Rechtsprechung / Amtsgericht Brandenburg an der Havel / 2017
Amtsgericht Brandenburg an der Havel Urteil vom 22.06.2017 – 31 C 82/16
Tenor§
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten im Kostenpunkt durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
4. Die einstweilige Anordnung mit Beschluss vom 20.06.2016 (Az.: 31 C 82/16) wird hiermit aufgehoben.
Beschluss§
Der Streitwert des Rechtsstreits wird auf 2.173,36 Euro festgesetzt.
Tatbestand§
Der Kläger begehrt die Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung durch die Beklagte aus einen gegen ihn ergangenen Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Potsdam vom 21.10.1997 (Geschäftsnummer: 15 B 7443/97) auf Zahlung in Höhe von ursprünglich 9.911,88 Euro (19.386,03 DM [20.136,03 DM abzüglich am 18.08.1997 gezahlter 750,00 DM]) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen (ehemaligen) Diskontsatz der Deutschen Bundesbank seit dem 03.02.1997.
Im Rahmen der Vollstreckung bezüglich des hier streitigen Vollstreckungsbescheids des Amtsgerichts Potsdam hat der Kläger dann zunächst am 25.06.2001 ein Vermögensverzeichnis abgegeben – Anlage B 8 (Blatt 168 bis 171 der Akte) – und sich zugleich mit Schreiben vom 25.06.2001 – Anlage B 8 (Blatt 172 der Akte) – an die damalige Gläubigerin (d.h. die … Sparkasse …) gewandt.
Der nunmehrige Kläger hat dann jedoch die Hauptforderung aus diesem Vollstreckungsbescheid bis zum 18.07.2006 unstreitig bis auf einen Restbetrag in Höhe von 1.368,20 Euro durch Ratenzahlungen ausgeglichen. Hinzu kommen jedoch noch die seit Erlass dieses Vollstreckungsbescheids zwischenzeitlich angelaufenen Zinsen.
Mit schriftlicher Bestätigung über die fiduziarische Abtretung einer Forderung vom 07.07.2010 – Anlage B 10 (Blatt 174 der Akte) – teilte die … Sparkasse … im Übrigen dann mit, dass sie ihre Forderung(en)/Titel gegen den nunmehrigen Kläger in Höhe von 1.673,36 Euro zzgl. Kosten und Zinsen nebst Sicherheiten mit Wirkung vom 07.06.2010 an die hiesige Beklagte abgetreten hat.
Die Beklagte forderte den Kläger insoweit mit Schriftsatz vom 08.06.2010 – Anlage B 11 (Blatt 175 der Akte) – auch auf den noch offenen Betrag in Höhe von 1.673,36 Euro zuzüglich Verzugszinsen und Inkassogebühren an sie bis zum 28.06.2010 zu zahlen.
Der nunmehrige Prozessbevollmächtigte des Klägers erwiderte daraufhin mit Schriftsatz vom 29.06.2010 – Anlage B 12 (Blatt 176 der Akte) –, dass die Forderung von dem Kläger als unbegründet zurückgewiesen werde. Im Übrigen sei ihm auch der hier nunmehr streitbefangene Vollstreckungsbescheid nicht bekannt. Vorsorglich teilte der Prozessbevollmächtigte des Klägers jedoch im Übrigen der Beklagten noch mit, dass die Geltendmachung der von der Beklagten verfolgten vermeintlichen Forderung aus dem Jahre 1997 nach Ansicht des Klägers verwirkt sein dürfte.
Mit Schriftsatz der nunmehrigen Prozessbevollmächtigten der Beklagten vom 07.07.2010 übersandte die Beklagtenseite dem Kläger dann zunächst eine Kopie des Vollstreckungsbescheides mit dem Hinweis, dass der Kläger im Zeitraum von 1998 bis 2006 regelmäßige Ratenzahlungen an die Rechtsvorgängerin der Beklagten gezahlt habe. Erst im Jahre 2006 seine diese Ratenzahlungen vom Kläger nämlich eingestellt worden. Aus diesem Grunde sei auch der Einwand der Verwirkung hier nicht begründet.
Der nunmehrige Prozessbevollmächtigte des Klägers erwiderte hierauf hin unstreitig mit Schreiben vom 10.08.2010.
Hierauf hin teilte die jetzige Prozessbevollmächtigte der Beklagten der Klägerseite mit Schriftsatz vom 02.09.2010 - Anlage B 15 (Blatt 187 bis 188 der Akte) - schriftlich mit, dass die verjährten Zinsen von ihr storniert worden seien und somit nur noch Zinsen ab 01.01.2007 geltend gemacht würden. Im Übrigen teilte die Prozessbevollmächtigte der Beklagten der Klägerseite mit, dass nach Auffassung der Beklagten die Forderung noch nicht verwirkt sei. Insbesondere hätte der Kläger nicht davon ausgehen können, dass dieses Recht künftig nicht mehr ihm gegenüber geltend gemacht werde. Der Kläger habe nämlich gewusst, dass er Ratenzahlungen hierauf bis einschließlich 18.07.2006 geleistet habe und dessen ungeachtet die Hauptforderung noch nicht vollständig zurückgezahlt worden sei.
