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Verwaltungsgericht Bremen Urteil vom 25.04.2025 – 3 K 928/24

Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen 3 K 928/24

Im Namen des Volkes Urteil In der Verwaltungsrechtssache

– Kläger – Prozessbevollmächtigter:

g e g e n die Stadtgemeinde Bremen, vertreten durch die Senatorin für Arbeit, Soziales, Jugend und Integration, Bahnhofsplatz 29, 28195 Bremen, – Beklagte – Prozessbevollmächtigte:

hat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 3. Kammer - durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Dr. Kiesow, die Richterin am Verwaltungsgericht Dr. Weidemann und die Richterin am Verwaltungsgericht Schröder sowie die ehrenamtliche Richterin Büssenschütt und den ehrenamtlichen Richter Ahrenhold aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 25. April 2025 für Recht erkannt: Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt der Kläger, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Widerspruchsverfahrens, welche die Beklagte zu tragen hat.

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Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand Der Kläger begehrt seine vorläufige Inobhutnahme durch die Beklagte.

Am 06.11.2023 meldete sich der Kläger in der Erstaufnahmeeinrichtung in Bremen. Seine Personalien gab er mit H A , geb. am .2009 in D , Syrien an. Ausweislich einer E-Mail der Polizei Bremen an das Amt für Soziale Dienste Bremen vom 10.11.2023 wurde der Kläger am 01.11.2023 durch die Bundespolizeiinspektion P

erkennungsdienstlich behandelt und mit den Personalien M L , geb. am .2005 in Syrien, erfasst. Den Angaben lag ein Identitätsdokument des österreichischen Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zugrunde. Laut Abschlussvermerk der Polizei Bremen vom 15.11.2023 ergab ein Abgleich der Fingerabdrücke mit der Eurodac-Datenbank, dass der Kläger am 17.10.2023 in Bulgarien und am 26.10.2023 in Österreich erkennungsdienstlich behandelt worden ist.

Am 14.11.2023 fand ein Erstgespräch zum Zwecke der Alterseinschätzung mit zwei Mitarbeitern des Jugendamtes unter Einbeziehung eines Dolmetschers in der Sprache Arabisch statt. Nach der über das Erstgespräch gefertigten Niederschrift gab der Kläger an, dass er 14 Jahre alt sei. Wegen der weiteren Angaben wird auf das Anhörungsprotokoll Bezug genommen. Es wurden Feststellungen zu dem äußeren Erscheinungsbild des Klägers getroffen und Lichtbilder von ihm angefertigt (Bl. 8-14, 37 d. Behördenakte). Als „Gesamteindruck“ wurde festgehalten, dass aufgrund des äußeren Erscheinungsbildes, der Angaben und dem Verhalten im Gespräch bei dem Kläger übereinstimmend nur von Volljährigkeit ausgegangen werden könne. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Behördenakte verwiesen (Bl. 27-45 d. Behördenakte).

Mit Bescheid vom 17.11.2023 beendete das Amt für Soziale Dienste die vorläufige Inobhutnahme gemäß § 42a SGB VIII des Klägers. Bei der qualifizierten Inaugenscheinnahme am 14.11.2023 seien zwei Fachkräfte des Jugendamtes unter Einbeziehung eines Dolmetschers zu der Einschätzung gelangt, dass das äußere Erscheinungsbild des Klägers offensichtlich nicht dem einer Person, die jünger als 18 Jahre

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sei, entspreche. In einem ausführlichen Gespräch habe das Jugendamt zudem Eindrücke zu seinem Entwicklungsstand, der Lebensgeschichte und dem Auftreten gewonnen, die ebenfalls zweifelsfrei darauf hätten schließen lassen, dass er zum Zeitpunkt des Gesprächs mindestens 18 Jahre alt gewesen sei. Hinsichtlich der weiteren Begründung, die im Wesentlichen Feststellungen aus der Anhörungsniederschrift wiedergibt, wird auf den Bescheid vom 17.11.2023 verwiesen.

Gegen den Bescheid erhob der Kläger am 11.12.2023, vertreten durch seinen prozessbevollmächtigten Rechtsanwalt, Widerspruch. Mit Widerspruchsbescheid der Senatorin für Arbeit, Soziales, Jugend und Integration vom 18.03.2024 wurde der Widerspruch als unbegründet zurückgewiesen.

Der am 11.12.2023 durch seinen Prozessbevollmächtigten erhobene Eilantrag des Klägers wurde durch das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 30.01.2024 (Az.: 3 V 2914/23) abgelehnt. Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Oberverwaltungsgericht Bremen mit Beschluss vom 13.12.2024 (Az.: 2 B 73/24) zurück. Aus Art. 8 EMRK abzuleitende Verfahrensrechte des Klägers seien mittlerweile dadurch gewahrt worden, dass er im Widerspruchsverfahren anwaltlich vertreten gewesen sei und der Widerspruchsbescheid ergangen sei. Das vom Kläger angegebene Geburtsdatum werde auch nicht durch einen von ihm vorgelegten Auszug aus dem syrischen Personenstandsregister belegt. Es stehe nicht zur Überzeugung des Senats fest, dass sich der vorgelegte Registerauszug auf den Kläger beziehe.

