Rechtsprechung / Amtsgericht Bernau / 2024
Amtsgericht Bernau Urteil vom 06.09.2024 – 10 C 112/24
Einzelrichter · ECLI:DE:AGBERNA:2024:0906.10C112.24.00
Tenor§
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung der Gegenseite durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
4. Der Streitwert beträgt 2.620,80 €.
Tatbestand§
Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Reisepreisrückzahlung in Anspruch.
Die Schulleitung der _____________ schloss mit der Beklagten einen Reisevertrag für eine Schulfahrt für 25 Personen nach Dresden (Unterkunft in einer Jugendherberge) für eine 9. Klasse zu einem Gesamtpreis von 7.850.- €, zzgl. einer Reiseversicherung in der Zeit vom 30.3. Bis 3.4.2020. Der Rechnungsbetrag wurde im Voraus bezahlt.
Zunächst wurde der Termin für die Reise wegen der Coronapandemie verlegt auf die Zeit vom 31.8. bis zum 4.9.2020. Die Schulleitung trat sodann von dem Vertrag zurück. Mit Stornorechnung wurde der ___________ eine Stornorechnung in Höhe von 2.011,80 € am 10.9.2020 gestellt. Auf die Anlage K 3 wird verwiesen. Das _____________ stellte der Beklagte eine Ausfallrechnung am 30.8.2020 über 2.620,80 €. Auf Anlage B 4 wird verwiesen.Einwände gegen die Stornorechnung wurden seinerzeit nicht getätigt.
Der Restbetrag wurde abzüglich der Stornogebühr (die Klagforderung) erstattet.
Die Beklagte verweigerte nach erstmaliger Geltendmachung durch die Klägerin am 15.12.2023 (Anlage K 4) die Rückzahlung der Stornogebühr. Die Abtretungsvereinbarung vom 11.7.2024 (Bl.60) wurde auf Seiten des Ministeriums von „Nickel“ unterzeichnet. _________________ schrieb am 5.1.2021 an die Schulamtsleiter eine Mail, dass die ___________ in Rostock mit der Vertretung des Landes bezüglich der anfallenden Klassenfahrten beauftragt worden sei. Eine Vollmacht an ____________ durch das Land Mecklenburg-Vorpommern vom 15.10.2021 wurde Herrn/Frau _______ erteilt. Auf Blatt 59 (Anlagenheft Kläger) wird verwiesen.
Die Klägerin ist der Meinung, dass sie wegen außergewöhnlicher Umstände habe zurücktreten können. Es habe aufgrund der COVID 19 Pandemie ein konkretes Risiko der Ansteckung bestehen.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie, die Klägerin, 2.620,80 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 24.12.2023 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte erhebt die Einrede Verjährung und beruft sich auf Verwirkung. Sie habe -unstreitig- lediglich die Stornokosten der Jugendherberge Dresden weitergegeben. Eigene Kosten habe sie nicht weiterberechnet.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze und Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 29.7.2024 verwiesen.
Die Klägerin hat am 28.12.2023 ausweislich des Aktenauszuges einen Antrag auf Erlaß eines Mahnbescheids beim Amtsgericht Hamburg-Altona gestellt. Der Mahnbescheid wurde der Gegenseite am 5.1.2024 zugestellt. Die Sache wurde am 23.2.2024 an das Amtsgericht Bernau abgegeben. Mit Verfügung vom 1.3.2024 wurde die Klägerin zur Anspruchsbegründung aufgefordert. Die Anspruchsbegründung ist am 14.4.2024 bei Gericht eingegangen.
Entscheidungsgründe§
Die Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Zahlungsanspruch aus §§ 651 h Abs.1 S.1,2, 346 ff BGB gegen die Beklagte.
Die Klägerin ist zwar prozessführungsbefugt.
