Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Düsseldorf
Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil vom 17.06.2026 – 16 K 3616/25
16. Kammer · ECLI:DE:VGD:2026:0617.16K3616.25.00
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich gegen eine der Beigeladenen erteilte glücksspielrechtliche Erlaubnis für den Betrieb einer Spielhalle am Standort C.-straße 0 in 00000 G..
Die Beigeladene betreibt am Standort C.-straße 0 in 00000 G. eine Spielhalle. Die Klägerin beabsichtigt, als Wettvermittlerin ebenfalls am Standort C.-straße 0 in 00000 G. eine Wettvermittlungsstelle zu betreiben und von dort Sportwetten der H. S. Xxx.., einer in Malta ansässigen Wettveranstalterin (im Folgenden: Wettveranstalterin), an diese zu vermitteln.
Auf dem Grundstück mit der postalischen Bezeichnung C.-straße 0 bis 0 in 00000 G. befindet sich ein mehrgeschossiges Gebäude, in dessen Erdgeschoss sich unmittelbar nebeneinanderliegend in mehrere Abschnitte unterteilt verschiedene Ladenlokale befinden. Die postalischen Anschriften C.-straße 0 und C.-straße 0 befinden sich in unterschiedlichen Gebäudeabschnitten desselben Gebäudes. In Bezug auf das Gebäude wurde wegen verursachter und vorliegender Baugrenzüberschreitungen eine Vereinigungsbaulast in das Baulastenverzeichnis der Beklagten eingetragen, aufgrund derer die in der Vereinigungsbaulast eingetragenen Flurstücke bzw. Gebäude bauordnungsrechtlich wie ein Flurstück bzw. ein Gebäude betrachtet werden. Das Gebäude mit der postalischen Bezeichnung C.-straße 0 bis 0 ist Teil einer die Straße „C.-straße“ säumenden Häuserreihe und grenzt in Richtung der Querstraße „L.-straße“ in geschlossener Bauweise an zwei weitere mehrgeschossige Gebäude an. In einem der Ladenlokale im Erdgeschoss des Gebäudes mit der postalischen Bezeichnung C.-straße 0 bis 0 befindet sich die derzeit von der Beigeladenen betriebene Spielhalle. Die Klägerin beabsichtigt, die Wettvermittlungsstelle in dem - von der Straße aus gesehen - unmittelbar links an die Spielhalle angrenzenden Ladenlokal des Gebäudes C.-straße 0 bis 0 zu betreiben. Die postalischen Anschriften beider Ladenlokale (Spielhalle und geplante Wettvermittlungsstelle) lauten jeweils C.-straße 0, 00000 G.. Eine innenliegende Verbindung zwischen den beiden Ladenlokalen besteht nicht. Zwischen dem Eingang des beantragten Wettvermittlungsstellenstandortes und dem Eingang der Spielhalle besteht Sichtkontakt. Der Eingang der Spielhalle ist nur wenige Meter vom Eingang des Wettvermittlungsstellenstandortes entfernt.
Im Ladenlokal mit der postalischen Anschrift C.-straße 0 betreibt die Beigeladene seit dem 1. April 2005 eine Spielhalle. Im Zeitraum vom 1. April 2005 bis zum 9. Oktober 2017 wurde die Spielhalle auf Grundlage einer durch die Beklagte erteilten unbefristeten gewerberechtlichen Spielhallenerlaubnis gemäß § 33i Gewerbeordnung (GewO) vom 31. März 2005 betrieben. Mit Wirkung zum 1. Juli 2012 traten der Staatsvertrag zum Glücksspielwesen in Deutschland (Glücksspielstaatsvertrag - GlüStV) vom 15. Dezember 2011 in der Fassung des Ersten Staatsvertrages zur Änderung des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland (Erster Glücksspieländerungsstaatsvertrag - 1. GlüÄndStV) (im Folgenden: GlüStV a.F.) sowie mit Wirkung zum 1. Dezember 2012 das Gesetz zur Ausführung des Glücksspielstaatsvertrages (Ausführungsgesetz NRW Glücksspielstaatsvertrag - AG GlüStV NRW) vom 13. November 2012 (GV. NRW. S. 524) (im Folgenden: AG GlüStV NRW a.F.) in Kraft. Hierdurch wurde für den Betrieb von Spielhallen neben dem bis dato geltenden gewerberechtlichen Erlaubnisvorbehalt des § 33i GewO ein eigenständiger glücksspielrechtlicher Erlaubnisvorbehalt für die Errichtung und den Betrieb von Spielhallen (vgl. § 24 Abs. 1 GlüStV a.F. i.V.m. § 16 Abs. 2 AG GlüStV NRW a.F.) eingeführt, der nach Maßgabe der in § 29 Abs. 4 GlüStV a.F. bestimmten Übergangsfristen zu beachten war. Am 10. Oktober 2017 wurde der Beigeladenen auf ihren zuvor gestellten Antrag vom 13. Februar 2017 / 29. Mai 2017 eine bis zum 30. Juni 2021 befristete glücksspielrechtliche Erlaubnis gemäß § 24 Abs. 1 GlüStV a.F. i.V.m. § 16 Abs. 2 AG GlüStV NRW a.F. für die Spielhalle erteilt, auf deren Grundlage die Spielhalle seit dem 10. Oktober 2017 weiterbetrieben wurde. Am 1. Juli 2021 sind der Staatsvertrag zur Neuregulierung des Glücksspielwesens in Deutschland (Glücksspielstaatsvertrag 2021 - GlüStV 2021) vom 29. Oktober 2020, bekannt gemacht am 28. April 