Rechtsprechung / Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis
Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis Urteil vom 03.11.2005 – 1 K 146/04
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger war Gesellschafter sowohl der am 01.01.1994 gegründeten Firma S. (künftig: GmbH) als auch der Grundstücksgemeinschaft S. & G. GbR, einer am 01.08.2000 gegründeten Gesellschaft bürgerlichen Rechts (künftig: GbR).
Die GmbH befasste sich mit dem Modell- und Formenbau und hatte ihren Sitz zunächst in V. Da aufgrund guter Auftragslage weiterer Personalbedarf bestand und die Räumlichkeiten in V. keine ausreichende Größe hatten, wurde im Rahmen einer Umstrukturierung des Unternehmens beschlossen, die Betriebsstätte von V. nach B-Stadt zu verlagern. Von nun an sollte die GbR als Besitzunternehmen die neu gefundenen Räumlichkeiten in der .straße in B-Stadt an die GmbH als Betriebsunternehmen vermieten.
Im Hinblick auf die mit der Verlagerung der Betriebsstätte von V. nach B-Stadt verbundenen Investitionen stellten beide Unternehmen mit Eingang am 07.08.2000 beim Beklagten einen Antrag auf Gewährung einer öffentlichen Finanzierungshilfe im Rahmen der regionalen Wirtschaftsförderung. Zur Begründung wurde angegeben, dass durch die von den Unternehmen geplanten Investitionen mit einer Gesamtinvestitionssumme von 950.000,- DM den Anforderungen des Hauptauftraggebers entsprochen werden solle und ansonsten wegen Nichterfüllung der geforderten Kapazitäten mit einem Auftragsverlust zu rechnen sei. Die Gesellschafter beider Unternehmen versicherten in einer Erklärung vom 16.08.2000, dass bei Einreichung des Förderungsantrages mit dem Investitionsvorhaben noch nicht begonnen worden sei und sie über die Folgen unrichtiger subventionserheblicher Angaben (Rückforderung des Investitionszuschusses, Strafbarkeit bei Vorsatz oder Leichtfertigkeit) informiert worden seien. Das Finanzamt V. bestätigte dem Beklagten mit Schreiben vom 09.07.2001, dass zwischen der GmbH und der GbR eine Betriebsaufspaltung im steuerrechtlichen Sinne vorliege.
Mit Zuwendungsbescheid vom 06.08.2001 bewilligte der Beklagte der GmbH und der GbR, zu Händen unter anderem des Klägers, unter der Projektnummer 3 einen Investitionszuschuss als Teilbetrag in Höhe von 105.000,- DM ( = 53.685,- Euro) aus Mitteln der Gemeinschaftsaufgabe (GA) „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ 2001 – Regionales Förderprogramm „Saarland“. Der Bescheid erging ausdrücklich zugleich mit Wirkung für und gegen die drei Gesellschafter der GbR sowie die GmbH. Er enthielt unter anderem folgende Nebenbestimmungen:
II. 1. Auflagen
(a) Den Beteiligten zu 1. bis 4. wird zur Auflage gemacht, die geförderten Investitionsgüter nur eigenbetrieblich zu nutzen.
(b) Entsprechend Ihren Angaben haben Sie die zeitliche Durchführung des Investitionsvorhabens vom 01.09.2000 bis 31.08.2003 vorgesehen. Für den Fall, dass sich eine Überschreitung des Investitionszeitraumes abzeichnet, ist grundsätzlich ein Antrag auf Fristverlängerung vor Ablauf des Investitionszeitraumes zu stellen und ausführlich zu begründen.
(c) Zweckbindungsfristen
Die zu schaffenden 2,5 Arbeitsplätze sind für mindestens fünf Jahre nach Abschluss des Investitionsvorhabens tatsächlich zu besetzen oder zumindest auf dem Arbeitsmarkt dauerhaft anzubieten. ...
Die vor Investitionsbeginn vorhandenen 6 Arbeitsplätze müssen für mindestens fünf Jahre nach Abschluss des Investitionsvorhabens tatsächlich besetzt sein. ...
Die durch Investitionszuschüsse geförderten Wirtschaftsgüter müssen mindestens fünf Jahre nach Abschluss des Investitionsvorhabens in der geförderten Betriebsstätte verbleiben, es sei denn, sie werden durch gleich- oder höherwertige Wirtschaftsgüter ersetzt.
(d) ...
(e) Die Verwendung des Investitionszuschusses ist bis spätestens sechs Monate nach Abschluss des Investitionsvorhabens dem Ministerium für Wirtschaft nachzuweisen.
2. Bedingungen
Der Zuwendungsbescheid verliert seine Gültigkeit rückwirkend für die Vergangenheit (auflösende Bedingung), wenn Sie oder ein Gläubiger innerhalb der Zweckbindungsfristen (II.1 c) einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens stellen.
3. Vorbehalt des Widerrufs
Der Bescheid kann dann ganz oder teilweise widerrufen/zurückgenommen werden, wenn
- die Dauerarbeitsplätze/Ausbildungsplätze dem Arbeitsmarkt nach Abschluss des Investitionsvorhabens nicht mindestens fünf Jahre zur Verfügung gestellt wurden,
- Investitionsgüter, die mit Hilfe des Investitionszuschusses beschafft, erworben oder hergestellt worden sind, vor Ablauf von fünf Jahren nach Abschluss des Investitionsvorhabens ohne vorherige Zustimmung der Bewilligungsbehörde einer anderen als der mit dem Investitionszuschuss bezweckten Verwendung zugeführt werden;
- innerhalb der Zweckbindungsfrist von fünf Jahren der Betrieb oder Teile des Betriebes nicht der eigenbetrieblichen gewerblichen Nutzung zugeführt, stillgelegt oder ganz oder teilweise auf andere Personen übertragen oder diesen zur Nutzung überlassen oder nach außerhalb des Saarlandes verlegt werden;
- Sie den Verwendungsnachweis nicht ordnungsgemäß entsprechend dem beigefügten Verwendungsnachweisformular führen oder nicht innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Investitionsvorhabens vorlegen;
- Sie Ihren Mitteilungspflichten nicht rechtzeitig nachkommen;
- gegen Sie innerhalb der Zweckbindungsfristen ein Zwangsvollstreckungsverfahren beantragt wird oder im Falle einer Zweckgemeinschaft über eines der Unternehmen ein Zwangsvollstreckungsverfahren beantragt wird. In diesem Falle haften alle Unternehmen gemeinsam für die Rückzahlung des insgesamt gewährten Zuschusses;
- Sie unrichtige Angaben gemacht oder Tatsachen verschwiegen haben oder wir von Tatsachen Kenntnis erhalten, die für die Beurteilung der Förderwürdigkeit des Vorhabens oder die Bewilligung bzw. Belassung des bewilligten Zuschusses von Bedeutung sind;
Hierzu erläuterte der Beklagte, dass die beteiligten Unternehmen für Verpflichtungen aus dem Bescheid gesamtschuldnerisch hafteten, da sie den Investitionszuschuss gemeinsam beantragt hätten und wegen ihrer gewerblich geprägten Zweckgemeinschaft als wirtschaftliche Einheit gefördert würden. Ferner nannte er die Rechtsgrundlagen für die von ihm erlassenen Nebenbestimmungen sowie die der Bewilligung zugrunde liegenden Förderrichtlinien, insbesondere die Bewirtschaftungsgrundsätze für die Verwendung von Investitionszuschüssen an die gewerbliche Wirtschaft aus Mitteln der Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur" vom 11.03.1999 (künftig: Bewirtschaftungsgrundsätze). Des Weiteren zitierte er § 44 der Landeshaushaltsordnung des Saarlandes und die §§ 48, 49, 49 a des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (SVwVfG). Abschließend wies er darauf hin, dass ein durch die Rücknahme oder den Widerruf des Bewilligungsbescheides oder den Eintritt einer auflösenden Bedingung entstehender Erstattungsanspruch mit 3 % über dem jeweiligen Basiszinssatz im Sinne von § 1 Abs. 1 des Diskontsatz-Überleitungs-Gesetzes vom 09. Juni 1998 (BGBl. I S. 1242) pro Jahr zu verzinsen sei.
Der Kläger bestätigte neben den Mitgesellschaftern sowohl für die GmbH als auch für die GbR den Empfang des Bewilligungsbescheides und erklärte jeweils einen Rechtsbehelfsverzicht. Daraufhin wurde der gewährte Zuschuss in zwei Teilbeträgen von 28.121,- Euro (am 26.09.2001) und von 25.564,- Euro (am 11.03.2002) von der Saarländischen Investitionskreditbank AG ausgezahlt.
