Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Bremen
Oberverwaltungsgericht Bremen Beschluss vom 08.05.2023 – 2 B 329/22
Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen OVG: 2 B 329/22 VG: 3 V 1962/22 Beschluss In der Verwaltungsrechtssache
– Antragsteller und Beschwerdeführer – Prozessbevollmächtigte:
g e g e n die Stadtgemeinde Bremen, vertreten durch die Senatorin für Soziales, Jugend, Integration und Sport, Bahnhofsplatz 29, 28195 Bremen, – Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin – Prozessbevollmächtigte:
hat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 2. Senat - durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Maierhöfer, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Stybel und den Richter am Oberverwaltungsgericht Till am 8. Mai 2023 beschlossen: Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen – 3. Kammer – vom 15. Dezember 2022 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe I. Der Antragsteller begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Beendigung der vorläufigen Inobhutnahme (§ 42a SGB VIII) durch das Jugendamt der Antragsgegnerin.
Der Antragsteller meldete sich am 31.07.2022 bei einer Erstaufnahmeeinrichtung in Bremen als unbegleiteter minderjähriger Ausländer. Er gab an, am 17.10.2005 in Gambia geboren zu sein. Eine erkennungsdienstliche Behandlung ergab für die Fingerabdrücke des Antragstellers zwei Treffer in der Eurodac-Datenbank; den dortigen Einträgen zufolge hatte er am 09.03.2017 in Italien und am 13.07.2022 in Bochum Asylanträge gestellt. Am 13.07.2022 hatte die Landeserstaufnahmeeinrichtung Nordrhein-Westfalen den Antragsteller mit dem Geburtsdatum 05.10.1997 beim Ausländerzentralregister gemeldet; eine weitere Meldung stammt vom BAMF, ist auf den 25.07.2022 datiert und nennt als Geburtsdatum den 01.05.1995.
Am 19.09.2022 führten zwei Mitarbeiter des Jugendamtes der Antragsgegnerin eine qualifizierte Inaugenscheinnahme zur Alterseinschätzung durch (§ 42f Abs. 1 Satz 1 SGB VIII). Auf die Möglichkeit, eine Vertrauensperson hinzuziehen, wurde der Antragsteller erst unmittelbar vor Beginn der Inaugenscheinnahme hingewiesen. In dem Hinweis heißt es, dass die Inaugenscheinnahme ohne Nachteile für den Antragsteller verschoben werden könne, wenn er sich zunächst um eine Vertrauensperson kümmern wolle. Der Antragsteller gab an, keine Vertrauensperson hinzuziehen zu wollen. Da die Mitarbeiter den Antragsteller als volljährig einschätzten, beendete das Jugendamt mit Bescheid vom 19.09.2022 die vorläufige Inobhutnahme. Hiergegen legte der Antragsteller am 17.10.2022 Widerspruch ein; am selben Tag hat er beim Verwaltungsgericht die Anordnung der aufschiebenden Wirkung beantragt.
