Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Bremen

Verwaltungsgericht Bremen Beschluss vom 21.05.2019 – 1 V 829/19

- 2 - Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen Az.: 1 V 829/19 Beschluss In der Verwaltungsrechtssache 1. der Partei 2. des Herrn 3. des Herrn Antragsteller, Proz.-Bev.: zu 1-3: Gz.: - - g e g e n die Stadtgemeinde Bremen, vertreten durch die Leiterin des Wahlbereichs Bremen,

Antragsgegnerin, Prozessbevollmächtigte: Frau Regierungsdirektorin hat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 1. Kammer - durch Richter Dr. Bauer, Richterin Feldhusen und Richter Bogner am 21. Mai 2019 beschlossen: Der Eilantrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller. Der Streitwert wird zum Zwecke der Kostenberechnung auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Beglaubigte Abschrift

- 2 - - 3 - G r ü n d e Der Eilantrag vom 23.04.2019, mit dem die Antragsteller die vorläufige Zulassung der Wahlvorschläge der Antragsteller für die Wahl zu den Beiratsbereichen Burglesum, Mitte, Neustadt, Östliche Vorstadt, Vahr und Walle zur Beiratswahl am 26.05.2019 begehren, hat keinen Erfolg.

Der Eilantrag ist unzulässig.

Gemäß § 54 BremWahlG können Entscheidungen und Maßnahmen, die sich unmittelbar auf das Wahlverfahren beziehen, nur mit den in diesem Gesetz und in der Landeswahlordnung vorgesehenen Rechtsbehelfen angefochten werden. Bei Entscheidungen über die Zulassung der Wahlvorschläge (§ 23 Abs. 1 BremWahlG) handelt es sich um Wahlrechtsmaßnahmen im Sinne des § 54 BremWahlG, da sie im Rahmen der Durchführung des im Bremischen Wahlgesetz und in der Bremischen Landeswahlordnung geregelten Wahlverfahrens ergehen und deren Unabänderlichkeit Voraussetzung dafür ist, dass die Wahlen nicht wesentlich behindert oder gar vereitelt werden (VG Bremen, Beschl. v. 16.03.2011 - 1 V 152/11). § 23 Abs. 2 BremWahlG sieht für den Fall der Zurückweisung von Wahlvorschlägen - nur - die Beschwerde an den Landeswahlausschuss vor. Zudem kann hiergegen - nach der Wahl - Einspruch eingelegt und somit ein Wahlprüfungsverfahren initiiert werden (§ 53 Abs. 2 BremWahlG).

Die Kammer hat sich der sowohl vom Bundesverfassungsgericht (st. Rspr. seit BVerfG, Beschl. v. 20.10.1960 - 2 BvQ 6/60 -, BVerfGE 11, 329; vgl. zuletzt BVerfG, Beschl. v. 31.07.2009 - 2 BvQ 45/09 -, juris) als auch in der obergerichtlichen Rechtsprechung (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 05.05.1976 - I 785/76 -, DÖV 1976, 678; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 17.03.1988 - 1 S 1195/88 -, NVwZ-RR 1989, 111; Hess. VGH, Urt. v. 03.11.1965 - OS II 45/65 -, DÖV 1966, 505; OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 20.03.2007 - 4 O 87/07 -, juris) vertretenen Auffassung angeschlossen, dass Regelungen dieses Inhaltes mit dem Gebot des effektiven Rechtsschutzes gemäß Art. 19 Abs. 4 S. 1 GG vereinbar sind (VG Bremen, Beschl. v. 25.04.2003 - 1 V 712/03 - sowie Beschl. v. 16.03.2011 - 1 V 152/11).

Als Massenverfahren ist das Wahlverfahren auf klare und für jedermann transparente Termine und Fristen angewiesen (vgl. BremStGH, Urt. v. 22.05.2008 - St 1/08 -, juris). Um die effektive Durchführung des Wahlverfahrens zu gewährleisten, ist es daher erforderlich, die gerichtliche Kontrolle von Einzelentscheidungen während des

- 3 - - 4 - Wahlablaufes zu begrenzen und die gerichtliche Überprüfung grundsätzlich einem nach der Wahl stattfindenden Wahlprüfungsverfahren vorzubehalten.

Diese Einschränkung des Rechtsschutzes gilt auch für Wahlrechtsangelegenheiten, die sich im Zusammenhang mit der Wahl der Beiräte im Gebiet der Stadt Bremen ergeben (VG Bremen, Beschl. v. 16.03.2011 - 1 V 152/11).

Zwar ist der Verwaltungsrechtsweg insoweit eröffnet. Gemäß § 53 Abs. 6 BremWahlG kann gegen den Beschluss des Beirats über den gemäß § 53 Abs. 2 BremWahlG zulässigen Einspruch Klage vor dem Verwaltungsgericht erhoben werden.

Jedoch findet nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts der Grundsatz der Exklusivität des Wahlprüfungsverfahrens auch im Bereich der Kommunalwahl Anwendung (BVerfG, Beschl. v. 20.10.1960, a. a. O.; BVerfG, Beschl. v. 14.04.1994 - 2 BvR 2686/93 -, NVwZ 1994, 893; vgl. auch Bayerischer Verfassungsgerichtshof, Beschl. v. 02.03.1990 - Vf. 23-VI-90 -, juris). Insoweit gilt das oben Ausgeführte entsprechend (VG Bremen, Beschl. v. 16.03.2011 - 1 V 152/11).

Jedenfalls in Fällen der vorliegenden Art bietet das Wahlprüfungsverfahren den Antragstellern einen den Anforderungen des Art. 19 Abs. 4 S. 1 GG genügenden effektiven Rechtsschutz (BremStGH, Urt. v. 22.05.2008 - St 1/08 -, juris; VG Bremen, Beschl. v. 16.03.2011 - 1 V 152/11).

Eine andere Bewertung folgt nicht aus der von den Antragstellern angeführten Entscheidung des OVG Rheinland-Pfalz (Beschl. v. 30.04.2014 - 10 B 10415/14 -, juris). Das der genannten Entscheidung des OVG Rheinland-Pfalz zugrundliegende Kommunalwahlgesetz Rheinland-Pfalz beinhaltet bereits keine dem § 54 BremWahlG entsprechende Regelung. Überdies erweist sich die Zurückweisung der streitgegenständlichen Wahlvorschläge nach Einschätzung der Kammer bei summarischer Prüfung nicht als „offensichtlich fehlerhaft“ im Sinne eines groben Eingriffs oder einer absichtlichen Manipulation (vgl. hierzu OVG Rheinland-Pfalz, a.a.O., Rn. 3; Beschl. v. 08.03.1995 - 7 B 10556/95 -, juris Rn. 28).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. Ein Abschlag für das Eilverfahren war wegen der im Antragsbegehren liegenden Vorwegnahme der Hauptsache nicht vorzunehmen (vgl. Ziff. 1.5 Satz 2 Streitwertkatalog 2013).

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R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diesen Beschluss ist - abgesehen von der Streitwertfestsetzung - die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen statthaft. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe dieses Beschlusses bei dem

Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich)

einzulegen und innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Beschlusses zu begründen. Die Beschwerde muss von einem Rechtsanwalt oder einem sonst nach § 67 Abs. 4 VwGO zur Vertretung berechtigten Bevollmächtigten eingelegt werden.

Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, einzureichen. Die Beschwerde muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.

Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt oder das Verwaltungsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt hat oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem

Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich)

einzulegen.

gez. Dr. Bauer

gez. Feldhusen

gez. Bogner

Beglaubigt: Bremen, 21.05.2019

Cordes Justizbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle