Rechtsprechung / Amtsgericht Frankfurt (Oder) / 2018

Amtsgericht Frankfurt (Oder) Beschluss vom 24.04.2018 – 412 Cs 237 Js 25818/16 (38/18)

Tenor§

Der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls wird abgelehnt.

Die Staatskasse trägt die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten.

Gründe§

I.

Die Staatsanwaltschaft wirft dem Angeschuldigten mit dem Antrag auf Erlass eines Strafbefehls vom 19.02.2018 vor, vom 21.03.2012 bis 31 12.2013 in Frankfurt (Oder) es vorsätzlich als Geschäftsführer entgegen § 15a Absatz 1 Insolvenzordnung (InsO) unterlassen zu haben, bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft zu beantragen (Vergehen nach § 15a Abs. 4 InsO).

Dem Angeschuldigten wird im Einzelnen Folgendes zur Last gelegt: „Ab dem 05.11.2009 waren Sie eingetragener Geschäftsführer S. mit Sitz … S. Die Gesellschaft ist unter der Nummer HRB … im Handelsregister bei dem Amtsgericht Frankfurt (Oder) eingetragen. Als Geschäftsführer der genannten Firma waren Sie verpflichtet, ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der GmbH bei dem Insolvenzgericht Frankfurt (Oder) zu beantragen. Am 31.12.2011 reichten die kurzfristig liquiden Mittel der S. GmbH nur noch zu 50,02 Prozent aus, um die kurzfristig fälligen Verbindlichkeiten zu decken. Das Unternehmen besaß liquide Mittel in Höhe von 10.485,18 Euro, denen gleichzeitig kurzfristig fällige Verbindlichkeiten in Höhe von 20.962,17 Euro gegenüberstanden. Auch im Januar 2012 gelang es Ihnen nicht, neue Liquidität zu beschaffen. Die Liquiditätslage verschlechterte sich in den Folgemonaten sogar weiter und betrug zum Bilanzstichtag am 31.12.2012 nur noch 9,38 Prozent. Demzufolge war die S. GmbH nach der betriebswirtschaftlichen Methode seit dem 28.02.2012 zahlungsunfähig. Obwohl Ihnen die Zahlungsunfähigkeit der von Ihnen geführten Gesellschaft bewusst war, stellten Sie nicht binnen dreier Wochen Insolvenzantrag bei dem Amtsgericht - Insolvenzgericht - in Frankfurt (Oder).“

II.

1. Der Erlass eines Strafbefehls ist nach Lage der Akten abzulehnen.

Es fehlt nach dem Inhalt des Antrages der Staatsanwaltschaft und nach dem Inhalt der Akten am hinreichenden Tatverdacht (vergleiche § 408 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung § 204 Abs. 1 der Strafprozessordnung - im Folgenden: StPO).

Ein hinreichender Tatverdacht liegt vor, wenn entweder die Verurteilung überwiegend wahrscheinlich erscheint oder ein Zweifelsfall mit ungefähr gleicher Wahrscheinlichkeit von Verurteilung und Nichtverurteilung vorliegt, zu dessen Klärung die besonderen Erkenntnismittel der Hauptverhandlung notwendig sind (vergleiche etwa Oberlandesgericht Stuttgart, Beschluss vom 29.09.2014, 1 Ws 124/14, zitiert nach juris).

An den vorstehend genannten Voraussetzungen fehlt es in vorliegender Sache, weil eine Verurteilung des Angeschuldigten weniger wahrscheinlich ist als eine Nichtverurteilung und eine Hauptverhandlung voraussichtlich keine weiteren Erkenntnisse erbringen wird. Der hiernach erforderliche Tatverdacht im Sinne des § 204 StPO hinsichtlich der vorgeworfenen Insolvenzverschleppung lässt sich für den allein in Rede stehenden Zeitraum vom 21.03.2012 bis 31.12.2013 bezüglich der S. GmbH aus tatsächlichen Gründen auf der Grundlage des aktuellen Inhalts der Akten und auch mit Blick auf weitere Ermittlungsmöglichkeiten und eine etwaige Hauptverhandlung nicht herleiten.

