Rechtsprechung / Sächsisches Oberverwaltungsgericht

Sächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 16.03.2022 – 2 B 166/21

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss

In der Verwaltungsrechtssache

des

- Antragsteller -

- Beschwerdeführer -

prozessbevollmächtigt:

gegen

den S.W. e.V. vertreten durch den Vorstand

- Antragsgegner -

- Beschwerdegegner -

prozessbevollmächtigt:

wegen

Zeugniserteilung; Antrag nach § 123 VwGO hier: Beschwerde

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hat der 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Grünberg, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Hahn und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Henke am 16. März 2022 beschlossen: Die Beschwerde des Antragsstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 10. März 2021 - 5 L 972/20 - wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 € festgesetzt. Gründe Die zulässige Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg. Mit dem angegriffenen Beschluss hat das Verwaltungsgericht seinen Antrag, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO zu verpflichten, dem Antragsteller vorläufig das Jahreszeugnis der Klasse 9 der Freien Mittelschule W, einer staatlich anerkannten Ersatzschule, für das Schuljahr 2019/2020 ohne die Bemerkung „In den Pausen und im alltäglichen Umgang mit Erwachsenen entspricht dein Verhalten nicht immer den Anforderungen.“ auszustellen, abgelehnt. Die vom Antragsteller hiergegen mit der Beschwerde vorgetragenen Einwendungen, auf deren Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO grundsätzlich beschränkt ist, führen nicht zu einer Änderung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn dies zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) und die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO). Läuft die Regelung rechtlich oder - wie hier die beabsichtigte Verwendung des vom Antragsteller begehrten vorläufigen Jahreszeugnisses ohne die Bemerkung „In den Pausen und im alltäglichen Umgang mit Erwachsenen entspricht dein Verhalten nicht immer den Anforderungen.“ bei Bewerbungen um eine Ausbildungsplatz, die sich bei einer klagabweisenden (rechtskräftigen) Entscheidung im Hauptsacheverfahren nicht mehr rückgängig machen ließe - faktisch auf eine Vorwegnahme der Hauptsache hinaus, kann sie grundsätzlich nur ergehen, wenn der Antragsteller in der Hauptsache zumindest 1 2

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überwiegende Erfolgsaussichten hat und schlechthin unzumutbaren, anders nicht abwendbaren Nachteilen ausgesetzt wäre, wenn er auf den rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens verwiesen würde (st. Rspr. des Senats; vgl. Beschl. v. 14. September 2017 - 2 B 187/17 - und v. 26. Mai 2016 - 2 B 308/15 -, beide juris; Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 6. Aufl., Rn. 190 ff.). Davon ist hier indes nicht auszugehen. Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch auf vorläufige Erteilung eines Jahreszeugnisses der Klasse 9 der Oberschule ohne die Bemerkung „In den Pausen und im alltäglichen Umgang mit Erwachsenen entspricht dein Verhalten nicht immer den Anforderungen.“ weder dargelegt noch glaubhaft gemacht. a) Nach § 27 Abs. 4 Satz 1 und 3 Schulordnung Ober- und Abendoberschulen (SOOSA) sind Jahreszeugnisse staatliche Urkunden, die den von den Schülern jeweils nach einem Schuljahr erreichten Entwicklungs- und Leistungsstand dokumentieren. Sie enthalten Noten für die Leistungen in den einzelnen Fächern (Jahresnoten) und für Betragen, Fleiß, Mitarbeit und Ordnung während des ganzen Schuljahres. Betragen, Fleiß, Mitarbeit und Ordnung des Schülers werden gemäß § 23 Abs. 7 SOOSA mit den in § 23 Abs. 8 Satz 1 SOOSA genannten Noten bewertet. Diese Bewertungen auf dem Jahreszeugnis können nach § 23 Abs. 8 Satz 3 SOOSA durch verbale Einschätzungen ergänzt werden. Für diese Regelung liegt mit § 62 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 10 SächsSchulG eine gemessen an Art. 75 Abs. 1 Satz 2 SächsVerf hinreichend bestimmte Ermächtigungsgrundlage vor. Nach § 62 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 10 SächsSchulG kann das Staatsministerium für Kultus als oberste Schulaufsichtsbehörde (§ 59 Abs. 1 Satz 2 SächsSchulG) durch Rechtsverordnung Schulordnungen über Einzelheiten des Schulverhältnisses erlassen, in denen insbesondere die während des Schulbesuchs und, soweit keine besonderen Prüfungen stattfinden, bei dessen Abschluss zu erteilenden Zeugnisse einschließlich der zu bewertenden Fächer, der Bewertungsmaßstäbe und der mit einem erfolgreichen Abschluss verbundenen Berechtigungen geregelt werden können; vorgesehen werden kann, dass eine Bewertung auch in Form einer verbalen Einschätzung erfolgt. Von dieser Ermächtigungsgrundlage hat das Staatsministerium für Kultus in § 23 Abs. 8 Satz 3 SOOSA Gebrauch gemacht und bestimmt, dass die benoteten Bewertungen von Betragen, Fleiß, Mitarbeit und Ordnung auf dem Jahreszeugnis durch verbale Einschätzungen ergänzt werden können. Auf diese Rechtsgrundlage konnte der Antragsgegner die in das Jahreszeugnis der Klasse 9 des Antragstellers aufgenommene verbale Einschätzung daher zulässigerweise stützen. 3 4 5

