Rechtsprechung / Amtsgericht Brandenburg an der Havel / 2018
Amtsgericht Brandenburg an der Havel Urteil vom 23.03.2018 – 34 C 93/15
Tenor§
1. Das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Brandenburg an der Havel vom 05.09.2017 wird aufrechterhalten.
2. Die Klägerinnen zu 1.) und 2.) haben als Gesamtschuldnerinnen die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerinnen zu 1.) und 2.) können die Vollstreckung der Beklagten zu 2.) im Kostenpunkt durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte zu 2.) vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Beschluss§
Der Streitwert des Rechtsstreits wird auf insgesamt 8.756,70 Euro festgesetzt.
Tatbestand§
Zwischen der Firma …GmbH als damaliger Vermieterin - vertreten durch die … - und den Beklagten zu 1.) und 2.) als gemeinsame Mieter wurde am 06. Mai 2010 ein schriftlicher Mietsvertrag mit Wirkung vom 01. Juni 2010 über eine ca. 60 qm große Wohnung, gelegen parterre rechts, im Haus W…-A…-Straße .. in… B… – Anlage K 2 (Blatt 7 bis 10 der Akte) – vereinbart.
Bereits am 30. Juli 2010 vereinbarte die Beklagte zu 2.) dann jedoch ebenso mit der Firma … GmbH als damalige Vermieterin einen weiteren schriftlichen Mietsvertrag – Anlage B 12 (Blatt 61a bis 61d der Akte) – mit Wirkung zum 01. August 2010 über eine ca. 40,1 qm große Wohnung, gelegen 3. Etage mitte-links, im Haus Ch…straße .. in … B…. Diese Wohnung wurde der Beklagten zu 2.) unstreitig dann auch von der damaligen Vermieterin – d.h. der Firma … GmbH – am 30. Juli 2010 übergeben.
Ausweislich der Anmeldebestätigung der Stadt Brandenburg an der Havel vom 03. August 2010 war die alleinige Wohnung der Beklagten zu 2.) seit dem 03. August 2010 die Wohnung Ch…straße .. in … B….
Am 19. September 2012 wurde dann im Übrigen die zwischen dem Beklagten zu 1.) und der Beklagten zu 2.) geschlossene Ehe durch das Familiengericht beim Amtsgericht Brandenburg an der Havel unter dem Az.: 41 F …/.. rechtskräftig geschieden.
Mit Schreiben vom 07. Dezember 2013 – Anlage K 3 (Blatt 11 der Akte) – rechnete die Vertreterin der Vermieterin – d.h. die … – dann die Betriebskosten für die streitbefangene Wohnung das Jahr 2012 ab, jedoch nur gegenüber dem Beklagten zu 1.) als Mieter der streitbefangenen Wohnung W…-A…-Straße .. in … B….
Mit Beschluss des Amtsgerichts Potsdam vom 05. September 2014 zu dem dortigen Az.: 2 L …/.. – Anlage K 1 (Blatt 6 der Akte) – wurde dann die Klägerin zu 1.) im Rahmen der Zwangsverwaltung des Objekts W…-A…-Straße … in … B… zur Institutsverwalterin dieses Objektes bestellt.
Mit Schriftsatz vom 30. November 2014 – Anlage K 4 (Blatt 12 der Akte) – rechnete dann auch die nunmehrige Klägerin zu 1.) als Institutsverwalterin die Betriebskosten für das Jahr 2013 ab, jedoch erneut nur gegenüber dem Beklagten zu 1.) als Mieter dieser Wohnung.
Bereits seit September 2013 wies das Mietkonto der streitbefangenen Wohnung aber einen Rückstand auf, welcher sich dann im Juni 2015 auf unstreitig insgesamt 4.910,41 Euro belief.
Die Klägerin zu 1.) erklärte dann mit Schriftsatz vom 22. Juni 2015 – Anlage K 5 (Blatt 13 der Akte) – (nur) gegenüber dem Beklagten zu 1.) die fristlose, hilfsweise ordentliche Kündigung des Mietvertrags wegen Zahlungsverzug.
Mittels Klageschrift vom 19. Oktober 2015 – welche am 21.10.2015 beim hiesigen Amtsgericht einging – begehrte die Klägerin zu 1.) dann von den Beklagten zu 1.) und 2.) die Räumung und Herausgabe der streitbefangenen Wohnung sowie als Gesamtschuldner die Zahlung der bis zu diesem Zeitpunkt unstreitig angefallenen Mietschulden in Höhe von insgesamt 5.876,76 Euro nebst Verzugszinsen.
Diese Klageschrift konnte jedoch zunächst nur dem Beklagten zu 1.) am 05. November 2015 zugestellt werden, da der Beklagten zu 2.) unter der in der Klageschrift angegebenen Anschrift die Klage nicht zugestellt werden konnte.
Mittels notariellem Vertrag vom 02. November 2015 – Anlage K 11 (Blatt 116 bis 122 der Akte) – erwarb die nunmehrige Klägerin zu 2.) dann das streitbefangene Objekt und wurde hiernach dann auch am 15. April 2016 als neue Eigentümerin im Grundbuch eingetragen.
Die Zwangsverwaltung des streitbefangenen Objekts wurde dann mit Beschluss des Zwangsverwaltungsgerichts beim Amtsgericht Potsdam (Az.: 2 L …/…) zum 30. Dezember 2015 aufgehoben.
Mit Teil-Vergleich vom 09. Februar 2016 (Blatt 40 bis 41 der Akte) verpflichtete sich der Beklagte zu 1.) dann dazu, die streitbefangene Wohnung zu räumen und in geräumten Zustand an die Klägerin herauszugeben. Zudem erkannte der Beklagte zu 1.) in diesem gerichtlichen Teil-Vergleich an, dass er an die Klägerin zu 1.) einen Betrag in Höhe von 5.876,70 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 86,04 € seit 06.09.2013 sowie jeweils weiteren 480,03 € seit 06.10.2013, seit 06.11.2013, 483,43 € seit 06.02.2014, 3,43 € seit 06.05.2014, seit 06.06.2014, seit 06.07.2014, seit 06.08.2014, 483,43 € seit 06.09.2014, 06.01.2015, 06.02.2015, 06.03.2015, 06.08.2015 und 06.09.2015 sowie 1.432,87 € seit dem 05.11.2015 - dem Tag der Rechtshängigkeit – zahlt. Darüber hinaus verpflichtete sich der Beklagte zu 1.) in diesem gerichtlichen Teil-Vergleich, die Kosten des Rechtsstreits einschließlich des Vergleichs zu tragen.
Nachdem die Klägerin zu 1.) dem erkennenden Gericht dann mit Schriftsatz vom 08. Februar 2016 die korrekte ladungsfähige Anschrift der Beklagten zu 2.) mitgeteilt hatte, konnte diese Klageschrift der Beklagten zu 2.) auch am 20. Februar 2016 ordnungsgemäß zugestellt werden.
Aufgrund der Säumnis der Klägerseite im Termin vom 05.09.2017 erging im Übrigen auf Antrag der Beklagten zu 2.) durch das erkennende Gericht ein Versäumnisurteil.
Die Klägerinnen zu 1.) und 2.) tragen vor, dass die Klägerin zu 1.) hier noch hinsichtlich der Kostenentscheidung und die Klägerin zu 2.) nunmehr bezüglich der Hauptsache aufgrund des käuflichen Erwerbs des Objekts jeweils aktiv legitimiert seien.
Die Klägerin zu 2.) sei insofern nicht nur hinsichtlich des Räumungsantrags gegenüber der Beklagten zu 2.) sondern auch hinsichtlich des Zahlungsantrags aktiv legitimiert. Die Mietrückstände aus dem hier streitgegenständlichen Mietverhältnisses seien nämlich gemäß dem notariellen Kaufvertrages auf die Klägerin zu 2.) als Erwerberin übergegangen, so dass auch die hiesige Forderung aus dem streitbefangenen Mietverhältnissen an die Klägerin zu 2.) übergegangen sei.