Mit Auftrag vom 28.12.2015 – Anlage B 1 (Blatt 66 bis 71 der Akte) – beantragte die Beklagte dann bei dem zuständigen Gerichtsvollzieher die Zwangsvollstreckung aus dem hier streitbefangenen Vollstreckungsbescheid gegenüber dem jetzigen Kläger, worauf dieser dann mit der hiesigen Vollstreckungsabwehrklage vom 23.01.2016 seine jetzige Klage (jedoch zunächst beim unzuständigen Gericht) erhob.
Der Kläger bestreitet zunächst mit Nichtwissen, dass die Rechtsvorgängerin der Beklagten oder die Beklagte aus dem streitbefangenen Vollstreckungsbescheid überhaupt Vollstreckungsversuche unternommen, mithin das vermeintliche Recht ihm gegenüber überhaupt geltend gemacht hätten.
Im Übrigen würde er auch die Sachlegitimation der Beklagten hinsichtlich der diesseits bestrittenen Wirksamkeit der Abtretung bestreiten. Insofern würde er nämlich bestreiten, dass die … Sparkasse … die streitgegenständliche Forderung an die nunmehrige Beklagte wirksam abgetreten hat.
Soweit die Beklagte im Übrigen eine gegen ihn titulierte Forderung ansprechen würde, würde er ausdrücklich bestreiten, dass diese Forderung nicht bereits vollständig ausgeglichen sei und weiter bestehen würde. Zudem würde er auch einen Forderungsrückstand - wie von der Beklagten dargetan - hier bestreiten, zumal die Beklagte selbst ausgeführt habe, dass er - der Kläger - ja gewisse Zahlungen zur Erfüllung schon geleistet habe.
Auch habe er ein Schreiben der Rechtsvorgängerin der Beklagten mit Datum vom 13.01.2006 nicht erhalten.
Des Weiteren sei die Vollstreckung aus diesem Vollstreckungsbescheid ihm gegenüber unter dem Gesichtspunkt der Verwirkung nunmehr unzulässig. Der Einwand der Verjährung könne nämlich ungeachtet der 30-jährigen Vollstreckbarkeit auch der Vollstreckung aus einem Vollstreckungstitel entgegen gehalten werden, zumal die Durchsetzung titulierter Ansprüche näher liegen würde als die Durchsetzung nicht titulierter Forderungen.
Insofern würde er auf die Entscheidung des Landgerichts Trier vom 29.05.1992 Bezug nehmen, wo in einem vergleichbaren Fall entschieden worden sei, dass eine Bank, die 8 Jahre keine Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen einen Darlehnsschuldner vorgenommen habe, die Einwendung der Verwirkung gegen sich geltend machen müsse.
Insofern sei auch hier die Zeitspanne zwischen seiner - des Klägers - letzten Zahlung und dem Vollstreckungsversuch der Beklagten ausreichend groß, um die Voraussetzung des sogenannten Zeitmoments in Folge des Zeitablaufes hier als gegeben anzusehen. Auch habe hier ein ernsthaftes Interesse an der Geltendmachung dieser Forderung seitens der Rechtsvorgängerin der Beklagten und auch seitens der Beklagten wohl nicht mehr bestanden.
Daher habe er - der Kläger - in objektiver Betrachtungsweise das Verhalten der jeweiligen Gläubigerin dahingehend verstehen dürfen, dass sie von dem weiteren Gebrauch machen des Vollstreckungstitels ihm gegenüber absehen würden.
Der Kläger beantragt,
die Zwangsvollstreckung aus dem Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Potsdam vom 21.10.1997 (Geschäftsnummer: 15 B 7443/97) für unzulässig zu erklären.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte trägt vor, dass der materiell-rechtliche Zahlungsanspruch gegen den Kläger ursprünglich aus einer Überziehung der beiden Konten des Klägers bei der … Sparkasse … beruht habe. Aufgrund des entsprechenden Mahnbescheids des Amtsgerichts Potsdam vom 11.04.1997 - welcher dem nunmehrigen Kläger am 12.09.1997 zugestellt worden sei - sei dann auch der Vollstreckungsbescheid durch das Amtsgericht Potsdam am 21.10.1997 erlassen worden. Dieser titulierte Anspruch sei auch hinreichend bestimmt dargetan und dem Vollstreckungsbescheid angehängt worden.