Der in Rede stehende Straftatbestand lautet: Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird nach § 15a Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 InsO bestraft, wer als Mitglied des Vertretungsorgans oder als Abwickler einer juristischen Person, die zahlungsunfähig oder überschuldet wird, einen Eröffnungsantrag nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig, also ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung, stellt.

a) Der Schuldner (hier: S. GmbH) ist, was nach Lage der Akten in vorliegender Sache in erster Linie in den Blick zu nehmen ist, nach § 17 Abs. 2 Satz 1 InsO zahlungsunfähig, wenn er nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Zahlungsunfähigkeit ist nach § 17 Abs. 2 Satz 2 InsO in der Regel anzunehmen, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat. Im Übrigen gilt: Nicht Zahlungsunfähigkeit, sondern eine bloße Zahlungsstockung ist anzunehmen, wenn der Zeitraum nicht überschritten wird, den eine kreditwürdige Person benötigt, um sich die benötigten Mittel zu leihen. Dafür erscheinen drei Wochen erforderlich, aber auch ausreichend. Beträgt eine innerhalb von drei Wochen nicht zu beseitigende Liquiditätslücke des Schuldners weniger als 10 Prozent seiner fälligen Gesamtverbindlichkeiten, ist regelmäßig von Zahlungsfähigkeit auszugehen, es sei denn, es ist bereits absehbar, dass die Lücke demnächst mehr als 10 Prozent erreichen wird. Beträgt die Liquiditätslücke des Schuldners 10 Prozent oder mehr, ist regelmäßig von Zahlungsunfähigkeit auszugehen, sofern nicht ausnahmsweise mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass die Liquiditätslücke demnächst vollständig oder fast vollständig beseitigt werden wird und den Gläubigern ein Zuwarten nach den besonderen Umständen des Einzelfalls zuzumuten ist (vergleiche dazu BGH, Urteil vom 24.05.2005, IX ZR 123/04, zitiert nach juris).

Die Zahlungsunfähigkeit ist in der Regel durch eine stichtagsbezogene Gegenüberstellung der fälligen und eingeforderten Verbindlichkeiten und der zu ihrer Tilgung vorhandenen oder herbeizuschaffenden Mittel festzustellen. Neben dieser betriebswirtschaftlichen Methode zur Feststellung der Zahlungsunfähigkeit können indes auch wirtschaftskriminalistische Beweis-anzeichen wie Häufigkeit der Wechsel- und Scheckproteste, fruchtlose Pfändungen, Ableistung der eidesstattlichen Versicherung einen sicheren Schluss auf den Eintritt der Zahlungsunfähigkeit erlauben (BGH, Urteil vom 26.02.1987, 1 StR 5/87, zitiert nach juris RN 12, 13).

Hiervon ausgehend besteht im vorliegenden Fall nach jeder der erläuterten Methoden kein hinreichender Tatverdacht.

aa) In den derzeit vorhandenen Unterlagen fehlt bei Heranziehung der betriebswirtschaftlichen Methode eine stichtagsbezogene Gegenüberstellung der fälligen und eingeforderten Verbindlichkeiten und der zu ihrer Tilgung vorhandenen oder herbeizuschaffenden Mittel im Sinne der erläuterten Grundsätze, aus der sich eine Zahlungsunfähigkeit ableiten lässt. Eine stichtagsbezogene Feststellung der fälligen und eingeforderten Verbindlichkeiten ist nach den vorhandenen Unterlagen nicht mit der Sicherheit möglich, wie dies für eine Verurteilung geschehen müsste.