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b) Soweit der Antragsteller in der Beschwerdebegründung geltend macht, bei einer „verfahrensrechtlich fehlerhaft zustande gekommenen und materiell rechtswidrigen Beurteilung“ habe er Anspruch darauf, dass „auch ein einzelner belastender Satz gestrichen wird“, verhilft dieser Einwand seiner Beschwerde nicht zum Erfolg. Bei dem vom Antragsteller angegriffenen Satz in der verbalen Einschätzung „In den Pausen und im alltäglichen Umgang mit Erwachsenen entspricht dein Verhalten nicht immer den Anforderungen.“ handelt es sich um ein (reines) Werturteil. Insoweit besteht indes keine Verpflichtung des Antragsgegners, die Berechtigung der Einschätzung durch Offenlegung der zugrundeliegenden Tatsachen darzulegen und ggfls. unter Beweis zu stellen. Der Antragsgegner und die den Antragsteller unterrichtenden Lehrerinnen und Lehrer durften sich vielmehr auf eine zusammenfassende Einschätzung aufgrund einer unbestimmten Vielzahl von Einzeleindrücken und Einzelbeobachtungen zum Verhalten des Antragstellers in den Pausen und im Umgang mit Erwachsenen während des Schuljahrs beschränken, bei dessen Bewertung ihnen ein weiter pädagogischer Beurteilungs- und Ermessenspielraum zukommt. Hieraus folgt, dass über die der verbalen Einschätzung als einem reinen Werturteil zugrundeliegenden Tatsachen und damit zugleich über die Richtigkeit der Einschätzung im gerichtlichen Verfahren kein Beweis zu erheben ist, weil diese Einschätzung gerade in die Beurteilungsermächtigung der Lehrerinnen und Lehrer fällt und weder durch die Wertung des Gerichts noch eines Zeugen oder Sachverständigen ersetzt werden kann. Von daher kann durch den Nachweis bestimmter Einzelereignisse oder ihres Fehlens auch nicht auf die Unrichtigkeit der verbalen Einschätzung im Jahreszeugnis des Antragstellers, soweit sie angegriffen ist, geschlossen werden (vgl. hierzu die in der Rechtsprechung entwickelten Maßstäbe zur gerichtlichen Überprüfung dienstlicher Beurteilungen von Beamtinnen und Beamten: BVerwG, Urt. v. 17. September 2015 - 2 C 17.14 -, juris Rn. 9; Senatsurt. v. 19. Januar 2016 - 2 A 230/14 - n. v.). Die Rüge des Antragstellers, das Verwaltungsgericht habe die Stellungnahme des Antragsgegners, die am 11. März 2021 eingegangen sei, nicht abgewartet, was für ihn überraschend gewesen sei, führt ebenfalls nicht weiter. Die mit dem angesprochenen Schriftsatz vorgelegten Äußerungen der Schulleiterin, Klassenlehrer und Fachlehrer zur „Zeugniseinschätzung“ waren ausweislich der Gründe des angegriffenen Beschlusses für das Verwaltungsgericht nicht entscheidungserheblich und sind nach den vorstehenden Ausführungen auch für die Entscheidung des Senats im Beschwerdeverfahren nicht entscheidungserheblich. 6 7

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Kann die vom Antragsteller begehrte einstweilige Anordnung mangels Vorliegens eines Anordnungsanspruchs nicht ergehen, kann offenbleiben, ob es, wie das Verwaltungsgericht meint, auch an einem Anordnungsgrund fehlt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: Grünberg

Hahn

Henke

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