Landeswahlleiter begründet für sich allein jedenfalls noch nicht die Möglichkeit einer subjektiven Rechtsverletzung durch die Wahl und die sich hieraus ergebende Besetzung des Wahlprüfungsgerichts. Denn das Einspruchsrecht steht dem Landeswahlleiter nicht exklusiv zu, sondern kann auch von jedem Wahlberechtigten ausgeübt werden. Da die Antragsbefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO entsprechend der Rechtsschutzgarantie aus Art. 19 Abs. 4 GG der Verhinderung von Popularklagen dient (siehe hierzu: Kopp/Schenke, VwGO, 28. Auflage 2022, § 42 Rn. 59), kann allein das Recht zum Einspruch keine Rechtsverletzung begründen. Denn hierbei unterscheidet sich der Antragsteller als Landeswahlleiter nicht von allen Wahlberechtigten.
Hieran ändert auch die vom Antragsteller vorgebrachte längere Einspruchsfrist nach § 47 Abs. 3 Satz 3 BremWahlG nichts. Es ist nicht ersichtlich, weshalb jeder Wahlberechtigte grundsätzlich anspruchsbefugt hinsichtlich der gerichtlichen Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Besetzung des Wahlgerichts sein sollte, ohne einen eigenen Einspruch erhoben und demnach vom Ausgang des Wahlprüfungsverfahren betroffen zu sein.
b. Auch das Beschwerderecht des Landeswahlleiters gegen Entscheidungen des Wahlprüfungsgerichts nach § 47 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BremWahlG begründet keine Antragsbefugnis entsprechend § 42 Abs. 2 VwGO.
Das Beschwerderecht steht dem Antragsteller als Landeswahlleiter unabhängig von der Besetzung des Wahlprüfungsgerichts zu. Dieses Verfahrensrecht kann nach Auffassung der Kammer nicht durch die Besetzung des Wahlprüfungsgerichts verletzt oder beschränkt werden. Vielmehr könnte der Antragsteller im Falle einer Beschwerde die Besetzung des Wahlprüfungsgerichts rügen. Denn nach § 47 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. § 39 Abs. 2 BremWahlG kann die Beschwerde u.a. auf die Verletzung des Bremischen Wahlgesetzes und somit auch die Besetzung des Wahlprüfungsgerichts nach § 47 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 37 Abs. 1 Satz 3 BremWahlG gestützt werden. Inwieweit das Beschwerderecht des Landeswahlleiters schon vor einer Entscheidung des Wahlprüfungsgerichts verletzt sein soll, erschließt sich der Kammer nicht. Dies gilt umso mehr vor dem Hintergrund, dass das Wahlprüfungsgericht aufgrund seiner Besetzung mit fünf Mitgliedern der Bürgerschaft kein Organ der rechtssprechenden Gewalt im Sinne der Art. 135 BremLV und Art. 92 GG ist (BremStGH, Urt. v. 22.05.2008 - St 1/07 -, BremStGHE 8, 13, 36) und die gerichtliche Rechtskontrolle ausschließlich in zweiter Instanz vor dem Staatsgerichtshof erreicht werden kann (BremStGH, Beschl v. 27.04.2023 - St 1/23 -, juris Rn. 21).
Der Einwand des Antragstellers in seinem Schreiben vom 05.09.2023, eine fehlerhafte Besetzung des Wahlprüfungsgerichts verletze mittelbar sein Beschwerderecht, kann nicht überzeugen. Zum damaligen Zeitpunkt entsprach die Besetzung des Wahlprüfungsgerichts mit lediglich vier statt der fünf Mitglieder sowohl nach Ansicht des Antragstellers als auch der Präsidentin des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen (vgl. deren Schreiben vom 31.07.2023) nicht den gesetzlichen Vorgaben. Es ist nicht ersichtlich, dass Rechte des Antragstellers dadurch verletzt werden könnten, dass das Wahlprüfungsgericht, das er selbst nicht angerufen hat, sich hinsichtlich der nicht ordnungsgemäßen Besetzung der Richterbank seiner Meinung anschließt und darum nicht entscheidet. Das gilt auch für den hypothetischen Fall, dass das Wahlprüfungsgericht sich nunmehr auch mit Herrn Francesco Hellmut Secci als nicht richtig besetzt ansehen und
darum weiterhin nicht entscheiden sollte. Sollte das Gericht jedoch eine Entscheidung treffen, ist es dem Antragsteller unbenommen, sein Beschwerderecht dagegen auszuüben.
c. Auch aus den sonstigen Befugnissen des Landeswahlleiters ergibt sich keine Antragsbefugnis entsprechend § 42 Abs. 2 VwGO.