Anfang März 2004 erfuhr der Beklagte durch eine Öffentliche Bekanntmachung des Amtsgerichts B-Stadt, dass über das Vermögen der Firma S. & G. die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt und Herr Rechtsanwalt Dr. I. am 04.03.2004 zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt worden war. Auf telefonische Nachfrage teilte Herr Dr. I. dem Beklagten mit, dass es sich bei der Firma S. & G. um die Rechtsnachfolgerin der Firma S. GmbH handele.
Daraufhin forderte der Beklagte die Firma S. & G. und die Grundstücksgemeinschaft S. GbR mit Schreiben vom 12.03.2004 unter Hinweis auf deren Anzeigepflichten sowie die Nebenbestimmungen zum Bewilligungsbescheid auf, in einem Sachbericht darzulegen, welches die Ursachen für die Insolvenz gewesen seien und ab welchem Zeitpunkt diese Entwicklung für das jeweilige Unternehmen erkennbar gewesen sei. Gleichzeitig wurden die Adressaten aufgefordert, den beigefügten Verwendungsnachweis und den Arbeitsplatznachweis vollständig auszufüllen und bis spätestens 12.04.2004 zurückzusenden. Zudem gab der Beklagte den Adressaten im Hinblick auf einen zu erlassenden Rückforderungsbescheid Gelegenheit zur Stellungnahme gemäß § 28 SVwVfG.
Das Schreiben wurde sowohl den beiden Unternehmen unter der Firmenanschrift als auch den Gesellschaftern persönlich - unter anderem dem Kläger - unter deren Privatanschrift zugestellt.
Mit Schreiben vom 13.04.2004 teilten die Gesellschafter Herr S. und Herr G. dem Beklagten mit, der mit Schreiben vom 12.03.2004 übersandte Verwendungsnachweis und Arbeitsplatznachweis sei bereits ausgefüllt und unterzeichnet zurückgereicht worden. Bezüglich des weiter angeforderten Sachberichts sowie der Stellungnahme zu dem angekündigten Rückforderungsbescheid werde jedoch Fristverlängerung bis zum 26.04.2004 erbeten.
Am 27.04.2004 forderte der Beklagte Herrn G. auf, den vorgelegten Verwendungs- und Arbeitsplatznachweis zu korrigieren bzw. um bestimmte – im Einzelnen aufgeführte – Angaben zu ergänzen. Hierauf erfolgte keine Reaktion mehr.
Am 01.05.2004 wurde über das Vermögen der S. & G. das Insolvenzverfahren eröffnet und Herr Rechtsanwalt Dr. I. zum Insolvenzverwalter bestellt (Az.: IN). Der Beklagte meldete daraufhin am 12.05.2004 beim Insolvenzverwalter eine Forderung in Höhe von 60.083,- Euro (gewährte Zuwendung in Höhe von 53.685,- Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 6.398,- Euro) an.
Mit gleich lautenden Bescheiden vom 12.05.2004 forderte der Beklagte den gewährten Investitionszuschuss in voller Höhe von 53.685,- Euro nebst Zinsen von den Gesellschaftern der Grundstücksgemeinschaft S. GbR – unter anderem dem Kläger – zurück. Er stützte sich dabei auf § 49 a SVwVfG in Verbindung mit Ziffer 8.2.3. der Bewirtschaftungsgrundsätze vom 11.03.1999. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass vor Ablauf der Zweckbindungszeiträume des Investitionszuschusses über das Vermögen der Firma S. & G., vormals S., das Insolvenzverfahren eröffnet worden und damit der Zweck der Zuwendung, nämlich die Schaffung und Sicherung von Dauerarbeitsplätzen und die eigenbetriebliche Nutzung der geförderten Wirtschaftsgüter, für die Zuwendungsempfänger nicht mehr zu erreichen sei. Nach Ziffer II.2. des Zuwendungsbescheides i.V.m. Ziffer 8.2.3. der dem Subventionsverhältnis zugrunde liegenden Bewirtschaftungsgrundsätze verliere der Zuwendungsbescheid seine Gültigkeit rückwirkend für die Vergangenheit (auflösende Bedingung) und ein Rückzahlungsanspruch entstehe, wenn innerhalb der Zweckbindungsfristen (Ziffer II.1.c des Bescheides) ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt werde. Der Zuschuss sei daher in Höhe von 53.685,- Euro zuzüglich der angefallenen Zinsen zurückzuzahlen. Da beide Unternehmen eine gewerblich geprägte Zweckgemeinschaft bildeten und daher als wirtschaftliche Einheit gefördert worden seien, hafteten sie gesamtschuldnerisch für die Rückzahlung des gewährten Investitionszuschusses (Ziffer III.1 des Zuwendungsbescheides). Dies sei den Zuwendungsempfängern bekannt und durch gemeinsame Unterschrift der Unternehmen der Zweckgemeinschaft auf den Antragsformularen dokumentiert worden. Die Zinsforderung ergebe sich aus § 49 a Abs. 3 SVwVfG i.V.m. Ziffer 8.1.1. der Bewirtschaftungsgrundsätze und Ziffer IV.2 des Zuwendungsbescheides, wobei die zu entrichtenden Zinsen - berechnet vom Auszahlungstag des Zuschusses bis zum Rückzahlungstag - von der Saarländischen Investitionskreditbank AG berechnet und angefordert würden. Ferner sei noch einmal darauf hinzuweisen, dass der Verwendungs- und Arbeitsplatznachweis vollständig und richtig auszufüllen und zurückzusenden sei. Der Verwendungsnachweis müsse vom Steuerberater testiert und von den Zuwendungsempfängern unterschrieben werden. Weiter solle in einem Sachbericht dargelegt werden, welches die Ursachen für die Insolvenz gewesen seien und ab welchem Zeitpunkt diese Entwicklung für die Gesellschafter erkennbar gewesen sei.
Die Bescheide wurden der Grundstücksgemeinschaft S. unter der Firmenanschrift sowie den Gesellschaftern persönlich - unter anderem dem Kläger - unter deren Privatanschrift jeweils am 14.05.2004 zugestellt.
Am 14.06.2004 hat der Kläger Klage erhoben.
Er weist darauf hin, dass er – was unstreitig ist – nach der Betriebsstättenverlegung aufgrund notariellen Vertrages vom 07.01.2003 sowohl als Gesellschafter der Kapitalgesellschaft als auch als Gesellschafter der Besitzgesellschaft bürgerlichen Rechts ausgeschieden sei. Die Gesellschaftsanteile an der BGB-Gesellschaft und an der Kapitalgesellschaft hätten die weiteren Gesellschafter, Herr S. und Herr G., übernommen. Im Zuge seines Ausscheidens sei auch eine Umfirmierung erfolgt, sodass das Unternehmen ab diesem Zeitpunkt unter S. & G .firmiert habe. Aufgrund der Bestimmungen des Vertrages über den Erwerb der Gesellschaftsanteile der BGB-Gesellschaft sei er –der Kläger- von allen Forderungen Dritter, also auch des Beklagten, im Innenverhältnis von den Herren S. & G. freigestellt worden. Auch im Außenverhältnis zur Sparkasse B-Stadt als Gläubigerin der Besitzgesellschaft sei eine Freistellung zunächst versucht und zwischenzeitlich auch mündlich bestätigt worden. Eine Nachhaftung hinsichtlich der Verbindlichkeiten der Kapitalgesellschaft bestehe bekanntlich nicht. Zu dem in dem Schreiben des Beklagten vom 12.03.2004 angefragten Tätigkeitsnachweis habe er –der Kläger- keine Angaben machen können, da er keine Einsichtsrechte mehr in die Geschäftsunterlagen und Interna der Besitzgesellschaft und der S. & G. habe.
