Rechtsprechung / Amtsgericht Potsdam / 2019

Amtsgericht Potsdam Beschluss vom 03.12.2019 – 6 IN 460/19

ECLI:DE:AGPOTSD:2019:1203.6IN460.19.00

Tenor§

Der Antrag der … auf Eröffnung eines Insolvenzverfahres über das Vermögen der … wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.

Der Wert des Verfahrens wird auf … EUR festgesetzt.

Gründe§

I.

Mit Schriftsatz vom 01.10.2019 hat die Antragstellerin die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beantragt. Darin erklärte diese, dass die Antragsgegnerin ihr Beträge aus Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung nebst Säumniszuschlägen und Vollstreckungskosten i.H.v. ... EUR schulde. Die Vollstreckbarkeit dieser Forderung werde ausdrücklich bescheinigt. Mit Schriftsatz vom 24.10.2019 benannte die Antragstellerin die ihr mitgeteilten Arbeitnehmer der Antragsgegnerin und legte eine aktualisierte Forderungsaufstellung vor.

Mit Schreiben vom 29.10.2019 versuchte das Insolvenzgericht, die Insolvenzschuldnerin anzuhören. Für diese trat ein Herr ... mit Schriftsatz vom 04.11.2019 auf, welcher bestritt, dass die im Antrag benannten Forderungen bestehen. Das Gericht beauftragte unter dem 06.11.2019 einen Sachverständigen.

Die Antragsgegnerin konnte im Handelsregister nicht aufgefunden werden.

Mit Schriftsatz vom 06.11.2019 erklärte die Antragstellerin, dass sie an ihrem Insolvenzantrag festhalte. Dies auch dann, wenn der Schuldner die Forderungen nach Insolvenzantragsstellung beglichen hat.

Mit Schriftsatz vom 11.11.2019 teilte die Antragstellerin dem Insolvenzgericht mit, dass im Antrag die Firmenadresse nicht vollständig angegeben worden sei. Weiter teilt sie mit, dass sich der Antrag auf eine ... beziehe.

Die Antragstellerin wurde durch das Insolvenzgericht unter dem 18.11.2019 darauf hingewiesen, dass die Adressen der Antragsgegnerin und der neu benannten ... identisch sind. Eine Abänderung des Antrages auf eine andere Person als die im Antrag genannte Antragsgegnerin sei nicht möglich. Es stehe der Antragstellerin frei, den Antrag gegen die Antragsgegnerin zurückzunehmen und einen neuen Antrag gegen die andere Gesellschaft zu stellen. Die Antragstellerin reagierte innerhalb der ihr gesetzten Frist auf das Schreiben des Insolvenzgerichts nicht.

Weitere Ermittlungen des Insolvenzgerichts haben ergeben, dass die mit dem Antrag geltend gemachten Forderungen entsprechend der in diesem Zusammenhang benannten Betriebsnummer solche der Antragstellerin gegen die ... sind.

II.

Über den Antrag der Antragstellerin ist zu entscheiden, da diese trotz des Hinweises des Insolvenzgerichts keine Erklärung dahingehend abgegeben hat, dass sie den Antrag zurücknehmen möchte.

Der ursprüngliche Antrag gegen die Antragsgegnerin ist unzulässig.

Einerseits haben die Ermittlungen des Insolvenzgerichts begeben, dass die von der Antragstellerin behaupteten Forderungen keine gegen die Antragsgegnerin sind. Entsprechend der von der Antragstellerin benannten Betriebsnummer bezogen sich diese Forderungen nicht gegen eine ..., sondern die später benannte .... Dementsprechend fehlte es der Antragstellerin schon grundlegend an einer Forderung gegen die Antragsgegnerin.

Dass die Antragsgegnerin durch das Insolvenzgericht nicht im Handelsregister aufgefunden werden konnte, führt nicht zwingend zu dem Schluss, dass die Antragsgegnerin tatsächlich nicht existiert. Immerhin ist für die Antragsgegnerin ein Vertreter aufgetreten.

Das Vorbringen der Antragstellerin, in diesen Verfahren wäre im Rahmen des Antrags eine falsche Adresse angegeben wurden, ist unbeachtlich, da die Adressen der von der Antragstellerin benannten Antragsgegnerin und der der ... identisch sind.

Mit der Überleitung des Verfahrens auf ein Verfahren gegen die ... begehrt die Antragstellerin nicht etwa eine Rubrumsberichtigung. Der Wechsel von einer ... zu einer ... ist keine Korrektur einer eventuell falschen Schreibweise, sondern deutlich der Wechsel von einem Antragsgegner zu einer anderen Person. Dies ist grundsätzlich zulässig, § 4 InsO, § 263 ZPO. Voraussetzung ist jedoch auch in einem Insolvenzverfahren, dass entweder der Antragsgegner des Antrages auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens in diese Änderung einwilligt oder das Insolvenzgericht diese Änderung für sachdienlich erachtet. Eine Einwilligung der Antragsgegnerin liegt nicht vor und könnte auch nicht erteilt werden, da eine solche Person nicht existiert.

Ein Wechsel des Antragsgegners eines Insolvenzverfahrens ist immer dann als nicht sachdienlich im Sinne von § 263 ZPO anzusehen, wenn mit Bezug auf den ursprünglichen Antragsgegner bereits eine Beauftragung eines Sachverständigen oder die Anordnung einer vorläufigen Insolvenzverwaltung durch das Insolvenzgericht beschlossen worden ist.

Die hierdurch verursachten Kosten sind in sachgerechter Weise einzig und allein dem Antragsteller aufzuerlegen. Bei einer Überleitung des Verfahrens in ein Insolvenzverfahren gegen eine andere Person besteht die Gefahr, dass bei der dann zutreffenden Eröffnungsentscheidung, welche keine eigene Kostenentscheidung enthält, die Kostenhaftung des Antragstellers bezüglich der unnötig verursachten Kosten untergeht. Da es dem Antragsteller freisteht, einen eigenen Insolvenzantrag gegen den neuen Antragsgegner zu stellen, belastet ihn eine Ablehnung einer Sachdienlichkeit im Sinne von § 263 ZPO nicht.

Aus diesen Gründen ist auch in diesem Verfahren die Änderung auf einen Antragsgegner nicht als sachdienlich zu behandeln. Der entsprechende Änderungsantrag ist daher ebenfalls zurückzuweisen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 4 InsO, § 91 ZPO. Die Streitwertfestsetzung orientiert sich an der der Antragstellerin geltend gemachten Forderung.

IV.

Gegen diesen Beschluss ist gem. § 6 Abs. 1 Satz 1 InsO die sofortige Beschwerde gem. § 4 InsO, § 569 ZPO binnen einer Notfrist von 2 Wochen zulässig. Die Frist beginnt 3 Tage nachdem der Beschluss durch das Insolvenzgericht zur Post gegeben wurde, § 8 Abs. 1 Satz 3 InsO.

Die Beschwerde ist bei dem hiesigen Gericht, Amtsgericht Potsdam, Hegelallee 8, 14467 Potsdam schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen.

Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.