Rechtsprechung / Amtsgericht Bernau / 2025
Amtsgericht Bernau Urteil vom 04.12.2025 – 10 C 212/25
Einzelrichter · ECLI:DE:AGBERNA:2025:1204.10C212.25.00
Tenor§
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Der Streitwert wird auf 1.986,55 € festgesetzt.
Tatbestand§
Die Klägerin verlangt von der Beklagten Zahlungen aus einer Hausratversicherung.
Die Klägerin und die Beklagte sind durch eine Hausratversicherung miteinander verbunden. In den einbezogenen Versicherungsbedingungen (VHB 2019) ist in Teil A, § 12, Ziffer 29 unter anderem folgendes festgehalten:
Vermögensschäden durch Phishing
Versichert sind Vermögensschäden des Versicherungsnehmers oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person durch den Missbrauch von Zugangsdaten für das private Onlinebanking, die durch Phishing erlangt worden sind.
Phishing ist eine Betrugsmethode, bei der der Täter sich ausschließlich mithilfe gefälschter E-Mails vertrauliche Zugangs- und Identifikationsdaten des Versicherungsnehmers oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person beschafft, um diese Daten zu missbrauchen.
Ersetzt wird der durch den Phishing Angriff verursachte Vermögensschaden in Höhe des abgebuchten Betrages von Privatkonto. Mehrere Buchungen stellen ein Vermögensschaden dar, wenn sie durch einen Phishing Angriff verursacht worden sind.
Die Klägerin meldete sich am 25.09.2024 auf der Online-Plattform „Vinted“ an, um über diese Plattform gebrauchte Kleidung zu veräußern. Die Klägerin stellte eine Babytrage zum Verkauf ein. Sie erhielt die Nachricht eines Interessenten, der ihr mitteilte, dass er bereits bezahlt habe, es jedoch bei der Bezahlung Probleme gegeben habe und sie eine E-Mail von „Vinted“ dazu erhalten werde. In der Folgezeit erhielt die Klägerin eine E-Mail und wurde aufgefordert, ihr Konto zu verifizieren. Die Klägerin folgte der Aufforderungen in dieser E-Mail und wurde in einen Chatraum weitergeleitet, in dem sie mit einem vermeintlichen Mitarbeiter von „Vinted“ in Kontakt per Textnachrichten stand. In dem Chatraum gab die Klägerin sodann ihre IBAN sowie Ihre Kreditkartendaten an. Anschließend erhielt die Klägerin über ihre Sparkassen-App eine Freigabeaufforderung für eine Zahlung, die Sie bestätigte. In der Folgezeit wurde Ihre Kreditkartenkonto mit einem Betrag von 1.968,55 € belastet. Der Betrag wurde sodann von ihrem Girokonto bei der Sparkasse Barnim eingezogen.
Die Klägerin macht ihren Schaden nun bei der Beklagten geltend. Nachdem die Beklagte eine Zahlung ablehnte, beauftragte die Klägerin ihren Prozessbevollmächtigten, der die Beklagte mit seinem außergerichtlichen Schreiben vom 07.02.2025 zum Ausgleich des Schadens aufforderte.
Die Klägerin behauptet, dass sie sich erstmalig auf der Plattform vinted.de angemeldet habe und ihr die dortigen Abläufe und Verfahrensweisen nicht bekannt gewesen seien. Die Sparkasse habe eine Erstattung des abgebuchten Betrages abgelehnt. Die Klägerin ist der Auffassung, dass der vorliegende Schadensfall bedingungsgemäß bei der Beklagten versichert sei. Die Beklagte sei deshalb zur Erstattung des Schadens verpflichtet.
Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen,
an die Klägerin 1.986,55 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen,
die Klägerin von außergerichtlichen Kosten in Höhe von 320,11€ freizustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Auffassung, dass ein Versicherungsfall nicht vorliege. Phishing nach den Versicherungsbedingungen sei nur dann anzunehmen, wenn Zugangsdaten zum Online Banking ausschließlich mittels E-Mails beschafft worden seien. Da die Klägerin vorliegend die Kreditkartendaten offenbart habe, liege ein Versicherungsfall nicht vor. Darüber hinaus habe die Klägerin ihre Schadensminderungspflicht verletzt, da sie nicht die Rückbuchung von der kontoführenden Bank verlangt habe.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe§
Die Klage ist unbegründet.
Der Klägerin steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Zahlung aus dem Versicherungsvertrag zu. Ein Versicherungsfall ist nicht eingetreten.
Nach den zwischen den Parteien vereinbarten Versicherungsbedingen liegt ein Versicherungsfall nur dann vor, wenn sich jemand die vertraulichen Zugangsdaten zum privaten Online Banking verschafft.
Im Streitfall kann dahinstehen, ob dies ausschließlich mithilfe von E-Mails geschehen muss oder auch das Verschaffen innerhalb eines Chatraums von den Versicherungsbedingungen erfasst wird. Vorliegend sind jedenfalls durch den Täter keine vertraulichen Zugangs- und Identifikationsdaten des Versicherungsnehmers für das private Onlinebanking beschafft worden, um diese Daten zu missbrauchen. Die Klägerin hat im Chatraum ihre IBAN sowie ihre Kreditkartendaten preisgegeben. Das sind gerade keine vertraulichen Zugangsdaten, die nicht für Dritte bestimmt sind. Vielmehr handelt es sich typischerweise gerade um Daten, die im Zahlungsverkehr bekannt gegeben werden müssen, damit überhaupt eine Zahlung erfolgen kann. Diese Art von Daten werden bereits nach dem Wortlaut der Versicherungsbedingungen nicht von diesen erfasst. Da es sich aber gerade nicht um vertrauliche Daten handelt, sondern um die typischerweise im Zahlungsverkehr immer anzugebenden Daten, kann die Klausel auch nicht aus der Sicht eines verständigen Versicherungsnehmers dahin verstanden werden, dass die Bedingungen auch die Preisgabe dieser Daten erfasst. Zum einen sind diese wegen der üblicherweise anzugebenden Daten im Zahlungsverkehr gerade nicht vertraulich. Zum anderen sind es auch keine Zugangsdaten zum privaten Onlinebanking. Im Streitfall ist der Schaden durch eine nicht durch die Bedingen gedeckte Handlung eingetreten. Der Täter hat keine vertraulichen Zugangsdaten genutzt, um eine Abbuchung zu veranlassen. Er hat die Kreditkarte belastet, indem er die bei der Zahlung durch eine Kreditkarte üblicherweise anzugebenden Daten genutzt hat. Erst durch die Freigabe der Klägerin in der Sparkassen App, ist die Zahlung letztendlich erfolgt. Dies hat aber die Klägerin veranlasst, obwohl üblicherweise ohne weiteres erkennbar ist, dass eine Zahlung an einen Dritten freigegeben wird. Auch hier wurden keine Zugangsdaten für das private Onlinebanking missbraucht.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann das Rechtsmittel der Berufung eingelegt werden. Die Berufung ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 600 Euro übersteigt oder das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.
Die Berufung ist binnen einer Notfrist von einem Monat bei dem
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung der Entscheidung.
Die Berufung muss mit Schriftsatz durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt eingelegt werden. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung und die Erklärung enthalten, dass Berufung eingelegt werde.
Die Berufung muss binnen zwei Monaten mit Anwaltsschriftsatz begründet werden. Auch diese Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung.
Gegen die Entscheidung, mit der der Streitwert festgesetzt worden ist, kann Beschwerde eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt oder das Gericht die Beschwerde zugelassen hat.
Die Beschwerde ist binnen sechs Monaten bei dem
einzulegen.
Die Frist beginnt mit Eintreten der Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache oder der anderweitigen Erledigung des Verfahrens. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der sechsmonatigen Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem vierten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.