Das Verwaltungsgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 15.12.2022 abgelehnt. Die Entscheidung hat es im Wesentlichen wie folgt begründet: Über den Antrag könne ohne persönliche Anhörung des Antragstellers entschieden werden, da eine solche in jugendhilferechtlichen Verfahren weder nach Art. 6 Abs. 1 EMRK noch nach § 101 Abs. 3 VwGO oder Art. 103 Abs. 1 GG geboten sei. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs sei nicht anzuordnen, denn die vom Jugendamt vorgenommene Alterseinschätzung werfe keine Zweifel auf. Die von der obergerichtlichen Rechtsprechung aufgestellten formalen Anforderungen seien eingehalten; insbesondere sei nicht erkennbar, dass den Mitarbeitern, die die Inaugenscheinnahme durchgeführt haben, die erforderliche Qualifikation fehle. Das Gericht teile die Auffassung, dass dem Antragsteller seine
Altersangabe nicht abgenommen werden könne. Der Antragsteller habe keine konkreten Angaben zu seinen biographischen Daten gemacht, die einen widerspruchsfreien Rückschluss auf das von ihm angegebene Alter erlaubten. Seine Angaben zur Einschulung und zur Ausreise aus Gambia seien vage und ohne konkretes Datum gewesen. Gleiches gelte für die Angaben zur Ankunft in Italien („etwa im Jahr 2018 im Alter von 14 Jahren“), die zudem in unauflösbarem Widerspruch zu dem Datum der Registrierung in Italien laut Eurodac (09.03.2017) stünden. Den nachweislichen Behördenkontakt in Bochum habe der Antragsteller erst auf Vorhalt eingeräumt. Seine Behauptung, sich dort als Erwachsener ausgegeben zu haben, weil er hungrig gewesen sei, bedürfe keiner weiteren Bewertung. Vor diesem Hintergrund bestünden unbeschadet der Frage, ob jede einzelne Erwägung im angefochtenen Bescheid überzeuge, letztlich keine begründeten Zweifel daran, dass der Antragsteller volljährig sei. Auch die Lichtbilder in der Behördenakte ließen insoweit keine begründeten Zweifel aufkommen. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs sei auch nicht deshalb anzuordnen, weil der Antragsteller erst unmittelbar vor Beginn der Inaugenscheinnahme darauf hingewiesen wurde, dass er eine Vertrauensperson hinzuziehen könne. Es könne dahingestellt bleiben, ob diese Vorgehensweise des Jugendamtes den obergerichtlichen Anforderungen an die Information über die Möglichkeit der Hinzuziehung einer Vertrauensperson genügt habe. Denn selbst wenn insoweit gegen Verfahrensrecht verstoßen worden sein sollte, würde dies nicht zur Anordnung der aufschiebenden Wirkung führen. Der Antragsteller sei seiner Obliegenheit nicht nachgekommen, im gerichtlichen Verfahren darzulegen, „ob eine und ggf. welche Vertrauensperson er bei einem früher erfolgten Hinweis hinzugezogen hätte und welche ergänzenden Angaben zu seiner Biographie er bei Anwesenheit dieser Vertrauensperson hätte machen und inwieweit er Widersprüche hätte ausräumen können (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 26.04.2021 – 2 B 62/21, Rn. 13 – 17, juris)“.
Der Antragsteller hat gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Beschwerde erhoben und dabei zunächst seinen erstinstanzlichen Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs anzuordnen, weiterverfolgt. Am 20.12.2022 wies die Antragsgegnerin den Widerspruch als unbegründet zurück; hiergegen hat der Antragsteller beim Verwaltungsgericht am 20.01.2023 Klage erhoben (3 K 116/23). Im vorliegenden Verfahren hat er seinen Antrag dahingehend geändert, dass er nunmehr die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage beantragt.
II. Die Beschwerde, bei deren Prüfung der Senat auf die dargelegten Gründe beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), ist zulässig, aber unbegründet.
1. Die Beschwerde ist mit dem neuen Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen, zulässig. Da der Widerspruch des Antragstellers nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichts, die aufschiebende Wirkung nicht anzuordnen, von der Widerspruchsbehörde zurückgewiesen wurde, durfte der Antragsteller sein Begehren im Beschwerdeverfahren von der Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage umstellen (OVG Bremen, Beschl. v. 24.02.2022 – 2 B 456/21, juris Rn. 8 ff.).
