Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Bremen
Verwaltungsgericht Bremen Beschluss vom 28.04.2023 – 1 V 779/23
Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen 1 V 779/23
Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des AfD Landesverband Bremen vertreten durch den stellvertr. Landesvorsitzenden Sergeij Minich und den Landesschatzmeister Mertcan Karakaya, Nollendorfer Straße 38, 28201 Bremen, – Antragsteller –
g e g e n 1. die Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch den Landeswahlleiter Herr Dr. Andreas Cors c/o Statistisches Landesamt, An der Weide 14 - 16, 28195 Bremen, 2. den Senator für Inneres, Herr Ulrich Mäurer,
Contrescarpe 22 - 24, 28203 Bremen, – Antragsgegner –
hat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 1. Kammer - durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Dr. Bauer, Richter am Verwaltungsgericht Oetting und Richter Müller am 28. April 2023 beschlossen: Der Eilantrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe I. Der Antragsteller, der AfD Landesverband Bremen, der im vorliegenden Verfahren durch den sog. Rumpfvorstand vertreten wird, begehrt den Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Feststellung, dass der Wahlverfahrensakt des Landeswahlausschusses vom 23.03.2023 nichtig ist und er zur Wahl der Bremischen Bürgerschaft am 14.05.2023 zugelassen ist.
Innerhalb des Antragstellers besteht Uneinigkeit über die Gültigkeit der Wahlen des Landesvorstandes auf dem Landesparteitag vom 08.05.2022. Hierbei erhielt der als Landesvorsitzender vorgeschlagene Herr Heinrich Löhmann nicht die notwendigen Stimmen, woraufhin die Versammlung mehrheitlich beschloss, die Position einstweilen unbesetzt zu lassen. Herr Sergej Minich wurde zum stellvertretenden Landesvorsitzenden gewählt und Herr Mertcan Karakaya zum Landesschatzmeister. Beide bilden gemeinsam den sog. Rumpfvorstand der Antragsteller. Im Nachgang erklärte das Landesschiedsgericht der AfD für das Land Bremen die Wahlen und Abstimmungen des Landesparteitags vom 08.05.2022 durch Beschluss vom 20.10.2022 für nichtig und setzte einen sog. Notvorstand mit dem Vorsitzenden Herrn Löhmann ein. Mit Beschluss vom 19.01.2023 bestätigte das Bundesschiedsgericht der AfD die Entscheidung des Landesschiedsgerichts.
In der Folge reichte der Notvorstand am 06.12.2022 einen Wahlvorschlag für den Antragsteller bei der Wahlbereichsleiterin für die Bürgerschaftswahl am 14.05.2023 ein. Am 16.01.2023 reichte der Rumpfvorstand für den Antragsteller bei der Wahlbereichsleiterin für Bremen einen Wahlvorschlag für die Bürgerschaftswahl ein. Am 10.02.2023 reichte der Rumpfvorstand einen Wahlvorschlag für den Antragsteller beim Wahlbereichsleiter Bremerhaven ein. Dieser wurde vom Wahlbereichsausschuss Bremerhaven zugelassen. Der Wahlbereichsausschuss für Bremen wies am 17.03.2023 sowohl den Wahlvorschlag des Notvorstandes als auch den des Rumpfvorstandes wegen des Verbots der doppelten Einreichung von Wahlvorschlägen zurück.
Die daraufhin vom Rumpfvorstand des Antragstellers eingelegte Beschwerde gegen den Beschluss des Wahlbereichsausschusses vom 17.03.2023 betreffend den am 16.01.2023 für den Wahlbereich Bremen eingereichten Wahlvorschlag des Rumpfvorstandes wies der Antragsgegner zu 1. am 23.03.2023 zurück und hob auf die Beschwerde des Wahlbereichsleiters für Bremerhaven den Beschluss des Wahlbereichsausschusses
Bremerhaven vom 17.03.2023 auf und wies den Wahlvorschlag der Alternative für Deutschland für den Wahlbereich Bremerhaven in seiner Gesamtheit zurück.