Der Kläger ist der Ansicht, der an ihn gerichtete Rückforderungsbescheid sei rechtswidrig, da die Voraussetzungen für eine Rückforderung nach § 49 a SVwVfG nicht vorlägen und der Beklagte zudem das ihm zustehende Ermessen fehlerhaft ausgeübt habe. Auf einen Widerruf der bewilligten Zuwendung wegen Zweckverfehlung könne die Rückforderung nicht gestützt werden, da ein solcher bislang ihm gegenüber nicht ergangen sei. Außerdem lasse sich zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht mit abschließender Sicherheit beurteilen, ob nicht ein Rechtsnachfolger die in dem Zuwendungsbescheid enthaltenen Auflagen erfüllen könne. Auch die Unwirksamkeit des Zuwendungsbescheides aufgrund des Eintritts einer auflösenden Bedingung komme als Rückforderungsgrund nicht in Betracht. Die in Ziffer II des Bescheides i.V.m. Ziffer 8.2.3. der Bewirtschaftungsgrundsätze aufgeführte Bedingung, wonach der Bescheid seine Gültigkeit rückwirkend für die Vergangenheit verliere, wenn ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt werde, widerspreche der Zielsetzung der seit dem 01.01.1999 geltenden neuen Insolvenzordnung und sei daher unwirksam. Zu bedenken sei, dass ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens von jedem Gläubiger der Gemeinschuldnerin gestellt werden könne, unabhängig davon, ob die Insolvenzgründe der §§ 17, 18 und 19 InsO vorlägen oder nicht. Es sei aber nicht sachgerecht, dass auch bei Nichtvorliegen der Insolvenzgründe allein aufgrund eines möglichen Antrags eines Gläubigers ein Investitionszuschuss zurückgezahlt werden müsse. Zudem verfolge die neue Insolvenzordnung in erster Linie das Ziel, in die Krise geratene Unternehmen vor dem planlosen Einzelzugriff der Gläubiger zu schützen, damit der Betrieb zunächst möglichst unbeeinträchtigt weitergeführt werden könne. Dem werde die Regelung des Beklagten jedoch in keiner Weise gerecht. Im Übrigen wäre der an ihn –den Kläger- gerichtete Rückforderungsbescheid selbst dann rechtswidrig, wenn der Beklagte sich zu Recht auf den Eintritt einer auflösenden Bedingung berufen könnte. Er verstieße nämlich gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, da dem Beklagten ein milderes und ebenso taugliches Mittel zur Verfügung stünde. Zum einen könnte der Beklagte die Rückforderung nur gegenüber der Besitzgesellschaft geltend machen, da diese über genügend Vermögen verfüge und daher primär in Anspruch zu nehmen sei. Zum anderen könnten die verbliebenen Gesellschafter in Anspruch genommen werden, die bis zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung Einflussmöglichkeiten auf die Zuwendungsmittel gehabt hätten. Jedenfalls sei es nicht sachgerecht, dass der Beklagte den Erstattungsanspruch gegenüber allen Zuwendungsempfängern geltend mache. Soweit er gegenüber der insolventen S. & G. eine Insolvenzforderung erhalte, müsse diese auch entsprechend berücksichtigt werden. Unverhältnismäßig sei im Übrigen auch, dass der Beklagte den gesamten Betrag zurückgefordert habe. Da die Auflagen des Bescheides von den Zuwendungsempfängern mehr als 2,5 Jahre eingehalten worden seien, wäre allenfalls die hälftige Rückforderung angemessen gewesen. Ebenso hätte im Rahmen der Ermessensausübung berücksichtigt werden müssen, dass ihm –dem Kläger- keine finanziellen Mittel zur Verfügung stünden, um der Rückforderung nachzukommen. Er sei auch nicht mehr bereichert. Begünstigter des Zuwendungsbescheides sei unter anderem die Besitzgesellschaft gewesen. Ihm –dem Kläger- seien aufgrund seines Ausscheidens aus der BGB-Gesellschaft die Umstände, die zur Rückforderung des Investitionszuschusses geführt hätten, nicht bekannt gewesen. Aus diesem Grunde habe er auch den Mitteilungspflichten gemäß Ziffer 5 der Bewirtschaftungsgrundsätze nicht nachkommen können. Dass er die Sparkasse B-Stadt über den Verkauf der Gesellschaftsanteile informiert habe, beruhe darauf, dass diese im Rahmen einer Kreditgewährung an ihn herangetreten sei. Er sei jedoch davon ausgegangen, dass die beiden Mitgesellschafter ihre gesellschaftsrechtlichen Verpflichtungen erfüllen würden.
Der Kläger beantragt,
den an ihn gerichteten Rückforderungsbescheid des Beklagten vom 12.05.2004 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung verweist er vollinhaltlich auf seine Ausführungen in dem angegriffenen Bescheid und führt ergänzend aus, weder der Kläger noch seine beiden Mitgesellschafter Herr S. und Herr G. seien ihren Mitteilungspflichten gemäß Ziffer 5 der Bewirtschaftungsgrundsätze vom 11.03.1999, die Bestandteilteil des Zuwendungsbescheides gewesen seien, nachgekommen. Sie hätten ihn –den Beklagten- nicht über die gesellschaftsrechtlichen Veränderungen, den Verkauf der Geschäftsanteile, die Umfirmierung und auch später nicht über die Insolvenz informiert. Aus dem Schreiben des Klägers gehe hervor, dass die Sparkasse B-Stadt informiert und bei dieser eine Freistellung beantragt worden sei; ihn –den Beklagten- habe man jedoch in Unkenntnis gelassen. Die Veränderungen der Firmen und Firmenanteile könnten aber ebenso wie der Verstoß gegen die Mitteilungspflichten bereits zu einer Rückforderung des Zuschusses führen. Vor Erlass des Rückforderungsbescheides sei der Kläger – wie alle Beteiligten – gemäß § 28 SVwVfG angehört und auf seine Mitteilungspflichten hingewiesen worden; auf das Anhörungsschreiben habe er jedoch nicht reagiert. Dem Einwand des Klägers, die in dem Zuwendungsbescheid enthaltene auflösende Bedingung stehe der Zielsetzung der neuen Insolvenzordnung entgegen, könne nicht gefolgt werden. Außerdem liege hier nicht nur ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vor, sondern das Verfahren sei am 01.05.2004 tatsächlich eröffnet worden. Die Inanspruchnahme des Klägers sei auch nicht unverhältnismäßig. Der Rückforderungsbescheid sei nicht nur an ihn, sondern auch an die Herren S. und G. und an die GbR ergangen. Bezüglich der S. & G. GmbH sei die Forderung am 12.05.2004 beim Insolvenzverwalter angemeldet worden. Eine teilweise Rückforderung – wie vom Kläger vorgeschlagen – sei nicht möglich, da eine auflösende Bedingung vorliege und der Zuwendungsbescheid rückwirkend für die Vergangenheit seine Gültigkeit verliere. Im Übrigen werde bei Nichteinhaltung der Bindungsfristen der Wirtschaftsgüter und der Dauerarbeitsplätze, z.B. bei dem Verkauf einer Firma, in der Regel eine Gesamtrückforderung durchgeführt. Gemäß § 49 a Abs. 2 Satz 2 SVwVfG könne sich der Kläger auch nicht auf den Wegfall der Bereicherung berufen. Der Zuwendungsbescheid, in dem alle Bedingungen, Auflagen etc. enthalten seien, sei ihm seinerzeit persönlich zugestellt und von ihm akzeptiert worden. Wenn der Kläger mit den Bedingungen der Zuschussgewährung nicht einverstanden gewesen sei, hätte er den Zuschuss damals nicht in Anspruch nehmen dürfen.
Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsunterlagen des Beklagten verwiesen; er war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 1. Alt. VwGO zulässig, aber unbegründet.
Der Bescheid des Beklagten vom 12.05.2004, mit dem dieser vom Kläger einen an die damalige S. & A. GmbH und die Grundstücksgemeinschaft S., A. & G. GbR als Unternehmenseinheit gewährten Investitionszuschuss aus Mitteln der Gemeinschaftsaufgabe (GA) „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ 2001 – Regionales Förderprogramm „Saarland“ zurückfordert, ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
In formeller Hinsicht ist der Bescheid zunächst nicht zu beanstanden, denn er enthält eine ausführliche Begründung (§ 39 Abs. 1 SVwVfG) und dem Kläger wurde vor Erlass des Bescheides auch ausreichend Gelegenheit zur Äußerung eingeräumt (§ 28 Abs. 1 SVwVfG).
Auch in materieller Hinsicht hält der Rückforderungsbescheid des Beklagten einer rechtlichen Überprüfung stand.
Rechtsgrundlage für die Rückforderung des gewährten Investitionszuschusses ist § 49 a Abs. 1 SVwVfG. Nach dieser Vorschrift sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten, soweit ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen worden oder infolge Eintritts einer auflösenden Bedingung unwirksam geworden ist. Die zuletzt genannte Voraussetzung ist im vorliegenden Fall erfüllt.