Ein Verwirkungstatbestand würde hier im Übrigen nicht vorliegen. Der Kläger habe nämlich zu keinem Zeitpunkt annehmen dürfen, dass die benannte titulierte Forderung gegen ihn nicht mehr geltend gemacht werde. Ein diesbezüglicher Vertrauenstatbestand habe nämlich aufgrund der Maßnahmen ihrer Rechtsvorgängerin - der Sparkasse - und des Verhaltens des Klägers vorliegend erst gar nicht entstehen können.
So seien hier mehrere Vollstreckungen zunächst eingeleitet worden. Für den Zeitraum vom 15.07.1998 bis zum 08.05.2000 habe der Kläger dann auch regelmäßige Zahlungen auf diese Forderung geleistet, so dass sich die Forderung dann zwar auch reduziert habe, jedoch sei die streitgegenständliche Forderung nicht vollständig durch den Kläger ausgeglichen worden.
Insofern habe der Kläger im Rahmen der Vollstreckung aus dem hier streitbefangenen Vollstreckungsbescheid nämlich bereits am 25.06.2001 ein Vermögensverzeichnis abgegeben und zugleich ein entsprechendes Schreiben (Blatt 172 der Akte) an die Sparkasse gerichtet.
Ein einfaches Bestreiten durch die Klägerseite hinsichtlich des Vollstreckungsbescheides sowie des abgegebenen Vermögensverzeichnisses sei im Übrigen nicht möglich, da nach Vorlage der entsprechenden Belege ihr substantiertes Vorbringen nicht pauschal durch den Kläger bestritten werden könne.
Nicht nachvollziehbar sei für sie im Übrigen, dass der Kläger das Schreiben vom 13.01.2006 - Anlage B 9 (Blatt 173 der Akte) - nicht erhalten haben will. Es seien insofern nämlich weder Briefrückläufe erfolgt noch sonstige Anhaltspunkte für eine Nichtzustellung dieses Schreibens ihrer Rechtsvorgängerin an den Kläger ersichtlich.
Die Sparkasse habe dann die noch bestehende restliche Hauptforderung in Höhe von 1.673,36 Euro im Jahre 2010 an sie - die Beklagte - abgetreten, zuzüglich Kosten und Zinsen sowie Sicherheiten.
Seit dem sei zwischen den nunmehrigen Prozessbevollmächtigten der Prozessparteien auch mit jeweiligen Schriftsätzen vom 29.06.2010, vom 07.07.2010, 27.07.2010, 02.09.2010 streitig verhandelt worden. Auch sei mit Schreiben vom 02.09.2010 der nunmehrige Bevollmächtigte des Klägers ausführlich auf das Nichtvorliegen eines Verwirkungs-Tatbestandes hier in diesem Fall hingewiesen worden.
Im Übrigen würde sie auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 09.10.2013 verweisen, nach der ein Gläubiger einen rechtskräftig ausgeurteilten Zahlungsanspruch nicht allein dadurch verwirken würde, dass er über einen Zeitraum von 13 Jahren einen Vollstreckungsversuch nicht unternommen hätte. Allein dies sei nämlich kein Umstand aus dem ein Schuldner das Vertrauen gründen könne, ein titulierter Rechtsanspruch solle nicht mehr durchgesetzt werden.
Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die unter Angabe der Blattzahl der Akte angeführten Schriftstücke ergänzend Bezug genommen. Darüber hinaus wird auch auf die zwischen den Prozessparteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird zudem auch auf die Sitzungsniederschriften vom 08.11.2016 und vom 25.04.2017 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe§
Die sachliche und örtliche Zuständigkeit des angerufenen Amtsgerichts ergibt sich aus § 23 Nr. 1 GVG in Verbindung mit § 767, § 796 und § 802 ZPO.
Die Vollstreckungsabwehrklage ist insofern auch zulässig. Das Prozessgericht des ersten Rechtszuges ist bei der hiesigen Vollstreckungsabwehrklage gemäß § 767 Abs. 1 und § 802 ZPO ausschließlich örtlich und sachlich zuständig (BGH, Beschluss vom 25.09.2008, Az.: IX ZB 205/06, u.a. in: NZI 2008, Seiten 737 f.; AG Leipzig, NZI 2011, Seite 327).