Am 22.01.2025 stellte der Kläger einen Asylantrag beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt). Infolgedessen wurde er beim Bundesamt am 27.01.2025 und 03.02.2025 persönlich angehört. Auf die entsprechenden Anhörungsprotokolle aus der beigezogenen Akte des Bundesamtes wird Bezug genommen.

Der Kläger hat bereits am 18.04.2024 Klage gegen den Bescheid vom 11.12.2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.03.2024 erhoben. Zur Begründung trägt er vor, dass eine Verletzung seiner Rechte aus Art. 8 EMRK vorliege. Für ihn sei nicht sofort nach seiner Berufung auf die Minderjährigkeit ein Vormund oder gesetzlicher Vertreter bestellt worden, was zur Rechtswidrigkeit der Beendigung der Inobhutnahme führe. Entgegen der Annahme des Oberverwaltungsgerichts Bremen komme eine „Heilung“ durch ein (ordnungsgemäßes) Widerspruchsverfahren nicht Betracht. Die bisherige Spruchpraxis des Oberverwaltungsgerichts Bremen, wonach ein Verstoß gegen Art. 8 ERMK dann ausgeschlossen sei, wenn die Verfahrensrechte des Betroffenen durch das

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„Verfahren als Ganzes“ gewahrt würden, sei vor dem Hintergrund aktueller Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) nicht weiter haltbar. Soweit das Oberverwaltungsgericht Bremen Zweifel an der Personenidentität des Klägers mit der Person auf dem syrischen Einzelregisterauszug hege, werde darauf hingewiesen, dass das Lichtbild, welches das Migrationsamt für die ausländerrechtliche Bescheinigung vom 13.03.2024 verwendet habe, eindrücklich nachweise, dass der Kläger mit der Person auf dem Lichtbild des Registerauszuges identisch sei.

Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 17.11.2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.03.2024 – zugestellt am 20.03.2024 – zu verpflichten, den Kläger in Obhut zu nehmen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

In einem transparenten und gut dokumentierten Verfahren zur behördlichen Altersfeststellung sei sie zur Überzeugung gelangt, dass der Kläger ohne Zweifel als volljährig einzuschätzen sei. Hinsichtlich der Sach- und Rechtslage werde auf den Bescheid vom 17.11.2023, den Inhalt des Widerspruchsbescheides vom 18.03.2024 und den im Verfahren 3 V 2914/23 ergangenen Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 30.01.2024 verwiesen.

Der Kläger ist in der mündlichen Verhandlung informatorisch angehört worden. Diesbezüglich wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und des Bundesamtes verwiesen. Entscheidungsgründe I. Der wörtlich auf die Verpflichtung der Beklagten zur Inobhutnahme des Klägers gerichtete Klageantrag ist gem. § 88 VwGO unter Berücksichtigung des allein gegen das Verfahren und das Ergebnis des behördlichen Altersfeststellungsverfahrens gem. § 42f SGB VIII gerichteten Klägervortrags sachdienlich dahingehend auszulegen, dass er auf eine Verpflichtung der Beklagten zur Fortsetzung der mit dem streitgegenständlichen Bescheid beendeten vorläufigen Inobhutnahme gem. § 42a SGB VIII des Klägers gerichtet ist (vgl. zur Statthaftigkeit der Verpflichtungsklage OVG Bremen, B. v. 18.11.2015 – 2 B 221/15,

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juris Rn. 24; für eine Anfechtungsklage VG Würzburg, B. v. 21.12.2023 – W 3 S 23.1546, juris Rn. 36). Nur dies entspricht dem in seinem Vortrag zum Ausdruck kommenden Begehren des Klägers, weiterhin vorläufig in Obhut genommen zu werden, während das nach der qualifizierten Inaugenscheinnahme beendete und damit in diesem Stadium steckengebliebene behördliche Altersfeststellungsverfahren gem. § 42f SGB VIII fortgesetzt wird.

II. Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Bescheid des Amtes für Soziale Dienste vom 17.11.2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheides der Senatorin für Arbeit, Soziales, Jugend und Integration vom 18.03.2024 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine Fortsetzung der mit den angefochtenen Bescheiden beendeten vorläufigen Inobhutnahme. Ein solcher Anspruch folgt nicht aus § 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. § 42a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII.