2021 (GV. NRW. S. 459) (im Folgenden: GlüStV 2021) und das zur Umsetzung der Ziele des GlüStV 2021 geänderte Gesetz zur Ausführung des Glücksspielstaatsvertrages (Ausführungsgesetz NRW Glücksspielstaatsvertrag - AG GlüStV NRW) vom 13. November 2012 (GV. NRW. S. 524) in der Fassung vom 23. Juni 2021 (GV. NRW. S. 772, ber. S. 1102) (im Folgenden: AG GlüStV NRW) in Kraft getreten. Daraufhin beantragte die Beigeladene mit Schreiben vom 30. Juni 2021 (der Beklagten zugegangen am 30. Juli 2021) die Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis gemäß § 24 Abs. 1 GlüStV 2021 i.V.m. § 16 Abs. 2 AG GlüStV NRW für den Betrieb der Spielhalle. Mit Bescheid vom 28. Juni 2022 (der Beigeladenen zugestellt am 12. Juli 2022) erteilte die Beklagte der Beigeladenen sodann antragsgemäß für den Standort C.-straße 0 gemäß § 24 Abs. 1 GlüStV 2021 i.V.m. § 16 Abs. 2 AG GlüStV NRW die glücksspielrechtliche Erlaubnis für die Errichtung und den Betrieb der Spielhalle. Die Erlaubnis wurde befristet bis zum Ablauf des 28. Juni 2029. Mit Änderungsbescheid vom 17. Oktober 2022 (der Beigeladenen zugestellt am 20. Oktober 2022) modifizierte die Beklagte einzelne der in der glücksspielrechtlichen Erlaubnis vom 28. Juni 2022 enthaltenen Auflagen. Die Spielhalle wird auf der Grundlage der erteilten gewerbe- bzw. glücksspielrechtlichen Erlaubnisse seit dem 1. April 2005 durchweg tatsächlich betrieben.
Im links neben der Spielhalle belegenen Ladenlokal mit der postalischen Anschrift C.-straße 0 wurde in der Vergangenheit bereits durch die Klägerin tatsächlich eine Wettannahmestelle bzw. Wettvermittlungsstelle betrieben. Die Gewerbeanmeldung des Betriebes einer Wettannahmestelle durch die Klägerin erfolgte erstmals zum 20. März 2018.
Die Wettveranstalterin beantragte mit Schreiben vom 22. Januar 2020, 17. Dezember 2020 und 12. Januar 2021 bei der insoweit zuständigen Bezirksregierung Y. (im Folgenden: Bezirksregierung) die Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis für den Betrieb einer Wettvermittlungsstelle am Standort C.-straße 0 in 00000 G. (im Folgenden: Wettvermittlungsstelle) durch die Klägerin als Wettvermittlerin.
Mit inhaltsgleichen Bescheiden vom 8. Februar 2022 lehnte die Bezirksregierung den von der Wettveranstalterin gestellten Antrag auf Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis für den Betrieb einer Wettvermittlungsstelle am Standort C.-straße 0 in 00000 G. sowohl gegenüber der Wettveranstalterin als auch gegenüber der Klägerin als Wettvermittlerin ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, der Standort für die beantragte Wettvermittlungsstelle befinde sich in einem Gebäude mit der am Standort C.-straße 0 in 00000 G. durch die Beigeladene betriebenen Spielhalle. Daher liege ein Verstoß gegen das Trennungsgebot des § 21 Abs. 2 GlüStV 2021 vor, wonach Sportwetten in einem Gebäude oder Gebäudekomplex, in dem sich eine Spielhalle oder eine Spielbank befindet, nicht vermittelt werden dürfen. Das Trennungsgebot des § 21 Abs. 2 GlüStV 2021 sei mit Verfassungs- und Unionsrecht vereinbar. Der Spielhalle sei im konkreten Fall Vorrang vor der beantragten Wettvermittlungsstelle einzuräumen, weil die beantragte Wettvermittlungsstelle nachträglich in das Gebäude hinzugetreten sei. Die Beigeladene habe bereits am 10. Oktober 2017 eine glücksspielrechtliche Erlaubnis zur Errichtung und zum Betrieb einer Spielhalle erhalten. Die Beigeladene habe sodann am 30. Juni 2021 einen entsprechenden Fortsetzungsantrag gestellt, über den bislang noch nicht entschieden sei. Demnach gelte gemäß § 18 Abs. 2 AG GlüStV NRW die bisherige Erlaubnis bis zur Erteilung einer neuen Erlaubnis oder bis zur Ablehnung des Antrags auf Erteilung einer Erlaubnis, längstens aber bis zum 30. Juni 2022 fort.
Die gegen die Ablehnungsbescheide der Bezirksregierung vom 8. Februar 2022 seitens der Klägerin und der Wettveranstalterin am 8. März 2022 und 9. März 2022 bei dem erkennenden Gericht erhobenen und auf Verpflichtung zur Erteilung einer Erlaubnis zum Betreiben einer Wettvermittlungsstelle am streitgegenständlichen Standort gerichteten Klagen (Az.: 3 K 2141/22 und 3 K 2115/22) wurden durch Urteile des erkennenden Gerichts vom 9. April 2024 abgewiesen. Die gegen die klageabweisenden Urteile vom 9. April 2024 erhobenen Anträge der Klägerin und der Wettveranstalterin auf Zulassung der Berufung sind derzeit bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen anhängig (Az.: 4 A 1048/24 und 4 A 1049/24).