Zudem behaupten sie, dass die Beklagten zu 1.) und 2.) aufgrund des schriftlichen Mietvertrages vom 06. Mai 2010 – Anlage K 2 (Blatt 7 bis 10 der Akte) – auch noch beide zusammen Mieter der hier streitbefangenen Wohnung gewesen waren. Insofern sei die Beklagte zu 2.) auch in keinster Weise durch die damalige Vermieterin bzw. Klägerin zu 1.) aus dem hier streitgegenständlichen Mietverhältnis entlassen worden.
Zwar sei es richtig, dass die Beklagte zu 2.) eine weitere Wohnung der damaligen Vermieterin aufgrund eines am 30. Juli 2010 schriftlich vereinbarten Mietvertrages bezogen habe, jedoch sei eine Entlassung aus dem ursprünglichen Mietvertragsverhältnis vom 06. Mai 2010 hier deswegen noch nicht erfolgt.
Auch würden sie nicht wissen, ob die Beklagte zu 2.) ausschließlich die Wohnung in der Christinenstraße 4 in Brandenburg an der Havel bewohnt habe oder nicht doch auch noch die ursprünglich an die Beklagte zu 2.) mitvermietete Wohnung in der W…-A…-Straße … in B…. Dies würden sie ausdrücklich mit Nichtwissen bestreiten. Die Klage sei daher auch gegenüber der Beklagten zu 2.) hier begründet.
Auch der gerichtliche Teil-Vergleich zwischen der Klägerin zu 1.) und dem Beklagten zu 1.) vom 09. Februar 2016 habe nicht zur Folge gehabt, dass die Beklagte zu 2.) aus dem Mietvertragsverhältnis entlassen worden sei.
Aufgrund der Nichtzahlung der Betriebskostenabrechnungen für die Jahre 2012 und 2013 sowie der unregelmäßigen bzw. überhaupt nicht erfolgten Mietzahlungen im Zeitraum von September 2013 bis September 2015 seien hinsichtlich dieser Wohnung insgesamt sogar zwischenzeitlich Mietrückstände in Höhe von 5.876,70 Euro – bei einer monatlich zu zahlenden Gesamtmiete von 483,43 Euro brutto – entstanden.
Aufgrund von Zahlungsrückstände in Höhe von 4.910,41 Euro habe die Klägerin zu 1.) mit Schreiben vom 22.06.2015 – Anlage K 5 (Blatt 13 der Akte) – dann auch das Mietrechtsverhältnis bezüglich dieser Wohnung gegenüber dem Beklagten zu 1.) fristlos, hilfsweise ordentlich zum nächstmöglichen Termin aufgekündigt.
Jedoch habe der Beklagte zu 1.) zwischenzeitlich nach Abschluss des Teil-Vergleichs Zahlungen an sie geleistet, so dass derzeitig noch ein Betrag in Höhe von 2.856,22 Euro offen stehen würde.
Den ursprünglich gegenüber der Beklagten zu 2.) geltend gemachten Herausgabe- und Räumungsanspruch könnten sie nunmehr auch in der Hauptsache für erledigt erklären. Diesbezüglich würden sie jedoch beantragen, die Kosten des Rechtsstreits der Beklagten zu 2.) gemäß § 91a ZPO aufzuerlegen.
Die Kläger zu 1.) und 2.) beantragen – nach Abschluss des Teil-Vergleichs mit dem Beklagten zu 1.) und nachdem sie den ursprünglich geltend gemachten Räumungs- und Herausgabeanspruch hinsichtlich der Beklagten zu 2.) in der Hauptsache für erledigt erklärten –,
1. das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Brandenburg an der Havel vom 05.09.2017 aufzuheben und die Beklagte zu 2.) als Gesamtschuldnerin mit dem bereits gesondert mit Teil-Vergleich vom 09.02.2016 mitverpflichteten Beklagten zu 1.) zu verurteilen, an die Klägerin zu 2.) noch 2.856,22 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 456,49 € seit dem 06.03.2015, aus 483,43 € jeweils seit dem 06.08.2015 und seit dem 06.09.2015 sowie aus 1.432,87 € seit Rechtshängigkeit des Verfahrens zu zahlen
und
2. festzustellen, dass im Übrigen der Zahlungsanspruch gemäß Ziffer 2.) der Klageschrift vom 19.10.2015 in der Hauptsache erledigt ist.
Die Beklagte zu 2.) beantragt – nachdem sie den ursprünglich mit der Klage durch die Kläger geltend gemachten Räumungs- und Herausgabeanspruch auch in der Hauptsache für erledigt erklärte, sich jedoch hinsichtlich des Zahlungsanspruch gemäß Ziffer 2.) der Klageschrift vom 19.10.2015 nicht der teilweisen Hauptsachenerledigung der Klägerseite angeschlossen hat –,
das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Brandenburg an der Havel vom 05.09.2017 aufrechtzuerhalten und die Klage – soweit der Rechtsstreit nicht bereits teilweise in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt wurde – abzuweisen.
Die Beklagte zu 2.) trägt vor, dass sie bereits seit dem 30. Juli 2010 bzw. 01. August 2010 in der hier streitbefangenen Wohnung nicht mehr wohnhaft gewesen sei sondern aufgrund eines am 30.07.2010 mit der damaligen Vermieterin vereinbarten schriftlichen Mietvertrages – Anlage B 1 (Blatt 61a bis 61d der Akte) – bereits seit diesem Zeitpunkt in der Wohnung Ch…straße … in B… gewohnt habe.
Aus diesem Mietsvertrag vom 30.07.2010 würde sich auch ergeben, dass diese neue Wohnung von derselben Vermieterin an sie vermietet worden sei, wie bereits zuvor die hier nunmehr streitbefangene Wohnung.
Dass sie sofern also diese andere Wohnung angemietet habe, hätten sowohl die damalige Vermieterin als auch die Klägerin zu 1.) gewusst.
Auch seien sowohl die Betriebskostenabrechnungen für die hier streitbefangene Wohnung als auch die schriftliche Kündigung vom 22.06.2015 von der damaligen Vermieterin bzw. der Klägerin zu 1.) ausschließlich an den nunmehrigen Beklagten zu 1.) gerichtet worden, welcher als Mieter in der hier streitbefangenen Wohnung verblieben sei. Auch seien an sie keinerlei Mahnungen von der Vermieterseite wegen Zahlungsrückstände in Bezug auf die hier streitgegenständliche Wohnung übersandt worden.
Aus alledem würde sich hier somit ergeben, dass die damalige Vermieterin bzw. die Klägerin zu 1.) selbst vorgerichtlich noch davon ausgegangen seien, dass sie – die Beklagte zu 2.) – bereits seit dem Jahre 2010 aus dem streitbefangenen Mietverhältnis ausgeschieden sei und sich auch nicht etwa lediglich eine „Zweitwohnung“ zugelegt habe.
Dies hier umso mehr, als dass der Beklagte zu 1.) die streitgegenständliche Wohnung gemäß seinen Ausführungen in seinem Schriftsatz vom 05.11.2015 (Blatt 18 der Akte) mit seiner neuen Lebensgefährtin und der gemeinsamen Tochter bewohnen würde.
Unter Berücksichtigung sämtlicher Einzelfallumstände sei vorliegend dementsprechend von einer stillschweigenden Aufhebung des Mietvertragsverhältnisses über die streitgegenständliche Wohnung in Bezug auf sie – die Beklagte zu 2.) – lange vor dem streitgegenständlichen Zeitraum des Zahlungsverzuges (ab 2013) und auch vor der Kündigung vom 22.06.2015 auszugehen, welche darüber hinaus auch nur an dem Beklagten zu 1.) gerichtet gewesen sei.