Insbesondere ergibt sich keine Antragsbefugnis daraus, dass das Bremische Wahlgesetz den Landeswahlleiter grundsätzlich in § 38 Abs. 2 BremWahlG zum Adressaten aller Einsprüche bestimmt und ihn nach Absatz 3 dazu verpflichtet, die Einsprüche mit seiner Stellungnahme dem Wahlprüfungsgericht vorzulegen. Denn im Falle der Wahl zur Stadtverordnetenversammlung der Stadt Bremerhaven rückt gemäß § 42 Abs. 2 Nr. 2 BremWahlG der Stadtwahlleiter an die Stelle des Landeswahlleiters. Gemäß § 47 Abs. 3 Satz 1 BremWahlG sind Einsprüche deshalb beim Stadtwahlleiter einzulegen. Der legt diese dann gemäß § 47 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. § 38 Abs. 3 BremWahlG dem Wahlprüfungsgericht mit seiner Stellungnahme vor.
d. Eine Antragsbefugnis des Antragstellers ergibt sich auch nicht aus der allgemeinen Stellung des Landeswahlleiters nach dem Bremischen Wahlgesetz.
Gemäß § 10 BremWahlG ist der Landeswahlleiter ein Wahlorgan und nach § 77 Abs. 1 Satz 1 LWO dazu befugt, zu prüfen, ob die Wahl nach den Vorschriften des BremWahlG und der LWO durchgeführt worden ist. Das Bremische Wahlgesetz hat den Landeswahlleiter durch die ihm unter a. bis c. dargestellten Rechte als einen notwendigen Mitwirkenden an sämtlichen Wahlprüfungsverfahren bestimmt. Eine Beschränkung dieser Mitwirkung auf einzelne Typen von Wahlprüfungsverfahren, auf bestimmte Abschnitte oder auf bestimmte Verfahrenshandlungen sieht das Gesetz nicht vor. Aus diesem Grund entspricht es auch der ständigen Praxis des Staatsgerichtshofs, dass der Landeswahlleiter als Beteiligter mit eigenen Antragsrechten im Verfahren der Wahlprüfungsbeschwerde mitwirkt. Seine Verfahrensbeteiligung dient hierbei dazu, die Funktion des Wahlprüfungsverfahrens, die in der objektiven Gewährleistung einer dem Wählerwillen entsprechenden Sitzverteilung im Parlament sowie in der Verwirklichung des subjektiven aktiven und passiven Wahlrechts besteht, zu garantieren (BremStGH, Urteil vom 22. Mai 2008 – St 1/07 –, Rn. 62, juris; Beschl. v. 20.04.2020 - St 2/19 -, juris Rn. 20; Rinken, in: Fischer-Lescano/Rinken/Buse/Meyer/ Stauch/Weber (Hrsg.), Verfassung der Freien Hansestadt Bremen, 2016, Art. 140 Rn. 55).
Diese Stellung des Landeswahlleiters und seine Verfahrensbeteiligung an Wahlprüfungsverfahren führen aber nicht zur Antragsbefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO
analog für den hiesigen Eilantrag nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO. Die einzelnen Rechte des Landeswahlleiters sind durch die von ihm gerügte Besetzung des Wahlgerichts – wie bereits aufgezeigt – nicht tangiert. Darüber hinaus begründen diese Rechte auch keine Verfahrensstellung des Landeswahlleiters, die es ihm ermöglicht, die Einhaltung jeglicher Vorschriften des Bremischen Wahlrechts gerichtlich überprüfen lassen zu können. Eine solche Befugnis müsste vielmehr ausdrücklich normiert sein. Da es an einer solchen gesetzlich definierten Befugnis fehlt, bleibt es bei dem bereits dargelegten Grundsatz, dass Kommunalverfassungsstreitigkeiten nicht der Feststellung der objektiven Rechtswidrigkeit von Handlungen anderer Organe oder Organteile dienen, sondern dem Schutz der dem um Rechtsschutz nachsuchenden Organ oder Organteil durch das Innenrecht zugewiesenen Rechtsposition (vgl. VG Bremen, Beschl. v. 11.02.2021 – 1 V 369/20 –, juris Rn. 19).
e. Auch die Systematik des Rechtsschutzes in Wahlrechtsstreitigkeiten spricht gegen die Annahme einer Antragsbefugnis entsprechend § 42 Abs. 2 VwGO.