2. Die Rüge, es fehle an einem einwandfreien Verwaltungsverfahren nach § 42f SGB VIII, weil der Antragsteller erst unmittelbar vor Beginn der qualifizierten Inaugenscheinnahme über sein Recht informiert worden sei, eine Person seines Vertrauens zu benachrichtigen, geht an den Gründen des angefochtenen Beschlusses vorbei. Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung nicht darauf gestützt, dass die Vorgehensweise des Jugendamtes bei der Aufklärung des Antragstellers über die Möglichkeit der Hinzuziehung einer Vertrauensperson rechtmäßig gewesen wäre. Es hat diese Frage ausdrücklich offengelassen und unter Hinweis auf die Rechtsprechung des erkennenden Senats zu § 42 Satz 1 SGB X ausgeführt, dass ein Verfahrensverstoß jedenfalls im Ergebnis unbeachtlich wäre, weil der Antragsteller im gerichtlichen Verfahren unter anderem nicht vorgetragen habe, welche ergänzenden Angaben er in der Inaugenscheinnahme bei Anwesenheit einer Vertrauensperson gemacht hätte und inwieweit er Widersprüche hätte ausräumen können.
a) Allerdings weist der Senat darauf hin, dass die vom Verwaltungsgericht offen gelassene Frage, ob die Information des Antragstellers über die Möglichkeit der Hinzuziehung einer Vertrauensperson den gesetzlichen Anforderungen genügte, dahingehend zu beantworten ist, dass ein Verfahrensrechtsverstoß vorliegt. Der Antragsteller wurde entgegen § 42f Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 42 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII vor der qualifizierten Inaugenscheinnahme nicht so rechtzeitig über die Möglichkeit, eine Vertrauensperson hinzuziehen, informiert, dass ihm die Wahrnehmung dieses Rechts tatsächlich effektiv möglich war. Eine Information, die erst unmittelbar vor Beginn der Inaugenscheinnahme erfolgt, ist hierfür nicht ausreichend (OVG Bremen, Beschl. v. 24.02.2022 – 2 B 456/21, juris Rn. 14 f.). Daran ändert der Umstand nichts, dass es in dem entsprechenden Hinweis formelhaft heißt, die Inaugenscheinnahme könne ohne Nachteile für den Betroffenen verschoben werden, wenn dieser sich zunächst um eine Vertrauensperson kümmern wolle. Gerade dann, wenn die betroffene Person wirklich minderjährig ist, wird es sie häufig erhebliche Überwindung kosten, in Anwesenheit von zwei Jugendamtsmitarbeitern und eines Sprachmittlers, die sich zur Durchführung der Inaugenscheinnahme eingefunden haben, auf deren Verschiebung zu bestehen.
b) Da das Verwaltungsgericht seine Entscheidung aber nicht auf das Nichtvorliegen eines Verfahrensverstoßes gestützt hat, sondern darauf, dass ein solcher Verstoß jedenfalls im Ergebnis unbeachtlich wäre, hätte die Beschwerdebegründung darlegen müssen, dass entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts kein Fall der Unbeachtlichkeit nach § 42 Satz 1 SGB X vorliegt (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO). Hierzu fehlt es indes an Ausführungen. Allenfalls den Vortrag, den Betroffenen sei die Benennung einer konkreten Vertrauensperson im Regelfall nicht möglich, kann man dahingehend verstehen, dass sie sich gegen die Passage des angefochtenen Beschlusses richtet, wonach den Antragsteller u.a. auch eine Obliegenheit treffen soll im gerichtlichen Verfahren vorzutragen, „ob eine und ggf. welche Vertrauensperson er bei einem früher erfolgten Hinweis hinzugezogen hätte“. Der Senat weist darauf hin, dass er eine Obliegenheit, die Vertrauensperson zu benennen, die bei einem rechtzeitigen Hinweis hinzugezogen worden wäre, in seiner Rechtsprechung nicht aufgestellt hat, insbesondere nicht in dem vom Verwaltungsgericht zitierten Beschluss. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht die Senatsrechtsprechung jedoch insoweit zitiert, als ein Verstoß gegen die Pflicht zur (rechtzeitigen) Information über die Möglichkeit der Hinzuziehung einer Vertrauensperson nach § 42 Satz 1 SGB X unbeachtlich ist, wenn der Betroffene im gerichtlichen Verfahren oder im Widerspruchsverfahren die bislang unzureichenden Angaben zu seiner Biographie nicht nachträglich ergänzt, Widersprüche, zu denen er sich in dem Gespräch mangels Anwesenheit einer Vertrauensperson möglicherweise nicht ausreichend erklären konnte, ausräumt oder aber darlegt, dass und warum er dazu selbst jetzt nicht in der Lage ist (OVG Bremen, Beschl. v. 22.06.2021 – 2 B 166/21, juris Rn. 13). Die Beschwerde trägt weder vor, dass der Antragsteller den vorgenannten Anforderungen genüge getan hat, noch legt sie substantiiert dar, dass diese Anforderungen ungerechtfertigt sind.
