Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Bremen

Verwaltungsgericht Bremen Beschluss vom 12.01.2024 – 1 V 68/24

Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen 1 V 68/24

Beschluss In der Verwaltungsrechtssache

– Antragstellerin –

g e g e n

1. die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Bremerhaven, vertreten durch den Stadtverordnetenvorsteher Torsten von Haaren,

Hinrich-Schmalfeldt-Straße/Stadthaus 1, 27576 Bremerhaven, 2. das Wahlprüfungsgericht der Freien Hansestadt Bremen vertreten durch die Vorsitzende Präsidentin des Verwaltungsgerichts Dr. Jörgensen,

Am Wall 198, 28195 Bremen, – Antragsgegner – hat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 1. Kammer - durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Dr. Bauer, die Richterin am Verwaltungsgericht Buns und die Richterin am Verwaltungsgericht Schröder am 12. Januar 2024 beschlossen:

Der Antrag auf Erlass von einstweiligen Anordnungen wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Stadt Bremerhaven.

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Der Streitwert wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe I. Der Antragstellerin begehrt einstweiligen Rechtsschutz gegen die Besetzung des Wahlprüfungsgerichts für die Stadtverordnetenversammlung Bremerhaven. Sie hat an der Wahl der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Bremerhaven erfolgreich teilgenommen und ist in der Versammlung als Partei vertreten.

Die Stadtverordnetenversammlung wurde am 14.05.2023 gewählt. Nach dem amtlichen Endergebnis entfallen auf die SPD 13 Sitze, die CDU 10 Sitze, Bündnis Deutschland 9 Sitze, Bündnis 90/Die GRÜNEN 6 Sitze, AfD, Die Linke und FDP jeweils 3 Sitze und einen Einzelstadtverordneten von Die Partei 1 Sitz. In der konstituierenden Sitzung für die 21. Wahlperiode (2023-2027) am 04.07.2023 Sitzung wählte die Versammlung unter TOP 7 (Vorlage-Nr. StVV – V 41/2023) in geheimer Wahl vier Mitglieder (und deren Stellvertretungen) des Wahlprüfungsgerichts. Als Mitglieder des Wahlprüfungsgerichts wurden Torsten von Haaren (SPD), Dr. Cecil Hammann (SPD), Irene von Twistern (CDU) und Petra Coordes (Bündnis 90/Die Grünen) gewählt. Die Fraktion Bündnis Deutschland (BD) schlug als Mitglied Jan Timke und als Stellvertretung Claudia Baltrusch vor. Beide erzielten bei der Wahl nicht die nötige Mehrheit.

Mit Schreiben vom 17.07.2023 rügte die Antragstellerin gegenüber der Antragsgegnerin zu 1., dass sie übergangen worden sei und dass das Wahlprüfungsgericht damit nicht vollzählig besetzt sei. Sie beantragte die Neubildung des Wahlprüfungsgerichts. Mit Schreiben vom 31.07.2023 teilte die Präsidentin des Verwaltungsgerichts Bremen in ihrer Funktion als Vorsitzende des Wahlprüfungsgerichts dem Magistrat mit, dass die Besetzung des Wahlprüfungsgerichts mit lediglich vier statt der fünf Mitgliedern den gesetzlichen Vorgaben nicht entspreche und ein fünftes Mitglied gewählt werden müsse. Auch das Rechtsamt des Magistrats der Stadt Bremerhaven wies die Antragsgegnerin zu 1. mit Schreiben vom 31.08.2023 (Vorlage Nr. V 63/2023) darauf hin, dass unter Berücksichtigung des Stärkeverhältnisses der Parteien ein fünftes Mitglied für das Wahlprüfungsgericht gewählt werden müsse. Der Landeswahlleiter bat in einem weiteren Schreiben vom 05.09.2023 den Stadtverordnetenvorsteher der Antragsgegnerin zu 1., darauf hinzuwirken, dass diese das Wahlprüfungsgericht in ihrer kommenden Sitzung vollständig und unter Berücksichtigung des Stärkeverhältnisses der Parteien und Wählervereinigungen besetzt. Der Stadtverordnetenversammlung sei bei der Wahl der Mitglieder in Bezug auf eine Berücksichtigung des Stärkeverhältnisses kein Ermessen eingeräumt.