Der Räumungsanspruch sei insofern ihr – der Beklagten zu 2.) – gegenüber unbegründet, da sie seit dem 01. August 2010 nicht mehr Mieterin der hier streitgegenständlichen Wohnung gewesen sei und auch zum Zeitpunkt der Kündigungserklärung vom 22.06.2015 nicht mehr wahr.
In der hier gegebenen konkreten Situation sei dementsprechend nach den maßgeblichen Einzelfallumständen von einer stillschweigenden Beendigung des streitbefangenen Mietverhältnisses mittels eines konkludent vereinbarten Mietaufhebungsvertrages zwischen ihr und der damaligen Vermieterin auszugehen.
Dass dies so gewesen sei, würde sich darin widerspiegeln, dass die Betriebskostenabrechnungen und die Kündigung immer nur an den Beklagten zu 1.) von der Vermieterseite gerichtet worden seien.
Sie – die Beklagte zu 2.) – sei demgemäß in Bezug auf die Räumungsklage bereits nicht mehr passiv legitimiert.
Unabhängig hiervon dürfte sich die Unbegründetheit der Räumungsklage im Verhältnis zu ihr – der Beklagten zu 2.) – auch aus dem zwischen der Klägerin zu 1.) und dem Beklagten zu 1.) mit Beschluss vom 09. Februar 2016 abgeschlossenen Teil-Vergleichs ergeben. Dieser würde es ihr nämlich unmöglich machen den Beklagten zu 1.) zum Auszug aus der streitgegenständlichen Wohnung zu zwingen.
Aus den gleichen Gründen sei auch die erhobene Zahlungsklage ihr – der Beklagten zu 2.) – gegenüber unbegründet. Die geltend gemachten Zahlungsansprüche seien nämlich erst entstanden, nachdem sie aus dem streitgegenständlichen Mietverhältnis durch die damalige Vermieterin bereits entlassen worden sei.
Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird im Übrigen auf die unter Angabe der Blattzahl der Akte angeführten Schriftstücke ergänzend Bezug genommen. Zudem wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird darüber hinaus auch auf die Sitzungsniederschriften Bezug genommen.
Entscheidungsgründe§
Die sachliche und örtliche Zuständigkeit des angerufenen Amtsgerichts ergibt sich aus § 23 Nr. 2 a) GVG in Verbindung mit § 29a ZPO, da es sich bei den hier geltend gemachten Räumungs-, Herausgabe- und Zahlungsansprüchen um Ansprüche aus einem Wohnraummietverhältnis handelt und sich die streitbefangene Wohnung im hiesigen Amtsgerichtsbezirk befinden.
Die Klage der Klägerinnen zu 1.) und 2.) ist jedoch grundsätzlich als zulässig anzusehen.
Nimmt der (einzig verbleibende) und/oder alle Gläubiger den Antrag auf Anordnung der Zwangsverwaltung während des Zwangsverwaltungsverfahrens uneingeschränkt zurück, endet die Beschlagnahme des Grundstücks und der von ihr umfassten Objekte nämlich mit dem Aufhebungsbeschluss des Zwangsverwaltungsgerichts (BGH, Beschluss vom 10.07.2008, Az.: V ZB 130/07, u.a. in: NJW 2008, Seiten 3067 f.; BGH, Beschluss vom 10.07.2008, Az.: V ZB 131/07, u.a. in: NJW-Spezial 2008, Seite 673).
Soweit somit – wie hier – eine uneingeschränkte Antragsrücknahme durch die (einzig verbleibende) Gläubigerin im Zwangsvollstreckungsverfahren des Amtsgerichts Potsdam erfolgte, entfiel hiermit insoweit auch die aktive Prozessführungsbefugnis der Klägerin zu 1.) als Zwangsverwalterin des hier streitigen Hausgrundstücks. Aus diesem Grunde konnte die Klägerin zu 1.) als Zwangsverwalterin ohne Ermächtigung im Aufhebungsbeschluss des Zwangsverwaltungsgerichts Potsdam (Az.: 2 L …/…) den von ihr hier beim Amtsgericht Brandenburg an der Havel eingeleitete Zahlungs- und Räumungsprozesse dann auch ab dem Zeitpunkt dieser Aufhebung – hier somit seit dem 30. Dezember 2015 – nicht mehr weiter alleine fortführen (BGH, Urteil vom 11.08.2010, Az.: XII ZR 181/08, u.a. in: NJW 2010, Seiten 3033 ff.; BGH, Urteil vom 25.05.2005, Az.: VIII ZR 301/03, u.a. in: NJW-RR 2006, Seiten 138 f.; BGH, Urteil vom 08.05.2003, Az.: IX ZR 385/00, u.a. in: NJW-RR 2003, Seiten 1419 ff.; OLG Brandenburg, Urteil vom 24.03.2015, Az.: 3 U 128/11, u.a. in: NZI 2015, Seiten 482 ff.; OLG Brandenburg, Urteil vom 15.01.2013, Az.: 3 U 35/11, u.a. in: „juris“; OLG Düsseldorf, Urteil vom 08.10.2009, Az.: I-10 U 62/09, u.a. in: ZMR 2010, Seiten 439 ff.; OLG Hamm, Urteil vom 17.08.2009, Az.: I-18 U 40/09, u.a. in: ZMR 2010, Seiten 178 ff.; OLG Düsseldorf, Urteil vom 16.04.2002, u.a. in: NZM 2002, Seite 739; LG Bückeburg, Beschluss vom 24.03.2010, Az.: 1 S 6/09, u.a. in: „juris“).
Die Fortführung des hier laufenden Zivilprozesses wäre damit auch ab diesem Zeitpunkt (30. Dezember 2015) dann nicht mehr zulässig gewesen, so dass in diesem Fall die Klage – mangels Prozessführungsbefugnis der Klägerin zu 1.) als Zwangsverwalterin – auch grundsätzlich als unzulässig hätte abgewiesen werden können (BGH, Urteil vom 11.08.2010, Az.: XII ZR 181/08, u.a. in: NJW 2010, Seiten 3033 ff.; BGH, Urteil vom 25.05.2005, Az.: VIII ZR 301/03, u.a. in: NJW-RR 2006, Seiten 138 f.; BGH, Urteil vom 08.05.2003, Az.: IX ZR 385/00, u.a. in: NJW-RR 2003, Seiten 1419 ff.; OLG Brandenburg, Urteil vom 24.03.2015, Az.: 3 U 128/11, u.a. in: NZI 2015, Seiten 482 ff.; OLG Brandenburg, Urteil vom 15.01.2013, Az.: 3 U 35/11, u.a. in: „juris“; OLG Düsseldorf, Urteil vom 08.10.2009, Az.: I-10 U 62/09, u.a. in: ZMR 2010, Seiten 439 ff.; OLG Hamm, Urteil vom 17.08.2009, Az.: I-18 U 40/09, u.a. in: ZMR 2010, Seiten 178 ff.; OLG Düsseldorf, Urteil vom 16.04.2002, u.a. in: NZM 2002, Seite 739; LG Bückeburg, Beschluss vom 24.03.2010, Az.: 1 S 6/09, u.a. in: „juris“).
Eine Fortdauer der Prozessführungsbefugnis der Klägerin zu 1.) ergab sich vorliegend jedoch noch aus der Notwendigkeit einer sachgerechten Abwicklung der beendeten Zwangsverwaltung, zu der die Klägerin zu 1.) als Zwangsverwalterin auch nach dem Aufhebungsbeschluss vom 30. Dezember 2015 immer noch verpflichtet war (OLG Hamm, Urteil vom 17.08.2009, Az.: I-18 U 40/09, u.a. in: ZMR 2010, Seiten 178 ff.).
Dem Erlöschen ihrer Prozessführungsbefugnis für die ursprüngliche Räumungs- und Zahlungsklage gemäß der Klageschrift vom 19. Oktober 2015 hat die Klägerin zu 1.) hier dann aber dadurch Rechnung getragen, dass sie die Klage in der Hauptsache vollständig für erledigt erklärt hat. Auch wenn diese Erledigungserklärung hinsichtlich des geltend gemachten Zahlungsanspruches bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung einseitig geblieben und deswegen als Erledigungsfeststellungsantrag durch das Gericht auszulegen ist, dient diese Erledigungserklärung der Klägerin zu 1.) doch allein der Herbeiführung der noch zu treffenden Kostenentscheidung bezüglich ihrer Person.