Die Klägerin hat am 27. März 2025 Klage gegen die der Beigeladenen durch Bescheid vom 28. Juni 2022 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 17. Oktober 2022 erteilte glücksspielrechtliche Spielhallenerlaubnis erhoben.
Zur Begründung ihrer Klage führt die Klägerin im Wesentlichen aus, die der Beigeladenen erteilte glücksspielrechtliche Spielhallenerlaubnis vom 28. Juni 2022 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 17. Oktober 2022 sei rechtswidrig.
Ihr sei die der Beigeladenen erteilte glücksspielrechtliche Spielhallenerlaubnis erstmals am 27. März 2024 durch gerichtsseitige Übermittlung im Klageverfahren 3 K 2141/22 zur Kenntnis gelangt.
Die der Beigeladenen erteilte glücksspielrechtliche Spielhallenerlaubnis stehe der von ihr begehrten Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb einer Wettvermittlungsstelle entgegen, weil die Bezirksregierung davon ausgehe, dass sich beide Glücksspielstätten in einem Gebäude bzw. Gebäudekomplex befänden, damit ein Verstoß gegen das Trennungsgebot des § 21 Abs. 2 GlüStV 2021 gegeben und der streitgegenständlichen Spielhalle der Vorrang vor der Wettvermittlungsstelle einzuräumen sei. Es bedürfe zwingend der erfolgten Drittanfechtung der erteilten glücksspielrechtlichen Spielhallenerlaubnis, weil diese andernfalls in Bestandskraft erwachse und ihr dann in den bislang noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen und derzeit beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen anhängigen Klageverfahren (Az.: 4 A 1048/24 und 4 A 1049/24), die auf Erteilung entsprechender Erlaubnisse zum Betrieb einer Wettvermittlungsstelle am Standort C.-straße 0 in 00000 G. gerichtet seien, entgegengehalten werde. Die Bestandskraft der Spielhallenerlaubnis müsse insbesondere deswegen verhindert werden, weil, sofern das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen die erstinstanzlichen Urteile vom 9. April 2024 (Az.: 3 K 2141/22 und 3 K 2115/22) aufhebe und die Durchführung eines Auswahlverfahrens fordere, ihr - der Klägerin - die bestandskräftige Spielhallenerlaubnis der Beigeladenen in einem solchen, wegen Abstandskonkurrenz zwischen den beiden Glücksspielstätten durchzuführenden Auswahlverfahren entgegengehalten werden könnte.
Es sei nicht nachvollziehbar, dass die Bezirksregierung der Spielhalle den Vorrang eingeräumt habe. Die Beklagte habe die glücksspielrechtliche Spielhallenerlaubnis vom 28. Juni 2022 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 17. Oktober 2022 nicht erteilen dürfen, weil der Erlaubnisantrag der Beigeladenen vom 30. Juni 2021 erst am 30. Juli 2021 bei der Beklagten eingegangen und damit zeitlich erst nach dem bereits unter dem 22. Januar 2020 bei der Bezirksregierung gestellten Antrag auf Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis zum Betreiben einer Wettvermittlungsstelle gestellt worden sei. Angesichts des zeitlich wesentlich früher gestellten Antrages auf Erteilung einer Erlaubnis zum Betreiben einer Wettvermittlungsstelle sei dem Wettvermittlungsstellenstandort der Vorrang einzuräumen. Es könne nicht zu ihren Lasten gehen, dass die Bezirksregierung den Erlaubnisantrag der Wettveranstalterin zu Unrecht abgelehnt habe. Vielmehr hätte ein Auswahlverfahren zwischen der Spielhalle und der beantragten Wettvermittlungsstelle durchgeführt werden müssen. Die Bezirksregierung habe den erstmals am 22. Januar 2020 gestellten Antrag auf Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis zum Betrieb einer Wettvermittlungsstelle auch deswegen nicht durch Bescheid vom 8. Februar 2022 ablehnen dürfen, weil für die streitgegenständliche Spielhalle zwar am 30. Juli 2021 ein Fortsetzungsantrag gestellt, über diesen allerdings im Zeitpunkt des Erlasses des Ablehnungsbescheides der Bezirksregierung am 8. Februar 2022 durch die Beklagte noch nicht entschieden worden war. Damit erweise sich der Ablehnungsbescheid der Bezirksregierung vom 8. Februar 2022 als rechtswidrig, weil die streitgegenständliche Spielhalle zu diesem Zeitpunkt nicht über eine spielhallenrechtliche Erlaubnis verfügt habe. Diese sei vielmehr erst am 28. Juni 2022 seitens der Beklagten erteilt worden. Folglich habe dem Antrag auf Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis zum Betrieb einer Wettvermittlungsstelle am streitgegenständlichen Standort das Trennungsgebot des § 21 Abs. 2 GlüStV 2021 seitens der Bezirksregierung nicht entgegengehalten werden dürfen.
Die vorhandene gesetzliche Regelung des § 21 Abs. 2 GlüStV 2021 sei im Übrigen unzureichend, denn sie regele nicht hinreichend, welcher Glücksspielstätte in einem Gebäude bzw. Gebäudekomplex der Vorrang einzuräumen sei, wenn sowohl ein Spielhallenbetreiber als auch ein Wettveranstalter bzw. Wettvermittler einen Antrag auf Erteilung glücksspielrechtlicher Erlaubnisse zum Betrieb von Glücksspielstätten stellten. Es bedürfe der gesetzlichen Regelung eines Auswahlverfahrens für den Fall der Konkurrenz von Wettvermittlungsstellen und Spielhallen in einem Gebäude bzw. Gebäudekomplex nach bestimmten Kriterien für den Fall zeitgleicher Antragstellungen.