In dem von der Staatsanwaltschaft im Ermittlungsverfahren eingeholten Gutachten wird die Zahlungsunfähigkeit wie folgt hergeleitet: „Da für die Prüfung der Zahlungsunfähigkeit der Sign be GmbH keine Unterlagen für eine unterjährige Prüfung zur Verfügung standen, können an dieser Stelle nur die Aussagen der Bilanz über den Bestand an liquiden Mitteln und Verbindlichkeiten an den Bilanzstichtagen herangezogen werden. …Die Bilanzen aus dem Unternehmensregister sind derart verdichtet, dass Forderungen und Bankguthaben nicht getrennt herausgelesen werden können. Sie sind zusammen mit ggf. vorhandenen Vorräten im Umlaufvermögen zusammengefasst. Dieser Betrag ist hier dennoch angesetzt worden, weil der Unternehmensgegenstand die Erbringung von Druck- und Beschriftungsleistungen, die Beschriftung und Folienverarbeitung an und in Fahrzeugen sowie der Handel mit Fahrzeugen, Booten und Zubehör ist und dort Dienstleistungen erbracht bzw. Handel getrieben wird. In der Regel entstehen bei Dienstleistungen kaum Vorräte und auch der Handel begründet eher einen schnellen Umschlag, der daher nur kurzfristiger Lagerung bedarf. … Aus der Übersicht ist ersichtlich, dass die liquiden Mittel der S. GmbH die fälligen Verbindlichkeiten nur zu 50,02 % in 2011 und zu 12,22 % in 2013 deckten, und damit erheblich unter der relevanten 10 % Unterdeckung lagen. Somit kann im betrachteten fünfjährigen Zeitraum nicht festgestellt werden, dass die Liquiditätslücken weder geringfügig noch vorübergehend waren. Die Beseitigung der Liquiditätslücke ist dem Unternehmen seit 2013 nicht gelungen. … Im Ergebnis der betriebswirtschaftlichen Methode auf der Grundlage der vorliegenden Daten zum Ende des jeweiligen Geschäftsjahres kann festgestellt werden, dass die S. GmbH bereits seit 31. Dezember 2011 nicht mehr über ausreichende liquide Mittel verfügte. Dem Unternehmen standen liquide Mittel von 10.485,18 EUR zur Verfügung, denen fällige Verbindlichkeiten von 20.962,17 EUR gegenüberstanden. Insofern betrug die relative Liquidität 50,02 Prozent. Unter der Annahme, dass die Fälligkeit der Forderungen und der Verbindlichkeiten vier Wochen betrug und nach Berücksichtigung der vom BGH gewährten Dreiwochenfrist, die einem Geschäftsführer zur Besorgung neuer Liquidität zugesprochen wird, war die S. GmbH am 28. Februar 2012 zahlungsunfähig.“

Auf den Hinweis des beschließenden Gerichts vom 07.03.2018, dass es sich ausweislich der Tabelle, Seite 7 des Gutachtens, bei dem in Rede stehenden Betrag um „Verbindlichkeiten“ ohne Angabe zur Fälligkeit handele, so dass hiernach auch Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von mehr als vier Wochen bis zu einem Jahr bestanden haben können, wurden die zitierten Ausführungen aus dem Gutachten ergänzend wie folgt erläutert: „Eine Bilanz stellt den Bestand an Vermögensgegenständen (Aktiva) und Eigenkapital/Schulden zu einem bestimmten Stichtag, i.d.R. der 31. Dezember eines Kalenderjahres, fest. Entsprechend Größenordnung des Unternehmens sind diese Angaben unterschiedlich detailliert darzustellen. Bei den Forderungen und den Verbindlichkeiten i.d.R. nach Laufzeit. Dabei wird unterschieden in" bis zu ein Jahr" (kurzfristig), "bis zu 5 Jahren" (mittelfristig) und „über 5 Jahre" (langfristig). Forderungen/Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen tragen i.d.R. kurzfristigen Charakter. Die konkrete Fälligkeit der kurzfristigen Forderungen/Verbindlichkeiten ist vorliegend nicht bekannt. Daher wird folgende Annahme getroffen: Sämtliche Forderungen (Verbindlichkeiten sind am letzten Werktag des Jahres (30. Dezember) entstanden und besitzen eine Fälligkeit von vier Wochen. Die Annahme der vier Wochen geht auf § 286 BGB zurück. Demnach kommt ein Schuldner in Verzug, wenn er nicht innerhalb von vier Wochen nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung Zahlung leistet. Dass die Rechnung zugegangen ist, ist bekannt, da ja die Höhe der Forderungen bzw. Verbindlichkeiten bekannt ist.“