Der Zuwendungsbescheid vom 06.08.2001 enthält eine größere Anzahl von Nebenbestimmungen, gegliedert in Auflagen, Bedingungen und Widerrufsvorbehalte. Vorliegend greift die Nebenbestimmung II.2. ein, wonach der Zuwendungsbescheid seine Gültigkeit rückwirkend verliert, wenn innerhalb der Zweckbindungsfristen -insoweit wird auf Ziffer II.1.c des Bescheides verwiesen- ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt wird. Nach dem Inhalt des Zuwendungsbescheides bestand jeweils eine fünfjährige Zweckbindungsfrist für die eigenbetriebliche Nutzung der geförderten Investitionsgüter und für die tatsächliche Besetzung und dauerhafte Erhaltung der Arbeitsplätze, beginnend nach Abschluss des Investitionsvorhabens. Am 01.05.2004 wurde über das Vermögen der S. & G. GmbH –als Rechtsnachfolgerin der S. & A. GmbH eine der Begünstigten des Zuwendungsrechtsverhältnisses- das Insolvenzverfahren eröffnet, nachdem am 02.03.2004 durch die GmbH selbst ein entsprechender Antrag gestellt worden war. Zu diesem Zeitpunkt waren die Zweckbindungsfristen noch nicht abgelaufen. Damit ist die auflösende Bedingung gemäß Ziffer II.2. des Bescheides vom 06.08.2001 eingetreten und der Zuwendungsbescheid verlor rückwirkend für die Vergangenheit seine Gültigkeit. Für diesen Fall schreibt § 49 a Abs. 1 Satz 1 SVwVfG die Erstattung der bereits erbrachten Leistungen -zuzüglich Zinsen (§ 49 a Abs. 3 SVwVfG)- zwingend vor, wobei diese Rechtsfolge durch Verwaltungsakt auszusprechen ist (§ 49 a Abs. 1 Satz 2 SVwVfG). Bezogen auf eine aus einer GmbH und einem Einzelunternehmen bestehende wirtschaftliche Einheit bedeutet dies, dass auch der Inhaber des Einzelunternehmens bezüglich des Investitionszuschusses zuzüglich Zinsen in voller Höhe persönlich rückzahlungspflichtig ist (vgl. dazu ausführlich OVG des Saarlandes, Beschluss vom 20.06.2000 -1 Q 5/00-, SKZ 2000, 267; ferner BVerwG, Beschluss vom 07.10.1998 -3 B 68.97-). Nichts anderes gilt für die Gesellschafter einer Gesellschaft des Bürgerlichen Rechts.
Die vom Kläger hiergegen vorgebrachten Einwände greifen nicht durch. Soweit er geltend macht, die in dem Zuwendungsbescheid enthaltene auflösende Bedingung stehe der Zielsetzung der neuen Insolvenzordnung entgegen und sei daher unwirksam, kann er damit nicht gehört werden. Insbesondere kommt seine Überlegung, dass nach dem Wortlaut der auflösenden Bedingung auch bei Nichtvorliegen von Insolvenzgründen allein aufgrund eines Antrags eines Gläubigers auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein Rückforderungsanspruch ausgelöst werden könne, vorliegend nicht zum Tragen, denn der Beklagte hat den Rückforderungsbescheid erst erlassen, nachdem das Insolvenzverfahren über das Vermögen der S. & G. GmbH tatsächlich eröffnet worden war. Außerdem war der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht von irgendeinem Gläubiger, sondern von der GmbH selbst gestellt worden, und zwar zu einem Zeitpunkt, als die GmbH bereits zahlungsunfähig war (vgl. hierzu den in den Verwaltungsunterlagen befindlichen Bericht des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 26.04.2004). Eine Fortführung des Betriebes wurde von dem vorläufigen Insolvenzverwalter bereits zu diesem Zeitpunkt ausgeschlossen. Damit steht die Zielsetzung der neuen Insolvenzordnung dem Eintritt der auflösenden Bedingung gemäß Ziffer II.2. des Zuwendungsbescheides vom 06.08.2001 im vorliegenden Fall nicht entgegen.
Entgegen der Auffassung des Klägers ist die Inanspruchnahme seiner Person als ehemaliger Gesellschafter der Grundstücksgemeinschaft S., A. & G. GbR auf Rückzahlung des gewährten Investitionszuschusses auch nicht unverhältnismäßig. Da die Entscheidung, den Investitionszuschuss zurückzufordern, vorliegend nicht im Ermessen des Beklagten stand, sondern nach Unwirksamwerden des Zuwendungsbescheides infolge Eintritts einer auflösenden Bedingung nach dem Gesetz zwingend geboten war (§ 49 a Abs. 1 SVwVfG), bedürfte es ganz besonderer Umstände, um in der Geltendmachung des entsprechenden Erstattungsanspruchs eine Verletzung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu sehen (OVG des Saarlandes, Beschluss vom 20.06.2000 -1 Q 5/00-, a.a.O., m.w.N.). Solche besonderen Umstände sind nicht ersichtlich.
Soweit der Kläger zunächst einwendet, dass er die negative Entwicklung des Betriebsunternehmens nicht habe voraussehen können und er hierfür – infolge seines Ausscheidens im Januar 2003 –auch nicht verantwortlich sei, ist dies ohne Belang. Der Beklagte hat in seinem Zuwendungsbescheid vom 06.08.2001 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass wegen der aus subventionsrechtlicher Sicht bestehenden wirtschaftlichen Einheit von Besitz- und Betriebsunternehmen eine Zweckgemeinschaft zwischen beiden Unternehmen bestehe und die Unternehmen deshalb als Gesamtschuldner für den gewährten Investitionszuschuss haften würden. Auch der Regelungsgehalt der zum Bestandteil des Zuwendungsbescheides gemachten Bewirtschaftungsgrundsätze (Ziffer 8.2.3. am Ende) ist insoweit eindeutig und wurde von den Gesellschaftern beider Unternehmen, insbesondere auch vom Kläger selbst, durch die jeweiligen Unterschriften unter dem Empfangsbekenntnis und der Erklärung über den Rechtsmittelverzicht zur Kenntnis genommen und akzeptiert. Die Haftungsrisiken waren folglich für alle Beteiligten und insbesondere den Kläger klar ersichtlich. Gesamtschuldnerschaft in diesem Sinne bedeutet dabei, dass jedes der Unternehmen verpflichtet ist, beim Eintritt der auflösenden Bedingung die ganze Subventionssumme zu erstatten, der Beklagte die Rückzahlung nur einmal, und zwar von jedem der beiden ganz oder zum Teil verlangen kann und die Verpflichtung beider Unternehmen bis zur vollständigen Zahlung bestehen bleibt (vgl. § 421 BGB). Daraus folgt, dass auch der Kläger, der als Gesellschafter der Grundstücksgemeinschaft S., A., G. GbR am Subventionsverhältnis beteiligt war, nach wie vor für die Verbindlichkeiten hieraus persönlich als Gesamtschuldner haftet. Hieran ändert auch der Umstand nichts, dass er seine Anteile an der Gesellschaft bürgerlichen Rechts verkauft hat und nicht mehr deren Gesellschafter ist (vgl. Sprau: in Palandt, Kommentar zum BGB, 62. Aufl. 2003, § 736 Rdnr. 10 ff. zur so genannten Nachhaftung des ausgeschiedenen Gesellschafters; vgl. auch Urteil der Kammer vom 27.09.1999 -1 K 11/98-).
