Rechtsprechung / Arbeitsgericht Cottbus / 2016

Arbeitsgericht Cottbus Urteil vom 20.09.2016 – 2 Ga 19/16, 7SaGa 1629/16

2. Kammer · ECLI:DE:ARBGCOT:2016:0920.2GA19.16.00

Zitiert von 1 Entscheidungen Zitiert 1 Entscheidungen 8 zitierte Normen

Tenor§

1. Der Verfügungsbeklagten wird untersagt, bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens die Verfügungsklägerin im E. Frankfurt/Oder, Adresse, Frankfurt/Oder zu beschäftigen.

2. Die Verfügungsbeklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Der Streitwert wird auf 1.917,50 € festgesetzt.

Tatbestand§

Die Parteien streiten im Wege eines einstweiligen Verfügungsverfahrens darüber, ob die Verfügungsbeklagte die Verfügungsklägerin im E. in Frankfurt/Oder beschäftigen darf oder nicht.

Die Verfügungsbeklagte betrieb Einkaufsmärkte an unterschiedlichen Standorten in Deutschland. Unter anderem betrieb die Verfügungsbeklagte bis zum 31.08.2016 einen Einkaufsmarkt im T. in Cottbus. Sie beschäftigte dort die Klägerin als Verkäuferin mit 130 Monatsstunden und einem Gehalt in Höhe von zuletzt 1.917,50 € brutto. Hinsichtlich der Einzelheiten der arbeitsvertraglichen Regelungen wird auf den Arbeitsvertrag vom 14.08.2008, Anlage K 1, Blatt 18 der Gerichtsakte Bezug genommen.

Mit Wirkung zum 01.09.2016 übertrug die Verfügungsbeklagte den Einkaufsmarkt im T. Cottbus im Wege eines Betriebsübergangs auf die Einzelhandelskauffrau Frau S.. Im August 2016 unterrichtete die Verfügungsbeklagte die Verfügungsklägerin schriftlich über den Betriebsübergang und dessen rechtliche Folgen. Mit Schreiben vom 25.08.2016 widersprach die Verfügungsklägerin dem Übergang ihres Arbeitsverhältnisses auf die neue Betriebsinhaberin Frau S..

Mit Schreiben vom 01.09.2016 hörte die Verfügungsbeklagte den Betriebsrat aus dem Einkaufsmarkt im T. zu einer beabsichtigten Versetzung der Verfügungsklägerin in einen Einkaufsmarkt nach Frankfurt/Oder mit Wirkung zum 05.09.2016 an. Der Betriebsrat stimmte der Versetzung zu. Mit Schreiben vom 01.09.2016 versetzte die Verfügungsbeklagte die Verfügungsklägerin mit Wirkung zum 05.09.2016 in den Einkaufsmarkt nach Frankfurt/Oder.

Mit der am 12.09.2016 eingereichten einstweiligen Verfügung wendet sich die Verfügungsklägerin gegen die Beschäftigung in Frankfurt/Oder. Die Verfügungsklägerin ist der Auffassung, die Versetzung sei offensichtlich unwirksam. In ihrem Arbeitsvertrag sei als Arbeitsort der Einkaufsmarkt im T. Cottbus als ausschließlicher Arbeitsort vereinbart. Eine Beschäftigung in Frankfurt/Oder sei mit unzumutbaren finanziellen und zeitlichen Belastungen verbunden. Der Verfügungsklägerin sei unzumutbar, die Beschäftigung bis zum Abschluss eines etwaigen Hauptsacheverfahrens in Frankfurt/Oder aufzunehmen.

Die Verfügungsklägerin stellt folgenden Antrag:

Der Verfügungsbeklagten wird untersagt, bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens die Verfügungsklägerin im E. Frankfurt/Oder, Adresse Frankfurt/Oder zu beschäftigen.

Die Verfügungsbeklagte beantragt,

1. der Verfügungsklägerin aufzugeben, binnen einer der Verfügungsklägerin aufzugebenden Frist das Hauptsacheverfahren einzuleiten.