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In der Sitzung am 13.09.2023 wurde durch die Antragsgegnerin zu 1. unter TOP 3.4 (Vorlage-Nr. StVV - V 63/2023) beschlossen, den Wahlvorschlag der Stadtverordneten Petra Brand (Die Linke) für das Mitglied Francesco Hellmut Secci zuzulassen. Durch die Fraktion Bündnis Deutschland wurden als fünftes Mitglied Claudia Baltrusch und als Stellvertretung Jan Timke (beide BD) vorgeschlagen. Der durch Die Linke vorgeschlagene Stadtverordnete bekam 18 Stimmen, die von Bündnis Deutschland vorgeschlagene Stadtverordnete 12 Stimmen. Der Stadtverordnete Francesco Hellmut Secci (Die Linke) wurde damit als fünftes Mitglied des Wahlprüfungsgerichts gewählt. Als Stellvertretung wurde lediglich Jan Timke (BD) vorgeschlagen, welcher jedoch bei der Wahl nicht die erforderliche Mehrheit erhielt (14 Ja-Stimmen, 19 Nein-Stimmen, 12 Enthaltungen, drei ungültige Stimmzettel).

Mit Schreiben vom 14.09.2023 beanstandete die Antragstellerin gegenüber der Antragsgegnerin zu 1., dass die Wahl rechtswidrig gewesen sei, weil allein ihr das Vorschlagsrecht für den vakanten Sitz im Wahlprüfungsgericht zustehe. Der Stadtverordnetenvorsteher informierte den Landeswahlleiter, dass er den Wahlvorschlag der Partei Die Linke abgelehnt habe, die Stadtverordnetenversammlung darüber jedoch mit 35 Ja-Stimmen und 11 Nein-Stimmen und einer Enthaltung abgestimmt und den Wahlvorschlag damit zugelassen habe.

In einem von der Partei Bündnis 90/Die Grünen anhängig gemachten Wahlprüfungsverfahren (14 K 1538/23) erhob der Landeswahlleiter mit Schreiben vom 21.09.2023 eine Besetzungsrüge. Das Wahlprüfungsgericht für die Stadtverordnetenversammlung sei in der Person des Richters Francesco Hellmut Secci nicht ordnungsgemäß besetzt. Er gehöre der Partei Die Linke an; statt seiner müsse von Gesetzes wegen ein der Partei Bündnis Deutschland angehörendes Mitglied der Antragsgegnerin Mitglied des Wahlprüfungsgerichts sein.

Nach einem entsprechenden Antrag der Antragstellerin widersprach der Oberbürgermeister der Stadt Bremerhaven unter Berufung auf § 39 Abs. 1 VerfBrhv mit Schreiben vom 28.09.2023 der durch die Antragsgegnerin während ihrer Sitzung am 13.09.2023 gefassten Entscheidung. Die Wahl des Stadtverordneten der Partei Die Linke sei rechtswidrig, da die Berücksichtigung der Stärkeverhältnisse der Parteien und Wählervereinigungen zwingend sei. Bei der maßgeblichen Regelung des BremWahlG handele es sich um eine Muss-Vorschrift, die kein Ermessen einräume.

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Unter Bezugnahme auf den Widerspruch des Oberbürgermeisters schlug der Stadtverordnetenvorsteher der Antragsgegnerin zu 1. für deren Sitzung am 30.11.2023 (Vorlage Nr. StVV- V 96/2023 vom 17.11.2023) vor, unter Berücksichtigung der Stärke der Parteien und Wählervereinigungen, wie diese in der Stadtverordnetenversammlung vertreten seien, ein fünftes Mitglied und dessen Stellvertretung für das Wahlprüfungsgericht (Nr.1) und eine Stellvertretung für das Mitglied Frau Petra Coordes in Nachfolge für Frau Miriam Gieseking zu wählen. Die Antragsgegnerin zu 1. beschloss diese Vorlage in ihrer Sitzung vom 30.11.2023 jedoch nicht, sondern einen Änderungsantrag (Nr. StVV- Ä-AT 11/2023) der Fraktionen SPD, CDU und FDP, lediglich eine Stellvertretung für das fünfte Mitglied im Wahlprüfungsgericht zu wählen. Zur Wahl der Stellvertretung des Herrn Francesco Hellmut Secci wurden zwei Wahlvorschläge eingereicht. Die Fraktion Bündnis Deutschland schlug sämtliche ihrer Fraktionsmitglieder vor. Die Fraktion Die Linke schlug Frau Petra Brand vor. Sämtliche Wahlvorschläge von Bündnis Deutschland erhielten in der geheimen Wahl nicht die erforderliche Stimmenmehrheit; im Ergebnis wurde Frau Petra Brand (Die Linke) als Stellvertretung für Herrn Francesco Hellmut Secci gewählt.

