Rechtsprechung / Amtsgericht Potsdam / 2013
Amtsgericht Potsdam Urteil vom 20.06.2013 – 27 C 152/12
Tenor§
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 240,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5% Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 31.05.2011 zu zahlen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt das beklagte Land.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand§
Die Klägerin ist aufgrund Eröffnungsbeschlusses vom 04.05.2011 Insolvenzverwalterin über das Vermögen der C., im Folgenden „Schuldnerin“ genannt.
Mit Urteil vom 04.01.2011 wurde die Schuldnerin zu einer Gesamtgeldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 25,00 EUR verurteilt. Mit Schreiben vom 31.01.2011 forderte das beklagte Land sie auf, den Betrag binnen 2 Wochen ab Erhalt der Rechnung zu zahlen. Die Schuldnerin bat um Ratenzahlung, die mit Schreiben vom 18.02.2011 bewilligt wurde. Hiernach war die erste Rate von 120,00 EUR spätestens bis 01.03.2011 zu zahlen, die Folgeraten zum 01. der Folgemonate. Insoweit hieß es in dem Schreiben, bei nicht- oder nur teilweiser Zahlung der fälligen Raten werde die Vergünstigung widerrufen. Die Vollstreckung werde dann unverzüglich, ggf. unter Anordnung der Ersatzfreiheitsstrafe fortgesetzt.
Am 22.02.2011 ging ein Antrag auf Insolvenzeröffnung bei Gericht ein. Jeweils am 25.02. und am 01.04.2011 zahlte die Schuldnerin 120,00 EUR auf das Konto des beklagten Landes.
Mit Schreiben vom 12.05.2011 erklärte die Klägerin, sie fechte die Zahlung vom 25.02. und 01.04.2011 an. Das beklagte Land vertrat mit Schreiben vom 30.05.2011 die Auffassung, es liege keine anfechtbare Rechtshandlung vor. Das unpfändbare Einkommen der Schuldnerin betrug 1.028,89 EUR. Im Jahr 2010 erhielt die Schuldnerin für Oktober 1.193,21 EUR netto, für November 1.203,18 EUR und für Dezember 1.103,33 EUR netto, sowie monatlich Kindergeld in Höhe von 184,00 EUR und Unterhaltsleistungen von 171,00 EUR. Nach der Selbstauskunft der Schuldnerin vom 15.04.2011 zahlte die Schuldnerin 365,00 EUR für Miete, 50,00 EUR für Gas- und Strom in Abzug. Die Überweisungen wurden getätigt aus Kontoguthaben. Durch die Zahlungen geriet das Konto nicht in ein Soll.
Die Klägerin ist der Auffassung, das beklagte Land lege nicht ausreichend dar, warum die Zahlung aus pfändungsfreiem Vermögen stamme. So gebe es schon nicht an, ob die Schuldnerin in dem fraglichen Zeitpunkt über sonstiges Vermögen verfügt habe. Allein daraus, dass die monatlichen Einkünfte der Schuldnerin unterhalb der Pfändungsfreigrenze gelegen hätten, könne nicht geschlossen werden, dass eine Gläubigerbenachteiligung fehle. Denn auch aus unpfändbarem Vermögen könne pfändbares Vermögen aufgebaut werden.
Die Klägerin beantragt,
das beklagte Land zu verurteilen, an sie 240,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5% Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 31.05.2011 zu zahlen.
Das beklagte Land beantragt,
die Klage abzuweisen.
Es behauptet, die Schuldnerin habe nicht unter Vollstreckungsdruck gehandelt. Zudem stamme die Zahlung aus ihrem nach § 850 c ZPO pfändungsfreien Einkommen.
Das beklagte Land ist der Auffassung, eine anfechtbare Rechtshandlung liege nicht vor, da es an einer Gläubigerbenachteiligung fehle. Da die Zahlungen aus dem pfändungsfreien Einkommen resultiere, hätte der Betrag anderen Gläubigern ohnehin nicht zur Verfügung gestanden.
Wegen der weitergehenden Einzelheiten wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze ergänzend verwiesen.
Entscheidungsgründe§
Die Klage ist begründet.
Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch wegen Gläubigerbenachteiligung nach §§ 143 Abs. 1 S1, 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO zu. Das Verfahren wurde eröffnet. Es bestand kein Anspruch auf Sicherung oder Befriedigung in dieser konkreten Art und Weise, wobei die Zahlung der Schuldnerin eine Rechtshandlung darstellte, wodurch auch Gläubiger benachteiligt wurden im Sinne von § 129 InsO.
Die Zahlung der Schuldnerin stellte eine anfechtbare Rechtshandlung dar. Aufgrund der Tatsache, dass die Schuldnerin damit rechnen musste, ggf. eine Ersatzfreiheitsstrafe zu verbüßen, leistete die Schuldnerin unter Vollstreckungsdruck. Die Beklagte hatte angekündigt, bei nicht vollständiger Zahlung oder bei Ausbleiben der Zahlung die Bewilligung der Ratenzahlung zu widerrufen und die Vollstreckung dann unverzüglich, ggf. unter Anordnung der Erstzfreiheitsstrafe fortzusetzen. Dies bewirkt zweifelsohne bei einem normal verständigen Bürger Vollstreckungsdruck (s. hierzu insbes. BGH Urteil vom 14.10.2010, IX ZR 16/10, recherchiert bei juris am 18.06.2013 m.w. N.). Dabei erfolgten die Zahlungen auch im anfechtungsrechtlich relevanten Zeitraum, denn die Schuldnerin zahlte Stellung des Insolvenzantrags.
Durch diese Zahlung wurden die Gläubiger zudem benachteiligt. Denn der Masse hätten 240,00 EUR zusätzlich zur Verfügung gestanden, wenn die Schuldnerin den Betrag nicht an das beklagte Land geleistet hätte. Soweit das Land einwendet, das Geld stamme aus dem pfändungsfreien Vermögen der Schuldnerin, ist dies nicht streitentscheidend.
Denn schon aus Rechtsgründen ist es dem beklagten Land verwehrt, erfolgreich geltend zu machen, die Zahlungen stammten aus pfändungsfreiem Vermögen (anders offensichtlich BGH Urteil IX ZR 16/10 vom 14.10.2010, recherchiert bei juris am 18.06.2013, ohne nähere Begründung, im Ergebnis ebenso OLG Zweibrücken, 2 U 86/12, Urteil vom 17.05.2013, recherchiert bei juris am 19.06.2013). Denn vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist allein darauf abzustellen, ob der Masse ein geringerer Betrag zur Verfügung steht als ohne die anfechtbare Handlung. Tatsächlich sind aufgrund der Zahlung an das beklagte Land 240,00 EUR zugunsten der Gläubiger weniger vorhanden. Dies stellt eine ausreichende Benachteiligung dar, selbst wenn die Zahlung aus pfändungsfreiem Vermögen gestammt hätte. Denn die Vorschriften von § 36 Abs.1 InsO, § 850 c ZPO dienen ihrem Sinn und Zweck nach dem Schutz des Schuldners, nicht hingegen vor Eröffnung des Verfahrens dem Schutz einzelner Gläubiger, die inkongruente Zahlungen erhalten. Der Pfändungsschutz dient der Menschenwürde des Schuldners, dem eine gewisse Grundausstattung und Grundversorgung verbleiben soll. Dass hiervon Gläubiger gleichfalls profitieren, ist nach dem Gesetzeswortlaut und -zweck nicht gerechtfertigt.
Zudem hat das Beklagte Land bereits nicht mit der erforderlichen inhaltlichen Substanz gemäß § 138 Abs.1 ZPO dargetan, dass der Betrag aus pfändungsfreiem Vermögen stammte. Wie die Klägerin zurecht einwendet, lässt sich aus Einkünften im Jahr 2010 nicht ausreichend sicher auf die finanziellen Verhältnisse der Schuldnerin im Februar 2011 schließen. Es mag sein, dass die Schuldnerin über weitergehendes Vermögen verfügt hat, welches sie für die Zahlung an das beklagte Land einsetzte. Insoweit fehlen schon Ausführungen.
Streitwert: bis 300,00 EUR.