2. den Antrag zurückzuweisen.

Die Verfügungsbeklagte vertritt die Auffassung, sie könne die Verfügungsklägerin im Wege des Weisungsrechts auch in der Filiale in Frankfurt/Oder beschäftigen. Aus den arbeitsvertraglichen Regelungen ergäbe sich kein Anspruch der Verfügungsklägerin ausschließlich in der Einzelhandelsfiliale des T. Cottbus beschäftigt zu werden. Der Verfügungsklägerin sei es zumutbar, bis zum Abschluss eines etwaigen Hauptsacheverfahrens zunächst in Frankfurt/Oder tätig zu werden. Der zeitliche Aufwand von maximal 2,4 Stunden pro Arbeitstag sei zumutbar. Etwaige finanzielle Verluste der Verfügungsklägerin seien gegebenenfalls bei Unwirksamkeit der Versetzung von der Verfügungsbeklagten auszugleichen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe§

Der Antrag auf einstweilige Verfügung ist zulässig und begründet. Es liegt sowohl ein Verfügungsanspruch der Verfügungsklägerin auf Nichtbeschäftigung in Frankfurt/Oder vor, wie auch ein Verfügungsgrund diesen Anspruch im einstweiligen Verfügungsverfahren durchzusetzen.

I.

Die Verfügungsklägerin hat einen Anspruch darauf, von der Verfügungsbeklagten nicht in Frankfurt/Oder beschäftigt zu werden. Einer Versetzung der Verfügungsklägerin nach Frankfurt/Oder stehen die arbeitsvertraglichen Regelungen der Parteien entgegen.

1. Nach § 106 Satz 1 GewO kann der Arbeitgeber den Inhalt der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese nicht durch den Arbeitsvertrag festgelegt ist. Bei der Prüfung der Wirksamkeit einer Versetzung, die auf Regelung in allgemeinen Geschäftsbedingungen gemäß § 305 ff. BGB beruht, ist zunächst durch Auslegung der Inhalt der vertraglichen Regelungen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles zu ermitteln. Festzustellen ist, ob ein bestimmter Tätigkeitsinhalt und Tätigkeitsort vertraglich festgelegt sind und welchen Inhalt ein gegebenenfalls vereinbarter Versetzungsvorbehalt hat (BAG vom 26.09.2012 – 10 AZR 412/11 Rn. 19). Allgemeine Geschäftsbedingungen sind dabei nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei nicht die Verständnismöglichkeiten des konkreten, sondern des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind. Ansatzpunkt für die nicht am Willen der konkreten Vertragspartner zu orientierenden Auslegung allgemeiner Geschäftsbedingungen ist in erster Linie der Vertragswortlaut. Ist der Wortlaut eines Formularvertrags nicht eindeutig, kommt es für die Auslegung entscheidend darauf an, wie der Vertragstext aus Sicht der typischerweise an Geschäften dieser Art beteiligten Verkehrskreise zu verstehen ist, wobei der Vertragswille verständiger und redlicher Vertragspartner beachtet werden muss. Von Bedeutung für das Auslegungsergebnis sind ferner der von den Vertragsparteien verfolgte Regelungszweck sowie die der jeweiligen anderen Seite erkennbare Interessenslage der Beteiligten (BAG vom 26.09.2012 – 10 AZR 412/11 Rn. 20).

2. Bei Anwendung dieser Grundsätze kommt die Kammer zu dem Ergebnis, dass die Parteien im Arbeitsvertrag vom 14.08.2008 den Einkaufsmarkt im T. Cottbus als ausschließlichen Arbeitsort der Klägerin vereinbart haben.

a. Der Vertragswortlaut ist insoweit eindeutig.