Nachdem bis Dezember 2023 vier Mitglieder die Fraktion der Antragstellerin verlassen haben (unter anderem die Stadtverordneten Schuster, Ax und Baltrusch) besteht diese noch aus fünf Stadtverordneten.

Am 03.01.2024 hat der Landeswahlleiter Klage erhoben (1 K 12/24) und einstweiligen Rechtsschutz beantragt. Das Gericht hat diesen Eilantrag mit Beschluss vom 08.01.2024 als unzulässig abgelehnt, weil der Landeswahlleiter durch die Besetzung des Wahlprüfungsgerichts nicht in eigenen Organrechten verletzt sei.

Am 11.01.2024 hat die Antragstellerin den Erlass einstweiliger Anordnungen gegen die Stadtverordnetenversammlung und das Wahlprüfungsgericht beantragt. Die Antragsgegnerin zu 1. habe sich bewusst über die Einwände des Oberbürgermeisters, des Landeswahlleiters sowie ihres eigenen Vorstehers hinweggesetzt. Am 18.01.2024 solle vor dem Wahlprüfungsgericht eine mündliche Verhandlung stattfinden. Dieses sei jedoch nicht ordnungsgemäß zusammengesetzt. §§ 47 Abs. 1 S. 3, 37 Abs. 1 S. 3 des Bremischen Wahlgesetzes (BremWahlG) gäben der Antragstellerin einen subjektiven Rechtsanspruch auf Mitwirkung an dessen Entscheidungen. Damit habe der Gesetzgeber ihr eine Funktion als Organ der Stadt Bremerhaven zugewiesen. Solange sie daran gehindert werde, diese Rolle auszuüben, dürfe das Wahlprüfungsgericht weder tagen noch entscheiden. Dieses hätte eigentlich schon in der konstituierenden Sitzung der Stadtverordnetenversammlung ordnungsgemäß besetzt werden müssen. Das sei nun so schnell wie möglich nachzuholen.

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Sollte der Oberbürgermeister den Beschlüssen der Stadtverordnetenversammlung vom 30.11.2023 widersprochen haben, hätte ein solcher Widerspruch aufschiebende Wirkung und sei das Gericht weiterhin nicht vollständig besetzt. In dem beim Wahlprüfungsgericht anhängigen Verfahren beanspruche eine Oppositionspartei einen der Regierungskoalition zugesprochenen Sitz. Die Koalitionsparteien seien deshalb daran interessiert, das Verfahren in die Länge zu ziehen, indem sie eine ordnungsgemäße Besetzung des Wahlprüfungsgerichts verhindern.

Die Antragstellerin beantragt: 1. die Antragsgegnerin zu 1. im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, a) gegenüber der Vorsitzenden des Wahlprüfungsgerichts – Präsidentin des Verwaltungsgerichts Dr. Jörgensen – zu erklären, dass die Wahl der von der Stadtverordnetenversammlung zu wählenden fünf Mitglieder des Wahlprüfungsgerichts und ihrer fünf Stellvertreter noch nicht wirksam vollzogen ist und dass sämtliche entgegenstehenden Mitteilungen der Antragsgegnerin zu 1. widerrufen und für ungültig erklärt werden, b) in der nächsten Sitzung der Stadtverordnetenversammlung die Wahl des Francesco Hellmut Secci als Mitglied des Wahlprüfungsgerichts und die Wahl der Frau Petra Brand als seine Stellvertreterin zu annullieren und an deren Stelle aus der Reihe der Mitglieder der Antragstellerin ein Mitglied und ein stellvertretendes Mitglied für das Wahlprüfungsgericht zu wählen;

2. die Antragsgegnerin zu 2. im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, es zu unterlassen, in Verfahren zur Überprüfung der Wahl zur Stadtverordnetenversammlung Bremerhaven 2023 zu tagen oder inhaltliche Entscheidungen zu treffen, solange die Antragsgegnerin zu 2. nicht gemäß § 47 Abs. 1 S. 3 in Verbindung mit § 37 Abs. 1 S. 3 BremWahlG unter Berücksichtigung der Stärke der Parteien und Wählervereinigungen, wie diese in der Stadtverordnetenversammlung vertreten sind, zusammengesetzt ist.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte Bezug genommen.

II. Der im Rahmen einer kommunalverfassungsrechtlichen Streitigkeit gestellte Eilantrag ist zulässig (dazu 1.), aber nicht begründet (2.).