1. Nach § 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII ist das Jugendamt berechtigt und verpflichtet, ein ausländisches Kind oder einen ausländischen Jugendlichen in seine Obhut zu nehmen, wenn das Kind oder der Jugendliche unbegleitet nach Deutschland kommt und sich weder Personensorge- noch Erziehungsberechtigte im Inland aufhalten. Jugendlicher ist, wer 14, aber noch nicht 18 Jahre alt ist (vgl. § 7 Abs. 1 Nr. 2 SGB VIII). Nach § 42a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII ist das Jugendamt berechtigt und verpflichtet, ein ausländisches Kind oder einen ausländischen Jugendlichen vorläufig in Obhut zu nehmen, sobald dessen unbegleitete Einreise nach Deutschland festgestellt wird. Gemäß § 42f Abs. 1 Satz 1 SGB VIII hat das Jugendamt im Rahmen der vorläufigen Inobhutnahme der ausländischen Person gemäß § 42a SGB VIII deren Minderjährigkeit durch Einsichtnahme in deren Ausweispapiere festzustellen oder hilfsweise mittels einer qualifizierten Inaugenscheinnahme einzuschätzen und festzustellen. Nach § 42f Abs. 2 Satz 1 SGB VIII hat das Jugendamt in Zweifelsfällen eine ärztliche Untersuchung zur Altersbestimmung zu veranlassen. Legt der Betreffende kein Ausweispapier vor und ist seine Selbstauskunft zweifelhaft, ist eine qualifizierte Inaugenscheinnahme durchzuführen.

Die zwischen den Beteiligten streitige Frage, ob eine vorläufig nach § 42a SGB VIII in Obhut genommene Person voll- oder minderjährig ist, unterliegt umfassender verwaltungsgerichtlicher Kontrolle. Ein Beurteilungsspielraum oder eine Einschätzungsprärogative des Jugendamtes bestehen nicht (vgl. OVG Bremen, B. v.

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21.05.2021 – 2 B 76/21, juris Rn. 8). Daher kommt es für das Verwaltungsgericht letztlich nicht auf die Überzeugungskraft der Erwägungen des Jugendamtes, sondern auf eine eigenständige Würdigung der im Verwaltungsverfahren und im verwaltungsgerichtlichen Verfahren getroffenen Feststellungen, insbesondere der Angaben des Klägers an, aus denen sich Rückschlüsse auf sein Lebensalter ergeben.

Dabei kann von einer Person, die geltend macht, dass sie minderjährig und daher nach § 42a Abs. 1 SGB VIII vorläufig in Obhut zu nehmen ist, erwartet werden, dass sie schlüssige und glaubhafte Angaben zum bisherigen Entwicklungsverlauf – unter Einschluss des Zeitpunkts der Ausreise aus dem Heimatland – macht, die eine zeitliche Zuordnung zulassen und Rückschlüsse auf das Alter erlauben. Pauschale Behauptungen und Ungereimtheiten können in Verbindung mit dem äußeren Erscheinungsbild dazu führen, dass dem Betreffenden die Altersangabe nicht abgenommen werden kann (vgl. OVG Bremen, B. v. 22.02.2016 – 1 B 303/15, juris Rn. 15).

2. Unter Anwendung dieser Maßstäbe fällt der Kläger als zur Überzeugung der Kammer zweifelsfrei volljährige Person schon nicht in den persönlichen Anwendungsbereich des § 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. § 42a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII.

Aus Sicht der Kammer sind die Angaben des Klägers zu seinem Geburtsdatum – insbesondere vor dem Hintergrund seiner zwischenzeitlich in seinem asylrechtlichen Verfahren getätigten Aussagen – nicht glaubhaft. Bereits zu Beginn der Anhörung vor der Kammer konnte der Kläger auf die Frage, wie alt er zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung sei, keine klare Antwort geben („15 oder 16 Jahre alt“). Im Vortrag des Klägers entstanden zudem mehrere Widersprüche, die er auch auf entsprechende Vorhalte nicht nachvollziehbar aufzulösen vermochte. So hatte der Kläger beim Bundesamt in der Anhörung am 03.02.2025 auf ausdrückliche Nachfrage zur Richtigkeit der aufgenommenen persönlichen Daten in der „Niederschrift zu einem Asylantrag (Teil 1)“ (u.a. H

A , geb. .2005) angegeben, dass er eigentlich „M “ heiße, aber ihn alle „H “ nennen würden. Seine Eltern hätten ihm, nachdem er hier registriert worden sei, erklärt, dass „H “ die Koseform von M sei und er in seinen syrischen Personaldokumenten auch „M “ heißen würde. Die sonstigen Angaben würden allerdings stimmen. Der Kläger hat sich gegenüber dem Bundesamt folglich nicht weiter auf das Geburtsdatum des .2009 berufen. Bereits am 27.01.2025 hatte er mit seiner Unterschrift die Richtigkeit der in der „Niederschrift Teil 1“ gemachten Angaben und somit auch das Geburtsdatum des .2005 bestätigt (s. Bl. 53 der Bundesamtsakte). Das Datum des .2005 entspricht laut Auskunft der Bundespolizeiinspektion P auch