Grundsätzlich hat der Gesetzgeber für die Wahl zur Stadtverordnetenversammlung Bremerhaven die gerichtliche Kontrolle unmittelbar auf das Wahlverfahren bezogener behördlicher Entscheidungen und Maßnahmen auf das Wahlprüfungsverfahren vor dem Wahlprüfungsgericht und dem Staatsgerichtshof beschränkt, §§ 37 ff. BremWahlG. Hierbei ist insbesondere generell kein vorbeugender Rechtsschutz vorgesehen. Um die effektive Durchführung des Wahlverfahrens zu gewährleisten, wird die gerichtliche Kontrolle von Einzelentscheidungen während des Wahlablaufes zudem begrenzt und die gerichtliche Überprüfung grundsätzlich dem nach der Wahl stattfindenden Wahlprüfungsverfahren vorbehalten (vgl. VG Bremen, Beschl. v. 28.04.2023 - 1 V 779/23 -, Beschl. v. 21.05.2019 - 1 V 829/19 -, juris Rn. 4-5 und Beschl. v. 16.03.2011 - 1 V 152/11 -, juris Rn. 6-7).
Diese Argumente für die Konzentration des Rechtsschutzes im Wahlprüfungsrecht auf das im Wahlgesetz normierte Verfahren vor dem Wahlprüfungsgericht und den Staatsgerichtshof gelten nicht nur für die Wahl selbst, sondern auch für deren Überprüfung. Auch sie muss zeitnah abgeschlossen werden, um im Interesse einer effektiven Demokratie die Legitimation der gewählten Organe und ihrer Entscheidungen zu klären. Das spricht dagegen, den zwei im Wahlgesetz vorgesehenen Instanzen ein weiteres Gerichtsverfahren vorzuschalten, um, ggf. in mehreren anderen Instanzen in der Hauptsache, ihre Legitimation zu klären. Jedenfalls soweit keine eigenen subjektiven Rechte des Landeswahlleiters betroffen sind, kann dieser darauf verwiesen werden, seine Bedenken gegen die Besetzung des Wahlprüfungsgerichts im Wahlprüfungsverfahren geltend zu machen. Dies ist ihm auch ohne weiteres möglich. So hat er bereits als
Beteiligter im Verfahren vor dem Wahlprüfungsgericht die Besetzungsrüge vom 21.09.2023 erhoben. Zudem besteht für den Antragsteller in der Folge auch die Möglichkeit, im Rahmen seiner Beschwerdebefugnis nach § 47 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 BremWahlG einen Rechtsverstoß wegen der Besetzung des Wahlprüfungsgerichts vor dem Staatsgerichtshof geltend zu machen. Denn nach § 47 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. § 39 Abs. 2 BremWahlG kann die Beschwerde u.a. auf die Verletzung des Bremischen Wahlgesetzes und somit auch auf die Besetzung des Wahlprüfungsgerichts nach § 47 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 37 Abs. 1 Satz 3 BremWahlG gestützt werden.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Stadt Bremerhaven. Nach der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Bremen, der die Kammer folgt, kommt eine Kostenerstattung in einem „Insichprozess“ zweier Funktionsträger einer öffentlich- rechtlichen Körperschaft grundsätzlich nicht in Betracht. Vielmehr sind die Verfahrenskosten grundsätzlich der Körperschaft aufzuerlegen, der die streitenden Funktionsträger angehören. Etwas anderes gilt nur dann, wenn das Verfahren „ohne vernünftigen Grund“ eingeleitet worden ist (vgl. OVG Bremen, Urt. v. 20.04.2010 - 1 A 192/08 -, juris; VG Bremen, Beschl. v. 21.02.2023 - 1 K 2236/15 -, juris Rn. 28). Dafür bestehen hier keine Anhaltspunkte.
Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziff. 22.7 und 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Eine Reduzierung im Eilverfahren ist nicht angezeigt, da es auf die Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet ist (vgl. Ziff. 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs).
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss ist - abgesehen von der Streitwertfestsetzung - die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen statthaft. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe dieses Beschlusses bei dem
Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich)
einzulegen und innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen.
Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt oder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung
berechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch den ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird.
Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt oder das Verwaltungsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt hat oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem
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einzulegen. Dr. Bauer Oetting Müller