Die Parteien haben im Vertrag den Einkaufsmarkt konkret mit Angabe der Filialnummer bezeichnet und geregelt, dass sich die Verfügungsbeklagte vorbehält, die Klägerin „…innerhalb der Filiale erforderlichenfalls anderweitig einzusetzen…“ Durch diese Formulierung bringen die Parteien eindeutig zum Ausdruck, dass der vertraglich festgelegte Arbeitsort der Verfügungsklägerin die Filiale in Cottbus sein soll und ein Einsatz außerhalb der Filiale ausgeschlossen ist. Ein verständiger Vertragspartner kann aus der Nennung der Filiale im Arbeitsvertrag und der Einschränkung, dass andere Tätigkeiten nur innerhalb der Filiale übertragen werden können, nur schließen, dass ein ausschließlicher Arbeitsort in dem genannten Einkaufsmarkt in Cottbus vereinbart werden sollte.

b. Der Betriebsübergang führt nicht zu einer Erweiterung des Weisungsrechts der Verfügungsbeklagten. Zwar kann die Verfügungsbeklagte aufgrund der Übertragung ihres Einkaufsmarktes in Cottbus die Verfügungsklägerin nicht mehr in diesem Markt beschäftigen. Dies führt jedoch nicht zu einer Erweiterung des Weisungsrechts. Kann nämlich der Arbeitgeber geänderte Arbeitsbedingungen nicht im Wege des Weisungsrechts durchsetzen, ist er auf das Einverständnis des Arbeitnehmers angewiesen. Ansonsten verbleibt ihm nur die Möglichkeit einer Änderungskündigung im Sinne von § 2 KSchG (so auch Poeche in: Küttner, Personalhandbuch 2016, 23. Auflage, Nr. 439 Versetzung Rn. 2).

c. Da aufgrund des Arbeitsvertrages ein Einsatz ausschließlich in dem Einkaufsmarkt in Cottbus erfolgen konnte, hatte die Verfügungsbeklagte nicht die Möglichkeit, die Verfügungsklägerin im Wege des Weisungsrechts in einen anderen Einkaufsmarkt nach Frankfurt/Oder zu versetzen.

II.

Die Verfügungsklägerin konnte ihren Anspruch auf Nichtbeschäftigung in Frankfurt/Oder im Wege einer einstweiligen Verfügung durchsetzen. Es bestand eine besondere Eilbedürftigkeit (Verfügungsgrund).

1. Der Erlass einer einstweiligen Verfügung setzt voraus, dass Tatsachen vorgetragen und glaubhaft gemacht werden, aus denen sich herleiten lässt, dass eine Entscheidung im Eilverfahren zur Abwehr wesentlicher Nachteile erforderlich ist (§§ 935, 940 ZPO.

Geht es der Sache nach um eine Vorwegnahme der Hauptsache, so sind an eine solche Befriedigungsverfügung grundsätzlich strenge Anforderungen zu stellen. Allerdings muss stets auch der sogenannte Justizgewährungsanspruch, der seine Grundlage im Rechtsstaatsprinzip hat (Artikel 20 Abs. 3 GG), ausreichend beachtet werden. Eine Befriedigungsverfügung kann demnach erforderlich sein, wenn sie das praktisch einzige Mittel ist, das Recht des Gläubigers zu schützen. Auf der anderen Seite muss beachtet werden, dass das rechtsstaatliche Gebot des effektiven Rechtsschutzes nicht nur für den Gläubiger, sondern auch für den Schuldner gilt. Entscheidend ist daher eine an dem „Gebot der Ausgewogenheit des einstweiligen Rechtsschutzes“ ausgerichtete prozessrechtliche Abwägung der Interessen beider Parteien im jeweiligen Einzelfall (LAG Berlin-Brandenburg vom 28.01.2014 – 9 Ta 2233/13; LAG München vom 18.02.2002 – 5 Sa 612/02 – NZA – RR 2003, 269 ff.).