Der Kläger kann sich auch nicht darauf berufen, dass dem Beklagten ein milderes und ebenso taugliches Mittel zur Verfügung stünde, weshalb die Inanspruchnahme seiner Person unverhältnismäßig sei. Soweit er einwendet, der Beklagte hätte das Rückforderungsbegehren nur gegenüber der Besitzgesellschaft geltend machen sollen, da diese über genügend Vermögen verfüge und daher primär in Anspruch zu nehmen sei, ist zu berücksichtigen, dass die inzwischen herrschende Meinung in der rechtswissenschaftlichen Lehre zwar davon ausgeht, dass es sich bei der Gesellschaft bürgerlichen Rechts um eine besondere Wirkungseinheit bzw. ein besonderes Zuordnungssubjekt handelt, welches als Personengruppe am Rechtsverkehr teilnehmen kann. Dieser Konzeption hat sich auch der 2. Zivilsenat des BGH angeschlossen, indem er der Gesellschaft bürgerlichen Rechts Rechtsfähigkeit zuerkannt hat, soweit sie als Außengesellschaft durch Teilnahme am Rechtsverkehr eigene Rechte und Pflichten begründet (vgl. Urteil vom 29.01.2001 –II ZR 331/00-, NJW 2001, 1056 ff., sowie Beschluss vom 18.02.2002 –II ZR 331/00-, NJW 2002, 1207 f.). Aus dieser Rechtsauffassung folgt, dass die Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts für ihre Schulden zunächst mit dem Gesellschaftsvermögen haften (vgl. Sprau: in Palandt, Kommentar zum BGB, 62. Aufl. 2003, § 714 Rdnr. 11 ff.; anders noch OVG des Saarlandes, Beschluss vom 20.06.2000 -1 Q 5/00). Allerdings ist daraus nicht zu schließen, dass der Gläubiger einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts neben der Gesellschaft als solcher nicht auch die einzelnen Gesellschafter unmittelbar auf Zahlung in Anspruch nehmen kann. Insoweit hat der BGH in dem bereits zitierten Urteil vom 29.01.2001 (a.a.O.) sowie in einem weiteren Urteil vom 02.07.2001 (-II ZR 304/00-, NJW 2001, 2718 ff.) ausdrücklich ausgeführt, dass die Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts für deren Verbindlichkeiten auch persönlich und mit ihrem eigenen Vermögen hafteten. Das Verhältnis zwischen dieser persönlichen Haftung der Gesellschafter und der Gesellschaft selbst entspreche der akzessorischen Gesellschafterhaftung gemäß §§ 128 f. HGB. Dies bedeutet, dass der Gesellschaftsgläubiger für eine von der Gesellschaft geschuldete Leistung die Gesellschafter persönlich (d.h. mit ihrem gesamten Vermögen), unbeschränkt, unmittelbar, primär (d.h. nicht nur nachrangig zur Gesellschaft) und auf die gesamte Leistung (nicht nur auf den auf den einzelnen Gesellschafter im Innenverhältnis entfallenden Anteil) in Anspruch nehmen kann (vgl. Sprau: in Palandt, a.a.O., § 714 Rdnr. 12). Der Gesellschafts- und der Gesellschafterprozess sind bei der Gesellschaft bürgerlichen Rechts ebenso wie bei der OHG voneinander unabhängig. Die Gläubiger haben damit die Möglichkeit, nicht nur die Gesellschaft selbst, sondern auch zusätzlich oder stattdessen einen oder mehrere ihrer Gesellschafter in Anspruch zu nehmen und zu verklagen (vgl. BGH, Urteil vom 02.07.2001, a.a.O.). In seinem Urteil vom 29.01.2001 (a.a.O.) hat der BGH sogar ausgeführt, im Passivprozess sei es wegen der persönlichen Gesellschafterhaftung für den Gläubiger praktisch immer ratsam, neben der Gesellschaft auch die Gesellschafter persönlich zu verklagen. Dies komme insbesondere dann in Betracht, wenn nicht sicher sei, ob eine wirkliche Außengesellschaft mit Gesamthandsvermögen existiere. Stelle sich während des Prozesses heraus, dass die Gesellschafter nicht als Gesamthandsgemeinschaft verpflichtet seien, sondern nur einzeln als Gesamtschuldner aus einer gemeinschaftlichen Verpflichtung schuldeten (§ 427 BGB), werde nur die Klage gegen die Gesellschaft – nicht aber die gegen die Gesellschafter persönlich – abgewiesen. Stelle sich während der Zwangsvollstreckung heraus, dass überhaupt kein Gesellschaftsvermögen vorhanden sei, blieben dem Gläubiger noch die Titel gegen die einzelnen Gesellschafter. Im Übrigen bleibe es dem Gesellschaftsgläubiger auch bei Anerkennung der Parteifähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts unbenommen, ausschließlich die Gesellschafter persönlich in Anspruch zu nehmen. Dem Gesellschaftsgläubiger werde die Rechtsverfolgung demnach durch die Anerkennung der Parteifähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts in keiner Weise erschwert.
Daraus folgt, dass der Kläger im vorliegenden Verfahren nicht einwenden kann, der Beklagte hätte sein Rückforderungsbegehren zunächst nur gegenüber der Besitzgesellschaft als solcher geltend machen dürfen. Es blieb diesem vielmehr unbenommen, gleichzeitig sowohl die Gesellschaft als auch die einzelnen Gesellschafter – darunter auch den Kläger als nachhaftenden ausgeschiedenen Gesellschafter – auf Rückzahlung des Investitionszuschusses in Anspruch zu nehmen. Allerdings wird im Rahmen der Vollstreckung zu beachten sein, dass der Beklagte zunächst versuchen muss, Befriedigung aus dem Gesellschaftsvermögen zu erlangen. Erst wenn dies nicht gelingt, kann er auf das Privatvermögen der Gesellschafter – u.a. auf das des Klägers – zugreifen. Die Rechtmäßigkeit des gegenüber dem Kläger ergangenen Grundverwaltungsakts wird durch die vollstreckungsrechtliche Nachrangigkeit allerdings nicht berührt.
Der Kläger kann gegenüber dem Beklagten auch nicht einwenden, dieser hätte zunächst die verbliebenen Gesellschafter in Anspruch nehmen müssen, da diese – im Gegensatz zu ihm - bis zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung Einfluss auf die Zuwendungsmittel gehabt hätten. Insoweit gelten die gleichen Grundsätze wie im Verhältnis zur Haftung der Besitzgesellschaft als solcher. Dass der Kläger anlässlich seines Ausscheidens aus der Besitzgesellschaft von den übrigen Gesellschaftern im Innenverhältnis von allen Forderungen Dritter freigestellt wurde, kann er dem Beklagten im Außenverhältnis nicht entgegenhalten, zumal er diesem sein Ausscheiden nicht einmal angezeigt hatte. Die Verteilung der Schuldenlast unter den Gesellschaftern bleibt deren Regelungen untereinander überlassen. Der Beklagte brauchte sich um diese Interna der Gesellschaft und etwaige Gesellschafterwechsel nicht zu kümmern, denn sonst wären ihm die Vorteile der von ihm für das Subventionsverhältnis festgesetzten Gesamtschuldnerschaft verloren gegangen. Allenfalls im Rahmen der Vollstreckung wird der Kläger einwenden können, dass der Beklagte zunächst versuchen muss, auf das Vermögen der verbliebenen Gesellschafter zuzugreifen, bevor er in das Privatvermögen des Klägers vollstreckt. Die Rechtmäßigkeit des gegenüber dem Kläger ergangenen Grundverwaltungsakts bleibt hiervon jedoch unberührt.
Da der Beklagte nach Eintritt des Rückforderungsfalles erkennbar versucht hat, Erstattungsansprüche entsprechend der bestehenden gesamtschuldnerischen Haftung gegen alle in Betracht kommenden Rückzahlungspflichtigen geltend zu machen, kann die Inanspruchnahme (unter anderem auch) des Klägers, an dessen Rückzahlungsverpflichtung auf Grund seiner Beteiligung am Subventionsverhältnis kein Zweifel bestand, nicht als unverhältnismäßig angesehen werden.
Entgegen der Auffassung des Klägers ist es auch nicht zu beanstanden, dass der Beklagte den gesamten Subventionsbetrag zurückgefordert hat. Dem Einwand, dass die Auflagen des Bescheides von den Zuwendungsempfängern mehr als 2,5 Jahre eingehalten worden seien, weshalb allenfalls die hälftige Rückforderung angemessen gewesen wäre, kann bereits deshalb nicht gefolgt werden, weil der Zuwendungsbescheid durch den Eintritt einer auflösenden Bedingung infolge der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der am Subventionsverhältnis beteiligten GmbH rückwirkend für die Vergangenheit weggefallen und gleichzeitig kraft Gesetzes ein Rückzahlungsanspruch in voller Höhe entstanden ist. Ein Ermessen war dem Beklagten insoweit nicht eingeräumt. Auf dessen Vortrag in der Klageerwiderung, dass bei Nichteinhaltung der Bindungsfristen der Wirtschaftsgüter und der Dauerarbeitsplätze in der Regel eine Gesamtrückforderung durchgeführt werde, kommt es vor diesem Hintergrund daher nicht an.