Die örtliche Zuständigkeit des hiesigen Gerichts im Verfahren gemäß § 767 ZPO in Verbindung mit § 796 Abs. 3 ZPO wird durch den Wohnsitz des Beklagten (§ 12 und § 13 ZPO) zum Zeitpunkt der Entstehung des Darlehn-Schuldverhältnisses bestimmt (BGH, Urteil vom 07.12.2004, Az.: XI ZR 366/03, u.a. in: NJW-RR 2005, Seiten 581 ff.; BayObLG, Beschluss vom 31.07.2003, Az.: 1Z AR 76/03, u.a. in: NJOZ 2004, Seite 773; OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 17.08.2001, Az.: 21 AR 65/01, u.a. in: BeckRS 2001, Nr.: 30199834; OLG Stuttgart, Beschluss vom 27.10.1992, Az.: 9 AR 3/92, u.a. in: WM 1993, Seiten 17 f. = BB 1992, Seiten 2386 ff.; BayOblG, NJW-RR 1996, Seite 956; LG Köln, Urteil vom 26.05.2015, Az.: 21 O 361/14, u.a. in: BeckRS 2015, Nr.: 10865; Vollkommer, in: Zöller, Zivilprozessordnung, 31. Auflage 2016, § 29 ZPO, Rn. 25; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, Zivilprozessordnung, 74. Auflage 2016, § 29 ZPO, Rn. 20, „Bank“ und „Darlehen“), mithin hier die Stadt … B… (heute: … Bad B…).
Da im Übrigen der Streitwert des Vollstreckungsabwehrverfahrens insgesamt auch nicht mehr als 5.000,00 Euro beträgt, ist in der vorliegenden Sache gemäß § 23 GVG auch das Amtsgericht Brandenburg an der Havel sachlich für die Entscheidung zuständig.
Die Erhebung der Vollstreckungsgegenklage durch den Kläger war hier auch im Übrigen zulässige, da dem Kläger – sogar unstreitig – ernstlich eine Zwangsvollstreckung aus dem Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Potsdam vom 21.10.1997 (Geschäftsnummer: 15 B 7443/97) droht. Die Zulässigkeit der Klage scheiterte hier somit auch nicht an dem erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis, dass als Prozessvoraussetzung der Überprüfung durch das Gericht unterliegt (BGH, Urteil vom 22. Januar 1997, Az.: VIII ZR 339/95, u.a. in: WM 1997, Seiten 1713 f. BGH, NJW-RR 1999, Seiten 1080 f.; BGH, WPM 1975, Seite 1213; Reichsgericht, Urteil vom 13.03.1914, Az.: III 443/13, u.a. in: RGZ Band 84, Seiten 286 ff.; BayObLG, WuM 1992, Seiten 397 f.; BayObLG, DWE 1984, Seite 125).
Das Rechtsschutzbedürfnis für eine Vollstreckungsabwehrklage gemäß § 767 ZPO fehlt nämlich erst dann, wenn die Vollstreckung aus dem Titel vollständig beendet ist und der Titel an den Schuldner herausgegeben wurde oder dem Gläubiger der Titel aus anderen Gründen unzweifelhaft keine Vollstreckungsmöglichkeit mehr bietet (etwa wegen einer Gerichtsvollzieherquittungen nach § 757 Abs. 1 ZPO) bzw. der Gläubiger unzweifelhaft keine Vollstreckung mehr beabsichtigt.
Solange ein Gläubiger den Vollstreckungstitel unverändert in Händen hält ist dem entsprechend eine Vollstreckungsabwehrklage auch nicht wegen mangelnden Rechtsschutzinteresses als unzulässig anzusehen (BGH, WM 1974, Seiten 59 ff.; BGH, WM 1975, Seite 1213; BGH, WM 1988, Seiten 1592 f.; BGH, NJW 1984, Seite 2826; BGH, NJW 1992, Seite 2148; BGH, NJW 1994, Seiten 1161 ff.; OLG Köln, JurBüro 1999, Seite 609), weil – wenn der Vollstreckungstitel dem Schuldner noch nicht ausgehändigt worden ist – weiterhin die Gefahr der Vollstreckung für ihn fortbestehen kann, so dass – wenn sich der Titel noch weiterhin in der Hand der Gläubigerin befindet – deshalb selbst ein Verzicht der Gläubigerin auf die Zwangsvollstreckung oder eine Einigung von Gläubigerin und Schuldner darüber, dass eine Zwangsvollstreckung nicht mehr in Betracht kommt, das Rechtsschutzinteresse für eine Vollstreckungsabwehrklage des Klägers/Schuldners noch nicht unbedingt zu beseitigen vermag (BGH, NJW 1984, Seite 2826; OLG Rostock, Beschluss vom 08.02.2007, Az.: 3 U 180/06, u.a. in: NJOZ 2007, Seiten 1727 f.).
Die somit zulässige Vollstreckungsabwehrklage ist jedoch nicht begründet.
Aufgrund der schriftlicher Bestätigung vom 07.07.2010 der Rechtsvorgängerin der Beklagten – der … Sparkasse … - über die fiduziarische Abtretung der Forderung(en)/Titel – Anlage B 10 (Blatt 174 der Akte) – gegen den Kläger in Höhe von 1.673,36 Euro zzgl. Kosten und Zinsen nebst Sicherheiten mit Wirkung vom 07. Juni 2010 ist die hiesige Beklagte nämlich grundsätzlich berechtigt aus dem rechtskräftigen Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Potsdam vom 21.10.1997 (Geschäftsnummer: 15 B 7443/97) gegen den hiesigen Kläger weiterhin die Vollstreckung zu betreiben.