Der dargestellten Herleitung zur Fälligkeit der Verbindlichkeiten vermag das Gericht nicht zu folgen: Die gutachterliche Annahme, nach der betriebswirtschaftlichen Methode sei das Unternehmen am 28.02.2012 zahlungsunfähig gewesen, wird durchgreifend in Zweifel gezogen, weil die Annahme, am 31.12.2011 hätten zu den liquiden Mitteln von 10.485,18 € fällige Verbindlichkeiten in Höhe von 20.962,17 € bestanden, nicht mit der für die Erwartung einer Verurteilung erforderlichen Wahrscheinlichkeit belegt ist. Ausweislich der einschlägigen Bilanz handelt es sich um „Verbindlichkeiten“, ohne dass hieraus konkret abgeleitet werden kann, wann genau welche Verbindlichkeit fällig war. Verbindlichkeiten im Sinne der Bilanzvorschriften (§ 266 Abs. 3 des Handelsgesetzbuches - im Folgenden: HBG) sind die Schulden der Gesellschaft, diese unterscheiden sich von den Rückstellungen dadurch, dass ihre Entstehung sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach hinreichend gewiss ist. Eine Aussage zur Fälligkeit lässt sich allein aus dem Umstand, dass es sich um eine in die Bilanz einzustellende Verbindlichkeit handelt, nicht treffen, was sich etwa aus § 268 Abs. 5 Satz 3 HGB ergibt, wonach unter dem Posten "Verbindlichkeiten" sogar Beträge für Verbindlichkeiten ausgewiesen sein können, die erst nach dem Abschlussstichtag der Bilanz rechtlich entstehen. Die bei Prüfung der Zahlungsunfähigkeit außer der Entstehung einer Forderung nach Grund und Höhe ferner erforderliche Fälligkeit setzt im insolvenzrechtlichen Sinn (§ 17 Abs. 2 Satz 1 InsO) in der Regel voraus, dass die Fälligkeit im Sinne von § 271 BGB gegeben ist und darüber hinaus die geschuldete Leistung „ernsthaft eingefordert“ wird (BGH, Beschluss vom 16.05.2017, 2 StR 169/15, RN 32, zitiert nach juris). Im vorliegenden Fall lässt sich die Fälligkeit nach Lage der Dinge nicht aus der Bilanz oder in anderer Weise herleiten. Die im Gutachten auf § 286 BGB gestützte Erwägung zur Ermittlung der Fälligkeit führt in vorliegendem Zusammenhang nicht zum Ziel. Die genannte Norm des BGB regelt, wann bei bekannter Fälligkeit einer Forderung Verzug eintritt, besagt aber nicht, worauf es vorliegend ankommt, wann die Fälligkeit einer Forderung eintritt. Der Unternehmensgegenstand, der als gesellschaftsvertragliche Regelung ohnehin nicht zwingend mit der Geschäftspraxis übereinstimmen muss, als solcher stellt ohne Feststellungen zu den Verbindlichkeiten im Einzelnen keine Basis dar, aus der tragfähige Feststellungen zur Annahme einer Zahlungsunfähigkeit abgeleitet werden können. Entsprechendes gilt nicht nur für die Bilanz des Geschäftsjahres 2011, sondern auch für die Folgejahre, insoweit ergeben sich von der Methodik und den bekannten Umständen her keine Abweichungen.