Die Klägerin beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
die der Beigeladenen durch Bescheid der Beklagten vom 28. Juni 2022 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 17. Oktober 2022 erteilte glücksspielrechtliche Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle am Standort C.-straße 0 in 00000 G. aufzuheben.
Die Beklagte hat keinen Antrag gestellt und in der Sache nicht zur Klage Stellung genommen.
Die Beigeladene hat ebenfalls keinen Antrag gestellt.
Die Beteiligten haben sich mit Schriftsätzen vom 9. April 2025 (Beklagte), 25. April 2025 (Beigeladene) und 28. April 2025 (Klägerin) mit einer Entscheidung des Gerichts ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte des hiesigen Verfahrens 16 K 3616/25 und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten sowie auf den Inhalt der Gerichtsakten der Verfahren 3 K 2141/22 und 3 K 2115/22 nebst der dort jeweils beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Bezirksregierung ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
A. Die Kammer kann durch den Einzelrichter (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO) entscheiden, weil sie ihm das Verfahren durch Beschluss zur Entscheidung übertragen hat.
Des Weiteren kann der Einzelrichter mit Einverständnis der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
B. Die Klage bleibt ohne Erfolg.
I. Die als (Dritt-)Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt 1. VwGO statthafte Klage ist bereits unzulässig.
Die Unzulässigkeit der Klage folgt schon daraus, dass es der Klägerin an der erforderlichen Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO fehlt.
1. Nach § 42 Abs. 2 VwGO ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch das streitgegenständliche Verhalten der öffentlichen Gewalt in seinen Rechten verletzt zu sein. Das ist dann der Fall, wenn nach dem substantiierten tatsächlichen Klagevorbringen eine Verletzung eigener subjektiver Rechte des Klägers möglich erscheint. Dies ist bereits dann anzunehmen, wenn eine Verletzung eigener subjektiver Rechte des Klägers nicht offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen ist,
vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Juli 2001 - 1 C 35.00 -, juris Rn. 15; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10. Oktober 2019 - 4 A 665/19 -, juris Rn. 24; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 14. Juni 2018 - 6 S 304/18 -, juris Rn. 5; VG Düsseldorf, Gerichtsbescheid vom 18. März 2024 - 3 K 768/23 -, juris Rn. 39.
Dem geht die Frage voraus, ob die Rechtssphäre des Klägers überhaupt betroffen ist. Hierzu müssen Bestehen und Reichweite seiner subjektiv-öffentlichen Rechte geklärt und festgestellt werden, ob der in Streit stehende Hoheitsakt diese Rechte berührt oder aber unberührt lässt. Die Entstehung eines subjektiv-öffentlichen Rechts setzt dabei in personeller Hinsicht voraus, dass der Kläger Träger des normativ geschützten Interesses, also vom personellen Schutzzweck der Norm erfasst ist. Ein bloßer Rechtsreflex vermag indes ebenso wenig eine Rechtsposition bzw. eine Klagebefugnis zu begründen wie eine rein faktisch ermittelte „Betroffenheit“,
vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 14. Juni 2018 - 6 S 304/18 -, juris Rn. 6 m.w.N.; VG Düsseldorf, Gerichtsbescheid vom 18. März 2024 - 3 K 768/23 -, juris Rn. 41.
Das Recht eines Klägers, im Wege der (Dritt-)Anfechtung die Aufhebung einer Genehmigung zu verlangen, die einem anderen Bewerber erteilt worden ist, setzt voraus, dass die angefochtene Genehmigungserteilung Rechtsnormen verletzt, die zumindest auch seinem Schutz zu dienen bestimmt sind,
vgl. OVG Niedersachsen, Beschluss vom 7. März 2023 - 11 LA 380/22 -, juris Rn. 20 m.w.N.; VG Düsseldorf, Gerichtsbescheid vom 18. März 2024 - 3 K 768/23 -, juris Rn. 43.
Maßgeblich ist damit, ob die Möglichkeit besteht, dass die Klägerin durch die der Beigeladenen erteilte glücksspielrechtliche Spielhallenerlaubnis in einer ihre Individualinteressen schützenden Norm verletzt wird. Dies ist durch Auslegung der in Rede stehenden Vorschriften zu bestimmen,
vgl. VG Düsseldorf, Gerichtsbescheid vom 18. März 2024 - 3 K 768/23 -, juris Rn. 45; VG Berlin, Urteil vom 13. Juli 2023 - 4 K 468/21 -, juris Rn. 20; VG Karlsruhe, Beschluss vom 17. Januar 2018 - 3 K 11163/17 -, juris Rn. 26.
2. Dies zu Grunde gelegt, erscheint eine Rechtsverletzung der Klägerin als Wettvermittlerin in subjektiv-öffentlichen Rechten offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen.