3. An den Gründen des angefochtenen Beschlusses vorbei geht die Beschwerde auch, wenn sie sich gegen die Art und Weise wendet, in der die Antragsgegnerin das Verhalten des Antragstellers während der Inaugenscheinnahme (insbes.: selbstsicheres Auftreten, Schlagfertigkeit, häufiges Lachen, Eindruck das Gespräch nicht ernstzunehmen) als Indiz für Volljährigkeit gewertet hat. Das Verwaltungsgericht hat diese Erwägungen des Jugendamtes nicht aufgenommen, als es begründet hat, wieso es die Einschätzung, der Antragsteller sei volljährig, teilt. Es hat vielmehr darauf abgestellt, dass der Antragsteller keine schlüssigen und glaubhaften Angaben zu seiner Biographie, die einen Rückschluss auf das angegebene Alter zulassen, gemacht habe. Ergänzend hat es ausgeführt, dass auch die Lichtbilder in der Behördenakte keine begründeten Zweifel an der Volljährigkeit des Antragstellers aufkommen ließen. Die übrigen Erwägungen des Jugendamtes hat es sich hingegen nicht zu eigen gemacht. Das Verwaltungsgericht lässt auf S. 8 unten des angefochtenen Beschlusses sogar deutlich erkennen, dass es nicht jede dieser
Erwägungen für überzeugend hält. Die Frage, ob eine vorläufig nach § 42a SGB VIII in Obhut genommene Person voll- oder minderjährig ist, unterliegt umfassender verwaltungsgerichtlicher Kontrolle. Ein Beurteilungsspielraum oder eine Einschätzungsprärogative des Jugendamtes bestehen nicht (OVG Bremen, Beschl. v. 21.05.2021 – 2 B 76/21, juris Rn. 8). Daher kommt es für das Beschwerdegericht letztlich nicht auf die Überzeugungskraft der Erwägungen des Jugendamtes, sondern auf die Überzeugungskraft der Erwägungen, aus denen das erstinstanzliche Gericht den Antragsteller für zweifelsfrei volljährig hält, an.
Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich ferner, dass der Einwand der Beschwerde, der Antragsteller sei allein oder zumindest vorwiegend aufgrund des äußeren Erscheinungsbildes als volljährig eingeschätzt worden, nicht zutrifft. Das Verwaltungsgericht hat die Lichtbilder, die sich vom Antragsteller in der Behördenakte befinden, nur kurz erwähnt; der weitaus größere Teil der Entscheidungsgründe setzt sich mit den Angaben des Antragstellers zu seiner Biographie auseinander und bewertet diese als zeitlich vage und widersprüchlich. Überdies hat auch die Antragsgegnerin, wenngleich das äußere Erscheinungsbild in ihren Erwägungen breiteren Raum einnimmt als im Beschluss des Verwaltungsgerichts, die widersprüchlichen und vagen Angaben des Antragstellers zu seinem Lebenslauf in die Begründung ihrer Entscheidung, die vorläufige Inobhutnahme zu beenden, aufgenommen. Die Beschwerde trägt zudem nicht vor, was ihrer Ansicht nach konkret am äußeren Erscheinungsbild des Antragstellers für Minderjährigkeit spricht. Ohne solchen Vortrag ist nicht nachvollziehbar, weshalb es nach Ansicht der Beschwerde fehlerhaft gewesen sein soll, dass das Verwaltungsgericht die Feststellungen der Antragsgegnerin in Bezug auf die äußere Erscheinung des Antragstellers nicht im Einzelnen in Frage gestellt und auf ihre Tragfähigkeit für die Alterseinschätzung überprüft hat.