Ansätze für weiterführende Ermittlungen zur Klärung der Frage nach einer Zahlungsunfähigkeit bestehen nach Lage der Akten nicht, insbesondere deshalb, weil keine Unterlagen für eine unterjährige Prüfung zur Verfügung stehen und derartige Unterlagen in Fällen der vorliegenden Art nach so langer Zeit erfahrungsgemäß nicht mehr beschafft werden können.

bb) Unter Zugrundelegung der wirtschaftskriminalistischen Methode fehlt es ebenfalls sowohl nach dem Inhalt der Antragsschrift als auch nach den Unterlagen in den Akten am hinreichenden Tatverdacht. Nach den Ausführungen im Gutachten ist Zahlungsunfähigkeit nach dieser Methode im Juli 2014 und damit außerhalb des Zeitraums eingetreten, auf den sich der gegen den Angeschuldigten erhobenen Vorwurf bezieht.

b) Eine Verurteilung des Angeschuldigten wegen Insolvenzverschleppung bei bestehender Überschuldung ist nach Lage der Akten ebenfalls unwahrscheinlich.

Hierzu wird in dem bereits zitierten Gutachten insbesondere ausgeführt: „Nach § 19 Abs. 2 InsO liegt eine Überschuldung vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn, die Fortführung des Unternehmens ist nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich. … Der Überschuldungsmessung ist die Ermittlung einer Fortführungsprognose vorangestellt. Demnach ist zu klären, ob das Unternehmen auf Dauer lebensfähig ist oder seine Aufgabe unvermeidlich erscheint. Sollte die Prognose positiv ausfallen, liegt keine Überschuldung vor. Führt die Prüfung der Fortführungsprognose zu einem negativen Ergebnis, ist ein Überschuldungsstatus zu ermitteln. … Die Prüfung der Fortführungsprognose setzt im Idealfall eine optimale Datenlage, ein ordnungsgemäßes Rechnungswesen und den Einsatz betriebswirtschaftlicher Instrumentarien wie Controlling, mindestens aber eine Kostenrechnung voraus. Im vorliegenden Fall konnte nur auf die unter 1. aufgeführten Unterlagen zurückgegriffen werden. Eine positive Fortführungsprognose setzt die Fortführung des Unternehmens voraus. Das bedeutet, dass die unternehmerische Geschäftstätigkeit mindestens auskömmlich oder - besser noch - ertragreich sein muss. Der relevante Zeitraum beträgt mindestens 12 Monate bzw. bis zum Ende des folgenden Geschäftsjahres. Eine negative Fortführungsprognose besteht, wenn für den betreffenden Zeitraum das finanzielle Gleichgewicht nicht vorhanden ist.Nun sind die Jahresergebnisse in den hinterlegten Bilanzen nicht ausgewiesen. Gewinn- und Verlustrechnungen liegen ebenfalls nicht vor. Aus den Bilanzen geht allein die Eigenkapitalentwicklung hervor. Die Übersicht verdeutlicht, dass es dem Geschäftsführer gelang, in 2013 die bilanzielle Überschuldung abzubauen: Nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag 2011 mit 8.835,03 €, 2012 mit 17.586,71 € und 2013 mit 13.791,06 €. Daraus ist abzuleiten, dass die Geschäftstätigkeit in 2013 erfolgreich gewesen sein muss, auch wenn die Überschuldung nicht beseitigt werden konnte. Es ist eine positive Fortführungsprognose für 2014 zu stellen. Ab 2014 fehlen die dazu notwendigen handelsrechtlichen Bilanzen. … Eine Überschuldung konnte nicht festgestellt werden. Zwar weisen die Bilanzen 2011 bis 2013 einen nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrag aus, der darauf hinweist, dass das Unternehmen zumindest bilanziell überschuldet ist. Dieser Eigenkapitalverzehr konnte aber erstmals in 2013 verringert werden, was nur durch ein positives Jahresergebnis möglich ist. Insofern ist dem Unternehmen eine positive Fortführungsprognose bis 2014 zu bescheinigen und das Unternehmen ist nichtüberschuldet.“

Mit den zitierten Ausführungen zur Überschuldung geht die Sachverständige von zutreffend ermittelten Anknüpfungstatsachen und den einschlägigen rechtlichen Wertungen aus, so dass sich das Gericht dem Gutachten insoweit anschließt, so dass eine Verurteilung des Angeschuldigten insgesamt unwahrscheinlich und der Antrag der Staatsanwaltschaft daher zurückzuweisen ist.

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 464 Abs. 1, § 467 StPO in entsprechender Anwendung.