Bei einem im Zeitpunkt der Aufhebung der Zwangsverwaltung anhängigen Rechtsstreit hat eine Instituts-/Zwangsverwalterin nämlich noch die Möglichkeit, eine für sie günstige Kostenentscheidung herbeizuführen, um die Kosten der Instituts-/Zwangsverwaltung gering zu halten. Deswegen ist die Klägerin zu 1.) hier auch noch bis zur rechtskräftigen Entscheidung über ihre Erledigungserklärung insoweit weiter prozessführungsbefugt gewesen (OLG Hamm, Urteil vom 17.08.2009, Az.: I-18 U 40/09, u.a. in: ZMR 2010, Seiten 178 ff.).
Als Instituts-/Zwangsverwalterin hatte die Klägerin zu 1.) nämlich noch ein Rechtsschutzinteresse an einer Entscheidung des Gerichts darüber, welche Prozesspartei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat, da die hiesigen Beklagten zu 1.) und 2.) am Zwangsverwaltungsverfahren nicht beteiligt waren und sie somit auch für die Kosten der Instituts-/Zwangsverwaltung grundsätzlich nicht aufkommen müssen (OLG Hamm, Urteil vom 17.08.2009, Az.: I-18 U 40/09, u.a. in: ZMR 2010, Seiten 178 ff.), so dass die Klägerin zu 1.) hier auch noch nach dem 30. Dezember 2015 immer noch berechtigt war, den Rechtsstreit in der Hauptsache insofern einseitig für erledigt zu erklären bzw. die Feststellung der Erledigung der Hauptsache hinsichtlich ihrer Person zu beantragen. Aus diesem Grunde ist die Klage auch weiterhin diesbezüglich noch zulässig gewesen, da die Klägerin zu 1.) insoweit weiter prozessführungsbefugt blieb.
Die Klägerin zu 2.) trat dann jedoch erst mit ihrer Eintragung am 15. April 2016 als Grundstückseigentümerin im Grundbuch hier während des Zivilrechtsstreits in das bestehende Mietvertragsabwicklungsverhältnis (Streyl, in: Schmidt-Futterer, Mietrecht, 13. Auflage 2017, § 566 BGB, Rn. 26 und 156) als Vermieterin ein (§§ 566 ff. BGB).
Insofern stand der Klägerin zu 2.) als Ersteherin des Grundbesitzes gegenüber den Beklagten – wenn diese „Mieter“ der Wohnung waren – bei Vorlage der entsprechenden Voraussetzungen – grundsätzlich seit dem 15. April 2016 sowohl ein mietvertraglicher Rückgabeanspruch (§ 546 BGB) als auch ein dinglicher Herausgabeanspruch (§ 985 BGB) und auch ein Anspruch auf Zahlung der Miete (§ 535 Abs. 2 BGB) bzw. ein Anspruch auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung (§ 546a BGB) zu (BGH, Urteil vom 11.08.2010, Az.: XII ZR 181/08, u.a. in: NJW 2010, Seiten 3033 ff.; BGH, Urteil vom 25.05.2005, Az.: VIII ZR 301/03, u.a. in: NJW-RR 2006, Seiten 138 f.; BGH, Urteil vom 08.05.2003, Az.: IX ZR 385/00, u.a. in: NJW-RR 2003, Seiten 1419 ff.; OLG Brandenburg, Urteil vom 24.03.2015, Az.: 3 U 128/11, u.a. in: NZI 2015, Seiten 482 ff.; OLG Brandenburg, Urteil vom 15.01.2013, Az.: 3 U 35/11, u.a. in: „juris“; OLG Düsseldorf, Urteil vom 08.10.2009, Az.: I-10 U 62/09, u.a. in: ZMR 2010, Seiten 439 ff.; OLG Hamm, Urteil vom 17.08.2009, Az.: I-18 U 40/09, u.a. in: ZMR 2010, Seiten 178 ff.; OLG Düsseldorf, Urteil vom 16.04.2002, u.a. in: NZM 2002, Seite 739 LG Bückeburg, Beschluss vom 24.03.2010, Az.: 1 S 6/09, u.a. in: „juris“ Streyl, in: Schmidt-Futterer, Mietrecht, 13. Auflage 2017, § 566 BGB, Rn. 26 und 156; Stöber, in: ZVG, 19. Aufl., § 57 ZVG, Anm. 3.9).
Aus diesem Grunde konnte hier auch die Klägerin zu 2.) in den laufenden Zivilprozess des hiesigen Amtsgerichts noch mit einsteigen (Wedekind, in: Wedekind, Zwangsverwaltung, 1. Aufl. 2011, Abschnitt: J. Beendigung der Zwangsverwaltung und Nachwirkungen, Rn. 1804 ff.) und nunmehr ihre Anträge hinsichtlich der streitbefangenen Wohnung auch bezüglich der Beklagten zu 2.) noch stellen.
Ob dieses Recht der Klägerin zu 2.) aufgrund des Wegfalls der Prozessführungsbefugnis der Klägerin zu 1.) einen Parteiwechsel kraft Gesetzes darstellt oder ob in diesem Fall von einem gewillkürten Parteiwechsel auszugehen ist (BGH, Beschluss vom 07.04.2011, Az.: V ZB 11/10, u.a. in: NJW-RR 2011, Seiten 882 ff.; BGH, Urteil vom 08.05.2003, Az.: IX ZR 385/00, u.a. in: BGHZ Band 155, Seiten 38 ff.; BGH, Urteil vom 07.02.1990, Az.: VIII ZR 98/89, u.a. in: NJW-RR 1990, Seite 1213; BGH, Urteil vom 07.04.1978, Az.: V ZR 154/75, u.a. in: BGHZ Band 71, Seiten 216 ff.), bedarf vorliegend keiner Entscheidung, da die Erwerberin des Hausgrundstücks als nunmehrige Klägerin zu 2.) – neben der Klägerin zu 1.) – dem Rechtsstreit ausdrücklich beigetreten ist.
Die Klägerin zu 2.) ist gemäß § 566 BGB kraft Gesetzes somit hier seit dem 15. April 2016 in das durch die Kündigung der Klägerin zu 1.) evtl. - d.h. bei Vorlage der gesetzlichen Voraussetzungen - beendete, aber noch nicht abgewickelte Mietverhältnis mit den Beklagten zu 1.) und 2.) eingetreten und war ab dann alleinige Gläubigerin eines etwaigen Räumungs- und Herausgabeanspruchs aus § 546 Abs. 1 BGB (BGH, Urteil vom 28.06.1978, u.a. in: NJW 1978, Seite 2148; OLG Düsseldorf, Urteil vom 08.10.2009, Az.: I-10 U 62/09, u.a. in: ZMR 2010, Seiten 439 ff.; OLG Düsseldorf, Urteil vom 16.04.2002, u.a. in: NZM 2002, Seite 739).
Darüber hinaus ist die Klägerin zu 2.) auch hinsichtlich der hier noch streitigen Mietzahlungsansprüche für den Zeitraum von September 2013 bis Juni 2015 aufgrund des notariellen Vertrages vom 02. November 2015 – Anlage K 11 (Blatt 116 bis 122 der Akte) – aktiv legitimiert und insoweit auch berechtigt, diese Zahlungsansprüche nunmehr gegenüber der Beklagtenseite geltend zu machen, da diese Mietzahlungsansprüche gemäß dem notariellen Vertrag (Blatt 121 der Akte) an die Klägerin zu 2.) wirksam abgetreten wurden.