Diese scheitert nicht am Vertragsschluss durch die Schulleitung der KGS Südstadt Rostock. Gemäß Punkt 6.3.1. der Verwaltungsvorschrift vom 5.9.2018 (Anlage K 5) durfte die Schulleitung im Sinne von § 164 BGB für das Land Mecklenburg-Vorpommern handeln. Die Abtretung vom 11.7.2024 geht von daher ins Leere. Denn der Schulleiter konnte eine mögliche Forderung des Landes Brandenburg aus einer vertraglichen Vereinbarung, welches er als Bevollmächtigter eingegangen ist, nicht an die Klägerin abtreten, denn sie war bereits Anspruchsinhaberin. Insoweit kommt es auch nicht (mehr) darauf an, dass „______“ diese Abtretung angenommen hatte (ohne i.V. oder i.A.). Auch kommt es nicht auf die Vollmacht vom 15.10.2021 von ______ an. Unabhängig davon, dass nicht bekannt ist, ob „______“ in der Lage war für das Land Mecklenburg-Vorpommern Verpflichtungen einzugehen. Denn üblicherweise hätte „______“ mit „i.A.“ oder als Staatssekretär/in mit „i.V.“ oder als Minister/in ohne Zusatz zeichnen müssen. Offenbar ist Herr ______ wie sich aus dem Organigramm des Ministeriums ergibt, Leiter des Justitiariats.
Mit der Klägerin wird man annehmen können, dass außergewöhnliche Umstände nach § 651 h Abs.3 BGB vorgelegen haben. Im Hinblick auf die Ansteckungsgefahr bei einer Jugendschülerreise dürften außergewöhnliche Umstände nach § 651 h Abs.3 BGB in Frage kommen. Es liegt auf der Hand, dass Jugendliche (9. Klasse also ca. 14/15 Jahre alt) nicht das notwendige Maß von Abstand (wenn Erwachsene das schon nicht hinbekommen) halten können, wenn sie auf einer Schülerreise in einer Jugendherberge mit Mehrbettzimmern wohnen (vgl. auch Grüneberg § 651 h Randnr.12).
Der Einwand der Beklagten „Verjährung“ greift nicht, allerdings Verwirkung (siehe unten). Denn Verjährung ist nicht eingetreten.
Dabei ist aber nicht auf § 651 j BGB abzustellen (2-jährige Verjährungsfrist), weil diese kurze Verjährung nicht auf Ansprüche auf § 651 h BGB anzuwenden ist (vgl. Grüneberg-Retzlaff § 651 j Randnr.2).
Auch eine Verjährung nach §§ 195 ff, 199 BGB ist nicht erfolgt, weil die Klägerin gemäß § 204 Abs.1 Nr.3 BGB einen Hemmungstatbestand geschaffen hat. Die Rückforderung resultiert aus dem Jahre 2020. Die Verjährungsfrist begann am 31.12.2020 zu laufen. Verjährung wäre am 31.12.2023 um 24.00 Uhr eingetreten. Die Klägerin hat indes am 28.12.2023 ausweislich des Aktenauszuges einen Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids beim Amtsgericht Hamburg-Altona gestellt. Der Mahnbescheid wurde der Gegenseite am 5.1.2024 zugestellt. Am 19.1.2024 wurde die Klägerin über den Gesamtwiderspruch informiert. Die Sache wurde am 23.2.2024 durch Verfügung des Rechtspflegers an das Amtsgericht Bernau abgegeben. Mit Verfügung vom 1.3.2024 wurde die Klägerin zur Anspruchsbegründung aufgefordert. Die Anspruchsbegründung ist am 14.4.2024 bei Gericht eingegangen.
Die Beantragung des Mahnbescheids konnte gemäß § 204 Abs.1 Nr.3 BGB die Verjährung hemmen. Der Mahnbescheid ist mit dem Zustellungsdatum „5.1.2024“ jedenfalls „demnächst“ zugestellt (vgl. Grüneberg § 204 Randnr.18). Unter Berücksichtigung der Feiertage am Jahreswechsel aber auch sonst ist eine Zustellung binnen 8 Tagen nicht zu beanstanden und daher „demnächst“.