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dem durch das österreichische Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aufgenommenen Geburtsdatum. Auch der beim Bundesamt als richtiger Vorname angegebene Name „M “ weist Ähnlichkeiten zu der in Österreich aufgenommene Personalie „M “ auf. Im Widerspruch zu seinen Angaben beim Bundesamt erklärte der Kläger in der mündlichen Verhandlung, sein richtiger Vorname sei „H “ und er sei am .2009 geboren. Auf entsprechenden Vorhalt gab er an, dass er auch beim Bundesamt als Geburtsdatum den .2009 angegeben hätte. Diese Angabe lässt sich den Anhörungsprotokollen des Bundesamtes jedoch nicht entnehmen. Auch die vor der Kammer gemachten Angaben zu der Dauer seines Schulbesuchs in Syrien („zwei Jahre“) weichen von der beim Bundesamt getätigten Aussage („5 Jahre Grundschule“) deutlich ab. Der Kläger hat zudem in der mündlichen Verhandlung, wie bereits beim Jugendamt, angegeben, dass er in Syrien keine Identitätsdokumente gehabt habe. Er habe auch keine Geburtsurkunde gehabt, sondern diese erst nach seiner Ankunft in Deutschland beantragt. Auf den Vorhalt, dass er beim Bundesamt erklärt habe, in Syrien eine „ID-Karte“ besessen zu haben, erklärte der Kläger im Widerspruch zu seinen vorherigen Angaben, dass er vielleicht eine Geburtsurkunde gemeint hätte, einen Ausweis habe er definitiv nicht gehabt. Bei der Schilderung seiner Fluchtroute erklärte der Kläger, dass er durch viele Länder gefahren sei, deren Namen er nicht kenne. Er könne sich lediglich an die Türkei erinnern. Auf den Vorhalt, dass er beim Bundesamt durchaus weitere Reiseländer („Bulgarien, Serbien, Ungarn, Österreich“) angegeben habe, gab der Kläger lediglich an, dass er das jetzt nicht mehr könne. Des Weiteren erklärte er gegenüber dem erkennenden Gericht, dass er sich nicht daran erinnern könne, auf seinem Reiseweg Kontakt zu anderen Behörden gehabt und Fingerabdrücke abgegeben zu haben. Er habe nur zu dem Schleuser Kontakt gehabt. Dem widersprechend hatte der Kläger beim Bundesamt angegeben, dass er in Bulgarien und Österreich Fingerabdrücke abgegeben habe. Dies entspricht auch der Informationslage der Polizei Bremen (s. Abschlussvermerk v. 15.11.2023). Auf entsprechenden Vorhalt gab der Kläger lediglich an, dass er sich nicht daran erinnere. Der Kläger konnte nicht nachvollziehbar erklären, weshalb er beim Bundesamt solch abweichende Angaben in Bezug auf Geburtsdatum, Biografie und Reiseweg gemacht hat. Schließlich hat er die Richtigkeit der beim Bundesamt getätigten Aussagen jeweils auch nach Rückübersetzung durch den Dolmetscher mit seiner Unterschrift bestätigt. Der Einwand des Bevollmächtigten des Klägers aus der mündlichen Verhandlung, dass es sich bei den Daten des Bundesamtes um eine standardmäßige Übernahme der Daten aus früheren Registrierungen handele, die im Massengeschäft des Bundesamtes praktisch nicht überprüft werde, vermag hier nicht zu überzeugen, da jedenfalls in Bezug auf den registrierten Vornamen eine Richtigstellung des Klägers erfolgte und auch Aktenbestandteil geworden ist.

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Die vorstehenden Widersprüche und Ungereimtheiten sprechen gegen seine Minderjährigkeit. Auch das äußere Erscheinungsbild des Klägers entspricht demjenigen eines erwachsenen Mannes und bietet damit keinen Anlass, an seiner Volljährigkeit zu zweifeln.