Die zulässige Klage ist jedoch – soweit sie nicht bereits durch den Teil-Vergleich mit dem Erstbeklagten vom 09.02.2016 und die übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Prozessparteien teilweise in der Hauptsache erledigt ist – nicht begründet. Den Klägern zu 1.) und 2.) steht gegenüber der Beklagten zu 2.) ein Anspruch auf Mietzahlung in Höhe von 2.856,22 Euro – neben dem bereits verpflichteten Beklagten zu 1.) – nämlich hier nicht zu (§ 311, § 535 BGB, § 286 ZPO).
In der Regel kann aber ein Mitmieter von zwei Mietern selbst dann noch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung sowie Zahlung der Miete durch den (neuen) Vermieter in Anspruch genommen werden, wenn der eine Mitmieter die gemeinsame Wohnung verlassen hat und es ihm nicht gelungen ist, den anderen Mitmieter [hier den ehemaligen Ehemann der Beklagten zu 2.), d.h. den Erstbeklagten] zum Auszug zu bewegen (BGH, Rechtsentscheid in Mietsachen vom 22.11.1995, Az.: VIII ARZ 4/95, u.a. in: NJW 1996, Seiten 515 ff.; OLG Hamburg, Urteil vom 17.12.2008, Az.: 4 U 112/06, u.a. in: ZMR 2009, Seiten 603 ff.; KG Berlin, Beschluss vom 25.07.2006, Az.: 8 W 34/06, u.a. in: WuM 2006, Seite 529; KG Berlin, Urteil vom 09.01.2006, Az.: 8 U 111/05, u.a. in: NJW 2006, Seiten 2561 ff.; OLG Düsseldorf, Urteil vom 18.03.1987, Az.: 15 U 183/86, u.a. in: NJW-RR 1987, Seiten 1370 f.; LG Berlin, Beschluss vom 03.08.2016, Az.: 65 S 163/16, u.a. in: Grundeigentum 2017, Seiten 229 f.; LG Berlin, Grundeigentum 2005, Seite 1431; LG Mannheim, DWW 1973, Seite 19; Körner, Grundeigentum 2004, Seite 342; Streyl, in: Schmidt-Futterer, Mietrecht 13. Auflage 2017, § 546 BGB, Rn. 65 f.; Rolfs, in: Staudinger 2014, § 546 BGB, Rn. 15 f.; Streyl, NZM 2011, Seiten 377 ff.).
Unerheblich ist hierbei, ob diese Mitmieterin (Ehefrau) den unmittelbaren Besitz tatsächlich aufgegeben hat (OLG Celle, NZM 2000, Seite 866; OLG Düsseldorf, Urteil vom 18.03.1987, Az.: 15 U 183/86, u.a. in: NJW-RR 1987, Seiten 1370 f.; OLG Düsseldorf, Urteil vom 15.01.1987, Az.: 10 U 122/86, u.a. in: NJW-RR 1987, Seite 911) oder ob sie nur erklärte, sie betrachte sich nicht mehr als Mieterin (OLG Düsseldorf, ZMR 1987, Seite 423). Entscheidend ist allein, ob ihr als Gesamtschuldnerin die Rückgabe noch möglich ist, sei es auch durch Einwirkung auf den in der Wohnung zurückgebliebenen anderen Mieter/Gesamtschuldner, gegebenenfalls auch durch gerichtliche Maßnahmen (OLG Hamburg, ZMR 2009, Seite 603; LG Berlin, Grundeigentum 2000, Seite 281; AG Schöneberg, Grundeigentum 2008, Seite 413; Streyl, in: Schmidt-Futterer, Mietrecht 13. Auflage 2017, § 546 BGB, Rn. 65 f.; Rolfs, in: Staudinger 2014, § 546 BGB, Rn. 15 f.).
Deshalb fehlt das Rechtsschutzbedürfnis für eine Zahlungs- und Räumungsklage gegen eine ausgezogene Mitmieterin selbst dann noch nicht, wenn die Mitmieterin den Besitz an der Wohnung endgültig aufgegeben haben sollte (BGH, NJW 1996, Seite 515; KG Berlin, WuM 2006, Seite 529; OLG Stuttgart, WuM 1995, Seite 385; LG Berlin, ZMR 2004, Seite 516; LG Hannover, ZMR 1999, Seite 407; LG München II, WuM 1989, Seite 181; Streyl, in: Schmidt-Futterer, Mietrecht 13. Auflage 2017, § 546 BGB, Rn. 65 f.; Rolfs, in: Staudinger 2014, § 546 BGB, Rn. 15 f.).
Anders liegen die Dinge jedoch ab dem Zeitpunkt, seit dem der Vermieter mit dem in der Wohnung verbliebenen Mieter eine neue Vereinbarung trifft, die diesen – hier den Erstbeklagten – zum Verbleib im Mietobjekt bewegen (OLG Hamburg, Urteil vom 17.12.2008, Az.: 4 U 112/06, u.a. in: ZMR 2009, Seiten 603 ff.; Streyl, in: Schmidt-Futterer, Mietrecht 13. Auflage 2017, § 546 BGB, Rn. 65 f.; Rolfs, in: Staudinger, Neubearbeitung 2014, § 546 BGB, Rn. 15 f.), so wie hier nunmehr durch Ziffer 5. des zwischen der Klägerseite und dem Beklagten zu 1.) vereinbarten, gerichtlichen Teil-Vergleichs vom 09. Februar 2016 geschehen. Schon aus diesem Grunde wäre der von der Klägerseite gegenüber der Beklagten zu 2.) ursprünglich geltend gemachte Räumungs- und Herausgabeanspruch bereits seit dem 09. Februar 2016 als unbegründet anzusehen gewesen, selbst wenn dieser Anspruch bis zu diesem Zeitpunkt gegenüber der Beklagten zu 2.) noch bestanden hätte.
Darüber hinaus hat die Klägerin zu 1.) aber auch mit Schriftsatz vom 22. Juni 2015 – Anlage K 5 (Blatt 13 der Akte) – nur gegenüber dem Beklagten zu 1.) die fristlose, hilfsweise ordentliche Kündigung des Mietvertrags wegen Zahlungsverzuges erklärt, so dass auch aufgrund einer gegenüber der Beklagten zu 2.) fehlenden Kündigung der geltend gemachte Räumungs- und Herausgabeanspruch hier unbegründet geltend gemacht wurde. Könnte ein Vermieter nämlich nur einem Mieter kündigen, würde dies das Interesse des verbleibenden Mieters an einer gemeinsamen Nutzung (und gegebenenfalls Kostentragung) beeinträchtigten. Schon wegen dieser Folgen sind Teil-Kündigungen, die zu einer personellen Aufspaltung des Mietverhältnisses führen, als unzulässig anzusehen, weil sie den Mietvertrag umgestalten würden. Eine solche Umgestaltung widerspräche der „Einheitlichkeit“ des Mietvertrags, die wiederum aus der Unteilbarkeit der Hauptpflichten herrührt. Kündigungen haben also Gesamtwirkung, d. h., sie müssen von einem Vermieter auch gegenüber allen Mietern ausgesprochen werden (BGH, Urteil vom 31.01.2018, Az.: VIII ZR 105/17, u.a. in: „juris“; BGH, Urteil vom 16.03.2005, Az.: VIII ZR 14/04, u.a. in: NJW 2005, Seiten 1715 f.; BGH, Urteil vom 26.11.1957, Az.: VIII ZR 92/57, u.a. in: NJW 1958, Seiten 421 f.; Streyl, NZM 2011, Seiten 377 ff.).
Im Übrigen gilt aber auch dann etwas anders, wenn der Vermieter den ausziehenden Mitmieter – zumindest konkludent – aus dem Mietsvertrag entlassen hat (BGH, Urteil vom 16.02.2005, Az.: XII ZR 162/01, u.a. in: NZM 2005, Seiten 340 f.; BGH, Beschluss vom 22.11.1995, Az.: VIII ARZ 4/95, u.a. in: NJW 1996, Seiten 515 f.; OLG Koblenz, Urteil vom 14.02.2002, Az.: 5 U 990/01, u.a. in: WuM 2002, Seiten 552 ff. Wiederhold, in: BeckOK zum BGB, Bamberger/Roth/Hau/Poseck, 44. Edition, Stand: 01.11.2017, § 546 BGB, Rn. 11).