Die Frist der Hemmung nach § 204 Abs.2 S.3 BGB ist nicht abgelaufen.
Auf die Verjährungsvorschrift der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten (Bl.6 ) ist nicht abzustellen, weil es nicht um Körper- und Gesundheitsschäden aus einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Beklagten geht.
Allerdings besteht kein Anspruch, weil die Forderung der Klägerin verwirkt ist.
Grundsätzlich ist es problematisch eine Verwirkung anzunehmen, wenn Verjährung noch nicht eingetreten ist (vgl. Grüneberg § 242 Randnr.92).
Voraussetzung für eine Verwirkung ist neben dem Zeitmoment auch ein Umstandsmoment (Grüneberg aaO. Randnr. 93 ff).
Vorliegend ist die Situation eine besondere. Die Klägerin hat erstmals (nach Zusendung der Stornorechnung bzw. Stornierung im August 2020) mit Beantragung des Mahnbescheids (ohne vor Dezember 2023 die Beklagte auch nur anzuschreiben) der Beklagten dargetan, dass sie die Stornogebühr zurückhaben möchte. Die Klägerin hatte über 3 Jahre Zeit (August 2020 bis Dezember 2023) sich an die Beklagte zu wenden. Das tat sie erstmals mit Schreiben vom 15.12.2023 (Anlage K 4).
Sie hat bei der Beklagten den nachvollziehbaren Eindruck erweckt, dass es mit der Stornogebühr sein Bewenden hat. Dabei ist die besondere Zeit der Coronapandemie von März 2020 bis ca. Mitte 2023 zu berücksichtigen. Zeitweise gab es Kontaktverbote so dass der Freizeitindustrie aber auch körpernahen Geschäften der Garaus gemacht wurde. Die Straßen und Geschäfte waren leer, weil Menschenansammlungen (z.T. nicht mehr als 5 Personen und weniger) durch Rechtsverordnungen verboten waren.
Beispielhaft wird auf § 26 der dritten Verordnung über den Umgang mit dem SARS-CoV-2-Virus und COVID-19 in Brandenburg (Dritte SARS-CoV-2-Umgangsverordnung – 3. SARS-CoV-2-UmgV vom 15. September 2021) bzw. § 1 der Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID-19 in Brandenburg (SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung – SARS-CoV-2-EindV vom 8. Mai 2020) verwiesen. Fitness-und Sportclubs behalfen sich mit Gutscheinen, um über die Runden zu kommen. Vereinsmitglieder bezahlten freiwillig aus solidarischen Gründen trotz fehlender Leistungen die Mitgliedsbeiträge weiter, um den gestrauchelten Vereinen/Unternehmen das Überlegen zu sichern. Systemrelevante Unternehmen (z.B. die Lufthansa AG) erhielten erhebliche staatliche Subventionen. Wegen dieser Welle der Solidarität konnte die Beklagte davon ausgehen, dass die Klägerin, immerhin eine öffentliche Behörde, ebenfalls auf die Rückzahlung der Stornogebühr verzichten werde.
Mit der nun erfolgten Rückzahlungsforderung wenige Tage vor regulärem Verjährungseintritt hat die Klägerin -unwissentlich- es der Beklagten verunmöglicht, dass diese nun wiederum die Stornogebühr eventuell an das Jugendgästehaus Dresden weiterreichen kann.
Zudem gilt folgendes: Die Klägerin hatte über die Lehrerin G_____ trotz des Lockdowns im März 2020 noch am 23.3.2020 nichts von einer Stornierung gesagt oder geschrieben, vielmehr verschob man die Reise vom 30.3.2020 auf den Zeitraum 31.8. bis 4.9.2020. Zum Zeitpunkt des Verschiebens der Reise war die Pandemie bereits in vollem Gange. Mit einer solchen Verschiebung -nach Beginn der Pandemie- nahm die Klägerin (durch____________) absehbare Einschränkungen am Reiseziel in Kauf (vgl. BGH X ZR 101/23 juris).
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach § 708 Nr.11, 711 ZPO.