Für die von der Klägerseite behauptete Verwirkung des Rückzahlungsanspruchs aus dem Kredit-/Darlehensvertrag gelten im Übrigen die allgemeinen Regeln. Die Verwirkung schließt insofern die illoyal verspätete Inanspruchnahme eines Schuldners aus. Unter dem Gesichtspunkt der unzulässigen Rechtsausübung (§ 242 BGB) setzt sie – insoweit der Verjährung ähnlich – eine zeitliche Grenze für die Rechtsausübung. Ein Recht ist verwirkt, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist (sog. Zeitmoment) und besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen (sog. Umstandsmoment).
Es besteht dabei eine Wechselwirkung zwischen dem Zeit- und dem Umstands-Moment. Je kürzer der verstrichene Zeitraum, desto gravierender müssen die Umstände sein, die dem Schuldner die Annahme nahe legen, dass er nicht mehr in Anspruch genommen wird. Umgekehrt sind an die Umstände geringere Anforderungen zu stellen, je länger der verstrichene Zeitraum ist (OLG Schleswig, Urteil vom 28.06.2007, Az.: 5 U 13/07, u.a. in: BeckRS 2007, Nr.: 11932).
Das Umstandsmoment liegt jedoch immer nur dann vor, wenn der Verpflichtete bei objektiver Betrachtung aus dem Verhalten des Berechtigten entnehmen durfte, dass dieser sein Recht nicht mehr geltend machen werde. Ferner muss sich der Verpflichtete im Vertrauen auf das Verhalten des Berechtigten in seinen Maßnahmen so eingerichtet haben, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstünde (BGH, Urteil vom 23.01.2014, Az.: VII ZR 177/13, u.a. in: NJW 2014, Seite 1230; BGH, Urteil vom 16.05.2014, Az.: V ZR 181/13, u.a. in: NJW-RR 2014, Seiten 1043 ff.; BGH, Urteil vom 06.02.2014, Az.: I ZR 86/12, u.a. in: NJW 2014, Seite 1888; BGH, Urteil vom 09.10.2013, Az.: XII ZR 59/12, u.a. in: NJW-RR 2014, Seite 195; BGH, Urteil vom 30.10.2009, Az.: V ZR 42/09, u.a. in: NJW 2010, Seiten 1074 ff.; BGH, Urteil vom 14.11.2002, Az.: VII ZR 23/02, u.a. in: NJW 2003, Seite 824 BGH, Urteil vom 26.05.1992, Az.: VI ZR 230/91, u.a. in: NJW-RR 1992, Seiten 1240 f.; OLG Brandenburg, Urteil vom 11.01.2017, Az.: 4 U 110/15, u.a. in: „juris“; OLG Nürnberg, Urteil vom 28.07.2014, Az.: 14 U 2180/13, u.a. in: WM 2014, Seiten 1953 ff.; OLG Hamm, Beschluss vom 17.03.2014, Az.: II-6 UF 196/13, u.a. in: ZKJ 2014, Seiten 385 ff.).
Sinn und Zweck der Verwirkung besteht nämlich darin, dem Schuldner vor allem bei sehr langen Verjährungsfristen bereits vor deren Ablauf ggf. eine Leistungsfreiheit zu verschaffen, wenn besondere Umstände dazu führen, dass sich die Geltendmachung des Rechts durch die Gläubigerin als widersprüchlich und missbräuchlich erweist (Olzen/Looschelders, in: Staudinger, BGB-Kommentar, Neubearbeitung 2015, § 242 BGB, Rn. 301).
Dieses Problem stellt sich vor allem – so wie auch hier – bei bereits titulierten Ansprüchen.
In der Rechtsprechung (vgl. u.a.: OLG Nürnberg, Urteil vom 28.07.2014, Az.: 14 U 2180/13, u.a. in: WM 2014, Seiten 1953 ff.; OLG Schleswig, Urteil vom 28.06.2007, Az.: 5 U 13/07, u.a. in: BeckRS 2007, Nr.: 11932; OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 08.10.2002, Az.: 13 W 54/02, u.a. in: OLG-Report 2002, Seiten 347 ff.; LG Trier, Urteil vom 29.05.1992, Az.: 2 O 174/91, u.a. in: NJW-RR 1993, Seiten 55 f.; AG Worms, Urteil vom 30.05.2000, Az.: 3 C 9/00, u.a. in: NJW-RR 2001, Seiten 415 f.) und in der Literatur (vgl. u.a.: Berger, in: Münchener Kommentar zum BGB, 7. Auflage 2016, § 488 BGB, Rn. 86; Olzen/Looschelders, in: Staudinger, BGB-Kommentar, Neubearbeitung 2015, § 242 BGB, Rn. 758) werden die Voraussetzungen, unter denen eine Verwirkung aus einem Kredit-/Darlehensvertrag bejaht wird, zwar teilweise schon dann als berechtigt angesehen, wenn die Bank/Sparkasse bzw. deren Rechtsnachfolger – mithin hier die Beklagte – über einen Zeitraum von mehr als 7 bis 8 Jahren Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Darlehens-Schuldner nicht mehr durchgeführt haben.