1. Der Verwaltungsrechtsweg ist gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO eröffnet. Es liegt eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art vor. Dazu zählen auch Innenrechtsstreitigkeiten zwischen Organen oder Organteilen einer juristischen Person des öffentlichen Rechts um deren Befugnisse.

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Die Antragstellerin ist nach § 61 Nr. 2 VwGO beteiligungsfähig, da sie als Fraktion eine teilrechtsfähige Untergliederung der Stadtverordnetenversammlung in Bremerhaven ist (BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2018 – 10 CN 1/17 –, BVerwGE 162, 284-296, Rn. 30).

Der Antrag ist als Kommunalverfassungsstreitverfahren statthaft. Eine kommunalverfassungsrechtliche Streitigkeit ist dann gegeben, wenn die Beteiligten über die sich aus dem kommunalen Verfassungsrecht ergebenden Rechte und Pflichten im Bereich kommunaler Organe streiten. Die Beteiligten stehen sich als Organe derselben (Gebiets-) Körperschaft gegenüber, die sich zueinander materiell-rechtlich in einem Verhältnis der Gleichordnung, nicht in einem für den Erlass eines Verwaltungsaktes typischen Über- bzw. Unterordnungsverhältnis befinden. Sie streiten über innerorganisatorische Rechte und Pflichten (vgl. VG Bremen, U. v. 03.04.2019 – 1 K 1889/18, juris Rn. 26).

Der Antrag richtet sich auch in zulässiger Weise gegen die Antragsgegner. Richtiger Gegner im Kommunalverfassungsstreitverfahren ist das Organ oder der Organteil, demgegenüber die geltend gemachte Innenrechtsposition bestehen soll oder dem die behauptete Rechtsverletzung anzulasten ist (vgl. OVG Lüneburg, U.v. 15.02.2011 – 10 LB 79/10, juris Rn. 41).

Die Antragstellerin ist auch entsprechend § 42 Abs. 2 VwGO antragsbefugt. Das setzt in einem Kommunalverfassungsstreitverfahren voraus, dass es sich bei der geltend gemachten Rechtsposition um ein durch das Innenrecht eingeräumtes, dem um vorläufigen Rechtsschutz nachsuchenden Organ oder Organteil zur eigenständigen Wahrnehmung zugewiesenes wehrfähiges subjektives Organrecht handelt. Geht es - wie hier - um die Rechtmäßigkeit von Beschlüssen der Stadtverordnetenversammlung, setzt die Antragsbefugnis dementsprechend voraus, dass diese Beschlüsse ein subjektives Organrecht des um vorläufigen Rechtsschutz nachsuchenden Organs oder Organteils nachteilig betreffen, also dessen Verletzung möglich ist.

Die Antragstellerin ist in diesem Sinne durch die Weigerung der Antragsgegnerin zu 1., eines ihrer Mitglieder in das Wahlprüfungsgericht zu wählen, möglicherweise in eigenen Rechten verletzt: Nach § 47 Abs. 1 S. 1 BremWahlG entscheidet das Wahlprüfungsgericht über die Gültigkeit der Wahl der Stadtverordnetenversammlung. Es besteht nach § 37 Abs. 1 Satz 2 BremWahlG i.V.m. § 47 Abs. 1 Satz 2,3 BremWahlG aus der Präsidentin und der Vizepräsidentin des Verwaltungsgerichts, bei ihrer Verhinderung aus den jeweils nächst dienstälteren Berufsrichtern/Berufsrichterinnen des Verwaltungsgerichts sowie aus fünf Mitgliedern der Stadtverordnetenversammlung. Diese und ihre Stellvertreter werden von

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der Stadtverordnetenversammlung in entsprechender Anwendung des § 37 Abs. 1 S. 3 BremWahlG gewählt. Diese Norm bestimmt für die Wahl der parlamentarischen Mitglieder des Wahlprüfungsgerichts für die Bremische Bürgerschaft: „Die Mitglieder der Bürgerschaft und ihre Stellvertreter sind von dieser unter Berücksichtigung der Stärke der Parteien und Wählervereinigungen, wie diese in der Bürgerschaft vertreten sind, in ihrer ersten Sitzung zu wählen.“ Die Antragstellerin ist auch nach dem Ausscheiden mehrerer ihrer Mitglieder mit mehr Abgeordneten in der Stadtverordnetenversammlung vertreten als die Partei Die Linke. Gleichwohl hat die Antragsgegnerin zu 1. keinen der von der Antragstellerin vorgeschlagenen Stadtverordneten in das Wahlprüfungsgericht gewählt. Dadurch hat die Antragstellerin keine Möglichkeit, eines ihrer Mitglieder an den Entscheidungen des Wahlprüfungsgerichts direkt zu beteiligen.