Es ist in der höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung geklärt, dass (Dritt-)Anfechtungsklagen infolge des Trennungsgebotes des § 21 Abs. 2 GlüStV 2021 zu Gunsten von Spielhallenbetreibern verdrängter Wettveranstalter bzw. Wettvermittler mangels bestehender Klagebefugnis im Sinne von § 42 Abs. 2 VwGO unzulässig sind, weil weder dem Trennungsgebot des § 21 Abs. 2 GlüStV 2021 und der hiermit korrespondierenden landesausführungsgesetzlichen Regelung des § 16 Abs. 10 AG GlüStV NRW noch den maßgeblichen Vorschriften über die Erteilung von glücksspielrechtlichen Spielhallenerlaubnissen (vgl. u.a. § 24 Abs. 1 und 2, § 1 GlüStV 2021 i.V.m. § 16 Abs. 2 AG GlüStV NRW) eine drittschützende Wirkung zukommt. Den einschlägigen Vorschriften über die Erteilung von Erlaubnissen für Spielhallen sind subjektiv-öffentliche Rechte und damit Individualrechtspositionen zu Gunsten von Wettveranstaltern bzw. Wettvermittlern offensichtlich nicht zu entnehmen. Diese dienen vielmehr ausschließlich dem Schutz der Allgemeinheit in Gestalt der Suchtprävention sowie des Jugend- und Spielerschutzes,
vgl. VerfGH Baden-Württemberg, Urteil vom 2. August 2023 - 1 VB 88/19, 1 VB 95/19 -, juris Rn. 200 ff.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 21. Juli 2020 - 6 S 1665/20 -, juris Rn. 8; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 14. Juni 2018 - 6 S 304/18 -, juris Rn. 7 ff. m.w.N.; VG Düsseldorf, Gerichtsbescheid vom 18. März 2024 - 3 K 768/23 -, juris Rn. 48; vgl. so im Ergebnis auch: VG Berlin, Urteil vom 13. Juli 2023 - 4 K 468/21 -, juris Rn. 18 ff. m.w.N.; VG Berlin, Urteil vom 13. Juli 2023 - 4 K 168/22 -, juris Rn. 19 ff. m.w.N.; vgl. hierzu bereits: VG Düsseldorf, Urteil vom 27. Februar 2024 - 3 K 8182/23 -, juris Rn. 62.
a. So bezweckt der Gesetzgeber mit dem hier in Streit stehenden Trennungsgebot des § 21 Abs. 2 GlüStV 2021, wonach in einem Gebäude oder Gebäudekomplex, in dem sich eine Spielhalle oder eine Spielbank befindet, Sportwetten nicht vermittelt werden dürfen, das Entstehen von Glücksspiel- und Wettsucht zu verhindern und die Voraussetzungen für eine wirksame Suchtbekämpfung zu schaffen (vgl. § 1 Satz 1 Nr. 1 GlüStV 2021). Dieses Ziel soll zwecks Verhinderung einer übermäßigen Ausnutzung des Spieltriebs durch eine Verfügbarkeitsreduktion und die Vermeidung des unmittelbaren Kontakts mit der jeweils anderen Spielform, mithin durch eine räumliche Entzerrung der Spielarten, erreicht werden, um den unerwünschten Anreiz, sich einer weiteren Spielform zuzuwenden, zu vermeiden,
vgl. Erläuterungen zum Glücksspielstaatsvertrag 2021, LT-Drs. NRW 17/11683, S. 180; VerfGH Baden-Württemberg, Urteil vom 2. August 2023 - 1 VB 88/19, 1 VB 95/19 -, juris Rn. 166; OVG des Saarlandes, Urteil vom 21. Dezember 2022 - 1 A 28/21 -, juris Rn. 60, 73; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 2. Dezember 2016 - 11 ME 219/16 -, juris Rn. 20; VG Düsseldorf, Gerichtsbescheid vom 18. März 2024 - 3 K 768/23 -, juris Rn. 50; VG Düsseldorf, Urteil vom 4. Oktober 2023 - 3 K 7177/21 -, juris Rn. 137.
Korrespondierend zu § 21 Abs. 2 GlüStV 2021 bestimmt die Regelung des § 16 Abs. 10 AG GlüStV NRW, dass in einem Gebäude oder Gebäudekomplex, in dem sich bereits eine erlaubte Wettvermittlungsstelle befindet, eine Spielhalle nicht betrieben werden darf. Folglich ergänzt § 16 Abs. 10 AG GlüStV NRW die Regelung des § 21 Abs. 2 GlüStV 2021, um der Trennung der Spielformen und der damit verbundenen Reduzierung der Gefahren, insbesondere der Suchtgefahr, Rechnung zu tragen,
vgl. LT-Drs. NRW 17/12978, S. 90; VG Düsseldorf, Gerichtsbescheid vom 18. März 2024 - 3 K 768/23 -, juris Rn. 52; VG Düsseldorf, Urteil vom 4. Oktober 2023 - 3 K 7177/21 -, juris Rn. 185.