4. Die Angaben des Antragstellers zu seinem Lebenslauf sind nach Auffassung des Senats auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens in hohem Maße zeitlich vage und widersprüchlich. Dies spricht gegen seine Minderjährigkeit. Es kann von einer Person, die geltend macht, dass sie minderjährig und daher nach § 42a Abs. 1 SGB VIII vorläufig in Obhut zu nehmen ist, erwartet werden, dass sie schlüssige und glaubhafte Angaben zum bisherigen Entwicklungsverlauf – unter Einschluss des Zeitpunkts der Ausreise aus dem Heimatland – macht, die eine zeitliche Zuordnung zulassen und Rückschlüsse auf das Alter erlauben. Pauschale Behauptungen und Ungereimtheiten können in Verbindung mit dem äußeren Erscheinungsbild dazu führen, dass dem Betreffenden die Altersangabe nicht abgenommen werden kann (OVG Bremen, Beschl. v. 22.02.2016 – 1 B 303/15, juris Rn. 15).
Der Antragsteller hat in der qualifizierten Inaugenscheinnahme den 17.10.2005 als Geburtsdatum benannt. Schlüssig hat er angegeben, im Zeitpunkt der Inaugenscheinnahme (19.09.2022) noch 16 Jahre alt zu sein und im nächsten Monat 17 Jahre alt zu werden. Weiter hat er angegeben, sein Vater habe ihm sein Geburtsdatum genannt, ihm seine Geburtstage gesagt und ihm immer zum Geburtstag ein Fußballtrikot geschenkt. Der Antragsteller hat ausweislich der Niederschrift erklärt, er habe auch in Gambia immer gewusst, wann er geboren sei; man vergesse seinen Geburtstag nicht. Er habe den Geburtstag seine gesamte Kindheit über immer gekannt. Im weiteren Verlauf des Gesprächs hat der Antragsteller dann aber behauptet, nicht zu wissen, in welchem Alter er mit dem Besuch der Koranschule begonnen hat. Auf Vorhalt seiner Angabe zu Beginn des Gesprächs, sein Alter immer gekannt zu haben, hat er angegeben zu wissen, dass er beim Verlassen der Koranschule 13 Jahre alt war. Er habe die Koranschule bis zu seiner Abreise nach Libyen besucht. Dazu passt, dass der Antragsteller auch bei der Frage nach seinem Alter bei der Ausreise angegeben hat, Gambia im Alter von 13 Jahren verlassen zu haben. Dies steht indes in Widerspruch zu dem angegebenen Geburtsdatum: Wäre der Antragsteller am 17.10.2005 geboren und im Alter von 13 Jahren aus Gambia ausgereist, müsste die Ausreise zwischen Oktober 2018 und Oktober 2019 erfolgt sein. Der Antragsteller wurde aber ausweislich des Eurodac-Treffers zu seinem Fingerabdruck schon am 09.03.2017 in Italien als Asylantragsteller registriert. Zum weiteren Reiseverlauf hat der Antragsteller angegeben, er sei ca. einen Monat bis Libyen gereist, dort etwa ein Jahr geblieben und dann mit dem Schlauchboot nach Italien gefahren. In Italien angekommen sei er etwa im Jahr 2018; damals sei er 14 Jahre alt gewesen. Dies ist in mehrfacher Hinsicht unschlüssig: Wäre der Antragsteller im Oktober 2005 geboren, mit 13 Jahren aus Gambia ausgereist, circa einen Monat nach Libyen unterwegs gewesen und dort vor der Überfahrt nach Italien circa ein Jahr geblieben, hätte er frühestens im Herbst 2019 in Italien ankommen können (und spätestens Ende 2020 dort ankommen