Die Dauer der insoweit erforderlichen Zeitspanne richtet sich jedoch stets nach den Umständen des Einzelfalls und insbesondere auch daran, ob die Bank/Sparkasse (bzw. deren Rechtsnachfolger) ggf. sonst Tätigkeiten zur Forderungsbeitreibung entfaltet haben. Wenn z.B. die Angelegenheit bei der Gläubigerin nur „außer Kontrolle geraten“ und deshalb 13 Jahre lang unbeachtet geblieben wäre, so wäre dies nach Auffassung der herrschenden Rechtsprechung (BGH, Urteil vom 09.10.2013, Az.: XII ZR 59/12, u.a. in: NJW-RR 2014 Seiten 195 f. OLG Bamberg, Beschluss vom 28.02.2011, Az.: 3 W 25/11, u.a. in: JurBüro 2011, Seite 384) noch kein Umstand, aus dem ein Schuldner das Vertrauen gründen dürfte, ein titulierter Rechtsanspruch solle nicht mehr durchgesetzt werden.
Der Kläger hatte hier aber im Rahmen des Vollstreckungsversuches der Rechtsvorgängerin der Beklagten bezüglich des hier streitbefangenen Vollstreckungsbescheids bereits am 25. Juni 2001 ein Vermögensverzeichnis abgegeben – Anlage B 8 (Blatt 168 bis 171 der Akte) – und sich mit Schreiben vom 25. Juni 2001 – Anlage B 8 (Blatt 172 der Akte) – auch noch an die Rechtsvorgängerin der Beklagten gewandt und dieser mitgeteilt, dass er zur Zeit nur Arbeitslosenhilfe erhalte würde und er somit einen Zahlungsvorschlag nicht unterbreiten könne.
Insofern hatte die Rechtsvorgängerin der Beklagten aber die Zahlungen unstreitig gegenüber dem Kläger im Jahre 2001 eingefordert. Zwangsvollstreckungsmaßnahmen wären zu diesem Zeitpunkt jedoch offensichtlich erfolglos geblieben. Deshalb konnte bei dem Kläger dann jedoch auch nicht der Eindruck entstehen, die Rechtsvorgängerin der Beklagten werde auf diese Forderungen verzichten (OLG Oldenburg, Beschluss vom 23.08.2011, Az.: 13 UF 16/11, u.a. in: FamRZ 2012, Seiten 148 f.; OLG Naumburg, Urteil vom 01.12.2009, Az.: 3 UF 71/09, u.a. in: FamFR 2010, Seite 85).
Dass die die Rechtsvorgängerin der Beklagten daraufhin weitere Vollstreckungsversuche zunächst nicht mehr unternommen hat, ist ihr weder vorwerfbar noch gar als illoyales Verhalten anzusehen. Vollstreckungsversuche wären angesichts der damaligen Vermögenssituation des Klägers nämlich unstreitig erfolglos geblieben (OLG Oldenburg, Beschluss vom 23.08.2011, Az.: 13 UF 16/11, u.a. in: FamRZ 2012, Seiten 148 f.; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 09.09.2010, Az.: 6 UF 29/10, u.a. in: MDR 2011, Seiten 168 f.).
Es war der Rechtsvorgängerin der Beklagten somit zunächst nicht zuzumuten gewesen auf eigene Kosten – ohnedies nicht erfolgversprechende – erneute Vollstreckungsmaßnahmen vor Abfassung des Schreibens vom 13. Januar 2006 – Anlage B 9 (Blatt 173 der Akte) – einzuleiten (OLG Oldenburg, Beschluss vom 23.08.2011, Az.: 13 UF 16/11, u.a. in: FamRZ 2012, Seiten 148 f.).
Zwar hat der Kläger ausdrücklich bestritten, dass er das Schreiben der der Rechtsvorgängerin der Beklagten vom 13. Januar 2006 mit einer Ausfertigung einer Zahlungsverpflichtung erhalten habe, jedoch ergibt sich hier aus der Forderungsberechnung der Rechtsvorgängerin der Beklagten vom 20.05.2010 – Anlage B 6 (Blatt 162 bis 166 der Akte) –, dass der Kläger dann doch u.a. am 20. Januar 2006, am 15. Februar 2006, am 06. März 2006, am 11. Mai 2006 jeweils noch einen Betrag in Höhe von 51,13 Euro sowie am 18. Juli 2006 sogar noch einen letzten Betrag in Höhe von 102,26 Euro auf diese Schuld an die Rechtsvorgängerin der Beklagten und damalige Gläubigerin bezahlt hat.
