Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Bremen
Verwaltungsgericht Bremen Urteil vom 25.04.2025 – 3 K 2570/24
Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen 3 K 2570/24
Im Namen des Volkes Urteil In der Verwaltungsrechtssache
– Kläger – Prozessbevollmächtigte:
g e g e n die Stadtgemeinde Bremen, vertreten durch die Senatorin für Arbeit, Soziales, Jugend und Integration, Bahnhofsplatz 29, 28195 Bremen, – Beklagte – Prozessbevollmächtigte:
hat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 3. Kammer - durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Dr. Kiesow, die Richterin am Verwaltungsgericht Dr. Weidemann und die Richterin am Verwaltungsgericht Schröder sowie die ehrenamtliche Richterin Büssenschütt und den ehrenamtlichen Richter Ahrenhold aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 25. April 2025 für Recht erkannt: Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand Der Kläger wendet sich gegen die Beendigung seiner vorläufigen Inobhutnahme.
Am 29.05.2024 meldete sich der Kläger in der Erstaufnahmeeinrichtung in Bremen. Seine Personalien gab er mit I S , geb. am .2009 in /Gambia an.
Mit E-Mail vom 30.05.2024 übermittelte eine Mitarbeiterin der Erstaufnahmeeinrichtung beim Amt für Soziale Dienste den Aufnahmebogen mit den von dem Kläger gemachten Angaben per E-Mail unter anderem an die rechtliche Notvertretung beim Referat Amtsvormundschaft beim Amt für Soziale Dienste.
Am 06.06.2024 wurde der Kläger über die Möglichkeit informiert, im Erstgespräch und allen anderen Gesprächen von einer Vertrauensperson begleitet zu werden. Über die Möglichkeit, sich an die rechtliche Notvertretung zu wenden, wurde er nicht informiert.
Mit E-Mail vom 14.06.2024 wurde dem Fachdienst Amtsvormundschaft in seiner Funktion als Notvertretung des Jugendamts der Termin für die qualifizierte Inaugenscheinnahme des Klägers mitgeteilt. Der Fachdienst Amtsvormundschaft bat mit E-Mail vom selben Tag darum, über das Ergebnis der Altersfeststellung informiert zu werden.
Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Klägers mit der Eurodac-Datenbank ergab, dass der Kläger am 04.03.2024 in B , Italien, erkennungsdienstlich behandelt worden war; der Abgleich ergab zudem, dass er mit einer Aliaspersonalie „I Y “, geb. in /Gambia und dem abweichenden Geburtsdatum .2007 in der Schweiz registriert worden war.
Am 18.06.2024 fand die qualifizierte Inaugenscheinnahme des Klägers durch zwei Mitarbeitende des Jugendamts unter Hinzuziehung einer Dolmetscherin in der Sprache Mandinka statt. Nach der über das Erstgespräch gefertigten Niederschrift gab der Kläger an, dass er 15 Jahre alt sei. Hinsichtlich der weiteren Angaben wird auf das Anhörungsprotokoll Bezug genommen. Es wurden Fotoaufnahmen gemacht und
Feststellungen zu dem äußeren Erscheinungsbild des Klägers getroffen. Als „Gesamteindruck“ wurde festgehalten, dass die Fachkräfte aufgrund des äußeren Erscheinungsbildes, des Verhaltens im Gespräch und den darin gewonnenen Erkenntnissen keine Zweifel an der Volljährigkeit des Klägers hätten.
Mit Bescheid vom 20.06.2024 beendete das Amt für Soziale Dienste die vorläufige Inobhutnahme des Klägers. Bei der qualifizierten Inaugenscheinnahme seien zwei Fachkräfte des Jugendamtes unter Einbeziehung eines Dolmetschers zu der Einschätzung gelangt, dass sein äußeres Erscheinungsbild offensichtlich nicht dem einer Person, die jünger als 18 Jahre sei, entspreche. In einem ausführlichen Gespräch habe das Jugendamt zudem Eindrücke zu seinem Entwicklungsstand, der Lebensgeschichte und dem Auftreten gewonnen, die ebenfalls zweifelsfrei darauf hätten schließen lassen, dass er zum Zeitpunkt des Gesprächs mindestens 18 Jahre alt gewesen sei. Hinsichtlich der weiteren Begründung, die im Wesentlichen Feststellungen aus der Anhörungsniederschrift wiedergibt, wird auf den Bescheid vom 20.06.2024 verwiesen.
