Rechtsprechung / Arbeitsgericht Brandenburg an der Havel / 2014

Arbeitsgericht Brandenburg an der Havel Urteil vom 24.09.2014 – 5 Ca 131/14

5. Kammer

Tenor§

I. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch eine durch die Klägerin unterlassene Stellung eines Antrags auf Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung und die daraus folgend mit Schreiben der Fachhochschule Brandenburg vom 24.01.2014, zugegangen am 27.01.2014, vorgenommene Bekanntgabe der ärztlichen Feststellungen der AMD TÜV Arbeitsmedizinische Dienste GmbH, Dr. …, vom 06.12.2013 beendet wird, sondern über den 10.02.2014 hinaus unbefristet fortbesteht.

II. Das beklagte Land wird verurteilt, die Klägerin über den 10.02.2014 hinaus auf der Basis des Arbeitsvertrages vom 03.01.1994 in der derzeit geltenden Fassung als Schreibkraft in Vollzeit unter Zugrundelegung einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden weiter zu beschäftigen.

III. Die Kosten des Rechtsstreits hat das beklagte Land zu tragen.

IV. Der Wert des Streitgegenstands wird festgesetzt auf 11.487,80 Euro.

Tatbestand§

Die Parteien streiten darüber, ob das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis auf Grund eines durch die Klägerin unterlassenen Antrags auf Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung gemäß § 33 Abs. 4 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder (fortan: „TV-L“) beendet worden ist.

Die am 29.12.1960 geborene Klägerin ist seit dem 1. Januar 1994 auf Grundlage eines mit dem … geschlossenen schriftlichen Anstellungsvertrages vom 03.01.1994 bei der … beschäftigt; für den Inhalt des schriftlichen Anstellungsvertrags wird verwiesen auf Bl. 23 und 24 der Akte. Die Tätigkeit der Klägerin ist die einer Schreibkraft unter Zugrundelegung einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden. Sie bezieht eine Vergütung ausgehend von der Entgeltgruppe E 6, Stufe 6, gegenwärtig monatlich 2.871,95 Euro brutto. Durch das zuständige Integrationsamt wurde ihr ein Grad der Behinderung von 50 % zuerkannt.

Die Klägerin war in der Zeit vom 16.12.2002 bis 30.04.2004 auf Grund einer Hirnblutung arbeitsunfähig erkrankt. Nach ihrer Gesundschreibung nahm die nach wie vor gesundheitlich beeinträchtigte Klägerin ihre Tätigkeit als Schreibkraft wieder auf.

Es existiert ein Schreiben des Amtsarztes der Stadt …, vom 29.03.2006, in dessen Ergebnis er die Einleitung eines Rentenverfahrens für die Klägerin empfahl, weil sie aus amtsärztlicher Sicht nicht mehr für die bisher ausgeübte Tätigkeit im Präsidialbüro der Fachhochschule Brandenburg einsetzbar sei; für den konkreten Wortlaut dieses Schreibens wird Bezug genommen auf Blatt 66 der Akte.

Am 13.03.2009 vereinbarten die Parteien im Rahmen eines Mitarbeiter-Vorgesetzten-Gesprächs, dass die Klägerin für nachfolgende Aufgaben verantwortlich sei:

Rundgang im wirtschaftswissenschaftlichen Zentrum an bestimmten Wochentagen zur Kontrolle der zentralen Drucker und Kopierer und den damit verbundenen notwendigen Aufgaben (Papier nachlegen, Tonerwechsel etc., Kontrolle von Aushängen an den Pinnwänden, Betreuung der Münzkopierer, Erledigung von zentralen Aufgaben des Fachbereichs Wirtschaft wie Kopieraufgaben, Lehrmittelausgabe, Flipcharts, Stifte etc.), Vorbereitung von Sitzungsterminen der Professoren, Unterstützung des Sekretariats des Dekans, Kaffee kochen, Anfertigen von Statistiken z.B. in Excel, die Teilnahme an den Arbeitsberatungen des Bereichs Technischer Labordienst, Service und Organisation des Fachbereichs Wirtschaft, also die Anfertigung von Protokollen der Arbeitsberatungen, Versendung der Protokolle und Telefonvertretung von Labormitarbeitern, Vertretungsaufgaben in anderen Bereichen nach Absprache mit der jeweiligen Leitung des Bereichs, Unterstützung der Senatsgeschäftsstelle durch den Einkauf für den Senat, die Erfassung der Post und Aufbereitungen einer Exel-Datei, Anfertigung von Kopien, unterstützende Teilnahme an den Senatssitzungen und der Vorbereitungen des Senatsraumes.