Nach alledem steht fest, dass der Beklagte den ausgezahlten Subventionsbetrag in voller Höhe von 53.685,- Euro vom Kläger als ehemaligem Mitgesellschafter der Grundstücksgemeinschaft S., A., G. GbR zurückfordern kann. Dass dem Beklagten der Rückforderungsbetrag nur einmal zusteht und daher eine eventuelle Teilzahlung aus der Insolvenzmasse der insolventen S. & G. GmbH auf den Rückforderungsbetrag angerechnet werden muss, worauf der Kläger in seiner Klagebegründung ausdrücklich hingewiesen hat, ist selbstverständlich und bedarf keiner weiteren Erörterung. Ebenso bedarf es keiner weiteren Erörterung, dass dem Kläger aufgrund seines Ausscheidens aus der Besitzgesellschaft sowohl gegen die Gesellschaft als solche als auch gegen die verbliebenen Gesellschafter Herrn S. und Herrn G. nach seiner Inanspruchnahme durch den Beklagten ein Ausgleichsanspruch in voller Höhe zustehen dürfte. Dies betrifft jedoch das Innenverhältnis und ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
Der Kläger kann sich gegenüber dem Beklagten schließlich auch nicht auf den Wegfall der Bereicherung berufen (§ 49 a Abs. 2 SVwVfG). Nach herrschender Rechtsauffassung können die Grundsätze der Entreicherung nur dann Anwendung finden, wenn der Vermögensmehrung durch Erhalt des Subventionsbetrages bzw. Anschaffung der hiermit finanzierten Investitionsgüter eine damit kausal in Zusammenhang stehende Vermögensminderung gegenübergestellt werden könnte (vgl. Stelkens/Bonk/ Sachs, VwVfG, 6. Aufl. 2001, § 49 a Rdnr. 41 ff., 47 –so genannte Saldotheorie-; Urteile der Kammer vom 07.11.2001 -1 K 6/00-, vom 05.05.2003 -1 K 72/02-, vom 27.02.2004 -1 K 116/02-). Davon kann bezüglich der Besitzgesellschaft, als deren ehemaliger Gesellschafter der Kläger von dem Beklagten in Anspruch genommen worden ist, jedoch keine Rede sein, denn deren Vermögen als Subventionsempfängerin ist weiterhin durch den Zufluss und die Verwendung des Zuwendungsbetrages vermehrt. Sie hat hierdurch eigene Aufwendungen, die sie ansonsten hätte aufbringen müssen, eingespart (vgl. VGH München, Urteil vom 06.04.2001 -4 B 00.334-, BayVBl. 2002, 80). Auf die Frage, ob der Kläger die Umstände kannte, die zur Unwirksamkeit des Zuwendungsbescheides und zur Auslösung des Rückforderungsanspruches geführt haben, was gemäß § 49 a Abs. 2 Satz 2 SVwVfG eine Berufung auf den Wegfall der Bereicherung ausschließen würde, kommt es daher in diesem Zusammenhang nicht an. Soweit der Kläger darüber hinaus geltend macht, er sei persönlich nicht mehr bereichert, da Begünstigter des Zuwendungsbescheides –neben der GmbH- die Besitzgesellschaft gewesen sei, aus der er bereits im Januar 2003 ausgeschieden sei, kann er damit bereits deshalb nicht gehört werden, weil er dem Beklagten sein Ausscheiden zu keiner Zeit mitgeteilt hat. Auch auf das Anhörungsschreiben vor Erlass des Rückforderungsbescheides hat er nicht reagiert. Da ihm bekannt sein musste, dass er auch nach seinem Ausscheiden aus der Besitzgesellschaft im Außenverhältnis weiterhin – wenn auch zeitlich begrenzt – für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft einstehen muss, hätte er zumindest rechtzeitig mit dem Beklagten Kontakt aufnehmen müssen, um gegebenenfalls im Außenverhältnis zu diesem eine Freistellung von den Verbindlichkeiten aus dem Subventionsverhältnis zu erreichen. Da er dies unterlassen hat, bleibt ihm nunmehr die Berufung auf den Wegfall der Bereicherung verwehrt.
Weitere Bedenken an der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Entscheidung des Beklagten, insbesondere hinsichtlich der verlangten Verzinsung des Erstattungsanspruchs, bestehen nicht und werden vom Kläger auch nicht geltend gemacht.
Nach alledem ist die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
Das Gericht sieht keine Veranlassung, auf der Grundlage von § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO die Berufung zuzulassen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Gründe
Die Klage ist als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 1. Alt. VwGO zulässig, aber unbegründet.
Der Bescheid des Beklagten vom 12.05.2004, mit dem dieser vom Kläger einen an die damalige S. & A. GmbH und die Grundstücksgemeinschaft S., A. & G. GbR als Unternehmenseinheit gewährten Investitionszuschuss aus Mitteln der Gemeinschaftsaufgabe (GA) „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ 2001 – Regionales Förderprogramm „Saarland“ zurückfordert, ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
In formeller Hinsicht ist der Bescheid zunächst nicht zu beanstanden, denn er enthält eine ausführliche Begründung (§ 39 Abs. 1 SVwVfG) und dem Kläger wurde vor Erlass des Bescheides auch ausreichend Gelegenheit zur Äußerung eingeräumt (§ 28 Abs. 1 SVwVfG).
Auch in materieller Hinsicht hält der Rückforderungsbescheid des Beklagten einer rechtlichen Überprüfung stand.
Rechtsgrundlage für die Rückforderung des gewährten Investitionszuschusses ist § 49 a Abs. 1 SVwVfG. Nach dieser Vorschrift sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten, soweit ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen worden oder infolge Eintritts einer auflösenden Bedingung unwirksam geworden ist. Die zuletzt genannte Voraussetzung ist im vorliegenden Fall erfüllt.
Der Zuwendungsbescheid vom 06.08.2001 enthält eine größere Anzahl von Nebenbestimmungen, gegliedert in Auflagen, Bedingungen und Widerrufsvorbehalte. Vorliegend greift die Nebenbestimmung II.2. ein, wonach der Zuwendungsbescheid seine Gültigkeit rückwirkend verliert, wenn innerhalb der Zweckbindungsfristen -insoweit wird auf Ziffer II.1.c des Bescheides verwiesen- ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt wird. Nach dem Inhalt des Zuwendungsbescheides bestand jeweils eine fünfjährige Zweckbindungsfrist für die eigenbetriebliche Nutzung der geförderten Investitionsgüter und für die tatsächliche Besetzung und dauerhafte Erhaltung der Arbeitsplätze, beginnend nach Abschluss des Investitionsvorhabens. Am 01.05.2004 wurde über das Vermögen der S. & G. GmbH –als Rechtsnachfolgerin der S. & A. GmbH eine der Begünstigten des Zuwendungsrechtsverhältnisses- das Insolvenzverfahren eröffnet, nachdem am 02.03.2004 durch die GmbH selbst ein entsprechender Antrag gestellt worden war. Zu diesem Zeitpunkt waren die Zweckbindungsfristen noch nicht abgelaufen. Damit ist die auflösende Bedingung gemäß Ziffer II.2. des Bescheides vom 06.08.2001 eingetreten und der Zuwendungsbescheid verlor rückwirkend für die Vergangenheit seine Gültigkeit. Für diesen Fall schreibt § 49 a Abs. 1 Satz 1 SVwVfG die Erstattung der bereits erbrachten Leistungen -zuzüglich Zinsen (§ 49 a Abs. 3 SVwVfG)- zwingend vor, wobei diese Rechtsfolge durch Verwaltungsakt auszusprechen ist (§ 49 a Abs. 1 Satz 2 SVwVfG). Bezogen auf eine aus einer GmbH und einem Einzelunternehmen bestehende wirtschaftliche Einheit bedeutet dies, dass auch der Inhaber des Einzelunternehmens bezüglich des Investitionszuschusses zuzüglich Zinsen in voller Höhe persönlich rückzahlungspflichtig ist (vgl. dazu ausführlich OVG des Saarlandes, Beschluss vom 20.06.2000 -1 Q 5/00-, SKZ 2000, 267; ferner BVerwG, Beschluss vom 07.10.1998 -3 B 68.97-). Nichts anderes gilt für die Gesellschafter einer Gesellschaft des Bürgerlichen Rechts.
Die vom Kläger hiergegen vorgebrachten Einwände greifen nicht durch. Soweit er geltend macht, die in dem Zuwendungsbescheid enthaltene auflösende Bedingung stehe der Zielsetzung der neuen Insolvenzordnung entgegen und sei daher unwirksam, kann er damit nicht gehört werden. Insbesondere kommt seine Überlegung, dass nach dem Wortlaut der auflösenden Bedingung auch bei Nichtvorliegen von Insolvenzgründen allein aufgrund eines Antrags eines Gläubigers auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein Rückforderungsanspruch ausgelöst werden könne, vorliegend nicht zum Tragen, denn der Beklagte hat den Rückforderungsbescheid erst erlassen, nachdem das Insolvenzverfahren über das Vermögen der S. & G. GmbH tatsächlich eröffnet worden war. Außerdem war der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht von irgendeinem Gläubiger, sondern von der GmbH selbst gestellt worden, und zwar zu einem Zeitpunkt, als die GmbH bereits zahlungsunfähig war (vgl. hierzu den in den Verwaltungsunterlagen befindlichen Bericht des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 26.04.2004). Eine Fortführung des Betriebes wurde von dem vorläufigen Insolvenzverwalter bereits zu diesem Zeitpunkt ausgeschlossen. Damit steht die Zielsetzung der neuen Insolvenzordnung dem Eintritt der auflösenden Bedingung gemäß Ziffer II.2. des Zuwendungsbescheides vom 06.08.2001 im vorliegenden Fall nicht entgegen.
Entgegen der Auffassung des Klägers ist die Inanspruchnahme seiner Person als ehemaliger Gesellschafter der Grundstücksgemeinschaft S., A. & G. GbR auf Rückzahlung des gewährten Investitionszuschusses auch nicht unverhältnismäßig. Da die Entscheidung, den Investitionszuschuss zurückzufordern, vorliegend nicht im Ermessen des Beklagten stand, sondern nach Unwirksamwerden des Zuwendungsbescheides infolge Eintritts einer auflösenden Bedingung nach dem Gesetz zwingend geboten war (§ 49 a Abs. 1 SVwVfG), bedürfte es ganz besonderer Umstände, um in der Geltendmachung des entsprechenden Erstattungsanspruchs eine Verletzung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu sehen (OVG des Saarlandes, Beschluss vom 20.06.2000 -1 Q 5/00-, a.a.O., m.w.N.). Solche besonderen Umstände sind nicht ersichtlich.