Insoweit können Mietvertragsparteien im Rahmen der Vertragsfreiheit – unabhängig von einer vereinbarten Mietzeit – das Mietverhältnis nämlich auch zu jeder Zeit durch einen Miet-Aufhebungsvertrag (§ 311 BGB) beenden (Franke, DWW 1999, Seite 201). Ein derartiger Mietaufhebungsvertrag kommt – wie jeder Vertrag – durch Angebot und Annahme zustande, so dass ein vereinbarter Miet-Aufhebungs-Vertrag selbst dann formlos vereinbart werden kann, wenn der Mietvertrag schriftlich abgeschlossen worden ist (BGH, Urteil vom 27.06.2014, Az.: V ZR 51/13, u.a. in: NJW-RR 2014, Seiten 1423 ff.; BGH, NJW 1981, Seiten 43 ff.; OLG Hamm, Urteil vom 21.12.2010, Az.: I-7 U 33/10, u.a. in: Info M 2011, Seiten 170 f.; OLG Koblenz, Urteil vom 14.02.2002, Az.: 5 U 990/01, u.a. in: WuM 2002, Seiten 552 ff.; KG Berlin, NZM 1999, Seiten 462 f.; OLG Naumburg, WuM 1998, Seite 283 = ZMR 1998, Seite 425; AG Wetzlar, Urteil vom 23.10.2012, Az.: 38 C 1078/12, u.a. in: Grundeigentum 2013, Seiten 127 ff.; AG Nordhorn, Urteil vom 19.11.1996, Az.: 8 3 C 1497/96, u.a. in: WuM 1997, Seiten 36 f.).
Für eine einvernehmliche Mietvertragsaufhebung reicht es insofern also aus, wenn die Parteien übereinstimmend ihre jeweiligen Willenserklärungen als eine Abrede über die Beendigung des streitgegenständlichen Mietverhältnisses verstanden haben. Dieser übereinstimmende Wille der Parteien ist nach ganz herrschender Rechtsmeinung (OLG Brandenburg, Urteil vom 04.07.2007, Az.: 3 U 186/06, u.a. in: „juris“) aus rechtlicher Sicht stets allein maßgebend, selbst wenn dieser Wille im Inhalt einer Vertragsurkunde ggf. nur unvollkommenen Ausdruck gefunden haben sollte (OLG Hamm, Urteil vom 21.12.2010, Az.: I-7 U 33/10, u.a. in: Info M 2011, Seiten 170 f.; OLG Koblenz, Urteil vom 14.02.2002, Az.: 5 U 990/01, u.a. in: WuM 2002, Seiten 552 ff. LG Saarbrücken, Urteil vom 15.11.1996, Az.: 13 BS 113/96, u.a. in: NJW-RR 1997, Seiten 968 f.; AG Nordhorn, Urteil vom 19.11.1996, Az.: 8 3 C 1497/96, u.a. in: WuM 1997, Seiten 36 f.).
Dass ein Vertrag im Übrigen ggf. nicht mit Begriffen wie „Mietaufhebungsvertrag“ oder ähnlichem überschrieben ist, ist zudem unschädlich. Entscheidend ist, ob sich aus dem Inhalt der Urkunde unmissverständlich ergibt, dass eine Beendigung des streitigen Mietverhältnisses erfolgen, also eine einvernehmliche Regelung getroffen werden sollte (AG Wetzlar, Urteil vom 04.11.2010, Az.: 38 C 1109/10, u.a. in: ZMR 2011, Seiten 564 f.).
Die Vereinbarung eines derartigen Mietaufhebungsvertrages kann grundsätzlich dann angenommen werden, wenn sich die Parteien einig sind, dass der bisherige Mietsvertrag so nicht mehr zwischen ihnen fortgeführt werden soll (BGH, Urteil vom 27.06.2014, Az.: V ZR 51/13, u.a. in: NJW-RR 2014, Seiten 1423 f.; OLG Koblenz, Urteil vom 14.02.2002, Az.: 5 U 990/01, u.a. in: WuM 2002, Seiten 552 ff.; LG Gießen, Urteil vom 02.04.1997, Az.: 1 S 514/96, u.a. in: NJW-RR 1997, Seiten 1441 f.; LG Saarbrücken, Urteil vom 15.11.1996, Az.: 13 BS 113/96, u.a. in: NJW-RR 1997, Seiten 968 f.; AG Neuruppin, Urteil vom 15.01.2009, Az.: 42 C 273/08, u.a. in: WuM 2009, Seiten 227 f.; AG Nordhorn, Urteil vom 19.11.1996, Az.: 8 3 C 1497/96, u.a. in: WuM 1997, Seiten 36 f.; Eisenhardt, in: Lützenkirchen, Anwalts-Handbuch Mietrecht, 5. Auflage 2015, J. Beendigung des Mietvertrags, Rn. 28). Wie jeder Vertrag kommt nämlich auch ein Mietaufhebungsvertrag durch Angebot und Annahme zustande.
Ein Mietaufhebungsvertrag ist jedoch auch dann formlos wirksam, wenn der Mietvertrag schriftlich abgeschlossen worden ist. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Schriftform kraft Gesetzes zu beachten war (§ 126, § 544 BGB) oder auf vertraglicher Regelung beruht (§ 127 BGB). Dies gilt in der Regel auch dann, wenn der Mietvertrag für eine Vertragsaufhebung die Schriftform vorsieht, weil eine vereinbarte Schriftform auch mündlich wieder aufgehoben werden kann (Blank, in: Blank/Börstinghaus, Miete, 5. Auflage 2017, § 542 BGB, Rn. 215; Blank, in: Schmidt-Futterer, Mietrecht, 13. Auflage 2017, Anhang zu § 542 BGB: Der Mietaufhebungsvertrag Rn. 6; Grapentin, in: Bub/Treier, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 4. Auflage 2014, Kapitel IV. Beendigung des Mietverhältnisses, Rn. 533; Franke, DWW 1999, Seite 201).
Im Übrigen kann ein Mietaufhebungsvertrag sogar durch konkludentes Verhalten zustande kommen (VerfG des Landes Brandenburg, Beschluss vom 16.01.2015, Az.: 47/13, u.a. in: WuM 2015, Seiten 231 ff.; OLG Brandenburg, Urteil vom 13.11.2008, Az.: 12 U 90/08, u.a. in: NJW-RR 2009, Seiten 1145 ff.; OLG Koblenz, Urteil vom 14.02.2002, Az.: 5 U 990/01, u.a. in: WuM 2002, Seiten 552 ff.; OLG Karlsruhe, Rechtsentscheid in Mietsachen vom 07.10.1981, Az.: 3 REMiet 6/81, u.a. in: NJW 1982, Seiten 54 ff.; LG Berlin, Urteil vom 27.06.2013, Az.: 67 S 600/12, u.a. in: MM 2013, Nr. 11, Seite 28).