Unter Berücksichtigung des Wortlautes des Trennungsgebotes des § 21 Abs. 2 GlüStV 2021 und der hiermit korrespondierenden Vorschrift des § 16 Abs. 10 AG GlüStV NRW sowie des mit beiden Regelungen verfolgten eindeutigen gesetzgeberischen Zweckes der Suchtprävention, kann diesen Vorschriften eine drittschützende Wirkung zu Gunsten von Wettveranstaltern bzw. Wettvermittlern offenkundig nicht entnommen werden,
vgl. VG Düsseldorf, Gerichtsbescheid vom 18. März 2024 - 3 K 768/23 -, juris Rn. 54; vgl. im Ergebnis ebenso: VerfGH Baden-Württemberg, Urteil vom 2. August 2023 - 1 VB 88/19, 1 VB 95/19 -, juris Rn. 203 ff.
b. Auch den Vorschriften über die Erteilung von glücksspielrechtlichen Spielhallenerlaubnissen gemäß § 16 Abs. 2 AG GlüStV NRW i.V.m. § 24 Abs. 1 und 2, § 1 GlüStV 2021 kann grundsätzlich keine drittschützende Wirkung zu Gunsten von Wettveranstaltern und Wettvermittlern entnommen werden. Grundlage der der Beigeladenen erteilten glücksspielrechtlichen Spielhallenerlaubnis ist § 16 Abs. 2 Satz 1 AG GlüStV NRW, wonach die Errichtung und der Betrieb einer Spielhalle der Erlaubnis nach § 24 Abs. 1 GlüStV 2021 und nach dem AG GlüStV NRW bedürfen. Auf diese Erlaubnis hatte die Beigeladene - vorbehaltlich des Vorliegens von Versagungsgründen bzw. von Verstößen gegen Mindestabstandsregelungen - grundsätzlich einen Anspruch. Weder den Mindestabstandsregelungen zu anderen Spielhallen (§ 16 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 bis 7 AG GlüStV NRW) sowie zu öffentlichen Schulen und zu Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe (§ 16 Abs. 3 Satz 2 bis 5 AG GlüStV NRW) noch den Versagungsgründen (§ 16 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 bis 7 AG GlüStV NRW) ist eine drittschützende Wirkung zu Gunsten von Wettveranstaltern und Wettvermittlern beizumessen. Wortlaut, Entstehungsgeschichte oder systematische Stellung der Mindestabstandsregelungen bzw. der Versagungsgründe geben keinen Anlass zur Annahme einer drittschützenden Wirkung. Die jeweiligen Normen regeln - abgesehen vom Versagungsgrund des § 16 Abs. 2 Satz 3 Nr. 4 AG GlüStV NRW, der hier zu Gunsten der Klägerin als Wettvermittlerin offenkundig nicht einschlägig ist - Erlaubniserteilungsvoraussetzungen, ohne dabei Tatbestandsmerkmale zu verwenden, die typischerweise (auch) dem Schutz Dritter dienen,
vgl. VG Düsseldorf, Gerichtsbescheid vom 18. März 2024 - 3 K 768/23 -, juris Rn. 56; vgl. so zur vergleichbaren Rechtslage im Land Berlin: VG Berlin, Urteil vom 13. Juli 2023 - 4 K 468/21 -, juris Rn. 21; vgl. zum fehlenden Drittschutz des Versagungsgrundes der Unzuverlässigkeit: OVG Niedersachsen, Beschluss vom 7. März 2023 - 11 LA 380/22 -, juris Rn. 20; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 15. Dezember 2021 - 7 LA 119/21 -, juris Rn. 4.
c. Eine Klagebefugnis gemäß § 42 Abs. 2 VwGO vermag die Klägerin auch nicht aus den Grundrechten, namentlich insbesondere aus Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz (GG) oder aus Art. 14 Abs. 1 GG in Gestalt eines eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebes, herzuleiten.
Ist das Verfahren zur Erteilung der glücksspielrechtlichen Spielhallenerlaubnis - wie hier - zum Schutz der Allgemeinheit ausgestaltet, vermitteln auch die Grundrechte aus Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 14 Abs. 1 GG grundsätzlich keinen Drittschutz,
vgl. OVG Niedersachsen, Beschluss vom 7. März 2023 - 11 LA 380/22 -, juris Rn. 20; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 15. Dezember 2021 - 7 LA 119/21 -, juris Rn. 4; VG Düsseldorf, Gerichtsbescheid vom 18. März 2024 - 3 K 768/23 -, juris Rn. 59.
Eine Verletzung der Klägerin in ihren Grundrechten aus Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 14 Abs. 1 GG durch die der Beigeladenen erteilte glücksspielrechtliche Spielhallenerlaubnis vom 28. Juni 2022 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 17. Oktober 2022 erscheint ungeachtet dessen auch deswegen nicht möglich, weil es insoweit bereits an dem erforderlichen Grundrechtseingriff mangelt. Dabei ist der Grundrechtsschutz nicht auf Eingriffe im herkömmlichen Sinne beschränkt. Vielmehr kann der Abwehrgehalt auch bei faktischen oder mittelbaren Beeinträchtigungen betroffen sein, wenn diese in der Zielsetzung und in ihren Wirkungen Eingriffen gleichkommen. Durch die Wahl eines solchen funktionalen Äquivalents eines Eingriffs entfällt die Grundrechtsbindung nicht. An der für die Grundrechtsbindung maßgeblichen eingriffsgleichen Wirkung einer staatlichen Maßnahme fehlt es jedoch, wenn mittelbare Folgen ein bloßer Reflex einer nicht entsprechend ausgerichteten gesetzlichen Regelung sind,
vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 14. Juni 2018 - 6 S 304/18 -, juris Rn. 23 m.w.N.; VG Düsseldorf, Gerichtsbescheid vom 18. März 2024 - 3 K 768/23 -, juris Rn. 61.