Am 18.04.2023 hat der Antragsteller den vorliegenden Eilantrag beim Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen gestellt. Zur Begründung bringt er im Wesentlichen vor, dass im vorliegenden Fall der Nicht-Zulassung der Wahlliste die Notwendigkeit von Rechtsschutz vor der Wahl bestehe. Der vom Bundesverfassungsgericht angenommene Vorrang des Wahlprüfungsverfahrens könne in Bremen nicht in gleichem Maße wie in Flächenstaaten gelten, da in Bremen nicht eine Fülle von Einzelentscheidungen zahlreicher Wahlorgane nötig sei und die Wahl trotz einer weitergehenden Rechtskontrolle noch termingerecht durchzuführen sei. Die nur einfachgesetzlich errichtete Systematik der Vorrangigkeit des Wahlprüfungsverfahrens müsse mit Verweis auf Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes des Freistaates Sachsens (Urt. v. 16.08.2019 - Vf. 76-IV-19 (HS) -, juris, Rn. 60 ff. und Urt. v. 25.07.2019 – Vf. 77-IV-19 (e.A.) –, juris Rn. 43) vorliegend aufgrund des besonders qualifizierten Rechtsverstoßes durchbrochen werden, da die Nichtzulassung der Liste sich als ein massiver Eingriff in die Wahlrechtsgleichheit darstelle. Welches Gericht für diesen notwendigen Rechtsschutz zuständig sei, könne er nicht entscheiden. Ein Vorgehen auf dem Verwaltungsrechtsweg sei aber jedenfalls möglich. Zwar könne das Verwaltungsgericht nicht das geschriebene Gesetzesrecht des § 54 BremWahlG überwinden. Es könne aber die Nichtigkeit eines Wahlverfahrensakts im Falle eines gesteigerten Unrechtsgehalts („Un-Rechtsakt“) feststellen.
Der Antragsteller beantragt, im Wege der einstweiligen Anordnung festzustellen, dass der Wahlverfahrensakt des Antragsgegners zu 1.) vom 23.03.2023, mit dem seine Wahllisten für die Bürgerschaftswahl 2023 für Bremen und Bremerhaven zurückgewiesen wurden, nichtig ist und er zur Wahl zugelassen ist.
Die Antragsgegner beantragen sinngemäß, den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen.
Der Antrag sei schon deshalb unzulässig, weil er nicht statthaft sei. In Wahlrechtsangelegenheiten gelte der Grundsatz, dass Entscheidungen und Maßnahmen, die sich unmittelbar auf das Wahlverfahren beziehen, nur mit den in den Wahlvorschriften vorgesehenen Rechtsbehelfen und im Wahlprüfungsverfahren angefochten werden können. Im Fall der Zurückweisung von Wahlvorschlägen durch den Wahlbereichsausschuss sei nur die (vorliegend erfolglos eingelegte) Beschwerde an den Landeswahlausschuss vorgesehen. Dies diene der effektiven Durchführung des
Wahlverfahrens. Anders als in Sachsen gebe es in Bremen zudem nicht das Institut einer Landesverfassungsbeschwerde, sodass die Entscheidung des Sächsischen Verfassungsgerichtshofs nicht auf Bremen übertragbar sei. Unbeschadet dessen gebe es vorliegend aber keinerlei Anhaltspunkte für einen besonders qualifizierten Rechtsverstoß des Landeswahlausschusses. Zudem fehle es an dem Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers, da dieser den Eilantrag (ausweislich der Mitteilung der Kammer vom 19.04.2023) erst am 18.04.2023 – und damit drei Wochen und fünf Tage nach der angegriffenen Entscheidung des Landeswahlausschusses vom 23.03.2023 – beim Verwaltungsgericht eingereicht habe. Dies spreche gegen die behauptete Eilbedürftigkeit in besonders hohem Maße und ein Rechtsschutzbedürfnis für einstweiligen Rechtsschutz im Vorfeld der Wahl. Unabhängig hiervon fehle es an einem Rechtsschutzbedürfnis aber auch schon deswegen, weil das Begehren des Antragstellers auf vorläufige Zulassung zur Wahl aufgrund des eingetretenen Zeitablaufs nicht mehr umgesetzt werden könne. Zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags habe die (Brief-) Wahl bereits begonnen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte Bezug genommen.
II. Der Eilantrag hat keinen Erfolg.
1. Nach der landesgesetzlichen Sonderregelung des § 54 i. V. m. §§ 37 ff. BremWahlG ist bereits der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten nicht eröffnet (§ 40 Abs. 1 Satz 2 VwGO).
Gem. § 40 Abs. 1 Satz 2 VwGO können öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesrechts einem anderen Gericht auch durch Landesgesetz zugewiesen werden. Dies hat der Bremische Gesetzgeber durch die Sonderregelungen in § 54 i. V. m. §§ 37 ff. BremWahlG getan.
Gemäß § 54 BremWahlG können Entscheidungen und Maßnahmen, die sich unmittelbar auf das Wahlverfahren beziehen, nur mit den in diesem Gesetz und in der Landeswahlordnung vorgesehenen Rechtsbehelfen angefochten werden. Bei der Zulassung von Wahlvorschlägen (§ 23 Abs. 1 BremWahlG) und der Beschwerde gegen die Zurückweisung der Wahlvorschläge beim Landeswahlausschuss (§ 23 Abs. 2 BremWahlG) handelt es sich um Wahlrechtsmaßnahmen im Sinne des § 54 BremWahlG, da sie im Rahmen der Durchführung des im Bremischen Wahlgesetz und in der Bremischen Landeswahlordnung geregelten Wahlverfahrens ergehen und deren Unabänderlichkeit Voraussetzung dafür ist, dass die Wahlen nicht wesentlich behindert
oder gar vereitelt werden (BVerfG, Nichtannahmebeschluss v. 01.09.2009 – 2 BvR 1928/09 –, BVerfGK 16, 153-157, juris und Beschl. v. 27.06.1962 - 2 BvR 189/62 -, BVerfGE 14, 154; VG Bremen, Beschl. v. 16.03.2011 – 1 V 152/11 –, juris Rn. 4).