Die Bewertung einer Erklärung als Angebot zum Abschluss eines Mietaufhebungsvertrags ist in der Regel zwar nur dann gerechtfertigt, wenn durch die betreffende Erklärung mit hinreichender Deutlichkeit zum Ausdruck kommt, dass sich der Erklärende hierdurch binden will (BVerfG, Beschluss vom 19.08.1996, Az.: 2 BvR 2488/94, u.a. in: WuM 1997, Seite 27; OLG Koblenz, Urteil vom 14.02.2002, Az.: 5 U 990/01, u.a. in: WuM 2002, Seiten 552 ff. OLG Düsseldorf, Urteil vom 10.12.1998, Az.: 10 U 57/98, u.a. in: NZM 1999, Seiten 970 f.; OLG Naumburg, Urteil vom 25.11.1997, Az.: 11 U 940/97, u.a. in: WuM 1998, Seiten 283 f.; LG Köln, NJW-RR 1993, Seite 1096; LG München, WuM 1990, Seiten 335 f.; AG Nordhorn, Urteil vom 19.11.1996, Az.: 8 3 C 1497/96, u.a. in: WuM 1997, Seiten 36 f.), jedoch geht das erkennende Gericht in der hiesigen Sache davon aus, dass die damalige Vermieterin sich hinsichtlich eines derartigen Mietaufhebungsvertrages mit der nunmehrigen Beklagten zu 2.) binden wollte, wie noch ausgeführt werden wird.
Im Übrigen kann zwar von dem Abschluss eines stillschweigend vereinbarten Mietaufhebungsvertrags grundsätzlich noch nicht ausgegangen werden, wenn Fragen offen bleiben, die die Mietvertragsparteien bei einer vorzeitigen einvernehmlichen Vertragsbeendigung vernünftigerweise geregelt hätten, jedoch ist das Zustandekommen einer Aufhebungsvereinbarung aus diesem rechtlichen Gesichtspunkt noch nicht deshalb abzulehnen, wenn die Parteien über rechtlich oder wirtschaftlich wesentliche Aspekte noch keine Einigung erzielt hatten. Der § 154 Abs. 1 BGB ist nämlich eine Auslegungsregel, die unanwendbar ist, wenn nach dem Willen der Parteien – ungeachtet der ggf. noch offenen Punkte – im Übrigen jedoch dessen ungeachtet ein Mietaufhebungsvertrag zu Stande kommen soll (BGH, Urteil vom 27.06.2014, Az.: V ZR 51/13, u.a. in: NJW-RR 2014, Seiten 1423 f.; BGH, Urteil vom 20.06.1997, Az.: V ZR 39/96, u.a. in: NJW 1997, Seiten 2671 f.; LG Berlin, Urteil vom 27.06.2013, Az.: 67 S 600/12, u.a. in: MM 2013, Nr. 11, Seite 28).
Eine Verständigung der Mietvertragsparteien über alle Rechtsfolgen einer Mietvertrags-Aufhebung ist danach somit aber gerade nicht erforderlich, wenn die Parteien sich zumindest darin einig sind, dass der streitbefangene Mietsvertrag so nicht mehr weiter durchgeführt, sondern hinsichtlich einer der Mitmieter aufgehoben werden soll (BGH, Urteil vom 27.06.2014, Az.: V ZR 51/13, u.a. in: NJW-RR 2014, Seiten 1423 f.; BGH, Urteil vom 04.06.1973, Az.: VII ZR 113/71, u.a. in: NJW 1973, Seiten 1463 f.; OLG Koblenz, Urteil vom 14.02.2002, Az.: 5 U 990/01, u.a. in: WuM 2002, Seiten 552 ff.; LG Gießen, Urteil vom 02.04.1997, Az.: 1 S 514/96, u.a. in: NJW-RR 1997, Seiten 1441 f.; LG Saarbrücken, Urteil vom 15.11.1996, Az.: 13 BS 113/96, u.a. in: NJW-RR 1997, Seiten 968 f.; AG Nordhorn, Urteil vom 19.11.1996, Az.: 8 3 C 1497/96, u.a. in: WuM 1997, Seiten 36 f.).
Die Auslegung des schriftlichen, neu mit der Beklagten zu 2.) vereinbarten Mietsvertrages vom 30. Juli 2010 – Anlage B 12 (Blatt 61a bis 61d der Akte) – und der schriftlichen Betriebskostenabrechnung der Vertreterin der damaligen Vermieterin vom 07. Dezember 2013 – Anlage K 3 (Blatt 11 der Akte) – sowie der mit Schriftsatz der Klägerin zu 1.) vom 30. November 2014 – Anlage K 4 (Blatt 12 der Akte) – erfolgten Betriebskostenabrechnung ergibt unter Berücksichtigung der Begleitumstände, der Interessenlage und des mit dem Rechtsgeschäft verfolgten Zwecks hier aber gemäß §§ 133, 157 BGB, dass die damalige Vermieterin das ursprüngliche – und hier nunmehr streitbefangene – Mietverhältnis vom 06. Mai 2010 hinsichtlich der Beklagten zu 2.) bereits zum 31. Juli 2010 aufgehoben und dann ein neues Mietvertragsverhältnis mit der Beklagten zu 2.) zum 01. August 2010 begründet hat (OLG Koblenz, Urteil vom 14.02.2002, Az.: 5 U 990/01, u.a. in: WuM 2002, Seiten 552 ff.; LG Gießen, Urteil vom 02.04.1997, Az.: 1 S 514/96, u.a. in: NJW-RR 1997, Seiten 1441 f.; LG Saarbrücken, Urteil vom 15.11.1996, Az.: 13 BS 113/96, u.a. in: NJW-RR 1997, Seiten 968 f.; AG Neuruppin, Urteil vom 15.01.2009, Az.: 42 C 273/08, u.a. in: WuM 2009, Seiten 227 f.; AG Nordhorn, Urteil vom 19.11.1996, Az.: 8 3 C 1497/96, u.a. in: WuM 1997, Seiten 36 f.).
Die damalige Vermieterin erklärte sich nämlich unstreitig bereit, mit Wirkung zum 01. August 2010 ein völlig neues Wohnraummietverhältnis nur mit der Beklagten zu 2.) zu begründen (OLG Koblenz, Urteil vom 14.02.2002, Az.: 5 U 990/01, u.a. in: WuM 2002, Seiten 552 ff.; LG Gießen, Urteil vom 02.04.1997, Az.: 1 S 514/96, u.a. in: NJW-RR 1997, Seiten 1441 f.; LG Saarbrücken, Urteil vom 15.11.1996, Az.: 13 BS 113/96, u.a. in: NJW-RR 1997, Seiten 968 f.; AG Neuruppin, Urteil vom 15.01.2009, Az.: 42 C 273/08, u.a. in: WuM 2009, Seiten 227 f.; AG Nordhorn, Urteil vom 19.11.1996, Az.: 8 3 C 1497/96, u.a. in: WuM 1997, Seiten 36 f.). Die damalige Vermieterin hat sich vorliegend insofern also unstreitig nicht nur auf eine Kenntnisnahme des Auszugs der Beklagten zu 2.) aus der hier streitbefangenen Wohnung beschränkt, sondern sogar am 30. Juli 2010 nur mit der Beklagten zu 2.) einen weiteren, d.h. neuen und schriftlich abgefassten Mietsvertrag – Anlage B 12 (Blatt 61a bis 61d der Akte) – mit Wirkung zum 01. August 2010 vereinbart. Auch wurde diese andere Wohnung der Beklagten zu 2.) unstreitig dann von der damaligen Vermieterin am 30. Juli 2010 übergeben.
Die Beklagte zu 2.) konnte und durfte dieses Verhalten der damaligen Vermieterin dann aber auch gemäß §§ 133, 157 BGB nur dahin verstehen, dass die damalige Vermieterin ihr das Angebot unterbreitet, das hier nunmehr streitige Mietverhältnis vom 06. Mai 2010 mit ihr vorzeitig zum 31. Juli 2010 zu beenden. Ein Mieter, der einen neuen Mietsvertrag mit seinem bisherigen Vermieter unterzeichnet, hat in der Regel nämlich keinen Anlass davon auszugehen, dass daneben das bisherige, alte Mietvertragsverhältnis weiter bestehen soll. Er kann vielmehr dann davon ausgehen, dass das Vertragsverhältnis der Parteien dauerhaft auf eine neue Grundlage gestellt werden soll (OLG Koblenz, Urteil vom 14.02.2002, Az.: 5 U 990/01, u.a. in: WuM 2002, Seiten 552 ff.; LG Gießen, Urteil vom 02.04.1997, Az.: 1 S 514/96, u.a. in: NJW-RR 1997, Seiten 1441 f.; LG Saarbrücken, Urteil vom 15.11.1996, Az.: 13 BS 113/96, u.a. in: NJW-RR 1997, Seiten 968 f.; AG Neuruppin, Urteil vom 15.01.2009, Az.: 42 C 273/08, u.a. in: WuM 2009, Seiten 227 f.; AG Nordhorn, Urteil vom 19.11.1996, Az.: 8 3 C 1497/96, u.a. in: WuM 1997, Seiten 36 f.; vgl. auch analog: BAG, Urteil vom 16.03.2000, Az.: 2 AZR 196/99, u.a. in: RzK I 9i Nr. 72 = „juris“).