3. Das vom Kläger angegebene Geburtsdatum wird auch nicht durch den von ihm vorgelegten Auszug aus dem syrischen Personenstandsregister belegt. Die Richtigkeit des in einem ausländischen Personenstandsdokument angegebenen Geburtsdatums unterliegt in einem deutschen Gerichtsverfahren der freien Beweiswürdigung (vgl. § 98 VwGO i.V.m. § 417, § 418 Abs. 3 ZPO sowie zu ausländischen Geburtsurkunden: OVG Bremen, B. v. 27.06.2024 – 2 B 61/23, juris Rn. 23 unter Verweis auf BVerwG, B. v. 09.08.1990 - 1 B 103.90, juris Rn. 6 f.). Es steht nicht zur Überzeugung der Kammer fest, dass sich der vorgelegte Registerauszug, der bisher nicht durch die deutsche Botschaft in Beirut legalisiert wurde, auf den Kläger bezieht. Der im Registerauszug als Geburtsort aufgeführte Ort „H “ ( ) stimmt nicht mit dem vom Kläger gegenüber der Beklagten und dem Bundesamt angegebenen Geburtsort „D “ ( ) überein. Darüber hinaus hat der Kläger im Asylverfahren vorgetragen, dass sein richtiger Vorname „M “ sei und dass dieser Name auch in den syrischen Dokumenten stehe. In dem vorgelegten Auszug ist als Vorname demgegenüber laut vorgelegter Übersetzung „H “ eingetragen. Auch wenn die Person auf dem Passbild zwar Ähnlichkeiten mit dem Kläger aufweist, kann sich die ausstellende syrische Behörde jedenfalls nicht davon überzeugt haben, dass die abgebildete Person mit der registrierten Person identisch ist. Denn der Registerauszug wurde – nach Beendigung der vorläufigen Inobhutnahme – am 24.01.2024 ausgestellt, einem Zeitpunkt als der Kläger sich bereits in Deutschland befand.

4. Aus Art. 8 EMRK abzuleitende Verfahrensrechte des Klägers sind nicht verletzt. Aus dieser Norm folgt, dass einer Person, die behauptet, unbegleiteter minderjähriger Ausländer zu sein, unverzüglich ein „legal representative or guardian“ für das Altersfeststellungsverfahren zur Seite zu stellen ist (OVG Bremen, B. v. 15.04.2024 – 2 B 330/23, juris Rn. 24 mit Verweis auf EGMR, Urt. v. 21.07.2022 – 5797/17, Darboe und Camara ./. Italien, BeckRS 2022, 17412).

a. Das dem Kläger kein Vormund nach § 1774 BGB bestellt wurde, führt nicht notwendigerweise dazu, dass die vorgenannte Vorgabe verletzt wurde.

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aa. Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Bremen kann eine „legal representation“ im Sinne der Rechtsprechung des EGMR unter bestimmten Umständen auch durch die Notvertretung, die dem Jugendamt nach § 42a Abs. 3 SGB VIII während der vorläufigen Inobhutnahme obliegt, sichergestellt werden (vgl. hierzu detailliert OVG Bremen, B. v. 14.10.2024 – 2 B 240/24, juris Rn. 11 ff.; B. v. 15.04.2024 – 2 B 330/23, juris Rn. 25 mit Verweis auf den weiten Beurteilungsspielraum, den der EGMR den Mitgliedstaaten bei der Umsetzung von verfahrensrechtlichen Vorgaben aus Art. 8 EMRK einräumt, vgl. EGMR, Urt. v. 21.07.2022 – 5797/17, Darboe und Camara ./. Italien, BeckRS 2022, 17412, Rn. 128 – 130). Dies setzt voraus, dass innerhalb des Jugendamts eine personelle und organisatorische Trennung zwischen der Aufgabe der Notvertretung und der Aufgabe der vorläufigen Inobhutnahme samt Altersfeststellung gegeben ist, die Interessenkollisionen vermeidet (OVG Bremen, B. v. 15.04.2024 – 2 B 330/23, juris Rn. 26).

Es ist gerichtsbekannt, dass eine solche Trennung im Jugendamt der Beklagten gewahrt ist: Die Notvertretung wird dort von der Organisationseinheit und den Mitarbeitenden wahrgenommen, die auch Amtsvormundschaften (§ 1774 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 Nr. 2 BGB; §§ 55 bis 57 SGB VIII) wahrnehmen; diese handeln bei der Wahrnehmung der Notvertretung ebenso weisungsfrei wie bei der Wahrnehmung von Vormundschaften (vgl. OVG Bremen, B. v. 15.04.2024 – 2 B 330/23, juris Rn. 26).

bb. Auch die Asylantragstellung des Klägers begründet im vorliegenden Fall keine Pflicht zur Bestellung eines Amtsvormundes oder einer Amtspflegschaft während der noch nicht bestandskräftig beendeten vorläufigen Inobhutnahme. Insbesondere folgt dies nicht aus Art. 24 Abs. 1 UAbs. 1 Satz 1 Richtlinie 2013/33/EU (vgl. zum Verhältnis dieser Regelung zu Art. 8 EMRK: OVG Bremen, B. v. 27.06.2024 – 2 B 61/23, juris Rn. 17f. sowie VGH Baden-Württemberg, B. v. 05.06.2024 – 12 S 1649/23, juris Rn. 15), da der Kläger schon nicht in den Anwendungsbereich dieser Norm fällt.