Dem Eilbegehren steht auch nicht von vornherein entgegen, dass damit in das durch Art. 28 Abs. 2 GG geschützte kommunale Selbstverwaltungsrecht der Antragsgegnerin zu 1. eingegriffen würde. Die Selbstverwaltung ist nur im Rahmen der Gesetze gewährleistet (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 1 VerfBrhv) und in ihrem Kernbereich geschützt. Die Stadtverordnetenversammlung kann vom Gericht zwar nicht in vollstreckbarer Weise auf ein bestimmtes Abstimmungsergebnis verpflichtet werden, zumal in einer geheimen Abstimmung; jedoch kommt in Betracht, von ihr getroffene Entscheidungen aufzuheben, ihre Anwendung zu verbieten oder eine Entscheidung vorläufig zu ersetzen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. Mai 2022 – 2 BvE 10/21 –, BVerfGE 162, 188-207, Rn. 31 ff.).

2. Der Antrag ist jedoch unbegründet.

Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn dies, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen, nötig erscheint. Die Anwendung der Vorschrift setzt neben einer besonderen Eilbedürftigkeit der Regelung (Anordnungsgrund) voraus, dass der Rechtsschutzsuchende mit hoher Wahrscheinlichkeit einen Anspruch auf die begehrte Regelung (Anordnungsanspruch) hat. Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO). Eine einstweilige Anordnung darf grundsätzlich die Hauptsache nicht vorwegnehmen. Eine Ausnahme gilt allerdings dann, wenn effektiver Rechtsschutz anderenfalls nicht gewährt werden könnte. Das ist der Fall, wenn ohne die vorläufige Regelung für den Antragsteller unzumutbare Nachteile entstehen, die im Hauptsacheprozess nicht mehr beseitigt werden könnten und

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wenn ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg des Begehrens in einem möglichen Klageverfahren spricht.

Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Oberbürgermeister den Beschlüssen der Stadtverordnetenversammlung widersprochen hat, weil nur ein Beschluss des Magistrats nach § 39 Abs. 1 S. 3 VerfBHV aufschiebende Wirkung entfaltet. Dass der Magistrat einen solchen Beschluss gefasst oder der Oberbürgermeister ihn nach § 52 Abs. 2 VerfBHV ersetzt hätte, hat die Antragstellerin nicht behauptet und ist auch sonst nicht ersichtlich.

2.1. Die Antragstellerin hat keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Wie ausgeführt, sind die in das Wahlprüfungsgericht zu wählenden Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung nach § 47 Abs. 1 Satz 2,3 i.V.m. § 37 Abs. 1 S. 3 BremWahlG von der Stadtverordnetenversammlung „unter Berücksichtigung der Stärke der Parteien und Wählervereinigungen, wie diese in der (Stadtverordnetenversammlung) vertreten sind, in ihrer ersten Sitzung zu wählen.“ Um die Regel zu verstehen, muss ihre systematische Stellung im Vergleich zu anderen Normen beachtet werden.

Die Regelung ist deutlich weniger streng als diejenige für die Ausschüsse der Stadtverordnetenversammlung. Diese werden nach § 41 Abs. 3 S. 1 der Verfassung der Stadt Bremerhaven „in der Weise gebildet, dass die Sitze auf die Vorschläge der Fraktionen und Gruppen der Stadtverordnetenversammlung nach der Reihenfolge der Höchstzahlen (d’Hondt) verteilt werden. Die sich hiernach ergebende Sitzverteilung stellt die Stadtverordnetenversammlung durch Beschluss fest.“ Diese stringente Regel sieht ausdrücklich keine Wahl der von den Fraktionen vorgeschlagenen Abgeordneten durch das gesamte Gremium vor. Darin kommt der aus dem Demokratieprinzip gemäß Art. 20 Abs. 2, Art. 28 Abs. 1 GG abgeleitete Spiegelbildlichkeitsgrundsatz zum Ausdruck. Danach muss grundsätzlich jeder Ausschuss ein verkleinertes Abbild des Plenums sein und in seiner Zusammensetzung die Zusammensetzung des Plenums widerspiegeln. Dieses Recht auf formale Gleichheit der Abgeordneten und ihrer Zusammenschlüsse betrifft sämtliche Gegenstände der parlamentarischen Willensbildung und umfasst auch die gleiche Mitwirkungsbefugnis der Abgeordneten bei Entscheidungen über die innere Organisation und die Arbeitsabläufe des Parlaments (BVerfG, Beschluss vom 22. März 2022 – 2 BvE 9/20 –, BVerfGE 160, 411-426, Rn. 28). Dieser Grundsatz ist auch in Gemeindevertretungen zu beachten (BVerwG, Urteil vom 28. April 2010 – 8 C 18/08 –, BVerwGE 137, 21-30, Rn. 20) und dürfte grundsätzlich auch für die Besetzung eines Gremiums gelten, das, wie das Wahlprüfungsgericht, die ordnungsgemäße Verteilung der