Ob im konkret gegebenen Fall dann ggf. seit dem 18. Juli 2006 das Zeitmoment für eine Verwirkung (§ 242 BGB) im o.g. Sinne (vgl.: OLG Nürnberg, Urteil vom 28.07.2014, Az.: 14 U 2180/13, u.a. in: WM 2014, Seiten 1953 ff.; OLG Schleswig, Urteil vom 28.06.2007, Az.: 5 U 13/07, u.a. in: BeckRS 2007, Nr.: 11932; OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 08.10.2002, Az.: 13 W 54/02, u.a. in: OLG-Report 2002, Seiten 347 ff.; LG Trier, Urteil vom 29.05.1992, Az.: 2 O 174/91, u.a. in: NJW-RR 1993, Seiten 55 f.; AG Worms, Urteil vom 30.05.2000, Az.: 3 C 9/00, u.a. in: NJW-RR 2001, Seiten 415 f.; Berger, in: Münchener Kommentar zum BGB, 7. Auflage 2016, § 488 BGB, Rn. 86; Olzen/Looschelders, in: Staudinger, BGB-Kommentar, Neubearbeitung 2015, § 242 BGB, Rn. 758) hätte zum Tragen kommen können, da der Zeitraum zwischen dem Zeitpunkt der letzten Ratenzahlung des Klägers vom 18. Juli 2006 und dem Zwangsvollstreckungsauftrag der Beklagten vom 28. Dezember 2015 mehr als 9 Jahre betrug, konnte jedoch hier dahingestellt bleiben, weil insofern das Umstandsmoment für eine solche Verwirkung vorliegend fehlt (OLG Nürnberg, Urteil vom 28.07.2014, Az.: 14 U 2180/13, u.a. in: WM 2014, Seiten 1953 ff.).
Stichhaltige tatsächliche oder rechtliche Gesichtspunkte, die es hier rechtfertigen könnten, auch dieses zweite Kriterium – d.h. das Umstandsmoment – als erfüllt anzusehen, sind nämlich weder vorgetragen worden noch sonst wie ersichtlich. Es steht nämlich kein Verhalten der Sparkasse bzw. der nunmehrigen Beklagten im Raum, aus denen der Kläger bei objektiver Betrachtung den Schluss hätte ziehen dürfen, dass die Gläubigerseite ihre Zahlungsansprüche ihm gegenüber nach dem 18. Juli 2006 nicht mehr geltend machen würden.
Die nunmehrige Beklagte hat den jetzigen Kläger vielmehr sogar unstreitig dann mit Schriftsatz vom 08. Juni 2010 – Anlage B 11 – (d.h. also somit weniger als 4 Jahre nach der letzten Ratenzahlung des Klägers vom 18. Juli 2006) ausdrücklich aufgefordert, den noch offenen Betrag zuzüglich Verzugszinsen und Inkassogebühren an sie bis zum 28.06.2010 zu zahlen. Hierauf hat der jetzige Prozessbevollmächtigte des Klägers dann auch mit Schriftsatz vom 29. Juni 2010 – Anlage B 12 (Blatt 176 der Akte) – im Namen des Klägers erwidert, so dass zwischen den hiesigen Prozessparteien mithin unstreitig seit Juni 2010 mit weiteren Schreiben vom 07.07.2010 – Anlage B 13 (Blatt 177 bis 178 der Akte) –, vom 27.07.2010 – Anlage B 14 (Blatt 186 der Akte) – und vom 02. September 2010 – Anlage B 15 (Blatt 187 bis 188 der Akte) – schriftlich strittig über diesen Anspruch verhandelt wurde, bevor die Beklagte dann mit Schreiben vom 28. Dezember 2015 den Zwangsvollstreckungsauftrag an den zuständigen Gerichtsvollzieher erteilte.
Insofern erfolgte der Zwangsvollstreckungsauftrag der Beklagten vom 28. Dezember 2015 aber lediglich ca. 5 Jahre nach den unstreitig stattgefundenen schriftlichen Verhandlungen der Prozessparteien im Jahre 2010 über diesen Anspruch, mithin also gerade nicht erst 7 bis 8 Jahre danach.