Zur Unterstützung wurden der Klägerin die Mitarbeiterin Frau …, der Leiter des Technischen Labordienstes, Herr … (Vertrauensperson der Schwerbehinderten), die wissenschaftliche Mitarbeiterin Frau … sowie eine Projektleiterin zur Unterstützung zur Seite gestellt.

Im Jahre 2012 wurde sie auf Veranlassung des … von der Ärztin der AMD TÜV Rheinland GmbH, Frau Dr. …, untersucht. Diese teilte mit Schreiben vom 12. November 2012 mit, dass aus vertrauensärztlicher Sicht die Klägerin nicht mehr geeignet sei für Tätigkeiten, die auch nur geringe Anforderungen an das Konzentrations- und Denkvermögen, an das Umstellungs- und Anpassungsvermögen sowie an die Frustrations- und Stresstoleranz stellte. Zur Ermöglichung einer Teilhabe am Arbeitsleben komme eine Tätigkeit mit Betreuung durch eine Arbeitsassistenz oder eine Tätigkeit mit einer Behindertenwerkstatt in Frage; für den Wortlaut dieses Schreibens wird verwiesen auf Blatt 28 der Akte.

Die Leiterin der Personalabteilung, Frau …, wurde damit beauftragt, herauszufinden, ob der Arbeitgeber einen Rentenantrag stellen könne. Es existiert eine E-Mail der Frau … vom 04.02.2013, die auszugsweise wie folgt lautet:

„Der Arbeitgeber kann die Arbeitnehmerin (AN) aber auffordern, einen Antrag auf Erwerbsminderung zu stellen. Hierbei hilft uns sicherlich das ärztliche Gutachten mit der entsprechenden Empfehlung. …

Der Auftrag an den Amtsarzt ist die Feststellung der dauerhaften Erwerbsunfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt.

Sofern der Amtsarzt diese Feststellung trifft, ersetzt das ärztliche Gutachten den Rentenbescheid. Die Folge ist, dass das Integrationsamt keine Zustimmung zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses geben muss.“

Unter Einbeziehung des Integrationsamtes sowie des Schwerbehindertenvertreters - Einschätzung vom 24.06.2013, Blatt 77 der Akte -, wurde die Klägerin mit Schreiben vom 11.07.2013 aufgefordert, einen Antrag auf Erwerbsminderung bis zum 31.08.2013 zu stellen; wegen des Inhalts dieses Schreibens wird Bezug genommen auf Blatt 81 der Akte. Mit Schreiben vom 03.09.2013, Blatt 83 der Akte, wurde sie nochmals aufgefordert, eine Eingangsbestätigung für ihren Rentenantrag bis zum 30.09.2013 vorzulegen.

Auf Grundlage einer Untersuchung der Klägerin am 25.11.2013 bescheinigte Frau Dr. … als Vertrauensärztin unter dem 05.12.2013 dauerhafte gesundheitliche Bedenken gegen die Fortführung der Tätigkeit der Klägerin als Schreibkraft; für den konkreten Wortlaut dieses Schreibens wird verwiesen auf Blatt 29 der Akte. Der Leiterin der Personalabteilung, Frau … teilte Frau Dr. … telefonisch mit, dass die Klägerin ihr während der Untersuchung gesagt habe, dass sie die Tätigkeiten in der Hochschule nicht mehr schaffe.