Besteht zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer Streit, ob der Arbeitnehmer die vertraglich geschuldete Tätigkeit entsprechend einer bestimmten Weisung des Arbeitgebers zu Inhalt, Ort und Zeit die Arbeitstätigkeit zu verrichten hat, so ergibt sich für den Arbeitnehmer die Unsicherheit, ob er den Vorgaben des Arbeitgebers Folge leisten soll oder nicht. Folgt der Arbeitnehmer den Weisungen des Arbeitgebers nicht, so läuft er Gefahr gekündigt zu werden. Daraus ergibt sich ein Interesse des Arbeitnehmers, die Wirksamkeit von Weisungen des Arbeitgebers zu Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung gerichtlich überprüfen lassen zu können (LAG Berlin-Brandenburg vom 28.01.2014 – 9 Ta 2233/13, Juris).

Grundsätzlich wird es dem Arbeitnehmer regelmäßig zumutbar sein, zunächst der Anweisung des Arbeitgebers Folge zu leisten und dann deren Rechtmäßigkeit im Hauptsacheverfahren überprüfen zu lassen (LAG Berlin-Brandenburg vom 28.01.2014 – 9 Ta 2233/13, Juris m.w.N.). Ausnahmsweise können die entsprechenden Anträge im einstweiligen Verfügungsverfahren nach diesen Grundsätzen Erfolg haben. Dies ist u.a. der Fall, wenn die Rechtswidrigkeit der Arbeitgeberweisung offenkundig ist (LAG Berlin-Brandenburg vom 28.01.2014, 9 Ta 2233/13, Juris; Korinth, Einstweiliger Rechtsschutz im Arbeitsgerichtsverfahren, 3. Auflage, I Rn. 56 m.w.N.).

2. Die Anwendung dieser Grundsätze ergibt, dass ein besonderes Eilbedürfnis für den Erlass der einstweiligen Verfügung vorliegt.

Die Weisung der Verfügungsbeklagten, die Verfügungsklägerin ab dem 05.09.2016 in Frankfurt/Oder zu beschäftigen ist offenkundig unwirksam. Nach Auffassung der Kammer haben die Parteien aus den o.g. Gründen eindeutig im Arbeitsvertrag festgelegt, dass ausschließlich der Arbeitsort der Verfügungsklägerin der Einkaufsmarkt im TKC-Center Cottbus ist.

Diese eindeutige vertragliche Festlegung schließt ein Weisungsrecht der Verfügungsbeklagten, einen anderen Einsatzort festzulegen, aus. Der Verfügungsklägerin war es insoweit nicht zumutbar, erst den Ausgang eines etwaigen Hauptsacheverfahrens abzuwarten und bis dahin hinzunehmen, von der Verfügungsbeklagten offenkundig nicht vertragsgerecht beschäftigt zu werden.

Hierbei war zu beachten, dass der Einsatz der Verfügungsklägerin in Frankfurt/Oder mit erheblichen zeitlichen und finanziellen Belastungen verbunden ist. Ein schützenswertes Interesse der Verfügungsbeklagten die Verfügungsklägerin offensichtlich rechtswidrig in Frankfurt/Oder zu beschäftigen, besteht dagegen nicht. Die Verfügungsbeklagte hat keinen zwingend durch die Verfügungsklägerin abzudeckenden Beschäftigungsbedarf in Frankfurt/Oder vorgetragen.

III.

Über den Antrag auf die Anordnung der Einleitung eines Hauptsacheverfahrens war durch gesonderten Beschluss und nicht im Urteil zu entscheiden.

IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 46 Abs. 2 Satz 2 ArbGG, 91 ZPO. Die Verfügungsbeklagte hat als unterliegende Partei die Kosten des Verfahrens zu tragen.

V.

Die Entscheidung über die Festsetzung des Streitwertes hat ihre Rechtsgrundlage in § 61 Abs. 1 ArbGG. Das Gericht hielt die Festsetzung des Streitwertes auf ein Bruttomonatseinkommen als sachgerecht. Eine Herabsetzung aufgrund des einstweiligen Verfügungsverfahrens war nicht angezeigt, da die Untersagung des Einsatzes der Verfügungsklägerin in Frankfurt/Oder auf eine Vorwegnahme der Hauptsache hinausläuft.