Gegen den Bescheid erhob der Kläger am 10.07.2024, vertreten durch seinen Prozessbevollmächtigten Rechtsanwalt, Widerspruch, der mit Widerspruchsbescheid der Senatorin für Arbeit, Soziales, Jugend und Integration vom 02.09.2024 als unbegründet zurückgewiesen wurde.
Den bereits am 10.07.2024 gestellten Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs lehnte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 27.08.2024 (Az.: 3 V 1740/24) ab. Die von der Behörde vorgenommene Alterseinschätzung werfe keine Zweifel auf. Der Kläger habe kaum konkrete Angaben zu seinen biografischen Daten gemacht, die einen widerspruchsfreien Rückschluss auf sein Alter erlaubten. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs sei auch nicht aufgrund einer Verletzung der aus Art. 8 EMRK abzuleitenden Verfahrensrechte des Klägers anzuordnen. Die E-Mails des Amtes für Soziale Dienste an die Notvertretung genügten den vom Oberverwaltungsgericht aus dieser Regelung abgeleiteten Anforderungen.
Die gegen den Beschluss vom 27.08.2024 erhobene Beschwerde wies das Oberverwaltungsgericht Bremen mit Beschluss vom 06.12.2024 zurück (Az.: 2 B 298/24). Aus Art. 8 EMRK abzuleitende Verfahrensrechte des Klägers seien nicht verletzt. Ob die Vorgehensweise der Beklagten im vorliegenden Fall den aus dieser Regelung abzuleitenden Vorgaben genügt habe, könne für die Bedürfnisse des Eilverfahrens offenbleiben. Denn jedenfalls seien die Verfahrensrechte des Klägers aus Art. 8 EMRK dadurch gewahrt worden, dass er im Widerspruchsverfahren anwaltlich vertreten war.
Ohne Erfolg rüge die Beschwerde auch, dass das Verwaltungsgericht zu Unrecht von der fehlenden Glaubhaftigkeit der Eigenangabe des Geburtsdatums durch den Kläger ausgegangen sei.
Der Kläger hat bereits am 02.10.2024 die vorliegende Klage erhoben. Die bisherige Spruchpraxis des Oberverwaltungsgerichts Bremen, wonach ein Verstoß gegen Art. 8 ERMK dann ausgeschlossen sei, wenn die Verfahrensrechte des Betroffenen durch das „Verfahren als Ganzes“ gewahrt wären, sei vor dem Hintergrund aktueller Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) nicht weiter haltbar.
Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 20.06.2024 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.09.2024 – zugestellt am 04.09.2024 – zu verpflichten, den Kläger in Obhut zu nehmen;
die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie nimmt Bezug auf die angefochtenen Entscheidungen.
Der Kläger ist in der mündlichen Verhandlung informatorisch angehört worden. Diesbezüglich wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe I. Der wörtlich auf die Verpflichtung der Beklagten zur Inobhutnahme des Klägers gerichtete Klageantrag ist gem. § 88 VwGO unter Berücksichtigung des allein gegen das Verfahren und das Ergebnis des behördlichen Altersfeststellungsverfahrens gem. § 42f SGB VIII gerichteten Klägervortrags sachdienlich dahingehend auszulegen, dass er auf eine Verpflichtung der Beklagten zur Fortsetzung der mit dem streitgegenständlichen Bescheid beendeten vorläufigen Inobhutnahme gem. § 42a SGB VIII des Klägers gerichtet ist (vgl. zur Statthaftigkeit der Verpflichtungsklage OVG Bremen, Beschl. v. 18.11.2015 – 2 B 221/15, juris Rn. 24; für eine Anfechtungsklage VG Würzburg, Beschl. v. 21.12.2023 –
W 3 S 23.1546, juris Rn. 36). Nur dies entspricht dem in seinem Vortrag zum Ausdruck kommenden Begehren des Klägers, weiterhin vorläufig in Obhut genommen zu werden, während das nach der qualifizierten Inaugenscheinnahme beendete und damit in diesem Stadium steckengebliebene behördliche Altersfeststellungsverfahren gem. § 42f SGB VIII fortgesetzt wird.
II. Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der Bescheid des Amtes für Soziale Dienste vom 20.06.2024 in Gestalt des Widerspruchsbescheides der Senatorin für Arbeit, Soziales, Jugend und Integration vom 02.09.2024 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine Fortsetzung der mit den angefochtenen Bescheiden beendeten vorläufigen Inobhutnahme.
Ein solcher Anspruch folgt nicht aus § 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. § 42a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII. Nach § 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII ist das Jugendamt berechtigt und verpflichtet, ein ausländisches Kind oder einen ausländischen Jugendlichen in seine Obhut zu nehmen, wenn das Kind oder der Jugendliche unbegleitet nach Deutschland kommt und sich weder Personensorge- noch Erziehungsberechtigte im Inland aufhalten. Jugendlicher ist, wer 14, aber noch nicht 18 Jahre alt ist (vgl. § 7 Abs. 1 Nr. 2 SGB VIII). Nach § 42a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII ist das Jugendamt berechtigt und verpflichtet, ein ausländisches Kind oder einen ausländischen Jugendlichen vorläufig in Obhut zu nehmen, sobald dessen unbegleitete Einreise nach Deutschland festgestellt wird. Gemäß § 42f Abs. 1 Satz 1 SGB VIII hat das Jugendamt im Rahmen der vorläufigen Inobhutnahme der ausländischen Person gemäß § 42a SGB VIII deren Minderjährigkeit durch Einsichtnahme in deren Ausweispapiere festzustellen oder hilfsweise mittels einer qualifizierten Inaugenscheinnahme einzuschätzen und festzustellen. Nach § 42f Abs. 2 Satz 1 SGB VIII hat das Jugendamt in Zweifelsfällen eine ärztliche Untersuchung zur Altersbestimmung zu veranlassen. Legt der Betreffende kein Ausweispapier vor und ist seine Selbstauskunft zweifelhaft, ist eine qualifizierte Inaugenscheinnahme durchzuführen.
1. Die zwischen den Beteiligten streitige Frage, ob eine vorläufig nach § 42a SGB VIII in Obhut genommene Person voll- oder minderjährig ist, unterliegt umfassender verwaltungsgerichtlicher Kontrolle. Ein Beurteilungsspielraum oder eine Einschätzungsprärogative des Jugendamtes bestehen nicht (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 21.05.2021 – 2 B 76/21, juris Rn. 8).
Daher kommt es für das Verwaltungsgericht letztlich nicht auf die Überzeugungskraft der Erwägungen des Jugendamtes, sondern auf eine eigenständige Würdigung der im Verwaltungsverfahren und im verwaltungsgerichtlichen Verfahren getroffenen Feststellungen, insbesondere der Angaben des Klägers an, aus denen sich Rückschlüsse auf sein Lebensalter ergeben.
Dabei kann von einer Person, die geltend macht, dass sie minderjährig und daher nach § 42a Abs. 1 SGB VIII vorläufig in Obhut zu nehmen ist, erwartet werden, dass sie schlüssige und glaubhafte Angaben zum bisherigen Entwicklungsverlauf – unter Einschluss des Zeitpunkts der Ausreise aus dem Heimatland – macht, die eine zeitliche Zuordnung zulassen und Rückschlüsse auf das Alter erlauben. Pauschale Behauptungen und Ungereimtheiten können in Verbindung mit dem äußeren Erscheinungsbild dazu führen, dass dem Betreffenden die Altersangabe nicht abgenommen werden kann (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 22.02.2016 – 1 B 303/15, juris Rn. 15).
Unter Anwendung dieser Maßstäbe fällt der Kläger als zur Überzeugung der Kammer zweifelsfrei volljährige Person schon nicht in den persönlichen Anwendungsbereich des § 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. § 42a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII.