Soweit der Kläger zunächst einwendet, dass er die negative Entwicklung des Betriebsunternehmens nicht habe voraussehen können und er hierfür – infolge seines Ausscheidens im Januar 2003 –auch nicht verantwortlich sei, ist dies ohne Belang. Der Beklagte hat in seinem Zuwendungsbescheid vom 06.08.2001 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass wegen der aus subventionsrechtlicher Sicht bestehenden wirtschaftlichen Einheit von Besitz- und Betriebsunternehmen eine Zweckgemeinschaft zwischen beiden Unternehmen bestehe und die Unternehmen deshalb als Gesamtschuldner für den gewährten Investitionszuschuss haften würden. Auch der Regelungsgehalt der zum Bestandteil des Zuwendungsbescheides gemachten Bewirtschaftungsgrundsätze (Ziffer 8.2.3. am Ende) ist insoweit eindeutig und wurde von den Gesellschaftern beider Unternehmen, insbesondere auch vom Kläger selbst, durch die jeweiligen Unterschriften unter dem Empfangsbekenntnis und der Erklärung über den Rechtsmittelverzicht zur Kenntnis genommen und akzeptiert. Die Haftungsrisiken waren folglich für alle Beteiligten und insbesondere den Kläger klar ersichtlich. Gesamtschuldnerschaft in diesem Sinne bedeutet dabei, dass jedes der Unternehmen verpflichtet ist, beim Eintritt der auflösenden Bedingung die ganze Subventionssumme zu erstatten, der Beklagte die Rückzahlung nur einmal, und zwar von jedem der beiden ganz oder zum Teil verlangen kann und die Verpflichtung beider Unternehmen bis zur vollständigen Zahlung bestehen bleibt (vgl. § 421 BGB). Daraus folgt, dass auch der Kläger, der als Gesellschafter der Grundstücksgemeinschaft S., A., G. GbR am Subventionsverhältnis beteiligt war, nach wie vor für die Verbindlichkeiten hieraus persönlich als Gesamtschuldner haftet. Hieran ändert auch der Umstand nichts, dass er seine Anteile an der Gesellschaft bürgerlichen Rechts verkauft hat und nicht mehr deren Gesellschafter ist (vgl. Sprau: in Palandt, Kommentar zum BGB, 62. Aufl. 2003, § 736 Rdnr. 10 ff. zur so genannten Nachhaftung des ausgeschiedenen Gesellschafters; vgl. auch Urteil der Kammer vom 27.09.1999 -1 K 11/98-).
Der Kläger kann sich auch nicht darauf berufen, dass dem Beklagten ein milderes und ebenso taugliches Mittel zur Verfügung stünde, weshalb die Inanspruchnahme seiner Person unverhältnismäßig sei. Soweit er einwendet, der Beklagte hätte das Rückforderungsbegehren nur gegenüber der Besitzgesellschaft geltend machen sollen, da diese über genügend Vermögen verfüge und daher primär in Anspruch zu nehmen sei, ist zu berücksichtigen, dass die inzwischen herrschende Meinung in der rechtswissenschaftlichen Lehre zwar davon ausgeht, dass es sich bei der Gesellschaft bürgerlichen Rechts um eine besondere Wirkungseinheit bzw. ein besonderes Zuordnungssubjekt handelt, welches als Personengruppe am Rechtsverkehr teilnehmen kann. Dieser Konzeption hat sich auch der 2. Zivilsenat des BGH angeschlossen, indem er der Gesellschaft bürgerlichen Rechts Rechtsfähigkeit zuerkannt hat, soweit sie als Außengesellschaft durch Teilnahme am Rechtsverkehr eigene Rechte und Pflichten begründet (vgl. Urteil vom 29.01.2001 –II ZR 331/00-, NJW 2001, 1056 ff., sowie Beschluss vom 18.02.2002 –II ZR 331/00-, NJW 2002, 1207 f.). Aus dieser Rechtsauffassung folgt, dass die Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts für ihre Schulden zunächst mit dem Gesellschaftsvermögen haften (vgl. Sprau: in Palandt, Kommentar zum BGB, 62. Aufl. 2003, § 714 Rdnr. 11 ff.; anders noch OVG des Saarlandes, Beschluss vom 20.06.2000 -1 Q 5/00). Allerdings ist daraus nicht zu schließen, dass der Gläubiger einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts neben der Gesellschaft als solcher nicht auch die einzelnen Gesellschafter unmittelbar auf Zahlung in Anspruch nehmen kann. Insoweit hat der BGH in dem bereits zitierten Urteil vom 29.01.2001 (a.a.O.) sowie in einem weiteren Urteil vom 02.07.2001 (-II ZR 304/00-, NJW 2001, 2718 ff.) ausdrücklich ausgeführt, dass die Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts für deren Verbindlichkeiten auch persönlich und mit ihrem eigenen Vermögen hafteten. Das Verhältnis zwischen dieser persönlichen Haftung der Gesellschafter und der Gesellschaft selbst entspreche der akzessorischen Gesellschafterhaftung gemäß §§ 128 f. HGB. Dies bedeutet, dass der Gesellschaftsgläubiger für eine von der Gesellschaft geschuldete Leistung die Gesellschafter persönlich (d.h. mit ihrem gesamten Vermögen), unbeschränkt, unmittelbar, primär (d.h. nicht nur nachrangig zur Gesellschaft) und auf die gesamte Leistung (nicht nur auf den auf den einzelnen Gesellschafter im Innenverhältnis entfallenden Anteil) in Anspruch nehmen kann (vgl. Sprau: in Palandt, a.a.O., § 714 Rdnr. 12). Der Gesellschafts- und der Gesellschafterprozess sind bei der Gesellschaft bürgerlichen Rechts ebenso wie bei der OHG voneinander unabhängig. Die Gläubiger haben damit die Möglichkeit, nicht nur die Gesellschaft selbst, sondern auch zusätzlich oder stattdessen einen oder mehrere ihrer Gesellschafter in Anspruch zu nehmen und zu verklagen (vgl. BGH, Urteil vom 02.07.2001, a.a.O.). In seinem Urteil vom 29.01.2001 (a.a.O.) hat der BGH sogar ausgeführt, im Passivprozess sei es wegen der persönlichen Gesellschafterhaftung für den Gläubiger praktisch immer ratsam, neben der Gesellschaft auch die Gesellschafter persönlich zu verklagen. Dies komme insbesondere dann in Betracht, wenn nicht sicher sei, ob eine wirkliche Außengesellschaft mit Gesamthandsvermögen existiere. Stelle sich während des Prozesses heraus, dass die Gesellschafter nicht als Gesamthandsgemeinschaft verpflichtet seien, sondern nur einzeln als Gesamtschuldner aus einer gemeinschaftlichen Verpflichtung schuldeten (§ 427 BGB), werde nur die Klage gegen die Gesellschaft – nicht aber die gegen die Gesellschafter persönlich – abgewiesen. Stelle sich während der Zwangsvollstreckung heraus, dass überhaupt kein Gesellschaftsvermögen vorhanden sei, blieben dem Gläubiger noch die Titel gegen die einzelnen Gesellschafter. Im Übrigen bleibe es dem Gesellschaftsgläubiger auch bei Anerkennung der Parteifähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts unbenommen, ausschließlich die Gesellschafter persönlich in Anspruch zu nehmen. Dem Gesellschaftsgläubiger werde die Rechtsverfolgung demnach durch die Anerkennung der Parteifähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts in keiner Weise erschwert.
Daraus folgt, dass der Kläger im vorliegenden Verfahren nicht einwenden kann, der Beklagte hätte sein Rückforderungsbegehren zunächst nur gegenüber der Besitzgesellschaft als solcher geltend machen dürfen. Es blieb diesem vielmehr unbenommen, gleichzeitig sowohl die Gesellschaft als auch die einzelnen Gesellschafter – darunter auch den Kläger als nachhaftenden ausgeschiedenen Gesellschafter – auf Rückzahlung des Investitionszuschusses in Anspruch zu nehmen. Allerdings wird im Rahmen der Vollstreckung zu beachten sein, dass der Beklagte zunächst versuchen muss, Befriedigung aus dem Gesellschaftsvermögen zu erlangen. Erst wenn dies nicht gelingt, kann er auf das Privatvermögen der Gesellschafter – u.a. auf das des Klägers – zugreifen. Die Rechtmäßigkeit des gegenüber dem Kläger ergangenen Grundverwaltungsakts wird durch die vollstreckungsrechtliche Nachrangigkeit allerdings nicht berührt.