Unter Beteiligung des Personalrates, des Integrationsamtes sowie des Schwerbehindertenvertreters, welcher mit E-Mail vom 17.01.2014, Blatt 89 der Akte, Einwendungen erhob, wurden der Klägerin mit Schreiben vom 24.01.2014, zugegangen am 27.01.2014, die ärztlichen Feststellungen vom 05.12.2013 bekannt gegeben und ihr mitgeteilt, dass ihr Arbeitsverhältnis am 10.02.2014 ende; für den Inhalt dieses Schreibens wird verwiesen auf Blatt 30 der Akte.

Hiergegen wendet sie sich mit ihrer am 14. Februar 2014 beim Arbeitsgericht Brandenburg an der Havel eingegangenen Klage.

Sie trägt vor, sie erfülle die Voraussetzungen der Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung tatsächlich nicht. Eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses gemäß § 33 Abs. 4 TV-L käme nicht in Betracht, weil sie einen Rentenantrag nicht schuldhaft verzögert habe, da es der Stellung eines solchen Antrags gar nicht bedürfe. Es liege kein amtsärztliches Gutachten im Sinne des § 33 Abs. 4 TV-L vor, weil das Schreiben vom 05.12.2013 sich weder mit den Untersuchungsergebnissen sowie anderweitigen ärztlichen Berichten auseinander setze noch eine ausführliche Exploration und Untersuchung erfolgt sei. Die von der Ärztin selbst vorgeschlagene Arbeitsassistenz sei nicht veranlasst worden, im Sinne einer ultimo ratio jedoch erforderlich gewesen, da sie über mehr als neun Jahre nach ihrer akuten Erkrankung beschäftigt worden sei. Die AMD TÜV Arbeitsmedizinische Dienste GmbH erfülle im Übrigen nicht die Voraussetzungen eines Amtsarztes.

Auf Nachfrage des Gerichts in der mündlichen Verhandlung am 24. September 2014 hat das beklagte Land vorgetragen, die Klägerin habe bis Januar 2014 in der Fachhochschule Brandenburg ihre Arbeitsleistung tatsächlich erbracht.

Zunächst hatte die Klägerin in der Klageschrift und später schriftsätzlich vorgetragen, einen Antrag auf Rehabilitation gestellt zu haben. Auf Nachfrage des Gerichts wurde dieser Vortrag in der mündlichen Verhandlung am 24. September 2014 nicht weiter konkretisiert und aufrechterhalten.

Nachdem die Klägerin den in der Klageschrift gestellten Antrag zu 2., festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch eine durch sie unterlassene Stellung eines Antrags auf Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung und die daraus folgend mit Schreiben der Fachhochschule Brandenburg vom 24.01.2014, zugegangen am 27.01.2014, vorgenommene Bekanntgabe der ärztlichen Feststellungen der AMD TÜV Arbeitsmedizinische Dienste GmbH, Dr. …, vom 06.12.2013 beendet werde, sondern über den 10.02.2014 hinaus unbefristet fortbestehe, zurückgenommen hatte, beantragte sie zuletzt:

I. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch eine durch die Klägerin unterlassene Stellung eines Antrags auf Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung und die daraus folgend mit Schreiben der … vom 24.01.2014, zugegangen am 27.01.2014, vorgenommene Bekanntgabe der ärztlichen Feststellungen der AMD TÜV Arbeitsmedizinische Dienste GmbH, Dr. …, vom 06.12.2013 beendet wird, sondern über den 10.02.2014 hinaus unbefristet fortbesteht.

II. Das … wird verurteilt, die Klägerin über den 10.02.2014 hinaus auf der Basis des Arbeitsvertrages vom 03.01.1994 in der derzeit geltenden Fassung als Schreibkraft in Vollzeit unter Zugrundelegung einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden weiter zu beschäftigen.

Das … beantragte:

die Klage abzuweisen.

