Rechtsprechung / BGH / 2000

BGH Beschluss vom 15.02.2000 – 1 StR 34/00

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom

15. Februar 2000

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Februar 2000 beschlos-

sen:

Der Nebenklägerin B. wird für die Revisioninstanz

Rechtsanwältin K. aus Nürnberg als Beistand bestellt.

Gründe§

Die Nebenklägerin hat beantragt, ihr auch für das Revisionsverfahren

Prozeßkostenhilfe zu bewilligen und ihr Rechtsanwältin K. beizuordnen.

Dieser Antrag ist dem in § 300 StPO zum Ausdruck gebrachten allge-

meinen Rechtsgedanken zufolge als Antrag auf Bestellung eines Beistandes

nach § 397a Abs. 1 StPO auszulegen. Die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe

gemäß § 397a Abs. 2 StPO, die u.a. eine zusätzliche Bedürftigkeitsprüfung

voraussetzt und auch daher für die Nebenklägerin ungünstiger ist, kommt näm-

lich nur in Betracht, wenn die Voraussetzungen für die Bestellung eines Bei-

standes nicht vorliegen (BGH NJW 1999, 2380).

Eine auch für das Revisionsverfahren fortwirkende Bestellung als Bei-

stand durch das Landgericht ist nicht erfolgt; dieses hat der Nebenklägerin le-

diglich Prozeßkostenhilfe gewährt und ihr Rechtsanwältin K. beigeordnet

(Bd. I Bl. 168 d.A.; siehe auch Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 44. Aufl.

§ 397a Rdn. 17).

Die Voraussetzungen für die Bestellung eines Beistandes liegen hier vor

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