müssen). Eine Ankunft in 2018 ist hingegen nicht schlüssig. Aber selbst wenn man die Angabe des Antragstellers, er sei 2018 in Italien angekommen und damals 14 Jahre alt gewesen, als wahr unterstellt, müsste er im Jahr 2003 oder 2004 geboren sein und wäre mittlerweile volljährig. Unklar ist, worauf die Beschwerde hinauswill, wenn sie vorträgt, der Antragsteller habe „angegeben etwa im Jahr 2018 in Italien angekommen zu sein“ und der „1. Eurodac- Treffer bezogen auf Iserna/ Italien datier[e] tatsächlich von 09.03.2017“. Zwischen März 2017 und dem Jahr 2018 liegt ein so großer zeitlicher Abstand (mindestens ein ¾ Jahr), dass man März 2017 nicht mehr als „in etwa 2018“ durchgehen lassen kann. Überdies hat der Antragsteller in der Inaugenscheinnahme angegeben, in Italien nicht sofort nach der Ankunft, sondern erst nach einem Jahr registriert worden zu sein. Vor diesem Hintergrund müsste die Ankunft sogar schon Anfang 2016 erfolgt sein, um schlüssig zu der
Registrierung am 09.03.2017 zu passen; beim behaupteten Ankunftsjahr 2018 hätte die Registrierung dagegen erst 2019 erfolgen dürfen. Auf Vorhalt der Ungereimtheit seines Vortrags hat der Antragsteller laut Niederschrift der Inaugenscheinnahme lediglich bestritten, 2017 in Italien gewesen zu sein, bzw. erklärt nicht zu glauben, dass die Fingerabdruckabnahme dort im Jahr 2017 war, ohne dies näher zu begründen.
Aufgrund des zweiten Treffers in Eurodac und der Eintragungen im Ausländerzentralregister besteht ferner kein vernünftiger Zweifel daran, dass der Antragsteller am 13.07.2022 einen weiteren Asylantrag in Bochum gestellt hat. Dies hat er in der qualifizierten Inaugenscheinnahme jedoch zunächst verschwiegen. Er hat vielmehr behauptet, mit dem Zug aus Frankreich in Dortmund angekommen und von dort direkt nach Bremen weitergefahren zu sein; außer in Bremen habe er in Deutschland nirgendwo Fingerabdrücke abgegeben. Auch auf Vorhalt der Registrierung als Asylantragsteller in Bochum hat er zunächst bestritten, sich in Bochum aufgehalten zu haben. Erst auf einen zweiten Vorhalt hin, bei dem ihm ein Foto aus dem AZR vorgelegt wurde, hat er zugegeben, dass es sich um ihn handelt. Wieso er dies bis dahin bestritten hatte, erklärte er nicht. Zum Grund für den Behördenkontakt in Bochum gab er lediglich an, er sei in ein „Camp“ für Erwachsene gegangen, weil er hungrig gewesen sei. Dies ist nicht nachvollziehbar. Nur circa zweieinhalb Wochen später hat sich der Antragsteller in Bremen bei einer Erstaufnahmeeinrichtung als unbegleiteter Minderjähriger gemeldet. Der angefochtene Bescheid weist zutreffend darauf hin, dass unerklärlich ist, weshalb er dies nicht schon in Bochum getan hat, wenn er Hunger hatte. Einen Grund dafür hat der Antragsteller nach wie vor nicht genannt. Auch hat er keine Erklärung für die im AZR eingetragenen Geburtsdaten, nach denen er schon deutlich über 20 Jahre alt wäre, genannt. Er hat nur pauschal bestritten, diese Daten angegeben zu haben.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 188 Satz 2 VwGO.
Dr. Maierhöfer Stybel Till