Der Kläger kann gegenüber dem Beklagten auch nicht einwenden, dieser hätte zunächst die verbliebenen Gesellschafter in Anspruch nehmen müssen, da diese – im Gegensatz zu ihm - bis zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung Einfluss auf die Zuwendungsmittel gehabt hätten. Insoweit gelten die gleichen Grundsätze wie im Verhältnis zur Haftung der Besitzgesellschaft als solcher. Dass der Kläger anlässlich seines Ausscheidens aus der Besitzgesellschaft von den übrigen Gesellschaftern im Innenverhältnis von allen Forderungen Dritter freigestellt wurde, kann er dem Beklagten im Außenverhältnis nicht entgegenhalten, zumal er diesem sein Ausscheiden nicht einmal angezeigt hatte. Die Verteilung der Schuldenlast unter den Gesellschaftern bleibt deren Regelungen untereinander überlassen. Der Beklagte brauchte sich um diese Interna der Gesellschaft und etwaige Gesellschafterwechsel nicht zu kümmern, denn sonst wären ihm die Vorteile der von ihm für das Subventionsverhältnis festgesetzten Gesamtschuldnerschaft verloren gegangen. Allenfalls im Rahmen der Vollstreckung wird der Kläger einwenden können, dass der Beklagte zunächst versuchen muss, auf das Vermögen der verbliebenen Gesellschafter zuzugreifen, bevor er in das Privatvermögen des Klägers vollstreckt. Die Rechtmäßigkeit des gegenüber dem Kläger ergangenen Grundverwaltungsakts bleibt hiervon jedoch unberührt.
Da der Beklagte nach Eintritt des Rückforderungsfalles erkennbar versucht hat, Erstattungsansprüche entsprechend der bestehenden gesamtschuldnerischen Haftung gegen alle in Betracht kommenden Rückzahlungspflichtigen geltend zu machen, kann die Inanspruchnahme (unter anderem auch) des Klägers, an dessen Rückzahlungsverpflichtung auf Grund seiner Beteiligung am Subventionsverhältnis kein Zweifel bestand, nicht als unverhältnismäßig angesehen werden.
Entgegen der Auffassung des Klägers ist es auch nicht zu beanstanden, dass der Beklagte den gesamten Subventionsbetrag zurückgefordert hat. Dem Einwand, dass die Auflagen des Bescheides von den Zuwendungsempfängern mehr als 2,5 Jahre eingehalten worden seien, weshalb allenfalls die hälftige Rückforderung angemessen gewesen wäre, kann bereits deshalb nicht gefolgt werden, weil der Zuwendungsbescheid durch den Eintritt einer auflösenden Bedingung infolge der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der am Subventionsverhältnis beteiligten GmbH rückwirkend für die Vergangenheit weggefallen und gleichzeitig kraft Gesetzes ein Rückzahlungsanspruch in voller Höhe entstanden ist. Ein Ermessen war dem Beklagten insoweit nicht eingeräumt. Auf dessen Vortrag in der Klageerwiderung, dass bei Nichteinhaltung der Bindungsfristen der Wirtschaftsgüter und der Dauerarbeitsplätze in der Regel eine Gesamtrückforderung durchgeführt werde, kommt es vor diesem Hintergrund daher nicht an.
Nach alledem steht fest, dass der Beklagte den ausgezahlten Subventionsbetrag in voller Höhe von 53.685,- Euro vom Kläger als ehemaligem Mitgesellschafter der Grundstücksgemeinschaft S., A., G. GbR zurückfordern kann. Dass dem Beklagten der Rückforderungsbetrag nur einmal zusteht und daher eine eventuelle Teilzahlung aus der Insolvenzmasse der insolventen S. & G. GmbH auf den Rückforderungsbetrag angerechnet werden muss, worauf der Kläger in seiner Klagebegründung ausdrücklich hingewiesen hat, ist selbstverständlich und bedarf keiner weiteren Erörterung. Ebenso bedarf es keiner weiteren Erörterung, dass dem Kläger aufgrund seines Ausscheidens aus der Besitzgesellschaft sowohl gegen die Gesellschaft als solche als auch gegen die verbliebenen Gesellschafter Herrn S. und Herrn G. nach seiner Inanspruchnahme durch den Beklagten ein Ausgleichsanspruch in voller Höhe zustehen dürfte. Dies betrifft jedoch das Innenverhältnis und ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
Der Kläger kann sich gegenüber dem Beklagten schließlich auch nicht auf den Wegfall der Bereicherung berufen (§ 49 a Abs. 2 SVwVfG). Nach herrschender Rechtsauffassung können die Grundsätze der Entreicherung nur dann Anwendung finden, wenn der Vermögensmehrung durch Erhalt des Subventionsbetrages bzw. Anschaffung der hiermit finanzierten Investitionsgüter eine damit kausal in Zusammenhang stehende Vermögensminderung gegenübergestellt werden könnte (vgl. Stelkens/Bonk/ Sachs, VwVfG, 6. Aufl. 2001, § 49 a Rdnr. 41 ff., 47 –so genannte Saldotheorie-; Urteile der Kammer vom 07.11.2001 -1 K 6/00-, vom 05.05.2003 -1 K 72/02-, vom 27.02.2004 -1 K 116/02-). Davon kann bezüglich der Besitzgesellschaft, als deren ehemaliger Gesellschafter der Kläger von dem Beklagten in Anspruch genommen worden ist, jedoch keine Rede sein, denn deren Vermögen als Subventionsempfängerin ist weiterhin durch den Zufluss und die Verwendung des Zuwendungsbetrages vermehrt. Sie hat hierdurch eigene Aufwendungen, die sie ansonsten hätte aufbringen müssen, eingespart (vgl. VGH München, Urteil vom 06.04.2001 -4 B 00.334-, BayVBl. 2002, 80). Auf die Frage, ob der Kläger die Umstände kannte, die zur Unwirksamkeit des Zuwendungsbescheides und zur Auslösung des Rückforderungsanspruches geführt haben, was gemäß § 49 a Abs. 2 Satz 2 SVwVfG eine Berufung auf den Wegfall der Bereicherung ausschließen würde, kommt es daher in diesem Zusammenhang nicht an. Soweit der Kläger darüber hinaus geltend macht, er sei persönlich nicht mehr bereichert, da Begünstigter des Zuwendungsbescheides –neben der GmbH- die Besitzgesellschaft gewesen sei, aus der er bereits im Januar 2003 ausgeschieden sei, kann er damit bereits deshalb nicht gehört werden, weil er dem Beklagten sein Ausscheiden zu keiner Zeit mitgeteilt hat. Auch auf das Anhörungsschreiben vor Erlass des Rückforderungsbescheides hat er nicht reagiert. Da ihm bekannt sein musste, dass er auch nach seinem Ausscheiden aus der Besitzgesellschaft im Außenverhältnis weiterhin – wenn auch zeitlich begrenzt – für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft einstehen muss, hätte er zumindest rechtzeitig mit dem Beklagten Kontakt aufnehmen müssen, um gegebenenfalls im Außenverhältnis zu diesem eine Freistellung von den Verbindlichkeiten aus dem Subventionsverhältnis zu erreichen. Da er dies unterlassen hat, bleibt ihm nunmehr die Berufung auf den Wegfall der Bereicherung verwehrt.
Weitere Bedenken an der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Entscheidung des Beklagten, insbesondere hinsichtlich der verlangten Verzinsung des Erstattungsanspruchs, bestehen nicht und werden vom Kläger auch nicht geltend gemacht.
Nach alledem ist die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
Das Gericht sieht keine Veranlassung, auf der Grundlage von § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO die Berufung zuzulassen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Sonstige Literatur
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes zu, wenn sie vom Oberverwaltungsgericht auf Antrag durch Beschluss zugelassen wird.
Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht des Saarlandes, Kaiser-Wilhelm-Straße 15, 66740 Saarlouis, zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Kaiser-Wilhelm-Straße 15, 66740 Saarlouis, einzureichen.
Die Berufung ist zuzulassen, wenn ein Zulassungsgrund dargelegt ist und vorliegt. Ein Grund für die Zulassung der Berufung liegt vor, wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Vor dem Oberverwaltungsgericht muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag auf Zulassung der Berufung. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte und Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.
Beschluss
Der Streitwert wird gemäß §§ 13 Abs. 2, 25 Abs. 2 GKG a.F. (vgl. §§ 71, 72 GKG n.F.) ohne Berücksichtigung der Zinsforderung (§ 22 Abs. 1 GKG a.F.) in Höhe des streitgegenständlichen Rückforderungsbetrages auf 53.685,- Euro festgesetzt.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen die Wertfestsetzung steht den Beteiligten oder sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes zu. Die Beschwerde ist nur gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes fünfzig Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist bei dem Verwaltungsgericht des Saarlandes, Kaiser-Wilhelm-Straße 15, 66740 Saarlouis, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
Die Beschwerde ist nur bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache oder anderweitiger Erledigung zulässig.
In dem Verfahren über die Streitwertbeschwerde bedarf es nicht der Mitwirkung eines Bevollmächtigten.