Genau so hat die Beklagte zu 2.) das Verhalten der damaligen Vermieterin auch hier verstanden. Dieses Angebot hat die Beklagte zu 2.) mit Abschluss des neuen Mietvertrages am 30. Juli 2010 auch angenommen, so dass spätestens zum Zeitpunkt des Beginns des neuen Mietverhältnisses am 01. August 2010 das vorherige Wohnungsmietvertragsverhältnis zwischen der damaligen Vermieterin und der Beklagten zu 2.) hier beendet war (OLG Koblenz, Urteil vom 14.02.2002, Az.: 5 U 990/01, u.a. in: WuM 2002, Seiten 552 ff.; LG Berlin, Urteil vom 27.06.2013, Az.: 67 S 600/12, u.a. in: MM 2013, Nr. 11, Seite 28; LG Gießen, Urteil vom 02.04.1997, Az.: 1 S 514/96, u.a. in: NJW-RR 1997, Seiten 1441 f.; LG Saarbrücken, Urteil vom 15.11.1996, Az.: 13 BS 113/96, u.a. in: NJW-RR 1997, Seiten 968 f.; AG Neuruppin, Urteil vom 15.01.2009, Az.: 42 C 273/08, u.a. in: WuM 2009, Seiten 227 f.; AG Nordhorn, Urteil vom 19.11.1996, Az.: 8 3 C 1497/96, u.a. in: WuM 1997, Seiten 36 f.), weil insofern nämlich davon auszugehen ist, dass unter Berücksichtigung der Begleitumstände, der Interessenlage und des mit dem Abschluss des neuen Mietvertrages verfolgten Zwecks zum damaligen Zeitpunkt sowohl die damalige Vermieterin als auch die Beklagte zu 2.) das vorliegend streitige Mietvertragsverhältnis vom 06. Mai 2010 mit Wirkung zum 31. Juli 2010 übereinstimmend als beendet angesehen haben.
Dies entspricht zudem auch dem späteren Verhalten der Klägerseite, da dieschriftliche Betriebskostenabrechnung der Vertreterin der damaligen Vermieterin vom 07. Dezember 2013 – Anlage K 3 (Blatt 11 der Akte) – sich ebenso nur an den Beklagten zu 1.) und nicht auch an die Beklagte zu 2.) gerichtet hat, wie auch die mit Schriftsatz der Klägerin zu 1.) vom 30. November 2014 – Anlage K 4 (Blatt 12 der Akte) – mit der Betriebskostenabrechnung. Auch hat die Klägerin zu 1.) das hier streitige Mietvertragsverhältnis dann mit Schreiben vom 22.06.2015 ausdrücklich nur gegenüber dem Beklagten zu 1.) und nicht auch gegenüber der Beklagten zu 2.) aufgekündigt.
Waren sich die damalige Vermieterin und die Beklagte zu 2.) aber über den Inhalt bzw. das Zustandekommen eines zwischen ihnen zum damaligen Zeitpunkt zumindest konkludent geschlossenen Miet-Aufhebungsvertrages somit aber einig, so ist dies auch durch das Gericht bei seiner Entscheidung hier zu Grunde zu legen (BGH, Urteil vom 27.06.2014, Az.: V ZR 51/13, u.a. in: NJW-RR 2014, Seiten 1423 f.; BGH, Urteil vom 14.03.2013, Az.: VII ZR 142/12, u.a. in: NJW 2013, Seiten 2423 ff.; BGH, Beschluss vom 21.02.2012, Az.: VIII ZR 117/11, u.a. in: NJW-RR 2012, Seite 648 BGH, Beschluss vom 29.01.2009, Az.: V ZR 109/08, u.a. in: BeckRS 2009, Nr.: 06137 = „juris“; BGH, Urteil vom 18.06.2007, Az.: II ZR 89/06, u.a. in: NJW-RR 2007, Seiten 1563 ff.; OLG Koblenz, Urteil vom 14.02.2002, Az.: 5 U 990/01, u.a. in: WuM 2002, Seiten 552 ff.), so dass das nunmehr erkennende Gericht auch davon auszugehen hat, dass das streitige Mietvertragsverhältnis vom 06. Mai 2010 – Anlage K 2 (Blatt 7 bis 10 der Akte) – über diese Wohnung zwischen der damaligen Vermieterin und der hiesigen Beklagten zu 2.) zumindest konkludent aufgrund des zwischen diesen beiden Parteien dann neu vereinbarten Mietvertrages vom 30. Juli 2010 bereits mit Wirkung zum 31. Juli 2010 beendet worden war und nur noch der Beklagte zu 1.) Mieter der hier streitbefangenen Wohnung bleiben sollte.
Der von der Klägerseite insofern für den Zeitraum von September 2013 bis einschließlich September 2015 von der Beklagten zu 2.) als Gesamtschuldnerin geforderte Mietzins von insgesamt 5.876,70 Euro – bzw. der jetzt nur noch offene Betrag von 2.856,22 Euro – steht der Klägerseite dann aber gerade nicht mehr gegenüber der Beklagten zu 2.) zu, da das streitige Mietvertragsverhältnis mit der Beklagten zu 2.) hinsichtlich dieser Wohnung bereits zum 31. Juli 2010 mittels konkludent vereinbarten Mietaufhebungsvertrag beendet worden war.
Aus diesem Grunde ist das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Brandenburg an der Havel vom 05.09.2017 dann auch nunmehr aufrechtzuerhalten und die Klage – soweit der Rechtsstreit nicht bereits durch den Teil-Vergleich vom 09.02.2016 und der teilweise übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Parteien seine Erledigung gefunden hat – abzuweisen.
Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits stützt sich auf § 91, § 91a, § 100 und § 344 ZPO. Insoweit hat also der Beklagte zu 1.) die bis zum 09. Februar 2016 entstandenen Kosten des Rechtsstreits (d.h. die bis dahin bereits angefallenen Gerichtskosten und die bis zu diesem Zeitpunkt angefallenen außergerichtliche Kosten der Klägerin zu 1.) auch allein zu tragen und haben die Klägerinnen zu 1.) und 2.) die seit dem 10. Februar 2016 veranlassten Kosten des Rechtsstreits (insbesondere auch die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2.) als Gesamtschuldnerinnen zu tragen.
Dies gilt auch für die Kostenentscheidung gemäß § 91a ZPO, da aufgrund der Vereinbarung unter Ziffer 5. des zwischen der Klägerseite und dem Beklagten zu 1.) vereinbarten Teil-Vergleichs vom 09. Februar 2016 und der gegenüber der Beklagten zu 2.) nicht erfolgten Kündigung die Klägerinnen zu 1.) und 2.) auch die diesbezüglichen veranlassten Kosten des Rechtsstreits hinsichtlich der ursprünglich noch von der Beklagten zu 2.) bis zur übereinstimmenden Erledigungserklärung am 30.01.2018 begehrten Räumung und Herausgabe der Wohnung zu tragen haben, weil die Klägerinnen zu 1.) und 2.) insofern hier auch unterlegen wären.
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 11 und § 711 ZPO.
Zudem ist hier noch der Wert des Streitgegenstandes des Verfahrens durch das Gericht festzusetzen gewesen.