Diesbezüglich hat das Gericht bereits im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (Beschl. v. 27.08.2024, Az.: 3 V 1740/24) darauf hingewiesen, dass der Kläger, der keine Ausweispapiere vorgelegt hat, im Rahmen der qualifizierten Inaugenscheinnahme kaum konkrete Angaben zu seinen biografischen Daten gemacht hat, die einen widerspruchsfreien Rückschluss auf sein Alter erlauben und im Einzelnen ausgeführt:
„Insbesondere seine Angaben zu seiner Beschulung sind sehr widersprüchlich und unglaubhaft. Er erklärte zunächst, dass er die Koranschule zwei Jahre lang besucht habe und dass er im Alter von 11 Jahren im Jahr 1991 eingeschult worden sei. Er habe sie mit 12 Jahren beendet. Auf wiederholte Nachfrage, woher er sein Alter zum Zeitpunkt des Schulbesuchs kennt, erklärte er, dass seine Schwester ihm später gesagt habe, dass er bei Besuch der Koranschule 11 Jahre alt gewesen sei. Danach müsste der Antragsteller im Jahr 2020 eingeschult worden sein. Er gab auf erneute Nachfrage jedoch an, dass das Jahr „vielleicht 2011 oder 2017“ gewesen sei. Im Widerspruch hierzu bestätigte er auf anschließende Nachfrage sogar noch einmal, dass die Koranschule im Jahr 1991 begonnen habe. Erst auf den Vorhalt der Fachkräfte, dass dies 33 Jahre her ist, erklärte er plötzlich, dass er das Jahr 1991 nicht genannt habe. Die vorstehenden Widersprüche konnte der Antragsteller jedoch nicht nachvollziehbar aufklären. Auf den Vorhalt, dass er die Schule bereits im Alter von zwei Jahren besucht haben muss, wenn er sie im Jahr 2011
begonnen hat, erklärte er lediglich ausweichend, dass er 15 Jahre alt sei. Der Antragsteller konnte zudem nicht widerspruchsfrei angeben, zu welchem Zeitpunkt er Gambia verlassen hat. Zur Ausreise befragt teilte er zunächst mit, dass er Gambia im Jahr 2020 und im Alter von 14 Jahren verlassen habe. Auf den Vorhalt, dass er dann schon 18 Jahre alt sein müsste, erklärte er wiederum ausweichend, dass er nicht 18 Jahre alt, sondern 15 Jahre alt sei. Er habe Gambia verlassen, als er die Koranschule beendet habe. Da er zuvor jedoch angegeben hat, dass er die Schule mit 12 Jahren beendet hat, müsste die Ausreise somit im Jahr 2021 gewesen sein. Erst auf weitere Nachfrage erklärte er, dass er das Jahr vergessen habe, indem er Gambia verlassen habe. Es sei aber nach dem Zuckerfest im letzten Jahr gewesen. Auch bei der zeitlichen Schilderung seiner Flucht nach Deutschland hat sich der Antragsteller in Widersprüche verstrickt. Gegenüber den Fachkräften erklärte er, dass er von Gambia bis Libyen ca. einen Monat unterwegs gewesen sei. In Libyen sei er ca. zwei Monate gewesen. Dies sei während des letzten Ramadan gewesen. Von dort aus sei er nach Italien gereist, wo er sich ca. einen Monat aufgehalten habe. Die Reise von Italien nach Deutschland habe drei Tage gedauert. Damit konfrontiert, dass er nach seinen Schilderungen von Juli 2023 bis Ende Mai 2024 ca. 10 Monate unterwegs gewesen sein müsste, seine angegebene Reisezeit jedoch nur einen Zeitraum von ca. 3,5 Monaten umfasse, konnte er keine nachvollziehbare Erklärung abgeben. Im gerichtlichen Verfahren erklärte der Antragsteller im Widerspruch zu seinen vorherigen Angaben, dass er Gambia bereits vor dem Ramadan 2023 verlassen habe. Konkrete Aufenthaltszeiten in den Durchgangsländern benannte er nicht. Angesichts seiner vagen zeitlichen Angaben („mehrere Wochen“, „Warteaufenthalte“, „mehrere Monate“) ist eine Überprüfung, ob die vom Antragsteller benannten Aufenthaltszeiten zeitlich mit seiner Ausreise aus Gambia und seiner Einreise