Das … trägt vor, es sei zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses berechtigt gewesen. Auf Grund des Gutachtens der Frau Dr. … – die gemäß § 3 Abs. 5 Satz 2 TV-L mit Zustimmung des Personalrates auf Grundlage eines Vertrags vom 16.12.2013/ 20.01.2014 die Aufgaben einer Amtsärztin im Sinne des § 33 Abs. 4 TV-L wahrnehme - sei festgestellt worden, dass die Klägerin dauerhaft voll erwerbsgemindert gemäß § 43 Abs. 2 SGB VI sei.

Es bestünden gesundheitliche Bedenken gegen die Fortführung der Tätigkeit der Klägerin als Schreibkraft. Eine etwaige Arbeitsassistenz müsste zunächst eingearbeitet werden und würde darauf hinauslaufen, dass letztlich die Assistenz die Arbeiten der Klägerin erledige und nicht sie selbst. Aus finanziellen Gründen sei es auf Dauer nicht in der Lage, einen ständigen Betreuer für die Klägerin abzustellen. Die Klägerin habe selbst mitgeteilt, dass sie die Arbeiten bei der Beklagten nicht bewältige und habe keinen konkreten Vorschlag unterbreitet, wie eine Arbeitsassistenz aussehen solle. Auch durch Betreuung und Kontrolle ihrer Mitarbeiter habe sich eine Besserung des Gesundheitszustandes der Klägerin, insbesondere der fehlenden Eignung im Konzentrations- und Denkvermögen, insbesondere des Kurzzeitgedächtnisses, nicht ergeben.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe§

Die zulässige Klage ist begründet.

I.

Es war antragsgemäß festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die Erklärung der … vom 24.01.2014 - als auflösende Bedingung - nicht beendet wird, sondern fortbesteht. Das … durfte das Arbeitsverhältnis nicht ohne Ausspruch einer Kündigung beenden. Die Bedingung i.S.d. § 33 Abs. 2, 4 TV-L gilt nicht nach §§ 21, 17 S. 1 TzBfG als eingetreten.

Kann gemäß § 33 Abs. 2, 4 TV-L der Arbeitnehmer seinen Verpflichtungen aus dem Arbeitsverhältnis in einem Ausmaß nicht mehr nachkommen, das die Vermutung einer verminderten Erwerbsfähigkeit nahelegt, kann der Arbeitgeber den Arbeitnehmer auffordern, einen Rentenantrag beim Rentenversicherungsträger zu stellen. Kommt der Arbeitnehmer der Aufforderung nicht nach, kann der Arbeitgeber ihn auf seine Dienstfähigkeit untersuchen lassen (§ 3 Abs. 5 TV-L). Die Untersuchung hat der Amtsarzt oder der nach § 3 Abs. 5 Satz 2 TV-L bestimmte Arzt vorzunehmen. Das Gutachten dieses Arztes tritt an die Stelle des Rentenbescheids, wenn der Beschäftigte schuldhaft den Rentenantrag verzögert (vgl. dazu Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese: Kommentar zum TV – L, 2011, § 33 Rn. 101; Groeger: Arbeitsrecht im öffentlichen Dienst, 2010, Teil 4 C, Rz. 19).

Das Arbeitsverhältnis endet nach dem Wortlaut des § 33 Abs. 4 Satz 2 TV-L mit dem Ablauf des Monats, in dem dem Arbeitnehmer das Gutachten bekannt gegeben worden ist; nach gesetzeskonformer Auslegung des Tarifwortlauts aber frühestens zwei Wochen nach Zugang der schriftlichen Unterrichtung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber über den Zeitpunkt des Eintritts der auflösenden Bedingung (vgl. Sächsisches LAG, Urteil vom 21.07.2006, 2 Sa 818/05, ZTR 2007, 266).