Der Bremische Gesetzgeber hat für die Wahl zur Bremischen Bürgerschaft die gerichtliche Kontrolle unmittelbar auf das Wahlverfahren bezogener behördlicher Entscheidungen und Maßnahmen auf das Wahlprüfungsverfahren beschränkt, §§ 37 ff. BremWahlG. § 37 Abs. 1 BremWahlG sieht hierbei vor, dass über die Gültigkeit der Wahl oder von Teilen der Wahl und die Verletzung von Rechten bei der Vorbereitung oder Durchführung der Wahl, über den Verlust der Mitgliedschaft nach § 34 Abs. 3 Nr. 2 BremWahlG sowie über die Rechtmäßigkeit der Feststellungen des Vorstandes der Bürgerschaft, des Präsidenten der Bürgerschaft und des Landeswahlleiters nach §§ 34 bis 36a BremWahlG ein Wahlprüfungsgericht entscheidet. Gegen dessen Entscheidung ist die Beschwerde an den Staatsgerichtshof gegeben, § 39 BremWahlG. Ein Rechtsschutzverfahren vor den Verwaltungsgerichten ist hierbei nicht vorgesehen.
Dies entspricht dem Grundsatz der Exklusivität des Wahlprüfungsverfahrens. Das Wahlprüfungsverfahren stellt eine gegenüber den allgemeinen Rechtsschutzmöglichkeiten speziellere Regelung dar, die den Rückgriff auf jene grundsätzlich ausschließt (BVerfG, Ablehnung einstweilige Anordnung vom 20.07.2021 – 2 BvF 1/21 –, BVerfGE 159, 40-90, juris Rn. 76 m.w.N.). Die Kammer hat sich hierbei der vom Bundesverfassungsgericht vertretenen Auffassung angeschlossen, dass Regelungen dieses Inhaltes mit dem Gebot des effektiven Rechtsschutzes gemäß Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG vereinbar sind (BVerfG, a.a.O. Rn. 77 m.w.N.). Auch in Bremen als zwar im Vergleich zu den Flächenstaaten kleineres Bundesland ist das Wahlverfahren ein Massenverfahren und demnach auf klare und für jedermann transparente Termine und Fristen angewiesen (vgl. BremStGH, Urt. v. 22.05.2008 - St 1/08 -, juris). Um die effektive Durchführung des Wahlverfahrens zu gewährleisten, ist es daher erforderlich, die gerichtliche Kontrolle von Einzelentscheidungen während des Wahlablaufes zu begrenzen und die gerichtliche Überprüfung grundsätzlich einem nach der Wahl stattfindenden Wahlprüfungsverfahren vorzubehalten (vgl. VG Bremen, Beschl. v. 21.05.2019 – 1 V 829/19 –, juris Rn. 4-5 und Beschl. v. 16.03.2011 – 1 V 152/11 –, juris Rn. 6-7).
Der Ausschluss der Rechtsschutzmöglichkeiten gilt auch für vom Antragsteller geltend gemachte besonders qualifizierte Rechtsverstöße. Die vom Bremischen Gesetzgeber im § 54 BremWahlG geregelte Exklusivität des Wahlprüfungsverfahrens sieht keine Ausnahmen für besonders qualifizierte Rechtsverstöße vor. Vielmehr sind die dort aufgezählten Rechtsschutzmöglichkeiten abschließend. Die vom Antragsteller begehrte
Feststellung der Nichtigkeit des Wahlverfahrensakts würde nur durch die Nichtanwendung des § 54 BremWahlG möglich sein. Hierzu ist das Verwaltungsgericht – wie der Antragsteller selbst einräumt – mangels einer Verwerfungskompetenz von Gesetzen nicht befugt. Eine etwaige Nichtigkeitsfeststellung im Rahmen des Eilrechtsschutzes würde diesen Grundsatz in unzulässiger Weise umgehen.
2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2, 52 Abs. 2 GKG. Ein Abschlag für das Eilverfahren war wegen der im Antragsbegehren liegenden Vorwegnahme der Hauptsache nicht vorzunehmen (vgl. Ziff. 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs der Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013).
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss ist - abgesehen von der Streitwertfestsetzung - die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen statthaft. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe dieses Beschlusses bei dem
Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich)
einzulegen und innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen.
Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt oder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung berechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch den ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird.
Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt oder das Verwaltungsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt hat oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem
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einzulegen. Dr. Bauer Oetting Müller