in Deutschland in Einklang zu bringen sind, nicht möglich. Im Übrigen erscheint es unglaubhaft, dass der Antragsteller bis zum Jahr 2023 sein Alter nicht gekannt haben will. Zumindest im Rahmen des Schulbesuchs müsste der Antragsteller nach aller Lebenserfahrung begonnen haben, sein eigenes Alter in Bezug zu dem Alter anderer Kinder zu setzen. Zudem hat er angegeben, dass er eine ältere Schwester hat. Auch dies ist ein Referenzpunkt, im Verhältnis zu dem ein Kind sein Alter üblicherweise einschätzen können will und in der Regel weit vor dem 14. Lebensjahr auch einschätzen kann. Auch die körperliche Entwicklung müsste ein Anlass sein, sich eine zumindest ungefähre Vorstellung vom eigenen Alter zu machen. Im Ergebnis lässt sich hiernach feststellen, dass der Antragsteller seiner Obliegenheit, schlüssige und glaubhafte Angaben zu seiner Biografie zu machen, die eine zeitliche Zuordnung zulassen und Rückschlüsse auf sein Alter erlauben, nicht hinreichend nachgekommen ist.“
Dieser Eindruck hat sich auch im Rahmen der Anhörung des Klägers in der mündlichen Verhandlung bestätigt. Im Vortrag des Klägers entstanden hierbei weitere Widersprüche,
die er auch auf entsprechende Vorhalte nicht nachvollziehbar aufzulösen vermochte. So gab der Kläger nunmehr beispielsweise an, sein Alter von seiner Schwester erfahren zu haben, nachdem er diese ohne konkreten Anlass danach gefragt habe. Wann das war, wisse er nicht mehr genau. Beim Jugendamt hatte er diesbezüglich noch erklärt, dass ihm erstmals seine Mutter sein Alter genannt habe, als er 14 Jahre alt gewesen sei, ohne dass er danach gefragt hätte. Auf den Vorhalt der erkennungsdienstlichen Behandlung mit dem Geburtsdatum des .2007 in der Schweiz bestritt der Kläger nunmehr, dort kontrolliert worden zu sein, während er beim Jugendamt noch angegeben hatte, bei einer Kontrolle in der Schweiz Fingerabdrucke abgegeben zu haben und dann weggeschickt worden zu sein. Auf weitere Nachfragen des Gerichts, wie beispielsweise nach seinem Alter bei der Einschulung („weiß ich nicht“), dem von seiner Schwester genannten Alter („14 oder 15 Jahre“) und seiner Ankunft in Italien („weiß ich nicht mehr“) machte der Kläger nur vage Angaben, die keine tragfähigen Rückschlüsse auf sein Alter ermöglichen.
Dies spricht gegen seine Minderjährigkeit. Auch das äußere Erscheinungsbild des Klägers entspricht demjenigen eines erwachsenen Mannes und bietet damit keinen Anlass, an seiner Volljährigkeit zu zweifeln.
2. Aus Art. 8 EMRK abzuleitende Verfahrensrechte des Klägers sind nicht verletzt. Aus dieser Norm folgt, dass einer Person, die behauptet, unbegleiteter minderjähriger Ausländer zu sein, unverzüglich ein „legal representative or guardian“ für das Altersfeststellungsverfahren zur Seite zu stellen ist (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 15.04.2024 – 2 B 330/23, juris Rn. 24 mit Verweis auf EGMR, Urt. v. 21.07.2022 – 5797/17, Darboe und Camara ./. Italien, BeckRS 2022, 17412).
Diese Anforderung wurde hier durch die Notvertretung, die dem Jugendamt nach § 42a Abs. 3 SGB VIII während der vorläufigen Inobhutnahme obliegt, gewahrt (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 14.10.2024 – 2 B 240/24, juris Rn. 7 ff.; OVG Bremen, Beschl. v. 15.04.2024 – 2 B 330/23, juris Rn. 25 mit Verweis auf den weiten Beurteilungsspielraum, den der EGMR den Mitgliedstaaten bei der Umsetzung von verfahrensrechtlichen Vorgaben aus Art. 8 EMRK einräumt, vgl. EGMR, Urt. v. 21.07.2022 – 5797/17, Darboe und Camara ./. Italien, BeckRS 2022, 17412, Rn. 128 – 130).
a) Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Bremen ist zur Wahrung der Verfahrensrechte aus Art. 8 EMRK neben einer hier gerichtsbekannt gegebenen personellen und organisatorischen Trennung zwischen der Aufgabe der Notvertretung und der Aufgabe der vorläufigen Inobhutnahme samt Altersfeststellung auch erforderlich, dass die für die Notvertretung zuständigen Mitarbeitenden unverzüglich nachdem sich eine
Person als möglicherweise unbegleiteter minderjähriger Ausländer gemeldet hat über diese Meldung so informiert werden, dass ihnen eine Kontaktaufnahme mit dieser Person möglich ist, und dass ihnen der Termin für die qualifizierte Inaugenscheinnahme so mitgeteilt wird, dass sie über eine Teilnahme daran entscheiden können (vgl. OVG Bremen, B. v. 15.04.2024 – 2 B 330/23, juris Rn. 27).
b) Diesen Anforderungen genügen die sich in der Behördenakte befindlichen und an die Notvertretung gerichteten E-Mails des Amtes für Soziale Dienste - Erstversorgung für unbegleitete minderjährige Ausländer*innen - vom 30.05.2024, 06.06.2024 und 14.06.2024 an die rechtliche Notvertretung beim Referat Amtsvormundschaft des Amtes für Soziale Dienste. Denn durch diese E-Mails wurde die Notvertretung über die Angaben des Klägers bei der Erstaufnahme sowie den bevorstehenden Termin der qualifizierten Inaugenscheinnahme rechtzeitig informiert. Durch die Übermittlung der dem Kläger zugewiesenen Zimmernummer der Erstaufnahmeeinrichtung auf dem Aufnahmebogen ist zudem gewährleistet, dass es der Notvertretung unmittelbar möglich ist, Kontakt zum Kläger aufzunehmen. Wie die Notvertretung ihre Aufgabe im konkreten Fall im Einzelnen wahrnimmt, insbesondere ob sie eine Anwesenheit bei der qualifizierten Inaugenscheinnahme für notwendig hält, ist dagegen nicht menschenrechtlich vorgegeben (vgl. OVG Bremen, B. v. 15.04.2024 – 2 B 330/23, juris Rn. 27).
c) Eines – hier nicht erfolgten – Hinweises des Betroffenen auf die Möglichkeit, sich während der vorläufigen Inobhutnahme seinerseits an die rechtliche Notvertretung wenden zu können, bedarf es zur Überzeugung der Kammer für eine effektive Wahrnehmung der Verfahrensrechte aus Art. 8 EMRK hingegen nicht. Zwar ist eine solche, mittlerweile auch in das standardmäßig verwendete Aufklärungsschreiben der Beklagten aufgenommene, Information zu begrüßen, rechtlich vorgegeben ist ein solcher Hinweis, im Gegensatz zur Möglichkeit der Hinzuziehung einer Vertrauensperson (vgl. § 42f Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 42 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII, dazu OVG Bremen, Beschl. v. 28.04.2023 – 2 B 269/22, juris Rn. 11) hingegen nicht.
Liegt damit schon kein Verstoß gegen Art. 8 EMRK vor, kommt es auf die von dem Kläger kritisierte Rechtsprechung zur Kompensation etwaiger Verfahrensverstöße im Widerspruchsverfahren bzw. durch die Betrachtung des Verwaltungsverfahrens als Ganzes (vgl. dazu OVG Bremen, Beschl. v. 14.10.2024 – 2 B 240/24, juris Rn. 21) nicht mehr an.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 188 Satz 2 VwGO. Mangels erstattbarer (Vor-)Verfahrenskosten ginge die beantragte Feststellung der Notwendigkeit
der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren ins Leere (BVerwG, Urt. v. 15.11.2007 – 2 C 29/06 –, Rn. 26, juris), weshalb hieran kein Rechtsschutzinteresse besteht. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.
IV. Die Zulassung der Berufung erfolgt gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung, da die Frage, ob das Vorgehen der Beklagten zur Beteiligung der rechtlichen Notvertretung bei vorläufigen Inobhutnahmen gem. § 42a SGB VIII und der behördlichen Altersfeststellung den prozeduralen Anforderungen aus Art. 8 EMRK genügt, in mehreren Verfahren entscheidungserheblich ist.
Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil ist die Berufung zulässig.
Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim
Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils ist die Berufung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, einzureichen. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung enthalten.
Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt oder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung berechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für die Einlegung der Berufung. Dr. Kiesow Dr. Weidemann Schröder