Rechtsprechung / Amtsgericht Potsdam / 2015

Amtsgericht Potsdam Urteil vom 05.11.2015 – 24 C 260/15

Tatbestand§

Von der Abfassung des Tatbestandes wird im Hinblick auf § 313 a ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe§

Die Klage ist unbegründet.

Dem Kläger steht kein Anspruch auf Rückzahlung der streitgegenständlichen Bearbeitungsgebühr gem. §§ 812 Abs. 1, 818 Abs. 1 BGB zu.

Denn der Rückzahlungsanspruch des Klägers gem. §§ 812, 818 BGB ist durch die Aufrechnung der Beklagten vom 20.01.2015 mit dem Rückzahlungsanspruch des Klägers gem. §§ 387 ff. BGB erloschen.

Die Aufrechnung der Beklagten ist nicht gem. § 96 Abs. 1 Ziff. 3 InsO unwirksam. Nach dieser Vorschrift ist eine Aufrechnung unzulässig, wenn ein Insolvenzgläubiger die Möglichkeit der Aufrechnung durch eine anfechtbare Rechtshandlung erlangt hat. Denn es handelt sich bei der Regelung über die Bearbeitungsgebühr nicht um eine unentgeltliche Leistung. Die vorliegend allein in Betracht kommende Insolvenzanfechtung gemäß § 134 InsO setzt voraus, dass eine unentgeltliche Leistung des Insolvenzschuldners gegeben war. Bei einer unbewusst rechtsgrundlosen Leistung liegt jedoch keine Unentgeltlichkeit i. S. des § 134 Abs. 1 InsO vor.

Denn das Bearbeitungsentgelt ist nicht unentgeltlich geleistet worden. Entgeltlichkeit ist immer dann anzunehmen, wenn der Leistung des Schuldners eine ausgleichende Gegenleistung gegenübersteht bzw. Leistung und Zuwendung voneinander abhängen (vgl. Uhlenbruck/Ede/Hirte, InsO, 14. Auflage 2015, § 134 Rn. 18). Als der Insolvenzschuldner die Ratenzahlungen aus dem Kreditvertrag erbrachte, stand diesen Zahlungen die Gegenleistung, nämlich die volle Auskehrung der Darlehensvaluta gemäß des Darlehensvertrages vom 02.07.2009, gegenüber. Der Insolvenzschuldner hat die Auskehrung der Darlehensvaluta durch die Beklagte nur aufgrund der Vereinbarungen in dem Darlehensvertrag erreicht. Die mögliche anteilige Zahlung in monatlichen Raten auf das Bearbeitungsentgelt ist nicht unentgeltlich erfolgt, sondern als entsprechende Gegenleistung. (vgl. AG Friedberg (Hessen), Urteil vom 25. Oktober 2015 – 2 C 318/15 (12) –, juris).

Insbesondere steht die bewusste Bezahlung einer nicht bestehenden Verbindlichkeit einer unentgeltlichen Leistung nicht gleich, da lediglich die bewusste Bezahlung einer nicht bestehenden Verbindlichkeit eine unentgeltliche Leistung darstellt (Uhlenbruck, a.a.O, § 134 Rn. 47). Dafür lassen sich vorliegend jedoch keine Anhaltspunkte finden, zumal der Insolvenzschuldner die ratenweise Bedienung des Darlehens nicht in Kenntnis der später ergangenen Rechtsprechung des BGH zur Unwirksamkeit der formularmäßigen Vereinbarung eines Bearbeitungsentgelts erbracht hat.

Die mögliche rechtsgrundlose Leistung des (anteiligen) Bearbeitungsentgelts ist mit der bewussten Zahlung einer nicht bestehenden Schuld (unentgeltliche Leistung) nicht gleichzusetzen (vgl. BGH, Hinweisbeschluss vom 21.12.2010, Az. IX ZR 199/10). Bei der letztgenannten Konstellation weiß der Leistende, dass keine Schuld besteht, auf die er leisten müsste. Besteht jedoch, wie aufgezeigt, keine Kenntnis des Nichtbestehens der Schuld und wird allein zur Schuldtilgung geleistet, ist die Leistung entgeltlich und die Voraussetzungen des § 134 I InsO sind nicht erfüllt (vgl. AG Friedberg a.a.O. mwN). Der Schutzzweck der genannten Norm geht dahingehend, dass der Empfänger einer unentgeltlichen Leistung weniger schützenswert sein soll als Gläubiger, deren Forderungen ein entgeltliches Geschäft zu Grunde liegt, da der unentgeltlich Leistende keine Gegenleistung erbracht hat. Bei einem teilweise unerkannt nichtigen oder anfechtbaren Vertrag wurden jedoch trotz der Unwirksamkeit bereits gleichwertige Leistungen, wie ausgeführt, ausgetauscht. Der Anfechtungsgegner hat seine Gegenleistung daher erbracht, so dass es dem Schutzzweck des § 134 InsO entgegenlaufen würde, ihn einer Insolvenzanfechtung auszusetzen (vgl. Uhlenbruck a.a.O., § 134 Rn. 48). Die Anfechtung wegen Unentgeltlichkeit gemäß § 134 InsO darf nicht auf Fälle ausgedehnt werden, in denen die Parteien auf Grundlage eines (unerkannt) nichtigen oder unwirksamen Vertrages Leistungen ausgetauscht haben (vgl. Uhlenbruck a. a. O., § 134 Rn. 48), denn in diesen Fällen ist trotz einer (später) festgestellten Unwirksamkeit einzelner Vertragsteile ein Leistungsaustausch erfolgt.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

Eine Zulassung der Berufung gem. § 511 Abs. 4 ZPO war nicht angetan.