1. Die Klagefrist ist hier eingehalten.

Der unterbliebene Eintritt einer Bedingung ist mit einer Bedingungskontrollklage nach §§ 21, 17 S. 1 TzBfG geltend zu machen (BAG 10. Oktober 2012 – 7 AZR 602/11 – ZTR 2013, 131, BAG 6. April 2011 – 7 AZR 704/09 – BAGE 137, 292.). Die dreiwöchige Klagefrist nach §§ 21, 17 Satz 1 TzBfG beginnt bei Bedingungskontrollklagen grundsätzlich mit dem Tag, an dem die auflösende Bedingung eingetreten ist. Da aber nach §§ 21, 15 Abs. 2 TzBfG der auflösend bedingte Arbeitsvertrag frühestens zwei Wochen nach Zugang der schriftlichen Unterrichtung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber über den Eintritt der Bedingung endet, wird in Fällen, in denen die Bedingung bereits vor Ablauf der Zweiwochenfrist eingetreten ist, die Klagefrist gemäß §§ 21, 17 Sätze 1 und 3, § 15 Abs. 2 TzBfG erst mit dem Zugang der schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, das Arbeitsverhältnis sei aufgrund des Eintritts der Bedingung beendet, in Lauf gesetzt (BAG 10. Oktober 2012 – 7 AZR 602/11 – ZTR 2013, 131; BAG 6. April 2011 – 7 AZR 704/09 – BAGE 137, 292.).

Danach hat die Klägerin den fehlenden Eintritt der Bedingung rechtzeitig mit einer Bedingungskontrollklage geltend gemacht. Das … hat die Klägerin mit Schreiben vom 24.01.2014, zugegangen am 27.01.2014, gemäß § 15 Abs. 2 TzBfG über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses unterrichtet. Die Klägerin hat mit beim Arbeitsgericht am 14. 02. 2014 eingegangener Klage Bedingungskontrollklage nach §§ 21, 17 S 1 TzBfG erhoben.

2. Die Bedingung nach § 33 Abs. 2, 4 TV-L ist nicht eingetreten.

a. Im vorliegenden Fall bestehen bereits Zweifel darin, ob die Klägerin einen Rentenantrag schuldhaft verzögert hat. Dies setzt voraus, dass es der Stellung eines solchen Antrags aufgrund hinreichender Vermutung einer verminderten Erwerbsfähigkeit überhaupt bedurfte, was hier Bedenken begegnet.

Das … hat es nämlich – auch im Ergebnis der mündlichen Verhandlung vom 24. September 2014 – nicht vermocht, der Kammer plausibel zu erläutern, aus welchen konkreten Gründen die Klägerin ihre im Einzelnen geschilderten Tätigkeiten, wie zum Beispiel: Druckerpapier nachlegen, Aushänge an Pinnwänden, Anfertigung von Kopien, Blumen gießen oder Geschirr spülen, nicht ausreichend erfüllt haben soll. Insoweit war zu berücksichtigen, dass sie über mehr als neun Jahre nach ihrer Erkrankung - mit Hilfestellung - bei der Fachhochschule tätig war. Es war nach Auffassung der erkennenden Kammer nicht feststellbar, ob sie die jeweiligen Arbeitsaufgaben gar nicht, verspätet, bzw. in welcher Hinsicht unzureichend i.S.d. Vermutung einer verminderten Erwerbsfähigkeit erfüllt hat?

b. Jedenfalls endet das Arbeitsverhältnis nicht auf Grundlage des Schreibens der Fachärztin für Arbeitsmedizin, Frau Dr. …, vom 05.12.2013, auf das sich das Schreiben des beklagten Landes vom 24.01.2014 bezieht, denn Ersteres ist kein „Gutachten“ im Sinne des § 33 Abs. 4 TV-L.

aa. Frau Dr. …, die der AMD TÜV Rheinland Medizinische Dienste GmbH angehört und Betriebsärztin ist, ist eine gemäß § 33 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. § 3 Abs. 5 Satz 2 TV-L bestimmte Ärztin.

