Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Beschluss vom 27.05.2015 – 6a L 888/15.A
ECLI:DE:VGGE:2015:0527.6A.L888.15A.00
Tenor
Die aufschiebende Wirkung der Klage (6a K 1935/15.A) gegen den Bescheid vom 25. März 2015 wird angeordnet.Die Kosten des (gerichtsgebührenfreien) Verfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen.
G r ü n d e :
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat Erfolg.
Die Klage gegen die in dem Bescheid der Antragsgegnerin vom 25. März 2015 enthaltene Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung hat gemäß § 75 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung. Gemäß § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in Verbindung mit § 71a Abs. 4 AsylVfG und § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG kann das Gericht die aufschiebende Wirkung anordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen.
Vorliegend bestehen unter Zugrundelegung der jetzigen Sach- und Rechtslage (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes. Die Ablehnung der Durchführung eines weiteren Asylverfahrens wäre nämlich gemäß § 71a AsylVfG nur dann gerechtfertigt, wenn die Antragsteller in Polen bereits ein Asylverfahren „erfolglos abgeschlossen“ haben. Dass das von den Antragstellern in Polen eingeleitete Asylverfahren in irgendeiner Weise abgeschlossen worden ist, ist indessen weder von den Antragstellern vorgetragen worden, noch hat die Antragsgegnerin entsprechende Ermittlungen angestellt. Da die Antragsteller sich nur wenige Wochen in Polen aufgehalten haben und eine Anhörung dort offenbar nicht stattgefunden hat, liegt jedenfalls eine Sachentscheidung der polnischen Behörden über den Antrag nicht nahe. Ob die polnischen Behörden das Verfahren wegen der Ausreise der Antragsteller eingestellt haben, ist nicht bekannt. Vor diesem Hintergrund bestehen zumindest ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides.
Ausführlich und mit weiteren Nachweisen dazu in einem ähnlichen Fall VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 11. Mai 2015 - 12a L 807/15.A -.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO und § 83b AsylVfG.