Die Richtlinie 2013/33/EU gilt ausweislich ihres Art. 3 Abs. 1 für alle Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze, in den Hoheitsgewässern oder in den Transitzonen internationalen Schutz beantragen, solange sie als Antragsteller im Hoheitsgebiet verbleiben dürfen, sowie für ihre Familienangehörigen, wenn sie nach einzelstaatlichem Recht von diesem Antrag auf internationalen Schutz erfasst sind. Der Kläger hat zwar im Januar 2025 ein Gesuch auf

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Zuerkennung internationalen Schutzes in diesem Sinne geäußert und unterfällt damit grundsätzlich dem Anwendungsbereich der Richtlinie 2013/33/EU. Der Anwendungsbereich von Art. 24 Richtlinie 2013/33/EU ist allerdings ausweislich seines Wortlautes nur für unbegleitete Minderjährige eröffnet (auf die dahingehende Behauptung abstellend zukünftig: Art. 27 Abs. 1 RL 2024/1346/EU). Der Kläger hat jedoch gegenüber dem Bundesamt nicht behauptet, minderjährig zu sein, sondern explizit als Geburtsdatum den .2005 bestätigt. Unter Heranziehung dieses Geburtsdatums war der Kläger zum Zeitpunkt der Asylantragstellung damit bereits 20 Jahre alt und nicht minderjährig im Sinne des Art. 24 i.V.m. Art. 2 lit d) Richtlinie 2013/33/EU. Auch dürfte die erst nach Durchführung des Altersfeststellungsverfahrens und Beendigung der vorläufigen Inobhutnahme erfolgte Asylantragstellung nicht zu der nachträglichen Verpflichtung führen, im Altersfeststellungsverfahren einen Vormund zu bestellen. Es erscheint jedenfalls nicht geboten, die Verfahrenspflichten des Art. 24 Richtlinie 2013/33/EU auf eine im Zeitpunkt der Asylantragstellung bereits abgeschlossene behördliche Altersfeststellung nach § 42f SGB VIII anzuwenden. Denn wie auch die hier sukzessive erfolgten Antragstellungen verdeutlichen, ist die Gewährung von Jugendhilfe nicht Teil des Asylverfahrens und das jugendhilferechtliche Inobhutnahmeverfahren ist nicht untrennbar mit dem Asylverfahren unbegleiteter minderjähriger Flüchtlinge verbunden (vgl. OVG Bremen, B. v. 22.06.2021 – 2 B 166/21, juris Rn. 30 in Bezug auf den nahezu gleichlautenden Art. 25 Abs. 1a) Richtlinie 2013/32/EU).

cc. Zur effektiven Wahrung der Verfahrensrechte aus Art. 8 EMRK ist es allerdings erforderlich, dass die Notvertretung ihre Verpflichtungen aus § 42a Abs. 3 SGB VIII im Verfahren der vorläufigen Inobhutnahme auch wahrnehmen kann. Insbesondere muss sichergestellt sein, dass sie sich im Altersfeststellungsverfahren beteiligen kann. Dies setzt voraus, dass die für die Notvertretung zuständigen Mitarbeitenden unverzüglich nachdem sich eine Person als möglicherweise unbegleiteter minderjähriger Ausländer gemeldet hat über diese Meldung so informiert werden, dass ihnen eine Kontaktaufnahme mit dieser Person möglich ist, und dass ihnen der Termin für die qualifizierte Inaugenscheinnahme so mitgeteilt wird, dass sie über eine Teilnahme daran entscheiden können (OVG Bremen, B. v. 15.04.2024 – 2 B 330/23, juris Rn. 27). Dass die im April 2024 angepasste Vorgehensweise der Beklagten diesen Vorgaben jedenfalls bis dahin und somit auch im vorliegenden Fall nicht genügt hat, hat das Oberverwaltungsgericht Bremen bereits im Beschluss vom 11.06.2024 (Az.: 2 B 91/24) ausgeführt.

b.

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Die Verfahrensrechte des Klägers aus Art. 8 EMRK sind mittlerweile jedoch dadurch gewahrt worden, dass er im Widerspruchsverfahren anwaltlich vertreten war und der Widerspruchsbescheid ergangen ist (vgl. OVG Bremen, B. v. 15.04.2024 – 2 B 330/23, juris Rn. 34; B. v. 14.10.2024 – 2 B 240/24, juris Rn. 17 ff.).

Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Bremen gehört zum „Verfahren als Ganzem“, auf das bei der Prüfung, ob ein Gerichts- oder Verwaltungsverfahren den prozeduralen Anforderungen aus Art. 8 EMRK genügt (vgl. EGMR, Urt. v. 10.09.2019 – 37283/13, Strand Lobben u.a. ./. Norwegen, NJW 2020, 3161, Rn. 212 f.; Urt. v. 08.04.2004 – 11057/02, Haase ./. Deutschland, EuGRZ 2004, 715, Rn. 94), abzustellen ist, auch das Widerspruchsverfahren, wenn die Widerspruchsbehörde, wie bei der Beendigung einer vorläufigen Inobhutnahme, die Entscheidung der Ausgangsbehörde umfassend nachzuprüfen hat (OVG Bremen, B. v. 15.04.2024 – 2 B 330/23, juris Rn. 33). Die Möglichkeit, dass Mängel in einem Verfahrensabschnitt in anderen Verfahrensabschnitten kompensiert werden können, sei den aus Art. 8 EMRK abzuleitenden Verfahrensregeln immanent (vgl. OVG Bremen, B. v. 14.10.2024 – 2 B 240/24, juris Rn. 21). Dieser Rechtsprechung schließt sich die Kammer an.

Der Kläger hat gegen den Bescheid vom 17.11.2023 durch seinen Prozessbevollmächtigten Widerspruch erhoben und einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO beim Verwaltungsgericht gestellt. Zwar wurde der Widerspruch nicht weiter begründet, der Kläger hat jedoch im verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren umfassend vortragen lassen. Der Widerspruchsbehörde war dieses Vorbringen auch bekannt, wie sich aus dem Verweis im Widerspruchsbescheid auf den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 30.01.2024 ergibt. Sie hat den Widerspruch unter Berücksichtigung dessen geprüft und durch Widerspruchsbescheid vom 18.03.2024 zurückgewiesen. Dass ein vom Familiengericht bestellter Vormund den Kläger im Widerspruchsverfahren besser und fachkundiger hätte vertreten können als sein Prozessbevollmächtigter, ist nicht ersichtlich. Es ist im Rahmen von Art. 12 Abs. 2 UN-KRK anerkannt, dass Rechtsanwälte als Interessenvertreter des Kindes in Betracht kommen (vgl. Schmahl, Kinderrechtskonvention, 2. Aufl. 2017, Art. 12 Rn. 16). Auch der EGMR hebt die Bedeutung anwaltlicher Vertretung für die Fairness von Verwaltungsverfahren hervor (vgl. EGMR, Urt. v. 21.07.2022 – 5797/17, Darboe und Camara ./. Italien, BeckRS 2022, 17412, Rn. 155; andere Anforderungen in Bezug auf Art. 24 Abs. 1 UAbs. 1 Satz 1 RL 2013/33/EU formulierend: VGH Baden-Württemberg, B. v. 09.04.2024 – 12 S 77/24, juris Rn. 27).

Da dem Jugendamt kein Beurteilungsspielraum und keine Einschätzungsprärogative zukommt, hat auch das Verwaltungsgericht umfassend zu prüfen, ob die betroffene Person

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voll- oder minderjährig ist. Es kommt daher im gerichtlichen Verfahren letztlich nicht auf die Überzeugungskraft der Erwägungen des Jugendamtes, sondern auf die eigene Überzeugung des Gerichts an (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) an (vgl. OVG Bremen, B. v. 08.05.2023 – 2 B 329/22, juris Rn. 11). Insoweit ist gewährleistet, dass auch dann, wenn zu Beginn des Verfahrens noch keine ausreichende rechtliche Vertretung bestand, eine später hinzugetretene rechtliche Vertretung auf eine umfassende Prüfung der Frage hinwirken kann, ob der Betroffene in Obhut zu nehmen oder die vorläufige Inobhutnahme zu beenden ist (vgl. OVG Bremen, B. v. 14.10.2024 – 2 B 240/24, juris Rn. 19).