Nach § 3 Abs. 5 Satz 2 TV-L können auch andere Ärzte mit einer Untersuchung beauftragt werden, wenn sich die Betriebsparteien, also der Arbeitgeber einerseits und Personalrat/ Betriebsrat andererseits, auf einen solchen Arzt geeinigt haben, dies kann auch der Betriebsarzt sein (vgl. Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese: Kommentar zum TV – L, 2011, § 3 Rn. 353 ff). Vorliegend ist auf Grundlage eines Vertrags vom 16.12.2013/ 20.01.2014 mit Zustimmung des Personalrats der AMD TÜV Arbeitsmedizinische Dienste GmbH, der Frau Dr. … angehört, mit den Aufgaben eines Betriebsarztes bestellt worden. Diesem Sachvortrag ist die Klägerin nicht weiter entgegengetreten.

bb. Jedoch handelt es sich bei dem Schreiben der Frau Dr. … vom 06.12.2013 nicht um ein „Gutachten“ im Sinne des § 33 Abs. 4 TV-L.

Der Inhalt eines Gutachtens richtet sich nach der Rechtsprechung nach seinem Zweck (vgl. zu den Anforderungen eines Gutachtens in einem Zurruhesetzungsverfahren: BVerwG, Beschluss vom 13. März 2014, 2 B 49/12, zitierte nach Juris).

Eine amtsärztliche Stellungnahme, die zu einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses wegen voller Erwerbsminderung führt, soll dem Arbeitgeber die Entscheidung darüber ermöglichen, ob der Arbeitnehmer zur Erfüllung seiner Arbeitspflichten dauerhaft unfähig ist bzw. ggf. anderweitig verwendet werden kann. Der Arbeitnehmer muss bereits auf der Grundlage der Anordnung seiner ärztlichen Untersuchung nachvollziehen können, ob die aufgeführten Umstände die arbeitgeberseitigen Zweifel an seiner Dienstarbeitsfähigkeit rechtfertigen. Das heißt, das darauf folgende Gutachten muss es beiden Seiten ermöglichen, sich mit den Feststellungen und Schlussfolgerungen des Arztes und mit der darauf beruhenden Entscheidung des Arbeitgebers auseinanderzusetzen. Deshalb darf sich das Gutachten nicht auf die bloße Mitteilung einer Diagnose und eines Entscheidungsvorschlags beschränken, sondern muss die für die Meinungsbildung des Amtsarztes wesentlichen Entscheidungsgrundlagen erkennen lassen. Diesen Anforderungen kommen vorliegend die Feststellungen der Frau Dr. … nicht nach.

Die dort bescheinigten dauerhaften gesundheitlichen Bedenken gegen die Fortführung der Tätigkeit der Klägerin als Schreibkraft stellen lediglich das Untersuchungsergebnis dar. Es fehlen die für das Ergebnis tragenden Feststellungen und Gründe, welche für die Entscheidung des beklagten Landes unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes über die volle Erwerbsunfähigkeit Aufschluss geben. Weder sind dort die zur Feststellung des Sachverhalts erforderlichen Befunde, noch die sich aus medizinischer Sicht hieraus abzuleitenden Schlussfolgerungen erkennbar.

Die Ärztin beruft sich vielmehr auf knapp einer Seite darauf, ihre jetzige Einschätzung entspreche der Einschätzung ihres Schreibens vom 12.11.2012, dieses wiederum ist auch nicht ausführlicher. Vielmehr wird dort eine Weiterarbeit mit Betreuung durch eine Arbeitsassistenz oder in einer Behindertenwerkstatt empfohlen. Das neuerliche Schreiben vom 05.12.2013 ist wiederum in sich widersprüchlich, denn es lässt jedoch in keiner Weise erkennen, aus welchen Gründen die bislang vorgeschlagene Teilhabe am Arbeitsleben nicht mehr in Frage kommen soll.

Es versteht sich von selbst, dass die bloße Mitteilung der Klägerin, dass sie die Tätigkeiten an der Hochschule nicht mehr schaffe, eine umfassende medizinische Untersuchung und Diagnose nicht ersetzen kann. Einschlägig erforderliche Testmethoden zur Feststellung des Konzentrations- bzw. Denkvermögens wurden nicht dokumentiert. Ebenso wenig, ob und inwieweit etwaige krankheitsbedingte Defizite beispielsweise durch die genannte Arbeitsassistenz aufgefangen werden könnten. Das Untersuchungsergebnis lässt letztlich auch keinen Schluss darauf zu, aus welchen Gründen eine volle oder vielleicht auch nur teilweise Erwerbsminderungsrente in Betracht kommen soll, welche Tätigkeiten könnten etwa in welchem Zeitraum auch mit Unterstützung noch ausgeübt werden?