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Sitze in dem Gemeinderat überwachen soll. Es berührt die Regeln einer parlamentarischen Demokratie, wenn eine Partei an dieser Kontrolle nicht mit dem ihrem Stimmenanteil entsprechenden Gewicht beteiligt, sondern davon ausgeschlossen wird.

Auf der anderen Seite trifft die Bremische Landesverfassung für die Ausschüsse der Bürgerschaft eine im Vergleich zu § 47 Abs. 1 Satz 2,3 i.V.m. § 37 Abs. 1 S. 3 BremWahlG weitere Regelung: Bei deren Zusammensetzung sind nach Art. 105 Abs. 2 der Bremischen Landesverfassung (BremLV) „in der Regel die Fraktionen der Bürgerschaft nach ihrer Stärke zu berücksichtigen.“ Eine entsprechende Formulierung findet sich auch in Art. 139 Abs. 2 S. 3 BremLV für die Wahl der Mitglieder des Staatsgerichtshofs. Auch dabei „soll die Stärke der Fraktionen nach Möglichkeit berücksichtigt werden.“ Diese Formulierungen stammen aus der Zeit vor der Entwicklung des Spiegelbildlichkeitsgrundsatzes durch das Bundesverfassungsgericht und müssen heute in dessen Sinne ausgelegt werden. Zu dieser weiten Formulierung hat der Staatsgerichtshof der Freien Hansestadt Bremen (Urteil vom 7. Januar 1977 – St 2/75 –, Rn. 22, juris) ausgeführt: „Da es sich um eine echte Wahl handelt, ist Art 139 Abs 3 Satz 1 BremLV zugunsten der Wahlfreiheit der Abgeordneten auszulegen, also zugunsten eines weiten Ermessens. Solange die Wahl nicht ohne Rücksicht auf die "Stärke der Parteien" vorgenommen wird und damit nicht gegen den Grundsatz verstößt, daß der Staatsgerichtshof nicht einseitig politisch besetzt sein darf, sind die Grenzen des Wahlermessens, die ihrer Natur nach weiter gesteckt sind als die des Ermessens der Behörden, im Rahmen der ihnen obliegenden Befugnisse pflichtgemäß zu entscheiden, nicht überschritten. Das Wahlergebnis ist dann nicht verfassungsrechtlich unerträglich; es ist nicht unter Mißbrauch der Rechte der Parlamentsmehrheit zustande gekommen. (…) In dem aufgezeigten Rahmen steht es der Bürgerschaft frei, wie sie die "Stärke der Parteien" als Kriterium ihres Wahlermessens berücksichtigt.“

Diese Beschränkung des Spiegelbildlichkeitsgrundsatzes ist nicht von den weiten Formulierungen der Bremischen Landesverfassung abhängig, sondern diesem Grundsatz immanent. Das hat das Bundesverfassungsgericht in der oben zitierten Entscheidung klargestellt: „Die Reichweite dieses Mitwirkungsrechts (der Abgeordneten und ihrer Fraktionen) wird jedoch durch eine vorgeschriebene Wahl begrenzt. Das Recht zur gleichberechtigten Berücksichtigung einer Fraktion bei der Besetzung eines Gremiums steht insoweit unter dem Vorbehalt der Wahl durch die Abgeordneten und kann daher nur verwirklicht werden, wenn die von dieser Fraktion vorgeschlagenen Kandidaten und Kandidatinnen die erforderliche Mehrheit erreichen.“

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(BVerfG, Beschluss vom 22. März 2022 – 2 BvE 9/20 –, BVerfGE 160, 411, Rn. 28 f.; in diesem Sinne auch bereits BVerfG, Beschluss vom 24. März 1982 – 1 BvR 278/75 –, Rn. 21, juris).