Maßgeblich ist in diesem Zusammenhang daher allein, ob eine Rechtsverletzung der Klägerin - und sei es auch nur aufgrund einer mittelbaren Beeinträchtigung - durch den angegriffenen Verwaltungsakt in der Gestalt der der Beigeladenen nach Maßgabe des § 16 Abs. 2 AG GlüStV NRW i.V.m. § 24 Abs. 1 und 2 GlüStV 2021 erteilten glücksspielrechtlichen Spielhallenerlaubnis möglich erscheint. Dies ist indes zu verneinen. Zwar mag die Erteilung der glücksspielrechtlichen Spielhallenerlaubnis als mittelbare Beeinträchtigung der Klägerin zu qualifizieren sein. Diese kommt in ihrer Zielsetzung und in ihrer Wirkung jedoch nicht einem Eingriff im herkömmlichen Sinne gleich. Denn es ist nicht bereits die Erlaubniserteilung an die Beigeladene als solche, die die Rahmenbedingungen der Berufsausübung der Klägerin verändert, sondern es bedarf hierzu vielmehr eines weiteren Hoheitsaktes in Form einer glücksspielrechtlichen Untersagungsverfügung oder einer an einen Verstoß gegen das Trennungsgebot des § 21 Abs. 2 GlüStV 2021 anknüpfenden - hier durch die Bezirksregierung erfolgten - Versagung der Erlaubnis zum Betrieb der streitgegenständlichen Wettvermittlungsstelle,
vgl. VG Düsseldorf, Gerichtsbescheid vom 18. März 2024 - 3 K 768/23 -, juris Rn. 63; vgl. so zur vergleichbaren Rechtslage in Baden-Württemberg: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 14. Juni 2018 - 6 S 304/18 -, juris Rn. 25 f.; vgl. so im Ergebnis auch: VG Berlin, Urteil vom 13. Juli 2023 - 4 K 468/21 -, juris Rn. 25.
Vor diesem Hintergrund lässt sich eine Klagebefugnis zu Gunsten der Klägerin auch nicht aus Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 2 Abs. 1 GG sowie aus Art. 56 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) herleiten,
vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 14. Juni 2018 - 6 S 304/18 -, juris Rn. 27; VG Düsseldorf, Gerichtsbescheid vom 18. März 2024 - 3 K 768/23 -, juris Rn. 65.
II. Ungeachtet der Unzulässigkeit der Klage wird lediglich ergänzend angemerkt, dass die Klage auch unbegründet wäre.
Es ist nicht erkennbar, dass die der Beigeladenen erteilte glücksspielrechtliche Spielhallenerlaubnis vom 28. Juni 2022 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 17. Oktober 2022 rechtswidrig wäre und die Klägerin in ihren Rechten verletzte, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Die auf den am 30. Juli 2021eingegangenen Antrag der Beigeladenen vom 30. Juni 2021 seitens der Beklagten am 28. Juni 2022 (später modifiziert durch Änderungsbescheid vom 17. Oktober 2022) erteilte glücksspielrechtliche Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle am Standort C.-straße 0 in 00000 G. begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Die Beklagte ist insbesondere zutreffend davon ausgegangen, dass der seitens der Wettveranstalterin zu Gunsten der Klägerin zeitlich früher mit Schreiben vom 22. Januar 2020, 17. Dezember 2020 und 12. Januar 2021 bei der zuständigen Bezirksregierung gestellte Antrag auf Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis für den Betrieb einer Wettvermittlungsstelle am Standort C.-straße 0 in 00000 G. der Erteilung der glücksspielrechtlichen Spielhallenerlaubnis nicht entgegensteht.
Mit Blick auf die Kollision der Glücksspielstätten der Klägerin und der Beigeladenen im Gebäude mit der postalischen Bezeichnung C.-straße 0 hat die Beklagte das insoweit zu beachtende Trennungsgebot des § 21 Abs. 2 GlüStV 2021 und die hiermit korrespondierende Vorschrift des § 16 Abs. 10 AG GlüStV NRW bei der Erteilung der glücksspielrechtlichen Spielhallenerlaubnis zu Gunsten der Beigeladenen implizit in der Sache zutreffend angewandt.
Eine durch das Trennungsgebot des § 21 Abs. 2 GlüStV 2021 bedingte einseitige Privilegierung von Spielhallen gegenüber Wettvermittlungsstellen dahingehend, dass sich in Bezug auf die Ansiedlung der jeweiligen Spielstätte in einem Gebäude oder einem Gebäudekomplex stets der Spielhallenbetrieb gegenüber der Wettvermittlungsstelle durchsetzt, besteht in Nordrhein-Westfalen nicht. Denn korrespondierend zu § 21 Abs. 2 GlüStV 2021, wonach in einem Gebäude oder Gebäudekomplex in dem sich u.a. eine Spielhalle befindet, Sportwetten nicht vermittelt werden dürfen, bestimmt die Regelung des § 16 Abs. 10 AG GlüStV NRW, dass in einem Gebäude oder Gebäudekomplex, in dem sich bereits eine erlaubte Wettvermittlungsstelle befindet, eine Spielhalle nicht betrieben werden darf. Aus dem systematischen Kontext der beiden Regelungen folgt mithin, dass sich stets das an einem Standort bestehende und glücksspielrechtlich erlaubte Glücksspielangebot gegenüber einem hinzutretenden Glücksspielbetrieb der jeweils anderen Spielform durchsetzt, unabhängig davon, ob es sich bei dem hinzutretenden Betrieb um eine Wettvermittlungsstelle oder eine Spielhalle handelt,
vgl. VG Düsseldorf, Gerichtsbescheid vom 18. März 2024 - 3 K 768/23 -, juris Rn. 71; VG Düsseldorf, Urteil vom 27. Februar 2024 - 3 K 8182/23 -, juris Rn. 144 ff.; VG Düsseldorf, Urteil vom 4. Oktober 2023 - 3 K 7177/21 -, juris Rn. 185 ff. m.w.N.; zu einer vergleichbaren Regelungssystematik im bremischen Landesrecht bereits: OVG Bremen, Beschluss vom 16. März 2016 - 2 B 237/15 -, juris Rn. 20.
