Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Beschluss vom 22.05.2015 – 6a L 944/15.A
ECLI:DE:VGGE:2015:0522.6A.L944.15A.00
Tenor
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage (6a K 2018/15.A) wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
G r ü n d e :
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat keinen Erfolg.
Die Klage gegen die in dem Bescheid der Antragsgegnerin vom 16. April 2015 enthaltene Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung hat gemäß § 75 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung. Gemäß § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in Verbindung mit § 71a Abs. 4 AsylVfG und § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG kann das Gericht die aufschiebende Wirkung anordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen.
Vorliegend bestehen unter Zugrundelegung der jetzigen Sach- und Rechtslage (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) keine ernstlichen Zweifel daran, dass das Bundesamt die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens ablehnen durfte und damit zugleich auch keine erheblichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes im Sinne von § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG. Stellt ein Ausländer nach erfolglosem Abschluss eines Asylverfahrens in einem sicheren Drittstaat, für den Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft gelten oder mit dem die Bundesrepublik Deutschland einen völkerrechtlichen Vertrag geschlossen hat, im Bundesgebiet einen Asylantrag (Zweitantrag), so ist ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die Bundesrepublik Deutschland für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist und die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) vorliegen. Vorliegend hat der Antragsteller nach seiner eigenen Schilderung bereits erfolglos ein Asylverfahren in Frankreich durchlaufen. Voraussetzung für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens wäre somit, dass die Anforderungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vorliegen. Dies ist indes nicht der Fall.
Gemäß § 51 Abs. 1 VwVfG hat die Behörde über die Aufhebung oder Änderung eines Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat (Nr. 1), neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden (Nr. 2) oder Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen (Nr. 3). Für keinen dieser drei Wiederaufgreifens-Tatbestände gibt es vorliegend Anhaltspunkte. Der Antragsteller hat dem Bundesamt gegenüber einen Sachverhalt vorgetragen, den er bereits im französischen Erstverfahren hätten vortragen können bzw. müssen; auch das Vorliegen neuer Beweismittel ist nicht anzunehmen. Damit war die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens abzulehnen.
Davon abgesehen würde der bisherige Vortrag des Antragstellers auch nicht zur Asylanerkennung oder zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder des subsidiären Schutzes führen. Denn den vom Antragsteller bei der Anhörung gegenüber dem Bundesamt abgegebenen Erklärungen, die im gerichtlichen Verfahren bislang nicht ergänzt worden sind, fehlt es an Substanz und Stringenz. Soweit der Antragsteller behauptet hat, er habe „Probleme“ bekommen, weil man geglaubt habe, dass er „heimlich mit der Opposition zusammenarbeitet“, ist sein Vortrag völlig unsubstantiiert. Für welche Opposition der Antragsteller gearbeitet hat oder gearbeitet haben soll, und was der Anlass für diesen Eindruck seiner „Vorgesetzten“ gewesen sein soll, hat der Antragsteller nicht einmal andeutungsweise angegeben. Die weitere Erklärung, auch sein Vater sei Opfer dieser Verfolgung gewesen, er sei Mitglied der „Nationalen Bewegung“ gewesen, ist schon deshalb unschlüssig, weil die „Nationale Bewegung“ im Zeitpunkt der Ausreise des Antragstellers noch die Regierungsmehrheit hatte, also gerade keine „Oppositionspartei“ war.
Auch die Feststellung schließlich, dass Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG in Bezug auf Georgien nicht vorliegen, begegnet keinen ernstlichen Zweifeln. Insoweit wird zur weiteren Begründung auf den Bescheid des Bundesamtes vom 16. April 2015 Bezug genommen (§ 77 Abs. 2 AsylVfG).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO und § 83b AsylVfG.