Die gerichtliche Kontrolle parlamentarischer Wahlentscheidungen ist darum generell beschränkt. Das Gericht ist nicht berufen, die sachliche "Richtigkeit" der Stimmabgabe zu beurteilen und - in der Frage, welcher Bewerber als geeignet zu wählen ist - die Entscheidung des verantwortlichen Wahlgremiums durch seine eigene zu ersetzen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. März 1982 – 1 BvR 278/75 –, Rn. 23, juris zu einem Wahlprüfungsgericht). Es kann sich darauf beschränken, Wahlen auf Verfahrensfehler und darauf zu überprüfen sind, ob dem Wahlgremium offensichtlich Ermessensfehler unterlaufen sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. März 1982 – 1 BvR 278/75 –, Rn. 21, juris m.w.N.).

Diesem Grundsatz der Freiheit der Wahl entspricht auch die Formulierung in § 47 Abs. 1 Satz 2,3 i.V.m. § 37 Abs. 1 S. 3 BremWahlG, indem die Stadtverordnetenversammlung aufgerufen ist, die von ihr zu wählenden Mitglieder des Wahlprüfungsgerichts „unter Berücksichtigung der Stärke der Parteien und Wählervereinigungen, wie diese in der (Stadtverordnetenversammlung) vertreten sind,“ zu bestimmen.

Verfahrensfehler im Sinne der zitierten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Beschluss vom 24. März 1982) sind hier nicht ersichtlich. Vielmehr hat die Stadtverordnetenversammlung die Stärke der Parteien und Wählervereinigungen im Sinne von § 47 Abs. 1 Satz 2,3 i.V.m. § 37 Abs. 1 S. 3 BremWahlG offensichtlich „berücksichtigt“: Die Stadtverordnetenversammlung hat sich mit der Wahl des Wahlprüfungsgerichts in mehreren Sitzungen befasst. Dabei waren ihr die Mehrheitsverhältnisse aufgrund des Wahlergebnisses bekannt und deren Bedeutung für die Zusammensetzung des Wahlprüfungsgerichts von der Antragstellerin, dem Oberbürgermeister, dem Stadtverordnetenvorsteher sowie dem Landeswahlleiter vor Augen geführt worden. Deren Einwände haben dazu geführt, dass eine Sitzung für getrennte Beratungen der Fraktionen unterbrochen wurde.

Es ist auch nicht offensichtlich, dass der Stadtverordnetenversammlung bei ihrer Wahl Ermessensfehler unterlaufen wären. Dieses Ermessen ist nicht insoweit gebunden, dass jede im Parlament vertretene Partei zumindest einen "Richter ihres Vertrauens" im Wahlprüfungsgericht haben müsste. Seine Grenzen wären erst dann überschritten, wenn sich das Ergebnis der Wahl nach den Umständen des Einzelfalles als verfassungsrechtlich unerträglich Sinne erweist, weil es im Einzelfall zu einer einseitig parteipolitischen

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Besetzung des Wahlprüfungsgerichts führt (vgl. Staatsgerichtshof der Freien Hansestadt Bremen, Urteil vom 7. Januar 1977 – St 2/75 –, Rn. 23 ff., juris). Das ist hier nicht der Fall, weil der von der Antragstellerin beanspruchte Sitz im Staatsgerichtshof nicht etwa dem Mitglied einer Fraktion der Regierungskoalition, sondern einer anderen Oppositionspartei zugesprochen wurde.

2.2. Auch die im Falle eines offenen Ausgangs eines von der Antragstellerin anhängig zu machenden Klageverfahrens anzustellende Folgenabwägung führt zu einer Ablehnung des Antrags:

Grundsätzlich hat der Gesetzgeber die gerichtliche Kontrolle unmittelbar auf ein Wahlverfahren bezogener behördlicher Entscheidungen und Maßnahmen im Interesse einer zügigen verbindlichen Feststellung des Wahlergebnisses auf das Wahlprüfungsverfahren vor dem Wahlprüfungsgericht und dem Staatsgerichtshof beschränkt, §§ 37 ff. BremWahlG. Hierbei ist insbesondere generell kein vorbeugender Rechtsschutz vorgesehen. Um die effektive Durchführung des Wahlverfahrens zu gewährleisten, wird die gerichtliche Kontrolle von Einzelentscheidungen während des Wahlablaufes begrenzt und die gerichtliche Überprüfung grundsätzlich dem nach der Wahl stattfindenden Wahlprüfungsverfahren vorbehalten (vgl. VG Bremen, Beschl. v. 28.04.2023 - 1 V 779/23 -, Beschl. v. 21.05.2019 - 1 V 829/19 -, juris Rn. 4-5 und Beschl. v. 16.03.2011 - 1 V 152/11 -, juris Rn. 6-7).