Bei dem Rechtsgedanken der Verwirkung kommt es in erster Linie aber auf das Verhalten des Berechtigten an. Mit der Verwirkung soll die illoyal verspätete Geltendmachung von Rechten gegenüber dem Verpflichteten ausgeschlossen werden. Maßgebend ist insoweit also, ob bei objektiver Beurteilung der Verpflichtete dem Verhalten des Berechtigten entnehmen durfte, dass dieser sein Recht tatsächlich nicht mehr geltend machen wolle, ob der Verpflichtete sich also darauf einrichten durfte, dass er mit einer Rechtsausübung durch den Berechtigten nicht mehr zu rechnen brauche (BGH, Urteil vom 09.10.2013, Az.: XII ZR 59/12, u.a. in: NJW-RR 2014, Seite 195; OLG Brandenburg, Urteil vom 11.01.2017, Az.: 4 U 110/15, u.a. in: „juris“; OLG Nürnberg, Urteil vom 28.07.2014, Az.: 14 U 2180/13, u.a. in: WM 2014, Seiten 1953 ff.). Davon kann nach den oben näher Ausgeführten aber nach Überzeugung des erkennenden Gerichts hier gerade nicht ausgegangen werden.
Aus diesen Gründen ist die Vollstreckungsabwehrklage nunmehr auch abzuweisen.
Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits stützt sich auf § 91 ZPO.
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 11 und § 711 ZPO.
Zudem ist noch der Streitwert des Rechtsstreits durch das Gericht hier festzusetzen gewesen. Der Wert einer Vollstreckungsabwehrklage bemisst sich nämlich grundsätzlich nach dem Umfang der erstrebten Ausschließung der Zwangsvollstreckung (BGH, NJW-RR 2015, Seite 1471; BGH, NJW-RR 2006, Seiten 1146 f.; BGH, NJW 1995, Seite 3318). In diesem Umfang entscheidet der Wert des zu vollstreckenden Anspruchs einschließlich etwaiger Rückstände, jedoch ohne Zinsen und ohne Kosten des Vorprozesses. Dabei ist der Nennbetrag des vollstreckbaren Anspruchs grundsätzlich auch ohne Rücksicht auf seine Realisierbarkeit anzusetzen (BGH, NJW-RR 1988, Seite 444; OLG Karlsruhe, OLG-Report 2007, Seite 996; OLG Karlsruhe, FamRZ 2004, Seite 1226).
Da der Streitgegenstand ausschließlich vom Kläger der Vollstreckungsabwehrklage bestimmt wird, kommt es im Übrigen grundsätzlich auch nicht darauf an, ob die titulierte Forderung in Wahrheit ganz oder teilweise getilgt ist und ob dies ganz oder teilweise im Verlauf des Prozesses unstreitig wird (BGH, NJW-RR 2015, Seite 1471; BGH, NJW-RR 2006, Seiten 1146 f.; OLG Karlsruhe, OLG-Report 2007, Seite 996).
Eine Ausnahme gilt jedoch für den Fall, dass sich aus den Anträgen der Klage, der Klagebegründung oder dem Vortrag beider Parteien – so wie hier – ergibt, dass die Zwangsvollstreckung nur wegen eines Teil- oder Restbetrags für unzulässig erklärt werden soll; nur dann ist auch dieser Betrag zu Grunde zu legen (BGH, NJW-RR 2006, Seiten 1146 f.; OLG Karlsruhe, OLG-Report 2007, Seite 996).
Hat sich der Gläubiger trotz der erklärten Absicht, nur hinsichtlich eines Restbetrages vollstrecken zu wollen, aber eine uneingeschränkte Vollstreckungsklausel erteilen lassen und wendet sich der Schuldner mit seiner Vollstreckungsgegenklage dann ausdrücklich gegen die Zwangsvollstreckung insgesamt – so wie hier ebenso –, so ist bei der Streitwertfestsetzung zwar dann zu berücksichtigen, dass dem Schuldner hinsichtlich des bereits bezahlten Betrages ggf. eine konkrete Vollstreckungsgefahr nicht mehr droht, so dass sich der Wert der Klage dann auch nur noch nach dem noch offenen Betrag (hier somit 1.673,36 Euro), jedoch zuzüglich des Titulierungsinteresse des Schuldners bezüglich der Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung wegen des unstreitig erfüllten Betrages nach § 3 ZPO zu bewerten ist, welcher hier durch das Gericht mit 500,00 Euro angesetzt wird (BGH, NJW 1962, Seiten 806 f.; OLG Schleswig, SchlHA 2016, Seiten 143 f.; OLG Hamm, OLG-Report 1997, Seiten 335 f.; OLG Hamm, JurBüro 1991, Seiten 1237 f.; OLG Koblenz, JurBüro 1989, Seiten 133 f.). Aus diesem Grunde ist der Streitwert des hiesigen Vollstreckungsabwehrverfahrens auch auf insgesamt 2.173,36 Euro (1.673,36 € + 500,00 €) festzusetzen gewesen.