Die erkennende Kammer folgt schließlich der Einschätzung der Schwerbehindertenvertretung vom 24.06.2013, Blatt 77 der Akte, wonach Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Klägerin möglicherweise zu einem Rentenantrag gedrängt werden sollte. Diese Auffassung der Kammer beruht zudem auf der E-Mail der Frau … vom 04. Februar 2013, worin von einem „Auftrag“ an den Amtsarzt die Rede ist, die dauerhafte Erwerbsunfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt festzustellen und zwar ohne Zustimmung des Integrationsamtes. Letztere wäre aber bei einer Kündigung erforderlich. Auch unter diesen Umständen bestehen Bedenken an der Eigenschaft des Schreibens der Frau Dr. … als amtsärztliches Gutachten.

Nach alle dem waren die ärztlichen Feststellungen nicht geeignet, Grundlage eines gemäß § 33 Abs. 4 TV-L geforderten „Gutachtens“ zu sein.

c. Schließlich verstößt das … vorliegend gegen den von ihr gleichermaßen zu beachtenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Die seit 01.01.1994, mithin seit 20 Jahren beschäftigte Klägerin ist nach ihrer Erkrankung 2004 fast 10 Jahre unter Assistenz bei der … tätig gewesen. Auch im Ergebnis der mündlichen Verhandlung vom 24.09.2014 hat das … keine Umstände vorgetragen, aus welchen Gründen eine Fortführung dieser langjährigen Praxis nicht gewährleistet werden kann. Allein der Hinweis, ein Assistent müsse zunächst eingearbeitet werden bzw. das … sei aus finanziellen Gründen auf Dauer nicht in der Lage, einen ständigen Betreuer für die Klägerin abzustellen, reichen hierfür nicht aus. Vielmehr ist das … gegenüber der schwerbehinderten Klägerin gemäß §§ 41 Abs. 4, 84 SGB IX verpflichtet, ihr unter Beteiligung des Integrationsamtes alle Möglichkeiten und alle zur Verfügung stehenden Hilfen zur Seite zu stellen, um das Arbeitsverhältnis möglichst dauerhaft fortzusetzen, wie es im Übrigen auch seitens des Schwerbehindertenvertreter gefordert worden ist. Ob das … dem hier nachgekommen ist, ist nicht nachvollziehbar vorgetragen.

Nach alledem war dem Klageantrag zu I. stattzugeben.

II.

Das … war des Weiteren zu verurteilen, die Klägerin über den 10.02.2014 hinaus auf Basis des Arbeitsvertrages vom 03.01.1994 in der derzeit geltenden Fassung als Schreibkraft in Vollzeit unter Zugrundelegung einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden weiterzubeschäftigen.

Während des Bestands des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitnehmer grundsätzlich einen Anspruch auf tatsächliche Beschäftigung, der gegen seinen Willen nur unter engen Voraussetzungen, die hier nicht vorliegen, entfallen kann und der aus dem Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers abgeleitet wird (vgl. BAG DB 1985, 2197).

Da das Arbeitsverhältnis nicht auf Grund der Erklärungen des … vom 24.01.2014 endete, besteht es fort und die – arbeitsfähige – Klägerin ist dementsprechend weiter zu beschäftigen.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, 46 Abs. 2 ArbGG, da der zunächst gestellte Feststellungsantrag zu II., den der Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung vom 24.09.2014 zurückgenommen hatte, mangels weitergehenden Streitgegenstands als verhältnismäßig geringfügig anzusehen war. Darüber hinaus veranlasste er keine höheren Kosten, weil er sich nicht streitwerterhöhend auswirkte.

IV.

Der Wert des Streitgegenstands war in Höhe des vierfachen Bruttomonatsgehalts der Klägerin á 2.871,95 Euro festzusetzen.