Inwieweit sich aus dem vom Kläger zitierten Urteil des EGMR vom 16.01.2025 (Rechtssache A.C. / Frankreich, Nr. 15457/20) ergeben soll, dass die dargestellte Spruchpraxis des Oberverwaltungsgericht Bremen, wonach ein Verstoß gegen Art. 8 EMRK dann ausgeschlossen ist, wenn die Verfahrensrechte des Betroffenen durch das „Verfahren als Ganzes“ gewährt sind, nicht weiter haltbar sei, erschließt sich der Kammer nicht. In dem Urteil geht um den Einzelfall eines guineischen Staatsangehörigen, in dem eine Verletzung von Art. 8 EMRK festgestellt wurde. Diese Verletzung beruhte darauf, dass die französischen Behörden die betroffene Person nicht in die Lage versetzt haben, die Gründe für die Einstellung des Verfahrens bezüglich staatlicher Fürsorge- und Schutzmaßnahmen und Beendigung der Unterbringung in einer Notunterkunft wirksam anzufechten. Er hat keine Kopie der physiologischen Untersuchung erhalten. Zudem fehlte die Begründung und Angaben bzgl. zustehender Rechtsbehelfe/Fristen waren ungenau. Dass der EGMR in seiner Entscheidung von seiner bisherigen Rechtsprechung einer Betrachtung des „Verfahren als Ganzes“ abweicht, ist nicht erkennbar. Bemängelt wurde lediglich eine lückenhafte und ungenaue Information des Betroffenen. Ein diese Mängel nachholendes Widerspruchsverfahren wurde, soweit ersichtlich, nicht geführt. Den genannten Verfahrensfehlern entsprechende Mängel sind im vorliegenden Verfahren nicht gegeben. So wurden die Bescheide umfassend – unter Heranziehung der vom Kläger im Altersfeststellungsverfahren getätigten Angaben – begründet und jeweils mit entsprechender, korrekter Rechtsbehelfsbelehrung versehen. Die Möglichkeit einer Kompensation dürfte jedoch auch bezogen auf den jeweiligen Verfahrensfehler zu beantworten sein. In Bezug auf die Pflicht unverzüglich einen „legal representative or guardian“ zu beteiligen, ist diese Frage aus den oben dargestellten Gründen zu bejahen.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 188 Satz 2 VwGO, § 63 Abs. 1 Satz 2 SGB X analog. Der Beklagten waren in analoger Anwendung des Rechtsgedankens des § 63 Abs. 1 Satz 2 SGB X (vgl. OVG Bremen, B. v. 27.11.2024 – 2 B 279/24, unveröffentlicht) die Kosten des Vorverfahrens aufzuerlegen, da die Vorgehensweise der

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Beklagten zu Beginn des Altersfeststellungsverfahrens nicht den vom Oberverwaltungsgericht aufgestellten Vorgaben zur effektiven Wahrung der Verfahrensrechte des Klägers aus Art. 8 EMRK genügt hat. Zwar handelt es sich in dem Fall, dass die nach Art. 8 EMRK eigentlich schon im Ausgangsverfahren erforderliche, dort aber unterbliebene rechtliche Vertretung einer Person, die behauptet, unbegleiteter minderjähriger Ausländer zu sein, durch eine anwaltliche Vertretung im Widerspruchsverfahren kompensiert wird, nicht um einen Fall des § 41 SGB X. § 63 Abs. 1 Satz 2 SGB X ist daher nicht unmittelbar anwendbar. Die Vorschrift ist aber analog anzuwenden. Sinn und Zweck des § 63 Abs. 1 Satz 2 SGB X ist, dass es dem Widerspruchsführer nicht kostenmäßig angelastet werden soll, wenn der Widerspruch durch Verfahrens- oder Formverletzung herausgefordert wurde, der Mangel dann aber geheilt worden ist (vgl. Roos/Blüggel, in: Schütze, 9. Aufl. 2020, SGB X § 63 Rn. 27). Dieselbe Interessenlage ist in dem – gesetzlich nicht geregelten – Fall gegeben, dass die Verletzung von Verfahrensrechten aus Art. 8 EMRK im Ausgangsverfahren deshalb nicht zum Erfolg eines Widerspruchs führt, weil für Art. 8 EMRK stets das Verfahren als Ganzes, d.h. unter Einschluss des Widerspruchsverfahrens, in den Blick zu nehmen ist. Einer vorläufig in Obhut genommenen Person, die sich die menschenrechtlich erforderliche „legal representation“ durch Beauftragung eines Anwalts selbst beschaffen musste, weil das Jugendamt die Notvertretung nicht hinreichend beteiligt hat, die Kosten dafür aufzuerlegen, wäre sachlich nicht gerechtfertigt. Die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgericht Bremens – der sich die Kammer angeschlossen hat –, wonach eine anwaltliche Vertretung im Widerspruchsverfahren den Mangel einer ausreichenden „legal representation“ im Ausgangsverfahren kompensiert, beruht auch auf der Prämisse, dass dem Betroffenen dadurch wegen der analogen Heranziehung von § 63 Abs. 1 Satz 2 SGB X selbst dann kein kostenmäßiger Nachteil entsteht, wenn der Widerspruch erfolglos bleibt (OVG Bremen, B. v. 27.11.2024 – 2 B 279/24, unveröffentlicht).

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.

IV. Die Zulassung der Berufung erfolgt gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung, da die Frage, ob eine anwaltliche Vertretung im Widerspruchsverfahren den Mangel einer ausreichenden „legal representation“ i.S.d. Art. 8 EMRK im Ausgangsverfahren kompensieren kann, in mehreren Verfahren entscheidungserheblich ist.

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Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil ist die Berufung zulässig.

Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim

Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils ist die Berufung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, einzureichen. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung enthalten.

Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt oder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung berechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für die Einlegung der Berufung. Dr. Kiesow Dr. Weidemann Schröder