Dies zu Grunde gelegt, sperrte der - in der Vergangenheit lediglich tatsächlich bestehende - Wettvermittlungsstellenstandort im Gebäude mit der postalischen Bezeichnung C.-straße 0 nicht die Erteilung der glücksspielrechtlichen Spielhallenerlaubnis im gleichen Gebäude.
Die beiden Glücksspielstätten befinden sich in demselben Gebäude im Sinne des § 21 Abs. 2 GlüStV 2021 bzw. des § 16 Abs. 10 AG GlüStV NRW. Insoweit wird zur Begründung zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die diesbezüglichen Ausführungen in den Urteilen des erkennenden Gerichts vom 9. April 2024 Bezug genommen,
vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 9. April 2024 - 3 K 2141/22 -, n.v.; VG Düsseldorf, Urteil vom 9. April 2024 - 3 K 2115/22 -, n.v.
Der (tatsächliche) Wettvermittlungsstellenstandort am Standort C.-straße 0 hinderte indes nicht die Erteilung der streitgegenständlichen Spielhallenerlaubnis für den im gleichen Gebäude belegenen Spielhallenstandort, weil die Wettvermittlungsstelle im maßgeblichen Zeitpunkt der Erteilung der Spielhallenerlaubnis am 28. Juni 2022 - und im Übrigen weder zuvor noch bis dato - nicht über eine glücksspielrechtliche Erlaubnis zum Betrieb einer Wettvermittlungsstelle verfügte und es sich folglich nicht um eine „erlaubte“ Wettvermittlungsstelle im Sinne des § 21 Abs. 2 GlüStV 2021 bzw. des § 16 Abs. 10 AG GlüStV NRW handelte,
vgl. hierzu bereits: VG Düsseldorf, Urteil vom 9. April 2024 - 3 K 2141/22 -, n.v.; VG Düsseldorf, Urteil vom 9. April 2024 - 3 K 2115/22 -, n.v.
Da die gesetzlichen Vorschriften des § 21 Abs. 2 GlüStV 2021 bzw. des § 16 Abs. 10 AG GlüStV NRW für die Auflösung der Kollision zweier Glücksspielstätten in einem Gebäude oder Gebäudekomplex bzw. für die Herbeiführung einer entsprechenden Sperrwirkung zu Gunsten einer Glücksspielstätte ausschließlich auf das Vorliegen einer „Erlaubnis“ abstellen, kommt es auf den Zeitpunkt der Anbringung etwaiger, der Erlaubniserteilung vorangehender Erlaubnisanträge nicht an,
vgl. VG Düsseldorf, Gerichtsbescheid vom 18. März 2024 - 3 K 768/23 -, juris Rn. 78.
C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und 3, § 162 Abs. 3 VwGO.
Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet. Dadurch, dass die Beigeladene keinen Antrag gestellt hat, ist sie kein Kostenrisiko eingegangen (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Vor diesem Hintergrund entspricht es der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen nicht für erstattungsfähig zu erklären (§ 162 Abs. 3 VwGO).
D. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).
Die Berufung war nicht nach § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO zuzulassen, da keiner der Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO vorliegt.
Rechtsmittelbelehrung
Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzureichen.
Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.
Beschluss
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf
7.500,00 Euro
festgesetzt.
Gründe
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG) erfolgt. Das erkennende Gericht zieht für die auf den Betrieb einer Wettvermittlungsstelle gerichtete Klage in Orientierung an dem im Zeitpunkt der Klageerhebung geltenden Vorschlag unter Nr. 54.1 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit den dort genannten Mindestbetrag für den Jahresgewinn von 15.000,00 Euro als Grundlage der Wertfestsetzung heran,
vgl. VG Düsseldorf, Gerichtsbescheid vom 18. März 2024 - 3 K 768/23 -, juris Rn. 88; vgl. zu dieser Streitwertpraxis für den Betrieb einer Spielhalle: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25. September 2020 - 4 A 2568/19 -, juris Rn. 6.
Da Gegenstand der vorliegenden (Dritt-)Anfechtungsklage aber nur die Anfechtung einer glücksspielrechtlichen Spielhallenerlaubnis ist, die der im Gebäude mit der postalischen Anschrift C.-straße 4 in 42275 G. ansässigen Beigeladenen erteilt worden ist, und die Klägerin lediglich ihren in dem Verfahren 3 K 2141/22 verfolgten Verpflichtungsanspruch auf Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb einer Wettvermittlungsstelle sichern möchte, hält das Gericht das Begehren der Klägerin in Bezug auf die angefochtene Spielhallenerlaubnis mit der Hälfte des vorgenannten Betrages von 15.000,00 Euro für angemessen bewertet (7.500,00 Euro),
vgl. VG Düsseldorf, Gerichtsbescheid vom 18. März 2024 - 3 K 768/23 -, juris Rn. 90; vgl. zu dieser Streitwertpraxis: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25. September 2020 - 4 A 2568/19 -, juris Rn. 8.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes in Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, zweihundert Euro übersteigt und in Rechtsstreitigkeiten, die ab dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, dreihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.