Diese Argumente für die Konzentration des Rechtsschutzes im Wahlprüfungsrecht auf das im Wahlgesetz normierte Verfahren vor dem Wahlprüfungsgericht und den Staatsgerichtshof gelten nicht nur für die Wahl selbst, sondern auch für deren Überprüfung. Auch sie muss zeitnah abgeschlossen werden, um im Interesse einer effektiven Demokratie die Legitimation der gewählten Organe und ihrer Entscheidungen zeitnah zu klären. Insofern ergäben sich jedoch Verzögerungen, wenn einem der von der Antragstellerin gestellten Anträge entsprochen würde. Bei der Gewichtung ihrer Interessen ist zu berücksichtigen, dass sie selbst gegen die Feststellung des Ergebnisses der Wahl zur Stadtverordnetenversammlung keine Einwände erhoben hat. Es geht für sie demnach nicht um ihre Möglichkeit, ihre Rechte und Interessen in dieser Versammlung wahrzunehmen, sondern allein darum, sich an der Entscheidung über den von einer anderen Partei erhobenen Einwand beteiligen zu können. Dabei hat sie keine Argumente vorgetragen, zu deren Einbringung in diese Entscheidung sie auf ein von ihr zu entsendendes Mitglied im Wahlprüfungsgericht angewiesen wäre. Es geht der Antragstellerin ersichtlich um die prinzipielle Klärung ihres Anspruchs, ein Mitglied in das

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Wahlprüfungsgericht entsenden zu können. Es ist kein gewichtiger Grund ersichtlich, diese Frage in diesem Eilverfahren zu klären. Der Antragstellerin erwächst ersichtlich kein erheblicher Schaden, wenn sie insofern auf ein Hauptsacheverfahren verwiesen wird.

2.3. Da es an einem Anordnungsanspruch fehlt, kann dahinstehen, ob die Antragstellerin einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht hat. Auch das ist jedoch nicht der Fall. Der Wahlvorgang in der Stadtverordnetenversammlung in Bezug auf das Wahlprüfungsgericht und die Antragstellerin ist dieser seit langem bekannt. Die Versammlung weigert sich bereits seit Juli 2023, ein Mitglied der Antragstellerin in das Gremium zu wählen und hat andere gegen dessen Besetzung erhobene Einwände spätestens in der Sitzung vom 30.11.2023 ausgeräumt. Gleichwohl hat die Antragstellerin erst am 11.01.2024, also fünf Wochen später und nur eine Woche vor der terminierten Sitzung des Wahlprüfungsgerichts, das Verwaltungsgericht angerufen. Das spricht dagegen, dass die Antragstellerin an einer zügigen Klärung ihrer Rechtsposition in Bezug auf dieses Gericht ernsthaft interessiert wäre

3. Die Kosten des Verfahrens trägt die Stadt Bremerhaven. Nach der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Bremen, der die Kammer folgt, kommt eine Kostenerstattung in einem „Insichprozess“ zweier Funktionsträger einer öffentlich- rechtlichen Körperschaft grundsätzlich nicht in Betracht. Vielmehr sind die Verfahrenskosten grundsätzlich der Körperschaft aufzuerlegen, der die streitenden Funktionsträger angehören. Etwas anderes gilt nur dann, wenn das Verfahren „ohne vernünftigen Grund“ eingeleitet worden ist (vgl. OVG Bremen, Urt. v. 20.04.2010 - 1 A 192/08 -, juris; VG Bremen, Beschl. v. 21.02.2023 - 1 K 2236/15 -, juris Rn. 28). Dafür bestehen hier keine Anhaltspunkte.

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziff. 22.7 und 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Eine Reduzierung im Eilverfahren ist nicht angezeigt, da es auf die Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet ist (vgl. Ziff. 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs).

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss ist - abgesehen von der Streitwertfestsetzung - die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen statthaft. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe dieses Beschlusses bei dem

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einzulegen und innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen.

Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt oder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung berechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch den ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird.

Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt oder das Verwaltungsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt hat oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem

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einzulegen. Dr. Bauer Richterin Buns hat an der Schröder Entscheidung mitgewirkt,

ist jedoch an der Unterschrift

gehindert , weil sie ihr Kind

betreuen muss.

Dr.Bauer